Telefon / Fax Bernstrasse 1

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1 EINWOHNERGEMEINDE ZÄZIWIL Telefon / Fax Bernstrasse 1 gemeinde@zaeziwil.ch / Postfach 132, 3532 Zäziwil Personalverordnung Der Gemeinderat erlässt in Anwendung von Art. 20 des Personalreglements vom 5. Dezember 2012 folgende Verordnung: I. Gehaltsfestlegung Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse Art. 1 1 Der Gemeinderat reiht die Stellen der öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter je in eine Gehaltsklasse ein (Anhang 1). 2 Die Einreihung erfolgt nach kantonaler Gehaltsklassenskala mit 80 Gehaltsstufen. 3 Bei wesentlicher Änderung der Anforderungen an einen Arbeitsplatz ist eine Neueinreihung vorzunehmen. Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse Art. 2 Die Besoldung privatrechtlich angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter orientiert sich an vergleichbaren Gehaltseinreihungen öffentlichrechtlich angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. II. Personalgespräche Abteilungsleitende Art. 3 1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident ist für die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung der Abteilungsleitenden verantwortlich. 2 Sie oder er a b c führt mit den Abteilungsleitenden einzeln ein Beurteilungsgespräch. gibt der betroffenen Person die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung und die beabsichtigte Veränderung des Gehalts bekannt und eröffnet die Gelegenheit zur Stellungnahme. unterbreitet dem Gemeinderat ihren oder seinen Antrag zum Beschluss. Mitarbeitende öffentlich-rechtlich Art. 4 1 Die Abteilungsleitenden sind für die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung der ihnen direkt unterstellten Personen verantwortlich. 2 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter a. führt mit den Mitarbeitenden einzeln ein Beurteilungsgespräch

2 2 b. gibt der betroffenen Person die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung und die beabsichtigte Veränderung des Gehalts bekannt und eröffnet die Gelegenheit zur Stellungnahme c. beschliesst die Gehaltsveränderung im Rahmen der vom Gemeinderat im Voranschlag für den individuellen Gehaltsaufstieg jeweils zur Verfügung gestellten Mittel Mitarbeitende privatrechtlich 3 Mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können im Beisein der Ressortvorsteherin oder des Ressortvorstehers Standortbestimmungsgespräche in Gruppen geführt werden. 4 Den an einem Gruppengespräch teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht es offen, ein Einzelgespräch zu verlangen. III. Leistungs- und Verhaltensbeurteilung Beurteilungen Art. 5 1 Leistung und Verhalten der öffentlichrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden jährlich im Personalgespräch beurteilt. 2 Leistung und Verhalten können wie folgt beurteilt werden: A++ A+ A B C Anforderungen und Zielvorgaben deutlich und in allen wichtigen Bereichen übertroffen (herausragende Leistungen) Anforderungen und Zielvorgaben erfüllt und in wichtigen Bereichen übertroffen (sehr gute Leistungen) Anforderungen und Zielvorgaben erfüllt (gute Leistungen) Anforderungen und Zielvorgaben teilweise erfüllt (ausreichende Leistungen) Anforderungen und Zielvorgaben in wichtigen Bereichen nicht erfüllt (nicht ausreichende Leistungen). IV. Gehaltsaufstieg Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse 1. Aufstieg Art. 6 1 Der Aufstieg innerhalb der Gehaltsklasse erfolgt durch Anrechnung von Gehaltsstufen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Gehaltsstufen. 2 Der Aufstieg über die Gehaltsstufen ist von der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung abhängig und kann im Rahmen der verfügbaren Mittel wie folgt gewährt werden: a b c für herausragende Leistungen (Beurteilungsstufe A++) jährlich bis zu zehn Gehaltsstufen für sehr gute Leistungen (Beurteilungsstufe A+) jährlich bis zu sechs Gehaltsstufen für gute Leistungen (Beurteilungsstufe A) bis zu drei Gehaltsstufen. 3 Für ausreichende Leistungen (Beurteilungsstufe B) oder nicht ausreichende Leistungen (Beurteilungsstufe C) können keine Gehaltsstufen angerechnet werden.

3 3 4 Eine gute Leistung (Beurteilungsstufe A) liegt vor, wenn die Zielvorgaben oder Leistungserwartungen erfüllt sind. Abweichungen davon (A++, A+, B und C) sind im Beurteilungsblatt kurz zu begründen. 2. Eröffnung Art. 7 1 Der Entscheid des Gemeinderates oder der Abteilungsleitenden ist dem Personal bekanntzugeben. 2 Das Personal kann innert zehn Tagen nach Bekanntgabe des Entscheides eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. 3 Das Personal kann die Verfügung innert dreissig Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter anfechten. 3. Berücksichtigung der Finanzsituation Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse Art. 8 Der Gemeinderat kann bei schwieriger finanzieller Lage der Gemeinde unter Berücksichtigung der Konjunkturlage sowie der Entwicklung der Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft auf die Gewährung von Gehaltsstufen ganz oder teilweise verzichten. Art. 9 Die Besoldungsentwicklung privatrechtlich angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter orientiert sich am Arbeitsvertrag und am Entschädigungsbeschluss des Gemeinderates, wie er am Jahresende für das Folgejahr gefasst wird. V. Aussergewöhnliche Leistungen Prämien Art. 10 Der Gemeinderat kann aussergewöhnliche Leistungen mit einmaligen Prämien von maximal CHF belohnen. VI. Arbeitsplatzbewertung / Arbeitszeit Arbeitsplatzbewertung Arbeitszeit Art Ändert sich das Arbeitsvolumen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wesentlich, lässt der Gemeinderat die Stellen neu bewerten. 2 Die Arbeitszeit und namentlich die Möglichkeit der gleitenden und individuellen Arbeitszeit richten sich nach Anhang 3 VII. Spesen Art. 12 Die Spesenentschädigungen für Behördenmitglieder und Mitarbeitende, welche im dienstlichen Auftrag stehen, werden im Anhang 2 geregelt. VIII. Schlussbestimmung Inkrafttreten Art. 13 Diese Verordnung tritt mit dem Personalreglement vom 5. Dezember 2012 auf den 1. Januar 2013 in Kraft.

4 4 Genehmigung Beschlossen durch den Gemeinderat am 12. Dezember Namens des Gemeinderates Zäziwil Die Gemeindepräsidentin Der Gemeindeschreiber Elsa Nyffenegger Publikation der Rechtsetzung Die Rechtsetzung dieser Personalverordnung wurde gemäss Artikel 45 der kantonalen Gemeindeverordnung im Anzeiger Konolfingen vom 17. Januar 2013 publiziert. Gemeindeverwaltung Zäziwil Der Gemeindeschreiber

5 5 Anhang I Einreihung öffentlich-rechtlicher Stellen in Gehaltsklassen Stelle Gemeindeschreiber/in, Abteilungsleiter/in... Finanzverwalter/in, Abteilungsleiter/in.. Höhere/r Sachbearbeiter/in I.... Sachbearbeiter/in I. Sachbearbeiter/in II. Sachbearbeiter/in III Wegmeister/in Hauswart/in Gehaltsklasse Genehmigung Beschlossen durch den Gemeinderat am 12. Dezember Namens des Gemeinderates Zäziwil Die Gemeindepräsidentin Der Gemeindeschreiber Elsa Nyffenegger Publikation der Rechtsetzung Die Rechtsetzung dieses Anhanges I zur Personalverordnung wurde gemäss Artikel 45 der kantonalen Gemeindeverordnung im Anzeiger Konolfingen vom 17. Januar 2013 publiziert. Gemeindeverwaltung Zäziwil Der Gemeindeschreiber

6 6 Anhang II Spesenentschädigung Kostenart Regelung Fahrkosten Verpflegungskosten Unterkunftskosten Andere Kosten Massgebend ist der jährlich wiederkehrende Regierungsratsbeschluss über die Festsetzung der Gehälter, Entschädigungen und des Wertes der Naturalien für das Kantonspersonal.. Rückerstattung der effektiven Auslagen gemäss Belegen Die Spesenentschädigung erfolgt gegen Vorlage der entsprechenden Belege auf ein Postoder Bankkonto. Genehmigung Beschlossen durch den Gemeinderat am 12. Dezember Namens des Gemeinderates Zäziwil Die Gemeindepräsidentin Der Gemeindeschreiber Elsa Nyffenegger Publikation der Rechtsetzung Die Rechtsetzung dieses Anhanges II zur Personalverordnung wurde gemäss Artikel 45 der kantonalen Gemeindeverordnung im Anzeiger Konolfingen vom 17. Januar 2013 publiziert. Gemeindeverwaltung Zäziwil Der Gemeindeschreiber

7 7 Anhang III Arbeitszeit 1.1 Geltungsbereich Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das Personal der Gemeindeverwaltung. Für die übrigen Mitarbeiter sind sie sinngemäss anzuwenden, soweit nicht besondere Weisungen gelten. 1.2 Grundsätze Die Regelung der Arbeitszeit im Sinn der nachstehenden Bestimmungen hat zum Ziel, - die Arbeit auf die anfallende tatsächliche Belastung abzustimmen - die Bedürfnisse der Mitarbeiter und der Gemeinde optimal zu berücksichtigen - die Selbstverantwortung der Mitarbeiter zu fördern. Die Anwendung der nachstehenden Bestimmungen darf die Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigen. Der Abteilungsleiter kann Mitarbeiter zur Arbeit während den Randzeiten verpflichten, wenn dies die Aufgabenerfüllung erfordert. 1.3 Schalteröffnungszeit Gemeindehaus Es gelten folgende Öffnungszeiten für die Verwaltung: Montag Uhr Uhr Dienstag Uhr Uhr Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr Uhr Freitag Uhr durchgehend 1.4 Umfang und Leistung der Arbeitszeit Soll-Arbeitszeit Jeder Mitarbeiter leistet im Durchschnitt Arbeit in einem bestimmten zeitlichen Umfang (Soll-Arbeitszeit). Die Soll-Arbeitszeit beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung 42 Stunden pro Woche oder - pro Tag 8 Stunden und 24 Minuten, - pro Halbtag 4 Stunden und 12 Minuten. Die Soll-Arbeitszeit pro Woche oder pro Monat beträgt 8 Stunden und 24 Minuten mal die entsprechende Anzahl Arbeitstage ohne arbeitsfreie Tage Leistung der Arbeitszeit Die Arbeit wird zwischen 6.30 Uhr und Uhr geleistet.

8 8 Die Arbeit ist grundsätzlich von Montag bis Freitag während der Schalteröffnungszeit (Ziffer 1.3) zu leisten. Ausnahmsweise kann im Einvernehmen zwischen Vorgesetzten und den betroffenen Mitarbeitern bis Uhr gearbeitet werden. Der Schalter- und Telefondienst ist in der Regel durch zwei Personen zu gewährleisten. An den Vortagen von Karfreitag und Auffahrt endet die Arbeitszeit am Nachmittag um Uhr. Gleiches gilt, wenn der Vortag des 1. August nicht auf einen Samstag oder Sonntag fällt Randzeiten Innerhalb der Randzeiten können die Mitarbeiter ihren Arbeitsbeginn und ihr Arbeitsende selbst festlegen. Vorbehalten bleiben Ziffer 1.2. und Randzeiten sind die Zeiten Montag Uhr Uhr Dienstag Uhr Uhr Mittwoch Uhr Uhr Donnerstag Uhr Uhr Freitag Uhr Uhr Dauert die tägliche Arbeitszeit mehr als 7 Stunden, muss eine unbezahlte Pause von mindestens 30 Minuten bezogen werden Maximale Arbeitszeit pro Tag Die anrechenbare Arbeitszeit pro Tag beträgt höchstens 12 Stunden, für Mitarbeiter bis 20 Jahre höchstens 9 Stunden. Es ist anzustreben, dass die tägliche Arbeitszeit zehn und die wöchentliche Arbeitszeit 50 Stunden nicht übersteigt. Ausnahmsweise kann die tägliche Arbeitszeit im Einvernehmen zwischen Vorgesetzten und den betroffenen Mitarbeitern 12 Stunden übersteigen. 1.5 Anrechnung in besonderen Fällen Dienstreisen Dienstreisen werden bis 8 Stunden 24 Minuten pro Tag entsprechend dem tatsächlichen Einsatz als Arbeitszeit angerechnet Teilnahme an Sitzungen von Gemeindebehörden Die Teilnahme des Personals an Sitzungen von Gemeindebehörden wird wie folgt abgegolten: a) Sitzungen, die innerhalb der ordentlichen Arbeitszeit (Ziffer / Uhr bis Uhr) stattfinden, werden grundsätzlich als Arbeitszeit angerechnet.

9 9 b) Sitzungen, die innerhalb der Arbeitszeit beginnen und darüber hinaus dauern, werden bis zum Ende der Arbeitszeit (19.00 Uhr) und 30 Minuten darüber hinaus als geleistete Arbeitszeit angerechnet c) Sitzungen, die länger als 30 Minuten über die ordentliche Arbeitszeit hinaus dauern, werden ab Ende der Arbeitszeit mit Sitzungsgeldern nach den gültigen Ansätzen im Anhang zum Personalreglement abgegolten. 1.6 Pausen und Abwesenheiten Pausen Das Personal hat Anspruch auf je eine bezahlte Pause am Vormittag und am Nachmittag von je 15 Minuten Persönliche Angelegenheiten Das Personal regelt persönliche Angelegenheiten grundsätzlich ausserhalb der Arbeitszeit (Randzeit). Unaufschiebbare Verrichtungen während der Arbeitszeit bedürfen der Bewilligung der Abteilungsleiter. Die Regelung persönlicher Angelegenheiten wird, sofern diese nicht das Anstellungsverhältnis mit der Gemeinde betreffen, nicht als Arbeitszeit angerechnet. Der Abteilungsleiter kann die Anrechnung gestatten, wenn es sich um ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen oder Vorladungen von Behörden handelt Bezahlter Kurzurlaub Bezahlte Kurzurlaube werden wie folgt gewährt: a) eigene Heirat 1 Tag b) eigener Umzug/Wohnungswechsel 1 Tag c) Geburt eigener Kinder 2 Tage d) Adoption 2 Tage e) Todesfall eines nahen Angehörigen in der direkten Linie (Lebenspartner, Kind, Eltern) 2 Tage f) Personalausflug ½ Tag In besonderen Einzelfällen kann der Abteilungsleiter oder das Ratsbüro (je nach Zuständigkeit laut Funktionendiagramm) zusätzliche Tage im Rahmen der kantonalen Regelung gewähren. 1.7 Übertragung und Ausgleich der Arbeitszeit Übertragung Das Personal hält die Arbeitszeit individuell auf einem von den Abteilungsleitern vorgegebenen und koordinierten Zeiterfassungsblatt fest. Für die Zeiterfassung ist jeder Mitarbeiter selbst verantwortlich. Es ist eine monatliche Abrechnung zu erstellen und dem Gemeindeschreiber abzugeben. Er ist gegenüber dem Personal weisungsbefugt.

10 10 Auf das Zeitkonto wird jeden Monat die Differenz zwischen der Soll-Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (positiver oder negativer Saldo) übertragen. Der kumulierte positive oder negative Saldo darf, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, Ende Monat höchstens 80 Stunden betragen. Der Abteilungsleiter kann in begründeten Fällen ausnahmsweise einen positiven Saldo bis maximal 100 Stunden bewilligen. Soweit Ende Monat ein positiver Saldo 80 Stunden resp. 100 Stunden übersteigt, verfällt der Anspruch auf Kompensation. Davon ausgenommen ist die von der vorgesetzten Stelle angeordnete Überzeit. Für die Abteilungsleiter verfällt der Anspruch auf Kompensation, soweit Ende Monat ein positiver Saldo 100 Stunden übersteigt Ausgleich Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann ausgeglichen werden - während der Arbeitszeit - im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter durch Freizeit während einem ganzen oder einem halben Tag. Zur Kompensation eines positiven Arbeitszeitsaldos können einzeln oder zusammen bezogen werden - pro Monat bis höchstens drei Tage oder sechs Halbtage, - pro Kalenderjahr bis zu höchstens 15 Tage oder 30 Halbtage. Der Abteilungsleiter kann in begründeten Fällen zusätzliche Kompensationstage gewähren. Die Abteilungsleiter haben sich vor dem Entscheid gegenseitig abzusprechen. Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo ist bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen. Ein positiver Saldo kann durch entsprechende Entschädigung in Form von Gehalt abgegolten werden, wenn ein Ausgleich aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall nicht möglich ist. Im Fall eines negativen Saldos wird das Gehalt entsprechend gekürzt bzw. zurückgefordert. 1.8 Nacht- und Wochenendarbeit Als Nachtarbeit gilt die zwischen Uhr und 6.30 Uhr geleistete Arbeit. Vorbehalten bleibt die Arbeit bis Uhr (Ziffer ). Als Wochenendarbeit gilt die am Sonntag und an öffentlichen Feiertagen zwischen Uhr und Uhr sowie die am Samstag zwischen Uhr und Uhr geleistete Arbeit. Zur effektiv geleisteten Arbeitszeit wird ein Zuschlag mit dem Faktor 1,5 gewährt. Davon ausgenommen ist die Regelung bei Sitzungen und bei der Ausmittlung der Ergebnisse bei Abstimmungen und Wahlen. Genehmigung Beschlossen durch den Gemeinderat am 12. Dezember 2012.

11 11 Namens des Gemeinderates Zäziwil Die Gemeindepräsidentin Der Gemeindeschreiber Elsa Nyffenegger Publikation der Rechtsetzung Die Rechtsetzung dieses Anhanges III zur Personalverordnung wurde gemäss Artikel 45 der kantonalen Gemeindeverordnung im Anzeiger Konolfingen vom 17. Januar 2013 publiziert. Gemeindeverwaltung Zäziwil Der Gemeindeschreiber

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