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1 E i n w o h n e r g e m e i n d e W i c h t r a c h Personalreglement vom 30. Mai 2013

2 INHALTSVERZEICHNIS 2 1. Rechtsverhältnis 3 Geltungsbereich 3 Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal Kündigungsfristen 3 Privatrechtlich angestelltes Personal 3 2. Lohnsystem 3 Grundsatz 3 Aufstieg 3 Rückstufung 4 3. Mitarbeitergespräch (MAG) 4 Zweck MAG 4 Organigramm / Kaderstellen 4 Kader 4 Übrige Stellen 4 Aussergewöhnliche Leistungen 4 4. Besondere Bestimmungen 5 Arbeitsplatzbewertung 5 Stellenausschreibung 5 Unfallversicherung 5 Taggeldversicherung 5 Pensionskasse 5 Überbrückungsrente bei vorzeitigem Altersrücktritt 5 5. Jahresentschädigungen 5 Jahresentschädigung Gemeinderat 5 Jahresentschädigung ständige Kommissionen 6 Sitzungsgeld, Spesen 6 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen 6 Inkrafttreten 6 7. Genehmigung Gemeindeversammlung 7 8. Auflagebescheinigung 8

3 PERSONALREGLEMENT 3 Geschlechtsneutrale Bezeichnung Das Reglement beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform. Sie gilt sinngemäss auch für das weibliche Geschlecht. Gestützt auf die Gemeindeordnung vom 23. April 2004 erlässt die Gemeindeversammlung folgendes Personalreglement: 1. Rechtsverhältnis Geltungsbereich Art. 1 1 Die in diesem Personalreglement aufgestellten Vorschriften gelten mit Ausnahme der privatrechtlich angestellten Personen und Abs. 3 für das gesamte Personal der Gemeinde. 2 Ergänzend gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts und die Beschlüsse des Regierungsrats zu personalpolitischen Fragen (Teuerung etc.). 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Anstellung der Lehrkräfte. Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal Kündigungsfristen Art. 2 1 Das Personal der Gemeinde Wichtrach wird öffentlich-rechtlich mit Vertrag angestellt. 2 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. 3 Die Kündigung durch die Gemeinde erfolgt in Form einer begründeten Verfügung. Das betroffene Personal ist vorher anzuhören. Privatrechtlich angestelltes Personal Art. 3 1 Aushilfspersonal wird privatrechtlich angestellt. 2 Der Gemeinderat bestimmt die privatrechtlich anzustellenden Funktionen in der Personalverordnung. 3 Massgebend sind ausschliesslich die vertraglichen Bestimmungen und ergänzend das Schweizerische Obligationenrecht. 2. Lohnsystem Grundsatz Art. 4 1 Das System mit Gehaltsklassen und Gehaltsstufen gemäss kantonalem Recht wird übernommen. 2 Der Gemeinderat ordnet in der Personalverordnung jede Stelle einer Gehaltsklasse zu. Dabei berücksichtigt er die Anforderungen, Belastungen und vergleicht die Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft. Aufstieg Art. 5 1 Der Aufstieg innerhalb einer Gehaltsklasse erfolgt durch Anrechnung von Gehaltsstufen. 2 Der Gemeinderat legt im Rahmen der Budgetplanung die mögliche Lohnsumme fest, welche für die Aufstiege insgesamt zur Verfügung stehen. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid die finanzielle Lage der Gemeinde, die Konjunkturlage und die Entwicklung der Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft.

4 3 Ob und in welchem Ausmass ein Aufstieg erfolgt, richtet sich nach 4 a. der individuellen Leistung b. dem persönlichen Verhalten c. der gerechten Verteilung der zu Verfügung stehenden Lohnsumme innerhalb des Verwaltungszweiges und der gesamten Verwaltung d. von anderen sachlich haltbaren Gründen 4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Gehaltsstufen. Rückstufung Art. 6 Das Gehalt kann reduziert werden, sofern die Zielvorgaben in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erreicht werden. 3. Mitarbeitergespräch (MAG) Zweck MAG Art. 7 1 Die verantwortlichen Personen führen mit den ihnen unterstellten Mitarbeitenden mindestens einmal jährlich ein Mitarbeitergespräch durch. 2 Im Rahmen des Mitarbeitergesprächs erfolgen die Beurteilung der Zielerreichung und die Festlegung der Ziele für die nächste Beurteilungsperiode. 3 Detaillierte Regelungen erfolgen im Rahmen der Personalverordnung. Organigramm / Kaderstellen Art. 8 1 Der Gemeinderat stellt die Unterstellungsverhältnisse des Personals in einem Organigramm dar. 2 Der Geschäftsleiter und die Stellenleitenden bilden das Kader der Verwaltung. Kader Art. 9 1 Das Mitarbeitergespräch vom Geschäftsleiter wird vom Gemeindepräsidenten vorgenommen. Der Geschäftsleiter führt das Mitarbeitergespräch mit den Stellenleitenden. 2 Das Mitarbeitergespräch mit der Schulleitung wird vom Präsidenten der Kommission Bildung + Kultur durchgeführt. Übrige Stellen Art. 10 Das Kader ist für die Mitarbeitergespräche der ihnen unterstellten Personen verantwortlich. Aussergewöhnliche Leistungen Art Der Gemeinderat kann aussergewöhnliche Leistungen mit einmaligen Prämien von maximal Fr im Einzelfall belohnen. 2 Dem Geschäftsleiter steht für die Mitarbeitenden pro Jahr ein Betrag von Fr für Spontanprämien von maximal Fr pro Einzelfall zu. 3 Der Geschäftsleiter informiert den Gemeinderat in geeigneter Weise über die in seiner Kompetenz bewilligten Spontanprämien.

5 4. Besondere Bestimmungen 5 Arbeitsplatzbewertung Art. 12 Ändert sich das Arbeitsvolumen wesentlich, lässt der Gemeinderat die Stellen in der Verwaltung neu bewerten. Stellenausschreibung Art. 13 Die Gemeinde schreibt freie Kaderstellen öffentlich aus. Unfallversicherung Art. 14 Die Gemeinde versichert das Personal gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG). Taggeldversicherung Art. 15 Schliesst die Gemeinde eine Taggeldversicherung ab, gehen die gesamten Prämien zu ihren Lasten. Pensionskasse Art. 16 Die Gemeinde versichert das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Ablebens im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) und besonderer Gemeindevorschriften. Überbrückungsrente bei vorzeitigem Altersrücktritt Art Die Gemeinde ermöglicht ihren Arbeitnehmern den freiwilligen, flexiblen und vorzeitigen Rücktritt aus dem Anstellungsverhältnis durch die Ausrichtung einer Überbrückungsrente. 2 Der Gemeinderat regelt die detaillierten Rahmenbedingungen im Rahmen der Personalverordnung. 5. Jahresentschädigungen Jahresentschädigung Gemeinderat Art Die Jahresentschädigung deckt die Verantwortung als Mitglied einer Kollegialbehörde und die Ressortverantwortung ab. Sie entschädigt die ordentlichen zeitlichen Aufwendungen, die zuhause anfallen. 2 Die Jahresentschädigung beträgt: Gemeindepräsidium Fr Vizepräsidium Fr Gemeinderat Fr Die Jahresentschädigung enthält einen Spesenanteil von Fr Mit diesem Spesenanteil sind sämtliche Auslagen und Aufwendungen innerhalb der Gemeinde Wichtrach abgegolten. 4 Effektive Auslagen im Zusammenhang mit Verpflichtungen ausserhalb der Gemeinde Wichtrach, werden gemäss Personalverordnung im Sinne eines Auslagenersatzes zurückerstattet. 5 Die effektive Jahresentschädigung unterliegt der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. 6 Für die Entschädigung des Gemeindepräsidenten kann der Gemeinderat anstelle der in Art. 18 Abs. 2 und der Spesenregelung in der Personalverordnung festgelegten Entschädigungsform auch eine Teilzeitanstellung festlegen.

6 6 Jahresentschädigung ständige Kommissionen Art Die Jahresentschädigung deckt die Verantwortung als Präsident einer ständigen Kommission ab. Sie entschädigt die ordentlichen zeitlichen Aufwendungen, die zuhause anfallen. Die Entschädigung des Präsidenten einer nichtständigen Kommission wird bei deren Einsetzung geregelt. 2 Die Jahresentschädigung beträgt für Kommissionspräsidenten Fr Die Jahresentschädigung enthält einen Spesenanteil von Fr Ist ein Gemeinderatsmitglied gleichzeitig Präsident einer ständigen Kommission, steht ihm auch die entsprechende Jahrsentschädigung zusätzlich zu. Sitzungsgeld, Spesen Art Für Leistungen, die nicht zuhause erbracht werden, besteht ein Anspruch auf Tag-, Sitzungsgelder und Stundenentschädigung. 2 Der Gemeinderat regelt den Anspruch auf Tag-, Sitzungsgelder und Stundenentschädigung sowie Spesen für die Angestellten und die Behördenmitglieder in der Personalverordnung. 3 Tag-, Sitzungsgelder und Stundenentschädigungen unterliegen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Inkrafttreten Art Übergangs- und Schlussbestimmungen 1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. 2 Es hebt alle ihm widersprechenden Vorschriften, insbesondere das Personalreglement der Gemeinde Wichtrach vom 8. Dezember 2005 auf.

7 7 7. Genehmigung Gemeindeversammlung Die Gemeindeversammlung hat das vorstehende Personalreglement am 30. Mai 2013 genehmigt. EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH Der Präsident Der Geschäftleiter Hansruedi Blatti Andreas Stucki

8 8 8. Auflagebescheinigung Das Personalreglement lag 30 Tage vor dem Beschluss der Gemeindeversammlung öffentlich auf. Die Auflage wurde gemäss Gemeindegesetzgebung publiziert. Innert der publizierten Frist sind keine Einsprachen eingegangen. GEMEINDESCHREIBEREI WICHTRACH Die Stellenleiterin Gemeindeschreiberei Barbara Hadorn-Seewer

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