Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

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1 Europäishes Üereinkommen zum Shutz von Heimtieren Strßurg/Strsourg, 13.XI.1987 Amtlihe Üersetzung Deutshlnds Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 125 Prämel Die Mitgliedstten des Europrtes, die dieses Üereinkommen unterzeihnen, in der Erwägung, dß es ds Ziel des Europrtes ist, eine engere Verindung zwishen seinen Mitgliedern hereizuführen; in der Erkenntnis, dß der Mensh die ethishe Verpflihtung ht, lle Leewesen zu hten, und eingedenk der esonderen Beziehung des Menshen zu den Heimtieren; in Anetrht der Bedeutung der Heimtiere wegen ihres Beitrgs zur Leensqulität und ihres drus folgenden Wertes für die Gesellshft; in Anetrht der Shwierigkeiten, die sih us der großen Vielflt der vom Menshen gehltenen Tiere ergeen; in Anetrht der Gefhren, die sih ei einer zu großen Zhl von Heimtieren für Hygiene, Gesundheit und Siherheit des Menshen und nderer Tiere ergeen; in der Erwägung, dß die Hltung von Exemplren wildleender Tiere ls Heimtiere niht gefördert werden sollte; im Bewußtsein der untershiedlihen Bedingungen, die für den Erwer, die Hltung, die gewersmäßige und niht gewersmäßige Zuht sowie für die Weiterge von Heimtieren und den Hndel mit Heimtieren gelten; in dem Bewußtsein, dß Heimtiere niht immer unter Bedingungen gehlten werden, die ihre Gesundheit und ihr Wohlefinden fördern; in der Erkenntnis, dß die Einstellung zu Heimtieren sehr untershiedlih ist, mnhml wegen eines Mngels n Wissen und Bewußtsein; in der Erwägung, dß eine gemeinsme grundlegende Rihtshnur für Einstellung und Umgng, die zu einem verntwortungsvollen Verhlten der Eigentümer von Heimtieren führt, ein niht nur wünshenswertes, sondern uh relistishes Ziel ist, sind wie folgt üereingekommen:

2 Kpitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Begriffsestimmungen 1 Der Ausdruk Heimtier ezeihnet ein Tier, ds der Mensh insesondere in seinem Hushlt zu seiner eigenen Freude und ls Gefährten hält oder ds für diesen Zwek estimmt ist. 2 Der Ausdruk Hndel mit Heimtieren ezeihnet lle in größerem Umfng getätigten, uf Gewinnerzielung gerihteten ordentlihen Hndelsgeshäfte, die mit einem Wehsel des Eigentums n Heimtieren verunden sind. 3 Der Ausdruk gewersmäßige Zuht und Hltung ezeihnet die üerwiegend uf Gewinnerzielung gerihtete Zuht oder Hltung in größerem Umfng. 4 Der Ausdruk Tierheim ezeihnet eine niht uf Gewinnerzielung gerihtete Einrihtung, in der Heimtiere in größerer Anzhl gehlten werden können. Soweit es die innersttlihen Rehtsvorshriften und/oder Verwltungsmßnhmen zulssen, knn eine solhe Einrihtung uh streunende Tiere ufnehmen. 5 Der Ausdruk streunendes Tier ezeihnet ein Heimtier, ds entweder kein Zuhuse ht oder sih ußerhl der Grenzen des Hushlts seines Eigentümers oder Hlters ufhält und niht unter der Kontrolle oder unmittelren Aufsiht eines Eigentümers oder Hlters efindet. 6 Der Ausdruk zuständige Behörde ezeihnet die von dem Mitgliedstt ennnte Behörde. Artikel 2 Geltungsereih und Durhführung 1 Jede Vertrgsprtei verpflihtet sih, die erforderlihen Mßnhmen zur Durhführung der Bestimmungen dieses Üereinkommens zu treffen in ezug uf: Heimtiere, die von einer ntürlihen oder juristishen Person in einem Hushlt oder in einer Einrihtung für den Hndel oder die gewersmäßige Zuht und Hltung sowie in Tierheimen gehlten werden; gegeenenflls streunende Tiere. 2 Dieses Üereinkommen läßt die Durhführung nderer Üereinkünfte zum Shutz von Tieren oder zur Erhltung edrohter wildleender Tierrten unerührt. 3 Dieses Üereinkommen läßt die Befugnis der Vertrgsprteien unerührt, strengere Mßnhmen zum Shutz von Heimtieren zu treffen oder die Bestimmungen des Üereinkommens uf Tierktegorien nzuwenden, die in dieser Üereinkunft niht usdrüklih ufgeführt sind. Kpitel II Grundsätze für die Hltung von Heimtieren Artikel 3 Grundsätze für ds Wohlefinden der Tiere 1 Niemnd drf unnötig einem Heimtier Shmerzen oder Leiden zufügen oder es in Angst versetzen. 2 Niemnd drf ein Heimtier ussetzen. 2

3 Artikel 4 Hltung 1 Wer ein Heimtier hält oder sih ereit erklärt ht, es zu etreuen, ist für dessen Gesundheit und Wohlefinden verntwortlih. 2 Wer ein Heimtier hält oder etreut, sorgt für Unterkunft, Pflege und Zuwendung, die den ethologishen Bedürfnissen des Tieres entsprehend seiner Art und Rsse Rehnung trgen; insesondere: git er dem Tier genügend geeignetes Futter und Wsser, sorgt er für ngemessene Bewegungsmöglihkeiten für ds Tier, trifft er lle zumutren Mßnhmen, um zu verhindern, dß ds Tier entweiht. 3 Ein Tier drf niht ls Heimtier gehlten werden: wenn die Bedingungen des Astzes 2 niht erfüllt werden oder wenn ds Tier sih trotz Erfüllung dieser Bedingungen niht n die Gefngenshft gewöhnen knn. Artikel 5 Zuht Wer ein Heimtier zur Zuht uswählt, ist gehlten, die ntomishen, physiologishen und ethologishen Merkmle zu erüksihtigen, die Gesundheit und Wohlefinden der Nhkommenshft oder des weilihen Elternteils gefährden könnten. Artikel 6 Altersgrenze für den Erwer Ein Heimtier drf niht ohne usdrüklihe Zustimmung der Eltern oder nderer Personen, welhe die elterlihe Gewlt innehen, n Personen unter 16 Jhren verkuft werden. Artikel 7 Arihtung Ein Heimtier drf niht in einer Weise gerihtet werden, die seine Gesundheit und sein Wohlefinden eeinträhtigt, insesondere ddurh, dß es gezwungen wird, seine ntürlihen Fähigkeiten oder Kräfte zu üershreiten, oder dß künstlihe Hilfsmittel ngewendet werden, die Verletzungen oder unnötige Shmerzen, Leiden oder Ängste verurshen. Artikel 8 Hndel, gewersmäßige Zuht und Hltung, Tierheime 1 Wer zum Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Üereinkommens mit Heimtieren hndelt oder sie gewersmäßig zühtet oder hält oder ein Tierheim etreit, teilt dies der zuständigen Behörde innerhl eines von jeder Vertrgsprtei festzusetzenden ngemessenen Zeitrums mit. Wer die Asiht ht, eine dieser Tätigkeiten ufzunehmen, teilt dies der zuständigen Behörde mit. 2 Die Mitteilung ht folgende Angen zu enthlten: die Heimtierrten, die etroffen sind oder etroffen sein werden, den Nmen der verntwortlihen Person und deren Kenntnisse, 3

4 eine Beshreiung der Geäude und Einrihtungen, die enutzt werden oder enutzt werden sollen. 3 Die oigen Tätigkeiten dürfen nur durhgeführt werden, wenn die verntwortlihe Person die für die Tätigkeit erforderlihen Kenntnisse und Fähigkeiten entweder im Rhmen ihrer Berufsusildung oder er durh usreihende Erfhrung im Umgng mit Heimtieren erworen ht und die für die Tätigkeit enutzten Geäude und Einrihtungen die in Artikel 4 ufgeführten Anforderungen erfüllen. 4 Die zuständige Behörde stellt nhnd der Mitteilung nh Astz 1 fest, o die in Astz 3 ufgeführten Auflgen erfüllt sind. Sind diese Auflgen niht in ngemessener Weise erfüllt, so empfiehlt sie Mßnhmen und verietet, wenn dies für ds Wohlefinden der Tiere notwendig ist, die Aufnhme oder Fortführung der Tätigkeit. 5 Die zuständige Behörde üerwht in Üereinstimmung mit den innersttlihen Rehtsvorshriften, o die oen gennnten Auflgen erfüllt werden. Artikel 9 Werung, Unterhltung, Ausstellungen, Wettkämpfe und ähnlihe Vernstltungen 1 Heimtiere dürfen niht für Werungs- oder Unterhltungszweke oder für Ausstellungen, Wettkämpfe oder ähnlihe Vernstltungen verwendet werden, es sei denn, dß: der Vernstlter die erforderlihen Vorussetzungen dfür geshffen ht, dß die Heimtiere in Üereinstimmung mit den Erfordernissen des Artikels 4 Astz 2 ehndelt werden, und Gesundheit und Wohlefinden der Heimtiere niht gefährdet werden. 2 Heimtieren dürfen keine Mittel verreiht werden, sie dürfen keinen Behndlungen unterzogen werden, und es dürfen keine Verfhren uf sie ngewendet werden, die druf zielen, ihr ntürlihes Leistungsniveu zu steigern oder herzusetzen: ei Wettkämpfen oder zu jeder nderen Zeit, wenn ddurh Gesundheit und Wohlefinden des etreffenden Tieres gefährdet würden. Artikel 10 Chirurgishe Eingriffe 1 Chirurgishe Eingriffe zur VerÄnderung der äußeren Ersheinung eines Heimtiers oder zu nderen niht der Heilung dienenden Zweken sind veroten, insesondere: d ds Kupieren des Shwnzes, ds Kupieren der Ohren, ds Durhtrennen der Stimmänder, ds Entfernen der Krllen und Zähne. 2 Ausnhmen von diesen Veroten sind nur gestttet: 4

5 wenn ein Tierrzt niht der Heilung dienende Verfhren entweder us veterinärmedizinishen Gründen oder zum Wohl eines estimmten Tieres für notwendig hält, zur Verhütung der Fortpflnzung. 3 Eingriffe, ei denen ds Tier erhelihe Shmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, dürfen nur unter Betäuung von einem Tierrzt oder unter seiner Aufsiht vorgenommen werden. Eingriffe, ei denen keine Betäuung erforderlih ist, können von einer Person vorgenommen werden, die nh den innersttlihen Rehtsvorshriften shkundig ist. Artikel 11 Töten 1 Nur ein Tierrzt oder eine ndere shkundige Person drf ein Heimtier töten, ußer in einem Notfll, wenn ein Tier von seinen Leiden erlöst werden muß und die Hilfe eines Tierrztes oder einer nderen shkundigen Person niht umgehend erlngt werden knn, oder in einem nderen in den innersttlihen Rehtsvorshriften vorgesehenen Notfll. Ds Töten muß mit einem in Anetrht der Umstände möglihst geringen Mß n physishen und psyhishen Leiden erfolgen. Die gewählte Methode muß ußer in einem Notfll: entweder zu sofortiger Bewußtlosigkeit und zum Tod führen oder mit einer tiefen llgemeinen Betäuung eginnen, gefolgt von einer Mßnhme, die siher zum Tod führt. Die für ds Töten verntwortlihe Person muß sih vergewissern, dß ds Tier tot ist, evor der Tierkörper eseitigt wird. 2 Folgende Tötungsmethoden sind zu verieten: Ertränken und ndere Methoden des Erstikens, wenn sie niht die in Astz 1 Buhste geforderte Wirkung hen; die Verwendung von Gift oder Medikmenten, ei denen Dosierung und Anwendung im Hinlik uf die in Astz 1 gennnte Wirkung niht kontrollierr sind; ds Töten durh elektrishen Strom, es sei denn, dß vorher eine sofortige Bewußtlosigkeit hereigeführt wird. Kpitel III Zusätzlihe Mßnhmen für streunende Tiere Artikel 12 Verringerung der Anzhl streunender Tiere Ist eine Vertrgsprtei der Ansiht, dß die Anzhl streunender Tiere ein Prolem drstellt, so trifft sie die Gesetzgeungs- und/oder Verwltungsmßnhmen, die notwendig sind, um diese Anzhl durh Methoden zu verringern, die keine vermeidren Shmerzen, Leiden oder Ängste verurshen. Solhe Mßnhmen müssen folgende Anforderungen einshließen: i Müssen solhe Tiere gefngen werden, so ht dies mit einem in Anetrht der Ntur des Tieres möglihst geringen Mß n physishen und psyhishen Leiden zu geshehen; 5

6 ii sowohl die Hltung ls uh ds Töten gefngener Tiere ht in Üereinstimmung mit den in diesem Üereinkommen niedergelegten Grundsätzen zu geshehen. Die Vertrgsprteien verpflihten sih, folgendes zu erwägen: i ii iii eine duerhfte Kennzeihnung von Hunden und Ktzen mit geeigneten Mitteln, die nur geringe oder vorüergehende Shmerzen, Leiden oder Ängste verurshen, z. B. durh Tätowieren und Registrieren der Nummer zusmmen mit Nmen und Anshrift des Eigentümers; Verringerung des Ausmßes der ungeplnten Fortpflnzung von Hunden und Ktzen durh Förderung der Unfruhtrmhung; Ermutigung des Finders eines streunenden Hundes oder einer streunenden Ktze, seinen Fund ei der zuständigen Behörde zu melden. Artikel 13 Ausnhmen für ds Fngen, Hlten und Töten Ausnhmen von den in diesem Üereinkommen niedergelegten Grundsätzen für ds Fngen, Hlten und Töten streunender Tiere können nur gemht werden, wenn sie im Rhmen sttliher Progrmme zur Bekämpfung von Krnkheiten unvermeidr sind. Kpitel IV Informtion und Erziehung Artikel 14 Informtions- und Erziehungsprogrmme Die Vertrgsprteien verpflihten sih, die Erreitung von Informtions- und Erziehungsprogrmmen nzuregen, um ei Orgnistionen und Einzelpersonen, die mit der Hltung, Zuht, Arihtung und Betreuung von Heimtieren sowie dem Hndel dmit efßt sind, ds Bewußtsein für die Bestimmungen und Grundsätze dieses Üereinkommens und die Kenntnis dieser Bestimmungen und Grundsätze zu fördern. In diesen Progrmmen ist insesondere uf folgende Punkte hinzuweisen: die Notwendigkeit, die Arihtung von Heimtieren für gewerlihe Zweke oder Wettkämpfe von Personen mit ngemessenen Kenntnissen und Fähigkeiten durhführen zu lssen; die Notwendigkeit, dvon zurten: i ii iii Heimtiere ohne usdrüklihe Zustimmung der Eltern oder nderer Personen, welhe die elterlihe Gewlt innehen, n Personen unter 16 Jhren zu vershenken, Heimtiere ls Preise, Gewinne oder Prämien uszusetzen, Heimtiere sih ungeplnt fortpflnzen zu lssen; d die möglihen nhteiligen Folgen für Gesundheit und Wohlefinden wildleender Tiere, wenn diese ls Heimtiere erworen oder eingeführt werden; die Gefhren eines verntwortungslosen Erwers von Heimtieren, der zu einer Erhöhung der Anzhl unerwünshter und usgesetzter Tiere führt. 6

7 Kpitel V Multilterle Konsulttionen Artikel 15 Multilterle Konsulttionen 1 Die Vertrgsprteien hlten innerhl von fünf Jhren nh Inkrfttreten des Üereinkommens und dnh lle fünf Jhre sowie jederzeit uf Antrg der Mehrheit der Vertreter der Vertrgsprteien multilterle Konsulttionen im Rhmen des Europrtes mit dem Ziel, die Anwendung des Üereinkommens sowie die Zwekmäßigkeit einer Revision des Üereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen desselen zu prüfen. Diese Konsulttionen finden uf Sitzungen sttt, die vom Generlsekretär des Europrtes nerumt werden. 2 Jede Vertrgsprtei ht ds Reht, einen Vertreter zur Teilnhme n diesen Konsulttionen zu enennen. Jeder Mitgliedstt des Europrtes, der niht Vertrgsprtei des Üereinkommens ist, ht ds Reht, sih ei diesen Konsulttionen durh einen Beohter vertreten zu lssen. 3 Nh jeder Konsulttion legen die Vertrgsprteien dem Ministerkomitee des Europrtes einen Beriht üer die Konsulttionen sowie üer die Wirkungsweise des Üereinkommens vor, der, flls sie dies für notwendig hlten, uh Vorshläge zur Änderung der Artikel 15 is 23 des Üereinkommens enthält. 4 Vorehltlih dieses Üereinkommens geen sih die Vertrgsprteien für die Konsulttionen eine Geshäftsordnung. Kpitel VI Änderungen Artikel 16 Änderungen 1 Jede von einer Vertrgsprtei oder vom Ministerkomitee vorgeshlgene Änderung der Artikel 1 is 14 wird dem Generlsekretär des Europrtes üermittelt und von ihm n die Mitgliedstten des Europrtes, n jede Vertrgsprtei und n jeden nh Artikel 19 zum Beitritt zu dem Üereinkommen eingeldenen Stt weitergeleitet. 2 Jede nh Astz 1 vorgeshlgene Änderung wird frühestens zwei Monte nh dem Tg, n dem sie vom Generlsekretär weitergeleitet wurde, im Rhmen einer multilterlen Konsulttion geprüft, uf der sie von einer Zweidrittelmehrheit der Vertrgsprteien ngenommen werden knn. Der ngenommene Wortlut wird den Vertrgsprteien zugeleitet. 3 Eine Änderung tritt zwölf Monte nh ihrer Annhme im Rhmen einer multilterlen Konsulttion in Krft, sofern niht eine der Vertrgsprteien Einwände notifiziert ht. Kpitel VII Shlußestimmungen Artikel 17 Unterzeihnung, Rtifiktion, Annhme, Genehmigung Dieses Üereinkommen liegt für die Mitgliedstten des Europrtes zur Unterzeihnung uf. Es edrf der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung. Die Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunden werden eim Generlsekretär des Europrtes hinterlegt. Artikel 18 Inkrfttreten 1 Dieses Üereinkommen tritt m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitshnitt von sehs Monten nh dem Tg folgt, n dem vier Mitgliedstten des Europrtes nh Artikel 17 ihre Zustimmung usgedrükt hen, durh ds Üereinkommen geunden zu sein. 7

8 2 Für jeden Mitgliedstt, der später seine Zustimmung usdrükt, durh ds Üereinkommen geunden zu sein, tritt es m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitshnitt von sehs Monten nh Hinterlegung der Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde folgt. Artikel 19 Beitritt von Nihtmitgliedstten 1 Nh Inkrfttreten dieses Üereinkommens knn ds Ministerkomitee des Europrtes durh einen mit der in Artikel 20 Buhste d der Stzung des Europrtes vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertrgsstten, die Anspruh uf einen Sitz im Ministerkomitee hen, gefßten Beshluß jeden Nihtmitgliedstt des Europrtes einlden, dem Üereinkommen eizutreten. 2 Für jeden eitretenden Stt tritt ds Üereinkommen m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitshnitt von sehs Monten nh Hinterlegung der Beitrittsurkunde eim Generlsekretär des Europrtes folgt. Artikel 20 Geltungsereihsklusel 1 Jeder Stt knn ei der Unterzeihnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgeiete ezeihnen, uf die dieses Üereinkommen Anwendung findet. 2 Jede Vertrgsprtei knn jederzeit dnh durh eine n den Generlsekretär des Europrtes gerihtete Erklärung die Anwendung dieses Üereinkommens uf jedes weitere in der Erklärung ezeihnete Hoheitsgeiet erstreken. Ds Üereinkommen tritt für dieses Hoheitsgeiet m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitshnitt von sehs Monten nh Eingng der Erklärung eim Generlsekretär folgt. 3 Jede nh den Asätzen 1 und 2 gegeene Erklärung knn in ezug uf jedes drin ezeihnete Hoheitsgeiet durh eine n den Generlsekretär gerihtete Notifiktion zurükgenommen werden. Die Rüknhme wird m ersten Tg des Monts wirksm, der uf einen Zeitshnitt von sehs Monten nh Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär folgt. Artikel 21 Vorehlte 1 Jeder Stt knn ei der Unterzeihnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dß er von einem oder mehreren Vorehlten zu Artikel 6 und zu Artikel 10 Astz 1 Buhste Geruh mht. Weitere Vorehlte sind niht zulässig. 2 Jede Vertrgsprtei, die einen Vorehlt nh Astz 1 ngerht ht, knn ihn durh eine n den Generlsekretär des Europrtes gerihtete Notifiktion gnz oder teilweise zurüknehmen. Die Rüknhme wird mit dem Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär wirksm. 3 Eine Vertrgsprtei, die einen Vorehlt zu einer Bestimmung dieses Üereinkommens ngerht ht, knn niht verlngen, dß eine ndere Vertrgsprtei diese Bestimmung nwendet; sie knn jedoh, wenn es sih um einen Teilvorehlt oder einen edingten Vorehlt hndelt, die Anwendung der etreffenden Bestimmung insoweit verlngen, ls sie selst sie ngenommen ht. Artikel 22 Kündigung 1 Jede Vertrgsprtei knn dieses Üereinkommen jederzeit durh eine n den Generlsekretär des Europrtes gerihtete Notifiktion kündigen. 8

9 2 Die Kündigung wird m ersten Tg des Monts wirksm, der uf einen Zeitshnitt von sehs Monten nh Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär folgt. Artikel 23 Notifiktionen Der Generlsekretär des Europrtes notifiziert den Mitgliedstten des Europrtes und jedem Stt, der diesem Üereinkommen eigetreten oder zum Beitritt eingelden worden ist: jede Unterzeihnung; jede Hinterlegung einer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; jeden Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Üereinkommens nh den Artikeln 18, 19 und 20; d jede ndere Hndlung, Notifiktion oder Mitteilung im Zusmmenhng mit diesem Üereinkommen. Zu Urkund dessen hen die hierzu gehörig efugten Unterzeihneten dieses Üereinkommen untershrieen. Geshehen zu Strßurg m 13. Novemer 1987 in englisher und frnzösisher Sprhe, woei jeder Wortlut gleihermßen verindlih ist, in einer Urshrift, die im Arhiv des Europrtes hinterlegt wird. Der Generlsekretär des Europrtes üermittelt llen Mitgliedstten des Europrtes und llen zum Beitritt zu diesem Üereinkommen eingeldenen Stten egluigte Ashriften. 9

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