Strafprozess-Vollmacht

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1 Strafprozess-Vollmacht Den Rechtsanwälten Christian Biber, Bettina Buchner und Corinna Bittermann, Emmeramsplatz 5, Regensburg, wird in Sachen: wegen: Vollmacht - sowie Vertretungs- und Erklärungsvollmacht - zur Verteidigung/Vertretung in allen Instanzen erteilt. Die Vollmacht ist entsprechend 137 I StPO auf die Rechtsanwälte beschränkt, die sich ausdrücklich oder konkludent als Verteidiger bestellen. I. Der Verteidiger wird außer zu den nach der Strafprozessordnung ihm zustehenden Befugnissen noch ausdrücklich ermächtigt: 1. Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen, auch auf dieselben zu verzichten, sowie der Zurücknahme zuzustimmen, Zustellungen aller Art, namentlich auch solche von Urteilen und Beschlüssen, mit rechtlicher Wirkung in Empfang zu nehmen. 2. Vertreter zu bestellen und diese Vollmacht auf andere zu übertragen. 3. Gelder, Wertsachen und Urkunden, insbesondere den Streitgegenstand, Entschädigungen und von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattende Kosten und notwendigen Auslagen in Empfang zu nehmen. 4. Anträge jeder Art - insbesondere Strafanträge - zu stellen und zurückzunehmen, Beschwerden und Einsprüche zu erheben. 5. Nebenklage zu erheben und im Unterbringungsverfahren tätig zu werden. 6. zur Vertretung im Kostenfestsetzungsverfahren und zur Stellung der dazu erforderlichen Anträge. II. Weitere Ermächtigungen: 1. Die Verteidiger werden nach ihrem Ermessen gegenüber meiner/ meinem Ehemann/ Ehefrau, andren nach 52 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen sowie Pressevertretern von ihrer Schweigepflicht entbunden. 2. Ich entbinde ausdrücklich meine kontoführenden Geldinstitute sowie die mich behandelnden Ärzte von Ihrer Schweigepflicht gegenüber meinen Verteidigern. 3. Die Verteidiger sind befugt, bei Freistellung des Angeklagten/ Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung, diesen zu vertreten. Vollmacht für das Stellen des Entbindungsvertrags wird erteilt. 4. Die Vollmacht gilt auch zur Einholung des BZR-Auszuges und des FAER-Auszuges. III. Besondere Erklärungen 1. Der dieses Verfahren betreffende Kostenerstattungsanspruch wird hiermit an die Verteidigung abgetreten. 2. Es wird zugesichert, dass an die Verteidigung gezahlte Geldmittel nicht aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Die Mandatierung erfolgt auf Basis der separat übergebenen Allgemeinen Mandatsbedingungen. Mit Unterzeichnung der Vollmacht bestätigt die Mandantin / der Mandant den Erhalt und die Kenntnis sowie die Vereinbarung dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen. Ort, Datum Unterschrift

2 Allgemeine Mandatsbedingungen 1 Geltungsbereich 1. Diese Mandatsbedingungen gelten für sämtliche Verträge und Leistungen der Kanzlei Biber & Buchner - Rechtsanwälte mit ihren Mandanten, insbesondere für die Erteilung von Rat oder Auskunft, die Prozessführung, die Geschäftsbesorgung oder sonstige Vertretung, wie in der Vollmacht näher geregelt. 2. Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen mit den Mandanten sofern es sich hierbei um Unternehmer handelt. 3. Abweichungen von diesen Bedingungen oder abweichende oder entgegenstehende und ergänzende Nutzungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 2 Mandatsbeziehung 1. Das Mandat wird erst durch die Annahme des Auftrages durch die Kanzlei Biber & Buchner - Rechtsanwälte begründet. 2. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten gewünschten Erfolges, es sei denn, dies ist im Auftrag grundsätzlich schriftlich vereinbart worden. Der Auftrag wird grundsätzlich an alle Rechtsanwälte der Kanzlei erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen oder bestimmten Rechtsanwalt vorgeschrieben ist oder durch gesonderte schriftliche Vereinbarung die Bearbeitung nur durch einen speziellen Rechtsanwalt erfolgen soll. In sämtlichen Fällen steht das Honorar ausschließlich der Kanzlei Biber - Rechtsanwälte zu. Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch die Kanzlei Biber - Rechtsanwälte entsprechend der nach Fachgebieten ausgerichteten, kanzleiinternen Organisation. 3. Eine Verpflichtung zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen besteht nur dann, sofern ein diesbezüglich gerichteter Auftrag erfolgt und dieser angenommen wird. 4. Unterbreitet die Kanzlei Biber & Buchner - Rechtsanwälte dem Mandanten einen Vorschlag betreffend der Vorgehensweise (beispielsweise Einlegung/Unterlassungen der Einlegung von Rechtsmittel, Abschluss eines Vergleichs, Widerruf eines Vergleichs, etc.) und nimmt der Mandant nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen hierzu Stellung, obwohl er zu Beginn dieser Frist auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen wurde, so gilt das Schweigen als Zustimmung zu dem unterbreiteten Vorschlag. 3 Änderung und Anpassung des Vertragsgegenstandes 1. Wünscht der Mandant Änderungen betreffend die Durchführung des Auftrags so wird seitens der Kanzlei Biber & Buchner - Rechtsanwälte diesen Änderungswünschen entsprochen, sofern dies im Rahmen der fachlichen Ausrichtung der Kanzlei sowie deren Kapazitäten insbesondere unter Berücksichtigung des Aufwandes und der Zeitplanung sowie unter weiterer Berücksichtigung der Interessen des Mandanten, zumutbar und möglich.

3 2. Die Kanzlei Biber & Buchner - Rechtsanwälte stimmt regelmäßig das Vorgehen, welches zur Erreichung der vom Mandanten vorgegebenen und angestrebten Zielsetzung geboten ist, mit diesen ab. Die Kanzlei Biber-Rechtsanwälte ist berechtigt, Weisungen des Mandanten nicht Folge zu leisten und hiervon abzuweichen, wenn verbreitet nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. 4 Datenschutz unter Schweigepflicht 1. Die Kanzlei Biber & Buchner - Rechtsanwälte ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet über sämtliche Informationen oder und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, welche im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. 2. Änderungen der Adresse (insbesondere auch Telefon, Telefax, ) wird der Mandant jederzeit kurzfristig mitteilen, ansonsten darf die Kanzlei Biber & Buchner - Rechtsanwälte davon ausgehen, dass die mitgeteilten Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht unverzüglicher Bekanntgabe entsprechende Änderungen es zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, gegebenenfalls auch zu Rechtsverlusten oder unwiederbringlichen Schäden. 3. Mitteilung auch , erfolgen in der Regel ohne konkrete Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung). Sollte der Mandant entsprechende Sicherungsmaßnahmen wünschen, so wird er dies schriftlich anfordern. Eine Sicherungsmaßnahme von Seiten der Kanzlei Biber- Rechtsanwälte erfolgt nur dann, wenn sich eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar aufdrängt. 4. Die von dem Mandanten anvertrauten personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet. 5 Mitwirkungspflicht des Mandanten 1. Die Kanzlei Biber & Buchner - Rechtsanwälte wird von dem Mandanten vollständig wahrheitsgemäß und umfassend über die für eine ordnungsgemäße und fachgerechte Sachbehandlung erforderlichen Umstände informiert, insbesondere sämtliche notwendigen und bedeutenden Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Mandant wird im Rahmen einer ordnungsgemäßen Auftragsausführung durch die Rechtsanwälte diese nach Kräften unterstützen und alle möglichen und nötigen Informationen zeitnah zur Verfügung stellen. Die Rechtsanwaltskanzlei vertraut grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne entsprechende eigene Nachprüfung. Für die Dauer des Mandats verpflichtet sich der Mandant die Rechtsanwälte unverzüglich über Informationen, Handlungen, sonstige wesentliche Vorfälle im übertragenen Fall zu informieren vgl. Absatz Zeiten, zu denen der Mandant voraussichtlich nicht zu erreichen ist (sofern dieser Zeitraum drei Tage überschreitet) sind den Rechtsanwälten mitzuteilen. 3. Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke, Schreiben und Schriftsätze die in Abschrift oder im Entwurf oder sonst von den Rechtsanwälten überlassen werden auf die dort angegebene sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Sollte ein Fehler auftreten, so wird der Mandant unverzüglich die Rechtsanwälte informieren und die Änderung bekannt geben.

4 6 Honorare und Vergütung 1. Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der jeweilig gültigen Fassung. Die Abrechnung richtet sich nach dem Gegenstandswert. Hierauf wurde der Mandant ausdrücklich hingewiesen. 2. Neben der Honorarforderung hat der Rechtsanwalt auch Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Die Biber-Rechtsanwälte können angemessene Vorschüsse verlangen, auch wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen (könnten). 3. Sämtliche Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zu bezahlen. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald die Rechtsanwälte über den Betrag verfügen können. 4. Kostenerstattungsansprüche und andere berechtigte Ansprüche des Mandanten gegen Dritte (Gegner, Justizkasse, etc.) werden in Höhe der Kostenansprüche der beauftragten Rechtsanwälte an diese abgetreten mit der Berechtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen zu offenbaren. Die Rechtsanwälte nehmen die Abtretung an. Die abgetretenen Ansprüche werden erst dann eingezogen, wenn der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nicht (rechtzeitig) nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät. 7 Mehrere Mandanten Mehrere Mandanten hafteten gesamtschuldnerisch. 8 Rechtsschutz 1. Die Kanzlei Biber & Buchner - Rechtsanwälte ist berechtigt, Mandanteninformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weiterzugeben, soweit die Kanzlei einen Auftrag zur Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung erhalten hat. 2. Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt einen gesonderten Auftrag dar und ist mit dem Grundhonorar in der Sache nicht abgedeckt. Einfache Deckungsanfragen sowie die Abrechnung mit Rechtsschutzversicherung selbst durch Übersendung der Kostennote werden als Leistung der Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen der Bearbeitung des Mandats grundsätzlich ohne Berechnung bleiben. Darüber hinausgehende Tätigkeiten erfolgen ausschließlich aufgrund eines besonderen, gebührenpflichtigen Auftrags. 3. Unabhängig von einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung bleibt der Mandant der Schuldner der Biber & Buchner - Rechtsanwälte. Die Rechtsanwälte sind insofern auch bei Vorliegen einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung berechtigt, die Vergütung gegenüber dem Mandanten einzufordern.

5 9 Streitigkeiten im Arbeitsrecht Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz keine Kostenerstattung stattfindet, mithin betreffend der Rechtsanwaltskosten jede Partei die eigene Kosten selbst zu tragen hat, vgl. 12a ArbGG. Dies gilt nach herrschender Rechtsprechung auch für die Kosten der außergerichtlichen Vertretung. 10 Prozesskostenhilfe und Beratungsschein 1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Beratung-und Prozesskostenhilfe existiert. Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Mittel nach den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufgebracht werden können. Insoweit besteht die Möglichkeit, finanzielle Hilfe zu erlangen und deren Inanspruchnahme dem Mandanten zuzumuten ist, wenn die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. 2. Für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lediglich die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes abgedeckt und im Falle eines (teilweisen) Unterliegens die Staatskasse eine Erstattung der gegnerischen Kosten nicht übernimmt. 11 Haftungsbeschränkung und Berufshaftpflichtversicherung 1. Die Kanzlei Biber & Buchner - Rechtsanwälte haftet dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die dem Mandanten durch die Rechtsanwälte oder Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügten Schäden. 2. Die Kanzlei Biber & Buchner - Rechtsanwälte unterhält bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Gothaer Allee 1, Köln eine Berufshaftpflichtversicherung. Die Haftungshöchstgrenze liegt bei 1 Million pro Schadensfall. 3. Die Haftung der Biber & Buchner - Rechtsanwälte sämtlicher für die Kanzlei tätigen Rechtsanwälte aus den zwischen ihnen und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1 Million (1 Million ) beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. 4. Für die Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt und Nebenpflichten durch Kooperationspartner der Rechtsanwälte wird grundsätzlich keine Haftung übernommen, es sei denn, diese sind auf ausdrücklichen Auftrag der Rechtsanwälte Biber & Buchner - Rechtsanwälte als deren Erfüllungsgehilfen tätig geworden. 5. Sollte aus Sicht des Mandanten eine über 1 Million hinausgehende Haftung abgesichert werden, so steht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer entsprechenden Zusatzvereinbarung, welche auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Mandanten hin abgeschlossen werden kann, zur Verfügung.

6 12 Aufbewahrung von Unterlagen 1. Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung endet die Pflicht des Rechtsanwaltes zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder Dritte. aus dem Anlass der Ausführung des Auftrags überlassen haben, 5 Jahre nach Beendigung des Mandats. Die Kanzlei Biber & Buchner - Rechtsanwälte schuldet keine längere Aufbewahrung. 2. Vor Ablauf dieser Frist zu erfolgende Herausgabe von Unterlagen erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen dem Mandanten und den Rechtsanwälten sowie auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat. 13 Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Mandanten, Verrechnung mit offenen Ansprüchen 1. Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse oder sonstige Erstattungspflichtigen an die Kanzlei Biber & Buchner - Rechtsanwälte in Höhe der Honorarforderung zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer sicherungshalber ab. Die Kanzlei Biber & Buchner - Rechtsanwälte wird ermächtigt, die Abtretung im Namen des Mandanten dem jeweiligen Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Kanzlei Biber & Buchner - Rechtsanwälte wird von dem Erstattungsanspruch keinen Gebrauch machen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere die Zahlung nicht verweigert wird, kein Zahlungsverzug eintritt oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gestellt wird. 2. Die Kanzlei Biber & Buchner - Rechtsanwälte ist berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihr eingehen, mit offenen Honorarbeträge oder noch abzurechnenden Leistungen zu berechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 14 Verjährung 1. Ansprüche des Mandanten auf Schadensersatz aus oder und im Zusammenhang mit dem bestehenden Mandatsverhältnis verjähren ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mandanten in 3 Jahren ab dem Datum ihrer Entstehung, spätestens jedoch mit Ablauf von 3 Jahren seit Mandatsbeendigung. Dies gilt nicht für vorsätzliches Handeln der Rechtsanwälte und für Schadensersatzansprüche die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit berufen. 2. Sofern während des bestehenden Mandats ein möglicher Schaden des Mandanten erkannt wird bzw. hätte erkannt werden müssen, trifft die Kanzlei Biber & Buchner - Rechtsanwälte die Verpflichtung, dem Mandanten im Hinblick hierauf vor Ablauf der Fristen auf die vorstehende Verjährungsregel besonders hinzuweisen, es sei denn, dass davon ausgegangen werden dürfte, dass der Mandant anderweitig beraten wird. Im Falle einer schuldhaften Verstoßes gegen diese Hinweispflicht verlängert sich die Verjährungsfrist auf 3 Jahre von dem Zeitpunkt ab, zu welchem der Mandant auf die Verjährung hätte hingewiesen werden müssen. 3. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist über die gesetzliche Verjährungsfrist hinaus ist ausgeschlossen. 4. Eine Hemmung der Verjährung tritt nur dann ein, wenn Verhandlungen sich lediglich auf die Höhe eines Schadens nicht auf dessen Haftungsgrund beziehen.

7 15 Sonstiges 1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Ist der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Regensburg. Dasselbe gilt, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. 3. Sofern einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sind oder werden sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Mandatierung als solches und lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt. 4. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen der Vereinbarung insbesondere auch die Änderung dieser Schriftformklausel selbst bedauerte Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

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