Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien
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- Adam Kaufman
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1 1 Angesichts dessen, dass: Hygienika S.A. Ordnung des Ankaufs eigener Aktien (A) die außerordentliche Hauptversammlung von Hygienika S.A. (weiter genannt Gesellschaft) den Beschluss Nr. 8/2014 in Sachen der Bevollmächtigung zum Erwerb von eigenen Aktien der Gesellschaft, Beschließung des Ankaufsprogramms eigener Aktien der Gesellschaft sowie der Änderungen im Eigenkapital der Gesellschaft und der Verwendung der Kapitalrücklage (weiter genannt Beschluss in Sachen des Ankaufs) gefasst hat, (B) in diesen Beschluss wurde das Programm des Erwerbs von eigenen Aktien (weiter genannt Programm) durch die Gesellschaft beschlossen. Gegenstand dieses Programms ist der Erwerb von eigenen Aktien (weiter genannt eigene Aktien) durch die Gesellschaft in einer nicht größeren Anzahl als (in Worten: eine Million) eigener Aktien in einer Zeit bis zum 30. Juni 2017, allerdings spätestens bis zum Aufbrauchen des Betrages der Kapitalrücklage, die unter (C.) beschrieben ist. (C) Laut 2 des Beschlusses in Sachen des Ankaufs wurde in der Gesellschaft eine Kapitalrücklage für den Erwerb eigener Aktien im Betrag von (in Worten: zwei Millionen sechshunderttausend) PLN gebildet und die Verwendung dieses Kapitals für den Erwerb eigener Aktien genehmigt. (D) Laut 1 Abs. 2 des Beschlusses in Sachen des Ankaufs wurde der Gesellschaftsvorstand u.a. zu folgendem berechtigt und verpflichtet: (i.) detaillierte Grundsätze des Programms zu beschließen, (ii.) Termin und Verfahren des Erwerbs eigener Aktien festzulegen, (iii.) Erwerbspreise von eigenen Aktien festzulegen, wobei gemäß 1 Abs. 3 des Beschlusses in Sachen des Ankaufs die unter (i.) (iii.) oben beschriebenen Handlungen, darunter die Beschließung von detaillierten Grundsätzen des Programms, der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft in Form eines entsprechenden Beschlusses bedürfen. (E) Der Gesellschaftsvorstand hat sich im Beschluss Nr. 36/2014 vom 29. September 2014 (weiter genannt Vorstandsbeschluss) an den Aufsichtsrat mit einem Antrag auf Zustimmung in folgenden Angelegenheiten gewendet: (i.) Genehmigung der Ordnung des Ankaufs eigener Aktien (in der Fassung aus Anlage Nr. 1 zum Vorstandsbeschluss), (ii.) Festlegung von folgenden Terminen des Erwerbs von eigenen Aktien im Rahmen des Programms: Beginn des Erwerbs von eigenen Aktien im Rahmen des Programms 01. Oktober 2014
2 2 (iii.) (iv.) Beendigung des Erwerbs von eigenen Aktien im Rahmen des Programms 30. Juni 2017, allerdings spätestens bis zum Aufbrauchen des Betrages der Kapitalrücklage für den Erwerb von eigenen Aktien; Festlegung des Verfahrens des Erwerbs von eigenen Aktien im Rahmen des Programms durch: Erteilung von Makleraufträgen, Erwerb infolge der bekanntgegebenen Aufforderung; darunter insbesondere Erwerb von eigenen Aktien mit Vermittlung oder durch das Maklerunternehmen Bank BPS S.A. mit Sitz in Warschau, handelnd auf eigenen Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft; Festlegung des Erwerbspreises von eigenen Aktien im Rahmen des Programms in einer Höhe von minimal 1,75 PLN und maximal 2,53 PLN je 1 (eine) Aktie. (F) Am 30. September 2014 hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft im Beschluss Nr. 37/2014 den unter (E.) oben beschriebenen Handlungen zugestimmt. (G) Der Vorstand beabsichtigt, ab dem 01. Oktober 2014 das Programm unter Bedingungen zu realisieren, die im Beschluss in Sachen des Ankaufs bestimmt sind, und demzufolge auch ab diesem Datum mit dem Erwerb von eigenen Aktien zu beginnen. wird die folgende Ordnung des Ankaufs eigener Aktien (weiter genannt Ordnung) beschlossen. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1. Das Programm wird nach den Grundsätzen realisiert werden, die im Beschluss in Sachen des Ankaufs angeführt sind, mit Berücksichtigung der Anforderungen in allgemein anwendbaren Vorschriften, darunter der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (weiter genannt EG Verordnung). II. INVESTITIONSFIRMA 2.1. Eigene Aktien werden im von der Gesellschaft oder einer auf Rechnung der Gesellschaft handelnden Drittperson geregelten Handel, darunter mit Vermittlung der Investitionsfirma Maklerunternehmen Bank BPS S.A. mit Sitz in Warschau (weiter genannt DM BPS) auf der Grundlage des durch die Gesellschaft mit DM BPS am 30. September 2014
3 3 abgeschlossenen Vertrages, der am 30. September 2014 in Kraft treten wird, erworben werden DM BPS wird mit Berücksichtigung der in der Ordnung und im Beschluss in Sachen des Ankaufs enthaltenen Grundsätze bezüglich der Termine des Ankaufs eigener Aktien Entscheidungen über den Aktienhandel unabhängig von der Gesellschaft und ohne Einfluss der Gesellschaft im Bereich des bestimmten Zeitrahmens für Transaktionen des Ankaufs von Aktien treffen. III. VOM PROGRAMM UMFASSTE AKTIEN 3.1. Im Rahmen des Programms wird die Gesamtanzahl der erworbenen eigenen Aktien nicht (in Worten: eine Million) eigener Aktien überschreiten Es werden Mittel in maximaler Höhe von PLN (in Worten: zwei Millionen sechshunderttausend PLN) für den Erwerb der eigenen Aktien verwendet werden, wobei Mittel für den Erwerb von Aktien Eigenmittel der Gesellschaft aus der Kapitalrücklage für den Erwerb von eigenen Aktien darstellen werden. IV. ZEITDAUER DES PROGRAMMS 4.1. Der Ankauf von eigenen Aktien im Rahmen des Programms wird ab dem 01. Oktober 2014 bis zum 30. Juni 2017 realisiert werden, allerdings spätestens bis zum Aufbrauchen des Betrages aus Ziff der Ordnung Der Vorstand kann in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat, indem er sich vom Interesse der Gesellschaft leiten lässt: den Erwerb von eigenen Aktien vor dem 30. Juni 2017 oder vor dem Aufbrauchen aller für ihren Erwerb bestimmten Mittel beenden, vom Ankauf eigener Aktien gänzlich oder teilweise absehen Falls eine Entscheidung in Sachen der Beendigung des Ankaufs eigener Aktien, von welchem in Ziff ( ) oben die Rede ist, getroffen werden sollte, wird der Vorstand die Information über die Beendigung des Programms auf die im Gesetz über öffentliche Angebote, Bedingungen bezüglich der Einführung von Finanzinstrumenten in den organisierten Handel und Publikumsgesellschaften (Gesetzblatt 2013 Pos. 1382) bestimmte Art und Weise veröffentlichen. V. ERWERBSPREIS EIGENER AKTIEN 5.1. Der maximale Zahlungsbetrag für die im Rahmen des Programms angekauften Aktien kann nicht die Höhe der Mittel überschreiten, von welchen in Ziff die Rede ist und die für den Erwerb eigener Aktien verwendet werden sollen.
4 Der Stückpreis, für welchen die Gesellschaft eigene Aktien erwerben wird, kann nicht niedriger sein als 1,75 PLN (in Worten: ein Zloty und 75/100) und nicht höher sein als 2,53 PLN (in Worten: zwei Zloty und 53/100) für 1 (in Worten: eine) Aktie Der Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft wird gegen Entgelt erfolgen, insbesondere durch: Makleraufträge, Erwerb infolge der bekanntgegebenen Aufforderung Die Gesellschaft kann während des Programms keine eigenen Aktien für einen höheren Preis erwerben als der Preis aus der letzten unabhängigen Transaktion sowie Preis des höchsten, laufenden, unabhängigen Angebots auf dem geregelten Markt, d.h. in Transaktionen auf der Wertpapierbörse Die Anzahl der von der Gesellschaft am gegebenen Tag erworbenen eigenen Aktien kann nicht höher sein als 25% (in Worten: fünfundzwanzig Prozent) des entsprechenden durchschnittlichen und täglichen Handels mit Aktien der Gesellschaft, mit welchen auf der Wertpapierbörse im Monat, der dem Ankauf vorausgeht, gehandelt wurde Bei einer sehr niedrigen Liquidität von Aktien der Gesellschaft kann die Gesellschaft die Grenze von 25% (in Worten: fünfundzwanzig Prozent), von welcher oben die Rede ist, überschreiten, falls folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Gesellschaft wird die Finanzaufsichtsbehörde und die Wertpapierbörse in Warschau im Voraus in Kenntnis setzen, dass sie beabsichtigt, die Grenze von 25% des durchschnittlichen täglichen Handels mit Aktien zu überschreiten, Die Gesellschaft wird entsprechend öffentlich bekanntgeben, dass sie die Grenze von 25% überschreiten kann, und Die Gesellschaft wird bei Transaktionen nicht 50% des durchschnittlichen täglichen Handels mit Aktien überschreiten Falls eine auf eigene Rechnung handelnde Investitionsfirma, darunter insbesondere DM BPS auf der Grundlage des mit der Gesellschaft am 30. September 2014 abgeschlossenen Vertrages eigene Aktien erwerben wird, wird die Investitionsfirma (darunter DM BPS) verpflichtet sein, Beschränkungen aus Ziff oben zu befolgen sowie der Gesellschaft Informationen zu übermitteln, die es der Gesellschaft ermöglichen, ihren Informationspflichten aus dem Gesetz über den Ankauf und aus allgemein anwendbaren Vorschriften nachzukommen. Darüber hinaus können diese Aktien im Fall des Erwerbs eigener Aktien durch eine Investitionsfirma, insbesondere durch DM BPS auf der Grundlage des mit der Gesellschaft am 30. September 2014 abgeschlossenen Vertrages, von der Investitionsfirma (darunter von DM BPS) durch die Gesellschaft im Pakethandel, zu welchem quantitative und preisliche Beschränkungen aus Ziff keine Anwendung finden, erworben werden.
5 5 VI. ANKAUFSZWECK 6.1. Gemäß 1 Ziff ( ) des Beschlusses über den Ankauf ist der Zweck des Ankaufs eigener Aktien: Einziehung eigener Aktien durch Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft, oder Angebot des Erwerbs eigener Aktien durch Mitarbeiter oder Personen, die in der Gesellschaft oder verbundenen Gesellschaften beschäftigt waren, im Rahmen eines Motivationsprogramms, falls ein solches Programm beschlossen werden wird, darunter insbesondere im Rahmen von Mitarbeiteraktienoptionsplänen oder anderer Zuteilungen von Aktien der Gesellschaft zugunsten von Mitarbeitern der Gesellschaft oder verbundener Gesellschaften, oder Weiterverkauf eigener Aktien der Gesellschaft. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 7.1. In der Geltungszeit der Berechtigung zum Erwerb eigener Aktien ist der Gesellschaftsvorstand verpflichtet, die Hauptversammlung der Gesellschaft von folgendem in Kenntnis zu setzen: Anzahl und Nominalwert der erworbenen eigenen Aktien, Preis und Kosten des Erwerbs eigener Aktien, Anteil von eigenen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft Unabhängig von Bestimmungen der Ziff der vorliegenden Ordnung wird der Gesellschaftsvorstand im Zuge der Realisierung des Programms den Informationspflichten der Gesellschaft bezüglich des Programmverlaufs gemäß Anforderungen in allgemein anwendbaren Vorschriften nachkommen Nach Beendigung des Programms durch die Gesellschaft wird der Gesellschaftsvorstand Bedingungen eines eventuellen Weiterverkaufs eigener Aktien festlegen. Zu diesem Zweck wird der der Vorstand unverzüglich, binnen 30 (in Worten: dreißig) Tagen ab Beendigung des Programms die Zustimmung des Aufsichtsrates für Bedingungen des eventuellen Weiterverkaufs eigener Aktien, die im Rahmen des Programms angekauft wurden, beantragen Falls eigene Aktien der Gesellschaft zwecks ihrer Einziehung angekauft werden, ist der Gesellschaftsvorstand nach Beendigung des Erwerbs eigener Aktien verpflichtet, die Hauptversammlung einzuberufen, um einen Beschluss in Sachen der Einziehung eigener Aktien und der Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft zu fassen Aktien können nicht öfter als einmal im Jahr eingezogen werden Änderungen der vorliegenden Ordnung bedürfen eines vorherigen Beschlusses des Gesellschaftsvorstands und der öffentlichen Bekanntgabe.
6 7.7. Die Ordnung tritt am 01. Oktober 2014 in Kraft. 6
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