EINWOHNERGEMEINDE SUMISWALD

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1 EINWOHNERGEMEINDE SUMISWALD PERSONALREGLEMENT Die in diesem Reglement aus Gründen der besseren Lesbarkeit gewählte männliche Schreibform gilt selbstverständlich für beide Geschlechter.

2 Personalreglement Einwohnergemeinde Sumiswald Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen...3 Art Gegenstand und Geltungsbereich... 3 Art Personalpolitik... 3 Art Öffentlichrechtlich angestelltes Personal... 3 Art Privatrechtlich angestelltes Personal... 4 Art Aufsicht, Unterstellung Stellen...4 Art Bewirtschaftung... 4 Art Stellenbeschreibung... 4 Art Ausschreibung... 5 Art Arbeitsplatzbewertung Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses...5 Art Anstellung... 5 Art Probezeit... 5 Art Beendigung... 5 Art Kündigung Gehalt und weitere finanzielle Leistungen...6 Art Grundsatz... 6 Art Gehaltssystem... 6 Art Aufstieg... 6 Art Rückstufung... 7 Art Teuerung... 7 Art Ausrichtung des Gehalts in besonderen Fällen... 7 Art Familienzulagen... 7 Art Sitzungsgeld... 7 Art Prämien Weitere Aspekte des Arbeitsverhältnisses...8 Art

3 Personalreglement Einwohnergemeinde Sumiswald Seite 2 Mitarbeiterbeurteilung... 8 Art Arbeitszeit... 8 Art Ferien, arbeitsfreie Tage, Urlaub... 8 Art Weiterbildung... 8 Art Versicherungen... 8 Art Dienstwohnung Gehalt privatrechtlich angestellter Mitarbeiter, Entschädigungen...9 Art Privatrechtlich Angestellte, nebenamtliche Funktionen... 9 Art Entschädigungen, Auslagenersatz Übergangs- und Schlussbestimmungen...9 Art Ausführungs-bestimmungen... 9 Art Besitzstand... 9 Art Inkrafttreten... 9 A N H A N G...11

4 Personalreglement Einwohnergemeinde Sumiswald Seite 3 Die Einwohnergemeinde Sumiswald erlässt, gestützt auf Artikel 6 Buchstabe a des Organisationsreglements vom 19. Juni 2000, das folgende P E R S O N A L R E G L E M E N T 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die Grundzüge des Arbeitsverhältnisses der Mitarbeiter der Einwohnergemeinde Sumiswald, die Ansätze für das Gehalt der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und die Entschädigungen für besondere nebenamtliche Funktionen, die Entschädigungen für die Mitglieder des Gemeinderats und von Kommissionen, den Ersatz von Auslagen. 2 Die personalrechtlichen Bestimmungen gelten für das gesamte Personal der Gemeinde mit Ausnahme der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter (Artikel 4). 3 Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gelten für die vollzeitlich und die teilzeitlich angestellten Mitarbeiter die gleichen Bestimmungen. Art. 2 Personalpolitik 1 Die Gemeinde richtet ihre Personalpolitik darauf aus, für alle Stellen fachlich kompetente, verantwortungsbewusste, leistungsfähige und einsatzfreudige Mitarbeiter zu gewinnen und zu erhalten. 2 Sie schafft die Voraussetzungen für eine leistungsorientierte und partnerschaftliche Zusammenarbeit unter Wahrung der Zuständigkeiten. Art. 3 Öffentlichrechtlich angestelltes Personal 1 Das Personal der Gemeinde wird unter Vorbehalt von Artikel 4 öffentlichrechtlich angestellt. 2 Für die Mitarbeiter des Landwirtschaftsbetriebes Schloss gilt ergänzend zu diesem Reglement der Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft. 3 Im Übrigen gelten, soweit dieses Reglement, die gestützt darauf erlassene Verordnung des Gemeinderats oder andere Vorschriften

5 Personalreglement Einwohnergemeinde Sumiswald Seite 4 der Gemeinde eine Frage nicht regeln, sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung. Art. 4 Privatrechtlich angestelltes Personal 1 Das Aushilfspersonal und Personen in besonderen nebenamtlichen Funktionen werden privatrechtlich angestellt. 2 Der Gemeinderat legt die Ansätze für das Gehalt fest. 3 Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter nach dem Arbeitsvertrag und nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag. Art. 5 Aufsicht, Unterstellung 1 Das Personal untersteht der Aufsicht des Gemeinderates und insbesondere dessen Präsidenten. 2 Die Abteilungsleiter sind fachlich dem zuständigen Ressortvorsteher unterstellt. 3 Die übrigen Mitarbeiter sind fachlich ihren direkten Vorgesetzten gemäss Organigramm des Gemeinderates unterstellt. 4 Das gesamte Personal untersteht administrativ dem Verwaltungsleiter. 2. Stellen Art. 6 Bewirtschaftung 1 Der Gemeinderat beschliesst über die Schaffung und Aufhebung von Stellen. 2 Er legt die Stellenprozente für die Gemeindeverwaltung und die Gemeindebetriebe (Hauswarte, Werkhof, Landwirtschaftsbetrieb Schloss) fest. Art. 7 Stellenbeschreibung 1 Der Gemeinderat erlässt für die Stellen der Abteilungsleiter und der übrigen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung eine Stellenbeschreibung. 2 Die für einen Gemeindebetrieb (Artikel 6 Absatz 2) zuständige Kommission erlässt eine Stellenbeschreibung für die Stellen der ihr gemäss Anhang I zum Organisationsreglement unterstellten Mitarbeiter. 3 Der Gemeinderat oder die zuständige Kommission kann einem Mitarbeiter weitere Aufgaben zuweisen, wenn die wirksame Erfül-

6 Personalreglement Einwohnergemeinde Sumiswald Seite 5 lung der Gemeindeaufgaben oder der wirtschaftliche Einsatz der Mittel dies erfordert. Art. 8 Ausschreibung 1 Die Gemeinde schreibt offene Stellen der Abteilungsleiter öffentlich aus. 2 Sie schreibt auch die weiteren Stellen öffentlich aus, sofern nicht ihre Besetzung durch Beförderung oder Berufung angezeigt erscheint. Art. 9 Arbeitsplatzbewertung Der Gemeinderat lässt die Stellen neu bewerten, wenn sich die Verhältnisse, namentlich das Arbeitsvolumen oder die mit der Stelle verbundene Verantwortung, wesentlich geändert haben. 3. Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Art. 10 Anstellung 1 Die Gemeinde begründet Arbeitsverhältnisse durch öffentlichrechtlichen Vertrag. 2 Der Gemeinderat stellt den Verwaltungsleiter und die übrigen Abteilungsleiter an. 3 Der Verwaltungsleiter stellt das übrige Verwaltungspersonal nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter an. 4 Die für einen Betrieb zuständige Kommission stellt das ihr unterstellte Personal nach Rücksprache mit dem Verwaltungsleiter an. Art. 11 Probezeit 1 Die Gemeinde stellt die Mitarbeiter in der Regel auf Probe an. 2 Die Probezeit dauert drei Monate. Die Gemeinde kann sie durch Verfügung auf höchstens sechs Monate ausdehnen. 3 Während der Probezeit können beide Parteien das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen auf das Ende einer Woche kündigen. Art. 12 Beendigung Das Arbeitsverhältnis wird beendet a durch den Ablauf der Frist bei befristeten Arbeitsverhältnissen, b durch Kündigung der ernennenden Stelle (Artikel 10 Absatz 2-4) oder des Mitarbeiters,

7 Personalreglement Einwohnergemeinde Sumiswald Seite 6 c d e f auf Ende des Monats, in dem der Mitarbeiter sein 65. Lebensjahr vollendet hat, oder durch den vorzeitigen Altersrücktritt, im Umfang des Invaliditätsgrades mit Beginn einer Invalidenrente der zuständigen Vorsorgeeinrichtung, durch Tod oder im gegenseitigen Einvernehmen. Art. 13 Kündigung 1 Die Gemeinde und die Mitarbeiter können ein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats kündigen. Die Kündigung durch die Gemeinde bedarf triftiger Gründe. 2 Die Mitarbeiter kündigen durch schriftliche Erklärung an den Gemeinderat. 3 Die Gemeinde kündigt in Form einer begründeten Verfügung. Sie hört die betroffene Person vorher an (rechtliches Gehör). 4 Die Gemeinde kann einen in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter freistellen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. 4. Gehalt und weitere finanzielle Leistungen Art. 14 Grundsatz Die Mitarbeiter haben während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Gehalt. Art. 15 Gehaltssystem 1 Der Gemeinderat ordnet jede Stelle einer Gehaltsklasse gemäss kantonaler Personalgesetzgebung zu. Er ist nicht an die Einreihungen des Kantons gebunden. 2 Jede Gehaltsklasse besteht aus 80 Gehaltsstufen und 12 Anlaufstufen. 3 Innerhalb einer Gehaltsklasse steigt oder sinkt das Gehalt durch die Anrechnung zusätzlicher Gehaltsstufen (Aufstieg/Rückstufung). 4 Die Ausrichtung des 13. Monatslohnes richtet sich nach dem kantonalen Personalrecht. Art. 16 Aufstieg 1 Der Gemeinderat legt jährlich fest, wieviele Mittel für den Gehaltsaufstieg der Mitarbeiter insgesamt zur Verfügung stehen. Er berücksichtigt die finanzielle Lage der Gemeinde, die Konjunkturlage und die Entwicklung der Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft.

8 Personalreglement Einwohnergemeinde Sumiswald Seite 7 2 Ob und in welchem Ausmass gegebenenfalls ein Aufstieg erfolgt, ist abhängig a von der individuellen Leistung, b vom individuellen Verhalten, c von der gerechten Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel der Gemeinde, d von andern sachlich haltbaren Gründen. 3 Auf die Anrechnung zusätzlicher Gehaltsstufen (Aufstieg) besteht kein Rechtsanspruch. 4 Die Mitarbeiter können verlangen, dass der Gemeinderat ihnen den Entscheid über den gewährten oder nicht gewährten Aufstieg in Form einer anfechtbaren Verfügung eröffnet. Art. 17 Rückstufung 1 Das Gehalt kann jährlich um maximal vier Stufen reduziert werden, wenn die individuelle Leistung oder das Verhalten als ungenügend beurteilt werden. 2 Die Rückstufung wird in Form einer anfechtbaren Verfügung eröffnet. Art. 18 Teuerung Die Anpassung des Gehalts an die Teuerung richtet sich nach den Beschlüssen des Regierungsrats für das Personal des Kantons. Art. 19 Ausrichtung des Gehalts in besonderen Fällen Der Gemeinderat regelt die Ausrichtung des Gehalts bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie die Gehaltsfortzahlung im Todesfall. Art. 20 Familienzulagen Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Familienzulagen und zusätzliche Leistungen für den Unterhalt ihrer Kinder gemäss dem kantonalen Personalrecht. Art. 21 Sitzungsgeld Die Mitarbeiter haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld, wenn eine Sitzung nicht als Arbeitszeit angerechnet wird. Art. 22 Prämien Der Gemeinderat regelt die Ausrichtung von Treueprämien und andern Prämien für besondere Leistungen.

9 Personalreglement Einwohnergemeinde Sumiswald Seite 8 5. Weitere Aspekte des Arbeitsverhältnisses Art. 23 Mitarbeiterbeurteilung 1 Die Gemeinde beurteilt jährlich die Leistungen und das Verhalten der einzelnen Mitarbeiter. 2 Die Beurteilung erfolgt auf Grund nachvollziehbarer Kriterien. 3 Die zuständige Stelle erörtert das Ergebnis in einem persönlichen Mitarbeitergespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter. Art. 24 Arbeitszeit Die Arbeitszeit beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent a für die Mitarbeiter des Landwirtschaftsbetriebes Schloss 55 Stunden pro Woche, b für die übrigen Mitarbeiter 42 Stunden pro Woche. Art. 25 Ferien, arbeitsfreie Tage, Urlaub 1 Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Ferien, arbeitsfreie Tage und bezahlten Kurzurlaub im Fall besonderer familiärer Ereignisse. 2 Der Gemeinderat kann einen unbezahlten Urlaub bewilligen. Art. 26 Weiterbildung Der Gemeinderat fördert und unterstützt die Weiterbildung der Mitarbeiter. Art. 27 Versicherungen 1 Die Gemeinde versichert die Mitarbeiter gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG). 2 Sie versichert die Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG). 3 Sie sorgt dafür, dass die Mitarbeiter im Rahmen eines Kollektivvertrags eine freiwillige Krankenversicherung abschliessen können. Art. 28 Dienstwohnung 1 Der Gemeinderat kann die hauptamtlichen Hauswarte zur Benützung einer Dienstwohnung verpflichten. 2 Er weist die Wohnung im Anstellungsvertrag zu.

10 Personalreglement Einwohnergemeinde Sumiswald Seite 9 6. Gehalt privatrechtlich angestellter Mitarbeiter, Entschädigungen Art. 29 Privatrechtlich Angestellte, nebenamtliche Funktionen Der Gemeinderat legt in der Verordnung die Ansätze für das Gehalt der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter sowie die Entschädigung für besondere nebenamtliche Funktionen fest. Art. 30 Entschädigungen, Auslagenersatz 1 Die Entschädigung für die Mitglieder des Gemeinderats und von Kommissionen, die Entschädigung für besondere Dienstleistungen für die Gemeinde sowie der Ersatz von Auslagen des Personals und von Behördenmitgliedern richten sich nach dem Anhang. 2 Der Anhang ist Bestandteil dieses Reglements. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 31 Ausführungsbestimmungen 1 Der Gemeinderat regelt durch Verordnung Einzelheiten im Rahmen dieses Reglements. 2 Er regelt soweit erforderlich namentlich a die Zuordnung der Stellen zu den Gehaltsklassen und die Einreihung innerhalb der Gehaltsklasse, b die Ausrichtung des Gehalts bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie die Gehaltsfortzahlung im Todesfall, c die Familienzulagen, d weitere finanzielle Leistungen der Gemeinde, e die Mitarbeiterbeurteilung, f die Arbeitszeit, arbeitsfreie Tage, Ferien und Urlaub, g die Weiterbildung, h die Versicherungen, i die Ansätze für das Gehalt der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und die Entschädigungen für besondere nebenamtliche Funktionen. Art. 32 Besitzstand Bei der Umsetzung des Gehaltssystems auf 80 Stufen wird der Besitzstand gewährleistet. Art. 33 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 und der Anhang am 1. Januar 2009 in Kraft.

11 Personalreglement Einwohnergemeinde Sumiswald Seite 10 2 Mit dem Inkrafttreten sind das Personalreglement vom 3. Dezember 1997 sowie alle weiteren diesem Reglement widersprechenden Vorschriften aufgehoben. Die Gemeindeversammlung Sumiswald hat dieses Reglement mitsamt Anhang am 12. Dezember 2007 angenommen NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: Der Sekretär: Hans Haslebacher Eduard Müller A u f l a g e z e u g n i s Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt, dass dieses Reglement vom 9. November 2007 bis.10. Dezember 2007 in der Gemeindeverwaltung Sumiswald öffentlich aufgelegt worden ist. Die Auflage- und Beschwerdefrist ist im Amtsanzeiger Nrn. 45 und 46 vom 8. und 15. November 2007 bekannt gegeben worden. Es sind keine Beschwerden eingegangen. Sumiswald, 14.Januar 2008 Der Gemeindeschreiber: Eduard Müller

12 A N H A N G zum Personalreglement Entschädigungen für die Mitglieder des Gemeinderats und von Kommissionen, Entschädigungen für besondere Dienstleistungen für die Gemeinde, Ersatz von Auslagen 1. Pauschale Behördenentschädigungen (pro Jahr) Gemeinderat Präsident Fr. 30' Vizepräsident Fr. 12' Mitglieder Fr. 10' Erwachsenenbildung Fr. 1' Ortsquartiermeister (pro Einquartierung) Fr Ständiger Wahlausschuss Feuerwehr Nichtständige Kommissionen Nachtessen nach Wahlen gemäss Feuerwehrverordnung Festlegung durch Gemeinderat Mit den Pauschalen sind der ordentliche Sitzungsbetrieb (Vorbereitung, Leitung, Nacharbeit wie Vollzug mit Protokollkontrolle, Korrespondenzen, etc.) abgegolten. In der Pauschale des Gemeindepräsidenten sind Repräsentationsverpflichtungen, welche im Einzelfall nicht länger als drei Stunden dauern, enthalten. Jahresentschädigung bis Fr. 2' gelten als Spesen und der übersteigende Betrag ist als Lohn auszuweisen Für besondere Arbeiten und Aufträge legt der Gemeinderat Umfang und Entschädigung von Fall zu Fall fest. Der Grundsatzentscheid über solche Vergütungen ist vom Gemeinderat jeweils im voraus zu beschliessen. 2. Sitzungsgelder Mitglieder des Gemeinderates, der ständigen und der nichtständigen Kommissionen sowie Delegierte haben Anspruch auf folgende Sitzungsgelder (inkl. allfälliger Spesen): a) Tagessitzung Fr Mindestdauer 6 Stunden b) Halbtagessitzung Fr Mindestdauer 3 Stunden c) Abendsitzung Fr Beginn nach Uhr Sitzungsgeld Personal (Art. 21 Personalreglement): Sofern die Sitzungen nach Uhr beginnen ist ein Sitzungsgeld auszurichten und die Zeit gilt nicht als Arbeitszeit. Sitzungsbeginn z. B Uhr und Mindestdauer von 3 Stunden ist eine Stunde mit Arbeitszeit abzugelten und für den Rest kann ein Sitzungsgeld für eine Abendsitzung geltend gemacht werden.

13 3. Taggelder Den Behörden- und Kommissionsmitgliedern, den Funktionären und Angestellten der Gemeinde werden für auswärtige Verrichtungen im Auftrag der Gemeinde folgende einheitliche Taggelder (zuzüglich allfälliger Spesen) ausgerichtet: für einen ganzen Tag Fr für einen halben Tag Fr Angestellte der Gemeinde haben bei auswärtigen Teilnahmen während der ordentlichen Arbeits- auf zeit nur Anspruch Spesenersatz. 4. Spesen Reisespesen werden generell nach den Tarifen der öffentlichen Verkehrsmittel (Fahrkosten 2. Klasse) vergütet. Nur wenn die Reise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann, wird eine Autoentschädigung von 60 Rappen pro Kilometer ausgerichtet. Die Ansätze für auswärtige Verpflegung und Übernachtung werden vom Gemeinderat festgelegt Der revidierte Anhang zum Personalreglement wurde an der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2012 angenommen und ersetzt denjenigen vom 12. Dezember 2007 NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: Der Sekretär: Roland Holzer Eduard Müller A U F L A G E Z E U G N I S Der Gemeindeschreiber hat den Anhang zum Personalreglement vom 9. November 2012 bis 10. Dezember 2012 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeinde- Sumiswald öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Anzeiger Trachselwald Nrn. 45 und schreiberei 46 vom 8. und 15. November 2012 bekannt. Sumiswald, 15. Januar 2013 mü Der Gemeindeschreiber: Eduard Müller

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