Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert)

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1 Smmlung der Europrtsverträgen - Nr. 202 Europäisches Üereinkommen üer die Adoption von Kindern (revidiert) Strßurg/Strsourg, 27.XI.2008 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Prämel Die Mitgliedstten des Europrts und die nderen Unterzeichner dieses Üereinkommens - in der Erwägung, dß es ds Ziel des Europrts ist, eine engere Verindung zwischen seinen Mitgliedern hereizuführen, um die Idele und Grundsätze, die ihr gemeinsmes Ere sind, zu schützen und zu verwirklichen; in der Erwägung, dß zwr die Rechtseinrichtung der Adoption von Kindern in den Rechtsvorschriften ller Mitgliedstten des Europrts esteht, in diesen Ländern er noch unterschiedliche Auffssungen üer die Grundsätze, die diese Rechtseinrichtung eherrschen sollten, sowie Unterschiede im Adoptionsverfhren und in den Rechtswirkungen der Adoption vorhnden sind; unter Berücksichtigung des Üereinkommens der Vereinten Ntionen vom 20. Novemer 1989 üer die Rechte des Kindes, insesondere dessen Artikels 21; unter Berücksichtigung des Hger Üereinkommens vom 29. Mi 1993 üer den Schutz von Kindern und die Zussmenreit uf dem Geiet der interntionlen Adoption; in Anetrcht der Empfehlung 1443 (2000) der Prlmentrischen Versmmlung des Europrts üer die Achtung der Rechte des Kindes ei der interntionlen Adoption und des Weiβuchs des Europrts üer die Grundsätze etreffend die Begründung und die Rechtswirkungen der Elternschft; in der Erkenntnis, dβ einige Bestimmungen des Europäischen Üereinkommens von 1967 üer die Adoption von Kindern (SEV Nr. 58) nicht mehr zeitgemäβ sind und im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen; in der Erkenntnis dβ die Beteiligung von Kindern n sie erührenden fmilienrechtlichen Verfhren durch ds Europäische Üereinkommen von 25. Jnur 1996 üer die Ausüung von Kinderrechten (SEV Nr. 160) und durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte veressert wurde; in der Erwägung, dß die Annhme gemeinsmer üerreiter Grundsätze und einer gemeinsmen üerreiteten Prxis in Bezug uf die Adoption von Kindern, durch welche die Entwicklungen in diesem Bereich während der letzten Jhrzehnte erücksichtigt werden, dzu eitrgen würde, die durch diese Unterschiede zwischen dem jeweiligen innersttlichen Recht hervorgerufenen Schwierigkeiten zu eseitigen und zugleich ds Wohl der Adoptivkinder zu fördern;

2 in der Üerzeugung, dβ eine revidierte interntionle Üereinkunft des Europrts üer die Adoption von Kindern, die insesondere eine sinnvolle Ergänzung des Hger Üereinkommens von 1993 drstellt, notwendig ist; in der Erkenntnis, dβ dem Wohl des Kindes stets die höchste Bedeutung eizumessen ist - sind wie folgt üereingekommen: Teil I Anwendungsereich des Üereinkommens und Anwendung seiner Grundsätze Artikel 1 Anwendungsereich des Üereinkommens 1 Dieses Üereinkommen gilt für die Adoption eines Kindes, ds im Zeitpunkt, in dem der Annehmende die Adoption entrgt, ds 18. Leensjhr noch nict vollendet ht, nicht verheirtet ist oder wr, nicht eine eingetrgene Prtnerschft eingegngen ist oder wr und noch nicht volljährig ist. 2 Dieses Üereinkommen etrifft nur die Rechtseinrichtungen der Adoption, die ein duerhftes Eltern-Kind-Verhältnis egründen. Artikel 2 Anwendung der Grundsätze Jeder Vertrgsstt trifft die erforderlichen gesetzgeerishcen oder sonstigen Mβnhmen, um die Üereinstimmung seiner Rechtsvorschriften mit diesem Üereinkommen sicherzustellen, und notifiziert dem Generlsekretär des Europrts die zu diesem Zweck getroffenen Mβnhmen. Teil II Allgemeine Grundsätze Artikel 3 Rechtswirksmkeit der Adoption Die Adoption ist nur rechtswirksm, wenn sie von einem Gericht oder einer Verwltungsehörde im Folgenden ls zuständige Behörde ezeichnet usgesprochen wird. Artikel 4 Aussprechen der Adoption 1 Die zuständige Behörde drf die Adoption nur ussprechen, wenn sie zu der Üerzeugung gelngt ist, dβ diese dem Wohl des Kindes dient. 2 In jedem Fll ht die zuständige Behörde esonders druf zu chten, dβ die Adoption dem Kind ein eständiges und hrmonisches Zuhuse verschfft. Artikel 5 Zustimmungen zur Adoption 1 Die Adoption drf, vorehltlich der Asätze 2 is 5, nur usgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden Zustimmungen erteilt und nicht zurückgenommen worden sind: die Zustimmung der Mutter und des Vters oder, wenn kein Elternteil vorhnden ist, der zustimmen könnte, die Zustimmung der Person oder der Stelle, die nstelle der Eltern zur Zustimmung efugt ist; die Zustimmung des Kindes, wenn es nch den Rechtsvorschriften ls hinreichend verständing ngesehen wird; eind Kind ist ls hinreichend verständig nzusehen, wenn es ds gesetzlich vorgesehene Alter, ds nicht höher ls 14 Jhre sein drf, erreicht ht; 2

3 c die Zustimmung des Ehegtten oder eingetrgenen Prtners des Annehmenden. 2 Die Personen, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, müβen die notwendige Bertung erhlten hen und geührend üer die Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sein, insesondere drüer, o die Adoption dzu führen wird, dβ ds Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfmilie weiteresteht oder erlischt. Die Zustimmung muβ us freien Stücken in der gesetzlich vorgeschrieenen Form erteilt und schriftlich gegeen oder estätigt worden sein. 3 Die zuständige Behörde drf von der Zustimmung einer der im Astz 1 gennnten Personen oder Stellen nicht sehen oder deren Verweigerung der Zustimmung nicht üergehen, ußer in den durch die Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnhmefällen. Von der Zustimmung eines Kindes, dβ n einer Behinderung leidet, welche die Äuβerung einer wirksmen Zustimmung unmöglich mcht, drf jedoch gesehen werden. 4 Ist der Vter oder die Mutter nicht Träger der elterlichen Verntwortung für ds Kind oder zumindest nicht erechtigt, einer Adoption zu zustimmen, so können die Rechtsvorschriften vorsehen, ds seine eziehungsweise ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. 5 Die Zustimmung der Mutter zur Adoption ihres Kinder ist nur wirksm, wenn sie nch der Geurt, und zwr nch Aluf einer in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist von mindestens sechs Wochen, erteilt worden ist; ist keine Frist estimmt, so ist die Zustimmung nur wirksm, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem sich die Mutter nch Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt ht. 6 Als "Vter" und ls "Mutter" im Sinne dieses Üereinkommens sind die Personen zu verstehen, die im Sinne der Rechtsvorschriften die Eltern des Kindes sind. Artikel 6 Anhörung des Kindes Ist die Zustimmung des Kindes nch Artikel 5 Asätze 1 une 3 nicht erforderlich, so ist ds Kind soweit möglich nzuhören; siene Meinung und seine Wünsche sind entsprechend seinem Reifegrd zu erücksichtigen. Von einer Anhörung knn gesehen werden, wenn diese dem Wohl des Kindes offensichtlich widersprechen würde. Artikel 7 Bedingungen für die Adoption 1 Die Rechtsvorschriften gesttten die Adoption eines Kindes durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts, i ii die miteinnder verheirtet sind oder, wenn es eine solche Rechtseinrichtung git, die eine eingetrgene Prtnerschft miteinnder eingegngen sind; durch eine Person llein. 2 Es steht den Stten frei, den Anwendungsereich dieses Üereinkommens uf gleichgeschlechtliche Pre zu erstrecken, die miteinnder verheirtet oder eine eingetrgene Prtnerschft miteinnder eingegngen sind. Es steht den Stten uch frei, den Anwendungsereich dieses Üereinkommens uf verschiedengeschlechtliche Pre und gleichgeschlechtliche Pre zu erstrecken, die in einer stilen Beziehung zusmmenleen. 3

4 Artikel 8 Möglichkeit einer erneuten Adoption Die Rechtsvorschriften dürfen nicht gesttten, dβ ein Adoptivkind erneut ngenommen wird, uβer in einem oder mehreren der folgenden Fälle: c d e wenn es sich um ein Adoptivkind des Ehegtten oder eingetrgenen Prtners des Annehmenden hndelt; wenn der frühere Annehmende gestoren sind; wenn die frühere Adoption für nichtig erklärt worden ist; wenn die frühere Adoption geendet ht oder durch die erneute Adoption eendet wird; wenn di erneute Adoption us schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt ist und die frühere Adoption nicht von Rechts wegen eendet werden knn. Artikel 9 Mindestlter des Annehmenden 1 Ein Kind drf nur ngenommen werden, wenn der Annehmende ein hierfür in den Rechtsvorschriften vorgesehenes Mindestlter erreicht ht. Dieses drf nicht unter 18 Jhren und nicht üer 30 Jhren liegen. Zwischen dem Annehmenden und dem Kind ht im Hinlick uf ds Wohl des Kindes ein ngemessener Altersunterschied zu estehen, der vorzugsweise mindestens 16 Jhre eträgt. 2 Die Rechtsvorschriften dürfen jedoch die Möglichkeit vorsehen, vom Erfordernis des Mindestlters oder des Altersunterschieds zum Wohl des Kindes zuweichen, wenn der Annehmende der Ehegtte oder eingetrgene Prtner des Vters oder der Mutter des Kindes ist, oder wenn ußergewöhnliche Umstände vorliegen. Artikel 10 Vorngehende Ermittlungen 1 Die zuständige Behörde drf die Adoption erst nch schdienlichen Ermittlungen üer den Annehmenden, ds Kind und seine Fmilie ussprechen. Während solcher Ermittlungen und dnch dürfen Dten nur unter Whrung des Berufsgeheimnisses und Bechtung der Vorschriften zum Schutz personenezogener Dten erhoen, verreitet und weitergeleitet werden. 2 Die Ermittlungen hen sich, je nch den Umständen des Einzelflls, soweit möglich und unter nderem uf folgende Frgen zu erstrecken: c d die Persönlichkeit, den Gesundheitszustnd und ds sozile Umfeld des Annehmenden, sein Fmilienleen und die Einrichtung seines Hushlts sowie seine Eignung zur Erziehung des Kindes; die Gründe, us denen der Annehmende ds Kind nzunehmen wünscht; wenn von Ehegtten oder eingetrgenen Prtnern nur einer die Adoption entrgt, die Gründe, us denen sich der ndere dem Antrg nicht nschließt; die Frge, o Kind und Annehmender zueinnder pssen, und die Zeitduer, in der ds Kind der Pflege des Annehmenden nvertrut gewesen ist; 4

5 e f die Persönlichkeit, den Gesundheitszustnd und ds sozile Umfeld des Kindes und, flls keine gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen estehen, der Fmilienhintergrund und Personenstnd des Kindes; die ethnische, religiöse und kuturelle Herkunft des Annehmenden und des Kindes. 3 Mit diesen Ermittlungen ist eine durch die Rechtsvorschriften oder von einer zuständigen Behörde hierfür nerknnte oder zugelssene Person oder Orgnistion zu etruen. Die Ermittlungen sind, soweit möglich, von Sozilreitern durchzuführen, die ufgrund ihrer Ausildung oder ihrer Erfhrung dzu efähigt sind. 4 Dieser Artikel erührt nicht ds Recht und die Pflicht der zuständigen Behörde, sich lle für nützlich erchteten Auskünfte und Beweise zu eschffen, gleichviel o sie die oigen Ermittlungen etreffen oder nicht. 5 Die Ermittlungen, o ein Annehmender zur Adoption geeignet ist und dfür in Betrcht kommt, sowie üer die Verhältnisse und die Beweggründe der etroffenen Personen und die Zweckmäβigkeit der Unterringung des Kindes sind vor dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem ds Kind der Pflege des künftigen Annehmenden im Hinlick uf eine Adoption nvertrut wird. Artikel 11 Wirkungen der Adoption 1 Durch die Adoption wird ds Kind ein volles Mitglied der Fmilie eines oder mehrerer Annehmenden und ht ihnen und ihrer Fmilie gegenüer dieselen Rechte und Pflichten wie ein Kind des oder der Annehmenden, dessen Astmmung rechtlich festgestellt ist. Dem oder den Annehmenden oliegt die elterliche Verntwortung für ds Kind. Die Adoption eendet ds Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seinem Vter, seiner Mutter und seiner Herkunftsfmilie. 2 Der Ehegtte oder der eingetrgene oder nicht eingetrgene Prtner des Annehmenden ehält jedoch seine Rechte und Plichten gegenüer dem Adoptivkind, wenn dieses sein Kind ist, sofern die Rechtsvorshriften nichts nderes vorsehen. 3 Hinsichtlich der Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfmilie können die Vertrgsstten Ausnhmen in Frgen vorsehen wie etw des Fmiliennmens des Kindes und der Hindernisse, eine Ehe oder eine eingetrgene Prtnerschft einzugehen. 4 Die Vertrgsstten können ndere Formen der Adoption vorsehen, die eingeschränktere Wirkungen hen ls die in den Asätzen 1 is 3 gennnten. Artikel 12 Sttsngehörigkeit des Adoptivkindes 1 Die Vertrgsstten erleichtern den Erwer ihrer Sttsngehörigkeit durch ein Kind, ds von einem ihrer Sttsngehörigkeit ngenommen wird. 2 Der Verlust der Sttsngehörigkeit, den die Adoption zur Folge hen könnte, ist vom Besitz oder vom Erwer einer nderen Sttsngehörigkeit hängig. Artikel 13 Verot von Beschränkungen 1 Die Anzhl der Kinder, die eine Person nnehmen knn, drf durch die Rechtsvorschriften nicht eschränkt werden. 2 Einer Person drf durch die Rechtsvorschriften nicht deshl untersgt werden, ein Kind nzunehmen, weil sie ein Kind ht oder hen könnte. 5

6 Artikel 14 Aufheung und Nichtigerklärung einer Adoption 1 Eine Adoption knn nur durch die Entscheidung einer zuständigen Behörde ufgehoen oder für nichtig erklärt werden. Dem Wohl des Kindes ist dei die höchste Bedeutung eizumessen. 2 Eine Adoption knn nur us schwerwiegenden ind en Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen ufgehoen werden, solnge ds Kind noch nicht volljährig ist. 3 Ein Antrg uf Nichtigerklärung ist innerhl der durch die Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist zu stellen. Artikel 15 Auskunftsersuchen eines nderen Vertrgsstts Beziehen sich die Ermittlungen nch den Artikeln 4 und 10 uf eine Person, die sich im Hoheitsgeiet einer nderen Vertrgsstts ufhält oder ufgehlten ht, und wird dieser Vertrgsstt um Auskünfte ersucht, so ht dieser sich zu emühen, dß die Auskünfte unverzüglich erteilt werden. Jeder Stt estimmt eine ntionle Behörde, n die ein Auskunftsersuchen zu richten ist. Artikel 16 Verfhren zur Feststellung der Elternschft Im Fll eines nhängigen Verfhrens zur Feststellung des Vterschft oder, wenn es ein solches Verfhren git, zur Feststellung der Mutteschft, ds von dem mutmβlichen iologischen Vter oder der mutmβlichen iologischen Mutter eingeleitet worden ist, ist ds Adoptionsverfhren, soweit ngercht, uszusetzen, um die Ergenisse des Verfhrens zur Feststellung der Elternschft zuwrten. Die zuständigen Behörden führen solche Verfhren zur Feststellung der Elternschft mit der geotenen Eile. Artikel 17 Verot unsttthfter Vermögensvorteile Niemnd drf durch eine Tätigkeit im Zusmmenhng mit der Adoption eines Kindes unsttthfte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlngen. Artikel 18 Günstigere Bedingungen Die Vertrgsstten ehlten ds Recht, Bestimmungen zu erlssen, die für ds Adoptivkind günstiger sind. Artikel 19 Proezeit Es steht den Vertrgsstten frei zu verlngen, dβ ds Kind vor Aussprechen der Adoption lnge genug der Pflege des Annehmenden nvertrut gewesen sein muβ, dmit die zuständige Behörde die künftige Beziehung zwischen dem Kind und dem Annehmenden im Fll einer Adoption richtig einzuschätzen vermg. In diesem Zusmmenhng ist dem Wohl des Kindes die höchste Bedeutung eizumessen. Artikel 20 Adoptionsertung und Dienstleistungen nch der Adoption Die sttlichen Stellen hen für die Förderung und reiungslose Durchführung einer Adoptionsertung und von Dienstleistungen nch der Adoption zu sorgen, um künftigen Annehmenden sowie Annehmenden und Adoptivkindern Rt und Hilfe zu gewähren. 6

7 Artikel 21 Ausildung Die Vertrgstten sorgen dfür, dβ die mit Adoptionen efssten Sozilreiter in den sozilen und rechtlichen Frgen der Adoption usgeildet werden. Artikel 22 Zugng und Offenlegung von Informtionen 1 Es können Anordnungen getroffen werden, dmit ein Kind ngenommen werder knn, ohne dß seiner Herkunftsfmilie offengelegt wird, wer der Annehmende ist. 2 Es sind Anordnungen zu treffen, die vorschreien oder gesttten, dß ds Verfhren unter Ausschluß der Öffentlichkeit läuft. 3 Ds Adoptivkind ht Zugng zu den im Besitz der zuständingen Behörden efindlichen Informtionen üer seine Herkunft. Hen seine leilichen Eltern ds Recht, ihre Identität nicht offenzulegen, so steht es der zuständigen Behörde in dem durch die Rechtsvorschriften gesttteten Umfng frei, zu entscheiden, o dieses Recht üergngen wird und die Informtionen zur Identität offengelegt werden, woei den Umständen und den jeweiligen Rechten des Kindes und seiner leilichen Eltern Rechnung zu trgen ist. Ein Adoptivkind, ds noch nicht volljährig ist, knn ngemessen erten werden. 4 Der Annehmende und ds Adoptivkind sind erechtigt, Auszüge us den Personenstndsüchern zu erhlten, deren Inhlt den Tg und den Ort der Geurt des Kindes escheinigt, er weder die Adoption noch die Identität der leilichen Eltern usdrücklich zu erkennen git. Den Vertrgsstten steht es frei, diese Bestimmung uf die in Artikel 11 Astz 4 gennnten nderen Formen der Adoption nicht nzuwenden. 5 Im Hinlick uf ds Recht einer Person, ihre Identität und Herkunft zu kennen, sind die einschlägigen Informtionen üer die Adoption mindestens fünfzig Jhre lng dem Zeitpunkt, in dem die Adoption rechtsgültig wird, zu smmeln und ufzuewhren. 6 Die Personenstndsücher sind so zu führen, zumindest er ist ihr Inhlt so wiederzugeen, dß Personen, die kein erechtigtes Interesse hen, nicht erkennen können, dß jemnd ngenommen worden ist oder, flls dies eknnt ist, wer seine leilichen Eltern sind. Teil III Schlußestimmungen Artikel 23 Wirkungen des Üereinkommens 1 Dieses Üereinkommen ersetzt zwischen seinen Vertrgsstten ds m 24. April 1967 zur Unterzeichnung ufgelegte Europäische Üereinkommen üer die Adoption von Kindern. 2 In den Beziehung zwischen einer Vertrgsprtei des vorliegenden Üereinkommens und einer Vertrsprtei des Üereinkommens von 1967, die ds vorliegende Üereinkommen nicht rtifiziert ht, findet Artikel 14 des Üereinkommens von 1967 weiterhin Anwendung. Artikel 24 Unterzeichnung, Rtifiktion und Inkrfttreten 1 Dieses Üereinkommen liegt für die Mitgliedstten des Europrts und für die Nichtmitgliedstten, die n seiner Ausreitung eteiligt wren, zur Unterzeichnung uf. 2 Ds Üereinkommen edrf der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung. Die Rtifiktions- Annhme- oder Genehmigungsurkunden werden eim Generlsekretär des Europrts hinterlegt. 7

8 3 Dieses Üereinkommen tritt m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch dem Tg folgt, n dem drei Unterzeichner nch Astz 2 ihre Zustimmung usgredückt hen, durch ds Üereinkommen geunden zu sein. 4 Für die in Astz 1 gennnten Stten, die später ihre Zustimmung usdrücken, durch dieses Üereinkommen geunden zu sein, tritt es m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch Hinterlegung der Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde folgt. Artikel 25 Beitritt 1 Nch Inkrfttreten dieses Üereinkommens knn ds Ministerkomitee des Europrts nch Konsulttion der Vertrgsprteien durch einen mit der in Artikel 20 Buchste d der Stzung des Europrts vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertrgsstten, die Anspruch uf einen Sitz im Ministerkomitee hen, gefssten Beschluss jeden Nichtmigliedstt des Europrts, der n der Ausreitung des Üereinkommens nicht eteiligt wr, einlden, dem Üereinkommen eizutreten. 2 Für jeden eitretenden Stt tritt ds Üereinkommen m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch Hinterlegung der Beitrittsurkunde eim Generlsekretär des Europrts folgt. Artikel 26 Räumlicher Geltungsereich 1 Jeder Stt knn ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden einzelne oder mehrere Hoheitsgeiete ezeichnen, uf die dieses Üereinkommen Anwendung findet. 2 Jeder Vertrgsstt knn jederzeit dnch dnch durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Üereinkommens uf jeder ndere in der Erklärung ezeichnete Hoheitsgeiet erstrecken, für dessen interntionle Beziehungen er verntwortlich ist oder für ds er Verpflichtungen eingehen knn. Ds Üereinkommen tritt für dieses Hoheitsgeiete m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch Eingng der Erklärung eim Generlsekretär folgt. 3 Jede nch den Astzen 1 und 2 gegeene Erklärung knn für in Bezug uf jedes drin ezeichnete Hoheitsgeiet durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Notifiktion zurückgenommen werden. Die Rücknhme wird m ersten Tg des Monts wirksm, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär folgt. Artikel 27 Vorehlte 1 Zu diesem Üereinkommen sind nur Vorehlte zu Artikel 5 Astz 1 Buchste, Artikel 7 Astz 1 Buchste Ziffer ii und Astz 1 Buchste sowie Artikel 22 Astz 3 zulässig. 2 Ein Vorehlt nch Astz 1 ist von einem Stt ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung der Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nzuringen. 3 Ein Stt knn einen nch Astz 1 ngerchten Vorehlt durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung gnz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird m Tg ihres Eingngs wirksm. 8

9 Artikel 28 Notikiftion der zuständigen Behörden Jede Vertrgsstt notifiziert dem Generlsekretär des Europrts Bezeichnung und Adresse der Behörde, der Ersuchen nch Artikel 15 üermittelt werden können. Artikel 29 Kündigung 1 Jeder Vertrgsstt knn dieses Üereinkommen jederzeit durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Notifiktion kündigen. 2 Die Kündigung wird m ersten Tg des Monts wirksm, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär folgt. Artikel 30 Notifiktionen Der Generlsekretär des Europrts notifiziert den Mitgliedstten des Europrts, den Nichtmitgliedstten, die n der Ausreitung dieses Üereinkommens eteiligt wren, jedem Vertrgsstt und jedem Stt, der zum Beitritt zu diesem Üereinkommen eingelden worden ist, jede Unterzeichnung; jede Hinterlegung einer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c jeden Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Üereinkommens nch Artikel 24; d e f g h i jede nch Artikel 2 eingegngene Notifiktion; jede nch Artikel 7 Astz 2 und Artikel 26 Asätze 2 und 3 eingegngene Erklärung; jeden nch Artikel 27 ngerchten Vorehlt und jede Rücknhme von Vorehlten nch Artikel 27; jede nch Artikel 28 eingegngene Notifiktion; jede nch Artikel 29 eingegngene Notifiktion und der Tg des Wirksmwerdens der Kündigung; jede ndere Hndlung, Notifiktion oder Mitteilung im Zusmmenhng mit diesem Üereinkommen. Zu Urkund dessen hen die hierzu gehörig efugten Unterzeichneten dieses Üereinkommen unterschrieen. Geschehen in Strßurg m 27. Novemer 2008 in englischer und frnzösischer Sprche, woei jeder Wortlut gleichermßen verindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europrts hinterlegt wird. Der Generlsekretär des Europrts üermittelt llen Mitgliedstten des Europrts, den Nichtmitgliedstten, die n der Ausreitung dieses Üereinkommen eteiligt wren, und llen zum Beitritt zu diesem Üereinkommen eingeldenen Stten egluigte Aschriften. 9

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