Group-Weisung Nr. 1.5

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1 Group-Weisung Nr. 1.5 Gegenstand: Geheimhaltung im Konzern Gültig ab: 1. August 2008 Herausgeber: Legal & Compliance Geltungsbereich: Alle 100%-Gesellschaften von SIX sowie SIX Interbank Clearing AG 0. Grundlagen Gesetzliche Geheimhaltungspflichten Das Schweizer Recht stellt die Verletzung der folgenden Geheimhaltungspflichten unter Strafe: Bankkundengeheimnis Offenbarung eines Geheimnisses, das der Täter in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter etc. einer Bank wahrgenommen hat (Bankengesetz; vgl. ANHANG). Unter das Bankkundengeheimnis fallen alle Tatsachen, die sich aus der Beziehung zwischen Bank (SIX SIS AG und SIX x-clear AG) und Kunden ergeben. Börsengeheimnis Offenbarung eines Geheimnisses, das der Täter in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter etc. einer Börse oder eines Effektenhändlers wahrgenommen hat (Börsengesetz; vgl. ANHANG). Unter das Börsengeheimnis fallen alle Tatsachen, die sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen einer Börse (SIX Swiss Exchange) und ihren Teilnehmern, Emittenten und Kunden ergeben. Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis Offenbarung eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, das der Täter infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte (Strafgesetzbuch; vgl. ANHANG). Eine solche Pflicht ergibt sich z.b. aus dem Arbeitsverhältnis. Unter das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis fallen alle Tatsachen, die das technische und wirtschaftliche Know-how eines Unternehmens betreffen. Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss Datenschutzgesetz Offenbarung von geheimen, besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen, die der Täter bei der Ausübung seines Berufs wahrgenommen hat (Datenschutzgesetz; vgl. ANHANG). Insiderstrafnorm Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, deren Bekanntwerden den Kurs von börslich oder vorbörslich gehandelten Wertschriften in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird (Strafgesetzbuch; vgl. ANHANG). Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Auskundschaften eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, um es einer ausländischen amtlichen Stelle, Organisation oder Unternehmung zugänglich zu machen (Strafgesetzbuch; vgl. ANHANG). Geheimhaltung im Konzern 1/7

2 Das ausländische Recht kennt vergleichbare Bestimmungen und hat für die ausländischen Gesellschaften Vorrang. Konzerninterne Grundlagen: Group Weisung Nr. 1.9 (Grundlagen der Behandlung und des Schutzes von Informationen und Geschäftsunterlagen), Group Weisung Nr (Behandlung und Schutz von Personendaten) und Group Weisung Nr (Klassifizierung von Informationen). 1. Grundsätzliches Bei Weitergabe von geheimhaltungsrelevanten Daten im Konzern kann ein Compliance-Risiko bestehen. Um den notwendigen Informationsaustausch im Konzern dennoch zu ermöglichen, wird mit der vorliegenden Weisung konzernweit das «need to know»-prinzip eingeführt. Dieses Prinzip bedeutet, dass eine Informationsweitergabe im Konzern nur insoweit zulässig ist, als die betreffende Information zur ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben zwingend benötigt wird. Soweit das Bankkunden- und Börsengeheimnis betroffen ist, ist die Weitergabe generell unzulässig. Sämtliche Mitarbeitende und Beauftragte von SIX und ihrer Tochtergesellschaften («SIX») haben die im ANHANG enthaltene Geheimhaltungserklärung zu unterzeichnen. Bei der Weitergabe geheimhaltungsrelevanter Daten an Beauftragte kann unter Umständen der Abschluss einer besonderen Geheimhaltungsvereinbarung geboten sein, was im Einzelfall durch Legal & Compliance geprüft wird. 2. Geheimhaltung im Konzern Bei der Weitergabe geheimhaltungsrelevanter Daten sind folgende Regeln zu beachten: 2.1. Verhaltensregeln bei Weitergabe von Daten Bankkunden- und Börsengeheimnis Mitarbeitende und Beauftragte der SIX dürfen Daten, die unter das Bankkunden- oder Börsengeheimnis fallen, nicht weitergeben Geschäftsgeheimnis Mitarbeitende von SIX dürfen Daten, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, nur nach dem «need to know»-prinzip an andere Mitarbeitende oder Beauftragte von SIX weitergeben. Das «need to know»- Prinzip besagt, dass eine Informationsweitergabe nur insoweit zulässig ist, als die betreffende Information zur ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben zwingend benötigt wird. Beauftragte von SIX dürfen Daten, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, nur zum vertragsgemässen Gebrauch nutzen und ebenfalls nur nach dem «need to know»-prinzip an ihre Mitarbeitenden weitergeben Datenweitergabe ins Ausland Bei einer Datenweitergabe ins Ausland muss die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen in jedem Fall vorgängig durch Legal & Compliance geprüft werden. Geheimhaltung im Konzern 2/7

3 Zweifelsfälle In Zweifelsfällen ist Legal & Compliance zu kontaktieren Geheimhaltungserklärung Mitarbeitende von SIX Sämtliche Mitarbeitende von SIX sind verpflichtet, die im ANHANG enthaltene Geheimhaltungserklärung zu unterzeichnen. Die Geheimhaltungserklärung wird im Personaldossier abgelegt. Neue Mitarbeitende haben die Geheimhaltungserklärung bei Stellenantritt zu unterzeichnen. Mitarbeitende, die geheimhaltungsrelevante Daten an einen Beauftragten weitergeben, haben die Geheimhaltungserklärung vorgängig zur Datenweitergabe vom Beauftragten unterzeichnen zu lassen Beauftragte von SIX Beauftragte von SIX sind gemäss Geheimhaltungserklärung verpflichtet, die darin enthaltenen Pflichten auch ihren Mitarbeitenden zu überbinden, die sie zur Erfüllung der Aufgaben beiziehen Abschluss einer besonderen Geheimhaltungsvereinbarung Bei Weitergabe von geheimhaltungsrelevanten Daten an Beauftragte von SIX kann der Abschluss einer besonderen Geheimhaltungsvereinbarung geboten sein. Dies ist z.b. unter folgenden Umständen der Fall: Es werden Daten von besonderer Wichtigkeit oder Dokumente, die intern als «vertraulich» oder «geheim» klassifiziert sind, übergeben. In diesen Fällen sollen die zu übergebenden Daten oder Dokumente in einer besonderen Geheimhaltungsvereinbarung namentlich aufgeführt werden. Der Schadensnachweis würde sich im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht als schwierig erweisen. In diesem Fall soll in einer besonderen Geheimhaltungsvereinbarung eine Konventionalstrafe vereinbart werden. Es werden gegenseitig geheimhaltungsrelevante Daten ausgetauscht. In diesem Fall wird die Gegenpartei regelmässig verlangen, dass sich auch SIX zur Geheimhaltung verpflichtet. Die gegenseitigen Geheimhaltungspflichten sollten dann in einer besonderen Geheimhaltungsvereinbarung geregelt werden. In den obgenannten Fällen sowie in Zweifelsfällen ist Legal & Compliance vor der Übergabe der geheimhaltungsrelevanten Daten zu kontaktieren, damit im Einzelfall geprüft werden kann, ob die Unterzeichnung der Geheimhaltungserklärung gemäss ANHANG durch den Beauftragten genügt oder der Abschluss einer besonderen Geheimhaltungsvereinbarung notwendig ist. 3. Kontaktstelle Legal & Compliance gibt Auskunft über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dieser Weisung. 4. Geltungsbereich Diese Weisung gilt für sämtliche 100%-Gesellschaften von SIX sowie SIX Interbank Clearing AG. Geheimhaltung im Konzern 3/7

4 5. Inkrafttreten Diese Weisung tritt per 1. August 2008 in Kraft. Zürich, 16. Juni 2008 Dr. Urs Rüegsegger Group CEO Redaktionell angepasst: 5. April 2011 Geheimhaltung im Konzern 4/7

5 Geheimhaltungserklärung Die/der Unterzeichnende ist aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Geheimhaltungspflichten gehalten, über ihr/ihm zur Kenntnis gelangte bzw. gebrachte Tatsachen Stillschweigen zu wahren, welche nicht allgemein bekannt sind, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht und deren Geheimhaltung ausdrücklich oder stillschweigend im Willen der SIX Group AG und deren Tochtergesellschaften ( SIX Group ) liegt. Unter das Bankkundengeheimnis fallen alle Tatsachen, die sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen Bank (SIX SIS AG und SIX x-clear AG) und Kunden ergeben. Unter das Börsengeheimnis fallen alle Tatsachen, die sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen einer Börse und ihren Teilnehmern, Emittenten und Kunden ergeben. Unter das Geschäftsgeheimnis fällt jede Information bezüglich Gegenstand, Inhalt und Funktion der technischen bzw. softwaregestützten Mittel und Einrichtungen der SIX Group sowie bezüglich der kaufmännischen und rechtlichen Ausgestaltung und Abwicklung aller Arten von Geschäften der SIX Group. Die Verletzung der Geheimhaltungspflichten kann einzeln oder kumulativ einen Verstoss gegen das Bankkundengeheimnis, Börsengeheimnis, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis, Datenschutzgesetz, das Verbot des Insiderhandels oder des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes darstellen. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind im Anhang zu dieser Geheimhaltungserklärung wiedergegeben. Die/der Unterzeichnende ist verpflichtet, ihr/ihm zur Kenntnis gebrachte geheimhaltungsrelevante Tatsachen streng vertraulich zu behandeln und für keinen anderen Zweck zu verwenden, als in Verbindung mit der anvertrauten Aufgabe. Die Weitergabe von Daten, die unter das Bankkunden- oder Börsengeheimnis fallen, durch Mitarbeitende oder Beauftragte der SIX Group ist nicht erlaubt. Mitarbeitende der SIX Group dürfen Daten, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, nur nach dem need to know -Prinzip an andere Mitarbeitende oder Beauftragte der SIX Group weitergeben. Das need to know -Prinzip besagt, dass eine Informationsweitergabe nur insoweit zulässig ist, als die betreffende Information zur ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben zwingend benötigt wird. Beauftragte der SIX Group dürfen Daten, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, nur zum vertragsgemässen Gebrauch nutzen und nach dem need to know -Prinzip an ihre Mitarbeitenden weitergeben. Der Beauftragte ist verpflichtet, die in dieser Geheimhaltungserklärung enthaltenen Pflichten den betreffenden Mitarbeitenden zu überbinden. Bei Datenweitergabe ins Ausland muss die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen in jedem Fall vorgängig durch Legal & Compliance geprüft werden. In Zweifelsfällen ist Legal & Compliance zu kontaktieren ( compliance_helpline@six-group.com). Im Falle einer Verletzung dieser Vereinbarung reichen die arbeitsrechtlichen Sanktionen von einem schriftlichen Verweis bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Daneben können den Mitarbeitenden und den Beauftragten die gesetzlich angedrohten Sanktionen treffen. Die/der Unterzeichnende wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Geheimhaltungspflichten auch nach Beendigung ihrer/seiner Tätigkeit für die SIX Group uneingeschränkt weiter bestehen. Hiermit bestätigt die/der Unterzeichnende, dass sie/er die gesetzlichen Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflichten zur Kenntnis genommen, verstanden und akzeptiert hat. Ort/Datum Firma Name Unterschrift(en) Geheimhaltung im Konzern 5/7

6 Bankkundengeheimnis (Bankengesetz; BankG) Art Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: Börsengeheimnis (Börsengesetz; BEHG) Art. 43 Verletzung des Berufsgeheimnisses 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Franken bestraft. 3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze. 4 Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. 5 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. 6 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen zur Anwendung. a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Börse oder eines Effektenhändlers, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in seiner dienstlichen Stellung wahrgenommen hat; b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Franken bestraft. 3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze. 4 Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. 5 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. 6 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach dieser Bestimmung obliegen den Kantonen. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen zur Anwendung. Insiderstrafnorm (Schweizerisches Strafgesetzbuch; StGB) Art. 161 Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen 1. Wer als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, der Revisionsstelle oder als Beauftragter einer Aktiengesellschaft oder einer sie beherrschenden oder von ihr abhängigen Gesellschaft, als Mitglied einer Behörde oder als Beamter, oder als Hilfsperson einer der vorgenannten Personen, sich oder einem andern einen Vermögensvorteil verschafft, indem er die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien, andern Wertschriften oder entsprechenden Bucheffekten der Gesellschaft oder von Optionen auf solche in voraussehbarer Geschäftsgeheimnis (Schweizerisches Strafgesetzbuch; StGB) Art. 162 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafebestraft. Geheimhaltung im Konzern 6/7

7 Weise erheblich beeinflussen wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer eine solche Tatsache von einer der in Ziffer 1 genannten Personen unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt erhält und sich oder einem andern durch Ausnützen dieser Mitteilung einen Vermögensvorteil verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft Ist die Verbindung zweier Aktiengesellschaften geplant, so gelten die Ziffern 1 und 2 für beide Gesellschaften. 5. Die Ziffern 1, 2 und 4 sind sinngemäss anwendbar, wenn die Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache Anteilscheine, andere Wertschriften, Bucheffekten oder entsprechende Optionen einer Genossenschaft oder einer ausländischen Gesellschaft betrifft. Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Schweizerisches Strafgesetzbuch; StGB) Art. 273 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zumachen, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe verbunden werden. Verletzung berufliche Schweigepflicht (Bundesgesetz über den Datenschutz; DSG) Art. 35 Verletzung der beruflichen Schweigepflicht 1 Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft. 2 Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat. 3 Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar. Geheimhaltung im Konzern 7/7

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