Schulreglement vom in Kraft seit

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1 Schulreglement vom in Krft seit

2 1 Gestützt uf - die kntonle Volksschulgesetzgeung, - Artikel 0 Astz 1 Buchste der Gemeindeordnung vom 8. Novemer 1999, erlssen die Stimmerechtigten folgendes Schulreglement 1. Allgemeine Bestimmungen Bildungsngeote Art. 1 Die Schulngeote und weiteren Bildungsngeote der Einwohnergemeinde Ittigen (Gemeinde) umfssen die Kindergärten, die Primrstufe (erstes is sechstes Schuljhr), c die Sekundrstufe I (sietes is neuntes Schuljhr), d Angeote gemäss der kntonlen Gesetzgeung üer die esonderen Mssnhmen im Kindergrten und in der Volksschule, e die Tgesschule, f weitere Angeote. Schule Sie führt die Schule n verschiedenen Stndorten, nämlich die Klssen der Primrstufe in den Schulnlgen Altikofen und Rin und die Klssen der Sekundrstufe I im Oerstufenzentrum Rin. Die Kindergärten sind den Schulstndorten nch Astz Buchste ngegliedert. Die Schulkommission ordnet die Kindergärten zu. Ort des Schulesuchs Art. 1 Die Schulleitung weist die Kinder und Jugendlichen den Klssen n den einzelnen Schulstndorten zu. Die Schulkommission legt dfür Kriterien fest. Art. 1 Die Gemeinde führt eine Schule im Sinn von Artikel 4 Astz 1 des Volksschulgesetzes. Interkommunle Zusmmenreit Art. 4 1 Die Gemeinde knn Schülerinnen und Schüler us nderen Gemeinden unterrichten oder Schülerinnen und Schülern den Besuch der Schule in einer nderen Gemeinde ermöglichen. Der Gemeindert regelt die Einzelheiten durch Vertrg mit den etreffenden Gemeinden.. Angeote Kindergrten Art. 5 Jedes Kind ht ds Recht, vor dem Schuleintritt während zwei Jhren den Kindergrten zu esuchen.

3 Schulmodell Sekundrstufe I Art. 6 1 Die Rel- und Sekundrschülerinnen und -schüler werden nch dem durchlässigen Schulmodell Mnuel in getrennten Klssen unterrichtet. In den drei Niveufächern Deutsch, Frnzösisch und Mthemtik werden die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem Leistungsstnd dem Rel- oder dem Sekundrschulniveu zugewiesen. Wer in mindestens zwei dieser Fächer dem Sekundrschulniveu zugewiesen ist, gilt ls Sekundrschülerin oder Sekundrschüler. 4 Die Vorereitung innerhl der Sekundrstufe I uf weiterführende Schulen erfolgt in speziellen Klssen. Gymnsiler Unterricht Art. 7 Der Unterricht nch gymnsilem Lehrpln erfolgt, unter Vorehlt nderslutender kntonler Vorgen, im neunten Schuljhr in der Qurt der Gemeinde. Besondere Mssnhmen Art. 8 1 Die Gemeinde ietet esondere Mssnhmen gemäss der kntonlen Verordnung vom 19. Septemer 007 üer die esonderen Mssnhmen im Kindergrten und in der Volksschule (BMV) n. Sie ietet diese Mssnhmen nch dem Modell 1 gemäss der BMV (Umsetzung mit Führung esonderer Klssen) n. Tgesschule 1. Grundsätze Art. 9 1 Die Gemeinde führt Tgesschulngeote nch den Vorgen der kntonlen Volksschulgesetzgeung. Sie erhet den Bedrf einml jährlich. Die Schulkommission eschliesst ein Konzept für die Tgesschule, nmentlich zu pädgogischen und orgnistorischen Aspekten.. Angeote Art Tgesschulngeote sind die Morgenetreuung, die Mittgsetreuung mit Verpflegung, c die Nchmittgsetreuung, d die Aufgenetreuung. Die Gemeinde führt die Angeote, für welche im Sinn des kntonlen Rechts eine genügende Nchfrge esteht. Sie knn weitergehende Angeote eschliessen, wenn ds zuständige Orgn die dfür erforderlichen Ausgen ewilligt.. Beschränkung des Angeots Art. 11 Die Gemeinde knn Tgesschulngeote eschränken, wenn die Nchfrge ds üer den kntonlen Lstenusgleich finnzierte Angeot üersteigt. 4. Personl Art. 1 1 Die Tgesschulleitung und die Betreuungspersonen, welche ls Lehrpersonen n der Schule ngestellt sind oder üer eine pädgogische oder sozilpädgogische Ausildung verfügen, werden nch den Vorgen des Gesetzes üer die Lehrernstellung ngestellt.

4 Die Anstellung erfolgt zu einem estimmten, in Prozenten festgelegten Beschäftigungsgrd. Der Gemeindert regelt die Einzelheiten. Ds ürige Personl wird nch den personlrechtlichen Vorschriften der Gemeinde ngestellt. 5. Geühren Art. 1 1 Die Gemeinde erhet für Tgesschulngeote Geühren nch Mssge der kntonlen Vorgen. Sie erhet zusätzlich dzu eine Geühr für Mhlzeiten in ngemessener, für vergleichre Angeote ülicher Höhe. Die Eltern und ndern Erziehungserechtigten sind verpflichtet, die für die Bemessung der Geühren erforderlichen Angen und Unterlgen etreffend fmiliäre Verhältnisse, Einkommen und Vermögen zur Verfügung zu stellen und Änderungen spätestens einen Mont nch deren Eintritt zu melden. Schulsport Art. 14 Die Gemeinde fördert den freiwilligen Schulsport. Schulärztlicher und schulzhnärztlicher Dienst Art Die Gemeinde gewährleistet den schulärztlichen und den schulzhnärztlichen Dienst nch den Vorgen des Kntons. Sie gewährt Schülerinnen und Schülern in ungünstigen wirtschftlichen Verhältnissen Beiträge n die Kosten zhnärztlicher Behndlungen. Sie euftrgt soweit möglich in der Gemeinde prktizierende Ärztinnen oder Ärzte und Zhnärztinnen oder Zhnärzte. 4 Die Schulkommission estimmt die verntwortlichen Personen und regelt deren Rechte und Pflichten durch Vertrg.. Orgnistion.1 Allgemeines Schulorgne Art Schulorgne im Sinn dieses Reglements sind c der Gemeindert, die Schulkommission, die Schulleitung. Die Zuständigkeiten der Schulorgne richten sich nch diesem Reglement, den Ausführungsestimmungen des Gemeinderts und dem Funktionendigrmm. Vorehlten leit die Bewilligung der für die Umsetzung von Entscheiden der Schulorgne erforderlichen Ausgen, nmentlich für Infrstrukturen, durch ds gemäss der Gemeindeordnung zuständige Orgn. Zusmmenreit Art Die Schulorgne reiten untereinnder und mit den Lehrpersonen zusmmen. Vorehlten leien die Bestimmungen üer die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler und der Eltern nch den Artikeln 9 ff.

5 4. Gemeindert Art Der Gemeindert eschliesst uf Antrg der Schulkommission üer die Einführung und Aufheung von Klssen, die Einführung und Aufheung von esonderen Mssnhmen gemäss Artikel 8. Er wählt uf Antrg der Schulkommission us der Mitte der Mitglieder der Schulleitungen die Huptschulleiterin oder den Huptschulleiter. Er erlässt Ausführungsestimmungen zu diesem Reglement (Art. ).. Schulkommission Zusmmensetzung Die Schulleitung nimmt mit ertender Stimme und Antrgsrecht n den Sitzungen teil. Art Die Zusmmensetzung der Schulkommission richtet sich nch der Gemeindeordnung. Zuständigkeiten Art. 0 1 Die Schulkommission entscheidet im Rhmen des üergeordneten Rechts, dieses Reglements und der Ausführungsestimmungen üer strtegische Frgen. Die Schulkommission c d genehmigt ds Leitild der Schule und Husordnungen für die einzelnen Schulnlgen, eschliesst Grundsätze für die Umsetzung des Leitildes, nmentlich etreffend die Qulitätsentwicklung und evlution und die Weiterildung der Lehrpersonen und des weiteren Personls, ordnet die Kindergärten den einzelnen Schulstndorten zu, legt die Einzelheiten der Zuständigkeiten in einem Funktionendigrmm fest, e eschliesst üer die Einführung und Aufheung von fkulttivem Unterricht und freiwilligem Schulsport, f stellt die Mitglieder der Schulleitung n und entlässt diese, g eschliesst im Rhmen des kntonlen Rechts Vorgen für die Anstellung und Entlssung von Lehrpersonen, h genehmigt die Entwicklungsschwerpunkte der Schulleitung (Schulprogrmm), i eschliesst im Rhmen der kntonlen Vorgen üer die Verteilung der Schulund Ferienzeit und üer Ausnhmen von der Blockzeit, j eschliesst Rhmenvorgen zum Stundenpln, k estimmt, welche Stndortschulleitung die Funktion der Tgesschulleitung üernimmt, l eschliesst im Rhmen des üergeordneten Rechts üer weitere llgemeine Vorgen für die Tätigkeit der Schulleitung, m nimmt Kenntnis von den Ergenissen der Mssnhmen der Schulleitung zur Qulitätssicherung, n eschliesst üer Verweise und den Ausschluss vom Unterricht nch Artikel 8 des Volksschulgesetzes, o enchrichtigt die Vormundschftsehörde üer Anzeichen für Mängel in der Erziehung oder Pflege oder für nderweitige Gefährdungen der Schülerinnen oder Schüler im Sinn von Artikel 9 des Volksschulgesetzes,

6 5 p q eschliesst üer die Verweigerung der Bewilligung, die neunte Klsse ls zehntes Schuljhr zu esuchen, nimmt weitere strtegische Aufgen whr, die ds kntonle Recht der Schulkommission zuweist. Sie stellt dem zuständigen Orgn Antrg in Geschäften, welche die Schule etreffen. Verhältnis zur Schulleitung Art. 1 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission führt und eufsichtigt die Huptschulleiterin oder den Huptschulleiter. Sie oder er führt ds Mitreitergespräch..4 Schulleitung Orgnistion Art. 1 Die Schulleitung esteht us den Stndortschulleitungen n den Stndorten der Schulnlgen nch Artikel Astz. Der Gemeindert estimmt uf Antrg der Schulkommission ein Mitglied der Stndortschulleitungen ls Huptschulleiterin oder Huptschulleiter. Zuständigkeiten im Allgemeinen Art. Die Schulleitung efsst sich mit Schulfrgen, die lle Schulstndorte etreffen, c d ist zuständig für die Stellen- und Pensenplnung, prüft nmentlich, o neu zu esetzende Pensen von ereits durch die Gemeinde ngestellte Lehrpersonen üernommen werden können, erät die weiteren ihr zugewiesenen oder durch sie ufgegriffenen Geschäfte. Huptschulleitung Art. 4 Die Huptschulleiterin oder der Huptschulleiter führt den Vorsitz in der Schulleitung, c d e vertritt die Schulleitung und die Schule gegenüer der Schulkommission und nch ussen, stellt der Schulkommission Antrg, führt die Mitreitergespräche mit den ürigen Stndortschulleitungen. steht den ürigen Stndortschulleitungen vor und knn diesen Weisungen erteilen, Stndortschulleitungen Art. 5 1 Die Stndortschulleitungen leiten die Schule n ihrem Stndort nch den Vorgen des üergeordneten Rechts, dieses Reglements, der Ausführungsestimmungen und der Schulkommission in pädgogischer und etrielicher Hinsicht. Die Stndortschulleitungen stellen die Lehrpersonen ihres Schulstndorts n und entlssen diese, eufsichtigen die Lehrpersonen, c nehmen weitere Aufgen in pädgogischer oder etrielicher Hinsicht whr, die ihnen ds üergeordnete oder ds gemeindeeigene Recht zuweist.

7 6 Die Stndortschulleitung, die gleichzeitig die Funktion der Tgesschulleitung whrnimmt, leitet die Tgesschule in pädgogischer und etrielicher Hinsicht, stellt die Betreuungspersonen n, c führt und eufsichtigt die Betreuungspersonen. Sekretrit Art. 6 1 Der Schulleitung steht im Rhmen des Stellenetts der Gemeinde ein Sekretrit zur Verfügung. Ds Sekretrit esorgt die dministrtiven Angelegenheiten..5 Informtion und Mitwirkung der Lehrpersonen Grundstz Art. 7 1 Die Schulleitung stellt die Informtion und Mitwirkung der Lehrpersonen sicher. Die Mitwirkung erfolgt in erster Linie üer die Lehrerkonferenzen. Art. 8 1 Für jede Schulnlge nch Artikel Astz esteht eine Lehrerinnenund Lehrerkonferenz. Die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen estehen us llen Lehrpersonen, die m etreffenden Stndort unterrichten oder diesem Stndort zugeteilt sind. Sie erten und unterstützen die Schulleitung, nmentlich in pädgogischen Frgen und in Frgen der Schulentwicklung. 4 Sie können der Schulleitung Anträge unterreiten und zu Anträgen der Schulleitung n die Schulkommission Stellung nehmen. 5 Die Schulleitung estimmt die Einzelheiten. 4. Mitwirkung der Eltern und der Schülerinnen und Schüler Lehrerinnenund Lehrerkonferenzen Zusmmenreit mit den Eltern Art. 9 1 Die Schule reitet im Sinn der kntonlen Vorgen mit den Eltern der Schülerinnen und Schüler und nderen Erziehungserechtigten zusmmen. Die Eltern und ndere Erziehungserechtigte wirken nmentlich üer den Elternrt mit. Elternräte Art. 0 1 Je ein Elternrt esteht für die Kindergärten und die Klssen der Primrstufe und für die Klssen der Sekundrstufe I. Die Schulleitung sorgt im Rhmen der Ausführungsestimmungen zu diesem Reglement dfür, dss die Elternräte in geeigneter Form mitwirken können. Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler Art. 1 1 Die Schülerinnen und Schüler hen ds Recht, n der Gestltung des Schulleens mitzuwirken. Sie können der Schulleitung Anregungen und Anträge unterreiten.

8 7 5. Üergngs- und Schlussestimmungen Ausführungsestimmungen Art. 1 Der Gemeindert erlässt mittels Verordnung die erforderlichen Ausführungsestimmungen zu diesem Reglement. Er regelt drin, soweit erforderlich, nmentlich Einzelheiten etreffend c d e f esondere Mssnhmen im Sinn der kntonlen Volksschulgesetzgeung, die Tgesschule, den schulärztlichen und den schulzhnärztlichen Dienst und insesondere die Beiträge n Behndlungskosten, die weiteren Angeote nch den Artikeln 14 f., die Orgnistion der Schulleitung mit Einschluss der Tgesschulleitung, die Mitwirkung der Eltern. Funktionendigrmm Art. 1 Die Schulkommission estimmt die Zuständigkeiten im Rhmen dieses Reglements und der Ausführungsestimmungen in einem Funktionendigrmm. Soweit ds Funktionendigrmm die Befugnis zum Erlss von Verfügungen vorsieht, ist es ls Verordnung zu erlssen. Kommissionen Schulleitung Art. 4 1 Die isherige Primrschulkommission, die isherige Oerstufenkommission und die isherige Zentrlschulkommission leien is m 1. Dezemer 01 estehen. Sie nehmen is zu diesem Zeitpunkt ihre Aufgen nch isherigem Recht whr. Die Primrschulkommission und die Oerstufenkommission estimmen im ersten Semester des Schuljhrs 010/11 die Schulleitung (Art. ), die Stndortschulleitung, die gleichzeitig die Funktion der Tgesschulleitung whrnimmt, 4 Die Primrschulkommission und die Oerstufenkommission sind zur Zusmmenreit verpflichtet. Sie eschliessen in Angelegenheiten, die sich nicht eindeutig der Primrstufe oder der Sekundrstufe I zuordnen lssen, insesondere in den Geschäften gemäss Astz, je für sich, er in einem koordinierten Verfhren. Fssen sie in diesen Angelegenheiten nicht gleich lutende Beschlüsse, entscheidet der Gemeindert. 5 Die Präsidentin oder der Präsident der Primrschulkommission und der Oerstufenkommission nehmen für die Zeit vom 1. August 011 is zum 1. Dezemer 01 die Zuständigkeiten nch Artikel 6 Astz Bst. whr. 6 Die Schulkommission nimmt ihre Zuständigkeiten nch diesem Reglement dem 1. Jnur 01 whr. Art. 5 1 Die isherigen Schulleitungen und die isherige Tgesschulleitung leien is zum 1. Juli 011 estehen. Sie nehmen is zu diesem Zeitpunkt ihre Aufgen nch isherigem Recht whr. Die Schulleitung nch Artikel ff. nimmt ihre Zuständigkeiten nch diesem Reglement unter Vorehlt von Artikel 6 Astz dem 1. August 011 whr.

9 8 Geschäftsführende Schulleitung Art. 6 1 Die Huptschulleitung nch Artikel 4 wird uf einen durch den Gemeindert zu estimmenden Zeitpunkt, spätestens uf den 1. August 016, eingesetzt. Der Gemeindert estimmt uf Antrg der Schulkommission für die Zeit 1. August 011 is zur Einführung der Huptschulleitung ein Mitglied der Stndortschulleitungen ls geschäftsführende Schulleiterin oder geschäftsführenden Schulleiter. Während dieser Zeit gilt Folgendes: Die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende Schulleiter koordiniert die Tätigkeit der Stndortschulleitungen und führt den Vorsitz in der Schulleitung. Vom 1. August 011 is 1. Dezemer 01 führen und eufsichtigen die Präsidentin oder der Präsident der Primrschulkommission und der Oerstufenkommission die Schulleitungen ihrer Stufe. Sie führen mit den Mitgliedern ihrer Schulleitung die Mitreitergespräche. c A 1. Jnur 01 führt und eufsichtigt die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission die Schulleitung. Sie oder er führt mit den Mitgliedern der Schulleitung die Mitreitergespräche. d Die Schulleitung - efsst sich mit Schulfrgen, die lle Schulstndorte etreffen, - vertritt die Schule gegen ussen, - ist zuständig für die Stellen- und Pensenplnung, - prüft nmentlich, o neu zu esetzende Pensen von ereits durch die Ge meinde ngestellte Lehrpersonen üernommen werden können, - erät die weiteren ihr zugewiesenen oder durch sie ufgegriffene Geschäfte, - stellt der Schulkommission Antrg. Inkrfttreten Art. 7 1 Dieses Reglement tritt m 1. August 010 in Krft. Die Bestimmungen üer die Schulkommission treten unter dem Vorehlt in Krft, dss die entsprechenden Bestimmungen in der Gemeindeordnung rechtzeitig ngepsst werden. Mit dem Inkrfttreten sind ufgehoen ds Kindergrten- und Schulreglement vom 7. Dezemer 1994, ds Tgesschulreglement vom 7. Dezemer 005, c ds Reglement vom 4. Dezemer 00 üer die Schulzhnpflege.

10 I Genehmigung Ds Schulreglement ist n der Gemeindeversmmlung vom g. Juni 010 genehmigt worden GEMEINDEVERSAM MTUNG ITTIGEN Der Versmmlungspräsident Die Gemeindeschreierin á Mrco Rupp m Auflgeescheinigung Ds Schulreglement ist während 0 Tgen vor der Gemeindeversmmlung vom g. Juni 010 im Dienstleistungszentrum der Gemeinde lttigen öffentlich ufgelegen. Die Auflge wurde mit dem Hinweis uf die Beschwerdemöglichkeit im Anzeiger Region Bern vom und puliziert. Der Beschluss der Gemeindeversmmlung wurde m im Anzeiger Region Bern puliziert. lnnerhl der 0-tägigen Frist wurde keine Gemeindeeschwerde eim Regierungssttthltermt Bern-M ittell nd ein gereicht. GEMEINDE ITTIGEN Die Geme eschreierin

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