Eingereicht von: Mühlheim (Bern, glp) (Sprecher/ -in) Martinelli (Matten b.i., BDP) Linder (Bern, Grüne)

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1 Kanton Bern Canton de Berne Parlamentarische Vorstösse Interventions parlementaires Vorstoss-Nr: Vorstossart: Motion Eingereicht am: Eingereicht von: Mühlheim (Bern, glp) (Sprecher/ -in) Martinelli (Matten b.i., BDP) Linder (Bern, Grüne) Weitere Unterschriften: 0 Dringlichkeit: Nein Datum Beantwortung: RRB-Nr: 868/2013 Direktion: GEF Genug ist genug! Richtlinien zur Verschreibung von Benzodiazepinen, Amphetaminen und anderen kontrollpflichtigen Substanzen an Süchtige sind dringend notwendig! Der Regierungsrat wird gebeten, sofort eine Strategie zur Eindämmung der missbräuchlichen Verschreibungspraxis von Benzodiazepinen, Amphetaminen und anderen kontrollpflichtigen Substanzen einzuleiten und dem Parlament nach einem Jahr einen entsprechenden Bericht zu den Resultaten zur Kenntnis zu bringen. Folgende Massnahmen sind in diesem Bereich zu prüfen und umzusetzen: 1. Keine kantonale Bewilligung mehr zur Verschreibung von Dormicum an Süchtige: Die Empfehlungen des SSAM zur Substitution von Benzodiazepinen sind in den Richtlinien der kantonalen EV BetmG (Art. 9) aufzunehmen und die entsprechenden Konsequenzen bezüglich noch laufender Dormicumbewilligungen sind auf den nächstmöglichen Termin zu vollziehen. 2. Mehr Kontrolle darüber, wer, wann und wie kontrollpflichtige Substanzen (z. B. Benzodiazepine, Amphetamine, Oxycodon usw.) an Süchtige verabreicht: Die Verschreibung von Benzodiazepinen, Amphetaminen und anderen kontrollpflichtigen Substanzen an Süchtige wird nur noch unter folgenden Kriterien gegeben: Verschreibungsdosis und Höchstdosis sowie Verabreichungsart (Sichtkontrolle oder Mitgabe) sind Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 6 Bst. b EV BetmG. Anpassung der bestehenden Bewilligungen an diese Forderung auf den nächstmöglichen Termin. 3. Stopp dem illegalen Verhalten einzelner Ärzte durch griffige Kontrollmassnahmen! Aufbau eines griffigen Controllings mit den Apothekern des Kantons Bern, um die dem KAZA nicht gemeldeten und somit illegalen Abgaben von kontrollpflichtigen Substanzen, insbesondere auch die im Off-Label-Bereich eingesetzten Verschreibungen zu erfassen und diese dann mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Massnahmen (Art. 84 BetmKV) zu ahnden. Bei selbstdispensierenden Ärzten ist ebenfalls ein geeignetes Verfahren zu entwickeln. Geschäfts-Nr.: Seite 1/5

2 4. Aufbau eines niederschwelligen, unbürokratischen Meldesystems an das KAZA! Für Apotheken, Ärzte, Spitäler bei Verdacht, dass Rezeptierungen von kontrollpflichtigen Substanzen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Dieses Meldesystem muss den Anforderungen des Datenschutzes genügen, aber gleichzeitig ein alltags- und praxistaugliches Meldeinstrument für Apotheken, Ärzte und Spitäler sein. 5. KAZA und KAPA übernehmen in Zusammenarbeit mit Suchtmedizinern den Lead! Informations- und Sensibilisierungskampagnen bei Hausärzten/Spitälern bezüglich einer Verschreibungspraxis, die den schweizerischen Empfehlungen des SSAM entspricht. Begründung: Die Situation mit der Verschreibung des Benzodiazepins Dormicum und der Amphetamine Ritalin und Concerta an Süchtige hat im Kanton ein nicht mehr akzeptables Volumen angenommen. Unter Suchtmedizinern ist hinlänglich bekannt, dass beispielsweise die Verschreibung von Dormicum an Süchtige nicht sinnvoll ist und nicht den anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften entspricht und somit dem Heilmittelgesetz widerspricht (Art. 26 Heilmittelgesetz). Weder können Süchtige damit adäquat behandelt werden, noch kann mit dieser Art von Verschreibung eine nachhaltige psychische und soziale Stabilisierung, geschweige denn die Szenendistanzierung erreicht werden. Vielmehr gehen mit einer Dormicumabhängigkeit und -verschreibung folgende Nebenwirkungen einher: erhebliche Suchtentwicklung mit massiver Dosissteigerung, kognitive Einbussen, Amnesien, Verletzungs-/Sturzgefahr, paradoxe Wirkung mit Zunahme von Ängsten, Depressionen und Schlafproblemen, vor allem aber auch erhebliche Gefährdung bei Mischkonsum mit Opioiden und Alkohol. Fazit: Eine Dormicumabhängigkeit substituiert ein verantwortungsvoll behandelnder Arzt mit einem Benzodiazepin mit mittellanger bis langer Halbwertszeit! Leider wird, trotz klaren medizinischen Regelwerks der schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin (SSAM), das Betäubungsmittel Dormicum mit einer kurzwirksamen Halbwertszeit von einzelnen schwarzen Schafen in der Ärztebranche weiterhin breit und verantwortungslos verschrieben. Diesem Handel(n) muss seitens des KAZA Einhalt geboten werden. Es ist auch nicht tolerierbar, dass trotz eindeutiger und klarer Gesetzeslage (Art. 11bis BetmG) diese Medikamentenverschreibungen im Bereich Off-Label-Use dem KAZA nicht gemeldet werden. Von einzelnen Ärzten wird sogar noch kühn behauptet, man habe nicht gemerkt, dass der Patient, dem er Dormicum oder Ritalin in exorbitanter Dosishöhe verschreibt, süchtig sei. Dieser Dynamik des Nicht-kennen-Wollens der Rechtslage und des Sich-verstecken-Wollens hinter Ausreden muss der Kanton entschieden und mit allen Rechtsmitteln entgegenwirken! Antwort des Regierungsrates Der Regierungsrat hat die Dringlichkeit einer Eindämmung der Abgabe und Verschreibung insbesondere gewisser Benzodiazepine erkannt und entsprechende Sofortmassnahmen eingeleitet. Durch eine entsprechende Anpassung der bereits bestehenden Richtlinien des Kantonsarztamtes zur betäubungsmittelgestützten Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen dürfen die kritischen Benzodiazepine nicht mehr zur Behandlung Betäubungsmittelabhängiger verschrieben bzw. abgegeben werden. In der Zwischenzeit werden diese Arzneimittel praktisch nicht mehr im Rahmen von solchen Behandlungen verwendet. Für die anderen von den Motionärinnen und dem Motionär erwähnten Betäubungsmittel (Amphetamine sowie andere kontrollpflichtige Substanzen) wird der Regierungsrat prüfen, in Bezug auf welche Substanzen Massnahmen erforderlich sind und gegebenenfalls eine Strategie zur Eindämmung der missbräuchlichen Verschreibung bzw. Abgabe entwickelt werden muss. Geschäfts-Nr.: Seite 2/5

3 Die Erarbeitung einer generellen Strategie für die Kontrolle und Überwachung aller kontrollpflichtiger Substanzen, die zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen verschrieben bzw. abgegeben werden, soll auf der Basis sämtlicher Stufen einer sogenannten Vollzugspyramide (vgl. Grafik) geprüft werden. Zu Ziffer 1: Seit dem 1. Februar 2013 sind neue Richtlinien des Kantonsarztamtes zur betäubungsmittelgestützten Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen in Kraft. Demnach bewilligt das zuständige Kantonsarztamt (KAZA) nur noch Benzodiazepine mit einem relativ langsamen Wirkungseintritt und einer mittellangen bis langen Halbwertszeit als Zusatzmedikation. Für die Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit Benzodiazepinen und Benzodiazepin-Analoga mit kurzer Halbwertszeit wie zum Beispiel Dormicum werden grundsätzlich keine Bewilligungen mehr erteilt. Weiter werden ab Mitte 2013 in einem Merkblatt zur Handhabung der Benzodiazepinverschreibung an opioidsubstitutierte Patientinnen und Patienten klare Vorgaben für die Indikationen einer Zusatzmedikation von Benzodiazepinen festgehalten. Dieses Merkblatt ist Bestandteil der eingangs erwähnten Richtlinien. Zu Ziffer 2: In den unter Ziffer 1 erwähnten Richtlinien sowie in den entsprechenden Antragsformularen zur Substitutionstherapie sind die von den Motionärinnen und vom Motionär geforderten Angaben in Bezug auf Verschreibungsdosis, Verabreichungsart und Höchstdosis grundsätzlich vorhanden. Die Abgabemodalitäten dieser Arzneimittel werden aber von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt festgelegt, denn diese oder dieser ist verantwortlich für die Behandlung und entscheidet über die Art und Abgabe von Substitutionsmedikamenten. Im Rahmen der Konsultation zu den Richtlinien wurde sowohl seitens der Ärztinnen und Ärzte und der zuständigen Behörde eine gewisse Flexibilität in Bezug auf Dosierung und Verabreichungsart gewünscht, nicht zuletzt um den damit verbundenen hohen administrativen Aufwand aller Beteiligten zu reduzieren. Der Regierungsrat ist indessen bereit, zu prüfen, ob eine Anpassung der bestehenden Bewilligungen trotzdem sachgerecht wäre. Geschäfts-Nr.: Seite 3/5

4 Zu Ziffer 3: Um Missverständnissen vorzubeugen, hält der Regierungsrat zunächst Folgendes fest: Entgegen den Ausführungen in der Begründung der Motion sind die Verschreibung und die Abgabe von Benzodiazepinen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen nicht bloss meldepflichtig, sondern müssen durch das KAZA vorgängig bewilligt werden (vgl. Art. 3e Abs. 1 BetmG 1 i.v.m. Art. 3 Bst. a EV BetmG 2 ). Ferner ist klarzustellen, dass es sich bei dem in der Motion als mögliche rechtliche Massnahme genannten Artikel 84 BetmKV 3 um einen Straftatbestand handelt. Entsprechende Verfahren können daher nur von den Strafbehörden eröffnet und durchgeführt werden. Die kantonalen Verwaltungsbehörden haben keine Kompetenz, Strafverfahren zu eröffnen. Der Regierungsrat teilt indessen die Auffassung der Motionärinnen und des Motionärs, wonach das Verhalten von Ärztinnen und Ärzte, die sich nicht an die geltenden Vorschriften betreffend die Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen halten und damit grundsätzlich gegen ihre Berufspflichten verstossen, disziplinarrechtlich geahndet werden muss. Als zuständige Aufsichtsbehörde führt das KAZA bereits seit längerem solche Verfahren durch und ordnet gegebenenfalls die erforderlichen Disziplinarmassnahmen an, die von einer Verwarnung bis zum Verbot der selbstständigen Berufsausübung in sehr schwerwiegenden Fällen reichen können. Allerdings hat sich in entsprechenden aufsichtsrechtlichen Verfahren gezeigt, dass es für das KAZA oftmals schwierig ist, der betroffenen Ärztin oder dem betroffenen Arzt eine Verletzung der Berufspflichten im Einzelfall nachzuweisen. Der Regierungsrat ist deshalb bereit, Massnahmen zu prüfen, die es der Aufsichtsbehörde erleichtern, gegen fehlbare Ärztinnen und Ärzte wirksam vorzugehen. Seit dem 1. Januar 2013 steht den kantonalen Behörden ein neues System MESA-DB (Meldungs-Sammlungs-Datenbank) des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) zur Verfügung. In diesem System werden alle Lieferungen von Betäubungsmitteln des Verzeichnisses a (z.b. Opiate) sowie des Verzeichnisses b (z.b. Benzodiazepine) vom Grosshandel an die einzelnen Apotheken (inklusive Privatapotheken von selbstdispensierenden Ärztinnen und Ärzten) erfasst. Mit Hilfe der MESA-DB kann mit wenig Aufwand Art und Menge der gelieferten Betäubungsmittel an die einzelnen Betriebe kontrolliert werden. Im Falle von Auffälligkeiten wird entweder schriftlich oder mittels Inspektionen vor Ort interveniert, so dass die erforderlichen Massnahmen gegen die missbräuchliche Abgabe von Betäubungsmitteln an betäubungsmittelabhängige Personen getroffen werden können. Nach Auffassung des Regierungsrates sollten die Massnahmen im Bereich der missbräuchlichen Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen allerdings nicht auf Kontroll- und Disziplinarmassnahmen beschränkt bleiben, sondern generell im Zusammenhang mit einer Strategie auf der Basis einer so genannten Vollzugspyramide geprüft und getroffen werden (vgl. dazu Antwort zu Ziffer 5). Zu Ziffer 4: In Artikel 68 der Gesundheitsverordnung 4 werden Apotheken verpflichtet, einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch entgegenzutreten, bei begründetem Verdacht auf Missbrauch die Abgabe zu verweigern und mit der Fachperson, welche die Verschreibung ausgestellt 1 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR ) 2 Einführungsverordnung vom 20. Juni 2012 zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG; BSG ) 3 Verordnung des Bundesrates vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV; BSG ) 4 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Ge sundheitsverordnung, GesV; BSG ) Geschäfts-Nr.: Seite 4/5

5 hat, Rücksprache zu nehmen. Schwerwiegende Fälle sind dem Kantonsapothekeramt (KAPA) sowie dem Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic zu melden. Entsprechende Fälle, in denen sich Apotheken und Verschreibende nicht einigen können, werden dem KAPA denn auch häufig gemeldet. Da Apothekerinnen und Ärzte der beruflichen Schweigepflicht nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches unterstehen und das Berufsgeheimnis in erster Linie dem Schutz der Persönlichkeit der Patientinnen und Patienten dient, dürfen Meldungen grundsätzlich nur in anonymisierter Form erfolgen. Sollen die Meldungen mit Nennung der Namen der Patientinnen und Patienten erfolgen, ist deshalb eine Entbindung von der Schweigepflicht von der zuständigen Behörde (KAZA) unentbehrlich. Dies ist mit einem gewissen administrativen Aufwand verbunden, welche die ohnehin administrativ stark beanspruchten Gesundheitsfachpersonen zusätzlich belastet. Nach Auffassung des Regierungsrates gilt es zu prüfen, wie die zuständigen Behörden ein Meldesystem unter Beachtung der Schweigepflicht mit möglichst geringem administrativen Aufwand der Betroffenen aufbauen können. Zu Ziffer 5: Im Rahmen der Überprüfung der Strategie zur Eindämmung der missbräuchlichen Verschreibungspraxis von kontrollierten Substanzen zur Behandlung betäubungsmittelabhängige Personen soll in Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden und Fachkreisen auch das Angebot an Vollzugshilfen und Informationen sowie bezüglich Schulung und Beratung evaluiert werden (vgl. dazu auch Antwort zu Ziffer 3, letzter Abschnitt betr. Vollzugspyramide ). Ein Bericht zur Strategie zur Eindämmung der missbräuchlichen Verschreibungspraxis von kontrollierten Substanzen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen sowie zu den unter Ziffer 1-5 aufgeführten Massnahmen wird im Rahmen des Geschäftsberichts erfolgen. Antrag: Ziffer 1: Annahme als Motion und Abschreibung Ziffer 2-5: Annahme als Postulat An den Grossen Rat Geschäfts-Nr.: Seite 5/5

Sitzungstitel

Sitzungstitel Sitzungstitel7 2013.0068 1 Der Grosse Rat des Kantons Bern Le Grand Conseil du canton de Berne Donnerstag (Nachmittag), 5. September 2013 Gesundheits- und Fürsorgedirektion 74 2013.0068 Motion 023-2013

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