Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit

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1 Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 48 Europäische Ordnung der Sozilen Sicherheit Strßurg/Strsourg, 16.IV.1964 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Prämel Die Mitgliedstten des Europrtes, die diese Ordnung unterzeichnen, in der Erwägung, dß es ds Ziel des Europrtes ist, eine engere Verindung zwischen seinen Mitgliedern hereizuführen, um nmentlich ihren sozilen Fortschritt zu fördern; in der Erwägung, dß ds sozile Progrmm des Europrtes unter nderem druf zielt, lle Mitglieder zur Weiterentwicklung ihres Systems der Sozilen Sicherheit nzuregen; in der Erkenntnis, dß es zweckmäßig ist, die sozilen Lsten der Mitgliedstten ufeinnder zustimmen; in der Üerzeugung, dß es wünschenswert ist, eine Europäische Ordnung der Sozilen Sicherheit zu verfssen, deren Stnd üer den Mindestnormen des Interntionlen Üereinkommens Nr. 102 üer die Mindestnormen der Sozilen Sicherheit liegt, sind üer folgende im Zusmmenwirken mit dem Interntionlen Areitsmt usgereitete Bestimmungen üereingekommen: Teil I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 1 In dieser Ordnung: c d ezeichnet der Ausdruck "Ministerkomitee" ds Ministerkomitee des Europrtes, ezeichnet der Ausdruck "Ausschuß" den Schverständigenusschuß für Sozile Sicherheit des Europrtes oder einen nderen Ausschuß, den ds Ministerkomitee mit der Erfüllung der Aufgen nch Artikel 2 Astz 3, Artikel 74 Astz 4 und Artikel 78 Astz 3 euftrgt, ezeichnet der Ausdruck "Generlsekretär" den Generlsekretär des Europrtes, edeutet der Ausdruck "vorgeschrieen" von den oder uf Grund der innersttlichen Rechtsvorschriften estimmt,

2 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV.1964 e f g h i edeutet der Ausdruck "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthlts im Hoheitsgeiet der etreffenden Vertrgsprtei und der Ausdruck "Einwohner" eine Person, die sich gewöhnlich im Hoheitsgeiet der etreffenden Vertrgsprtei ufhält, edeutet der Ausdruck "Ehefru" eine Ehefru, für deren Unterhlt der Ehemnn sorgt, edeutet der Ausdruck "Witwe" eine Fru, für deren Unterhlt der Ehemnn ei seinem Tod gesorgt ht, edeutet der Ausdruck "Kind" ein Kind is zu dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, oder ein Kind unter 15 Jhren, je nchdem, ws vorgeschrieen ist, edeutet der Ausdruck "Wrtezeit" eine Beitrgszeit, Beschäftigungszeit, Wohnzeit oder eine Verindung dieser Zeiten, je nchdem, ws vorgeschrieen ist. 2 Der Ausdruck "Leistungen" in den Artikeln 10, 34 und 49 edeutet unmittelre Betreuung oder mittelre Leistungen in Form der Kostenerstttung. Artikel 2 1 Jede Vertrgsprtei wendet n: Teil I; c d mindestens sechs der Teile II is X, woei Teil II ls zwei und Teil V ls drei Teile zählen; die entsprechenden Bestimmungen der Teile XI und XII sowie Teil XIII. 2 Astz 1 Buchste knn ls erfüllt gelten, wenn: mindestens drei der Teile II is X, drunter mindestens einer der Teile IV, V, VI, IX oder X, ngewendet werden und nchgewiesen wird, dß die geltenden Rechtsvorschriften üer Sozile Sicherheit einer der unter dem gennnten Buchsten vorgesehenen Verindungen gleichwertig sind, woei zu erücksichtigen ist, dß: i ii iii unter Buchste gennnte Zweige nch dem Geltungsereich, nch der Höhe der Leistungen oder nch eidem üer die Normen dieser Ordnung hinusgehen, unter Buchste gennnte Zweige üer die Normen der Ordnung hinusgehen, weil sie in der Beilge 2 ngeführte zusätzliche Leistungen gewähren, und einzelne Zweige die Normen der Ordnung nicht erreichen. 3 Jeder Unterzeichner, der sich uf Astz 2 Buchste erufen will, entrgt dies in dem nch Artikel 78 dem Generlsekretär vorgelegten Bericht. Der Ausschuß legt nch dem Grundstz der Kostengleichheit die Vorussetzungen für die Hernziehung des Astzes 2 Buchste einheitlich fest. Diese Bestimmungen können jeweils nur herngezogen werden, wenn es der Ausschuß mit Zweidrittelmehrheit eschließt.l 3 2

3 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV.1964 Artikel 3 Jede Vertrgsprtei git in ihrer Rtifiktionsurkunde n, für welche der Teile II is X sie die Verpflichtungen us dieser Ordnung üernimmt, und o und inwieweit sie von Artikel 2 Astz 2 Geruch mcht. Artikel 4 1 Jede Vertrgsprtei knn dem Generlsekretär später notifizieren, dß sie die Verpflichtungen us dieser Ordnung für einen oder mehrere der Teile II is X üernimmt, die in der Rtifiktionsurkunde noch nicht ngegeen wurden. 2 Die Verpflichtungen nch Astz 1 gelten ls Bestndteil der Rtifiktion und hen deren Wirkung vom Tge der Notifiktion n. Artikel 5 Ht eine Vertrgsprtei in Anwendung eines der von ihrer Rtifiktion erfßten Teile II is X vorgeschrieene Personengruppen zu schützen, die zusmmen mindestens einen estimmten Hundertstz der Areitnehmer oder der Einwohner ilden, so vergewissert sie sich, evor sie sich zur Anwendung eines solchen Teiles verpflichtet, dß der etreffende Hundertstz erreicht ist. Artikel 6 1 Für die Anwendung der Teile II, III, IV, V, VIII (soweit ärztliche Betreuung in Frge kommt), IX oder X knn eine Vertrgsprtei den Schutz durch Versicherungen uch dnn in Rechnung stellen, wenn diese nch den innersttlichen Rechtsvorschriften zwr keine Pflichtversicherungen für die geschützten Personen sind, jedoch: c von den öffentlichen Behörden Zuschüsse erhlten oder, wenn es sich nur um einen zusätzlichen Schutz hndelt, von diesen Behörden eufsichtigt oder nch vorgeschrieenen Regeln gemeinsm von Areitgeern und Areitnehmern verwltet werden; einen wesentlichen Teil der Personen umfssen, deren Verdienst den eines gelernten männlichen Areiters nch Artikel 65 nicht üersteigt; und gegeenenflls mit nderen Formen des Schutzes den entsprechenden Bestimmungen dieser Ordnung genügen. Teil II Ärztliche Betreuung Artikel 7 Jede Vertrgsprtei, für die dieser Teil gilt, gewährleistet den geschützten Personen, wenn ihr Zustnd voreugende oder heilende ärztliche Betreuung notwendig mcht, Leistungen nch diesem Teil. Artikel 8 Der gedeckte Fll ht jede Krnkheit ohne Rücksicht uf ihre Ursche, die Schwngerschft und die Niederkunft sowie ihre Folgen zu umfssen. 3

4 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV.1964 Artikel 9 Der Kreis der geschützten Personen ht zu umfssen: c vorgeschrieene Gruppen von Areitnehmern, die zusmmen mindestens 50 vom Hundert ller Areitnehmer ilden, sowie deren Ehefruen und Kinder, oder vorgeschrieene Gruppen der erwerstätigen Bevölkerung, die zusmmen mindestens 20 vom Hundert ller Einwohner ilden, sowie deren Ehefruen und Kinder, oder vorgeschrieene Gruppen von Einwohnern, die zusmmen mindestens 50 vom Hundert ller Einwohner ilden. Artikel 10 1 Die Leistungen hen mindestens zu umfssen: ei Krnkheit i ii iii iv Betreuung durch prktische ärzte einschließlich der Husesuche, Betreuung durch Fchärzte in Krnkenhäusern ls sttionäre oder mulnte Behndlung und Betreuung durch Fchärzte ußerhl der Krnkenhäuser, soweit dies möglich ist, Gewährung der huptsächlichen Arzneien und Heilmittel nch Verordnung eines Arztes oder einer nderen zur Behndlung zugelssenen Person und Krnkenhuspflege, soweit erforderlich, ei Schwngerschft, Niederkunft und ihren Folgen i ii Betreuung vor, während und nch der Niederkunft durch ärzte oder geprüfte Hemmen und Krnkenhuspflege, soweit erforderlich. 2 Der Leistungsempfänger oder der für ihn Unterhltspflichtige knn zur Beteiligung n den Kosten der ei Krnkheit gewährten ärztlichen Betreuung verpflichtet werden; die Vorschriften üer die Beteiligung dürfen jedoch keine zu hohe Belstung verurschen. 3 Die Leistungen nch diesem Artikel sind druf zu richten, die Gesundheit der geschützten Personen, ihre Areitsfähigkeit und ihre Fähigkeit, für ihre persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, zu erhlten, wiederherzustellen oder zu essern. 4 Die Regierungsstellen oder Einrichtungen, die die Leistungen gewähren, hen die geschützten Personen mit den für geeignet erchteten Mitteln dzu nzuhlten, die llgemeinen Gesundheitsdienste zu enutzen, die ihnen durch die öffentlichen Behörden oder ndere von diesen nerknnte Stellen zur Verfügung gestellt werden. Artikel 11 Die Leistungen nch Artikel 10 sind im gedeckten Fll den geschützten Personen mindestens dnn zu gewährleisten, wenn sie oder die für sie Unterhltspflichtigen eine zur Vermeidung von Mißräuchen für notwendig erchtete Wrtezeit erfüllt hen. 4

5 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV.1964 Artikel 12 Die Leistungen nch Artikel 10 sind während der gnzen Duer des gedeckten Flles zu gewähren, woei jedoch die Duer der Leistungen ei Krnkheit jeweils uf sechsundzwnzig Wochen egrenzt werden knn; die Leistungen dürfen nicht ruhen, solnge Krnkengeld gezhlt wird, und es ist vorzusehen, dß die gennnte Höchstduer ei vorgeschrieenen Krnkheiten usgedehnt wird, die nerknntermßen eine längere Betreuung notwendig mchen. Teil III Krnkengeld Artikel 13 Jede Vertrgsprtei, für die dieser Teil gilt, gewährleistet den geschützten Personen Krnkengeld nch diesem Teil. Artikel 14 Der gedeckte Fll ht die Areitsunfähigkeit zu umfssen, die sich us einer Krnkheit ergit und Verdienstusfll im Sinne der innersttlichen Rechtsvorschriften nch sich zieht. Artikel 15 Der Kreis der geschützten Personen ht zu umfssen: vorgeschrieene Gruppen von Areitnehmern, die zusmmen mindestens 50 vom Hundert ller Areitnehmer ilden; oder vorgeschrieene Gruppen der erwerstätigen Bevölkerung, die zusmmen mindestens 20 vom Hundert ller Einwohner ilden; oder c lle Einwohner, deren Mittel während der Duer des Flles die entsprechend Artikel 67 vorgeschrieenen Grenzen nicht üersteigen. Artikel 16 1 Sind Gruppen von Areitnehmern oder Gruppen der erwerstätigen Bevölkerung geschützt, so ht die Leistung eine regelmäßig wiederkehrende, nch Artikel 65 oder 66 erechnete Zhlung zu sein. 2 Sind lle Einwohner geschützt, deren Mittel während der Duer des Flles vorgeschrieene Grenzen nicht üersteigen, so ht die Leistung eine regelmäßig wiederkehrende, nch Artikel 67 erechnete Zhlung zu sein. Die vorgeschrieene Leistung ist den entsprechend Artikel 15 Buchste oder vorgeschrieenen Personengruppen ohne Bedürftigkeitsprüfung zu gewährleisten. Artikel 17 Die Leistung nch Artikel 16 ist im gedeckten Fll mindestens den geschützten Personen zu gewährleisten, die eine zur Vermeidung von Mißräuchen für notwendig erchtete Wrtezeit erfüllt hen. 5

6 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV.1964 Artikel 18 Die Leistung nch Artikel 16 ist während der gnzen Duer des Flles zu gewähren, woei jedoch die Duer der Leistung ei Krnkheit uf sechsundzwnzig Wochen in jedem Krnkheitsfll egrenzt werden und die Leistung für die ersten drei Tge des Verdienstusflls unterleien knn. Teil IV Leistungen ei Areitslosigkeit Artikel 19 Jede Vertrgsprtei, für die dieser Teil gilt, gewährleistet den geschützten Personen Leistungen ei Areitslosigkeit nch diesem Teil. Artikel 20 Der gedeckte Fll ht den Verdienstusfll im Sinne der innersttlichen Rechtsvorschriften zu umfssen, der sich drus ergit, dß eine geschützte Person, die reitsfähig und verfügr ist, keine zumutre Beschäftigung erhlten knn. Artikel 21 Der Kreis der geschützten Personen ht zu umfssen: vorgeschrieene Gruppen von Areitnehmern, die zusmmen mindestens 50 vom Hundert ller Areitnehmer ilden; oder lle Einwohner, deren Mittel während der Duer des Flles die entsprechend Artikel 67 vorgeschrieenen Grenzen nicht üersteigen. Artikel 22 1 Sind Gruppen von Areitnehmern geschützt, so ht die Leistung eine regelmäßig wiederkehrende, nch Artikel 65 oder 66 erechnete Zhlung zu sein. 2 Sind lle Einwohner geschützt, deren Mittel während der Duer des Flles vorgeschrieene Grenzen nicht üersteigen, so ht die Leistung eine regelmäßig wiederkehrende, nch Artikel 67 erechnete Zhlung zu sein. Die vorgeschrieene Leistung ist den entsprechend Artikel 21 Buchste vorgeschrieenen Personengruppen ohne Bedürftigkeitsprüfung zu gewährleisten. Artikel 23 Die Leistung nch Artikel 22 ist im gedeckten Fll mindestens den geschützten Personen zu gewährleisten, die eine zur Vermeidung von Mißräuchen für notwendig erchtete Wrtezeit erfüllt hen. Artikel 24 1 Die Leistung nch Artikel 22 ist während der gnzen Duer des Flles zu gewähren, jedoch knn die Leistungsduer egrenzt werden: wenn Gruppen von Areitnehmern geschützt sind, uf dreizehn Wochen innerhl von zwölf Monten oder uf dreizehn Wochen in jedem Fll eines Verdienstusflls, oder, 6

7 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV.1964 wenn lle Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Duer des Flles vorgeschrieene Grenzen nicht üersteigen, uf sechsundzwnzig Wochen innerhl von zwölf Monten; die Duer der vorgeschrieenen Leistung, die ohne Bedürftigkeitsprüfung gewährleistet ist, knn jedoch nch Buchste egrenzt werden. 2 Ist nch den innersttlichen Rechtsvorschriften die Leistungsduer nch der Beitrgsduer oder nch den vorher innerhl einer vorgeschrieenen Zeit gewährten Leistungen gestuft, so gilt Astz 1 ls erfüllt, wenn die durchschnittliche Leistungsduer mindestens dreizehn Wochen innerhl von zwölf Monten ist. 3 Die Leistung knn in jedem Fll eines Verdienstusflls für die ersten sieen Tge (Krenzzeit) unterleien, woei die Tge der Areitslosigkeit vor und nch einer vorüergehenden Beschäftigung, die nicht länger ls eine vorgeschrieene Zeit duert, ls Teil desselen Flles des Verdienstusflls gelten. 4 Für Sisonreiter können Leistungsduer und Krenzzeit den Beschäftigungsedingungen ngepßt werden. Teil V Leistungen ei Alter Artikel 25 Jede Vertrgsprtei, für die dieser Teil gilt, gewährleistet den geschützten Personen Leistungen ei Alter nch diesem Teil. Artikel 26 1 Der gedeckte Fll ist ds Üerleen eines vorgeschrieenen Alters. 2 Ds vorgeschrieene Alter drf nicht höher ls fünfundsechzig Jhre sein. Ein höheres Alter knn vorgeschrieen werden, wenn die Zhl der Einwohner, die es erreicht hen, mindestens 10 vom Hundert der Gesmtzhl der Einwohner üer fünfzehn Jhre ist, die ds etreffende Alter noch nicht erreicht hen. 3 Nch den innersttlichen Rechtsvorschriften können die Leistungen ruhen, wenn der Anspruchserechtigte eine estimmte vorgeschrieene Erwerstätigkeit usüt, können die uf Beiträgen eruhenden Leistungen gekürzt werden, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers einen vorgeschrieenen Betrg üersteigt, und können die nicht uf Beiträgen eruhenden Leistungen gekürzt werden, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers, ndere Mittel oder eides zusmmen einen vorgeschrieenen Betrg üersteigen. Artikel 27 Der Kreis der geschützten Personen ht zu umfssen: vorgeschrieene Gruppen von Areitnehmern, die zusmmen mindestens 50 vom Hundert ller Areitnehmer ilden; oder vorgeschrieene Gruppen der erwerstätigen Bevölkerung, die zusmmen mindestens 20 vom Hundert ller Einwohner ilden, oder c lle Einwohner, deren Mittel während der Duer des Flles die entsprechend Artikel 67 vorgeschrieenen Grenzen nicht üersteigen. 7

8 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV.1964 Artikel 28 Die Leistung ht eine regelmäßig wiederkehrende Zhlung zu sein, die erechnet wird: nch Artikel 65 oder 66, wenn Gruppen von Areitnehmern oder Gruppen der erwerstätigen Bevölkerung geschützt sind; oder nch Artikel 67, wenn lle Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Duer des Flles vorgeschrieene Grenzen nicht üersteigen. Artikel 29 1 Die Leistung nch Artikel 28 ist im gedeckten Fll mindestens zu gewährleisten: einer geschützten Person, die vor Eintritt des Flles nch vorgeschrieener Regelung eine Wrtezeit von dreißig Beitrgs- oder Beschäftigungsjhren oder von zwnzig Wohnjhren erfüllt ht; oder, wenn grundsätzlich lle erwerstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die eine vorgeschrieene Beitrgszeit zurückgelegt ht und für die während ihres Areitsleens eine vorgeschrieene jährliche Mindestdurchschnittszhl von Beiträgen entrichtet worden ist. 2 Hängt die Leistung nch Astz 1 von einer Mindesteitrgs- oder Mindesteschäftigungszeit, so ist eine gekürzte Leistung mindestens zu gewährleisten: einer geschützten Person, die vor Eintritt des Flles nch vorgeschrieener Regelung eine Wrtezeit von fünfzehn Beitrgs- oder Beschäftigungsjhren erfüllt ht, oder, wenn grundsätzlich lle erwerstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die eine vorgeschrieene Beitrgszeit zurückgelegt ht und für die während ihres Areitsleens die Hälfte der vorgeschrieenen jährlichen Mindestdurchschnittszhl von Beiträgen nch Astz 1 Buchste entrichtet worden ist. 3 Astz 1 gilt ls erfüllt, wenn eine Leistung, die nch Teil XI erechnet ist, jedoch um zehn Einheiten unter dem in der Telle zu dem gennnten Teil für den Typus des Leistungsempfängers ngegeenen Hundertstz liegt, mindestens der geschützten Person gewährleistet wird, die nch vorgeschrieener Regelung zehn Beitrgs- oder Beschäftigungsjhre oder fünf Wohnjhre zurückgelegt ht. 4 Der Hundertstz in der Telle zu Teil XI knn verhältnismäßig gekürzt werden, wenn die Wrtezeit für die dem gekürzten Hundertstz entsprechende Leistung zehn Beitrgs- oder Beschäftigungsjhre üersteigt, er geringer ls dreißig Beitrgs- oder Beschäftigungsjhre ist. üersteigt die Wrtezeit fünfzehn Jhre, so ist eine gekürzte Leistung nch Astz 2 zu gewähren. 5 Hängt die Leistung nch den Asätzen 1, 3 oder 4 von einer Mindesteitrgs- oder Mindesteschäftigungszeit, so ist eine gekürzte Leistung unter vorgeschrieenen Bedingungen einer geschützten Person zu gewährleisten, die nur wegen ihres vorgeschrittenen Alters ei Inkrfttreten der die Anwendung dieses Teiles ermöglichenden Bestimmungen die vorgeschrieenen Bedingungen nch Astz 2 nicht erfüllen konnte, sofern einer solchen Person nicht in einem höheren ls dem Normllter eine Leistung nch den Asätzen 1, 3 oder 4 gewährt wird. 8

9 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV.1964 Artikel 30 Die Leistungen nch den Artikeln 28 und 29 sind während der gnzen Duer des Flles zu gewähren. Teil VI Leistungen ei Areitsunfällen und Berufskrnkheiten Artikel 31 Jede Vertrgsprtei, für die dieser Teil gilt, gewährleistet den geschützten Personen Leistungen ei Areitsunfällen und Berufskrnkheiten nch diesem Teil. Artikel 32 Die gedeckten Fälle hen ei Areitsunfällen oder vorgeschrieenen Berufskrnkheiten zu umfssen: c d Krnkheit; Areitsunfähigkeit uf Grund von Krnkheit, die Verdienstusfll im Sinne der innersttlichen Rechtsvorschriften nch sich zieht; Erwersunfähigkeit oder Minderung der Erwersfähigkeit üer einem estimmten Grd, wenn diese Unfähigkeit oder Minderung vorussichtlich duernd ist, oder eine entsprechende Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit; und Verlust des Unterhlts der Witwe oder der Kinder infolge des Todes des Unterhltspflichtigen; der Leistungsnspruch der Witwe knn dvon hängig gemcht werden, dß sie nch den innersttlichen Rechtsvorschriften ls unfähig gilt, selst für ihren Unterhlt zu sorgen. Artikel 33 Der Kreis der geschützten Personen ht vorgeschrieene Gruppen von Areitnehmern zu umfssen, die zusmmen mindestens 50 vom Hundert ller Areitnehmer ilden, und ei Leistungen im Flle des Todes des Unterhltspflichtigen uch die Ehefruen und Kinder von Areitnehmern dieser Gruppen. Artikel 34 1 Bei Krnkheit hen die Leistungen ärztliche Betreuung nch den Asätzen 2 und 3 zu umfssen. 2 Zur ärztlichen Betreuung gehören: c d Betreuung durch prktische ärzte und Fchärzte ls sttionäre oder mulnte Behndlung einschließlich der Husesuche; Zhnehndlung; Betreuung durch Pflegepersonl zu Huse oder in einem Krnkenhus oder in einer nderen medizinischen Einrichtung; Unterringung in einem Krnkenhus, einem Genesungsheim, einer Heilstätte oder einer nderen medizinischen Einrichtung; 9

10 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV.1964 e f zhnärztliche, phrmzeutische und ndere ärztliche oder chirurgische Heil- und Hilfsmittel einschließlich der Körpererstzstücke und deren Instndhltung sowie Brillen; und Betreuung durch Angehörige nderer Berufe, deren Verindung mit dem ärztlichen Beruf gesetzlich nerknnt ist, unter Üerwchung eines Arztes oder Zhnrztes. 3 Die ärztliche Betreuung nch den Asätzen 1 und 2 ist druf zu richten, die Gesundheit der geschützten Person, ihre Areitsfähigkeit und ihre Fähigkeit, für ihre persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, zu erhlten, wiederherzustellen oder zu essern. Artikel 35 1 Die Regierungsstellen oder Einrichtungen, denen die Verwltung der ärztlichen Betreuung oliegt, hen gegeenenflls mit den llgemein für die erufliche Nch- und Umschulung in Betrcht kommenden Stellen zusmmenzureiten, um ehinderte Personen wieder in eine geeignete Tätigkeit einzugliedern. 2 Die Stellen oder Einrichtungen nch Astz 1 können uf Grund der innersttlichen Rechtsvorschriften die Befugnis erhlten, Mßnhmen zur eruflichen Nch- und Umschulung ehinderter Personen zu treffen. Artikel 36 1 Bei Areitsunfähigkeit, vorussichtlich duernder Erwersunfähigkeit, einer entsprechenden Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder eim Tode des Unterhltspflichtigen ht die Leistung eine regelmäßig wiederkehrende, nch Artikel 65 oder 66 erechnete Zhlung zu sein. 2 Bei vorussichtlich duernder Minderung der Erwersfähigkeit oder einer entsprechenden Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit ht die Leistung eine regelmäßig wiederkehrende Zhlung zu sein, die in einem ngemessenen Verhältnis zu der Leistung steht, die für Erwersunfähigkeit oder eine entsprechende Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit vorgesehen ist. 3 Die regelmäßig wiederkehrenden Zhlungen können in eine einmlige Afindung umgewndelt werden, wenn: die Erwersfähigkeit geringfügig gemindert ist oder die zuständige Stelle die Gewähr ht, dß die einmlige Afindung sinnvoll verwendet wird. Artikel 37 Die Leistungen nch den Artikeln 34 und 36 sind im gedeckten Fll mindestens den geschützten Personen zu gewährleisten, die während des Unflls oder, während sie sich die Berufskrnkheit zuzogen, im Hoheitsgeiet der Vertrgsprtei eschäftigt wren, und, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Zhlungen uf Grund des Todes des Unterhltspflichtigen hndelt, dessen Witwe und Kindern. Artikel 38 Die Leistungen nch den Artikeln 34 und 36 sind während der gnzen Duer des Flles zu gewähren; jedoch knn ei Areitsunfähigkeit in jedem Fll eines Verdienstusflls die Leistung für die ersten drei Tge unterleien. 10

11 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV.1964 Teil VII Fmilienleistungen Artikel 39 Jede Vertrgsprtei, für die dieser Teil gilt, gewährleistet den geschützten Personen Fmilienleistungen nch diesem Teil. Artikel 40 Der gedeckte Fll ist eine vorgeschrieene Unterhltspflicht für Kinder. Artikel 41 Der Kreis der geschützten Personen ht hinsichtlich der regelmäßig wiederkehrenden Zhlungen nch Artikel 42 zu umfssen: vorgeschrieene Gruppen von Areitnehmern, die zusmmen mindestens 50 vom Hundert ller Areitnehmer ilden; oder vorgeschrieene Gruppen der erwerstätigen Bevölkerung, die zusmmen mindestens 20 vom Hundert ller Einwohner ilden. Artikel 42 Die Leistungen hen zu umfssen: eine regelmäßig wiederkehrende Zhlung n die geschützte Person, die die vorgeschrieene Wrtezeit erfüllt ht, oder Nhrungsmittel, Kleidung, Wohnung, Ferienufenthlt oder Hushltshilfe n oder für die Kinder oder c eine Verindung der Leistungen nch den Buchsten und. Artikel 43 Die Leistungen nch Artikel 42 sind einer geschützten Person mindestens dnn zu gewährleisten, wenn sie innerhl einer vorgeschrieenen Zeit eine Wrtezeit von einem Mont der Beitrgsentrichtung oder Beschäftigung oder von sechs Wohnmonten erfüllt ht. Artikel 44 Der Gesmtwert der Leistungen nch Artikel 42 für die geschützten Personen ht 1,5 vom Hundert des Lohnes eines gewöhnlichen erwchsenen männlichen ungelernten Areiters nch Artikel 66, vervielfcht mit der Zhl der Kinder ller Einwohner, zu sein. Artikel 45 Sind die Leistungen regelmäßig wiederkehrende Zhlungen, so sind sie während der gnzen Duer des Flles zu gewähren. 11

12 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV.1964 Teil VIII Leistungen ei Mutterschft Artikel 46 Jede Vertrgsprtei, für die dieser Teil gilt, gewährleistet den geschützten Personen Leistungen ei Mutterschft nch diesem Teil. Artikel 47 Der gedeckte Fll ht die Schwngerschft und die Niederkunft sowie ihre Folgen und den drus entstehenden Verdienstusfll im Sinne der innersttlichen Rechtsvorschriften zu umfssen. Artikel 48 Der Kreis der geschützten Personen ht zu umfssen: lle Fruen innerhl vorgeschrieener Areitnehmergruppen, die zusmmen mindestens 50 vom Hundert ller Areitnehmer ilden, und für ärztliche Leistungen ei Mutterschft uch die Ehefruen der Männer in diesen Gruppen, oder lle Fruen innerhl vorgeschrieener Gruppen der erwerstätigen Bevölkerung, die zusmmen mindestens 20 vom Hundert ller Einwohner ilden, und für ärztliche Leistungen ei Mutterschft uch die Ehefruen der Männer in diesen Gruppen. Artikel 49 1 Bei Schwngerschft und Niederkunft sowie ihren Folgen hen die Leistungen ärztliche Betreuung nch den Asätzen 2 und 3 zu umfssen. 2 Zur ärztlichen Betreuung gehören mindestens: Betreuung vor, während und nch der Niederkunft durch ärzte oder geprüfte Hemmen und Krnkenhuspflege, soweit erforderlich. 3 Die ärztliche Betreuung nch Astz 2 ist druf zu richten, die Gesundheit der geschützten Fru, ihre Areitsfähigkeit und ihre Fähigkeit, für ihre persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, zu erhlten, wiederherzustellen oder zu essern. 4 Die Regierungsstellen oder Einrichtungen, die die ärztlichen Leistungen ei Mutterschft gewähren, hen die geschützten Fruen mit den für geeignet erchteten Mitteln dzu nzuhlten, die llgemeinen Gesundheitsdienste zu enutzen, die ihnen durch die öffentlichen Behörden oder ndere von diesen nerknnte Stellen zur Verfügung gestellt werden. Artikel 50 Bei Verdienstusfll infolge von Schwngerschft und Niederkunft sowie ihren Folgen ht die Leistung eine regelmäßig wiederkehrende, nch den Artikeln 65 oder 66 erechnete Zhlung zu sein. Änderungen des Betrgs der regelmäßig wiederkehrenden Zhlung während des Flles sind zulässig, wenn der Durchschnittsetrg den gennnten Bestimmungen entspricht. 12

13 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV.1964 Artikel 51 Die Leistungen nch den Artikeln 49 und 50 sind im gedeckten Fll mindestens einer den geschützten Gruppen ngehörenden Fru dnn zu gewährleisten, wenn sie eine zur Vermeidung von Mißräuchen für notwendig erchtete Wrtezeit erfüllt ht; die Leistungen nch Artikel 49 sind uch den Ehefruen der Männer der geschützten Gruppen zu gewährleisten, die die Wrtezeit erfüllt hen. Artikel 52 Die Leistungen nch den Artikeln 49 und 50 sind während der gnzen Duer des gedeckten Flles zu gewähren, woei jedoch regelmäßig wiederkehrende Zhlungen uf zwölf Wochen egrenzt werden können; ist nch den innersttlichen Rechtsvorschriften eine längere Zeit für ds Fernleien von der Areit estimmt oder zugelssen, so dürfen die Zhlungen nicht uf eine kürzere Zeit egrenzt werden. Teil IX Leistungen ei Invlidität Artikel 53 Jede Vertrgsprtei, für die dieser Teil gilt, gewährleistet den geschützten Personen Leistungen ei Invlidität nch diesem Teil. Artikel 54 Der gedeckte Fll ist ein vorgeschrieener Grd der Minderung der Fähigkeit zur Ausüung einer Erwerstätigkeit, wenn die Minderung vorussichtlich duernd ist oder nch Wegfll des Krnkengeldes fortesteht. Artikel 55 Der Kreis der geschützten Personen ht zu umfssen: vorgeschrieene Gruppen von Areitnehmern, die zusmmen mindestens 50 vom Hundert ller Areitnehmer ilden; oder vorgeschrieene Gruppen der erwerstätigen Bevölkerung, die zusmmen mindestens 20 vom Hundert ller Einwohner ilden, oder c lle Einwohner, deren Mittel während der Duer des Flles die entsprechend Artikel 67 vorgeschrieenen Grenzen nicht üersteigen. Artikel 56 Die Leistung ht eine regelmäßig wiederkehrende Zhlung zu sein, die erechnet wird: nch Artikel 65 oder 66, wenn Gruppen von Areitnehmern oder Gruppen der erwerstätigen Bevölkerung geschützt sind; oder nch Artikel 67, wenn lle Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Duer des Flles vorgeschrieene Grenzen nicht üersteigen. Artikel 57 1 Die Leistung nch Artikel 56 ist im gedeckten Fll mindestens zu gewährleisten: 13

14 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV.1964 einer geschützten Person, die vor Eintritt des Flles nch vorgeschrieener Regelung eine Wrtezeit von fünfzehn Beitrgs- oder Beschäftigungsjhren oder von zehn Wohnjhren erfüllt; oder, wenn grundsätzlich lle erwerstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die eine Wrtezeit von drei Beitrgsjhren erfüllt ht und für die während ihres Areitsleens eine vorgeschrieene jährliche Mindestdurchschnittszhl von Beiträgen entrichtet worden ist. 2 Hängt die Leistung nch Astz 1 von einer Mindesteitrgs- oder Mindesteschäftigungszeit, so ist eine gekürzte Leistung mindestens zu gewährleisten: einer geschützten Person, die vor Eintritt des Flles nch vorgeschrieener Regelung eine Wrtezeit von fünf Beitrgs- oder Beschäftigungsjhren erfüllt ht; oder wenn grundsätzlich lle erwerstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die eine Wrtezeit von drei Beitrgsjhren erfüllt ht und für die während ihres Areitsleens die Hälfte der vorgeschrieenen jährlichen Mindestdurchschnittszhl von Beiträgen nch Astz 1 Buchste entrichtet worden ist. 3 Astz 1 gilt ls erfüllt, wenn eine Leistung, die nch Teil XI erechnet ist, jedoch um zehn Einheiten unter dem in der Telle zu dem gennnten Teil für den Typus des Leistungsempfängers ngegeenen Hundertstz liegt, mindestens der geschützten Person gewährleistet wird, die nch vorgeschrieener Regelung fünf Beitrgs- oder Beschäftigungsjhre oder fünf Wohnjhre zurückgelegt ht. 4 Der Hundertstz in der Telle zu Teil XI knn verhältnismäßig gekürzt werden, wenn die Wrtezeit für die dem gekürzten Hundertstz entsprechende Leistung fünf Beitrgs- oder Beschäftigungsjhre üersteigt, er geringer ls fünfzehn Beitrgs- oder Beschäftigungsjhre ist. Die gekürzte Leistung ist nch Astz 2 zu gewähren. Artikel 58 Die Leistungen nch den Artikeln 56 und 57 sind während der gnzen Duer des Flles oder is zur Gewährung einer Leistung ei Alter zu gewähren. Teil X Leistungen n Hinterlieene Artikel 59 Jede Vertrgsprtei, für die dieser Teil gilt, gewährleistet den geschützten Personen Leistungen n Hinterlieene nch diesem Teil. Artikel 60 1 Der gedeckte Fll ht den Verlust des Unterhlts der Witwe oder der Kinder infolge des Todes des Unterhltspflichtigen zu umfssen; der Leistungsnspruch der Witwe knn dvon hängig gemcht werden, dß sie nch den innersttlichen Rechtsvorschriften ls unfähig gilt, selst für ihren Unterhlt zu sorgen. 2 Nch den innersttlichen Rechtsvorschriften können die Leistungen ruhen, wenn der Anspruchserechtigte eine estimmte vorgeschrieene Erwerstätigkeit usüt, können die uf Beiträgen eruhenden Leistungen gekürzt werden, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers einen vorgeschrieenen Betrg üersteigt, und können die nicht uf Beiträgen eruhenden Leistungen gekürzt werden, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers, ndere Mittel oder eides zusmmen einen vorgeschrieenen Betrg üersteigen. 14

15 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV.1964 Artikel 61 Der Kreis der geschützten Personen ht zu umfssen: c die Ehefruen und Kinder Unterhltspflichtiger in vorgeschrieenen Gruppen von Areitnehmern, die zusmmen mindestens 50 vom Hundert ller Areitnehmer ilden, oder die Ehefruen und Kinder Unterhltspflichtiger in vorgeschrieenen Gruppen der erwerstätigen Bevölkerung, die zusmmen mindestens 20 vom Hundert ller Einwohner ilden; oder lle Witwen und Kinder, soweit sie Einwohner sind, die den Unterhltspflichtigen verloren hen und deren Mittel während der Duer des Flles die entsprechend Artikel 67 vorgeschrieenen Grenzen nicht üersteigen. Artikel 62 Die Leistung ht eine regelmäßig wiederkehrende Zhlung zu sein, die erechnet wird: nch Artikel 65 oder 66, wenn die Ehefruen und Kinder Unterhltspflichtiger in Gruppen von Areitnehmern oder in Gruppen der erwerstätigen Bevölkerung geschützt sind; oder während der Duer des Flles vorgeschrieene Grenzen nicht üersteigen, geschützt sind. Artikel 63 1 Die Leistung nch Artikel 62 ist im gedeckten Fll mindestens zu gewährleisten: einer geschützten Person, wenn der Unterhltspflichtige nch vorgeschrieener Regelung eine Wrtezeit von fünfzehn Beitrgs- oder Beschäftigungsjhren oder von zehn Wohnjhren erfüllt ht, oder, wenn grundsätzlich die Ehefruen und Kinder ller erwerstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, wenn der Unterhltspflichtige eine Wrtezeit von drei Beitrgsjhren erfüllt ht und für ihn während seines Areitsleens eine vorgeschrieene jährliche Mindestdurchschnittszhl von Beiträgen entrichtet worden ist. 2 Hängt die Leistung nch Astz 1 von einer Mindesteitrgs- oder Mindesteschäftigungszeit, so ist eine gekürzte Leistung mindestens zu gewährleisten: einer geschützten Person, wenn der Unterhltspflichtige nch vorgeschrieener Regelung eine Wrtezeit von fünf Beitrgs- oder Beschäftigungsjhren erfüllt ht, oder, wenn grundsätzlich die Ehefruen und Kinder ller erwerstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, wenn der Unterhltspflichtige eine Wrtezeit von drei Beitrgsjhren erfüllt ht und für ihn während seines Areitsleens die Hälfte der vorgeschrieenen jährlichen Mindestdurchschnittszhl von Beiträgen nch Astz 1 Buchste entrichtet worden ist. 15

16 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV Astz 1 gilt ls erfüllt, wenn eine Leistung, die nch Teil XI erechnet ist, jedoch um zehn Einheiten unter dem in der Telle zu dem gennnten Teil für den Typus des Leistungsempfängers ngegeenen Hundertstz liegt, mindestens der geschützten Person gewährleistet wird, wenn der Unterhltspflichtige nch vorgeschrieener Regelung fünf Beitrgs-, Beschäftigungs- oder Wohnjhre zurückgelegt ht. 4 Der Hundertstz in der Telle zu Teil XI knn verhältnismäßig gekürzt werden, wenn die Wrtezeit für die dem gekürzten Hundertstz entsprechende Leistung fünf Beitrgs- oder Beschäftigungsjhre üersteigt, er geringer ls fünfzehn Beitrgs- oder Beschäftigungsjhre ist. Die gekürzte Leistung ist nch Astz 2 zu gewähren. 5 Für den Leistungsnspruch einer kinderlosen Witwe, die ls unfähig gilt, selst für ihren Unterhlt zu sorgen, knn eine Mindestduer der Ehe vorgeschrieen werden. Artikel 64 Die Leistungen nch den Artikeln 62 und 63 sind während der gnzen Duer des Flles zu gewähren. Teil XI Berechnung der regelmäßig wiederkehrenden Zhlungen Artikel 65 1 Bei einer regelmäßig wiederkehrenden Zhlung nch diesem Artikel ist der Leistungsetrg, erhöht um den Betrg der während der Duer des Flles zu zhlenden Fmilienzulgen, so zu erechnen, dß er für den etreffenden Fll und den Typus des Leistungsempfängers nch der Telle zu diesem Teil mindestens den in der Telle vorgesehenen Hundertstz der Gesmtsumme us dem früheren Verdienst des Leistungsempfängers oder des für ihn Unterhltspflichtigen zuzüglich des Betrges der Fmilienzulgen erreicht, der einer geschützten Person mit gleichen Fmilienlsten zu zhlen ist, wie sie der Typus des Leistungsempfängers ht. 2 Der frühere Verdienst des Leistungsempfängers oder des für ihn Unterhltspflichtigen ist nch vorgeschrieener Regelung zu erechnen und knn, wenn die geschützten Personen oder die für sie Unterhltspflichtigen in Verdienstklssen eingeteilt sind, nch den Grundverdiensten der Klssen erechnet werden, zu denen sie gehörten. 3 Für den Leistungsetrg oder für den ei dessen Berechnung erücksichtigten Verdienst knn unter Berücksichtigung des Astzes 1 eine Höchstgrenze vorgeschrieen werden, wenn der frühere Verdienst des Leistungsempfängers oder des für ihn Unterhltspflichtigen nicht höher ist ls der Lohn eines männlichen gelernten Areiters. 4 Der frühere Verdienst des Leistungsempfängers oder des für ihn Unterhltspflichtigen, der Lohn des männlichen gelernten Areiters, die Leistung und die Fmilienzulgen sind uf derselen zeitlichen Grundlge zu erechnen. 5 Für die ürigen Leistungsempfänger ht die Leistung in einem ngemessenen Verhältnis zu der des Typus des Leistungsempfängers zu stehen. 6 Im Sinne dieses Artikels gilt ls männlicher gelernter Areiter: ein Einrichter oder Dreher in der Mschinenuindustrie mit Ausnhme der Elektromschinenindustrie; oder der Typus des gelernten Areiters nch Astz 7; oder 16

17 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV.1964 c eine Person, die 125 vom Hundert des Durchschnittsverdienstes ller geschützten Personen verdient. 7 Als Typus des gelernten Areiters im Sinne des Astzes 6 Buchste gilt, wer in der Huptgruppe mit der größten Zhl der für den etreffenden Fll geschützten erwerstätigen männlichen Personen oder von Unterhltspflichtigen der geschützten Personen innerhl der Ateilung eschäftigt ist, die die größte Zhl solcher Personen oder solcher Unterhltspflichtigen umfßt; dfür ist die Interntionle Systemtik der wirtschftlichen Tätigkeiten, die vom Wirtschfts- und Sozilrt der Orgnistion der Vereinten Ntionen uf seiner Sieenten Tgung m 27. August 1948 ngenommen wurde und in der Beilge 1 zu dieser Ordnung enthlten ist, in ihrer jeweiligen Fssung hernzuziehen. 8 Sind die Leistungen nch Geieten verschieden hoch, so knn der männliche gelernte Areiter nch den Asätzen 6 und 7 für jedes Geiet estimmt werden. 9 Der Lohn des nch Astz 6 Buchste oder usgewählten männlichen gelernten Areiters ist uf der Grundlge des Lohnes für die normle Areitszeit, die durch Gesmtreitsverträge, von oder uf Grund der innersttlichen Rechtsvorschriften oder durch Üung festgelegt ist, einschließlich von Teuerungszulgen zu ermitteln; sind diese Löhne nch Geieten verschieden hoch und wird Astz 8 nicht ngewendet, so ist der mittlere Lohn zugrunde zu legen. 10 Die Beträge der lufenden regelmäßig wiederkehrenden Zhlungen ei Alter, ei Areitsunfällen und Berufskrnkheiten (usgenommen diejenigen ei Areitsunfähigkeit), ei Invlidität und ei Tod des Unterhltspflichtigen sind nch nmhften Änderungen in der llgemeinen Verdiensthöhe, die sich us nmhften Änderungen in den Leenshltungskosten ergeen, zu üerprüfen. Artikel 66 1 Bei einer regelmäßig wiederkehrenden Zhlung nch diesem Artikel ist der Leistungsetrg, erhöht um den Betrg der während der Duer des Flles zu zhlenden Fmilienzulgen, so zu erechnen, dß er für den etreffenden Fll und den Typus des Leistungsempfängers nch der Telle zu diesem Teil mindestens den in der Telle vorgesehenen Hundertstz der Gesmtsumme us dem Lohn eines gewöhnlichen erwchsenen männlichen ungelernten Areiters zuzüglich des Betrges der Fmilienzulgen erreicht, der einer geschützten Person mit den gleichen Fmilienlsten zu zhlen ist, wie sie der Typus des Leistungsempfängers ht. 2 Der Lohn des gewöhnlichen erwchsenen männlichen ungelernten Areiters, die Leistung und die Fmilienzulgen sind uf derselen zeitlichen Grundlge zu erechnen. 3 Für die ürigen Leistungsempfänger ht die Leistung in einem ngemessenen Verhältnis zu der des Typus des Leistungsempfängers zu stehen. 4 Im Sinne dieses Artikels gilt ls gewöhnlicher erwchsener männlicher ungelernter Areiter: der Typus des ungelernten Areiters in der Mschinenuindustrie mit Ausnhme der Elektromschinenindustrie; oder der Typus des ungelernten Areiters nch Astz 5. 17

18 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV Als Typus des ungelernten Areiters im Sinne des Astzes 4 Buchste gilt, wer in der Huptgruppe mit der größten Zhl der für den etreffenden Fll geschützten erwerstätigen männlichen Personen oder von Unterhltspflichtigen der geschützten Personen innerhl der Ateilung eschäftigt ist, die die größte Zhl solcher Personen oder solcher Unterhltspflichtigen umfßt; dfür ist die Interntionle Systemtik der wirtschftlichen Tätigkeiten, die vom Wirtschfts- und Sozilrt der Orgnistion der Vereinten Ntionen uf seiner Sieenten Tgung m 27. August 1948 ngenommen wurde und in der Beilge 1 zu dieser Ordnung enthlten ist, in ihrer jeweiligen Fssung hernzuziehen. 6 Sind die Leistungen nch Geieten verschieden hoch, so knn der gewöhnliche erwchsene männliche ungelernte Areiter nch den Asätzen 4 und 5 für jedes Geiet estimmt werden. 7 Der Lohn des gewöhnlichen erwchsenen männlichen ungelernten Areiters ist uf der Grundlge des Lohnes für die normle Areitszeit, die durch Gesmtreitsverträge, von oder uf Grund der innersttlichen Rechtsvorschriften oder durch Üung festgelegt ist, einschließlich von Teuerungszulgen zu ermitteln; sind diese Löhne nch Geieten verschieden hoch und wird Astz 6 nicht ngewendet, so ist der mittlere Lohn zugrunde zu legen. 8 Die Beträge der lufenden regelmäßig wiederkehrenden Zhlungen ei Alter, ei Areitsunfällen und Berufskrnkheiten (usgenommen diejenigen ei Areitsunfähigkeit), ei Invlidität und ei Tod des Unterhltspflichtigen sind nch nmhften Änderungen in der llgemeinen Verdiensthöhe, die sich us nmhften Änderungen in den Leenshltungskosten ergeen, zu üerprüfen. Artikel 67 Für eine regelmäßig wiederkehrende Zhlung nch diesem Artikel gilt folgendes: c d Der Leistungsetrg ist nch einer vorgeschrieenen Telle oder einer von der zuständigen Behörde nch vorgeschrieener Regelung festgelegten Telle zu erechnen; der Leistungsetrg drf nur soweit gekürzt werden, ls die sonstigen Mittel der Fmilie des Leistungsempfängers vorgeschrieene nmhfte Beträge oder von der zuständigen Behörde nch vorgeschrieener Regelung festgelegte nmhfte Beträge üersteigen; die Summe der Leistung und der sonstigen Mittel nch Azug der nmhften Beträge nch Buchste ht uszureichen, um der Fmilie des Leistungsempfängers gesunde und ngemessene Leensedingungen zu gewährleisten, und drf die nch Artikel 66 erechneten Leistungen nicht unterschreiten; Buchste c gilt ls erfüllt, wenn der Gesmtetrg der nch dem etreffenden Teil gewährten Leistungen den Gesmtetrg der Leistungen, der ei Anwendung des Artikels 66 und der folgenden Bestimmungen erreicht würde, um mindestens 30 vom Hundert üerschreitet: Artikel 15 Buchste für Teil III, Artikel 27 Buchste für Teil V, Artikel 55 Buchste für Teil IX, Artikel 61 Buchste für Teil X. 18

19 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV.1964 Telle zu Teil IX Regelmäßig wiederkehrende Zhlungen n die Typen von Leistungsempfängern Teil Fll Typus der Leistungsempfänger Hundertstz III Krnkheit Mnn mit Ehefru und 2 Kindern 45 IV Aereitslosigkeit Mnn mit Ehefru und 2 Kindern 45 V Alter Mnn mit Ehefru im Rentenlter 40 VI Areitsunfälle und Berufskrnkheiten: Areitsunfähigkeit Erwerunfähigkeit Hinterlieene Mnn mit Ehefru und 2 Kindern Mnn mit Ehefru und 2 Kindern Witwe mit 2 Kindern VIII Mutterschft Fru 45 IX Invlidität Mnn mit Ehefru und 2 Kindern 40 X Hinterlieene Witwe mit 2 Kindern 40 Teil XII Gemeinsme Bestimmungen Artikel 68 Eine Leistung, uf die eine geschützte Person nch einem der Teile II is X Anspruch hätte, knn in vorgeschrieenem Ausmß ruhen: c d e f g h i solnge die etreffende Person sich ußerhl des Hoheitsgeiets der Vertrgsprtei ufhält; solnge der Unterhlt der etreffenden Person us öffentlichen Mitteln oder von einer Einrichtung oder Dienststelle der Sozilen Sicherheit estritten wird; ein Teil der Leistung ist jedoch den unterhltserechtigten Angehörigen des Leistungsempfängers zu gewähren; solnge die etreffende Person eine ndere Brleistung der Sozilen Sicherheit mit Ausnhme einer Fmilienleistung ezieht, ferner, solnge sie für denselen Fll von dritter Seite entschädigt wird, woei jedoch der ruhende Leistungsteil die ndere Leistung oder die von dritter Seite gewährte Entschädigung nicht üersteigen drf; wenn die etreffende Person versucht ht, durch Betrug eine Leistung zu erhlten; wenn die etreffende Person den Fll durch ein Verrechen oder Vergehen hereigeführt ht; wenn die etreffende Person den Fll vorsätzlich hereigeführt ht; in entsprechenden Fällen, wenn die etreffende Person es unterläßt, die ihr zur Verfügung stehenden Einrichtungen des ärztlichen Dienstes oder für die Rehilittion zu enutzen oder die für die Nchprüfung des Bestehens des Flles oder für ds Verhlten der Leistungsempfänger vorgeschrieenen Regelungen nicht efolgt; ei Leistungen im Flle der Areitslosigkeit, wenn die etreffende Person es unterläßt, die ihr zur Verfügung stehenden Einrichtungen der Areitsvermittlung zu enutzen; ei Leistungen im Flle der Areitslosigkeit, wenn der Verlust der Beschäftigung die unmittelre Folge einer uf eine Areitsstreitigkeit zurückzuführenden Areitseinstellung wr oder die etreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig ohne usreichenden Grund ufgegeen ht; und 19

20 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV.1964 j ei Leistungen n Hinterlieene, solnge eine Witwe mit einem Mnn in eheähnlicher Gemeinschft let. Artikel 69 1 Wird die Leistung gelehnt oder ist ihre Art oder ihr Ausmß strittig, so ist dem Antrgsteller ds Recht uf Anfechtung der Entscheidung zu gewährleisten. 2 Wird ei der Anwendung dieser Ordnung die ärztliche Betreuung von einer einem Prlment verntwortlichen Regierungsstelle verwltet, so knn n die Stelle des Rechts nch Astz 1 ds Recht treten, eine Beschwerde wegen der Alehnung der ärztlichen Betreuung oder wegen der Art der Betreuung durch die zuständige Stelle prüfen zu lssen. 3 Sind die Ansprüche ei einem eigens für Frgen der Sozilen Sicherheit errichteten Gericht geltend zu mchen, in dem die geschützten Personen vertreten sind, so rucht kein Recht uf Anfechtung der Entscheidung gewährleistet zu werden. Artikel 70 1 Die Aufwendungen für die Leistungen nch dieser Ordnung und die dmit zusmmenhängenden Verwltungskosten sind durch Beiträge oder Steuern oder us eiden zusmmen so zu estreiten, dß Minderemittelte nicht üer Geühr elstet werden und die wirtschftliche Lge der Vertrgsprtei und der geschützten Personengruppen erücksichtigt wird. 2 Die Summe der von den geschützten Areitnehmern ufzuringenden Versicherungseiträge drf 50 vom Hundert der Summe der für den Schutz der Areitnehmer und ihrer Ehefruen und Kinder estimmten Mittel nicht üersteigen. Zur Feststellung, o diese Bedingung erfüllt ist, können lle Leistungen der Vertrgsprtei nch dieser Ordnung mit Ausnhme der Fmilienleistungen und der Leistungen ei Areitsunfällen und Berufskrnkheiten, sofern für die letzteren ein esonderer Zweig esteht, erücksichtigt werden. 3 Die Vertrgsprtei ht die llgemeine Verntwortung für die Gewährung der Leistungen nch dieser Ordnung zu üernehmen und lle dfür notwendigen Mßnhmen zu treffen; sie ht erforderlichenflls dfür zu sorgen, dß die notwendigen versicherungstechnischen Untersuchungen und Berechnungen üer ds finnzielle Gleichgewicht regelmäßig und uf lle Fälle vor jeder änderung der Leistungen, der Sätze der Versicherungseiträge oder der zur Deckung der in Betrcht kommenden Fälle in Anspruch genommenen Steuern ngestellt werden. Artikel 71 1 Wird die Verwltung nicht von einer einem Prlment verntwortlichen Regierungsstelle whrgenommen, so sind Vertreter der geschützten Personen nch vorgeschrieener Regelung n der Verwltung zu eteiligen oder ihr in ertender Eigenschft eizuordnen; die innersttlichen Rechtsvorschriften können uch die Beteiligung von Vertretern der Areitgeer und der Behörden vorsehen. 2 Die Vertrgsprtei ht die llgemeine Verntwortung für die ordnungsmäßige Verwltung der Einrichtungen und Dienststellen zu üernehmen, die ei der Anwendung dieser Ordnung mitwirken. Teil XIII Verschiedene Bestimmungen Artikel 72 Diese Ordnung gilt nicht für: 20

21 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV.1964 Fälle, die vor Inkrfttreten des entsprechenden Teiles für die etreffende Vertrgsprtei eingetreten sind; Leistungen für Fälle, die nch Inkrfttreten des entsprechenden Teiles für die etreffende Vertrgsprtei eingetreten sind, soweit sich die Ansprüche uf diese Leistungen us Zeiten vor dem Inkrfttreten herleiten. Artikel 73 Die Vertrgsprteien werden sich emühen, die Frgen der Sozilen Sicherheit der Ausländer und der Wnderreitnehmer, nmentlich die Gleichehndlung mit ihren Sttsngehörigen und die Aufrechterhltung der erworenen Ansprüche und Anwrtschften, in einer esonderen üereinkunft zu regeln. Artikel 74 1 Jede Vertrgsprtei legt dem Generlsekretär einen jährlichen Bericht üer die Anwendung dieser Ordnung vor. Der Bericht ht zu enthlten: vollständige Auskünfte üer die Rechtsvorschriften, die den von der Rtifiktion erfßten Bestimmungen der Ordnung Wirksmkeit verleihen; und Nchweise üer die Erfüllung der sttistischen Erfordernisse folgender Bestimmungen: i ii iii Artikel 9 Buchste, oder c, Artikel 15 Buchste oder, Artikel 21 Buchste, Artikel 27 Buchste oder, Artikel 33, Artikel 41 Buchste oder, Artikel 48 Buchste oder, Artikel 55 Buchste oder, Artikel 61 Buchste oder in ezug uf die Zhl der geschützten Personen; Artikel 44, 65, 66 oder 67 in ezug uf ds Ausmß der Leistungen; Artikel 24 Astz 2 in ezug uf die Duer der Leistungen ei Areitslosigkeit; und iv Artikel 70 Astz 2 in ezug uf den Anteil der Mittel us den Versicherungseiträgen der geschützten Areitnehmer. Diese Nchweise werden möglichst in der vom Ausschuß vorgeschlgenen Art und Reihenfolge errcht. 2 Jede Vertrgsprtei erteilt dem Generlsekretär uf Verlngen weitere Auskünfte üer die Anwendung der von der Rtifiktion erfßten Bestimmungen dieser Ordnung. 3 Ds Ministerkomitee knn den Generlsekretär ermächtigen, der Bertenden Versmmlung die Berichte und die weiteren nch Astz 1 oder 2 erteilten Auskünfte in Aschrift zu üersenden. 4 Der Generlsekretär üersendet die Berichte und die weiteren nch Astz 1 oder 2 erteilten Auskünfte dem Generldirektor des Interntionlen Areitsmts mit der Bitte, ds zuständige Orgn der Interntionlen Areitsorgnistion zu konsultieren und ihm dessen Stellungnhme mitzuteilen. 5 Der Ausschuß prüft die Berichte, die weiteren Auskünfte und die Stellungnhme des in Astz 4 gennnten Orgns der Interntionlen Areitsorgnistion und legt dem Ministerkomitee einen Bericht mit seiner eigenen Stellungnhme vor. 21

22 SEV 48 Sozile Sicherheit (Ordnung), 16.IV.1964 Artikel 75 1 Ds Ministerkomitee eschließt, llenflls nch Konsultierung der Bertenden Versmmlung, mit Zweidrittelmehrheit nch Artikel 20 Buchste d der Stzung des Europrtes drüer, o jede Vertrgsprtei ihre Verpflichtungen us dieser Ordnung erfüllt. 2 Ist ds Ministerkomitee der Ansicht, dß eine Vertrgsprtei ihre Verpflichtungen us dieser Ordnung nicht erfüllt, so lädt es diese Vertrgsprtei ein, die Mßnhmen zu treffen, die es zur Erfüllung der Verpflichtungen für erforderlich hält. Artikel 76 Jede Vertrgsprtei üersendet dem Generlsekretär lle zwei Jhre einen Bericht üer den Stnd ihrer Rechtsvorschriften und ihrer Prxis in ezug uf die Bestimmungen der Teile II is X, die sie nch Artikel 3 ei der Rtifiktion oder ei einer späteren Notifiktion nch Artikel 4 nicht ngegeen ht. Teil XIV Schlußestimmungen Artikel 77 1 Diese Ordnung liegt für die Mitgliedstten des Europrtes zur Unterzeichnung uf. Sie edrf der Rtifiktion. Die Rtifiktionsurkunden werden, gegeenenflls nch zustimmendem Beschluß des Ministerkomitees nch Artikel 78 Astz 4, eim Generlsekretär hinterlegt. 2 Diese Ordnung tritt ein Jhr nch Hinterlegung der dritten Rtifiktionsurkunde in Krft. 3 Für jeden Unterzeichner, der diese Ordnung später rtifiziert, tritt sie ein Jhr nch Hinterlegung seiner Rtifiktionsurkunde in Krft. Artikel 78 1 Jeder unterzeichnende Stt, der sich uf Artikel 2 Astz 2 erufen will, legt vor der Rtifiktion dem Generlsekretär einen Bericht drüer vor, inwieweit sein System der Sozilen Sicherheit dieser Ordnung entspricht. Der Bericht ht zu enthlten eine Zusmmenfssung: der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Nchweise, dß der unterzeichnende Stt die sttistischen Erfordernisse folgender Bestimmungen erfüllt: i ii iii Artikel 9 Buchste, oder c, Artikel 15 Buchste oder, Artikel 21 Buchste, Artikel 27 Buchste oder, Artikel 33, Artikel 41 Buchste oder, Artikel 48 Buchste oder, Artikel 55 Buchste oder, Artikel 61 Buchste oder in ezug uf die Zhl der geschützten Personen, Artikel 44, 65, 66 oder 67 in ezug uf ds Ausmß der Leistungen, Artikel 24 Astz 2 in ezug uf die Duer der Leistungen ei Areitslosigkeit, iv Artikel 70 Astz 2 in ezug uf den Anteil der Mittel us den Versicherungseiträgen der geschützten Areitnehmer und 22

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