Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten *

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1 Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 160 Europäishes Üereinkommen üer die Ausüung von Kinderrehten * Strßurg/Strsourg, 25.I.1996 Nihtmtlihe Üersetzung Deutshlnds Prämel Die Mitgliedstten des Europrts und die nderen Stten, die dieses Üereinkommen unterzeihnen, in der Erwägung, dß es ds Ziel des Europrts ist, eine engere Verindung zwishen seinen Mitgliedern hereizuführen; im Hinlik uf ds Üereinkommen der Vereinten Ntionen üer die Rehte des Kindes, insesondere Artikel 4, der die Vertrgsstten verpflihtet, lle geeigneten Gesetzgeungs-, Verwltungs- und sonstigen Mßnhmen zur Verwirklihung der in dem gennnten Üereinkommen nerknnten Rehte zu treffen; in Anetrht des Inhlts der Empfehlung 1121 (1990) der Prlmentrishen Versmmlung üer die Rehte des Kindes; üerzeugt, dß die Rehte und ds Wohl von Kindern gefördert werden und Kinder zu diesem Zwek Gelegenheit hen sollten, ihre Rehte insesondere in sie erührenden fmilienrehtlihen Verfhren uszuüen; in der Erkenntnis, dß Kinder shdienlihe Auskünfte erhlten sollten, dmit diese Rehte und dieses Wohl gefördert werden können, und dß die Meinung der Kinder geührend erüksihtigt werden sollte; in Anerkennung der Bedeutung der Rolle der Eltern eim Shutz und ei der Förderung der Rehte und des Wohls von Kindern und in der Erwägung, dß die Stten sih erforderlihenflls uh n diesem Shutz und dieser Förderung eteiligen sollten; in der Erwägung jedoh, dß es im Konfliktfll wünshenswert ist, dß die Fmilien sih zu einigen versuhen, ehe sie die Angelegenheit einer Justizehörde unterreiten, sind wie folgt üereingekommen: (*) Der Vertrg von Lisson zur Änderung des Vertrgs üer die Europäishe Union und des Vertrgs zur Gründung der Europäishen Gemeinshft in Krft m 1. Dezemer 2009 in Krft. Als Konsequenz diesem Zeitpunkt gilt jede Bezugnhme uf die Europäishe Wirtshftsgemeinshft die Europäishe Union zu lesen.

2 SEV 160 Ausüung von Kinderrehten, 25.I.1996 Kpitel I Anwendungsereih und Ziel des Üereinkommens sowie Begriffsestimmungen Artikel 1 Anwendungsereih und Ziel des Üereinkommens 1 Dieses Üereinkommen ist uf Kinder nzuwenden, die ds 18. Leensjhr noh niht vollendet hen. 2 Ziel dieses Üereinkommens ist es, zum Wohl von Kindern deren Rehte zu fördern, ihnen prozessule Rehte zu gewähren und die Ausüung dieser Rehte zu erleihtern, indem sihergestellt wird, dß Kindern selst oder mit Hilfe nderer Personen oder Stellen in Kinder erührenden Verfhren vor einer Justizehörde Auskunft erteilt und die Teilnhme gestttet wird. 3 Im Sinn dieses Üereinkommens sind Kinder erührende Verfhren vor einer Justizehörde fmilienrehtlihe Verfhren, insesondere in ezug uf die Ausüung der elterlihen Verntwortung, zum Beispiel die Bestimmung des Aufenthlts von Kindern und den persönlihen Umgng mit ihnen. 4 Jeder Stt git ei der Unterzeihnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durh eine n den Generlsekretär des Europrts gerihtete Erklärung mindestens drei Arten von fmilienrehtlihen Verfhren vor einer Justizehörde n, uf die dieses Üereinkommen nzuwenden ist. 5 Jede Vertrgsprtei knn durh eine weitere Erklärung zusätzlihe Arten fmilienrehtliher Verfhren ngeen, uf die dieses Üereinkommen nzuwenden ist, oder Auskünfte üer die Anwendung des Artikels 5, des Artikels 9 Astz 2, des Artikels 10 Astz 2 und des Artikels 11 erteilen. 6 Dieses Üereinkommen hindert die Vertrgsprteien niht, Regeln nzuwenden, die für die Förderung und die Ausüung von Kinderrehten günstiger sind. Artikel 2 Begriffsestimmungen Im Sinn dieses Üereinkommens edeutet: d "Justizehörde" ein Geriht oder eine Verwltungsehörde mit entsprehenden Befugnissen; "Träger elterliher Verntwortung" Eltern und ndere Personen oder Stellen, die erehtigt sind, elterlihe Verntwortung teilweise oder in vollem Umfng uszuüen; "Vertreter" eine Person, zum Beispiel einen Rehtsnwlt, oder eine Stelle, die estellt ist, ein Kind vor einer Justizehörde zu vertreten; "shdienlihe Auskünfte" Auskünfte, die dem Alter und dem Verständnis des Kindes ngemessen sind und die erteilt werden, um es zu efähigen, seine Rehte in vollem Umfng uszuüen, sofern niht die Erteilung solher Auskünfte dem Wohl des Kindes widerspriht. 2

3 SEV 160 Ausüung von Kinderrehten, 25.I.1996 Kpitel II Verfhrensrehtlihe Mßnhmen zur Förderung der Ausüung von Kinderrehten A. Verfhrensrehte eines Kindes Artikel 3 Reht, in Verfhren Auskunft zu erhlten und seine Meinung zu äußern Einem Kind, ds nh innersttlihem Reht ls hinreihend verständig ngesehen wird, werden in es erührenden Verfhren vor einer Justizehörde folgende Rehte gewährt, die zu verlngen es erehtigt ist: lle shdienlihen Auskünfte zu erhlten; ngehört zu werden und seine Meinung zu äußern; üer die möglihen Folgen einer Berüksihtigung seiner Meinung und die möglihen Folgen einer Entsheidung unterrihtet zu werden. Artikel 4 Reht, die Bestellung eines esonderen Vertreters zu entrgen 1 Vorehltlih des Artikels 9 ht ein Kind ds Reht, persönlih oder mit Hilfe nderer Personen oder Stellen einen esonderen Vertreter in einem es erührenden Verfhren vor einer Justizehörde zu entrgen, soweit nh innersttlihem Reht die Träger elterliher Verntwortung wegen eines Interessenkonflikts zwishen ihnen und dem Kind von der Vertretung des Kindes usgeshlossen sind. 2 Es steht den Stten frei, ds in Astz 1 vorgesehene Reht uf Kinder zu eshränken, die nh innersttlihem Reht ls hinreihend verständig ngesehen werden. Artikel 5 Andere möglihe Verfhrensrehte Die Vertrgsprteien erwägen, Kindern in ezug uf sie erührende Verfhren vor einer Justizehörde zusätzlihe Verfhrensrehte zu gewähren, insesondere: d ds Reht, den Beistnd einer geeigneten Person ihrer Whl zu entrgen, die ihnen hilft, ihre Meinung zu äußern; ds Reht, selst oder mit Hilfe nderer Personen oder Stellen die Bestellung eines gesonderten Vertreters, in geeigneten Fällen eines Rehtsnwlts, zu entrgen; ds Reht, ihren Vertreter selst zu estellen; ds Reht, in diesen Verfhren die Rehte von Verfhrensprteien teilweise oder in vollem Umfng uszuüen. B. Aufgen der Justizehörden Artikel 6 Entsheidungsprozeß Bevor die Justizehörde in einem ein Kind erührenden Verfhren eine Entsheidung trifft: ht sie zu prüfen, o sie üer hinreihende Auskünfte verfügt, um eine Entsheidung zum Wohl des Kindes zu treffen, und erforderlihenflls insesondere ei den Trägern elterliher Verntwortung weitere Auskünfte einzuholen; ht sie, sofern ds Kind nh innersttlihem Reht ls hinreihend verständig ngesehen wird, 3

4 SEV 160 Ausüung von Kinderrehten, 25.I.1996 siherzustellen, dß ds Kind lle shdienlihen Auskünfte erhlten ht, in geeigneten Fällen ds Kind persönlih, erforderlihenflls unter vier Augen, selst oder mit Hilfe nderer Personen oder Stellen in einer dem Verständnis des Kindes ngemessenen Weise nzuhören, sofern dies niht dem Wohl des Kindes offensihtlih widersprehen würde, dem Kind zu erluen, seine Meinung zu äußern; ht sie die von dem Kind geäußerte Meinung geührend zu erüksihtigen. Artikel 7 Pfliht zu zügigem Hndeln In einem ein Kind erührenden Verfhren ht die Justizehörde zügig zu hndeln und unnötige Verzögerungen zu vermeiden; es müssen Verfhren zur Verfügung stehen, die siherstellen, dß ihre Entsheidungen shnell vollzogen werden. In dringenden Fällen ist die Justizehörde efugt, gegeenenflls Entsheidungen zu treffen, die sofort vollziehr sind. Artikel 8 Hndeln von Amts wegen In Verfhren, die ein Kind erühren, ist die Justizehörde efugt, in den nh innersttlihem Reht estimmten Fällen, in denen ds Wohl des Kindes ernstlih gefährdet ist, von Amts wegen zu hndeln. Artikel 9 Bestellung eines Vertreters In einem ein Kind erührenden Verfhren, in dem nh innersttlihem Reht die Träger elterliher Verntwortung wegen eines Interessenkonflikts zwishen ihnen und dem Kind von der Vertretung des Kindes usgeshlossen sind, ist die Justizehörde efugt, für ds Kind in diesem Verfhren einen esonderen Vertreter zu estellen. Die Vertrgsprteien erwägen vorzusehen, dß die Justizehörde in einem ein Kind erührenden Verfhren efugt ist, einen gesonderten Vertreter, in geeigneten Fällen einen Rehtsnwlt, zu estellen, dmit er ds Kind vertritt. C. Aufgen der Vertreter Artikel 10 1 In einem ein Kind erührenden Verfhren vor einer Justizehörde ht der Vertreter, sofern dies niht dem Wohl des Kindes offensihtlih widersprehen würde: dem Kind, wenn es nh innersttlihem Reht ls hinreihend verständig ngesehen wird, lle shdienlihen Auskünfte zu erteilen; dem Kind, wenn es nh innersttlihem Reht ls hinreihend verständig ngesehen wird, Erläuterungen zu den möglihen Folgen einer Berüksihtigung seiner Meinung und zu den möglihen Folgen einer Hndlung des Vertreters zu geen; die Meinung des Kindes festzustellen und der Justizehörde diese Meinung vorzutrgen. 2 Die Vertrgsprteien erwägen, Astz 1 uf die Träger elterliher Verntwortung zu erstreken. 4

5 SEV 160 Ausüung von Kinderrehten, 25.I.1996 D. Erweiterung des Anwendungsereihs einiger Bestimmungen Artikel 11 Die Vertrgsprteien prüfen, o die Anwendung der Artikel 3, 4 und 9 uf Kinder erührende Verfhren vor nderen Stellen und uf Kinder erührende Angelegenheiten, die niht Gegenstnd eines Verfhrens sind, erweitert werden knn. E. Innersttlihe Stellen Artikel 12 1 Die Vertrgsprteien unterstützen durh Stellen, die unter nderem die in Astz 2 gennnten Aufgen erfüllen, die Förderung und die Ausüung von Kinderrehten. 2 Diese Aufgen sind: d Vorshläge zur Stärkung der Rehtsvorshriften üer die Ausüung von Kinderrehten zu mhen; Stellungnhmen zu Gesetzesentwürfen üer die Ausüung von Kinderrehten zugeen; den Medien, der Öffentlihkeit sowie Personen und Stellen, die mit Frgen in ezug uf Kinder efßt sind, llgemeine Auskünfte üer die Ausüung von Kinderrehten zu geen; die Meinung von Kindern einzuholen und ihnen shdienlihe Auskünfte zu geen. F. Sonstige Angelegenheiten Artikel 13 Vermittlungs- oder ndere Verfhren zur Beilegung von Streitigkeiten Um Streitigkeiten vorzueugen oder sie eizulegen oder um Kinder erührende Verfhren vor einer Justizehörde zu vermeiden, fördern die Vertrgsprteien in von ihnen zu estimmenden geeigneten Fällen die Shffung von Vermittlungsmöglihkeiten oder nderen Verfhren zur Beilegung von Streitigkeiten und deren Anwendung, um eine Einigung zu erzielen. Artikel 14 Prozeßkosten- und Bertungshilfe Ist nh innersttlihem Reht Prozeßkosten- oder Bertungshilfe für die Vertretung von Kindern in sie erührenden Verfhren vor einer Justizehörde vorgesehen, so werden solhe Bestimmungen in ezug uf die in den Artikeln 4 und 9 erfßten Angelegenheiten ngewendet. Artikel 15 Verhältnis zu nderen interntionlen Üereinkünften Dieses Üereinkommen shränkt die Anwendung nderer interntionler Üereinkünfte niht ein, die estimmte Frgen im Zusmmenhng mit dem Shutz von Kindern und Fmilien zum Gegenstnd hen und denen eine Vertrgsprtei dieses Üereinkommens ls Vertrgsprtei ngehört oder ngehören wird. 5

6 SEV 160 Ausüung von Kinderrehten, 25.I.1996 Kpitel III Ständiger Ausshuß Artikel 16 Einsetzung und Aufgen des Ständigen Ausshusses 1 Für die Zweke dieses Üereinkommens wird ein Ständiger Ausshuß eingesetzt. 2 Der Ständige Ausshuß üerprüft Proleme im Zusmmenhng mit diesem Üereinkommen. Er knn insesondere: einshlägige Frgen etreffend die Auslegung oder Durhführung des Üereinkommens prüfen. Die Shlußfolgerungen des Ständigen Ausshusses etreffend die Durhführung des Üereinkommens können die Form einer Empfehlung hen; Empfehlungen werden mit Dreiviertelmehrheit der gegeenen Stimmen ngenommen; Änderungen des Üereinkommens vorshlgen und nh Artikel 20 vorgeshlgene Änderungen prüfen; die innersttlihen Stellen, die Aufgen nh Artikel 12 Astz 2 whrnehmen, erten und unterstützen sowie die interntionle Zusmmenreit zwishen diesen Stellen fördern. Artikel 17 Zusmmensetzung 1 Jede Vertrgsprtei knn im Ständigen Ausshuß durh einen oder mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Vertrgsprtei ht eine Stimme. 2 Jeder in Artikel 21 ezeihnete Stt, der niht Vertrgsprtei dieses Üereinkommens ist, knn im Ständigen Ausshuß durh einen Beohter vertreten sein. Dssele gilt für jeden nderen Stt oder für die Europäishe Gemeinshft, nhdem sie nh Artikel 22 zum Beitritt zu dem Üereinkommen eingelden worden sind. 3 Sofern eine Vertrgsprtei niht spätestens einen Mont vor der Tgung dem Generlsekretär ihren Einspruh mitgeteilt ht, knn der Ständige Ausshuß zur Teilnhme n llen seinen Tgungen, n einer Tgung oder n einem Teil einer Tgung ls Beohter einlden: jeden Stt, der niht in Astz 2 ezeihnet ist; den Ausshuß der Vereinten Ntionen für die Rehte des Kindes; die Europäishe Gemeinshft; jede interntionle sttlihe Stelle; jede interntionle nihtsttlihe Stelle mit einer oder mehreren in Artikel 12 Astz 2 gennnten Aufgen; jede ntionle sttlihe oder nihtsttlihe Stelle mit einer oder mehreren in Artikel 12 Astz 2 gennnten Aufgen. 4 Der Ständige Ausshuß knn mit den einshlägigen Orgnistionen, die mit der Ausüung von Kinderrehten efßt sind, Informtionen ustushen. 6

7 SEV 160 Ausüung von Kinderrehten, 25.I.1996 Artikel 18 Tgungen 1 Der Generlsekretär des Europrts lädt den Ständigen Ausshuß m Ende des dritten Jhres nh Inkrfttreten dieses Üereinkommens und dnh jederzeit von sih us zu einer Tgung ein. 2 Beshlüsse können im Ständigen Ausshuß nur gefßt werden, wenn mindestens die Hälfte der Vertrgsprteien nwesend ist. 3 Vorehltlih der Artikel 16 und 20 fßt der Ständige Ausshuß seine Beshlüsse mit der Mehrheit der nwesenden Mitglieder. 4 Vorehltlih dieses Üereinkommens git sih der Ständige Ausshuß eine Geshäftsordnung und estimmt die Geshäftsordnung einer gegeenenflls zur Whrnehmung ller geeigneten Aufgen nh dem Üereinkommen eingesetzten Areitsgruppe. Artikel 19 Berihte des Ständigen Ausshusses Nh jeder Tgung üersendet der Ständige Ausshuß den Vertrgsprteien und dem Ministerkomitee des Europrts einen Beriht üer seine Bertungen und die gefßten Beshlüsse. Kpitel IV Änderungen des Üereinkommens Artikel 20 1 Jede von einer Vertrgprtei oder dem Ständigen Ausshuß vorgeshlgene Änderung der Artikel dieses Üereinkommens wird dem Generlsekretär des Europrts üermittelt und von ihm mindestens zwei Monte vor der nähsten Tgung des Ständigen Ausshusses den Mitgliedstten des Europrts, jedem Unterzeihner, jeder Vertrgsprtei, jedem nh Artikel 21 zur Unterzeihnung des Üereinkommens eingeldenen Stt und jedem Stt oder der Europäishen Gemeinshft, die nh Artikel 22 zum Beitritt zu dem Üereinkommen eingelden worden sind, üersndt. 2 Jede nh Astz 1 vorgeshlgene Änderung wird vom Ständigen Ausshuß geprüft, der den mit Dreiviertelmehrheit der gegeenen Stimmen ngenommenen Wortlut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vorlegt. Nh seiner Genehmigung wird dieser Wortlut den Vertrgsprteien zur Annhme üersndt. 3 Jede Änderung tritt m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitshnitt von einem Mont nh dem Tg folgt, n dem lle Vertrgsprteien dem Generlsekretär mitgeteilt hen, dß sie die Änderung ngenommen hen. Kpitel V Shlußestimmungen Artikel 21 Unterzeihnung, Rtifiktion und Inkrfttreten 1 Dieses Üereinkommen liegt für die Mitgliedstten des Europrts und für die Nihtmitgliedstten, die n seiner Ausreitung eteiligt wren, zur Unterzeihnung uf. 2 Dieses Üereinkommen edrf der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung. Die Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunden werden eim Generlsekretär des Europrts hinterlegt. 7

8 SEV 160 Ausüung von Kinderrehten, 25.I Dieses Üereinkommen tritt m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitshnitt von drei Monten nh dem Tg folgt, n dem drei Stten, drunter mindestens zwei Mitgliedstten des Europrts, nh Astz 2 ihre Zustimmung usgedrükt hen, durh ds Üereinkommen geunden zu sein. 4 Für jeden Unterzeihner, der später seine Zustimmung usdrükt, durh dieses Üereinkommen geunden zu sein, tritt es m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitshnitt von drei Monten nh Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde folgt. Artikel 22 Nihtmitgliedstten und die Europäishe Gemeinshft 1 Nh Inkrfttreten dieses Üereinkommens knn ds Ministerkomitee des Europrts von sih us oder uf Vorshlg des Ständigen Ausshusses und nh Konsultierung der Vertrgsprteien durh einen mit der in Artikel 20 Buhste d der Stzung des Europrts vorgesehenen Mehrheit gefßten Beshluß und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertrgsstten, die Anspruh uf einen Sitz im Ministerkomitee hen, jeden Nihtmitgliedstt des Europrts, der n der Ausreitung des Üereinkommens niht eteiligt wr, sowie die Europäishe Gemeinshft einlden, dem Üereinkommen eizutreten. 2 Für jeden eitretenden Stt oder die Europäishe Gemeinshft tritt ds Üereinkommen m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitshnitt von drei Monten nh Hinterlegung der Beitrittsurkunde eim Generlsekretär des Europrts folgt. Artikel 23 Räumliher Geltungsereih 1 Jeder Stt knn ei der Unterzeihnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgeiete ezeihnen, uf die dieses Üereinkommen Anwendung findet. 2 Jede Vertrgsprtei knn jederzeit dnh durh eine n den Generlsekretär des Europrts gerihtete Erklärung die Anwendung dieses Üereinkommens uf jedes ndere in der Erklärung ezeihnete Hoheitsgeiet erstreken, für dessen interntionle Beziehungen sie verntwortlih ist oder für ds sie Verpflihtungen eingehen knn. Ds Üereinkommen tritt für dieses Hoheitsgeiet m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitshnitt von drei Monten nh Eingng der Erklärung eim Generlsekretär folgt. 3 Jede nh den Asätzen 1 und 2 gegeene Erklärung knn in ezug uf jedes drin ezeihnete Hoheitsgeiet durh eine n den Generlsekretär gerihtete Notifiktion zurükgenommen werden. Die Rüknhme wird m ersten Tg des Monts wirksm, der uf einen Zeitshnitt von drei Monten nh Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär folgt. Artikel 24 Vorehlte Vorehlte zu diesem Üereinkommen sind niht zulässig. Artikel 25 Kündigung 1 Jede Vertrgsprtei knn dieses Üereinkommen jederzeit durh eine n den Generlsekretär des Europrts gerihtete Notifiktion kündigen. 2 Die Kündigung wird m ersten Tg des Monts wirksm, der uf einen Zeitshnitt von drei Monten nh Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär folgt. 8

9 SEV 160 Ausüung von Kinderrehten, 25.I.1996 Artikel 26 Notifiktionen Der Generlsekretär des Europrts notifiziert den Mitgliedstten des Rtes, jedem Unterzeihner, jeder Vertrgsprtei und jedem nderen Stt oder der Europäishen Gemeinshft, die zum Beitritt zu diesem Üereinkommen eingelden worden sind: jede Unterzeihnung; jede Hinterlegung einer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; jeden Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Üereinkommens nh Artikel 21 oder 22; d e jede nh Artikel 20 ngenommene Änderung und den Tg, n dem sie in Krft tritt; jede nh den Artikeln 1 und 23 gegeene Erklärung; f jede Kündigung nh Artikel 25; g jede ndere Hndlung, Notifiktion oder Mitteilung im Zusmmenhng mit diesem Üereinkommen. Zu Urkund dessen hen die hierzu gehörig efugten Unterzeihneten dieses Üereinkommen untershrieen. Geshehen zu Strßurg m 25. Jnur 1996 in englisher und frnzösisher Sprhe, woei jeder Wortlut gleihermßen verindlih ist, in einer Urshrift, die im Arhiv des Europrts hinterlegt wird. Der Generlsekretär des Europrts üermittelt llen Mitgliedstten des Europrts, den Nihtmitgliedstten, die n der Ausreitung dieses Üereinkommens eteiligt wren, der Europäishen Gemeinshft und llen zum Beitritt zu dem Üereinkommen eingeldenen Stten egluigte Ashriften. 9

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