Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) vom [Datum]

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1 Gesetz üer ds Erringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Privte (SDPG) vom [Dtum] Erlss(e) dieser Veröffentlichung: Neu:???.??? Geändert: 95. Aufgehoen: Der Grosse Rt des Kntons Bern, in Ausführung von Artikel 7 der Kntonsverfssung ), uf Antrg des Regierungsrtes, eschliesst: I. Allgemeine Bestimmung Art. Dieses Gesetz regelt ds gewersmässige Erringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Privte. Bewilligung und Anerkennung Art. Bewilligungspflicht Ntürliche und juristische Personen, die gewersmässig Sicherheitsdienstleistungen erringen (Sicherheitsunternehmen), edürfen einer Betriesewilligung der zuständigen kntonlen Behörde (Bewilligungsehörde). ) BSG 0.

2 Art. Meldepflicht und Anerkennung Sicherheitsunternehmen us nderen Kntonen oder us dem Auslnd unterliegen einer vorgängigen Meldepflicht, wenn sie ihre Tätigkeiten im Knton Bern usüen wollen. Die Bewilligungsehörde nerkennt Sicherheitsunternehmen gemäss Astz, die gleichwertigen gesetzlichen Anforderungen unterliegen. Der Regierungsrt ezeichnet die Kntone mit gleichwertigen gesetzlichen Anforderungen durch Verordnung. Art. 4 Bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen Als ewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen gelten Kontroll- und Aufsichtsdienste, nmentlich Zutrittskontrollen, einschliesslich Türsteher-, Sicherheitsssistenz- und Asperrdienste, Ptrouillendienste im öffentlichen Rum, c Verkehrsdienste, nmentlich die Verkehrsregelung uf Strssen und Plätzen sowie die Kontrolle des ruhenden Verkehrs, unter Vorehlt von Artikel 67 Astz der eidgenössischen Signlistionsverordnung vom 5. Septemer 979 (SSV) ), d Bewchungs- und Üerwchungsdienste, e Schutzdienste für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung, f Sicherheitstrnsporte von Personen, Gütern und Wertschen, g Einsätze ls Erfüllungsgehilfen von Polizeiehörden sowie h der Betrie von Alrmzentrlen für die Zwecke nch diesem Astz. Nicht ls ewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen gelten Kontrollund Aufsichtsdienste von untergeordneter Bedeutung, nmentlich Ticketkontrollen, Kssdienste, Besucherleitdienste und Besucheretreuungsdienste. Art. 5 Bewilligungsvorussetzungen und -modlitäten Die Bewilligung wird einem Sicherheitsunternehmen erteilt, wenn die geschäftsführende Person nchweist, dss sie üer die schweizerische Sttsngehörigkeit, eine usländische Sttsngehörigkeit, die gemäss ilterlen Akommen zum Aufenthlt und zur Erwerstätigkeit erechtigt, eine Niederlssungsewilligung oder seit mindestens zwei Jhren üer eine Aufenthltsewilligung verfügt, sie hndlungsfähig ist, ) SR 74.

3 c gegen sie im Strfregisteruszug für Privtpersonen keine Verurteilung wegen eines Verrechens oder Vergehens vorliegt, die der ordnungsgemässen Betriesführung und dem Erringen von Sicherheitsdienstleistungen entgegensteht, d sie mit Blick uf ihr Vorleen und ihr Verhlten für die Tätigkeit geeignet erscheint, e sie üer eine für ihre Aufgen ngemessene Ausildung verfügt, f gegen sie keine Konkurse oder Verlustscheine vorliegen, die der ordnungsgemässen Betriesführung und dem Erringen von Sicherheitsdienstleistungen entgegenstehen, g eine Betrieshftpflichtversicherung mit der gesetzlich vorgesehenen Deckungssumme esteht und h keine Verwechslungsgefhr zwischen den Uniformen und Kennzeichen des Sicherheitsunternehmens und denjenigen der Kntonspolizei esteht. Die Bewilligung gilt unefristet und knn jederzeit mit Auflgen und Bedingungen verknüpft werden. Sie erlischt, wenn die geschäftsführende Person die Funktion nicht mehr usüt. Art. 6 Entzug der Bewilligung oder Anerkennung Die Bewilligungsehörde knn die Bewilligung oder Anerkennung efristet oder definitiv entziehen, wenn die Vorussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind, gesetzliche Bestimmungen, Auflgen oder Bedingungen verletzt wurden oder c ds Sicherheitsunternehmen oder seine Angestellten die Verhltens- oder Mitwirkungspflichten wiederholt oder in erhelicher Weise verletzt hen. Wird von einem Entzug gesehen, knn eine Verwrnung usgesprochen werden. Verote und Pflichten Art. 7 Verotene Hndlungen Sicherheitsunternehmen verfügen üer keine hoheitlichen Befugnisse. Die Ausüung jeglicher hoheitlicher Tätigkeiten, nmentlich polizeilicher Mssnhmen und polizeilichen Zwngs im Sinne von Kpitel 7 des Polizeigesetzes vom (PolG) ), ist veroten. ) BSG 55.

4 Vorehlten leien esondere gesetzliche Regelungen des kntonlen und üergeordneten Rechts. Art. 8 Persönliche Vorussetzungen für Angestellte von Sicherheitsunternehmen Sicherheitsunternehmen dürfen für ds Erringen von Sicherheitsdienstleistungen nur Personen einsetzen, die üer die schweizerische Sttsngehörigkeit, eine usländische Sttsngehörigkeit, die gemäss ilterlen Akommen zum Aufenthlt und zur Erwerstätigkeit erechtigt, eine Niederlssungsewilligung oder seit mindestens zwei Jhren üer eine Aufenthltsewilligung verfügen, hndlungsfähig sind und c im Strfregisteruszug für Privtpersonen keine Verurteilung wegen eines Verrechens oder Vergehens ufweisen, die dem Erringen von Sicherheitsdienstleistungen entgegensteht. Verurteilungen im Auslnd werden erücksichtigt. Art. 9 Aus- und Weiterildung Die Sicherheitsunternehmen sorgen für eine für ihre Aufgen ngemessene prktische und theoretische Ausildung und regelmässige Weiterildung ei Personen, die Sicherheitsdienstleistungen erringen, Sicherheitsdiensteinsätze plnen, c interne Aus- und Weiterildungen durchführen. Die geschäftsführende Person ht sich regelmässig weiterzuilden. Art. 0 Verhltenspflichten Sicherheitsunternehmen und ihre Angestellten sind verpflichtet, 4 c d der Kntonspolizei und den Gemeinden Auskunft üer getroffene und geplnte Mssnhmen zu erteilen sowie lle esonderen Vorkommnisse von polizeilicher Relevnz zu melden, üer ihre Whrnehmungen us dem Bereich der Tätigkeit der Kntonspolizei Stillschweigen zu ewhren, lles zu unterlssen, ws zu ihrer Verwechslung mit Polizeiorgnen führen oder die Erfüllung der Aufge der Kntonspolizei eeinträchtigen könnte, die Bewilligungsehörde ei Kontrollen gemäss Artikel zu unterstützen.

5 5 Sicherheitsunternehmen sind verpflichtet, der Bewilligungsehörde Meldung zu ersttten, wenn die Vorussetzungen gemäss Artikel 5 Astz nicht mehr erfüllt sind oder die Tätigkeit eendet wird. Art. Bewffnete Sicherheitsdienstleistungen Schusswffen dürfen nur für den Schutzdienst und für Sicherheitstrnsporte gemäss Artikel 4 Astz Buchste e und f getrgen und nur in Notwehr- und Notstndssitutionen eingesetzt werden. Der Regierungsrt ezeichnet die erluten Wffen und die erlute Munition durch Verordnung. Die geschäftsführende Person entscheidet im Einzelfll üer ewffnete Einsätze und dokumentiert diese. Im Ürigen gelten für den Erwer, den Besitz und ds Trgen von Wffen die Bestimmungen der Wffengesetzgeung. 4 Behördliche Befugnisse Art. Kontrollen Die Bewilligungsehörde ht zur Durchführung von Kontrollen jederzeit Zutritt zu llen Räumlichkeiten der Sicherheitsunternehmen oder ihrer Zweigstellen, ei Einzelfirmen ohne Unternehmenssitz oder Selstständigerwerenden uch zu den Areitsräumen und Aktenehältnissen in von ihnen genutzten Wohnungen. Sie koordiniert soweit notwendig ihre Kontrollen mit nderen Behörden. Art. Meldepflichten von Behörden und Dritten Gerichts- und Verwltungsehörden, die Sttsnwltschft sowie Betrieshftpflichtversicherungen melden der Bewilligungsehörde vorehältlich esonderer Geheimhltungspflichten Umstände, die zum Entzug der Bewilligung oder Anerkennung führen können. Art. 4 Dtenereitung Die Bewilligungsehörde ist efugt, zur Erfüllung ihrer Aufgen Personendten, einschliesslich esonders schützenswerter Personendten, zu ereiten. Insesondere knn sie Personendten im Einzelfll Privten eknnt geen, Personendten mit den Bewilligungsehörden nderer Kntone ustuschen und ihnen Angen üer erteilte und verweigerte Bewilligungen sowie Anerkennungen unufgefordert zugänglich mchen,

6 c polizeiliche Informtionserichte einholen. Sie führt und veröffentlicht ein Verzeichnis üer die erteilten Bewilligungen und Anerkennungen. Art. 5 Geühren Die Bewilligungsehörde erhet für ihre Tätigkeiten gemäss Artikel 5, 6 und Geühren. 5 Privtdetektivinnen und Privtdetektive Art. 6 Privtdetektivinnen und Privtdetektive sind verpflichtet, die Verhltenspflichten gemäss Artikel 0 Astz Buchste is c einzuhlten. Die Ausüung jeglicher hoheitlicher Tätigkeiten, nmentlich polizeilicher Mssnhmen und polizeilichen Zwngs im Sinne von Kpitel 7 des PolG, ist veroten. Vorehlten leien weichende Bestimmungen des üergeordneten Rechts. 6 Vollzug, Rechtspflege und Strfestimmungen Art. 7 Ausführungsestimmungen Der Regierungsrt erlässt die notwendigen Ausführungsestimmungen, indem er insesondere c d die Bewilligungsehörde ezeichnet, ds Bewilligungs- und Anerkennungsverfhren regelt, die Deckungssumme der Betrieshftpflichtversicherung festlegt, die Meldepflicht für esondere Vorkommnisse von polizeilicher Relevnz konkretisiert. Art. 8 Rechtspflege Ds Beschwerdeverfhren richtet sich nch den Vorschriften des Gesetzes vom. Mi 989 üer die Verwltungsrechtspflege (VRPG) ). Art. 9 Strfestimmungen Mit Busse is 50'000 Frnken wird estrft, wer 6 ohne Bewilligung oder Anerkennung Tätigkeiten gemäss Artikel usüt, ) BSG 55.

7 7 verotene Hndlungen gemäss Artikel 7 Astz oder Artikel 6 Astz vornimmt, c gegen die Vorgen gemäss Artikel 8 is, Artikel 6 Astz und Artikel 0 in schwerwiegender Weise verstösst. Die Busse eträgt in Fällen gemäss Astz Buchste mindestens 5000 Frnken. Fhrlässigkeit, Versuch und Gehilfenschft sind strfr. 7 Üergngs- und Schlussestimmungen Art. 0 Üergngsestimmungen Sicherheitsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Gesetzes im Knton Bern tätig sind, hen innerhl von zwei Jhren eine Bewilligung zu entrgen. Bis zum Aschluss des Bewilligungsverfhrens können sie die Sicherheitsdienstleistungen unter Vorehlt von Artikel 7 und Astz weiterhin erringen. Eine Betrieshftpflichtversicherung gemäss Artikel 5 Astz Buchste g ist der Bewilligungsehörde innert sechs Monten nch Inkrfttreten dieses Gesetzes nchzuweisen. Art. Änderung eines Erlsses Ds Gstgeweregesetz vom. Novemer 99 (GGG) ) wird geändert. Art. Inkrfttreten Der Regierungsrt estimmt den Zeitpunkt des Inkrfttretens. II. Der Erlss 95. Gstgeweregesetz vom..99 (GGG) (Stnd ) wird wie folgt geändert: Art. (neu) Anforderungen n ds Sicherheitspersonl Die verntwortliche Person sorgt dfür, dss die Mitreiterinnen und Mitreiter im Sicherheitsereich, nmentlich die Türsteherinnen und Türsteher, folgende Vorussetzungen erfüllen: ) BSG 95.

8 c d sie verfügen üer die schweizerische Sttsngehörigkeit, eine usländische Sttsngehörigkeit, die gemäss ilterlen Akommen zum Aufenthlt und zur Erwerstätigkeit erechtigt, eine Niederlssungsewilligung oder seit mindestens zwei Jhren üer eine Aufenthltsewilligung, sie sind hndlungsfähig, gegen sie liegen im Strfregisteruszug für Privtpersonen keine Verurteilung wegen eines Verrechens oder Vergehens vor, die dem Erringen von Sicherheitsdienstleistungen entgegensteht, und sie verfügen üer eine für ihre Aufgen ngemessene Ausildung im Sicherheitsereich und solvieren während des Anstellungsverhältnisses regelmässige Weiterildungen. Titel nch Art. 58 (neu) T Üergngsestimmung der Änderung vom.08 Art. T- (neu) Die Anforderungen n ds Sicherheitspersonl gemäss Artikel sind innert zwei Jhren Inkrfttreten dieser Änderung umzusetzen. 8 III. Keine Aufheungen. IV. Der Regierungsrt estimmt den Zeitpunkt des Inkrfttretens. Bern, 6. Dezemer 07 Im Nmen des Regierungsrts Der Präsident: Pulver Der Sttsschreier: Auer

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