Garage, deren Fußboden im Mittel 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt

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1 Checkliste 10 Garagen nach der Muster-Garagenverordnung Nachfolgende Checkliste bietet als Planungshilfe eine Übersicht über die in der Muster-Garagenverordnung (M-GarVO) enthaltenen Regelungen zur baulichen Ausführung von Garagen. Für die konkrete Planung und Ausführung gilt die im jeweiligen Bundesland gesetzlich eingeführte Garagenverordnung, die von den Vorgaben der M-GarVO abweichen kann. Auch weitere Regelungen, z.b. zu Betriebsvorschriften, erforderlichen Bauvorlagen und Prüfungen, sind der Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes zu entnehmen. Garagen Begriffe ( 1 Abs. 1-8 M-GarVO) Begriff Erläuterung Nutzfläche Summe aller miteinander verbundenen Einstellplatz- und Verkehrsflächen (ggf. ohne Dacheinstellplätze und dazugehörige Verkehrsflächen, soweit in der M-GarVO nichts anderes bestimmt ist); bei automatischen Garagen: Summe aller Einstellplatzflächen Kleingarage Nutzfläche 100 m² Mittelgarage Nutzfläche > 100 m² und m² Großgarage Nutzfläche > m² Offene Garage Geschlossene Garage Oberirdische Garage Automatische Garage unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen, Fläche 1/3 der Umfassungswandfläche; zusätzlich bei Mittel-/ Großgaragen: Öffnungen in zwei sich gegenüberliegenden Umfassungswänden in 70 m Entfernung zueinander und ständige Querlüftung Garage, die die v. g. Voraussetzungen nicht erfüllt Garage, deren Fußboden im Mittel 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt Garage mit mechanischen Förderanlagen ab der Garagenzufahrt, ohne Personen- und Fahrverkehr Offene Garage: Oberirdische Garage: Seite 1 von 11

2 Tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile ( 1 Abs. 9 M-GarVO) Es gelten die Anforderungen der Musterbauordnung (MBO) für diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5, soweit in der M-GarVO nicht anders geregelt. Folgende Erleichterungen der MBO sind dabei nicht anzuwenden: Musterbauordnung (MBO) Thema Nicht anzuwendende Erleichterung 30 Abs. 3 Satz 2 Brandwände anstelle von Brandwänden zulässige Wände 31 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 Decken Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 notwendige Flure Verzicht auf notwendige Flure 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Aufzüge Aufzüge ohne eigene Fahrschächte 40 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 Leitungsanlagen, Installationsschächte und kanäle Durchführung von Leitungsanlagen etc. durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist 41 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 Lüftungsanlagen Erleichterungen für die Herstellung von Lüftungsanlagen und Lüftungsleitungen Zu- und Abfahrten ( 2 M-GarVO) Sachverhalt Zulässiges Maß Weitere Anforderungen/ Hinweise Zu- und Abfahrten zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen*/** 3 m Länge 2,75 m Breite*** 5 m Innenradius bei Schranken oder Toren: u.u. größerer Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge in Kurven mit Innenradien < 10 m u.u. breitere Fahrbahnen Weitere Anforderungen an die Zu-/ Abfahrten von Großgaragen*/** Getrennte Fahrbahnen; daneben erhöhter bzw. abgegrenzter Gehweg, 0,80 m breit *Dacheinstellplätze und dazugehörige Verkehrsflächen sind hierbei ggf. der Nutzfläche zuzurechnen **Festlegungen gelten sinngemäß auch für die Zu- und Abfahrten von Stellplätzen *** 2,30 m Breite im Bereich von Zu- oder Abfahrtssperren Seite 2 von 11

3 Rampen ( 3 M-GarVO) Sachverhalt Zulässiges Maß Weitere Anforderungen/ Hinweise nicht gewendelte Rampen von Mittel- und Großgaragen* gewendelte Rampen von Mittel- und Großgaragen* Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Rampen mit > 10 % Neigung* 15% Neigung 2,75 m Breite der Fahrbahnen 15% Neigung 3,50 m Breite der Fahrbahnen Geringer geneigte Fläche mit 3 m Länge 3% Querneigung 5 m Innenradius Benutzung von Rampen in Großgaragen durch Fußgänger* 0,80 m breiter Gehweg neben der Rampe, erhöht bzw. abgegrenzt alternativ: Verbotshinweis *gilt sinngemäß auch für Rampen von Stellplätzen; kraftbetriebene geneigte Hebebühnen zählen nicht als Rampe Einstellplätze und Fahrgassen ( 4 M-GarVO) Alle Festlegungen gelten nicht für automatische Garagen. Sachverhalt Zulässiges Maß Weitere Anforderungen/ Hinweise Fahrgassen, die unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen Fahrgassen, die nicht unmittelbar der Zuoder Abfahrt von Einstellplätzen dienen Einstellplätze** siehe* 2,75 m Breite 5 m Länge 2,30 m/ 2,40 m/ 2,50 m Breite*** 8 m Breite vor kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn diese Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen 5 m Breite bei Fahrgassen in Mittel- und Großgaragen mit Gegenverkehr 3,50 m Breite, wenn der Stellplatz für Behinderte bestimmt ist Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen in Fahrgassen 2,75 m verbleibende Fahrgassenbreite; nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen; nicht in Fahrgassen mit Gegen- und Durchgangsverkehr *die erforderliche Fahrgassenbreite ist abhängig von der Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse (Winkel) und der Einstellplatzbreite, Zwischenwerte sind dabei linear zu interpolieren: Seite 3 von 11

4 **gilt nicht für horizontal verschiebbare Plattformen mit Einstellplätzen ***Mindestbreite von Einstellplätzen, bei denen keine Längsseite ( 2,30 m Mindestbreite), eine Längsseite ( 2,40 m Mindestbreite) oder jede Längsseite ( 2,50 m Mindestbreite) in einem Abstand 10 cm durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist: Abweichend hiervon genügt für Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen eine Stellplatzbreite von 2,30 m Weitere Festlegungen zu erforderlichen Bodenmarkierungen und zur Zulässigkeit von Abschlüssen zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen s. 4 Abs. 5 und 6 M-GarVO. Abweichende Vorgaben/ Empfehlungen zu Einstellplätzen Abweichende Vorgaben im jeweiligen Bundesland sind zu beachten! In Nordrhein-Westfalen z.b. sieht die Sonderbauverordnung (SBauVO NRW - Fassung vom 2. Dezember 2016) in Teil 5 (Garagen) von der M- GarVO abweichende Einstellplatzbreiten vor - auch in Abhängigkeit davon, ob keine Längsseite ( 2,45 m Mindestbreite), eine Längsseite ( 2,55 m Mindestbreite) oder jede Längsseite ( 2,65 m Mindestbreite) in einem Abstand 10 cm durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist. Vorgaben in der M-GarVO (und in den aus ihr abgeleiteten Stellplatzverordnungen der Länder) zu Rampen-, Fahrgassen- und Einstellplatzabmessungen gelten in der Praxis zum Teil als veraltet. Sie stammen aus den 1970er-Jahren und berücksichtigen nicht die (größeren) Abmessungen heutiger Kraftfahrzeuge. Das Regelwerk Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05) und die Empfehlungen des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs e.v. (ADAC, Stand 2013) weichen daher zum Teil von den Vorgaben der M-GarVO ab. Sachverhalt Empfohlenes Maß Weitere Anforderungen/ Hinweise Einstellplätze 2,50 m/ 2,85 m/ 2,90 m Breite* Kuppen und Wannen als Übergänge von Rampen und Parkebenen keine Neigungsdifferenzen > 8% *die erforderliche Mindestbreite der Einstellplätze ist abhängig davon, ob keine Längsseite ( 2,50 m Mindestbreite), eine Längsseite ( 2,85 m Mindestbreite) oder jede Längsseite ( 2,90 m Mindestbreite) durch Wände oder Stützen begrenzt ist. Der ADAC empfiehlt zudem, bei öffentlichen Einstellplätzen 1-3 % in 3,50 m Breite für Personen mit Rollstuhl und weitere 1-3 % in 3,00 m Breite für Eltern mit Kind vorzusehen. Seite 4 von 11

5 Einstellplatzlänge Anmerkung der bauwion-redaktion: Die M-GarVO, die EAR 05 und die o.g. Empfehlungen des ADAC sehen jeweils eine Einstellplatzlänge von mindestens 5 m vor. Ein 5 m langer Einstellplatz kann jedoch viele heutige Fahrzeuge, z.b. Oberklasse- Limousinen, nicht mehr vollständig aufnehmen. Ein paar Längenbeispiele heutiger Fahrzeuge gem. Herstellerangabe (reguläre Modellausführungen 2016, keine Langversionen!): - Audi A8: 5,135 m - Audi Q7: 5,052 m - BMW 7er: 5,098 m - Lexus LS 600h: 5,090 m - Mercedes S-Klasse: 5,112 m - Porsche Panamera: 5,049 m Werden über 5 m lange Fahrzeuge auf einem Einstellplatz mit einer Länge von 5 m abgestellt, verringern sie die Breite der dahinter liegenden Fahrgasse entsprechend - unter Umständen so weit, dass die erforderliche Mindestbreite der Fahrgasse nach M-GarVO bzw. EAR 05 unterschritten wird. In Ermangelung gesetzlicher oder normativer Regelungen liegt es zurzeit in der Verantwortung des jeweiligen Planers, ob/ inwieweit Fahrzeuglängen > 5 m bei der Garagenplanung berücksichtigt werden. Zumindest empfiehlt es sich, diesen Sachverhalt in der Planungsphase mit dem Auftraggeber zu besprechen und das Ergebnis zu dokumentieren. Lichte Höhe ( 5 M-GarVO) Sachverhalt Zulässiges Maß Weitere Anforderungen/ Hinweise Lichte Höhe in Mittel- und Großgaragen 2 m* auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen *gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen. Hinweis: Die DIN 18040, in den meisten Bundesländern als Technische Baubestimmung gesetzlich eingeführt, gibt eine nutzbare Höhe über Verkehrsflächen von mindestens 2,20 m vor. Ausgenommen hiervon sind Türen und Durchgänge, für die eine lichte Höhe von mindestens 2,05 m gilt. Es ist daher zu prüfen, ob die Garage in einen Anwendungsbereich der DIN fällt. Bekleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern ( 6 Abs. 6 M-GarVO) bei Mittelgaragen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen alternativ aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen* *mit volumenmäßig überwiegend nichtbrennbaren Bestandteilen und mit 2 cm Abstand zur Decke/ zum Dach Seite 5 von 11

6 Tragende Wände, Pfeiler, Stützen und befahrbare Dächer von Garagen, Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen ( 6 Abs. 1-5,7 M-GarVO) Allgemeine Anforderung bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen* bei offenen Mittel- und Großgaragen** bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, auch mit Dacheinstellplätzen** feuerbeständig feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen aus nichtbrennbaren Baustoffen feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen weitergehende Anforderungen aus 27 (tragende Wände, Stützen) und 31 (Decken) MBO ggf. beachten! bei automatischen Garagen*** aus nichtbrennbaren Baustoffen *deren Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen **in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen ***wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird Außenwände, Trennwände, sonstige Innenwände, Tore und Gebäudeabschlusswände ( 7-10 M-GarVO) Außenwände von Mittel- und Großgaragen Wände zwischen Mittel- oder Großgaragen und anderen Gebäuden Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen Sonstige Innenwände, Tore und Einbauten, insb. Einrichtungen für mechanische Parksysteme aus nichtbrennbaren Baustoffen feuerbeständig Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses, jedoch mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen nicht bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen** nicht bei Trennwänden zwischen Kleingaragen und Abstellräumen mit 20 m² Grundfläche sowie bei Trennwänden zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen/ Gebäuden Gebäudeabschlusswände* bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständig und ohne Öffnungen** *nach 30 Abs. 2 Nr. 1 MBO ** wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient Seite 6 von 11

7 Sonstige Wände und Decken von Kleingaragen ( 10 M-GarVO) Gebäudeabschlusswände* Tragende Decken und Wände feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen keine Anforderungen** Gebäudeabschlusswände nicht erforderlich bei offenen Kleingaragen Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen feuerhemmend und mit feuerhemmenden Abschlüssen*** Abstellräume mit 20 m² Fläche bleiben unberücksichtigt *nach 30 Abs. 2 Nr. 1 MBO **für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen des 27 MBO für diese Gebäude ***soweit sich aus 29 Abs. 3 MBO keine weitergehenden Anforderungen ergeben Rauchabschnitte und Brandabschnitte ( 11 M-GarVO) Sachverhalt Zulässiges Maß Weitere Anforderungen/ Hinweise Unterteilung geschlossener Garagen in Rauchabschnitte* Öffnungen in v. g. Rauchabschnittswänden Nutzfläche von Rauchabschnitten in oberirdischen geschlossenen Garagen Nutzfläche von Rauchabschnitten in sonstigen geschlossenen Garagen Unterteilung automatischer Garagen in Brandabschnitte m² m² durch mindestens feuerhemmende Wände aus nicht brennbaren Baustoffen Rauchschutzabschlüsse oder dicht- und selbstschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen** m² bei gesprinklerten Garagen; Rauchabschnitte auch geschossübergreifend möglich m² bei gesprinklerten Garagen; Rauchabschnitte auch geschossübergreifend möglich durch Brandwände*** Brutto-Rauminhalt von Brandabschnitten in automatischen Garagen m³ *ausgenommen automatische Garagen **von Hand schließbar und bei Raucheinwirkung selbsttätig schließend ***auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen Seite 7 von 11

8 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen ( 12 M-GarVO) Flure*, Treppenräume*, Aufzugsvorräume* geschlossene Mittel- und Großgaragen Flure*, Treppenräume*, Aufzugsvorräume* sonstige Garagen Automatische Garagen nicht zur Garage gehörende Räume/ Gebäude Verbindung nur über Sicherheitsschleusen** unmittelbare Verbindung nur durch mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen Verbindungen unzulässig nicht bei Verbindungen zu offenen Kleingaragen sowie zwischen Kleingaragen und Räumen/ Gebäuden mit 20 m² Grundfläche, die nur zu Abstellzwecken dienen Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend *die nicht nur den Benutzern der Garage dienen **Sicherheitsschleuse: Raum mit feuerbeständigen Wänden und Decken, Türen in Fluchtrichtung aufschlagend, zwischen Garage und Sicherheitsschleuse mindestens als feuerhemmende rauchdichte und selbstschließende Tür, zwischen Sicherheitsschleuse und Fluren/ Treppenräumen mindestens als selbst- und dichtschließende Tür: Eine direkte Verbindung zwischen der Sicherheitsschleuse und einem Aufzug ist zulässig, wenn der Aufzug in einem eigenen feuerbeständigen Schacht liegt oder direkt ins Freie führt. Seite 8 von 11

9 Rettungswege in Mittel- und Großgaragen ( 13 M-GarVO) Mittel und Großgaragen müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie haben, soweit nachfolgend nicht anders beschrieben. Alle Festlegungen gelten sinngemäß auch für Dacheinstellplätze. Sie gelten nicht für automatische Garagen. Offene Mittel- und Großgaragen, erster Rettungsweg Geschlossene Mittel- und Großgaragen, erster Rettungsweg 50 m Rettungsweglänge* 30 m Rettungsweglänge* Zweiter Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen nicht erforderlich in oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn ein Ausgang ins Freie in 10 m Entfernung erreichbar ist Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich in oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel 3 m über der Geländeoberfläche liegen Vorhandene Hinweise auf Ausgänge dauerhaft und leicht erkennbar** *maximale Entfernung (in der Luftlinie gemessen, jedoch nicht durch Bauteile) von jeder Stelle eines Geschosses zu einem notwendigen Treppenraum in demselben Geschoss, bzw. (wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist) zu einer notwendigen Treppe oder einem Ausgang in Freie. **zusätzlich in Großgaragen: dauerhafte und leicht erkennbare Fußbodenmarkierungen auf den zu notwendigen Treppen oder Ausgängen ins Freie führenden Wegen und beleuchtete Hinweise an den Wänden Beleuchtung in Mittel- und Großgaragen ( 14 M-GarVO) Mittel- und Großgaragen benötigen eine allgemein elektrische Beleuchtung, die in mindestens zwei (Helligkeits-)Stufen schaltbar ist. Alle Festlegungen gelten nicht für automatische Garagen. Allg. elektrische Beleuchtung in Mittelund Großgaragen - Beleuchtungsstärke Sicherheitsbeleuchtung in geschlossenen Großgaragen 1 Lux (erste Stufe) 20 Lux (zweite Stufe) erforderlich zur Beleuchtung der Rettungswege nicht erforderlich in eingeschossigen Großgaragen mit festem Benutzerkreis Seite 9 von 11

10 Lüftung von Mittel- und Großgaragen ( 15 M-GarVO) Alle Festlegungen gelten nicht für automatische Garagen. Natürliche Lüftung bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen Natürliche Lüftung bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr** über Lüftungsöffnungen Natürliche Lüftung bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr** über Lüftungsschächte Maschinelle Abluftanlage mit Zuluftöffnungen Maschinelle Zu-/ Abluftanlagen, Spezifikationen Maschinelle Zuluftanlage CO-Halbstundenmittelwert*: 100 ppm (= 100 cm³/m³) cm² freier Gesamtquerschnitt je Garagenstellplatz und in 35 m Entfernung einander gegenüberliegend cm² freier Gesamtquerschnitt je Garagenstellplatz und in 20 m Abstand untereinander durch die Anlage abzuführende Abluftmenge: 6 m³/ h je m² Garagennutzfläche bei Garagen mit geringem Zu-/ Abgangsverkehr, ansonsten 12 m³/ h je m² Garagennutzfläche Nachweis durch Gutachten und Messung in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche; unverschließbar; so verteilt, dass ständige Querlüftung gesichert ist cm² freier Gesamtquerschnitt je Garagenstellplatz bei Lüftungsschächten mit > 2 m Höhe bei Garagen mit besonders hohen Verkehrsspitzen: u.u. Nachweis des CO-Halbstundenmittelwertes* erforderlich; Zuluftöffnungen so groß und so verteilt, dass alle Teile der Garage ausreichend belüftet werden Abluftanlagen: 2 gleich große Ventilatoren in jedem Lüftungssystem, die zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen*** bei einer maschinellen Abluftanlage ohne ausreichende Zuluftöffnungen CO-Warnanlagen bei > 250 ppm CO-Gehalt der Luft Aufforderung zum zügigen Verlassen der Garage bzw. zum Abstellen der Motoren im Stand**** erforderlich in Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr; Anschluss der CO- Warnanlage an Ersatzstromquelle **Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxid (CO) in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden. Der maximal zulässige Wert darf auch während regelmäßiger Verkehrsspitzen nicht überschritten werden. Durch nach dem Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige ist dies durch ein Gutachten und auf der Grundlage von Messungen zu bestätigen, die nach der Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchgeführt wurden. **z.b. Wohnhausgaragen *** Zu- und Abluftanlagen: eigener Stromkreis für jeden Ventilator, an dem andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können; wenn der zeitweise Betrieb des Lüftungssystems mit einem Ventilator vorgesehen ist, muss sich bei Ausfall des Ventilators der andere selbsttätig einschalten. ****Aufforderung über Lautsprecher und durch Blinkzeichen; während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offen gehalten werden. Seite 10 von 11

11 Feuerlöschanlagen und Brandmeldeanlagen ( M-GarVO) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen in geschlossenen Garagen mit > 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen* und in automatischen Garagen mit 20 Einstellplätzen z.b. halbstationäre Sprühwasseroder Leichtschaum-Löschanlagen; Festlegung mit der nach Landesrecht zuständigen Brandschutzdienststelle Sprinkleranlagen in Geschossen von Großgaragen** und in automatischen Garagen mit > 20 Einstellplätzen Brandmeldeanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen*** *wenn jeweils > 2 Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können **wenn der Fußboden der Geschosse > 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und die Garage in Verbindung steht zu Geschossen mit anderer Nutzung ***wenn sie in Verbindung mit baulichen Anlagen oder Räumen stehen, die eine Brandmeldeanlage erfordern Empfehlung zur Benutzung: Vorausgehende Checkliste bietet einen Überblick über bauliche Anforderungen an Garagen nach der Muster-Garagenverordnung (M-GarVO). Für den Einsatz als konkrete Planungshilfe ist ein Abgleich mit der jeweiligen Garagenverordnung des Bundeslandes erforderlich, z.b. durch Ausdruck der Checkliste und handschriftlichem Eintrag abweichender Vorgaben aus der jeweiligen Landes-Garagenverordnung: GaStellV Bayern: Tür selbstschließend und rauchdicht Literaturempfehlung: Benutzerfreundliche Parkhäuser - Ein Leitfaden für die Praxis, 2013 herausgegeben vom Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.v., Ressort Verkehr Seite 11 von 11

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