Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
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- Jutta Auttenberg
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1 Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 161 Europäisches Üereinkommen üer die n Verfhren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Strßurg/Strsourg, 5.III.1996 Nichtmtliche Üersetzung Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses Üereinkommen unterzeichnen, im Hinlick uf die m 4. Novemer 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden ls "Konvention" ezeichnet); im Hinlick uf ds m 6. Mi 1969 in London unterzeichnete Europäische Üereinkommen üer die n Verfhren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen; im Hinlick uf ds m 11. Mi 1994 in Strßurg unterzeichnete Protokoll Nr. 11 zur Konvention üer die Umgestltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechnismus (im folgenden ls "Protokoll Nr. 11 zur Konvention" ezeichnet), mit dem ein ständiger Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden ls "Gerichtshof" ezeichnet) errichtet wird, der die Europäische Kommission und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ersetzt; in der Erwägung, dß es in Anetrcht dieser Entwicklung für die essere Verwirklichung der Ziele der Konvention zweckmäßig ist, dß den n Verfhren vor dem Gerichtshof teilnehmenden Personen durch ein neues Üereinkommen, ds Europäische Üereinkommen üer die n Verfhren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (im folgenden ls "dieses Üereinkommen" ezeichnet), estimmte Immunitäten und Erleichterungen gewährt werden, hen folgendes vereinrt: Artikel 1 1 Dieses Üereinkommen findet uf die folgenden Personen Anwendung: lle Personen, die ls Prtei oder ls Vertreter oder Berter einer Prtei n einem Verfhren vor dem Gerichtshof teilnehmen; Zeugen und Schverständige, die uf Vorldung des Gerichtshofs m Verfhren teilnehmen, und ndere Personen, denen der Präsident des Gerichtshofs Gelegenheit git, m Verfhren teilzunehmen. 2 Für die Anwendung dieses Üereinkommens ezeichnet der Begriff "Gerichtshof" die Ausschüsse, die Kmmern, einen Ausschuß der Großen Kmmer, die Große Kmmer und die Richter. Der Begriff "m Verfhren teilnehmen" umfßt uch die Age von Mitteilungen mit dem Ziel der Einreichung einer Beschwerde gegen einen Vertrgsstt der Konvention.
2 SEV 161 Menschenrechte (Teilnhme n Verfhren vor dem Gerichtshof), 5.III Fordert ds Ministerkomitee ei der Whrnehmung seiner Aufgen nch Artikel 46 Astz 2 der Konvention eine in Astz 1 dieses Artikels gennnte Person uf, vor dem Ministerkomitee zu erscheinen oder ihm schriftliche Äußerungen zu üermitteln, so findet dieses Üereinkommen uf diese Person Anwendung. Artikel 2 1 Die in Artikel 1 Astz 1 gennnten Personen genießen Immunität von der Gerichtsrkeit in ezug uf ihre mündlichen oder schriftlichen Äußerungen gegenüer dem Gerichtshof sowie in ezug uf Urkunden oder ndere Beweismittel, die sie dem Gerichtshof vorlegen. 2 Diese Immunität esteht nicht, wenn sie von Äußerungen gegenüer dem Gerichtshof oder von Urkunden oder Beweismitteln, die ihm vorgelegt worden sind, ußerhl des Gerichtshofs Kenntnis geen. Artikel 3 1 Die Vertrgsprteien erkennen ds Recht der in Artikel 1 Astz 1 gennnten Personen uf ungehinderten schriftlichen Verkehr mit dem Gerichtshof n. 2 Für Personen, denen die Freiheit entzogen ist, gehört zur Ausüung dieses Rechts insesondere, dß: c ihre Korrespondenz ohne ungeührliche Verzögerung und ohne Änderung zusenden und ihnen uszuhändigen ist; wegen einer uf ordnungsgemäßem Weg üersndten Mitteilung n den Gerichtshof gegen sie keinerlei disziplinrische Mßnhmen ergriffen werden dürfen; sie erechtigt sind, in ezug uf eine Beschwerde n den Gerichtshof oder ein drus entstndenes Verfhren mit einem Anwlt, der vor den Gerichten des Sttes uftreten knn, in dem ihnen die Freiheit entzogen ist, schriftlich zu verkehren und sich mit ihm zu erten, ohne dß eine ndere Person mithört. 3 Bei der Anwendung der Asätze 1 und 2 ist ein Eingriff einer Behörde nur sttthft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokrtischen Gesellschft im Interesse der ntionlen Sicherheit, zur Aufdeckung und Verfolgung von Strftten oder zum Schutz der Gesundheit notwendig ist. Artikel 4 1 Die Vertrgsprteien verpflichten sich, die in Artikel 1 Astz 1 gennnten Personen nicht zu hindern, sich frei zu ewegen und zu reisen, um m Verfhren vor dem Gerichtshof teilzunehmen und dnch wieder zurückzukehren. Die Ausüung dieser Bewegungs- und Reisefreiheit drf keinen nderen Beschränkungen unterworfen werden ls denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokrtischen Gesellschft im Interesse der ntionlen oder der öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Strftten, zum Schutz der Gesundheit oder der Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten nderer notwendig sind. 2 Diese Personen dürfen in Durchgngsstten oder in dem Stt, in dem ds Verfhren stttfindet, wegen Hndlungen oder Verurteilungen us der Zeit vor Beginn ihrer Reise weder verfolgt noch in Hft genommen noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. 2
3 SEV 161 Menschenrechte (Teilnhme n Verfhren vor dem Gerichtshof), 5.III.1996 Jede Vertrgsprtei knn ei der Unterzeichnung, Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung dieses Üereinkommens erklären, dß dieser Astz uf ihre eigenen Sttsngehörigen keine Anwendung findet. Eine solche Erklärung knn jederzeit durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Notifiktion zurückgenommen werden. 3 Die Vertrgsprteien verpflichten sich, jeder Person, welche die Reise in ihrem Hoheitsgeiet ngetreten ht, die Rückkehr in dieses Geiet zu gesttten. 4 Die Asätze 1 und 2 werden nicht mehr ngewendet, wenn die etreffende Person, nchdem ihre Anwesenheit vom Gerichtshof nicht mehr für notwendig gehlten wurde, fünfzehn ufeinnderfolgende Tge lng die Möglichkeit htte, in ds Lnd zurückzukehren, in dem sie ihre Reise egonnen htte. 5 Bei einer Kollision zwischen Verpflichtungen einer Vertrgsprtei nch Astz 2 und Verpflichtungen, die sich für sie us einem Üereinkommen des Europrts oder us einem Auslieferungs- oder sonstigen Rechtshilfevertrg in Strfschen mit nderen Vertrgsprteien ergeen, geht Astz 2 vor. Artikel 5 1 Immunitäten und Erleichterungen werden den in Artikel 1 Astz 1 gennnten Personen nur gewährt, um ihnen die Redefreiheit und Unhängigkeit zu sichern, die für die Whrnehmung ihrer Funktionen, Aufgen und Pflichten oder für die Ausüung ihrer Rechte gegenüer dem Gerichtshof erforderlich sind. 2 Nur der Gerichtshof ist zuständig, die in Artikel 2 Astz 1 vorgesehene Immunität gnz oder teilweise ufzuheen; er ht nicht nur ds Recht, sondern uch die Pflicht, die Immunität in llen Fällen ufzuheen, in denen sie nch seiner Auffssung verhindern würde, dß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die vollständige oder teilweise Aufheung den in Astz 1 dieses Artikels ezeichneten Zweck nicht eeinträchtigen würde. c Der Gerichtshof knn die Immunität von Amts wegen oder uf Antrg einer Vertrgsprtei oder einer etroffenen Person ufheen. Entscheidungen, welche die Immunität ufheen oder die Aufheung lehnen, sind zu egründen. 3 Bescheinigt eine Vertrgsprtei, dß die Aufheung der in Artikel 2 Astz 1 vorgesehenen Immunität für ein Verfhren wegen eines Angriffs uf die ntionle Sicherheit erforderlich ist, so het der Gerichtshof die Immunität in dem in der Bescheinigung ngegeenen Umfng uf. 4 Wird eine Ttsche eknnt, die geeignet gewesen wäre, einen mßgelichen Einfluß zu hen, und die dem Antrgsteller zu der Zeit uneknnt wr, ls die Entscheidung üer die Alehnung der Aufheung der Immunität erging, so knn er eim Gerichtshof einen neuen Antrg stellen. Artikel 6 Keine Bestimmung dieses Üereinkommen drf ls Beschränkung oder Aufheung von Verpflichtungen usgelegt werden, welche die Vertrgsprteien ufgrund der Konvention oder der Protokolle dzu üernommen hen. 3
4 SEV 161 Menschenrechte (Teilnhme n Verfhren vor dem Gerichtshof), 5.III.1996 Artikel 7 1 Dieses Üereinkommen liegt für die Mitgliedstten des Europrts zur Unterzeichnung uf; sie können ihre Zustimmung, geunden zu sein, usdrücken: indem sie es ohne Vorehlt der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung unterzeichnen oder indem sie es vorehltlich der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung unterzeichnen und später rtifizieren, nnehmen oder genehmigen. 2 Die Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunden werden eim Generlsekretär des Europrts hinterlegt. Artikel 8 1 Dieses Üereinkommen tritt m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von einem Mont nch dem Tg folgt, n dem zehn Mitgliedstten des Europrts nch Artikel 7 ihre Zustimmung usgedrückt hen, durch dieses Üereinkommen geunden zu sein, eziehungsweise n dem Tg, n dem ds Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Krft tritt, je nchdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. 2 Für jeden Mitgliedstt, der später seine Zustimmung usdrückt, durch dieses Üereinkommen geunden zu sein, tritt es m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von einem Mont nch der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde folgt. Artikel 9 1 Jeder Vertrgsstt knn ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit dnch durch eine n den Generlsekretär des Europrtes gerichtete Erklärung dieses Üereinkommen uf einzelne oder mehrere in der Erklärung ezeichnete Hoheitsgeiete erstrecken, für deren interntionle Beziehungen er verntwortlich ist oder für die er Vereinrungen treffen knn. 2 Für ds oder die in einer Erklärung nch Astz 1 ezeichneten Hoheitsgeiete tritt dieses Üereinkommen m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von einem Mont nch Eingng der Erklärung eim Generlsekretr folgt. 3 Jede nch Astz 1 gegeene Erklärung knn in ezug uf jedes drin gennnte Hoheitsgeiet nch Mßge des in Artikel 10 für die Kündigung vorgesehenen Verfhrens zurückgenommen werden. Artikel 10 1 Dieses Üereinkommen leit uf unegrenzte Zeit in Krft. 2 Jede Vertrgsprtei knn dieses Üereinkommen durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Notifiktion für sich kündigen. 3 Die Kündigung wird sechs Monte nch Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär wirksm. Sie ewirkt nicht die Entlssung der etreffenden Vertrgprtei us etwigen Verpflichtungen, die us diesem Üereinkommen gegenüer einer in Artikel 1 Astz 1 gennnten Person erwchsen sind. 4
5 SEV 161 Menschenrechte (Teilnhme n Verfhren vor dem Gerichtshof), 5.III.1996 Artikel 11 Der Generlsekretär des Europrts notifiziert den Mitgliedstten des Rtes: jede Unterzeichnung; jede Hinterlegung einer Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde; c jeden Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Üereinkommens nch seinen Artikeln 8 und 9; d jede ndere Hndlung, Notifiktion oder Mitteilung im Zusmmenhng mit diesem Üereinkommen. Zu Urkund dessen hen die hierzu gehörig efugten Unterzeichneten dieses Üereinkommen unterschrieen. Geschehen zu Strßurg m 5. März 1996 in englischer und frnzösischer Sprche, woei jeder Wortlut gleichermßen verindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europrts hinterlegt wird. Der Generlsekretär des Europrts üermittelt llen Mitgliedstten des Europrts egluigte Aschriften. 5
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
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