Kanton Basel-Stadt Behördenportalgesetz Kanton Basel- Stadt
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- Nicole Klein
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1 Behördenportalgesetz Kanton Basel- Stadt Generalsekretariat Finanzdepartement Basel-Stadt Dr. Pascal Lachenmeier, Advokat
2 Aktueller Stand des Geschäfts 7. Dez Grosser Rat bewilligt «Impulsprogramm zur Förderung elektronischer Behördengänge» Anfang 2012 bis heute Mai 2014 Aufnahme verschiedener Pilotprojekte ins Behördenportal Regierungsrat verabschiedet egovernment-strategie 27. Sept Regierungsrat verabschiedet Ratschlag z.h. des Grossen Rates 9./16. Nov Beratung des Gesetzes in der Kommission des Grossen Rates Februar 2017 Ende 2017 Anfang 2018 Verabschiedung des Behördenportalgesetzes geplant Abschluss des Impulsprogramms Aufnahme des Regelbetriebs des Behördenportals geplant "Behördenportalgesetz Basel-Stadt" - Bern, 25. November
3 Strategie E-Government Basel-Stadt Ziele: Erweiterte zeit- und ortsunabhängige Verfügbarkeit der Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung Beschleunigung von Verfahren und Prozessen Bessere Dienstleistungs- und Informationsqualität Mehr Transparenz für alle Beteiligten Einsparung oder besserer Einsatz von Ressourcen Entlastung des Personals Höhere Attraktivität von Verwaltungs- und Politikprozessen Höhere Datenqualität und Datenmehrfachnutzung "Behördenportalgesetz Basel-Stadt" - Bern, 25. November
4 Projekte im Impulsprogramm Bereits umgesetzt: Verkehrskonzept Innerstadt (Bestellung Zufahrtskarten, Zahlung Bussen) Bewilligungen zum Verkauf und Versand von Feuerwerkskörpern Bewilligungen im Schul- und Kindergartenwesen, Bestellung von nicht allgemein verfügbaren Geo-Daten, Standbewilligungen auf Herbstmesse und Weihnachtsmärkten, SPITEX-Bewilligungen, Bohrbewilligungen (Grundwasserschutz), Bewilligungen im Energie und Energietechnikbereich Geplant: Fristerstreckungen, Energiesparfonds, Fahrzeugzulassungen, Mobile Signale, Entlaufene/Entwichene Personen, Hotelkontrolle, Kulturförderbeiträge "Behördenportalgesetz Basel-Stadt" - Bern, 25. November
5 Potentielle zukünftige Behördenportal-Anwendungen Rechenschaftsbericht KESB Parkgebühren per Handy Brückenangebot Schule Online Lesesaal/Staatsarchiv Steuerkonto Steuererklärung Online Bescheinigungen der Einwohnerdienste.. "Behördenportalgesetz Basel-Stadt" - Bern, 25. November
6 Wozu eine gesetzliche Grundlage? Datenschutz Portal ist ein Datenpool im Sinne von 1a Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV). Bearbeitung besonderer Personendaten sowie Möglichkeit der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen. Mögliche Gefährdung des Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung durch technische Risiken wie Datenverlust, -diebstahl etc. Weitere Gründe Schaffung schneller und hoher Akzeptanz durch demokratischen Gesetzgebungsprozess Abbau oder Reduktion allfälliger Ängste in Bezug auf Datenmissbrauch "Behördenportalgesetz Basel-Stadt" - Bern, 25. November
7 Aufbau des Gesetzes I. Allgemeine Bestimmungen (Gegenstand, Zweck, Aufbau des Portals) II. ekonto (Zweck, Inhalt ekonto, Fachdaten, Eröffnung ekonto) III. Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer (Authentisierung, Löschung der Daten, Nutzungsbedingungen) IV. Rechte und Pflichten der Behörden (Zugriffsrechte und Protokollierung, Löschung der Daten, Amtsgeheimnis) V. Verantwortlichkeiten (Gesamtverantwortung, Verantwortung technische Betreiberin, Verantwortung Fachbehörden) "Behördenportalgesetz Basel-Stadt" - Bern, 25. November
8 Zentrale Normen des Gesetzesentwurfes (1) Inhalt des ekontos 5 1 Das ekonto enthält für die Eröffnung folgende zwingende oder freiwillig anzugebende Daten zu den Nutzerinnen und Nutzern: a) Identifizierende Daten zur Person: Name, Vorname, Geburtsdatum (zwingend); b) Adressdaten (zwingend); c) -Adresse (zwingend); d) weitere Personendaten (freiwillig). 2 Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind zusätzlich die Firma oder der Name und der Nachweis der Vertretungsberechtigung zwingend anzugeben. 3 Für eine höhere Authentisierungsstufe sind weitere identifizierende Daten zwingend erforderlich. 4 Mit der Eröffnung des ekontos wird eine eindeutige und unveränderliche ekontonummer automatisch erzeugt und der Nutzerin oder dem Nutzer mittels an die angegebene Adresse mitgeteilt. 5 Im ekonto werden alle in Abs. 1 bis 4 aufgeführten Daten sowie beschreibende Daten zu den über das Behördenportal bearbeiteten Geschäftsfällen gespeichert. "Behördenportalgesetz Basel-Stadt" - Bern, 25. November
9 Zentrale Normen des Gesetzesentwurfes (2) Authentisierung 8. 1 Die Nutzerinnen und Nutzer des Behördenportals haben sich vor der Bearbeitung eines Geschäftsfalles persönlich und elektronisch zu identifizieren. 2 Entsprechend dem unterschiedlich hohen Schutzbedarf der möglichen Geschäftsfälle sind verschiedene Stufen der Authentisierung vorzusehen, insbesondere: a) Keine Authentisierung (öffentliche Daten); b) 1-stufige Authentisierung (Grundschutzbedarf); c) 2-stufige Authentisierung (erhöhter Schutzbedarf); d) 2-stufige Authentisierung mit qualifiziertem Zertifikat (sehr hoher Schutzbedarf). 3 Der Regierungsrat legt das Verfahren und die Anforderungen an die technische Umsetzung und die Authentisierungsstellen fest. Er richtet sich dabei nach dem jeweiligen Stand der Technik. "Behördenportalgesetz Basel-Stadt" - Bern, 25. November
10 Zentrale Normen des Gesetzesentwurfes (3) Zugriffsrechte und Protokollierung Autorisierte Mitarbeitende der Verwaltung haben Zugriff auf das ekonto, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2 Die Zugriffsberechtigung unterteilt sich in eine Abfrage- und Bearbeitungsberechtigung. 3 Jeder Zugriff auf das Behördenportal wird zwecks Nachvollziehbarkeit protokolliert. "Behördenportalgesetz Basel-Stadt" - Bern, 25. November
11 Zentrale Normen des Gesetzesentwurfes (4) Löschung der Daten Haben sich Nutzerinnen und Nutzer mehr als zwei Jahre nicht mehr an ihrem ekonto angemeldet, wird dieses nach Vorankündigung automatisch aufgelöst und die dort gespeicherten Daten werden gelöscht. 2 Verstossen Nutzerinnen und Nutzer gegen die Nutzungsbedingungen, entscheidet die zuständige Stelle unter Vorankündigung über die Auflösung des ekontos und die Löschung der dort gespeicherten Daten. "Behördenportalgesetz Basel-Stadt" - Bern, 25. November
12 Zentrale Normen des Gesetzesentwurfes (5) Gesamtverantwortung Der Regierungsrat trägt die Gesamtverantwortung für das Behördenportal. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben: a) Strategische Weiterentwicklung des Behördenportals; b) Definition der einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen; c) Sicherstellung, dass die Sicherheitsmassnahmen des Behördenportals mindestens dem Schutzbedarf der zu bearbeitenden bzw. erstellten Daten im Behördenportal entsprechen; d) regelmässige Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und massnahmen; e) Definition der Rahmenbedingungen für den Zugang der Behörden zum Behördenportal; f) Regelung der Zugangs- und Nutzungsbedingungen der Nutzerinnen und Nutzer zum Behördenportal; g) Beaufsichtigung der technischen Betreiberin des Behördenportals sowie h) Entscheid über die Auflösung des ekontos und die Löschung der Daten gemäss 12 Abs Er kann einzelne Aufgaben an das zuständige Departement delegieren. "Behördenportalgesetz Basel-Stadt" - Bern, 25. November
13 Zentrale Normen des Gesetzesentwurfes (6) Verantwortung der Fachbehörden Die Fachbehörden sind verantwortlich für die Bearbeitung ihrer Daten gemäss den jeweils anwendbaren Spezialgesetzen. 2 Sie definieren den Schutzbedarf für die Daten, welche im Bearbeitungsprozess im Behördenportal erzeugt, angezeigt oder übertragen werden. 3 Wenn mehrere Fachbehörden an der Geschäftsabwicklung beteiligt sind, ist eine hauptverantwortliche Fachbehörde zu bestimmen. "Behördenportalgesetz Basel-Stadt" - Bern, 25. November
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? "Behördenportalgesetz Basel-Stadt" - Bern, 25. November
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