Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, sind,
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- Carin Dieter
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1 Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 13 Vorläufiges Europäisches Akommen üer Sozile Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fll des Alters, der Invlidität und zugunsten der Hinterlieenen Pris, 11.XII.1953 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europrtes, sind, in der Erwägung, dß der Europrt die Herstellung einer engeren Verindung zwischen seinen Mitgliedern zur Aufge ht, insesondere um ihren sozilen Fortschritt zu fördern; in Bestätigung des Grundstzes der Gleichehndlung der Angehörigen ller Vertrgschließenden ei Anwendung der in jedem dieser Stten geltenden Gesetze und Regelungen üer Sozile Sicherheit, eines Grundstzes, der durch die üereinkommen der Interntionlen Areitsorgnistion festgelegt worden ist; ferner in Bestätigung des Grundstzes, dß die Sttsngehörigen ller Vertrgschließenden erechtigt sein sollen, die Leistungen us den zwischen zwei oder mehreren dieser Vertrgschließenden geschlossenen Akommen üer Sozile Sicherheit in Anspruch zu nehmen; in dem Wunsche, is zum Aschluß eines uf einem Netz zweiseitiger Akommen eruhenden llgemeinen Akommens diesen Grundsätzen durch ein vorläufiges Akommen Wirkung zu verleihen, wie folgt üereingekommen: Artikel 1 1 Dieses Akommen findet Anwendung uf lle Gesetze und Regelungen üer Sozile Sicherheit, die in jedem Teil des Geietes der Vertrgschließenden m Tge der Unterzeichnung Geltung hen oder in der Folge in Krft treten und sich eziehen uf: c d Krnkheit, Mutterschft und Tod (Steregeld), einschließlich der nicht von einer Bedürftigkeitsprüfung hängigen ärztlichen Leistungen; Areitsunfälle und Berufskrnkheiten; Areitslosigkeit; Fmilieneihilfen. 2 Dieses Akommen findet Anwendung uf die Leistungen der uf Beiträgen und nicht uf Beiträgen eruhenden Systeme, einschließlich der Verpflichtungen des Areitgeers,
2 SEV 13 Sozilen Sicherheit (Vorläufiges Akommen), 11.XII.1953 welche die Entschädigung von Areitsunfällen oder Berufskrnkheiten etreffen. Es findet keine Anwendung uf die öffentliche Fürsorge, die Sondersysteme für öffentliche Bedienstete und die Leistungen für Kriegsopfer oder Bestzungsgeschädigte. 3 Im Sinne dieses Akommens umfßt der Ausdruck "Leistungen" lle Zulgen oder Erhöhungen. 4 Die Ausdrücke "Sttsngehörige" und "Geiet" eines Vertrgschließenden hen die Bedeutung, die dieser Vertrgschließende ihnen in einer n den Generlsekretär des Europrtes zu richtenden und von diesem llen Vertrgschließenden zur Kenntnis zu ringenden Erklärung eimißt. Artikel 2 1 Vorehltlich der Bestimmungen des Artikels 9 hen die Sttsngehörigen eines der Vertrgschließenden Anspruch uf die Leistungen nch den Gesetzen und Regelungen jedes nderen Vertrgschließenden unter denselen Bedingungen wie die Sttsngehörigen des letzteren, sofern sie: c d ezüglich der Leistungen ei Areitsunfällen oder Berufskrnkheiten Aufenthlt im Geiet eines der Vertrgschließenden hen; ezüglich ller nderen Leistungen ls derjenigen ei Areitsunfällen oder Berufskrnkheiten ihren gewöhnlichen Aufenthlt im Geiet des letztgennnten Vertrgschließenden hen; ezüglich der Leistungen ei Krnkheit, Mutterschft oder Areitslosigkeit, je nch Lge des Flles, vor der ersten ärztlichen Feststellung der Krnkheit, vor dem vermutlichen Zeitpunkt der Empfängnis oder vor dem Beginn der Areitslosigkeit ihren gewöhnlichen Aufenthlt im Geiet des letzteren Vertrgschließenden genommen hen; ezüglich der nicht uf Beiträgen eruhenden Leistungen, unter Ausschluß der Leistungen ei Areitsunfällen oder Berufskrnkheiten seit wenigstens sechs Monten im Geiet des letzteren Vertrgschließenden wohnen. 2 In llen Fällen, in denen nch den Gesetzen und Regelungen eines der Vertrgschließenden die Ansprüche eines Sttsngehörigen dieses Vertrgschließenden, der nicht in dessen Geiet georen ist, Beschränkungen unterworfen sind, wird ein Sttsngehöriger jedes nderen Vertrgschließenden, der im Geiet des letzteren georen ist, einem Sttsngehörigen des erstgennnten Vertrgschließenden, der in dessen Geiet georen ist, gleichgestellt. 3 In llen Fällen, in denen nch den Gesetzen und Regelungen eines der Vertrgschließenden ei der Feststellung des Leistungsnspruchs zwischen den Kindern je nch ihrer Sttsngehörigkeit unterschieden wird, wird ein Kind, ds Sttsngehöriger eines nderen Vertrgschließenden ist, so ehndelt, ls wenn es Sttsngehöriger des ersteren Vertrgschließenden wäre. 2
3 SEV 13 Sozilen Sicherheit (Vorläufiges Akommen), 11.XII.1953 Artikel 3 1 Jedes Akommen ezüglich der in Artikel 1 gennnten Gesetze und Regelungen, ds zwischen zwei oder mehreren Vertrgschließenden geschlossen worden ist oder in der Folge geschlossen wird, findet vorehltlich der Bestimmungen des Artikels 9 uf einen Sttsngehörigen jedes nderen Vertrgschließenden so Anwendung, wie wenn er Sttsngehöriger eines der erstgennnten Vertrgschließenden wäre, insoweit ds Akommen in ezug uf diese Gesetze und Regelungen Vorschriften enthält üer: c d die Bestimmung der nzuwendenden innersttlichen Gesetze und Regelungen; die Whrung der Ansprüche und Anwrtschften und insesondere üer die Zusmmenrechnung der Versicherungszeiten und Erstzzeiten für den Erwer und die Aufrechterhltung des Leistungsnspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen; die Gewährung von Leistungen n Personen, die im Geiet eines der Vertrgschließenden des erwähnten Akommens wohnen; die Ergänzung und Durchführung der Bestimmungen des in diesem Astz gennnten Akommens. 2 Die Bestimmungen in Astz 1 dieses Artikels finden uf irgendwelche Bestimmungen des erwähnten Akommens üer nicht uf Beiträgen eruhende Leistungen nur dnn Anwendung, wenn der eteiligte Sttsngehörige seit wenigstens sechs Monten im Geiet des Vertrgschließenden wohnt, nch dessen Gesetzen und Regelungen er Ansprüche geltend mcht. Artikel 4 Vorehltlich der Bestimmungen einschlägiger zweiseitiger oder mehrseitiger Akommen werden ohne dieses Akommen nicht festgestellte oder ruhende Leistungen vom Tge des Inkrfttretens dieses Akommens n für lle Vertrgschließenden, die durch den Leistungsnspruch erührt werden, festgestellt oder wiederhergestellt, sofern der diesezügliche Antrg innen Jhresfrist nch dem erwähnten Zeitpunkt gestellt wird oder innen einer längeren Frist, die von dem Vertrgschließenden, nch dessen Gesetzen oder Regelungen die Leistungen ensprucht werden, festgesetzt wird. Wird der Anspruch nicht innerhl einer solchen Frist geltend gemcht, so werden die Leistungen vom Tge der Geltendmchung des Anspruchs oder von einem vom letztgennnten Vertrgschließenden ezeichneten früheren Tge n festgestellt oder wiederhergestellt. Artikel 5 Die Bestimmungen dieses Akommens stehen den Vorschriften der innersttlichen Gesetzgeungen, der interntionlen üereinkommen oder der zweiseitigen oder mehrseitigen Akommen, die für den Berechtigten günstiger sind, nicht entgegen. Artikel 6 Durch dieses Akommen werden die Bestimmungen der innersttlichen Gesetze und Regelungen üer die Beteiligung der Versicherten oder sonstiger Personengruppen n der Verwltung der Sozilen Sicherheit nicht erührt. 3
4 SEV 13 Sozilen Sicherheit (Vorläufiges Akommen), 11.XII.1953 Artikel 7 1 Der Anhng I zu diesem Akommen estimmt für jeden Vertrgschließenden diejenigen Systeme der Sozilen Sicherheit, uf die Artikel 1 Anwendung findet und die in irgendeinem Teil seines Geietes m Tge der Unterzeichnung dieses Akommens in Krft sind. 2 Jeder Vertrgschließende ht dem Generlsekretär des Europrtes lle neuen Gesetze oder Regelungen mitzuteilen, die ezüglich dieses Vertrgschließenden noch nicht im Anhng I erücksichtigt sind. Diese Mitteilungen hen durch jeden Vertrgschließenden innerhl von drei Monten, vom Tge der Veröffentlichung des erwähnten Gesetzes oder der erwähnten Regelung n gerechnet, oder, wenn dieses Gesetz oder diese Regelung ereits vor dem Zeitpunkt der Rtifizierung dieses Akommens durch den eteiligten Vertrgschließenden veröffentlicht worden ist, im Zeitpunkt der Rtifizierung zu erfolgen. Artikel 8 1 Der Anhng II zu diesem Akommen führt für jeden Vertrgschließenden die von ihm geschlossenen Akommen n, uf die Artikel 3 Anwendung findet und die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Akommens in Krft sind. 2 Jeder Vertrgschließende teilt dem Generlsekretär des Europrtes jedes von ihm geschlossene Akommen mit, uf ds Artikel 3 Anwendung findet. Diese Mitteilung ht durch jeden Vertrgschließenden innerhl von drei Monten, vom Tge des Inkrfttretens des erwähnten Akommens n gerechnet, oder, wenn ds neue Akommen vor dem Tge der Rtifizierung dieses Akommens in Krft getreten ist, im Zeitpunkt dieser Rtifizierung zu erfolgen. Article 9 1 Der Anhng III zu diesem Akommen führt die ei der Unterzeichnung formulierten Vorehlte. 2 Gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Artikel 7 oder 8 knn jeder Vertrgschließende einen Vorehlt ezüglich der Anwendung dieses Akommens uf lle Gesetze, Regelungen oder Akommen formulieren, die in dieser Mitteilung ezeichnet werden. Eine Erklärung üer jeden solchen Vorehlt ist der erwähnten Mitteilung nzufügen; sie wird mit dem Tge des Inkrfttretens des neuen Gesetzes, der neuen Regelung oder des neuen Akommens wirksm. 3 Jeder Vertrgschließende knn einen von ihm formulierten Vorehlt durch eine n den Generlsekretär des Europrtes zu richtende diesezügliche Mitteilung gnz oder zum Teil zurückziehen. Diese Mitteilung wird mit dem ersten Tge des Monts wirksm, der uf den Mont folgt, in dem sie eingegngen ist; die Bestimmungen dieses Akommens werden ddurch nicht erührt. Artikel 10 Die in den vorhergehenden Artikeln gennnten Anhänge sind Bestndteil dieses Akommens. Artikel 11 1 Die zuständigen Behörden der Vertrgschließenden vereinren gegeenenflls die zur Durchführung dieses Akommens erforderlichen Mßnhmen. 4
5 SEV 13 Sozilen Sicherheit (Vorläufiges Akommen), 11.XII Alle Streitfrgen, die sich ei der Auslegung oder Durchführung dieses Akommens ergeen, sollen von den zuständigen Behörden der Vertrgschließenden uf dem Verhndlungswege geregelt werden. 3 Wird eine Streitfrge nicht innerhl von drei Monten uf diesem Wege geregelt, so ist sie einer Schiedsstelle zu unterreiten, deren Zusmmensetzung und Verfhren von den eteiligten Vertrgschließenden vereinrt werden. Kommt innerhl einer weiteren Frist von drei Monten hierüer keine Einigung zustnde, so ist der Streitfll einem Schiedsrichter zu unterreiten, der uf Antrg eines der eteiligten Vertrgschließenden von dem Präsidenten des Interntionlen Gerichtshofs estellt wird. Besitzt dieser die Sttsngehörigkeit einer der m Streitfll eteiligten Prteien, so fällt diese Aufge dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder dem nch dem Dienstlter nächstfolgenden Richter zu, der nicht Sttsngehöriger einer der m Streitfll eteiligten Prteien ist. 4 Die Entscheidung der Schiedsstelle oder des Schiedsrichters soll in Einklng mit den Grundsätzen und im Geiste dieses Akommens ergehen; sie ist verindlich und endgültig. Artikel 12 Im Flle der Kündigung dieses Akommens durch einen der Vertrgschließenden leien, lle uf Grund der Bestimmungen dieses Akommens erworenen Rechte gewhrt; diese Rechte leien dem Beteiligten insesondere dnn erhlten, wenn er uf Grund dieser Bestimmungen einen Anspruch uf eine durch die Gesetzgeung eines Vertrgschließenden vorgesehene Leistung erworen ht, während er im Geiet eines nderen Vertrgschließenden wohnt; vorehltlich der Bedingungen, die durch Zustzvereinrungen zwischen den eteiligten Vertrgschließenden üer die Aufrechterhltung der Anwrtschften vorgesehen werden, die Bestimmungen dieses Akommens weiterhin uf die Versicherungszeiten und Erstzzeiten nwendr, die vor dem Tge, n dem die Kündigung wirksm wird, zurückgelegt sind. Artikel 13 1 Dieses Akommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europrtes ufgelegt. Es edrf der Rtifizierung. Die Rtifiktionsurkunden sind eim Generlsekretär des Europrtes zu hinterlegen. 2 Dieses Akommen tritt mit dem ersten Tge des Monts in Krft, der uf die Hinterlegung der zweiten Rtifiktionsurkunde folgt. 3 Für jeden Unterzeichner, der dieses Akommen in der Folge rtifiziert, tritt es mit dem ersten Tge des Monts in Krft, der uf die Hinterlegung seiner Rtifiktionsurkunde folgt. Artikel 14 1 Ds Ministerkomitee des Europrtes knn jeden Stt, der nicht Mitglied des Rtes ist, einlden, diesem Akommen eizutreten. 2 Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung eim Generlsekretär des Europrtes, die mit dem ersten Tge des druffolgenden Monts wirksm wird. 5
6 SEV 13 Sozilen Sicherheit (Vorläufiges Akommen), 11.XII Zugleich mit der Hinterlegung einer Beitrittserklärung nch den Bestimmungen dieses Artikels sind die Angen mitzuteilen, die in den Anhängen I und II zu diesem Akommen enthlten sein würden, wenn die Regierung des eteiligten Sttes m Tge des Beitritts Unterzeichner dieses Akommens gewesen wäre. 4 Jede Mitteilung gemäß Astz 3 dieses Artikels gilt für die Anwendung dieses Akommens ls Bestndteil des Anhngs, in dem sie enthlten sein würde, wenn die Regierung des eteiligten Sttes Unterzeichner dieses Akommens wäre. Artikel 15 Der Generlsekretär des Europrtes ringt zur Kenntnis: den Mitgliedern des Europrtes und dem Generldirektor des Interntionlen Areitsmts: i ii iii den Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Akommens und die Nmen der Mitglieder, die es rtifiziert hen oder in der Folge rtifizieren; die Hinterlegung jeder Beitrittserklärung gemäß Artikel 14 und den Eingng der gleichzeitig üermittelten Angen; jede gemäß Artikel 16 eingegngene Erklärung und den Zeitpunkt, in dem sie wirksm wird; den Vertrgschließenden und dem Generldirektor des Interntionlen Areitsmts: i ii jede Mitteilung, die gemäß Artikel 7 und 8 eingegngen ist; jeden Vorehlt, der gemäß Artikel 9 As. 2 formuliert worden ist; Artikel 16 iii die Zurückziehung jedes Vorehlts gemäß Artikel 9 As. 3. Dieses Akommen wird für die Duer von zwei Jhren geschlossen, gerechnet von dem Zeitpunkt seines Inkrfttretens gemäß Artikel 13 As. 2. Seine Geltungsduer verlängert sich sodnn von Jhr zu Jhr für diejenigen Vertrgschließenden, die es nicht wenigstens sechs Monte vor dem Aluf der ursprünglichen Zweijhresfrist oder einer späteren Jhresfrist durch eine n den Generlsekretär des Europrtes zu richtende Erklärung gekündigt hen. Diese Erklärung wird mit dem Aluf dieser Frist wirksm. Zu Urkund dessen hen die hierzu in gehöriger Form ermächtigten Unterzeichneten dieses Akommen unterzeichnet. Geschehen zu Pris m 11. Dezemer 1953 in frnzösischer und englischer Sprche, woei eide Fssungen gleichermßen uthentisch sind, in einem einzigen Exemplr, ds im Archiv des Europrtes zu hinterlegen ist. Der Generlsekretär üermittelt llen Unterzeichnern sowie dem Generldirektor des Interntionlen Areitsmts egluigte Ausfertigungen. 6
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