Maklervertrag «K_TITEL» «K_VORNAME» «K_NAME» «K_STRASSE» «K_PLZ» «K_ORT» VuFD Karl-Heinz Ullrich Goethestr Riesa

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1 Maklervertrag zwischen «K_TITEL» «K_VORNAME» «K_NAME» «K_STRASSE» «K_PLZ» «K_ORT» - nachstehend Auftraggeber genannt - und VuFD Karl-Heinz Ullrich Goethestr Riesa IHK Verm.-Nr.: D-MW3V-HVBN5-46 handelnd in Kooperation - nachstehend Finanzmakler genannt - Stand von 6

2 1 Vertragsgegenstand 1. Der Auftraggeber betraut ausschließlich den Finanzmakler mit der Wahrnehmung all seiner Versicherungsangelegenheiten, Abweichungen hiervon können vereinbart werden und sind schriftlich zu dokumentieren. Diese Betreuung erstreckt sich auf die künftig vom Finanzmakler vermittelten Versicherungsverhältnisse. Sofern besonders vereinbart, kann die Betreuung auch auf bereits bei Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse ausgedehnt werden (siehe 2 Ziff. 2). Nicht gegenständlich sind in jedem Fall die gesetzlichen Sozialversicherungen. Der Auftraggeber betraut den Finanzmakler zusätzlich von Fall zu Fall mit der Vermittlung von Bausparverträgen und Kapitalanlagen bei dessen Kooperationspartnern und Partnergesellschaften. 2. Dem Finanzmakler obliegt in diesem Rahmen die Betreuung von Versicherungsangelegenheiten seines Auftraggebers und insbesondere die Beschaffung des zur Deckung seiner Risiken erforderlichen Versicherungsschutzes im Einvernehmen mit dem Auftraggeber. In diesem Zusammenhang nimmt der Finanzmakler auch eine Beratungsfunktion gegenüber seinem Auftraggeber wahr. 3. Der Finanzmakler ist ein unabhängiger Handelsmakler gemäß 93 Handelsgesetzbug (HGB). Er ist weder direkt noch indirekt an einer oder mehreren Versicherungsgesellschaften beteiligt und steht wirtschaftlich auf der Seite des Auftraggebers, dessen Interessen er wahrzunehmen hat. 4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Finanzmakler keine Rechts- und Steuerberatung durchführt. Nach dem Kreditwesengesetz (KWG) genehmigungspflichtigen Tätigkeiten sind nicht Inhalt dieses Vertrags. 5. Der Auftraggeber stellt dem Finanzmakler alle mit seiner Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Informationen und Unterlagen zur Verfügung und informiert den Finanzmakler vor der Vermittlung über alle relevanten Daten. Er informiert ihn unverzüglich schriftlich über alle Veränderungen, die Einfluss auf den Versicherungsbedarf oder die Anlageziele des Auftraggebers haben können. Sämtliche Angaben macht der Auftraggeber vollständig und wahrheitsgemäß. 2 Leistungsumfang des Finanzmaklers Der Finanzmakler erbringt auf Grund dieses Vertrages gegenüber dem Auftraggeber alle Dienstleistungen, die üblicherweise von einem Finanzmakler gegenüber seinem Kunden erbracht werden. Dazu gehört zum Beispiel die Vermittlung und Verwaltung der durch den Finanzmakler vermittelten Versicherungsverträge sowie die Unterstützung des Auftraggebers bei der Schadensregulierung, wenn Versicherungsverträge, die im Bestand des Finanzmaklers sind berührt werden. 1. Der Finanzmakler berücksichtigt bei seiner Tätigkeit nur die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (- Bereich Versicherungen -), Graurheindorfer Str. 108, Bonn zugelassenen Versicherer, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache anbieten. Ausländische Versicherer bleiben im Regelfall unberücksichtigt. Sofern die Art der Risiken oder die Marktverhältnisse es erfordern, ist es dem Makler freigestellt, Versicherungen auch an im Dienstleistungsverkehr tätige Versicherer zu vermitteln. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Fall der Auftraggeber dies ausdrücklich wünscht, wird hierfür im Einzelfall ein gesondertes Entgelt vereinbart. 2. Der Leistungsbereich des Finanzmaklers kann auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers über den Absicherungsbereich Existenz bedrohende Risiken ausgedehnt werden. 3. Eine nicht mit der Dienstleistung in Zusammenhang stehende Rechtsberatung wird nicht geleistet. 4. Der Finanzmakler vertritt die Interessen des Auftraggebers und vermittelt nach dessen Auftrag. Der Finanzmakler steht somit auf der Seite des Auftraggebers. Er unterwirft sich dessen Weisungen. Eine Haftung für Schäden aus Weisungen des Auftraggebers wird insoweit ausgeschlossen, wie der Finanzmakler auf die damit verbundenen Risiken hingewiesen hat. 5. Eine Vertragsnachbearbeitung erfolgt auf direkte Abfrage des Auftraggebers. Stand von 6

3 3 Vollmacht Die Vertretungsbefugnisse des Finanzmaklers gegenüber den Versicherungsunternehmen ergeben sich aus der vom Auftraggeber erteilten Vollmacht. Die Vollmacht wird dem Finanzmakler in einer gesonderten Urkunde erteilt, welche Anlage dieses Vertrages ist. 4 Datenschutzklausel Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Der Auftraggeber willigt ein, dass die vom Finanzmakler angesprochenen Versicherer und Gesellschaften im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (zum Beispiel Beiträge, Versicherungsfälle, Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und an ihren Verband übermitteln. Diese Einwilligung gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages auch für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten Versicherungsverträgen und bei künftigen Anträgen. Der Auftraggeber willigt ferner ein, dass diese Versicherer und Gesellschaften, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Versicherungsangelegenheiten erforderlich ist, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an den Finanzmakler weitergeben. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden; an Finanzmakler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Ich willige ferne ein, dass der Finanzmakler und dessen Partnergesellschaften gemäß 1, Abs. 1 meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen. 5 Vergütung Die Vergütung für die Vermittlungstätigkeit tragen die Partnergesellschaften des Finanzmaklers. Dem Auftraggeber entstehen durch die Beauftragung des Finanzmaklers keine zusätzlichen Kosten. Wünscht der Auftraggeber eine Vertragsvermittlung zu anderen Gesellschaften, Banken oder sonstigen, kann der Finanzmakler eine Beratungs-, Betreuungsvergütung in Höhe der allgemein gezahlten Vergütungen dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Dies gilt auch für die Dauer des Maklerauftrages, wenn der Auftraggeber ohne Wissen des Finanzmaklers weitere Versicherungsverträge führt, die in die fallenden betreuten Versicherungssparten, laut Anlage oder zukünftige schriftliche Erweiterungen, übergeben wurden. Diese Vergütung entfällt für Verträge, die vom Finanzmakler innerhalb 4 Wochen nach bekannt werden schriftlich abgelehnt werden. Die Mehrwertsteuer auf Leistungen des Finanzmaklers richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. 6 Vertragsdauer 1. Der Finanzmaklervertrag wird zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Vertragsbeginn ist das Datum der Unterzeichnung durch den Finanzmakler. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht zuvor gekündigt worden ist. 2. Eine Kündigung des Vertrages ist unter Beachtung einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit möglich. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist immer möglich. 7 Haftung 1. Die Haftung des Finanzmaklers ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Pflichten auf die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungs-Mindesthöhe für Makler je Sparte und Schadensfall begrenzt. Der Finanzmakler hält bis zu dieser Summe eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor. Soweit im Einzelfall aus Sicht des Auftraggebers das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Finanzmaklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Voraussetzung ist, dass für eine derartige Erhöhung ein zeichnungswilliger Versicherer gefunden werden kann. Der Finanzmakler gibt hierzu eine Empfehlung ab. Stand von 6

4 2. Ansprüche auf Schadenersatz aus dem Finanzmaklervertrag wegen einer leicht fahrlässig begangenen Pflichtverletzung verjähren in drei Jahren. Ausnahme bilden gesetzliche vorgeschriebene Ansprüche die direkt das Leben und die Gesundheit des Auftraggebers betreffen. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Spätestens verjähren diese Ansprüche jedoch drei Jahre nach Beendigung des Finanzmaklervertrages. 8 Schlussbestimmung 1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. 2. Der Finanzmaklervertrag geht auf einen eventuellen Rechtsnachfolger des Finanzmaklers über. 3. Sollte eine Vorschrift dieses Vertrages unwirksam sein oder durch die Rechtsprechung oder durch gesetzliche Regelungen unwirksam werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die nichtige Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat durch eine Regelung zu erfolgen, die dem angestrebten Zweck am ehesten entspricht. 4. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Finanzmaklers. 9 Kontaktaufnahme 1. Ich stimme einer telefonischen oder sonstigen Kontaktaufnahme ausdrücklich zu, auch zu anderen Themen. «K_ORT», «Y_ERSTELLUNGSDATUM» Ort, Datum Auftraggeber Finanzmakler FM-Nr. Stand von 6

5 Anlage: Ergänzung zu 2, Ziffer 2 (Konkretisierung in Bezug auf bestehende Versicherungsverträge) Auftraggeber: «K_TITEL» «K_VORNAME» «K_NAME», «K_GEBURTSDAT» «K_STRASSE», «K_PLZ» «K_ORT» Finanzmakler: VuFD Karl-Heinz Ullrich Goethestr. 71, Riesa Maklervertrag vom: «Y_ERSTELLUNGSDATUM» Der Maklervertrag bezieht sich auf: Privatversicherungen alle privaten Versicherungen alle betrieblichen Versicherungen die auf einer gesonderten Anlage aufgeführten Versicherungsverträge die nachstehend angekreuzten Versicherungsverträge Lebens- + / priv. Rentenversicherung Berufsunfähigkeitsversicherung Krankenvoll- und Zusatz-Versicherung Unfallversicherung Privathaftpflichtversicherung Diensthaftpflichtversicherung Tierhalterhaftpflichtversicherung Haus-/Grundstückshaftpflichtversicherung Kraftfahrzeugversicherung Wohngebäudeversicherung Hausratversicherung Glasversicherung Rechtsschutzversicherung Reisegepäckversicherung Elektronikversicherung Sterbegeldversicherung Freizeitvers. (z.b. Wassersport) Betriebsversicherungen Gebäudeversicherung Inhaltsversicherung Elementarschadendeckung Glasversicherung Elektronikversicherung Transportversicherung Maschinenversicherung Betriebs/Berufshaftpflichtvers Rechtsschutzversicherung Kraftfahrtversicherungen Betriebliche Altersversorgung Unfallversicherung Sonstige Versicherung(en): «K_ORT», «Y_ERSTELLUNGSDATUM» Ort, Datum Auftraggeber Finanzmakler FM-Nr. Stand von 6

6 Maklervollmacht zwischen «K_TITEL» «K_VORNAME» «K_NAME», «K_GEBURTSDAT» «K_STRASSE» «K_PLZ» «K_ORT» - nachstehend Auftraggeber genannt - und VuFD Karl-Heinz Ullrich Goethestr Riesa IHK Verm.-Nr.: D-MW3V-HVBN5-46 handelnd in Kooperation - nachstehend Finanzmakler genannt - Der Auftraggeber bevollmächtigt den Finanzmakler und einen eventuellen Rechtsnachfolger zur Regelung seiner Versicherungsverhältnisse, zur Betreuung seiner Versicherungs- und Finanzangelegenheiten sowie zur Beschaffung des erforderlichen Versicherungsschutzes. Diese Vollmacht umfasst insbesondere: 1. Die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Auftraggebers gegenüber den jeweiligen Versicherern, Gesellschaften, Genossenschaften, Bausparkassen, Banken, Filialen und Ombudsmannverfahren einschließlich der Abgabe, der Entgegennahme aller die Verträge betreffenden Unterlagen, Willenserklärungen und Anzeigen; 2. die Kündigung bestehender und den Abschluss neuer Verträge; 1. die Geltendmachung der Versicherungsleistungen aus vom Finanzmakler vermittelten bzw. betreuten Versicherungsverhältnissen, die sonstige Mitwirkung bei der Schadensregulierung; 3. die Erteilung von Untervollmachten an Kooperationspartner und Beauftragte des Finanzmaklers 4. die Vollmacht gilt im Geschäftsverkehr auch für Kooperationspartner des Finanzmaklers insoweit dies für die Abwicklung der betreuten Verträge notwendig ist. 5. Die gesamte Korrespondenz des Versicherers ist mit dem Versicherungsnehmer im Original und mit dem Finanzmakler in Kopie zu führen. Der Finanzmakler ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet. Sie kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden. «K_ORT», «Y_ERSTELLUNGSDATUM» Ort, Datum Auftraggeber Stand von 6

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