Europäische Sozialcharta (revidiert)

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1 Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 163 Europäische Sozilchrt (revidiert) Strßurg/Strsourg, 3.V.1996 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europrts, in der Erwägung, dß es ds Ziel des Europrts ist, eine engere Verindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um die Idele und Grundsätze, die ihr gemeinsmes Ere sind, zu whren und zu verwirklichen und ihren wirtschftlichen und sozilen Fortschritt zu fördern, insesondere durch die Erhltung und Weiterentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten; in der Erwägung, dß die Mitgliedstten des Europrts in der m 4. Novemer 1950 zu Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in deren Protokollen üereingekommen sind, ihren Völkern die drin ngeführten ürgerlichen und politischen Rechte und Freiheiten zu sichern; in der Erwägung, dß die Mitgliedstten des Europrts in der m 18. Oktoer 1961 in Turin zur Unterzeichnung ufgelegten Europäischen Sozilchrt und in deren Protokollen üereingekommen sind, ihren Völkern die drin ngeführten sozilen Rechte zu sichern, um ihren Leensstndrd zu veressern und ihr soziles Wohl zu fördern; unter Hinweis druf, dß die m 5. Novemer 1990 in Rom gehltene Ministerkonferenz üer Menschenrechte die Notwendigkeit etonte, einerseits die Unteilrkeit ller Menschenrechte, seien es ürgerliche, politische, wirtschftliche, sozile oder kulturelle Rechte, zu ewhren und ndererseits die Europäische Sozilchrt mit neuem Leen zu erfüllen; in dem Entschluß, wie uf der m 21. und 22. Oktoer 1991 in Turin gehltenen Ministerkonferenz eschlossen, den mteriellen Inhlt der Chrt uf den neuesten Stnd zu ringen und in einer Weise nzupssen, dß insesondere den seit ihrer Annhme eingetretenen grundlegenden sozilen Veränderungen Rechnung getrgen wird; in Anerkennung der Zweckmäßigkeit, in eine revidierte Chrt, die schrittweise n die Stelle der Europäischen Sozilchrt treten soll, die durch die Chrt grntierten Rechte in ihrer geänderten Fssung und die durch ds Zustzprotokoll von 1988 grntierten Rechte ufzunehmen sowie neue Rechte hinzuzufügen, sind wie folgt üereingekommen:

2 Teil I Die Vertrgsprteien sind gewillt, mit llen zweckdienlichen Mitteln sttlicher und zwischensttlicher Art eine Politik zu verfolgen, die druf zielt, geeignete Vorussetzungen zu schffen, dmit die ttsächliche Ausüung der folgenden Rechte und Grundsätze gewährleistet ist: 1 Jedermnn muß die Möglichkeit hen, seinen Leensunterhlt durch eine frei üernommene Tätigkeit zu verdienen. 2 Alle Areitnehmer hen ds Recht uf gerechte Areitsedingungen. 3 Alle Areitnehmer hen ds Recht uf sichere und gesunde Areitsedingungen. 4 Alle Areitnehmer hen ds Recht uf ein gerechtes Areitsentgelt, ds ihnen und ihren Fmilien einen ngemessenen Leensstndrd sichert. 5 Alle Areitnehmer und Areitgeer hen ds Recht uf Freiheit zur Vereinigung in ntionlen und interntionlen Orgnistionen zum Schutz ihrer wirtschftlichen und sozilen Interessen. 6 Alle Areitnehmer und Areitgeer hen ds Recht uf Kollektivverhndlungen. 7 Kinder und Jugendliche hen ds Recht uf esonderen Schutz gegen körperliche und sittliche Gefhren, denen sie usgesetzt sind. 8 Areitnehmerinnen hen im Fll der Mutterschft ds Recht uf esonderen Schutz. 9 Jedermnn ht ds Recht uf geeignete Möglichkeiten der Berufsertung, die ihm helfen soll, einen Beruf zu wählen, der seiner persönlichen Eignung und seinen Interessen entspricht. 10 Jedermnn ht ds Recht uf geeignete Möglichkeiten der eruflichen Bildung. 11 Jedermnn ht ds Recht, lle Mßnhmen in Anspruch zu nehmen, die es ihm ermöglichen, sich des esten Gesundheitszustnds zu erfreuen, den er erreichen knn. 12 Alle Areitnehmer und ihre Angehörigen hen ds Recht uf Sozile Sicherheit. 13 Jedermnn ht ds Recht uf Fürsorge, wenn er keine usreichenden Mittel ht. 14 Jedermnn ht ds Recht, sozile Dienste in Anspruch zu nehmen. 15 Jeder ehinderte Mensch ht ds Recht uf Eigenständigkeit, sozile Eingliederung und Teilhe m Leen der Gemeinschft. 16 Die Fmilie ls Grundeinheit der Gesellschft ht ds Recht uf ngemessenen sozilen, gesetzlichen und wirtschftlichen Schutz, der ihre volle Entfltung zu sichern vermg. 17 Kinder und Jugendliche hen ds Recht uf ngemessenen sozilen, gesetzlichen und wirtschftlichen Schutz. 18 Die Sttsngehörigen einer Vertrgsprtei hen ds Recht, im Hoheitsgeiet jeder nderen Vertrgsprtei gleicherechtigt mit deren Sttsngehörigen jede Erwerstätigkeit ufzunehmen, vorehltlich von Einschränkungen, die uf triftigen wirtschftlichen oder sozilen Gründen eruhen. 2

3 Teil II 19 Wnderreitnehmer, die Sttsngehörige einer Vertrgsprtei sind, und ihre Fmilien hen ds Recht uf Schutz und Beistnd im Hoheitsgeiet jeder nderen Vertrgsprtei. 20 Alle Areitnehmer hen ds Recht uf Chncengleichheit und Gleichehndlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung ufgrund des Geschlechts. 21 Die Areitnehmer hen ds Recht uf Unterrichtung und Anhörung im Unternehmen. 22 Die Areitnehmer hen ds Recht uf Beteiligung n der Festlegung und Veresserung der Areitsedingungen und der Areitsumwelt im Unternehmen. 23 Alle älteren Menschen hen ds Recht uf sozilen Schutz. 24 Alle Areitnehmer hen ds Recht uf Schutz ei Kündigung. 25 Alle Areitnehmer hen ds Recht uf Schutz ihrer Forderungen ei Zhlungsunfähigkeit ihres Areitgeers. 26 Alle Areitnehmer hen ds Recht uf Würde m Areitspltz. 27 Alle Personen mit Fmilienpflichten, die erwerstätig sind oder erwerstätig werden wollen, hen ds Recht dzu, ohne sich einer Diskriminierung uszusetzen und, soweit dies möglich ist, ohne dß es ddurch zu einem Konflikt zwischen ihren Berufs- und ihren Fmilienpflichten kommt. 28 Die Areitnehmervertreter im Betrie hen ds Recht uf Schutz gegen Benchteiligungen und müssen geeignete Erleichterungen erhlten, um ihre Aufgen whrzunehmen. 29 Alle Areitnehmer hen ds Recht uf Unterrichtung und Anhörung in den Verfhren ei Mssenentlssungen. 30 Jedermnn ht ds Recht uf Schutz gegen Armut und sozile Ausgrenzung. 31 Jedermnn ht ds Recht uf Wohnung. Die Vertrgsprteien erchten sich durch die in den folgenden Artikeln und Nummern festgelegten Verpflichtungen nch Mßge des Teils III ls geunden. Artikel 1 Ds Recht uf Areit Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Areit zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien: 1 im Hinlick uf die Verwirklichung der Volleschäftigung die Erreichung und Aufrechterhltung eines möglichst hohen und stilen Beschäftigungsstnds zu einer ihrer wichtigsten Zielsetzungen und Aufgen zu mchen; 2 ds Recht des Areitnehmers wirksm zu schützen, seinen Leensunterhlt durch eine frei üernommene Tätigkeit zu verdienen; 3 unentgeltliche Areitsvermittlungsdienste für lle Areitnehmer einzurichten oder ufrechtzuerhlten; 3

4 4 eine geeignete Berufsertung, Berufsusildung und erufliche Wiedereingliederung sicherzustellen oder zu fördern. Artikel 2 Ds Recht uf gerechte Areitsedingungen Um die wirksme Ausüung des Rechts uf gerechte Areitsedingungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien: 1 für eine ngemessene tägliche und wöchentliche Areitszeit zu sorgen und die Areitswoche schrittweise zu verkürzen, soweit die Produktivitätssteigerung und ndere mitwirkende Fktoren dies gesttten; 2 ezhlte öffentliche Feiertge vorzusehen; 3 die Gewährung eines ezhlten Jhresurlus von mindestens vier Wochen sicherzustellen; 4 die Gefhren zu eseitigen, die gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Areiten innewohnen, und, wenn diese Gefhren noch nicht eseitigt oder hinreichend vermindert werden konnten, für eine verkürzte Areitszeit oder zusätzliche ezhlte Urlustge für Areitnehmer zu sorgen, die mit solchen Areiten eschäftigt sind; 5 eine wöchentliche Ruhezeit sicherzustellen, die, soweit möglich, mit dem Tg zusmmenfällt, der in dem etreffenden Lnd oder Bezirk durch Herkommen oder Bruch ls Ruhetg nerknnt ist; 6 dfür zu sorgen, dß die Areitnehmer so ld wie möglich, spätestens jedoch zwei Monte nch Aufnhme ihrer Beschäftigung, schriftlich üer die wesentlichen Punkte des Areitsvertrgs oder des Areitsverhältnisses unterrichtet werden; 7 dfür zu sorgen, dß die Areitnehmer, die Nchtreit verrichten, in den Genuß von Mßnhmen kommen, mit denen der esonderen Art dieser Areit Rechnung getrgen wird. Artikel 3 Ds Recht uf sichere und gesunde Areitsedingungen Um die wirksme Ausüung des Rechts uf sichere und gesunde Areitsedingungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, in Bertung mit Areitgeer- und Areitnehmerorgnistionen: 1 eine kohärente ntionle Politik uf dem Geiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Areitnehmer sowie der Areitsumwelt festzulegen, umzusetzen und in regelmäßigen Aständen zu üerprüfen. Vorrngiges Ziel dieser Politik ist es, die Sicherheit und Gesundheit ei der Areit zu veressern sowie Unfälle und Beeinträchtigungen der Gesundheit, die sich us der Areit ergeen, mit der Areit verunden sind oder im Verluf der Areit uftreten, insesondere ddurch zu verhüten, dß die Urschen der Gefhren in der Areitsumwelt soweit wie möglich verringert werden; 2 Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften zu erlssen; 3 für Kontrollmßnhmen zur Einhltung dieser Vorschriften zu sorgen; 4 für lle Areitnehmer die schrittweise Einrichtung etriesärztlicher Dienste mit im wesentlichen voreugenden und ertenden Aufgen zu fördern. 4

5 Artikel 4 Ds Recht uf ein gerechtes Areitsentgelt Um die wirksme Ausüung des Rechts uf ein gerechtes Areitsentgelt zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien: 1 ds Recht der Areitnehmer uf ein Areitsentgelt nzuerkennen, welches usreicht, um ihnen und ihren Fmilien einen ngemessenen Leensstndrd zu sichern; 2 ds Recht der Areitnehmer uf Zhlung erhöhter Lohnsätze für Üerstundenreit nzuerkennen, vorehltlich von Ausnhmen in estimmten Fällen; 3 ds Recht männlicher und weilicher Areitnehmer uf gleiches Entgelt für gleichwertige Areit nzuerkennen; 4 ds Recht ller Areitnehmer uf eine ngemessene Kündigungsfrist im Flle der Beendigung des Areitsverhältnisses nzuerkennen; 5 Lohnzüge nur unter den Bedingungen und in den Grenzen zuzulssen, die in innersttlichen Rechtsvorschriften vorgesehen oder durch Gesmtreitsvertrg oder Schiedsspruch estimmt sind. Die Ausüung dieser Rechte ist durch frei geschlossene Gesmtreitsverträge, durch gesetzliche Verfhren der Lohnfestsetzung oder uf jede ndere, den Lndesverhältnissen entsprechende Weise zu gewährleisten. Artikel 5 Ds Vereinigungsrecht Um die Freiheit der Areitnehmer und Areitgeer zu gewährleisten oder zu fördern, örtliche, ntionle oder interntionle Orgnistionen zum Schutz ihrer wirtschftlichen und sozilen Interessen zu ilden und diesen Orgnistionen eizutreten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, diese Freiheit weder durch ds innersttliche Recht noch durch dessen Anwendung zu eeinträchtigen. Inwieweit die in diesem Artikel vorgesehenen Grntien uf die Polizei Anwendung finden, estimmt sich nch innersttlichem Recht. Ds Prinzip und gegeenenflls der Umfng der Anwendung dieser Grntien uf die Mitglieder der Streitkräfte estimmen sich gleichflls nch innersttlichem Recht. Artikel 6 Ds Recht uf Kollektivverhndlungen Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Kollektivverhndlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien: 1 gemeinsme Bertungen zwischen Areitnehmern und Areitgeern zu fördern; 2 Verfhren für freiwillige Verhndlungen zwischen Areitgeern oder Areitgeerorgnistionen einerseits und Areitnehmerorgnistionen ndererseits zu fördern, soweit dies notwendig und zweckmäßig ist, mit dem Ziel, die Beschäftigungsedingungen durch Gesmtreitsverträge zu regeln; 3 die Einrichtung und die Benutzung geeigneter Vermittlungs- und freiwilliger Schlichtungsverfhren zur Beilegung von Areitsstreitigkeiten zu fördern; und nerkennen 4 ds Recht der Areitnehmer und der Areitgeer uf kollektive Mßnhmen einschließlich des Streikrechts im Fll von Interessenkonflikten, vorehltlich etwiger Verpflichtungen us geltenden Gesmtreitsverträgen. 5

6 Artikel 7 Ds Recht der Kinder und Jugendlichen uf Schutz Um die wirksme Ausüung des Rechts der Kinder und Jugendlichen uf Schutz zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien: 1 ds Mindestlter für die Zulssung zu einer Beschäftigung uf 15 Jhre festzusetzen, vorehltlich von Ausnhmen für Kinder, die mit estimmten leichten Areiten eschäftigt werden, welche weder ihre Gesundheit noch ihre Morl noch ihre Erziehung gefährden; 2 ds Mindestlter für die Zulssung zur Beschäftigung in estimmten Berufen, die ls gefährlich oder gesundheitsschädlich gelten, uf 18 Jhre festzusetzen; 3 die Beschäftigung Schulpflichtiger mit Areiten zu verieten, die verhindern würden, dß sie us ihrer Schulusildung den vollen Nutzen ziehen; 4 die Areitszeit von Jugendlichen unter 18 Jhren entsprechend den Erfordernissen ihrer Entwicklung und insesondere ihrer Berufsusildung zu egrenzen; 5 ds Recht der jugendlichen Areitnehmer und Lehrlinge uf ein gerechtes Areitsentgelt oder eine ngemessene Beihilfe nzuerkennen; 6 vorzusehen, dß die Zeit, die Jugendliche während der normlen Areitszeit mit Zustimmung des Areitgeers für die Berufsusildung verwenden, ls Teil der täglichen Areitszeit gilt; 7 für Areitnehmer unter 18 Jhren die Duer des ezhlten Jhresurlus uf mindestens vier Wochen festzusetzen; 8 für Personen unter 18 Jhren Nchtreit zu verieten, mit Ausnhme estimmter, im innersttlichen Recht festgelegter Areiten; 9 vorzusehen, dß Areitnehmer unter 18 Jhren, die in estimmten, im innersttlichen Recht festgelegten Beschäftigungen tätig sind, einer regelmäßigen ärztlichen Üerwchung unterliegen; 10 einen esonderen Schutz gegen die körperlichen und sittlichen Gefhren sicherzustellen, denen Kinder und Jugendliche usgesetzt sind, insesondere gegen Gefhren, die sich unmittelr oder mittelr us ihrer Areit ergeen. Artikel 8 Ds Recht der Areitnehmerinnen uf Mutterschutz Um die wirksme Ausüung des Rechts der Areitnehmerinnen uf Mutterschutz zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien: 1 sicherzustellen, dß Fruen vor und nch der Entindung eine Areitsefreiung von insgesmt mindestens 14 Wochen erhlten, und zwr entweder in Form eines ezhlten Urlus oder durch ngemessene Leistungen der Sozilen Sicherheit oder us sonstigen öffentlichen Mitteln; 2 es ls ungesetzlich zu etrchten, dß ein Areitgeer einer Fru während der Zeit zwischen dem Zeitpunkt, in dem sie den Areitgeer von ihrer Schwngerschft in Kenntnis setzt, und dem Ende ihres Mutterschftsurlus oder so kündigt, dß die Kündigungsfrist während dieser Zeit läuft; 3 sicherzustellen, dß Mütter, die ihre Kinder stillen, für diesen Zweck Anspruch uf usreichende Areitsunterrechungen hen; 6

7 4 die Nchtreit von Schwngeren, von Fruen kurz nch der Entindung und von Fruen, die ihre Kinder stillen, zu regeln; 5 die Beschäftigung von Schwngeren, von Fruen kurz nch der Entindung und von Fruen, die ihre Kinder stillen, mit Untertgereiten in Bergwerken und mit llen sonstigen Areiten von gefährlicher, gesundheitsschädlicher oder eschwerlicher Art zu untersgen und geeignete Mßnhmen zum Schutz der Rechte dieser Fruen im Bereich der Beschäftigung zu treffen. Artikel 9 Ds Recht uf Berufsertung Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Berufsertung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, einen Dienst einzurichten oder zu fördern soweit dies notwendig ist, der llen Personen, einschließlich der Behinderten, hilft, die Proleme der Berufswhl oder des eruflichen Aufstiegs zu lösen, und zwr unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschften und deren Beziehung zu den Beschäftigungsmöglichkeiten; diese Hilfe soll sowohl Jugendlichen einschließlich Kindern schulpflichtigen Alters ls uch Erwchsenen unentgeltlich zur Verfügung stehen. Artikel 10 Ds Recht uf erufliche Bildung Um die wirksme Ausüung des Rechts uf erufliche Bildung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien: 1 die fchliche und erufliche Ausildung ller Personen, einschließlich der Behinderten, soweit es notwendig ist, zu gewährleisten oder zu fördern, und zwr in Bertung mit Areitgeerund Areitnehmerorgnistionen, sowie Möglichkeiten für den Zugng zu Technischen Hochschulen und Universitäten nch lleiniger Mßge der persönlichen Eignung zu schffen; 2 ein System der Lehrlingsusildung und ndere Systeme der Ausildung für junge Menschen eiderlei Geschlechts in ihren verschiedenen Berufstätigkeiten sicherzustellen oder zu fördern; 3 soweit notwendig, folgendes sicherzustellen oder zu fördern: geeignete und leicht zugängliche Ausildungsmöglichkeiten für erwchsene Areitnehmer, esondere Möglichkeiten für die Umschulung erwchsener Areitnehmer, die durch den technischen Fortschritt oder neue Entwicklungen uf dem Areitsmrkt erforderlich wird; 4 soweit notwendig, esondere Mßnhmen zur Umschulung und Wiedereingliederung von Lngzeitreitslosen sicherzustellen oder zu fördern; 5 zur vollen Ausnutzung der geschffenen Möglichkeiten durch geeignete Mßnhmen nzuregen, zum Beispiel ddurch, dß: c lle Geühren und Kosten hergesetzt oder geschfft werden, in geeigneten Fällen finnzielle Hilfe gewährt wird, die Zeiten, die der Areitnehmer während der Beschäftigung uf Verlngen seines Areitgeers für den Besuch von Fortildungslehrgängen verwendet, uf die normle Areitszeit ngerechnet werden, 7

8 d durch geeignete Üerwchung die Wirksmkeit des Systems der Lehrlingsusildung und jedes nderen Ausildungssystems für jugendliche Areitnehmer sowie gnz llgemein deren usreichender Schutz gewährleistet wird, und zwr in Bertung mit Areitgeer- und Areitnehmerorgnistionen. Artikel 11 Ds Recht uf Schutz der Gesundheit Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Schutz der Gesundheit zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, entweder unmittelr oder in Zusmmenreit mit öffentlichen oder privten Orgnistionen geeignete Mßnhmen zu ergreifen, die u.. druf zielen: 1 soweit wie möglich die Urschen von Gesundheitsschäden zu eseitigen; 2 Bertungs- und Schulungsmöglichkeiten zu schffen zur Veresserung der Gesundheit und zur Entwicklung des persönlichen Verntwortungsewußtseins in Frgen der Gesundheit; 3 soweit wie möglich epidemischen, endemischen und nderen Krnkheiten sowie Unfällen vorzueugen. Artikel 12 Ds Recht uf Sozile Sicherheit Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Sozile Sicherheit zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien: 1 ein System der Sozilen Sicherheit einzuführen oder eizuehlten; 2 ds System der Sozilen Sicherheit uf einem efriedigenden Stnd zu hlten, der zumindest dem entspricht, der für die Rtifiktion der Europäischen Ordnung der Sozilen Sicherheit erforderlich ist; 3 sich zu emühen, ds System der Sozilen Sicherheit fortschreitend uf einen höheren Stnd zu ringen; 4 durch den Aschluß geeigneter zwei- oder mehrseitiger Üereinkünfte oder durch ndere Mittel und nch Mßge der in diesen Üereinkünften niedergelegten Bedingungen Mßnhmen zu ergreifen, die folgendes gewährleisten: die Gleichehndlung der Sttsngehörigen nderer Vertrgsprteien mit ihren eigenen Sttsngehörigen hinsichtlich der Ansprüche us der Sozilen Sicherheit einschließlich der Whrung der nch den Rechtsvorschriften der Sozilen Sicherheit erwchsenen Leistungsnsprüche, gleichviel wo die geschützten Personen innerhl der Hoheitsgeiete der Vertrgsprteien ihren Aufenthlt nehmen, die Gewährung, die Erhltung und ds Wiederufleen von Ansprüchen us der Sozilen Sicherheit, eispielsweise durch die Zusmmenrechnung von Versicherungsund Beschäftigungszeiten, die nch den Rechtsvorschriften jeder der Vertrgsprteien zurückgelegt wurden. Artikel 13 Ds Recht uf Fürsorge Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Fürsorge zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien: 8

9 1 sicherzustellen, dß jedem, der nicht üer usreichende Mittel verfügt und sich diese uch nicht selst oder von nderen, insesondere durch Leistungen us einem System der Sozilen Sicherheit, verschffen knn, usreichende Unterstützung und im Fll der Erkrnkung die Betreuung, die seine Lge erfordert, gewährt werden; 2 sicherzustellen, dß Personen, die diese Fürsorge in Anspruch nehmen, nicht in ihren politischen oder sozilen Rechten eeinträchtigt werden; 3 dfür zu sorgen, dß jedermnn durch zweckentsprechende öffentliche oder privte Einrichtungen die zur Verhütung, Beheung oder Milderung einer persönlichen oder fmiliären Notlge erforderliche Bertung und persönliche Hilfe erhlten knn; 4 die unter den Nummern 1, 2 und 3 gennnten Bestimmungen uf die rechtmäßig in ihrem Hoheitsgeiet efindlichen Sttsngehörigen der nderen Vertrgsprteien nzuwenden, und zwr uf der Grundlge der Gleichehndlung und in Üereinstimmung mit den Verpflichtungen us dem m 11. Dezemer 1953 zu Pris unterzeichneten Europäischen Fürsorgekommen. Artikel 14 Ds Recht uf Innspruchnhme soziler Dienste Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Innspruchnhme soziler Dienste zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien: 1 Dienste zu fördern oder zu schffen, die unter Anwendung der Methoden der Sozilreit zum Wohlefinden und zur Entfltung des einzelnen und der Gruppen innerhl der Gemeinschft sowie zu ihrer Anpssung n ds sozile Umfeld eitrgen; 2 ei der Bildung und Durchführung dieser Dienste Einzelpersonen und freie oder ndere Orgnistionen zur Beteiligung nzuregen. Artikel 15 Ds Recht ehinderter Menschen uf Eigenständigkeit, sozile Eingliederung und Teilhe m Leen der Gemeinschft Um ehinderten Menschen ungechtet ihres Alters und der Art und Ursche ihrer Behinderung die wirksme Ausüung des Rechts uf Eigenständigkeit, sozile Eingliederung und Teilhe m Leen der Gemeinschft zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien insesondere: 1 die erforderlichen Mßnhmen zu ergreifen, um für ehinderte Menschen Bertung, schulische und erufliche Bildung soweit wie möglich im Rhmen des llgemeinen Systems oder, sofern dies nicht möglich ist, durch öffentliche oder privte Sondereinrichtungen ereitzustellen; 2 ihren Zugng zur Beschäftigung durch lle Mßnhmen zu fördern, mit denen ein Anreiz für Areitgeer geschffen werden knn, ehinderte Menschen in der normlen Areitsumwelt einzustellen und weiterzueschäftigen und die Areitsedingungen n die Bedürfnisse dieser Menschen nzupssen, oder, wenn dies ufgrund der Behinderung nicht möglich ist, durch Gestltung oder Schffung von geschützten Areitsplätzen entsprechend dem Grd der Beeinträchtigung. Diese Mßnhmen können gegeenenflls den Rückgriff uf esondere Areitsvermittlungs- und Betreuungsdienste rechtfertigen; 3 ihre vollständige sozile Eingliederung und volle Teilhe m Leen der Gemeinschft zu fördern, insesondere durch Mßnhmen, einschließlich technischer Hilfen, die druf gerichtet sind, Kommuniktions- und Moilitätshindernisse zu üerwinden und ihnen den Zugng zu Beförderungsmitteln, Wohnrum, Freizeitmöglichkeiten und kulturellen Aktivitäten zu ermöglichen. 9

10 Artikel 16 Ds Recht der Fmilie uf sozilen, gesetzlichen und wirtschftlichen Schutz Um die erforderlichen Vorussetzungen für die Entfltung der Fmilie ls einer Grundeinheit der Gesellschft zu schffen, verpflichten sich die Vertrgsprteien, den wirtschftlichen, gesetzlichen und sozilen Schutz des Fmilienleens zu fördern, insesondere durch Sozilund Fmilienleistungen, steuerliche Mßnhmen, Förderung des Bus fmiliengerechter Wohnungen, Hilfen für junge Eheleute und ndere geeignete Mittel jeglicher Art. Artikel 17 Ds Recht der Kinder und Jugendlichen uf sozilen, gesetzlichen und wirtschftlichen Schutz Um Kindern und Jugendlichen die wirksme Ausüung des Rechts zu gewährleisten, in einem für die Entfltung ihrer Persönlichkeit und für die Entwicklung ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten günstigen Umfeld ufzuwchsen, verpflichten sich die Vertrgsprteien, unmittelr oder in Zusmmenreit mit öffentlichen oder privten Orgnistionen, lle notwendigen und geeigneten Mßnhmen zu treffen, die druf gerichtet sind: 1 Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten ihrer Eltern die Betreuung, Unterstützung, Erziehung und Ausildung zu gewährleisten, deren sie edürfen, insesondere ddurch, dß für diesen Zweck ngemessene und usreichende Einrichtungen und Dienste geschffen oder unterhlten werden; c Kinder und Jugendliche gegen Vernchlässigung, Gewlt und Auseutung zu schützen; Kindern und Jugendlichen, denen vorüergehend oder endgültig die Unterstützung durch die Fmilie fehlt, den Schutz und die esondere Hilfe des Sttes zu gewährleisten; 2 Kindern und Jugendlichen eine unentgeltliche Schulildung in der Primr- und Sekundrstufe zu gewährleisten sowie den regelmäßigen Schulesuch zu fördern. Artikel 18 Ds Recht uf Ausüung einer Erwerstätigkeit im Hoheitsgeiet der nderen Vertrgsprteien Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Ausüung einer Erwerstätigkeit im Hoheitsgeiet jeder nderen Vertrgsprtei zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien: 1 estehende Vorschriften großzügig nzuwenden; 2 estehende Formvorschriften zu vereinfchen und Verwltungsgeühren und ndere von usländischen Areitnehmern oder ihren Areitgeern zu entrichtende Agen herzusetzen oder zuschffen; 3 die Vorschriften üer die Beschäftigung usländischer Areitnehmer einzeln oder gemeinschftlich zu lierlisieren; und nerkennen: 4 ds Recht ihrer Sttsngehörigen, ds Lnd zu verlssen, um im Hoheitsgeiet nderer Vertrgsprteien eine Erwerstätigkeit uszuüen. 10

11 Artikel 19 Ds Recht der Wnderreitnehmer und ihrer Fmilien uf Schutz und Beistnd Um die wirksme Ausüung des Rechts der Wnderreitnehmer und ihrer Fmilien uf Schutz und Beistnd im Hoheitsgeiet jeder nderen Vertrgsprtei zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien: 1 geeignete Stellen zu unterhlten oder sich zu vergewissern, dß solche Stellen estehen, die diese Areitnehmer unentgeltlich etreuen, insesondere durch Erteilung genuer Auskünfte, sowie im Rhmen des innersttlichen Rechts geeignete Mßnhmen gegen irreführende Werung zur Auswnderung und Einwnderung zu treffen; 2 in den Grenzen ihrer Zuständigkeit geeignete Mßnhmen zur Erleichterung der Areise, der Reise und der Aufnhme dieser Areitnehmer und ihrer Fmilien zu treffen und ihnen in den Grenzen ihrer Zuständigkeit während der Reise notwendige Gesundheitsdienste, ärztliche Betreuung und gute hygienische Bedingungen zu verschffen; 3 soweit erforderlich, die Zusmmenreit zwischen den öffentlichen und privten sozilen Diensten der Auswnderungs- und der Einwnderungsländer zu fördern; 4 sicherzustellen, dß diese Areitnehmer, soweit sie sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgeiet efinden, nicht weniger günstig ehndelt werden ls ihre eigenen Sttsngehörigen in ezug uf die folgenden Gegenstände, soweit diese durch Rechtsvorschriften geregelt oder der Üerwchung durch die Verwltungsehörden unterstellt sind: c ds Areitsentgelt und ndere Beschäftigungs- und Areitsedingungen, den Beitritt zu gewerkschftlichen Orgnistionen und den Genuß der durch Gesmtreitsverträge geotenen Vorteile, die Unterkunft; 5 sicherzustellen, dß diese Areitnehmer, soweit sie sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgeiet efinden, nicht weniger günstig ehndelt werden ls ihre eigenen Sttsngehörigen in ezug uf die Steuern, Agen und Beiträge, die für den Areitnehmer ufgrund der Beschäftigung zu zhlen sind; 6 soweit möglich, die Zusmmenführung eines zur Niederlssung im Hoheitsgeiet erechtigten Wnderreitnehmers mit seiner Fmilie zu erleichtern; 7 sicherzustellen, dß diese Areitnehmer, soweit sie sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgeiet efinden, nicht weniger günstig ehndelt werden ls ihre eigenen Sttsngehörigen in ezug uf die Möglichkeit, hinsichtlich der in diesem Artikel ehndelten Angelegenheiten den Rechtsweg zu eschreiten; 8 sicherzustellen, dß diese Areitnehmer, soweit sie in ihrem Hoheitsgeiet ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthlt hen, nur usgewiesen werden können, wenn sie die Sicherheit des Sttes gefährden oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen; 9 innerhl der gesetzlichen Grenzen die Üerweisung der Teile des Verdienstes und der Ersprnisse zuzulssen, die diese Areitnehmer zu üerweisen wünschen; 10 den in diesem Artikel vorgesehenen Schutz und Beistnd uf die us- oder einwndernden selständig Erwerstätigen zu erstrecken, soweit solche Mßnhmen uf diesen Personenkreis nwendr sind; 11

12 11 für Wnderreitnehmer und ihre Fmilienngehörigen den Unterricht zum Erlernen der oder, sollte es mehrere geen, einer Lndessprche des Aufnhmestts zu fördern und zu erleichtern; 12 soweit durchführr, den Unterricht zum Erlernen der Muttersprche des Wnderreitnehmers für dessen Kinder zu fördern und zu erleichtern. Artikel 20 Ds Recht uf Chncengleichheit und Gleichehndlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung ufgrund des Geschlechts Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Chncengleichheit und Gleichehndlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung ufgrund des Geschlechts zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, dieses Recht nzuerkennen und geeignete Mßnhmen zu ergreifen, um dessen Anwendung in den folgenden Bereichen zu gewährleisten oder zu fördern: c d Zugng zur Beschäftigung, Kündigungsschutz und erufliche Wiedereingliederung, Berufsertung und erufliche Ausildung, Umschulung und erufliche Rehilittion, Beschäftigungs- und Areitsedingungen, einschließlich des Entgelts, eruflicher Werdegng, einschließlich des eruflichen Aufstiegs. Artikel 21 Ds Recht uf Unterrichtung und Anhörung Um die wirksme Ausüung des Rechts der Areitnehmer uf Unterrichtung und Anhörung im Unternehmen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, im Einklng mit den innersttlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Mßnhmen zu ergreifen oder zu fördern, die den Areitnehmern oder ihren Vertretern die Möglichkeit geen: regelmäßig oder zu gegeener Zeit in einer verständlichen Weise üer die wirtschftliche und finnzielle Lge des sie eschäftigenden Unternehmens unterrichtet zu werden, mit der Mßge, dß die Erteilung estimmter Auskünfte, die für ds Unternehmen nchteilig sein könnte, verweigert oder der Pflicht zur vertrulichen Behndlung unterworfen werden knn, und rechtzeitig zu esichtigten Entscheidungen gehört zu werden, welche die Interessen der Areitnehmer erhelich erühren könnten, insesondere zu Entscheidungen, die wesentliche Auswirkungen uf die Beschäftigungslge im Unternehmen hen könnten. Artikel 22 Ds Recht uf Beteiligung n der Festlegung und Veresserung der Areitsedingungen und der Areitsumwelt Um die wirksme Ausüung des Rechts der Areitnehmer uf Beteiligung n der Festlegung und Veresserung der Areitsedingungen und der Areitsumwelt im Unternehmen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, im Einklng mit den innersttlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Mßnhmen zu ergreifen oder zu fördern, die es den Areitnehmern oder ihren Vertretern ermöglichen, einen Beitrg zu leisten: zur Festlegung und Veresserung der Areitsedingungen, der Areitsorgnistion und der Areitsumwelt, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit im Unternehmen, 12

13 c d zur Schffung soziler und sozio-kultureller Dienste und Einrichtungen des Unternehmens, zur Üerwchung der Einhltung der einschlägigen Vorschriften. Artikel 23 Ds Recht älterer Menschen uf sozilen Schutz Um die wirksme Ausüung des Rechts älterer Menschen uf sozilen Schutz zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, unmittelr oder in Zusmmenreit mit öffentlichen oder privten Orgnistionen geeignete Mßnhmen zu ergreifen oder zu fördern, die insesondere: älteren Menschen die Möglichkeit geen sollen, so lnge wie möglich vollwertige Mitglieder der Gesellschft zu leien, und zwr durch: usreichende Mittel, die es ihnen ermöglichen, ein menschenwürdiges Leen zu führen und ktiv m öffentlichen, sozilen und kulturellen Leen teilzunehmen, die Bereitstellung von Informtionen üer Dienste und Einrichtungen für ältere Menschen und üer ihre Möglichkeiten, diese in Anspruch zu nehmen; älteren Menschen die Möglichkeit geen sollen, ihre Leensweise frei zu wählen und in ihrer gewohnten Umgeung, solnge sie dies wollen und können, ein eigenständiges Leen zu führen, und zwr durch: die Bereitstellung von ihren Bedürfnissen und ihrem Gesundheitszustnd entsprechenden Wohnungen oder von ngemessenen Hilfen zur Anpssung der Wohnungen, die gesundheitliche Versorgung und die Dienste, die ufgrund ihres Zustnds erforderlich sind; älteren Menschen, die in Heimen leen, ngemessene Unterstützung unter Achtung ihres Privtleens sowie die Beteiligung n der Festlegung der Leensedingungen im Heim gewährleisten sollen. Artikel 24 Ds Recht uf Schutz ei Kündigung Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Schutz ei Kündigung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien: ds Recht der Areitnehmer, nicht ohne einen triftigen Grund gekündigt zu werden, der mit ihrer Fähigkeit oder ihrem Verhlten zusmmenhängt oder uf den Erfordernissen der Tätigkeit des Unternehmens, des Betries oder des Dienstes eruht; ds Recht der ohne triftigen Grund gekündigten Areitnehmer uf eine ngemessene Entschädigung oder einen nderen zweckmäßigen Ausgleich nzuerkennen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertrgsprteien sicherzustellen, dß ein Areitnehmer, der der Auffssung ist, dß seine Kündigung ohne triftigen Grund erfolgte, ds Recht ht, diese ei einer unprteiischen Stelle nzufechten. 13

14 Artikel 25 Ds Recht der Areitnehmer uf Schutz ihrer Forderungen ei Zhlungsunfähigkeit ihres Areitgeers Um die wirksme Ausüung des Rechts der Areitnehmer uf Schutz ihrer Forderungen ei Zhlungsunfähigkeit ihres Areitgeers zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien vorzusehen, dß die Forderungen der Areitnehmer us Areitsverträgen oder Areitsverhältnissen durch eine Grntieeinrichtung oder durch jede ndere wirksme Form des Schutzes gesichert werden. Artikel 26 Ds Recht uf Würde m Areitspltz Um die wirksme Ausüung des Rechts ller Areitnehmer uf Schutz ihrer Würde m Areitspltz zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, in Bertung mit Areitgeer- und Areitnehmerorgnistionen: 1 ds Bewußtsein, die Aufklärung und die Voreugung hinsichtlich sexueller Belästigung m Areitspltz oder in Verindung mit der Areit zu fördern und lle geeigneten Mßnhmen zu ergreifen, um Areitnehmer vor solchem Verhlten zu schützen; 2 ds Bewußtsein, die Aufklärung und die Voreugung hinsichtlich verwerflicher oder usgesprochen feindseliger und eleidigender Hndlungen, die m Areitspltz oder in Verindung mit der Areit wiederholt gegen einzelne Areitnehmer gerichtet werden, zu fördern und lle geeigneten Mßnhmen zu ergreifen, um Areitnehmer vor solchem Verhlten zu schützen. Artikel 27 Ds Recht der Areitnehmer mit Fmilienpflichten uf Chncengleichheit und Gleichehndlung Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Chncengleichheit und Gleichehndlung männlicher und weilicher Areitnehmer mit Fmilienpflichten sowie dieser Areitnehmer und der ürigen Areitnehmer zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien: 1 geeignete Mßnhmen zu ergreifen: c um Areitnehmern mit Fmilienpflichten zu ermöglichen, erwerstätig zu werden und zu leien sowie nch einer durch diese Pflichten edingten Awesenheit wieder in ds Erwersleen einzutreten, einschließlich Mßnhmen im Bereich der Berufsertung und der eruflichen Ausildung, um ei den Beschäftigungsedingungen und der Sozilen Sicherheit ihren Bedürfnissen Rechnung zu trgen, um öffentliche oder privte Dienste zu entwickeln oder zu fördern, insesondere Kindertgesstätten und ndere Arten der Betreuung; 2 für jeden Elternteil die Möglichkeit vorzusehen, innerhl eines uf den Mutterschftsurlu folgenden Zeitrums für die Betreuung eines Kindes einen Elternurlu zu erhlten, dessen Duer und Bedingungen durch innersttliche Rechtsvorschriften, Gesmtreitsverträge oder Gepflogenheiten festgelegt werden; 3 zu gewährleisten, dß Fmilienpflichten ls solche kein triftiger Grund für eine Kündigung sein dürfen. 14

15 Artikel 28 Ds Recht der Areitnehmervertreter uf Schutz im Betrie und Erleichterungen, die ihnen zu gewähren sind Um die wirksme Ausüung des Rechts der Areitnehmervertreter zu gewährleisten, ihre Aufgen whrzunehmen, verpflichten sich die Vertrgsprteien sicherzustellen, dß: die Areitnehmervertreter im Betrie gegen Benchteiligungen, einschließlich der Kündigung, die ufgrund ihrer Eigenschft oder Betätigung ls Areitnehmervertreter im Betrie erfolgen, wirksm geschützt werden; den Areitnehmervertretern im Betrie Erleichterungen gewährt werden, die geeignet sind, ihnen die rsche und wirksme Whrnehmung ihrer Aufgen zu ermöglichen, woei ds in dem etreffenden Lnd vorherrschende System der Areitseziehungen sowie die Erfordernisse, Größe und Leistungsfähigkeit des jeweiligen Betries erücksichtigt werden. Artikel 29 Ds Recht uf Unterrichtung und Anhörung in den Verfhren ei Mssenentlssungen Um die wirksme Ausüung des Rechts der Areitnehmer uf Unterrichtung und Anhörung ei Mssenentlssungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien sicherzustellen, dß die Areitnehmervertreter rechtzeitig vor solchen Mssenentlssungen von den Areitgeern üer die Möglichkeiten unterrichtet und dzu gehört werden, wie Mssenentlssungen vermieden oder verringert und ihre Folgen gemildert werden können, zum Beispiel durch sozile Begleitmßnhmen, die insesondere Hilfen für eine nderweitige Verwendung oder eine Umschulung der etroffenen Areitnehmer zum Ziel hen. Artikel 30 Ds Recht uf Schutz gegen Armut und sozile Ausgrenzung Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Schutz gegen Armut und sozile Ausgrenzung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien: im Rhmen eines umfssenden und koordinierten Anstzes Mßnhmen zu ergreifen, um für Personen, die in soziler Ausgrenzung oder Armut leen oder Gefhr lufen, in eine solche Lge zu gerten, sowie für deren Fmilien den ttsächlichen Zugng insesondere zur Beschäftigung, zu Wohnrum, zur Ausildung, zum Unterricht, zur Kultur und zur Fürsorge zu fördern; diese Mßnhmen, flls erforderlich, im Hinlick uf ihre Anpssung zu üerprüfen. Artikel 31 Ds Recht uf Wohnung Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Wohnung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, Mßnhmen zu ergreifen, die druf gerichtet sind: 1 den Zugng zu Wohnrum mit usreichendem Stndrd zu fördern; 2 der Odchlosigkeit vorzueugen und sie mit dem Ziel der schrittweisen Beseitigung zuuen; 3 die Wohnkosten für Personen, die nicht üer usreichende Mittel verfügen, so zu gestlten, dß sie trgr sind. 15

16 Teil III Artikel A Verpflichtungen 1 Vorehltlich des Artikels B verpflichtet sich jede der Vertrgsprteien: Teil I ls eine Erklärung der Ziele nzusehen, die sie entsprechend dem einleitenden Stz jenes Teils mit llen geeigneten Mitteln verfolgen wird, mindestens sechs der folgenden neun Artikel des Teils II ls für sich indend nzusehen: Artikel 1, 5, 6, 7, 12, 13, 16, 19 und 20, zusätzlich so viele Artikel oder Nummern des Teils II uszuwählen und ls für sich indend nzusehen, dß die Gesmtzhl der Artikel oder Nummern, durch die sie geunden ist, mindestens sechzehn Artikel oder dreiundsechzig Nummern eträgt. 2 Die nch Mßge des Astzes 1 Buchsten und c usgewählten Artikel oder Nummern sind dem Generlsekretär des Europrts gleichzeitig mit der Hinterlegung der Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde zu notifizieren. 3 Jede Vertrgsprtei knn zu einem späteren Zeitpunkt durch eine n den Generlsekretär zu richtende Notifiktion erklären, dß sie in Teil II einen nderen Artikel oder eine ndere Nummer ls für sich indend nsieht, den sie isher noch nicht nch Astz 1 ngenommen ht. Diese später üernommenen Verpflichtungen gelten ls Bestndteil der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung und hen vom ersten Tg des Monts n, der uf einen Zeitschnitt von einem Mont nch dem Zeitpunkt der Notifiktion folgt, die gleiche Wirkung. 4 Jede Vertrgsprtei ht ein den innersttlichen Verhältnissen entsprechendes System der Areitsufsicht zu unterhlten. Artikel B Verindung mit der Europäischen Sozilchrt und dem Zustzprotokoll von Eine Vertrgsprtei der Europäischen Sozilchrt oder des Zustzprotokolls vom 5. Mi 1988 knn diese Chrt nicht rtifizieren, nnehmen oder genehmigen, ohne sich mindestens durch die den Bestimmungen der Europäischen Sozilchrt und gegeenenflls des Zustzprotokolls entsprechenden Bestimmungen, durch die sie geunden wr, ls geunden zu etrchten. 2 Die Annhme der Verpflichtungen us einer Bestimmung dieser Chrt ewirkt, dß mit Inkrfttreten dieser Verpflichtungen für die etreffende Vertrgsprtei die entsprechende Bestimmung der Europäischen Sozilchrt und gegeenenflls des Zustzprotokolls von 1988 nicht länger uf die etreffende Vertrgsprtei Anwendung findet, sofern diese Vertrgsprtei durch die erstgennnte Üereinkunft oder durch eide Üereinkünfte geunden ist. Teil IV Artikel C Üerwchung der Erfüllung der in dieser Chrt enthltenen Verpflichtungen Die Erfüllung der in dieser Chrt enthltenen rechtlichen Verpflichtungen unterliegt der gleichen Üerwchung wie die Europäische Sozilchrt. 16

17 Teil V Artikel D Kollektiveschwerden 1 Ds Zustzprotokoll zur Europäischen Sozilchrt üer Kollektiveschwerden findet für die Stten, die es rtifiziert hen, uf die nch dieser Chrt eingegngenen Verpflichtungen Anwendung. 2 Jeder Stt, der nicht durch ds Zustzprotokoll zur Europäischen Sozilchrt üer Kollektiveschwerden geunden ist, knn ei Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhmeoder Genehmigungsurkunde zu dieser Chrt oder jederzeit dnch durch eine n den Generlsekretär des Europrts zu richtende Notifiktion erklären, dß er der Üerwchung seiner Verpflichtungen us der Chrt entsprechend dem in dem gennnten Protokoll vorgesehenen Verfhren zustimmt. Artikel E Diskriminierungsverot Der Genuß der in dieser Chrt festgelegten Rechte muß ohne Unterscheidung insesondere nch der Rsse, der Hutfre, dem Geschlecht, der Sprche, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschuung, der ntionlen oder sozilen Herkunft, der Gesundheit, der Zugehörigkeit zu einer ntionlen Minderheit, der Geurt oder dem sonstigen Sttus gewährleistet sein. Artikel F Notstndsklusel 1 In Kriegszeiten oder ei einem nderen öffentlichen Notstnd, der ds Leen der Ntion edroht, knn jede Vertrgsprtei Mßnhmen treffen, die von ihren Verpflichtungen us dieser Chrt weichen, soweit es ufgrund der Lge unedingt erforderlich ist, vorusgesetzt, dß diese Mßnhmen nicht zu ihren nderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Widerspruch stehen. 2 Jede Vertrgsprtei, die von diesem Recht uf Aweichung Geruch gemcht ht, hält den Generlsekretär des Europrts innerhl einer ngemessenen Frist umfssend üer die getroffenen Mßnhmen und die Gründe dfür uf dem lufenden. Sie unterrichtet den Generlsekretär uch von dem Zeitpunkt, zu dem diese Mßnhmen ufgehoen wurden und die von ihr ngenommenen Bestimmungen dieser Chrt wieder in vollem Umfng ngewndt werden. Artikel G Einschränkungen 1 Die in Teil I niedergelegten Rechte und Grundsätze dürfen nch ihrer Verwirklichung eenso wie ihre in Teil II vorgesehene wirksme Ausüung nderen ls den in diesen Teilen vorgesehenen Einschränkungen oder Begrenzungen nur unterliegen, wenn diese gesetzlich vorgeschrieen und in einer demokrtischen Gesellschft zum Schutz der Rechte und Freiheiten nderer oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Sicherheit des Sttes, der Volksgesundheit und der Sittlichkeit notwendig sind. 2 Von den nch dieser Chrt zulässigen Einschränkungen der drin niedergelegten Rechte und Verpflichtungen drf nur zu dem vorgesehenen Zweck Geruch gemcht werden. Artikel H Verhältnis zwischen der Chrt und dem innersttlichen Recht sowie interntionlen Üereinkünften Die Bestimmungen dieser Chrt lssen geltende oder künftig in Krft tretende Bestimmungen des innersttlichen Rechts und zwei- oder mehrseitiger Üereinkünfte unerührt, die den geschützten Personen eine günstigere Behndlung einräumen. 17

18 Artikel I Erfüllung der eingegngenen Verpflichtungen 1 Die einschlägigen Bestimmungen des Teils II Artikel 1 is 31 werden uneschdet der in diesen Artikeln vorgesehenen Mittel zur Durchführung durchgeführt: c d durch Gesetze oder sonstige Vorschriften, durch Vereinrungen zwischen Areitgeern oder Areitgeerorgnistionen und Areitnehmerorgnistionen, durch eine Komintion dieser eiden Verfhren oder durch ndere geeignete Mittel. 2 Die Verpflichtungen us Teil II Artikel 2 Nummern 1, 2, 3, 4, 5 und 7, Artikel 7 Nummern 4, 6 und 7, Artikel 10 Nummern 1, 2, 3 und 5 und Artikel 21 und 22 gelten ls erfüllt, wenn diese Bestimmungen nch Astz 1 dieses Artikels uf die üerwiegende Mehrheit der etreffenden Areitnehmer Anwendung finden Artikel J Änderungen 1 Jede Änderung der Teile I und II zur Erweiterung der durch diese Chrt grntierten Rechte und jede von einer Vertrgsprtei oder dem Regierungsusschuß vorgeschlgene Änderung der Teile III is VI wird dem Generlsekretär des Europrts mitgeteilt und vom Generlsekretär den Vertrgsprteien üermittelt. 2 Jede nch Astz 1 vorgeschlgene Änderung wird vom Regierungsusschuß geprüft, der den eschlossenen Wortlut nch Anhörung der Prlmentrischen Versmmlung dem Ministerkomitee zur Genehmigung vorlegt. Nch Genehmigung durch ds Ministerkomitee wird dieser Wortlut den Vertrgsprteien zur Annhme üermittelt. 3 Jede Änderung der Teile I und II tritt für die Vertrgsprteien, die die Änderung ngenommen hen, m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von einem Mont nch dem Tg folgt, n dem drei Vertrgsprteien den Generlsekretär dvon unterrichtet hen, dß sie die Änderung ngenommen hen. Für jede Vertrgsprtei, die die Änderung später nnimmt, tritt sie m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von einem Mont nch dem Tg folgt, n dem die Vertrgsprtei den Generlsekretär von ihrer Annhme der Änderung unterrichtet ht. 4 Jede Änderung der Teile III is VI tritt m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von einem Mont nch dem Tg folgt, n dem lle Vertrgsprteien den Generlsekretär dvon unterrichtet hen, dß sie die Änderung ngenommen hen. Teil VI Artikel K Unterzeichnung, Rtifiktion und Inkrfttreten 1 Diese Chrt liegt für die Mitgliedstten des Europrts zur Unterzeichnung uf. Sie edrf der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung. Die Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunden werden eim Generlsekretär des Europrts hinterlegt. 2 Diese Chrt tritt m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von einem Mont nch dem Tg folgt, n dem drei Mitgliedstten des Europrts nch Astz 1 ihre Zustimmung usgedrückt hen, durch die Chrt geunden zu sein. 18

19 3 Für jeden Mitgliedstt, der später seine Zustimmung usdrückt, durch diese Chrt geunden zu sein, tritt sie m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von einem Mont nch Hinterlegung der Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde folgt. Artikel L Räumlicher Geltungsereich 1 Diese Chrt gilt für ds Mutterlnd jeder Vertrgsprtei. Jeder Unterzeichner knn ei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde in einer n den Generlsekretär des Europrts gerichteten Erklärung ds Hoheitsgeiet ezeichnen, ds in diesem Sinne ls Mutterlnd gilt. 2 Jeder Unterzeichner knn ei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Notifiktion erklären, dß diese Chrt gnz oder teilweise uf jedes nicht zum Mutterlnd gehörende in der Erklärung ezeichnete Hoheitsgeiet nzuwenden ist, dessen interntionle Beziehungen er whrnimmt oder für ds er interntionl verntwortlich ist. In dieser Erklärung ht er die Artikel oder Nummern des Teils II nzugeen, die er für die in der Erklärung ezeichneten Hoheitsgeiete ls indend nerkennt. 3 Diese Chrt findet in jedem in der vorgennnten Erklärung ezeichneten Hoheitsgeiet vom ersten Tg des Monts n Anwendung, der uf einen Zeitschnitt von einem Mont nch Eingng der Notifiktion dieser Erklärung eim Generlsekretär folgt. 4 Jede Vertrgsprtei knn zu einem späteren Zeitpunkt durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Notifiktion erklären, dß sie für ein Hoheitsgeiet, uf ds diese Chrt nch Astz 2 Anwendung findet, estimmte Artikel oder Nummern ls indend nnimmt, die sie für dieses Hoheitsgeiet noch nicht ngenommen ht. Diese später eingegngenen Verpflichtungen gelten ls Bestndteil der ursprünglichen Erklärung für ds etreffende Hoheitsgeiet und hen vom ersten Tg des Monts n, der uf einen Zeitschnitt von einem Mont nch Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär folgt, die gleiche Wirkung. Artikel M Kündigung 1 Eine Vertrgsprtei knn diese Chrt erst nch Aluf von fünf Jhren, nchdem die Chrt für sie in Krft getreten ist, oder in der Folge jeweils nch Aluf von zwei Jhren kündigen; in jedem Fll ist die Kündigung sechs Monte vorher dem Generlsekretär des Europrts zu notifizieren; dieser unterrichtet die nderen Vertrgsprteien. 2 Eine Vertrgsprtei knn nch Mßge des Astzes 1 jeden von ihr ngenommenen Artikel oder jede von ihr ngenommene Nummer des Teils II kündigen, vorusgesetzt, dß die Zhl der für sie verindlichen Artikel oder Nummern niemls unter 16 Artikel oder 63 Nummern sinkt und dß diese Zhl von Artikeln oder Nummern weiterhin die Artikel einschließt, welche die Vertrgsprtei us den in Artikel A Astz 1 Buchste ezeichneten usgewählt ht. 3 Eine Vertrgsprtei knn diese Chrt oder jeden Artikel eziehungsweise jede Nummer des Teils II unter den in Astz 1 niedergelegten Vorussetzungen für jedes Hoheitsgeiet kündigen, in dem die Chrt ufgrund einer Erklärung nch Artikel L Astz 2 Anwendung findet. Artikel N Anhng Der Anhng dieser Chrt ist Bestndteil derselen. 19

20 Artikel O Notifiktionen Der Generlsekretär des Europrts notifiziert den Mitgliedstten des Rtes und dem Generldirektor des Interntionlen Areitsmts: jede Unterzeichnung; jede Hinterlegung einer Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde; c jeden Zeitpunkt des Inkrfttretens dieser Chrt nch Artikel K; d jede Erklärung in Anwendung der Artikel A Asätze 2 und 3, Artikel D Asätze 1 und 2, Artikel F Astz 2 und Artikel L Asätze 1, 2, 3 und 4; e jede Änderung nch Artikel J; f jede Kündigung nch Artikel M; g jede ndere Hndlung, Notifiktion oder Mitteilung im Zusmmenhng mit dieser Chrt. Zu Urkund dessen hen die hierzu gehörig efugten Unterzeichneten diese revidierte Chrt unterschrieen. Geschehen zu Strßurg m 3. Mi 1996 in englischer und frnzösischer Sprche, woei jeder Wortlut gleichermßen verindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europrts hinterlegt wird. Der Generlsekretär des Europrts üermittelt llen Mitgliedstten des Europrts und dem Generldirektor des Interntionlen Areitsmts egluigte Aschriften. 20

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