Einwohnergemeinde Moosseedorf. Personalreglement

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einwohnergemeinde Moosseedorf. Personalreglement"

Transkript

1 Einwohnergemeinde Moosseedorf Personalreglement. Dezember Dezember 017

2 Inhaltsverzeichnis RECHTSVERHÄLTNIS... LOHNSYSTEM... LEISTUNGSBEURTEILUNG... 5 BESONDERE BESTIMMUNGEN... 6 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN AUFLAGEZEUGNIS... 8 ANHANG I ENTSCHÄDIGUNG BEHÖRDENMITGLIEDER

3 Rechtsverhältnis 1. Geltungsbereich Art. 1 1 Die in diesem Personalreglement aufgestellten Vorschriften gelten mit Ausnahme der privatrechtlich angestellten Personen und Abs. für das gesamte Personal der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Anstellung der Lehrkräfte. 1.1 Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal Art. 1 Das Personal der Einwohnergemeinde Moosseedorf wird öffentlich-rechtlich mit Vertrag angestellt. Ergänzend gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts. Geltung von Beschlüssen des Regierungsrats Die Beschlüsse des Regierungsrats zu personalpolitischen Fragen (Teuerung, etc.) gelten auch für das Gemeindepersonal. 1. Privatrechtlich angestelltes Personal Art. 1 Aushilfspersonal und im Stundenlohn angestelltes Personal wird privatrechtlich angestellt. Der Gemeinderat bestimmt die privatrechtlich anzustellenden Funktionen in einer Verordnung. Massgebend sind ausschliesslich die vertraglichen Bestimmungen und ergänzend das Schweizerische Obligationenrecht. Kündigungsfristen Art. 4 1 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung durch die Gemeinde erfolgt in Form einer begründeten Verfügung. Das betroffene Personal ist vorher anzuhören. Lohnsystem Grundsatz Art. 5 1 Der Gemeinderat ordnet in einer Verordnung jede Stelle einer Gehaltsklasse gemäss kantonalem Recht zu. Dabei berücksicksichtigt er die Anforderungen und Belastungen und vergleicht die Gehälter der öffentlichen Gemeinwesen und der Privatwirtschaft. Für jede Gehaltsklasse bestehen ein Grundgehalt von 100 Prozent und 80 Gehaltsstufen. Innerhalb der Gehaltsklasse ist die Gehaltsentwicklung bezogen auf das Grundgehalt wie folgt abgestuft: a) 0 Gehaltsstufen von je 1.0 Prozent, b) 40 Gehaltsstufen von je 0.75 Prozent, c) 0 Gehaltsstufen von je 0.5 Prozent. Dem Grundgehalt sind 6 Einstiegsstufen von je 1.5 Prozent des Grundgehalts vorangestellt. - -

4 Jede Gehaltsklasse setzt sich aus dem Grundgehalt von 100% und 80 Gehaltsstufen von je 0.75% sowie 1 Vorstufen zusammen. Der Aufstieg erfolgt gestützt auf das Resultat der jährlichen Leistungsund Verhaltensbeurteilung. Leistung und Verhalten werden wie folgt beurteilt. herausragende Leistungen (Beurteilung A++) sehr gute Leistungen (Beurteilungsstufe A+) gute Leistungen (Beurteilungsstufe A) ausreichende Leistung (Beurteilungsstufe B) nicht ausreichende Leistungen (Beurteilungsstufe C) 4 Eine gute Leistung (Beurteilungsstufe A) liegt vor, wenn die Zielvorgaben oder Leistungserwartungen vollständig erfüllt sind. Abweichungen davon sind im Beurteilungsblatt zu begründen. Aufstieg Art. 6 1 Der Aufstieg innerhalb einer Gehaltsklasse erfolgt jährlich durch Anrechnung von Gehaltsstufen. Der Gemeinderat legt fest, welche Mittel für Aufstiege insgesamt zur Verfügung stehen. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid die finanzielle Lage der Gemeinde, die Entwicklung der Gehälter der kantonalen Verwaltung und den öffentlichen Gemeinwesen. Ob und in welchem Ausmass ein Aufstieg erfolgt, ist abhängig von der individuellen Leistung vom individuellen Verhalten von der gerechten Verteilung der zu Verfügung stehenden Mittel innerhalb des Verwaltungsbereichs und gesamten Verwaltung von anderen sachlichen haltbaren Gründen 4 Es besteht kein Rechtsanpruch auf Gewährung von Gehaltsstufen. Höhe des Aufstiegs Art. 7 1 Der Aufstieg kann in folgenden Schritten erfolgen: Beurteilungsstufe A++ jährlich bis zu 6 Gehaltsstufen Beurteilungsstufe A+ jährlich bis zu 4 Gehaltsstufen Beurteilungsstufe A jährlich bis zu Gehaltsstufen Beurteilungsstufe B und C keine Gehaltsstufen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Anrechnung der Gehaltsstufen aus dem individuellen Gehaltsaufstieg nach wie vor in einer Einstiegsstufe eingestuft sind, wird ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg gewährt. Der im Rahmen des individuellen Gehaltsaufstiegs gewährte Aufstieg wird in diesen Fällen verdoppelt. Dabei können höchstens drei zusätzliche Gehaltsstufen gewährt werden. Das Grundgehalt darf nicht überschritten werden. Die Kosten für die Beschleunigung des Gehaltsaufstiegs gehen nicht zu Lasten der für den individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung stehenden Mittel

5 Rückstufung Art. 8 1 Bei fortgesetzter Beurteilungsstufe C kann das Gehalt jährlich um bis zu vier Stufen reduziert werden. Das Gehalt kann nicht unter das Grundgehalt (Gehaltsstufe 0) reduziert werden. Stundenlöhne Art. 9 1 Der Gemeinderat legt die Stundenlöhne für das privatrechtlich angestellte Personal in einer Verordnung fest. Die Stundenlöhne enthalten einen Ferienanteil. Ein allfälliger Teuerungsausgleich wird auf auf den Stundenlöhnen gewährt. Leistungsbeurteilung Organigramm / Kaderstellen Art Der Gemeinderat stellt die Unterstellungsverhältnisse des Personals in einem Organigramm dar. Dem Gemeinderat direkt unterstellt ist die Leiterin Verwaltung oder der Leiter Verwaltung. Mitarbeitergespräche Art Mit allen öffentlich-rechtlich angestellten Personen wird jährlich mindestens ein Mitarbeitergespräch (MAG) geführt. Das Organigramm regelt, wer mit wem das MAG führt. Im MAG werden die Leistung und Verhalten gemäss Art. 5, Abs. beurteilt und die Ziele für die nächste Beurteilungsperiode festgelegt. Die oder der Mitarbeitende erhält im MAG Raum für ein Feedback an den Vorgesetzten. 4 Für die Durchführung des MAG werden die kantonalen Grundlagen verwendet. Ergebnisse MAG Art. 1 1 Die Leiterin Verwaltung oder der Leiter Verwaltung koordiniert und überwacht die Durchführung aller MAG. Sie oder er stellt zu Handen des Gemeinderates die Beurteilung aller Mitarbeitenden zusammen und macht einen Vorschlag für den Gehaltsaufstieg. Eröffnung/Rechtsmittel Art. 1 1 Der Entscheid des Gemeinderates ist dem Personal bekanntzugeben. Das Personal kann innert zehn Tagen nach Bekanntgabe des Entscheides eine beschwerdefähige Verfügung verlangen

6 Das Personal kann die Verfügung innert dreissig Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Regierungsstatthalter anfechten. Leistungsprämien Art. 14 Der Gemeinderat kann aussergewöhnliche Leistungen jährlich mit einer einmaligen Prämie von maximal Fr belohnen. Die Leistungsprämie ist auch für eine Teamleistung möglich. Besondere Bestimmungen Arbeitsplatzbewertung Art. 15 Für die Arbeitsplatzbewertungen gelten die kantonalen Richtlinien. Ändern sich das Arbeitsvolumen oder die Belastung wesentlich, kann der Gemeinderat eine Stelle neu einreihen. Ausserordentlicher Gehaltsaufstieg Art Bei offensichtlicher Fehleinstufungen kann der Gemeinderat auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung einen ausserordentlichen Gehaltsaufstieg beschliessen. Dieser erfolgt durch Gewährung von zusätzlichen Gehaltsstufen. Stellenausschreibung Art Offene, wieder zu besetzende Stellen werden mindestens im Amtsblatt oder im elektronischen Stellenmarkt ausgeschrieben. Von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung sind ausgenommen: bis zu einem Jahr befristete Stellen; Stellen, die intern besetzt werden; Stellen für die interne Jobrotation. Funktionendiagramm Art. 18 Der Gemeinderat umschreibt die Zuständigkeiten der einzelnen Stellen in einem Funktionendiagramm (Verordnung). Aktiver Feuerwehrdienst Art. 19 Der Gemeinderat kann die Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde Moosseedorf zum aktiven Feuerwehrdienst verpflichten. Die Erfüllung des Auftrages gemäss Funktion geht vor. Unfallversicherung Art. 0 Die Gemeinde versichert das Personal gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG). Taggeldversicherung Art. 1 Schliesst die Gemeinde eine Taggeldversicherung ab, gehen die gesamten Prämien zu ihren Lasten. Pensionskasse Art. 1 Die Gemeinde versichert das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Ablebens im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) und besonderer Gemeindevorschriften

7 Abgangsentschädigung Rentenansprüche Die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Abgangsentschädigungen und die Rentenansprüche (Art. und PG) finden in der Gemeinde keine Anwendung. Sitzungsgeld Art. Das Personal hat Anspruch auf Sitzungsgeld, wenn die Sitzung nicht als Arbeitszeit angerechnet wird

8 Weiterbildung Art. 4 1 Der Gemeinderat fördert und unterstützt die Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist für die Führungsausbildung des Kaders verantwortlich. Er regelt die Bewilligungskompetenz und die Bedingungen in einer Verordnung. Jahresentschädigungen, Spesen Art. 5 Die Entschädigungen und Spesen der Behörden werden im Anhang I geregelt. Der Gemeinderat regelt die übrigen Entschädigungen und Spesen in einer separaten Verordnung. Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 6 1 Dieses Reglement mit dem Anhang I tritt am 1.Januar in Kraft. Es hebt alle ihm widersprechenden Vorschriften, insbesondere das Besoldungs- und Entschädigungsreglement vom 1. Dezember 008Personalreglement vom. Dezember 010, auf. Es wird kein Besitzstand gewährleistet

9 Genehmigung Das vorliegende Reglement wurde an der Gemeindeversammlung vom. Dezember Dezember 017 genehmigt. Moosseedorf,. Dezember Dezember 017 Gemeinderat Moosseedorf Peter Bill Gemeindepräsident Peter Scholl Leiter Verwaltung Auflagezeugnis Der Leiter Verwaltung hat dieses Reglement vom. November 017 bis 5. Dezember Oktober 010 bis. Dezember 010 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Versammlung) in der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage im Amtsanzeiger vom. November Oktober 010 sowie im Amtsanzeiger vom 1. Dezember November 010 bekannt. Moosseedorf,. Dezember Dezember 017 Gemeindeverwaltung Moosseedorf Peter Scholl Leiter Verwaltung - 9 -

10 Anhang II Jahresentschädigungen, Sitzungsgelder, Spesen 1. Behördenmitglieder Funktion Jahreslohnentschädigung Spesenentschädigung 1.1 Gemeinderat Präsidentin / Präsident Fr Fr Vizepräsidentin / Vizepräsident Fr Fr übrige Gemeinderatsmitglieder Fr Fr Entschädigung für die Ressortführung 1..1 Ressort Präsidiales Fr Fr Ressort öffentliche Sicherheit Fr Fr Ressort Planung, Umwelt und Energie Fr Fr Ressort Bau Fr Fr Ressort Soziale Sicherheit und Jugend Fr. Fr Ressort Erziehung, Bildung, Kulur und Sport Fr Fr Ressort Finanzen Fr Fr In den Entschädigungen sind die Sitzungs- und Taggelder eingeschlossen. Die Spesenentschädigung gilt als Abgeltung aller Spesen und Repräsentationsauslagen. Ausnahmen bewilligt der Gemeinderat

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT Teilrevision vom 0.0.04 I. Rechtsverhältnis. Geltungsbereich Art. Die in diesem Personalreglement aufgestellten Vorschriften gelten für das gesamte Personal

Mehr

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach Personalreglement der Kirchgemeinde Rohrbach Vom 1. Dezember 013 Inhaltsverzeichnis Seite Rechtsverhältnis 3 Lohnsystem 3 Probezeit/Kündigungsfristen 4 Arbeitszeit/Ferien/Urlaub 5 Versicherungen 5 Besondere

Mehr

Bernisches Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht FS 16 Prof. Dr. Markus Müller Veranstaltung: 17. Mai Übungen

Bernisches Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht FS 16 Prof. Dr. Markus Müller Veranstaltung: 17. Mai Übungen Übungen Schwergewicht: Personalrecht, Verfahrensrecht Sachverhalt X. arbeitete seit dem 1. Juni 2012 mit einem Pensum von 50 % als Sachbearbeiterin bei der Einwohnergemeinde (EG) Z. Am 23. September 2014

Mehr

Einwohnergemeinde Eriswil PERSONALREGLEMENT. 1. Juni 2016

Einwohnergemeinde Eriswil PERSONALREGLEMENT. 1. Juni 2016 Einwohnergemeinde Eriswil PERSONALREGLEMENT 1. Juni 016 Inkraftsetzung per 1. Januar 017 Inhaltsverzeichnis Seite I. Rechtsverhältnis Art. 1 Geltungsbereich Art. Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal

Mehr

Personalreglement. 29. November 2013 1.7

Personalreglement. 29. November 2013 1.7 Personalreglement 9. November 013 1.7 Inhaltsverzeichnis Seite Rechtsverhältnis 3 Lohnsystem 4 Leistungsbeurteilung 5 Besondere Bestimmungen 5 Anhang I (Gehaltsklassen) 8 Anhang II Behördenmitglieder 9

Mehr

Personalreglement. der Einwohnergemeinde Schwarzenburg

Personalreglement. der Einwohnergemeinde Schwarzenburg Personalreglement der Einwohnergemeinde Schwarzenburg Inkrafttreten: 1. Januar 2009 Änderung vom 8. November 2010 Änderung vom 10. Dezember 2012 Personalreglement der Einwohnergemeinde Schwarzenburg I.

Mehr

1.0012.05. Personalreglement. der. Einwohnergemeinde Adelboden

1.0012.05. Personalreglement. der. Einwohnergemeinde Adelboden 1.0012.05 Personalreglement der Einwohnergemeinde Adelboden vom 1. Januar 2013 Inhaltsverzeichnis RECHTSVERHÄLTNIS...3 LOHNSYSTEM...3 LEISTUNGSBEURTEILUNG...4 BESONDERE BESTIMMUNGEN...5 ÜBERGANGS- UND

Mehr

Einwohnergemeinde Hasle bei Burgdorf. Personalverordnung

Einwohnergemeinde Hasle bei Burgdorf. Personalverordnung Einwohnergemeinde Hasle bei Burgdorf Personalverordnung 2006/2009 Inhaltsverzeichnis A. RECHTSVERHÄLTNIS... 3 B. LOHNSYSTEM... 3 C. LEISTUNGSBEURTEILUNG... 4 D. BESONDERE BESTIMMUNGEN... 5 E. ÜBERGANGS-

Mehr

Einwohnergemeinde Trub

Einwohnergemeinde Trub Personalreglement Beschluss : 09. Dezember 2005 Inkrafttreten : 01. Januar 2006 T:\winword\Reglemente\Personalreglement_2006_ Personalreglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis RECHTSVERHÄLTNIS... 3 LOHNSYSTEM...

Mehr

Burgerverwaltung Steinackerweg 3 Postfach 3 4913 Bannwil Fax 062 963 06 07 Personalreglement. der Burgergemeinde Bannwil

Burgerverwaltung Steinackerweg 3 Postfach 3 4913 Bannwil Fax 062 963 06 07  Personalreglement. der Burgergemeinde Bannwil Burgergemeinde Bannwil 4913 Bannwil Burgerverwaltung Steinackerweg 3 Postfach 3 4913 Bannwil Fax 062 963 06 07 www.bgbannwil.ch Personalreglement der Burgergemeinde Bannwil Alle in diesem Reglement genannten

Mehr

Personalreglement Gemeinde Ferenbalm 2006

Personalreglement Gemeinde Ferenbalm 2006 Personalreglement Gemeinde Ferenbalm 2006 Inkl. 1. Teilrevision vom 10.03.2008 Inkl. 2. Teilrevision vom 31.5.2010 Inkl. 3. Teilrevision vom 29.11.2010 Inkl. 4. Teilrevision vom 03.12.2012 Personalreglement

Mehr

GEMISCHTE GEMEINDE RÜSCHEGG

GEMISCHTE GEMEINDE RÜSCHEGG GEMISCHTE GEMEINDE RÜSCHEGG DIENST- UND BESOLDUNGSREGLEMENT VOM 17. JUNI 2011 MIT ÄNDERUNGEN VOM 13.06.2014 D-BR vom 17.06.2011 mit Änd. vom 13.06.2014 Inhaltsverzeichnis Dienst- und Besoldungsreglement

Mehr

Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern

Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern 5. September 014 Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern 014 Männliche/weibliche Schreibweise Der besseren Lesbarkeit wegen

Mehr

Personalverordnung EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN. Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 15. August 2012 und 10. Dezember 2012. www.pieterlen.

Personalverordnung EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN. Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 15. August 2012 und 10. Dezember 2012. www.pieterlen. Personalverordnung EINWOHNERGEMEINDE PIETERLEN Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 15. August 2012 und 10. Dezember 2012 In Kraft ab 15. August 2012 www.pieterlen.ch 14. August 2012 Personalverordnung

Mehr

Personalverordnung. Einwohnergemeinde. Wachseldorn

Personalverordnung. Einwohnergemeinde. Wachseldorn der Einwohnergemeinde Wachseldorn inkl. Änderungen vom 21. Juli 2009, Inkrafttreten per 1. Januar 2010 Inhaltsverzeichnis RECHTSVERHÄLTNIS... 3 LOHNSYSTEM... 4 LEISTUNGSBEURTEILUNG... 5 BESONDERE BESTIMMUNGEN...

Mehr

, gemeınde stefiísburg 74. Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums

, gemeınde stefiísburg 74. Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums , gemeınde stefiísburg 74 Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums 1 Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf 1 Art. 50 Abs.

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SUMISWALD

EINWOHNERGEMEINDE SUMISWALD EINWOHNERGEMEINDE SUMISWALD PERSONALREGLEMENT Die in diesem Reglement aus Gründen der besseren Lesbarkeit gewählte männliche Schreibform gilt selbstverständlich für beide Geschlechter. Personalreglement

Mehr

Personal- und Besoldungsreglement der. Einwohnergemeinde Beromünster

Personal- und Besoldungsreglement der. Einwohnergemeinde Beromünster Personal- und Besoldungsreglement der Einwohnergemeinde Beromünster vom 25. Mai 2004 Personal- und Besoldungsreglement Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS I. Geltungsbereich Art. 1 Geltungsbereich II. Personalrecht

Mehr

Einwohnergemeinde Matten b. Interlaken PERSONAL-VERORDNUNG

Einwohnergemeinde Matten b. Interlaken PERSONAL-VERORDNUNG Einwohnergemeinde Matten b. Interlaken PERSONAL-VERORDNUNG 13. Oktober 2009 Inhaltsverzeichnis LOHNSYSTEM... 3 LEISTUNGSBEURTEILUNG... 3 VERGÜTUNGEN, SPESEN... 5 NEBENAMTLICH BESCHÄFTIGES PERSONAL UND

Mehr

Personalreglement. der. Einwohnergemeinde Frutigen

Personalreglement. der. Einwohnergemeinde Frutigen Personalreglement der Einwohnergemeinde Frutigen vom 19.04.2012 Inhaltsverzeichnis Thema Seite RECHTSVERHÄLTNIS... 3 LOHNSYSTEM... 3 LEISTUNGS- UND VERHALTENSBEURTEILUNG... 5 BESONDERE BESTIMMUNGEN...

Mehr

Nr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN

Nr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN Nr 3 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\3EntschaedigungsreglementBehoerdenmitglieder.docx REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG

Mehr

Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates

Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates Stadt Aarau.8-5 Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates Vom 0. Juni 005 (Stand 5. April 06) Der Einwohnerrat erlässt gestützt auf 0 Abs. lit. e des Gesetzes

Mehr

Personalreglement (PR) 10. Juni 2010

Personalreglement (PR) 10. Juni 2010 Personalreglement (PR) 10. Juni 010 PR 010 (Rev Anhänge Jan 015) 1 Das Reglement beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform. Sie gilt sinngemäss auch für das weibliche Geschlecht. Inhaltsverzeichnis

Mehr

Entschädigungs- und Spesenreglement

Entschädigungs- und Spesenreglement Entschädigungs- und Spesenreglement Effretikon, 11. September 2012 Entschädigungs- und Spesenreglement der reformierten Kirchgemeinde Illnau- Effretikon vom September 2012 Grundsatz Art 1 Geltungsbereich

Mehr

Entschädigungsreglement

Entschädigungsreglement GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Entschädigungsreglement Entschädigungsreglement Seite 1 Inhaltsverzeichnis Paragraph Text Seite Inhaltsverzeichnis 1 1. Geltungsbereich 2 1 Geltungsbereich 2 2. Besoldung,

Mehr

Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen

Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen

Mehr

Personalverordnung

Personalverordnung Einwohnergemeinde Buchholterberg Personalverordnung 18.0.009 (1) Ergänzung vom 4.11.009, Taggeldversicherung Art. 9 und Wiedererwägung bzw. Änderung vom 8.06.011 () Ergänzung vom 0.0.010, Anhang lll, Hagelabwehrobmann

Mehr

Personal- und Besoldungs-Verordnung. erordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 2. Februar 2012

Personal- und Besoldungs-Verordnung. erordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 2. Februar 2012 Personal- und Besoldungs-Verordnung erordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim vom. Februar 0 Personal- und Besoldungsverordnung /6 Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich... 3 Art. Geltungsbereich... 3

Mehr

Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO)

Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO) Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO) INHALTSVERZEICHNIS A. ALLGEMEINES 2 Rechtsgrundlage 2 Geltungsbereich 2 B. ENTSCHÄDIGUNGEN

Mehr

Einwohnergemeinde Münsingen. Verordnung Versicherungswesen

Einwohnergemeinde Münsingen. Verordnung Versicherungswesen Einwohnergemeinde Münsingen Verordnung Versicherungswesen 2015 Inhaltsverzeichnis Einrichtungen und Zweck... 3 1. Pensionskasse... 3 Verwaltung und Aufsicht... 3 Mitgliedschaft bei der Previs... 3 Derzeit

Mehr

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)

Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) 8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf

Mehr

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,

Mehr

Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau

Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau Vom 28. Oktober 2015 Die Verwaltungskommission der SVA Aargau, gestützt auf 5 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen

Mehr

Richtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, Sitzungsgeldern und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre

Richtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, Sitzungsgeldern und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre GEMEINDE NUGLAR-ST. PANTALEON 441 NUGLAR Anhang zum Stellenplan und Gehaltsregulativ Richtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, n und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre Genehmigt

Mehr

Verordnung Gehalt, Gehaltsaufstieg, Leistungs- und Treueprämien

Verordnung Gehalt, Gehaltsaufstieg, Leistungs- und Treueprämien OHB Personal\0 Reglemente Verordnung Gehalt, Gehaltsaufstieg, Leistungs- und Treueprämien Gestützt auf die Art. 55 und 57 des geltenden Personalreglements der Gemeinde erlässt der Gemeinderat folgende

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL

REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL INHALTSVERZEICHNIS Seite Zweck und Geltungsbereich... Anspruch... Definition... Finanzierung... 5 Voraussetzungen für Beiträge

Mehr

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe

Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe 8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses

Mehr

ENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

ENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL .. ENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL Reglement über Rechte und Pflichten sowie die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übriger Organe der Gemeinde Oberwil (Entschädigungsreglement)

Mehr

Reglement über die Schulzahnpflege

Reglement über die Schulzahnpflege Reglement über die Schulzahnpflege Beschluss Gemeindeversammlung vom 26.5.2003 Die Einwohnergemeinde Oberdiessbach erlässt gestützt auf Artikel 60, Kantonales Volksschulgesetz VSG und das Organisationsreglement

Mehr

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR)

Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Teil der Verordnung zum Personalreglement 00 Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Rechtsgrundlage: Abs. des Personalreglements Stand / Gültig ab: 0.0.0 Anstellungsverhältnis Aushilfen

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN Datenschutzreglement 2009 Der Gemeinderat von Hilterfingen, gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz vom 19.2.1986 das Informationsgesetz vom 2.11.1993 die Informationsverordnung

Mehr

Gemeinde Visp vom 8. Mai 2001

Gemeinde Visp vom 8. Mai 2001 Gemeinde Visp vom 8. Mai 2001 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 1 Zweck 4 Geltungsbereich 4 Art. 2 Gleichstellung von Mann und Frau 4 Art. 3 Gemeindepersonal 4 Art. 4 Teilzeitangestellte

Mehr

ANSTELLUNGSBEDINGUNGEN FÜR MUSIKLEHRPERSONEN UND DIE MUSIKSCHULLEITUNG DER MUSIKSCHULE REINACH

ANSTELLUNGSBEDINGUNGEN FÜR MUSIKLEHRPERSONEN UND DIE MUSIKSCHULLEITUNG DER MUSIKSCHULE REINACH ANSTELLUNGSBEDINGUNGEN FÜR MUSIKLEHRPERSONEN UND DIE MUSIKSCHULLEITUNG DER MUSIKSCHULE REINACH I. ANSTELLUNG 1 Geltungsbereich 1 Dieses Reglement findet Anwendung auf die an der Musikschule von Reinach

Mehr

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P gültig ab 1. Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SEITE 1. Geltungsbereich 4 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Kündigung 2. Kündigung 4

Mehr

REGLEMENT über das Schulwesen

REGLEMENT über das Schulwesen REGLEMENT über das Schulwesen in der Gemeinde Toffen Schulwesen in der Gemeinde Toffen Seite 2 Inhaltsverzeichnis Bezeichnung Artikel Seite Änderungen im ORT Art. 17 6 Aufgabenbereich Kindergartenkommission

Mehr

Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften

Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.3 Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der Hochschule St.Gallen für Wirtschaftsund Sozialwissenschaften vom. Oktober 97 (Stand 30. Oktober

Mehr

A Allgemeine Bestimmungen. B Rechte und Pflichten

A Allgemeine Bestimmungen. B Rechte und Pflichten Behördenreglement der Gemeinde Ettingen (ReglementüberRechte,PflichtenundEntschädigungvonBehörden, OrganenundNebenfunktionenderGemeindeEttingen) Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 47 Abs. 1 Ziff. 2

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG

EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG REGLEMENT ÜBER DAS HALTEN VON HUNDEN VOM 21. JUNI 2005 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Geltungsbereich 3 2 Zuständigkeit 3 II. OEFFENTLICHE SICHERHEIT, ORDNUNG

Mehr

PERSONAL- UND ENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG Einwohnergemeinde Kappelen

PERSONAL- UND ENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG Einwohnergemeinde Kappelen Seite 1 Der Gemeinderat Kappelen erlässt gestützt auf Art. 3 und 21 des Personalreglementes der die folgende PERSONAL- UND ENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG Inhaltsverzeichnis I. Gehaltsklassenzuordnung öffentlich-rechtliche

Mehr

GEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1

GEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1 GEMEINDE SCHERZ GEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 1.1 Allgemeines 3 1.2 Zweck 3 2. BESOLDUNGEN, PAUSCHALE UND ENTSCHÄDIGUNGEN

Mehr

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) Vernehmlassungsfassung 171.1 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 30 und in Ausführung von Art. 72 der

Mehr

Reglement Anstellungsbedingungen Gemeindeammann und Gemeinderäte v. 28.06.2001

Reglement Anstellungsbedingungen Gemeindeammann und Gemeinderäte v. 28.06.2001 Gemeinde Obersiggenthal Reglement über Anstellungsbedingungen des Gemeindeammanns und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates Gültig ab 01. Januar 2002 Inhaltsverzeichnis A. Tätigkeit 1 Amt 2 Nebentätigkeiten

Mehr

Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen

Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen 5. Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen (Gemeinderatsbeschluss Nr. 856 vom 9. Dezember 008) Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 46 lit. f der Stadtverfassung vom. September 00 und

Mehr

Reglement über die Aus- und Weiterbildung des städtischen

Reglement über die Aus- und Weiterbildung des städtischen Präsidialabteilung Reglement über die Aus- und Weiterbildung des städtischen Personals vom. April 00 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom. Juni 0 INHALTSVERZEICHNIS Art. A. Allgemeine Bestimmungen Rechtsgrundlage...

Mehr

A N H A N G. zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 04. Dezember Gültigkeit ab 01.

A N H A N G. zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 04. Dezember Gültigkeit ab 01. GEMEINDE WALDENBURG A N H A N G zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 04. Dezember 2006 Gültigkeit ab 01. Januar 2006 1. Nebenämter Behörden / Kommissionen Entschädigung,

Mehr

Einwohnergemeinde Egerkingen. Reglement über nebenamtliche Gehälter der Einwohnergemeinde Egerkingen

Einwohnergemeinde Egerkingen. Reglement über nebenamtliche Gehälter der Einwohnergemeinde Egerkingen Einwohnergemeinde Egerkingen Reglement über nebenamtliche Gehälter der Einwohnergemeinde Egerkingen vom 1. Januar 2006 Die Gemeindeversammlung vom 13. November 2006 beschliesst folgende Gehaltsregelung

Mehr

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

Einwohnergemeinde Interlaken

Einwohnergemeinde Interlaken Einwohnergemeinde Interlaken Gemeinderat General-Guisan-Strasse 43 Postfach 97 3800 Interlaken Tel. 033 826 51 41 gemeindeschreiberei@interlaken.ch www.interlaken-gemeinde.ch GK 47 Bericht und Antrag an

Mehr

Namens des Gemeinderates

Namens des Gemeinderates Gemeinde Villnachern Entschädigungsverordnung für Schulpflege, Kommissionen und Funktionäre Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 0. Oktober 0 Namens des Gemeinderates Die Frau Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:

Mehr

FEUERSCHUTZ- REGLEMENT

FEUERSCHUTZ- REGLEMENT FEUERSCHUTZ- REGLEMENT Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich II. Feuerschau Art. 2 Art. 3 Aufgaben III. Kaminfegerwesen Art. 4 Art. 5 Art. 6 Reinigungskontrolle Stellvertretung IV. Feuerwehr

Mehr

2. Lesung Teilrevision des Personalreglements vom 24. Januar 2000

2. Lesung Teilrevision des Personalreglements vom 24. Januar 2000 Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat 2480 Pratteln, 24. Juli 2007 2. Lesung Teilrevision des Personalreglements vom 24. Januar 2000 Anlässlich der 1. Lesung des Geschäfts am 23. April 2007 hat

Mehr

Verordnung für die sozial-diakonischen

Verordnung für die sozial-diakonischen 314.5 EVANGELISCH-REFORMIERTE GESAMTKIRCHGEMEINDE BERN Verordnung für die sozial-diakonischen Mitarbeitenden und Praktikantinnen/Praktikanten (inkl. Einreihung von Sekretariats-Mitarbeitenden mit sozialdiakonischen

Mehr

Reglement öffentliche Sicherheit

Reglement öffentliche Sicherheit EINWOHNERGEMEINDE ZÄZIWIL Reglement öffentliche Sicherheit gültig ab 1. Januar 2013 Das Reglement beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform. Sinngemäss gilt sie auch für das weibliche Geschlecht.

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

Reglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau

Reglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau Reglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau -1- Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 A.1 GEGENSTAND 3 A. GRUNDLEGENDES 3 B. SCHULANGEBOTE 4 B.1 GRUNDANGEBOT UND GLIEDERUNG 4

Mehr

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3 Reglement über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen und der Arbeitsgruppen der Politischen Gemeinde Oberdorf (Entschädigungsreglement, EntschR) vom 21. Mai 2014 1 Die Gemeindeversammlung

Mehr

Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN

Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom. September 00 Inhaltsverzeichnis Seite Geltungsbereich...

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung 8.00 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom. April 994 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des

Mehr

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement

Einwohnergemeinde Muri bei Bern. Lärmschutzreglement Einwohnergemeinde Muri bei Bern Lärmschutzreglement Der Grosse Gemeinderat von Muri bei Bern, gestützt auf Art. 4, 6 und 99 des Gemeindegesetzes vom 0. Mai 97,, und 5 des Dekretes vom 7. Januar 90 betreffend

Mehr

Namens des Gemeinderates

Namens des Gemeinderates Gemeinde Villnachern Entschädigungsverordnung für Schulpflege, Kommissionen und Funktionäre Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 0. Oktober 0 Namens des Gemeinderates Die Frau Vizeammann: Der Gemeindeschreiber:

Mehr

Reglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder vom 27. März 2006

Reglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder vom 27. März 2006 Reglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder vom 27. März 2006 (inkl. Änderungen bis 3. November 2014) Reglement über die Entschädigungen an Behördenmitglieder vom 27. März 2006 Gestützt auf

Mehr

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand ) 8.05 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom 0.08.04 (Stand 0.0.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 0. September 0

Mehr

den nehmen im Personalbereich die ihnen in der Gemeindeordnung zugewiesenen Kompetenzen

den nehmen im Personalbereich die ihnen in der Gemeindeordnung zugewiesenen Kompetenzen 2.10 Personalverordnung (PVO) I. Grundsatz... 1 II. Allgemeine Bestimmungen... 1 III. Arbeitsverhältnis... 2 IV. Rechte und Pflichten der Angestellten... 4 V. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub... 4 VI. Personalvorsorge...

Mehr

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn 45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden

Mehr

Reglement über das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums

Reglement über das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums Reglement über das Personal des Schweizerischen Nationalmuseums (SNM-Personalreglement) vom. September 00 (Stand am. Januar 06) vom Bundesrat genehmigt am 7. Oktober 00 Der Museumsrat des Schweizerischen

Mehr

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 355. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 6. November 00 (Stand. Januar 0) Die Verwaltungskommission der Ostschweizer

Mehr

Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen

Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen Kanton Glarus 004 II C/4/ Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen (Vom 6. Juni 00) Der Landrat, gestützt auf Artikel 9 Buchstabe f der Kantonsverfassung ) und die Artikel 67 Absatz, 74 und 0 Absatz

Mehr

Richtlinien für die Abgabe von Pachtland

Richtlinien für die Abgabe von Pachtland Richtlinien für die Abgabe von Pachtland gültig ab: 01. Juli 2014 Revidiert: Mai / Juni 2014 Vom Gemeinderat erlassen am: 04. Juni 2014 Erste Inkraftsetzung per: 01. November 2011 gestützt auf das Einführungsgesetz

Mehr

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der Schule

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der Schule Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der

Mehr

Entschädigungsverordnung (EVO) für die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Bülach

Entschädigungsverordnung (EVO) für die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Bülach Entschädigungsverordnung (EVO) für die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Bülach Beschluss der Kreisgemeindeversammlung vom 26. November 2009 Inkrafttretung: 16. August 2010 1 Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

Schul- und Kindergartenreglement Schulreglement 1

Schul- und Kindergartenreglement Schulreglement 1 Einwohnergemeinde Buchholterberg Schul- und Kindergartenreglement Schulreglement 1 3. Dezember 2010 1 Inhaltsverzeichnis l. KINDERGARTEN BASISSTUFE UND PRIMARSTUFE 1... 3 Kindergarten Basistufe 1... 3

Mehr

Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal

Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal Vom Die Einwohnergemeinden Bennwil, Hölstein, Langenbruck, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf und Waldenburg (nachstehend Vertragsgemeinden)

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

- 1 - eingesehen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung;

- 1 - eingesehen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung; - - 4.500 Vollzugsreglement zum Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds vom. Mai 006 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung; eingesehen

Mehr

Reglement. über die Erwachsenenbildung

Reglement. über die Erwachsenenbildung Reglement über die Erwachsenenbildung 7. Dezember 995 Die Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl, gestützt auf - das Gesetz vom 0. Juni 990 über die Förderung der Erwachsenenbildung (EFG) - das Dekret vom

Mehr

HUNDE - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL

HUNDE - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL HUNDE - REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich... Zuständigkeit... II. ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG Überwachung... 4 Leinenzwang... 5 Zutrittsverbot...

Mehr

Einwohnergemeinde Adelboden

Einwohnergemeinde Adelboden Gebühren- / Bussenverordnung Ortspolizeiwesen der Einwohnergemeinde Adelboden vom.9.009 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Adelboden erlässt, gestützt auf die Gemeindeverordnung (BSG 70.) des Kantons

Mehr

Pressemitteilung. Einwohnergemeinderat. Aus dem Einwohnergemeinderat Sarnen

Pressemitteilung. Einwohnergemeinderat. Aus dem Einwohnergemeinderat Sarnen Einwohnergemeinderat Pressemitteilung Aus dem Einwohnergemeinderat Sarnen Gemeindeverwaltung: Projekt Überprüfung der Organisationsstruktur mit der Einrichtung einer Geschäftsleitung Es ist das Ziel des

Mehr

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten)

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) 5.7 Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) Vom. Juni 000 (Stand. März 007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt

Mehr

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein bezüglich Errichtung und Betrieb einer Koordinationsstelle für die

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung) EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung). September 0 Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (Parkierungsverordnung)

Mehr

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013 Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative

Mehr

Personalverordnung. Einwohnergemeinde. Kirchdorf

Personalverordnung. Einwohnergemeinde. Kirchdorf Personalverordnung der Einwohnergemeinde Kirchdorf vom 3. März 2016-1 - Inhaltsübersicht Seite Verordnung zum Personalreglement I. Allgemeine Bestimmungen... 3 II. Anstellungsverfahren... 4 III. Rechte

Mehr

A. Allgemeine Bestimmungen 2

A. Allgemeine Bestimmungen 2 Reglement der Gemeinde Binningen über die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich und im Primarschulbereich (Kindergarten und Primarschule) (FEB-Reglement) vom 4. März 2013 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt Totalrevision

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt Totalrevision sverordnung Behörden Verordnung über die en der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt A N T R A G 1. Die Gemeindeversammlung genehmigt: Die Verordnung über die en der Behörden, Kommissionen

Mehr

REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen

REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN. I. Allgemeine Bestimmungen 10.104 REGLEMENT FÜR DIE EVENT- UND TOURISMUSORGANISATION IN SAMEDAN Gestützt auf Art. 49 Ziffer 1 der Gemeindeverfassung von Samedan erlassen am 16. September 2008 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses

Mehr

Reglement über die Jahresarbeitszeit

Reglement über die Jahresarbeitszeit 54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit vom 9. November 005 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom. September 994 (Personalgesetz)

Mehr

Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung 8.0 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom. März 0 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 0a und 4 des Bundesgesetzes über die Arbeit in

Mehr

Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten

Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten 1 153.41 29. Mai 2007 Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst.

Mehr