Dilemma Opioide. therapeutische Freiheit gesetzlicher Rahmen. Offizielles vom Kantonsarzt Inoffizielles vom Suchtmediziner
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1 Dilemma Opioide therapeutische Freiheit gesetzlicher Rahmen Offizielles vom Kantonsarzt Inoffizielles vom Suchtmediziner Dr. med. Hans Gammeter Kantonsarzt-Stellvertreter
2 3 Hüte: Hausarzt / Stellenarzt Pragmatik Kantonsarzt Stellvertreter Gesetzlicher Rahmen FOSUMOS Mitbegründer Wissenschaft Seite 2
3
4 Gratwanderung Schmerz- behandlung Abhängigkeit Seite 4
5 Gratwanderung Arzt Staat Seite 5
6 Gesetzliche Basis Seite 6
7 Gesetzliche Basis BUND: Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Substanzen (revidiert; in Kraft ) Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV) Swissmedic; legaler Umgang Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) BAG; Aufgaben Prävention, Therapie, Schadensminderung im Bereich Sucht Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI (BetmVV EDI) Konkrete Auflistung aller kontrollierten Substanzen KANTON: Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Seite 7 die Betäubungsmittel (noch nicht revidiert)
8 Regelt den Umgang: Gesetzlicher Rahmen Kantonsapotheker Umgang mit kontrollierten Substanzen Unabhängig von Anwendung Human-, Zahn- und Veterinärmedizin Seite 8
9 Regelt den Umgang: Gesetzlicher Rahmen Kantonsapotheker Umgang mit kontrollierten Substanzen Unabhängig von Anwendung Human-, Zahn- und Veterinärmedizin Seite 9
10 Gesetzlicher Rahmen Kantonsapotheker Voraussetzungen: Berufsausübungsbewilligung; Bewilligung Führung Privatapotheke Gemeinschaftspraxis: 1 Person verantwortlich für Bezug und Lagerung; für Abgabe jeder eigenverantwortlich Betäubungsmittel dürfen nur in dem Umfang verwendet,abgegeben und verordnet werden, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist. Seite 10
11 Gesetzlicher Rahmen Kantonsapotheker In den Gemeinschaftspraxen können nur Medizinalpersonen Betäubungsmittel bestellen. Die Bestellung muss die im Art. 44 Abs. 5 BetmKV aufgelisteten Angaben enthalten. In einer Gemeinschaftspraxis mit gemeinsamer Beschaffung erfolgt der Bezug grundsätzlich mit der persönlichen GLN der verantwortlichen Medizinalperson. Betäubungsmittel müssen vor Diebstahl gesichert gelagert werden. Betäubungsmittelkontrolle, Buchführung Die verantwortlichen Medizinalpersonen müssen sich jederzeit über den Bezug und die Abgabe bzw. die Verwendung ausweisen können. Die Bezüge sind durch die Lieferscheine zu belegen. Seite 11
12 Gesetzlicher Rahmen Kantonsapotheker In Arzt-, Tier- und Zahnarztpraxen gilt für die Verwendung oder für die Abgabe der Eintrag in die Buchführung als Beleg, wobei der Patient und in einer Gemeinschaftspraxis auch die verordnende Medizinalperson eindeutig identifizierbar sein müssen. Für jedes Betäubungsmittel bzw. für jedes betäubungsmittelhaltige Präparat ist unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Dosierung oder pharmazeutischen Form laufend Buch zu führen. Die Buchführung muss folgende Punkte beinhalten: Datum, Art der Bestandesänderung (Eingang inkl. Lieferant, Verwendung, Abgabe, Verlust, Entsorgung), Menge und aktueller Bestand. Generell sind die Einträge zu visieren und von der verantwortlichen Medizinalperson zu kontrollieren. Seite 12
13 Verschreibung, Abgabe Gesetzlicher Rahmen Kantonsapotheker Ärzte dürfen Betäubungsmittel nur für Patienten verschreiben, die sie selber untersucht haben. Die verschriebene Menge darf nicht über den Bedarf für die Behandlung eines Monates hinausgehen (Ausnahmen Art. 47 Abs. 3 BetmKV). Entsorgung Betäubungsmittel (veränderte, verfallene, nicht mehr verwendete, von Patienten zurückgebrachte) werden nicht über den Lieferanten, sondern direkt über die Kantonsapotheke entsorgt. Diese Rücksendungen erfolgen per Einschreiben an die Kantonsapotheke und sind mit einem Lieferschein zu versehen (Lieferschein für Betäubungsmittelentsorgung unter Formulare). Seite 13
14 Aufbewahrung der Dokumente Gesetzlicher Rahmen Kantonsapotheker Die Belege, Daten und Datenträger über die Verschreibung und den Verkehr mit Betäubungsmitteln sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist gilt auch für die Lieferscheine. Seite 14
15 Ab wann interessiert es den Kantonsarzt? Seite 15
16 Fallbeispiel Frau E geb.1936 Rezepte in der Beilage Seite 16
17 Fallbeispiel: Frau E geb.1936 Apotheke meldet sich Alle 10 Tage 600 Amp. Mô 600 mg Mô / Tag Seite 17
18 Gesetzlicher Rahmen Kantonsarzt x Seite 18
19 Bundesebene Seite 19
20 Kantonale Ebene Seite 20
21 Substitutionsgestützte Behandlungen im Kanton St. Gallen Seite 21
22 Wo lernen angehende Hausärzte / Hausärztinnen die Verschreibung von Methadon etc.? Junge Hausärzte bringen kaum Wissen und meist keinerlei Erfahrung im Bereich Suchtmedizin mit in die Praxistätigkeit und sind rasch überfordert im Umgang mit diesen sogenannt schwierigen Menschen Seite 22
23 Wo lernen angehende Hausärzte / Hausärztinnen die Verschreibung von Methadon etc.? Junge Hausärzte bringen kaum Wissen und meist keinerlei Erfahrung im Bereich Suchtmedizin mit in die Praxistätigkeit und sind rasch überfordert im Umgang mit diesen sogenannt schwierigen Menschen Seite 23
24 Angebote des GD für Grundversorger 2-3 x / Jahr Halbtageskurse: Suchtmedizin State of the Art, ca Teilnehmer Alle 2 Jahre Halbtagesfortbildung: Update Sucht interdiszipliär, ca. 150 Teilnehmer Vorträge in Qualitätszirkeln der Hausärzte Telefonische Auskünfte, kurze Fallbesprechungen Mitarbeit am FOSUMOS Handbuch Seite 24
25 Seite 25
26 2005 Erstausgabe Seite 26
27 Überarbeitung 2011 Seite 27
28 Letzte Überarbeitung 2014 Seite 28
29 Das FOSUMOS Handbuch Handbuch existiert nur im Netz 272 Seiten Dreisprachig (D, F, I) Geschrieben von ÄrztInnen für ÄrztInnen Zielpublikum: Hausarzt / Hausärztin Industrieunabhängig, keine Werbung Finanziert durch BAG und Kantone Breit genutzt In permanenter Überarbeitung state of the art Referenztext aus Sicht BAG, SSAM und der Kantonsärzte Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft der suchtmedizinischen Netzwerke Seite 29
30 Zurück zum Fallbeispiel Seltenes Ereignis Situation kooperativ klären mit Arzt Indikation? Therapie Alternativen? Missbrauchsrisiko? Abhängigkeit? Vorgehen Einholen Stellungnahme beim verordnenden Arzt Gen. Schmerzkrankheit; stabile Situation, Mutter, sehr aktiv, kein Missbrauchsrisiko Verlangen einer Zweitmeinung bei einem Schmerzspezialisten +/- Bestätigung Seite 30
31 Ziele Hauptziel: Missbrauch verhindern Verhindern, dass es ein Thema für Politik wird (vgl. Methylphenidat; Benzodiazepine) Individuelle korrekte Lösung finden Falls als Abhängigkeit beurteilt durch Fachperson Substitutionsbehandlung mit Bewilligung Zukunft: Falls nicht Abhängigkeit, aber off-label use (Indikation, Dosierung, Th. Dauer) Seite 31 Meldepflicht (im Gespräch bleiben)
32
33 Nachtrag zu Frau E Keine Hinweise für Missbrauch Hochdosisbehandlung Keine Alternative Stabile Situation Meldung Strassenverkehrsamt Abklärung Fahrtauglichkeit gegeben! No harm Keine Substitutionsbehandlung Info an Apotheke, dass Mô in diesen Dosen abgegeben werden darf; Bei weiterer Steigerung sollen sie sich wieder melden Seite 33
34 Besten Dank Seite 34
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