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1 Interkntonles Konkordt über universitäre Koordintion vom (Stnd ) Die diesem Konkordt ngeschlossenen Kntone, gestützt uf Artikel 4 der Interkntonlen Universitätsvereinbrung vom 0. Februr 997, im Hinblick uf eine Förderung der Zusmmenrbeit miteinnder und mit dem Bund, beschliessen: Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Die diesem Konkordt ngeschlossenen Kntone (nchstehend Konkordtskntone) wollen eine gesmtschweizerische koordinierte Universitätspolitik betreiben, um die Qulität von Lehre und Forschung n den universitären Hochschulen zu fördern. Zu diesem Zweck rbeiten sie einerseits miteinnder und ndererseits mit dem Bund zusmmen. Um die Qulität von Lehre und Forschung zu fördern, setzen sie sich ein für: b c d die Bildung von Netzwerken und Kompetenzzentren im Hochschulbereich; den Wettbewerb unter den universitären Hochschulen; günstige Rhmenbedingungen für die interntionle Zusmmenrbeit im Hochschulbereich; die Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich. Art. Begriffe Der Begriff Hochschulen im Sinne des vorliegenden Konkordts umfsst universitäre Hochschulen gemäss Art. 3 Abs. UFG ) und Fchhochschulen. Universitätskntone sind Kntone, die Huptträger einer uf Grund des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 999 beitrgsberechtigten Universität sind. ) SR 44.0 * Änderungstbellen m Schluss des Erlsses 00-56

2 Art. 3 Zusmmenrbeit unter den universitären Hochschulen Die universitären Hochschulen setzen die erforderliche Koordintion und Zusmmenrbeit zur Relisierung der Beschlüsse der Schweizerischen Universitätskonferenz nch Artikel 5 des vorliegenden Konkordts um. Unter Vorbehlt der Zuständigkeiten der Schweizerischen Universitätskonferenz nch Artikel 5 des vorliegenden Konkordts behlten die universitären Hochschulen und ihre kntonlen Oberbehörden die Kompetenz, Mssnhmen zur Koordintion und Zusmmenrbeit zu ergreifen. Orgnistion Art. 4 Schweizerische Universitätskonferenz Durch eine Zusmmenrbeitsvereinbrung zwischen Bund und Konkordtskntonen knn ein gemeinsmes universitätspolitisches Orgn (Schweizerische Universitätskonferenz) errichtet werden, ds für die gesmtschweizerische Koordintion der Tätigkeiten von Bund (einschliesslich des ETH-Bereichs) und Kntonen im universitären Hochschulbereich zuständig ist. Die Konkordtskntone ermächtigen ihre jeweiligen Regierungen, diese Vereinbrung bzuschliessen. Die Schweizerische Universitätskonferenz setzt sich zusmmen us: zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes; b je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Konkordtskntons; c zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Nichtuniversitätskntone. 3 Die Konkordtskntone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent n der Deckung der Kosten der Schweizerischen Universitätskonferenz. 4 Die Zusmmenrbeitsvereinbrung regelt die Grundsätze für ds Geschäftsreglement der Universitätskonferenz. Art. 5 Zuständigkeiten Die Zusmmenrbeitsvereinbrung knn die Schweizerische Universitätskonferenz zuständig erklären für: b den Erlss von Rhmenordnungen über die Studienrichtzeiten und über die Anerkennung von Studienleistungen und Studienbschlüssen, die für die Vertrgsprtner verbindlich sind; die Gewährung von projektgebundenen Beiträgen gemäss Universitätsförderungsgesetz vom ) ; ) SR 44.0

3 c d e f die periodische Beurteilung der Zuteilung der Ntionlen Forschungsschwerpunkte unter dem Gesichtspunkt einer gesmtschweizerischen Aufgbenteilung unter den Hochschulen; die Anerkennung von Institutionen oder Studiengängen; den Erlss von Richtlinien für die Bewertung von Lehre und Forschung; den Erlss von Richtlinien zur Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich. Die Schweizerische Universitätskonferenz gibt zuhnden des Bundes und der Universitätskntone Empfehlungen zur Zusmmenrbeit, zur Mehrjhresplnung sowie für eine usgeglichene Arbeitsteilung im universitären Hochschulbereich b. Art. 6 Beschlussfssung Jedes Mitglied der Schweizerischen Universitätskonferenz verfügt über eine Stimme. Die Beschlüsse nch Artikel 5 Abstz Buchstbe und c bis f werden mit qulifiziertem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen ller Mitglieder gefsst. Diese Beschlüsse sind rechtsgültig, sofern die Mitglieder der Schweizerischen Universitätskonferenz, die ihnen zustimmen, mehr ls die Hälfte der Studierenden repräsentieren, die n den in der Schweizerischen Universitätskonferenz vertretenen universitären Hochschulen immtrikuliert sind. 3 Die Beschlüsse nch Artikel 5 Abstz Buchstbe b werden mit einfchem Mehr der Stimmen ller Mitglieder gefsst; sie müssen überdies die Zustimmung jener Mitglieder finden, die n den Projekten finnziell beteiligt sind. 4 Die übrigen Beschlüsse werden mit einfchem Mehr der Stimmen ller Mitglieder gefsst. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. Art. 7 Akkreditierung und Qulitätssicherung Der Bund, die Konkordtskntone und die universitären Hochschulen sichern und fördern die Qulität von Lehre und Forschung. Zu diesem Zweck ermächtigen die Konkordtskntone ihre jeweiligen Regierungen, zusmmen mit dem Bund ein unbhängiges Orgn einzusetzen, ds zuhnden der Schweizerischen Universitätskonferenz die Anforderungen n die Qulitätssicherung umschreibt und regelmässig prüft, ob sie erfüllt werden;

4 b Vorschläge für ein gesmtschweizerisches Verfhren der Akkreditierung für die Institutionen unterbreitet, die für sich eine solche für einzelne ihrer Studiengänge oder insgesmt bentrgen; c gestützt uf die von der Universitätskonferenz erlssenen Richtlinien die Akkreditierung prüft. 3 Die Zusmmenrbeitsvereinbrung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Orgnistion und die Finnzierung. 4 Die Konkordtskntone trgen höchstens 50 Prozent des beitrgsberechtigten Aufwnds für die Überwchung der Qulitätssicherung und für die Akkreditierung. Art. 8 Zusmmenrbeit mit dem gemeinsmen Orgn der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen Die Schweizerische Universitätskonferenz rbeitet mit dem gemeinsmen Orgn der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen zusmmen. Sie knn ds gemeinsme Orgn der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen mit der Vorbereitung und Umsetzung ihrer Beschlüsse beuftrgen. Die Deckung der entsprechenden Kosten erfolgt im Rhmen des Budgets der Schweizerischen Universitätskonferenz. Die Zusmmenrbeitsvereinbrung regelt die Einzelheiten. Art. 9 Zusmmenrbeit mit den gesmtschweizerischen Orgnen des Fchhochschulbereichs Die Schweizerische Universitätskonferenz rbeitet mit den gesmtschweizerischen Orgnen im Fchhochschulbereich zusmmen. Art. 0 Konsulttion Die Schweizerische Universitätskonferenz konsultiert zu wichtigen Frgen der schweizerischen universitären Hochschulpolitik die interessierten Kreise, nmentlich: b c die Leitungen der universitären Hochschulen; die Dozentenschft, den Mittelbu sowie die Studierenden; die Orgnistionen der Wirtschft. 3 Schlussbestimmungen Art. Beitritt zum Konkordt Dem vorliegenden Konkordt knn jeder Universitätsknton beitreten.

5 Der Beitritt wird dem Generlsekretrit der Schweizerischen Konferenz der kntonlen Erziehungsdirektoren mitgeteilt. Art. Mindestzhl der Unterzeichnerkntone Ds vorliegende Konkordt tritt erst in Krft, wenn mehr ls die Hälfte der Universitätskntone ihren Beitritt erklärt hben. Es bleibt in Krft, solnge die Mindestzhl der Unterzeichnerkntone erreicht ist. Art. 3 Vollzug Die Regierungen der Konkordtskntone werden mit dem Vollzug des vorliegenden Konkordts beuftrgt. Sie werden insbesondere beuftrgt, mit dem Bundesrt eine Zusmmenrbeitsvereinbrung im Sinne des vorliegenden Konkordts und unter Einbezug der Eidgenössischen Technischen Hochschulen bzuschliessen. Flls die Zusmmenrbeitsvereinbrung nicht bgeschlossen werden knn oder ungültig wird, ergreifen die Konkordtskntone die nötigen Mssnhmen, um die Koordintion ihrer Universitätspolitik zu gewährleisten. Art. 4 Kündigung Ds vorliegende Konkordt knn bei einer Kündigungsfrist von drei Jhren jeweils uf Ende Jhr gekündigt werden. Bern, den 9. Dezember 999 Rt der Schweizerischen Hochschulkonferenz Der Präsident: Mcheret Der Generlsekretär: Ischi

6 Änderungstbelle - nch Beschluss Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung 00-56

7 Änderungstbelle - nch Artikel Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung 00-56

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