Retrospektive Bewertung Schweizerische Universitätskonferenz SUK (Geschäftsverwaltungsunterlagen SUK ), 2014

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1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Schweizerisches Bundesarchiv BAR Dienst Bewertung und Informationsverwaltung Az.: 321-SUK Bewertungsentscheid (Auszug) Retrospektive Bewertung Schweizerische Universitätskonferenz SUK (Geschäftsverwaltungsunterlagen SUK ), 2014 Aktenbildende Stelle Anbietende Stelle Datum Genehmigung 25. August 2014 Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) 1 Anlass und Gegenstand der Bewertung Die Schweizerische Universitätskonferenz SUK wird per Ende 2014 aufgelöst und ihr Generalsekretariat in das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) integriert. Im Zuge dieser Reorganisation hat die SUK noch vorhandene Geschäftsverwaltungsunterlagen aus dem Zeitraum dem Bundesarchiv zur Bewertung angeboten. Die Unterlagen sind gemäss dem für den Zeitraum gültigen Registraturplan SUK im offiziellen Angebotsformular verzeichnet. 2 Aufgaben und Kompetenzen der aktenbildenden Stelle (SUK) Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) koordiniert die Tätigkeiten von Bund und Kantonen im universitären Hochschulbereich auf gesamtschweizerischer Ebene. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sind in der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich vom 14. Dezember festgeschrieben (gemäss Art. 6 UFG): Erlass von Rahmenordnungen über die Studienrichtzeiten und über die Anerkennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen, die für die Vereinbarungspartner verbindlich sind; Gewährung von projektgebundenen Beiträgen; periodische Beurteilung der Zuteilung der Nationalen Forschungsschwerpunkte unter dem Gesichtspunkt einer gesamtschweizerischen Aufgabenteilung unter den Hochschulen; Anerkennung von Institutionen oder Studiengängen; Erlass von Richtlinien für die Bewertung von Lehre und Forschung; Erlass von Richtlinien zur Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich. Die SUK verfügt über bindende Entscheidungskompetenzen in definierten Bereichen. Die von der SUK bisher erlassenen verbindlichen Richtlinien umfassen die Richtlinien für die Akkreditierung im universitären Hochschulbereich in der Schweiz vom 28. Juni 2007 (AS ), die Richtlinien für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna- Prozesses (Bologna-Richtlinien) vom 4. Dezember 2003 (AS ) (Zuständigkeit Vollzug: CRUS, Aufsicht über die Umsetzung: SUK) sowie die Richtlinien für die Qualitätssicherung an den schweizerischen universitären Hochschulen (Qualitätssicherungs-Richtlinien) vom 7. Dezember 2006 (AS ). Darüber hinaus gibt die SUK zuhanden des Bundes und der Universitätskantone Empfehlungen ab zur 1 AS

2 Zusammenarbeit, der Mehrjahresplanung sowie für eine ausgeglichene Arbeitsteilung im universitären Hochschulbereich. Ebenfalls informiert sie die Vereinbarungspartner, die Kommission Universitätsvereinbarung sowie die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über ihre Geschäfte und konsultiert ihrerseits die jeweils interessierten Kreise (Leitung, Dozentenschaft, Mittelbau und Studierende der universitären Hochschulen sowie die Organisationen der Wirtschaft). 2 Die SUK ist schliesslich die Aufsichtsbehörde des Organs für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ). In dieser Eigenschaft genehmigt sie das Jahresprogramm der OAQ, wählt die Mitglieder und die Präsidentin/den Präsidenten des wissenschaftlichen Beirats, stellt die Direktorin/den Direktor OAQ an, erlässt die Geschäftsordnung, genehmigt das jährliche Budget und entscheidet über die Information der Öffentlichkeit. 3 Nachstehend eine Übersicht von Aufgabenbereichen der SUK, bei welchen die Zuständigkeiten auf verschiedene Organisationen (SUK, CRUS und Dritte) verteilt sind (vgl. auch Kapitel 3.6): Aufgabenbereich Zuständigkeit SUK Zuständigkeit CRUS Zuständigkeit Weitere (OAQ, SBFI etc.) Akkreditierung von universitären Institutionen und Studiengängen (gem. Art. 7 Vereinbarung Bund und Universitätskantone, AS und Akkreditierungsrichtlinien SUK, AS ). Das Akkreditierungsverfahren erfolgt über drei Stufen: 1. Selbstbeurteilung der zu akkreditierenden Einheit, 2. Externe Prüfung durch eine unabhängige Gruppe von ExpertInnen, 3. Akkreditierungsentscheid SUK Die Gesuche zur Akkreditierung werden der OAQ eingereicht Die SUK entscheidet auf Antrag der OAQ über die Akkreditierung - Verfahrensprüfung Das OAQ bereitet Entscheidungen der SUK über die Akkreditierung von universitären Hochschulen und Studiengängen vor. Es führt die Gesuchsverfahren durch, prüft und wertet die eingereichten Unterlagen aus (Selbstbeurteilung, Bericht Experten, Stellungnahme der zu akkreditierenden Einheit). Auf Basis dieser Informationen erstellt das OAQ einen Bericht mit Antrag betreffend die Akkreditierung, welcher der SUK zum Entscheid vorgelegt wird. Bei- Projektgebundene träge Die SUK ist für die Vergabe Die CRUS nimmt Stellung zu den Beschlüssen der SUK. Das SBFI ist für 2 Art. 6 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen, AS Vgl. Art. 6 Abs. 5 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen, AS /5

3 Der Bund unterstützt basierend auf dem UFG seit 2000 im Rahmen der bewilligten Kredite universitäre Kooperationsprojekte sowie Innovationen von gesamtschweizerischer Bedeutung. Beiträge werden ausgerichtet an die Kosten für Planung, Aufbau und Betrieb eines Projektes während einer bestimmten Zeit (Art. 20 und 21 UFG). Die Beiträge an Projekte werden durch Verfügung gewährt (Art. 46 UFV) und Finanzierung der projektgebundenen Beiträge zuständig und lanciert in diesem Zusammenhang die Ausschreibungen für die Kooperationsprojekte der Universitäten. die Kreditverwaltung, die Revision und das Controlling zuständig. Es stellt basierend auf den Entscheiden der SUK zu den Projekten die entsprechenden Zahlungsverfügungen aus (Art. 46 UFV). Beitragsrechtliche Anerkennungsverfahren (nach Art. 12 UFG und Art. 3 UFV) SUK wird konsultiert zu eingegangenen Gesuchen Gesuche um Anerkennung der Beitragsberechtigung werden dem WBF eingereicht. Auf Veranlassung des WBF in Absprache mit der SUK wird das OAQ mit der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen beauftragt. Programm Chancengleichheit von Frau und Mann Das Bundesprogramm Chancengleichheit von Frau und Mann an Universitäten (2000-) soll den prozentualen Anteil an Professorinnen erhöhen. Schwerpunkte sind ein finanzielles Anreizsystem für Universitäten, Mentoring/Beratung sowie der Auf- und Ausbau der Kinderbetreuung. Gesteuert wird das Programm durch einen Len- Die SUK war für den Zeitraum von für die Programmkoordination zuständig. Mit Beschluss vom 19. April 2007 hat die SUK die Programmkoordination an die CRUS delegiert. Die SUK bleibt zuständig für die Beschlussfassung über die finanziellen Anträge, die ihr vom Generalsekretariat der CRUS vorgelegt werden. Sie genehmigt auch den Ausführungsplan des Programms. Ab ist die CRUS für die Programmkoordination zuständig. Das SBFI ist für die Kreditverwaltung, das Controlling insbesondere des inhaltlichen und finanziellen Reportings und die Revision zuständig. 4 4 Vgl. Bericht SUK/Lenkungsausschuss Chancengleichheit, Ausführungsplan zum Bundesprogramm Chancengleichheit (BPCG) von Frau und Mann an Universitäten , 2007, ( ). 3/5

4 kungsausschuss mit Delegierten aller Universitäten der Schweiz. (Vgl. Webseite SUK und Webseite CRUS ( )) Programm Virtueller Campus Schweiz (SVC) Virtueller Campus Schweiz (SVC) war ein Programm des Bundes zur Förderung des E- Learning an Schweizer Hochschulen. Das Programm wurde zwischen 2000 und 2008 durchgeführt. Der Lenkungsausschuss bestehend aus zehn Experten war verantwortlich für die Ausbzw. Durchführung des Programms (Auswahl und Evaluation Projekteingaben, Begleitung Projekte, Berichterstattung etc.). Die Kommission, welche die Verbindung zwischen den Rektoraten und dem Programm gewährleistete, wurde Ende 2003 aufgelöst, die Aufgabe übernahm die CRUS. Die SUK war im Zusammenhang mit der Gewährung von projektgebundenen Beiträgen für das Programm verantwortlich. Sie genehmigte den Ausführungsplan , welcher den organisatorischen und finanziellen Rahmen des Programms festlegte und nominierte die Mitglieder des Lenkungsausschusses und dessen Präsidenten auf Vorschlag der CRUS. Die SUK war im Lenkungsausschuss Für die operationelle Durchführung des Programms auf nationaler Ebene wurde in der Phase des Konsolidierungsprogramms die CRUS beauftragt. Der Koordinationsdienst des Programms (Administration), welcher den Lenkungsausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützte, war administrativ der CRUS angegliedert. Die CRUS war im Lenkungsausschuss Das SBF war für das Kreditmanagement, die Revision und das Reporting zuständig. Das SBF und das BBT waren im Lenkungsausschuss (Webseite SVC, ) Tabelle 1: Übersicht Aufgabenbereiche SUK, CRUS und Dritte 3 Ergebnis der Bewertung Die angebotenen Unterlagen der Schweizerischen Universitätskonferenz wurden mehrheitlich aus rechtlich-administrativer Sicht archivwürdig bewertet, da sie die Geschäftstätigkeit der SUK nachweisen und die Aufgabenwahrnehmung der Konferenz im Bereich des universitären Hochschulbereichs gemäss den rechtlichen Grundlagen (v.a. Universitätsförderungsgesetz) nachvollziehbar machen (Kriterium Nachweis der Geschäftspraxis). Insbesondere Unterlagen zu den Kernaufgaben SUK, d.h. der Gewährung von projektgebundenen Beiträgen (Hauptgruppe 5 Projektgebundene Beiträge nach UFG (Projekte)), der Anerkennung von Institutionen oder Studiengängen (Hauptgruppen 2 Universitätsförderungsgesetz (UFG): Einzelnes und 7 Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung und weiterer Zuständigkeiten gemäss der Vereinbarung Bund-Kantone von 2000 (Hauptgruppe 3 Schweizerische Universitätskonferenz), sind nahezu vollständig für eine Übernahme in das Archiv vorgesehen. Während Unterlagen zu projektgebundenen Beiträgen für (Bundes-)Programme (Positionen und 5831) vollständig in das Archiv übernommen werden, sollen im Bereich der Kooperations- und Innovationsprojekte (Positionen 57 und 58) aufgrund der relativ gleichförmigen Unterlagenserien und da als Nachweis der Geschäftspraxis SUK ausreichend, hingegen nur eine Auswahl der Projekte archiviert werden (Sampling, jedes zehnte Projekt bzw. Laufnummer, beginnend bei und endend bei ). Die abgelehnten Projekte sind hingegen vollständig zu übernehmen. 4/5

5 Ebenfalls aus rechtlich-administrativer Sicht archivwürdig bewertet sind Unterlagen im Bereich der eigenen Rechtsgrundlagen SUK (UFG, Vernehmlassungen zu Bundesgesetzen und Verordnungen, Erlass von Richtlinien und Rahmenordnungen), der Tätigkeit SUK im Rahmen von übergeordneten nationalen und kantonalen Gremien und Konkordaten, der (strategischen) Planung und Führung der Konferenz bzw. des Generalsekretariats sowie der Öffentlichkeitsarbeit SUK. Für eine Übernahme in das Bundesarchiv vorgesehen sind ebenfalls die Akten der der Konferenz angegliederten Kommissionen und Arbeitsgruppen (Hauptgruppe 4). Nicht archiviert werden dagegen Unterlagen, die die operativen Tätigkeiten der SUK nachweisen, zwecks Dokumentation gesammelt und abgelegt wurden (z.b. kantonale Universitäts- und Fachhochschulgesetze, Unterlagen der Partnerinstitutionen) sowie Unterlagen zu Geschäften, bei welchen die SUK nicht federführend zuständig ist bzw. war. Letzteres betrifft im Wesentlichen die Bereiche Rechtsgrundlagen (Federführung EDI bzw. EVD/WBF), Zusammenarbeit mit Parlament und Bundesverwaltung (parlamentarische Vorstösse, Botschaften Bundesrat, Departemente) bzw. mit kantonalen und dritten Behörden und Institutionen sowie die Zusammenarbeit im internationalen Umfeld. 5/5

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