Mandatsbedingungen des Rechtsanwalts Michael Helbig

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1 Mandatsbedingungen des Rechtsanwalts Michael Helbig 1. Die nachstehenden Mandatsbedingungen sind Bestandteil des Mandatsverhältnisses (im Folgenden: Mandat) zwischen dem Rechtsanwalts Michael Helbig (im Folgenden: Rechtsanwalt) und dem Auftraggeber (im Folgenden: Mandanten). Mandat im Sinne dieser Bedingungen ist jeder Vertrag, der auf die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Rechtsanwalt an den Mandanten ausgerichtet ist, einschließlich der Geschäftsbesorgung und Vertretung des Mandanten gegenüber Dritten, deren Rechtsanwälten und den Gerichten. Der Einbeziehung anderer Allgemeiner Vertragsbedingungen, insbesondere solcher des Mandanten, wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn diese in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt worden sind. 2. Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte Tätigkeit des Rechtsanwalts im rechtsberatenden und -vertretenden Bereich. Das Mandatsverhältnis ist rechtlich als Dienst- und Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren mit der Folge, dass die Erzielung eines bestimmten rechtlichen, sachlichen oder wirtschaftlichen Erfolges nicht Gegenstand des Auftrages ist. Die im Rahmen des Mandats zu erbringende Rechtsberatung und -vertretung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wird es im Falle eines Mandates mit Auslandsbezug erforderlich, einen Spezialisten für das Recht dieses Landes beauftragen, wird der Rechtsanwalt hierdurch nicht unmittelbar verpflichtet. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, im Rahmen der Bearbeitung des Mandats die tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände des Falles richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Der Rechtsanwalt ist hierbei berechtigt, die ihm vom Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als zutreffend zugrunde zu legen. Eine gesonderte Überprüfungspflicht besteht nicht. Die Abwicklung des Mandatsverhältnisses erfolgt in Abstimmung mit dem Mandaten und der von ihm angestrebten Zielsetzung. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Mandat bei Kenntnis der Sachlage und objektiver Würdigung die Abweichung billigen würde. Im Rahmen der Bearbeitung des Mandats ist der Rechtsanwalt berechtigt, Kollegen, Mitarbeiter sowie fachkundige Dritte heranzuziehen. Einer gesonderten Zustimmung des Mandanten bedarf es nur, wenn hierdurch zusätzliche Kosten entstehen. Die Führung des Schriftverkehrs mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten ist eine eigenständige Angelegenheit, die grundsätzlich weitere Gebühren auslöst, die von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen werden müssen. Die vom Rechtsanwalt veranlassten Deckungsanfragen, sowie die sonstige Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung auf Einholung des Kostenschutzes können daher gesondert gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden. Der Rechtsanwalt verzichtet jedoch bei einfach gelagerten Sachverhalten auf eine solche Abrechnung. Ein einfach gelagerter Sachverhalt liegt vor, wenn sich die Korrespondenz mit der Versicherung in der schlichten Übermittlung von Schriftstücken erschöpft. Ein einfach gelagerter Sachverhalt liegt hingegen nicht mehr vor, wenn es im Rahmen der Korrespondenz zu Rückfragen Seitens der Rechtsschutzversicherung kommt, die entweder rechtliche Ausführungen oder eine Rücksprache mit dem Mandanten erforderlich machen. Die Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen begründet regelmäßig einen eigenständigen und von dem bisherigen Mandatsverlauf unabhängigen Komplex, der grundsätzlich eines gesonderten Auftrags des Mandanten bedarf. Ausgenommen hiervon ist die Rechtsmitteleinlegung aus Fristwahrungsgründen, wenn dies im vermuteten Interesse des Mandanten bei dessen gleichzeitiger Unerreichbarkeit liegt und sich der Mandant im Falle des Unterbleibens größeren Nachteilen ausgesetzt sehen würde als durch die fristwahrende Rechtsmitteleinlegung. In diesem Falle trifft den Rechtsanwalt die Verpflichtung, alle erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um die durch die fristwahrende Rechtsmitteleinlegung drohenden Nachteile zu minimieren. 3. Die Vergütung des Rechtsanwalts berechnet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). In Beratungs-, Mediations- und in Angelegenheiten, in denen ein schriftliches Gutachten zu erstellen ist, bemisst sich die Vergütung nach der vom Rechtsanwalt veröffentlichten Preisliste. Abweichend davon kann im Einzelfall eine schriftformbedürftige Vergütungsvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich ( 4 RVG) zulässig ist. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtliche Vergütung unter Übersendung einer entsprechenden

2 2 Vorschussrechnung einen angemessenen Vorschuss fordern. Der Rechtsanwalt ist ferner berechtigt, Aufnahme und Fortsetzung der anwaltlichen Tätigkeit von dem Ausgleich dieser Rechnung abhängig zu machen. Zur Sicherung der Ansprüche des Rechtsanwalts tritt der Mandant seine sämtlichen bestehenden und eventuell noch entstehenden Kostenerstattungsansprüche gegenüber seinem Gegner an den Rechtsanwalt ab, sofern diese Ansprüche nicht bereits zuvor auf Dritte, insbesondere im Rahmen eines eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages übergegangen sind. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner im Falle eines Zahlungsverzugs des Mandanten von mehr als 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, für den Mandanten entgegengenommene Gelder (in Folgenden: Fremdgelder) mit eigenen Vergütungs- und Vorschussforderungen gegenüber dem Mandanten zu verrechnen. Dies gilt auch dann, wenn das Fremdgeld aus einem anderen Mandat stammt als die Forderung des Rechtsanwalts oder eine versehentliche Zahlung vorliegt. Ein Verrechnung mit zweckgebunden zur Verfügung gestellten Fremdgeldern bedarf der Zustimmung des Mandanten. Unter Verweis auf vorstehende Regelung ist der Rechtsanwalt zur Zurückbehaltung von Unterlagen des Mandanten bis zur Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen berechtigt, soweit die Zurückbehaltung nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Gegen eine Forderung des Rechtsanwalts findet eine Aufrechung durch den Mandanten nur statt, soweit die Forderung schriftlich Seitens des Rechtsanwalts anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist. 4. Die Korrespondenzsprache, auch mit ausländischen Auftraggebern ist Deutsch. 5. Die Haftung des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wird auf pro Schadenfall beschränkt. Der Rechtsanwalt verpflichtet sich im Gegenzug den nach 51a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) vorausgesetzten Versicherungsschutz (Vermögenshaftpflichtversicherung) zu unterhalten und diesen dem Mandanten auf dessen Verlangen hin nachzuweisen. Für grob fahrlässige oder vorsätzliche Schadenverursachung, ferner für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person haftet der Rechtsanwalt unbeschränkt. Für die Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten durch Kooperationspartner des Rechtsanwalts wird eine Haftung grundsätzlich nicht übernommen, es sei denn diese sind auf ausdrücklichen Auftrag des Anwalts als deren Erfüllungsgehilfen ( 278 BGB) tätig geworden. Erfüllungsgehilfe im Sinne des 278 BGB ist jede Person, derer sich der Rechtsanwalt nach den tatsächlichen Gegebenheiten und mit dessen Willen bei der Erfüllung der mit dem Mandat zusammenhängenden Verbindlichkeiten bedient. Durch die Empfehlung eines Kooperationspartners oder durch die Erteilung eines Untermandats an diesen zwecks Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins wird dieser nicht Erfüllungsgehilfe der Rechtsanwalts im Verhältnis zu dem Mandanten. 6. Die Haftung für mündliche oder fernmündliche erteilte Auskünfte/Beratung, die nicht das bestehende Auftragsverhältnis betreffen, wird ausgeschlossen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen ( 276 Abs. 3, 309 Nr. 7 BGB). 7. Die Haftung für Schäden, die aus Anlass oder Aufgrund einer Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ( , Internet) entstehen, wird ausgeschlossen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen ( 276 Abs. 3, 309 Nr. 7 BGB). Im übrigen besteht eine Haftungsbeschränkung gem. vorstehender Ziffer 2. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die elektronischen Kommunikationsmittel erhebliche Risiken begründen, dass weder die Vertraulichkeit der Mitteilung geschützt noch die Identität des Absenders sichergestellt ist. Benennt der Auftraggeber dem Rechtsanwalt eine - Adresse, ist diese berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Korrespondenz über diese Adresse auch zur Übersendung fristwahrender Schriftsätze zu führen. 8. Der Rechtsanwalt weist ausdrücklich darauf hin, dass die von ihm verwendeten - Adressen nicht zur Einlegung von fristwahrenden Schriftsätzen und der Erteilung von Aufträgen und Weisungen bestimmt sind. 9. Schadenersatzansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus fahrlässiger Schlechtbzw. Nichterfüllung eines Mandats verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder die grob

3 3 fahrlässige Unkenntnis des Mandanten in drei Jahren ab dem Datum ihrer Entstehung, spätestens jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats. Für den Fall, dass der Rechtsanwalt während des laufenden Mandats den möglichen Schaden des Mandanten erkennt, bzw. erkennen muss, trifft ihn ferner die Verpflichtung, den Mandanten im Hinblick hierauf vor Ablauf der Fristen auf die vorstehende Verjährungsregelung besonders hinzuweisen, es sei denn, dass davon ausgegangen werden durfte, dass der Mandant anderweitig beraten wird. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Hinweispflicht verlängert sich die Verjährungsfrist um drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Mandant auf die Verjährung hätte hingewiesen werden müssen. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist über die gesetzlichen Verjährungsfristen hinaus ist dabei ausgeschlossen. Eine Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen über den Anspruch des Mandanten findet nicht statt, es sei denn, die Verhandlungen beziehen sich bei unstreitiger Pflichtverletzung ausschließlich auf die Höhe des Schadens. Die Abtretung der dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis erwachsenden Recht an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Rechtsanwalts ausgeschlossen. 10. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung und Herausgabe von Akten erlischt 5 Jahre nach Beendigung des Mandats oder 6 Monate, nachdem der Mandant zur Abholung der Akte aufgefordert worden ist. Danach ist der Rechtsanwalt ohne vorherige Ankündigung zur Vernichtung der Akten berechtigt. 11. Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Mandatsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernis. 12. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgründen, ist der Kanzleiort des Rechtsanwalts. Sollte einzelne Bestimmungen oder Teile davon unwirksam sein oder infolge von Gesetzesänderungen unwirksam werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt insoweit die gesetzliche Regelung und sollte eine solche nicht existieren das allgemeine Standesrecht. Die vorstehenden Mandatsbedingungen habe ich zur Kenntnis genommen,erkläre mich ausdrücklich mit ihnen einverstanden und erkennen diese als für mich verbindlich an. Unna, Unterschrift:

4 4 Belehrung nach 49 b Abs. 5 BRAO und Auftragserteilung Ich bin durch Herrn Rechtsanwalt Michael Helbig, Dreuscherstr. 17, Unna darauf hingewiesen worden, dass sich in meiner o.g. Angelegenheit die anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. In dieser Kenntnis erteile ich Herrn Rechtsanwalt Michael Helbig, Dreuscherstr. 17, Unna den Auftrag mich: x außergerichtlich zu vertreten als Verfahrensbevollmächtigter in einem gerichtlichen Mahnverfahren zu vertreten als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten in einem gerichtlichen Verfahren zu vertreten zunächst außergerichtlich zu vertreten und wenn der Gegner innerhalb der gesetzten Frist bis zum... den Anspruch nicht erfüllt, für mich das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten und mich in diesem als Verfahrensbevollmächtigter zu vertreten. Für den Fall, dass gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt wird, soll das streitige Verfahren durchgeführt werden und der Rechtsanwalt soll mich als Prozessbevollmächtigter auch in diesem vertreten. In dem gerichtlichen Verfahren sollen die nicht anrechenbaren Teile der für die außergerichtlichen Vertretung entstandenen Geschäftsgebühr mit geltend gemacht werden. zunächst außergerichtlich zu vertreten und wenn der Gegner innerhalb der gesetzten Frist bis zum... den Anspruch nicht erfüllt, für mich Klage erheben und mich in dem bürgerlichen Rechtsstreit als Prozessbevollmächtigte zu vertreten. In dem gerichtlichen Verfahren sollen die nicht anrechenbaren Teile der für die außergerichtlichen Vertretung entstandenen Geschäftsgebühr mit geltend gemacht werden...., den......

5 ( Unterschrift) 5

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