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1 44. Verordnung üer die Ausildungen und Prüfungen für den Dienst in der römischktholischen Lndeskirche des Kntons Bern vom (Stnd 0.0.0) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf die Artikel und des Gesetzes vom 6. Mi 945 üer die ernischen Lndeskirchen ), im Einvernehmen mit dem Synodlrt der römisch-ktholischen Lndeskirche des Kntons Bern und nch Anhörung des Bischofs von Bsel, uf Antrg der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, eschliesst: Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsereich Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Ausildungen und Prüfungen für die Aufnhme in den ernischen Kirchendienst und die Besetzung von Hilfsgeistlichenstellen. Art. Prüfungskommission Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ernennt für eine Duer von jeweils vier Jhren eine Kommission zur Beurteilung von Ausildungen und zur Anhme mündlicher Prüfungen. Der Kommission gehören fünf is sieen Expertinnen und Experten n. Sie knn für Einzelfälle uch usserordentliche Expertinnen und Experten eiziehen. Art. Aufgen der Prüfungskommission Die Prüfungskommission ist verntwortlich für die Beurteilung der Ausildungsgänge der Bewererinnen und Bewerer für die Aufnhme in den ernischen Kirchendienst und für die Besetzung von Hilfsgeistlichenstellen, ) BSG 40. * Änderungstellen m Schluss des Erlsses 0-4

2 44. die Vorereitung und Durchführung der mündlichen Prüfungen für Bewererinnen und Bewerer für die Aufnhme in den ernischen Kirchendienst. Art. 4 Prüfung von Aschlüssen Bewererinnen und Bewerer für eine kntonl esoldete Pfrr- oder Hilfspfrrstelle hen der Prüfungskommission die Nchweise üer ihre Ausildungen und Prüfungen sowie die erforderliche missio cnonic (Beuftrgung des Bischofs) vorzulegen. Die Prüfungskommission eurteilt die Gültigkeit der Ausildungen nhnd dieser Verordnung und orgnisiert im Bedrfsfll eine mündliche Prüfung. Die Prüfungskommission teilt der Bewererin oder dem Bewerer sowie der oder dem Beuftrgten für kirchliche Angelegenheiten mit, wie sie die Ausildung eurteilt ht. 4 Fällt die Beurteilung negtiv us, informiert die Prüfungskommission uch ds Ordinrit des Bistums Bsel. Ausildungen Art. 5 Vorusgesetzte Ausildungen Bewererinnen und Bewerer für Pfrrstellen sowie Vikre, Dikone, Pstorlssistentinnen und Pstorlssistenten hen sich üer folgende Aschlüsse uszuweisen ordentlicher Aschluss in römisch-ktholischer Theologie n einer Universität oder Hochschule zw. erfolgreich geschlossener dritter oder vierter Bildungsweg gemäss Artikel 6 und 7, zweijährige Berufseinführung des Bistums Bsel. Für den frnzösischsprchigen Kntonsteil knn die zweijährige Berufseinführung durch einen einjährigen pstorlen Prxiseinstz in einer frnzösischsprchigen Diözese ersetzt werden. Ktechetinnen und Ktecheten in Hilfspfrrstellen hen sich üer eine nerknnte ktechetische Ausildung nch Artikel 8 uszuweisen. 4 Jugendreiterinnen und Jugendreiter in Hilfspfrrstellen hen sich üer eine erfolgreich geschlossene Ausildung gemäss Artikel 9 uszuweisen.

3 44. Art. 6 Dritter Bildungsweg Der dritte Bildungsweg (Art. 5, As., Bst. ) umfsst c d eine erfolgreich geschlossene Berufsusildung und Berufserfhrung, ein theologisches Bsisstudium ls Vollzeitusildung m Ktechetischen Institut in Luzern oder den vierjährigen Theologiekurs für Lien mit zusätzlicher Ausildung zur neenmtlichen Ktechetin oder zum ne-enmtlichen Ktecheten, einen mindestens zweijährigen pstorlen Einstz, ein zweijähriges theologisch-prktisches Seminr n der theologischen Fkultät in Luzern mit Aschlusszeugnis. Art. 7 Vierter Bildungsweg Der vierte Bildungsweg ist ein modulrer theologischer Ausildungsweg nch Vorgen des Bistums Bsel. Art. 8 Ktechetische Ausildung Als ktechetische Ausildung werden nerknnt ein Vollzeitstudium m Ktechetischen Institut in Luzern mit Diplomschluss oder n einem gleichwertigen Bildungsinstitut im frnzösischen Sprchrum, der Ausildungskurs der Ktechetischen Areitsstelle für Ktechetinnen und Ktecheten im Neenmt mit einigen Jhren Berufsprxis und dem vierjährigen Theologiekurs für Lien. Art. 9 Ausildung für Jugendreit Als Ausildung zur Jugendreiterin oder zum Jugendreiter werden nerknnt ein Aschluss des 'Institut Romnd de Formtion ux Ministères', Friourg, oder eines gleichwertigen Bildungsinstituts im frnzösischen Sprchrum, ein Mturitätsschluss oder eine nerknnte mindestens dreijährige Berufsusildung und der Ausildungskurs der Ktechetischen Areitsstelle für Ktechetinnen und Ktecheten im Neenmt, Ktegorie Oerstufe.

4 44. 4 Zusätzliche Prüfungen Art. 0 Zusätzliche Prüfung Wer in den ernischen Kirchendienst ufgenommen werden will, ht sich im Rhmen einer mündlichen Prüfung üer seine Kenntnisse etreffend die Grundzüge der im Knton Bern für ds Pfrrmt relevnten rechtlichen Grundlgen uszuweisen. Die Prüfung duert 5 Minuten und wird von einem Mitglied der Prüfungskommission genommen. Die Prüfungskommission instruiert und dokumentiert die Kndidtin oder den Kndidten spätestens einen Mont vor der Prüfung üer ds Prüfungsgeiet. Art. Bestehen der Prüfung Die Expertin oder der Experte ewertet die Prüfung mit 'estnden' oder 'nicht estnden'. Nicht estndene Prüfungen können höchstens zweiml wiederholt werden. Ds Prüfungsergenis ist nicht selständig nfechtr. 4 Geühren Art. Für die mündliche Prüfung wird eine Geühr von 50 Frnken erhoen. * 5 Schlussestimmungen Art. Aufheung eines Erlsses Ds Reglement vom 0. April 94 üer die Prüfung der Kndidten für den Dienst der römisch-ktholischen Kirche des Kntons Bern (BSG 44.) wird ufgehoen. Art. 4 Inkrfttreten Diese Verordnung tritt m. März 00 in Krft. Bern, 8. Dezemer 00 Im Nmen des Regierungsrtes Die Präsidentin: Zölch-Blmer Der Sttsschreier: Nuspliger

5 5 44. Änderungstelle - nch Beschluss Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung Art. As. geändert -4

6 44. 6 Änderungstelle - nch Artikel Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung 0-4 Art. As geändert -4

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