10 FINANZIELLE ASPEKTE UND GESETZESGRUNDLAGEN

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1 10 FINANZIELLE ASPEKTE UND GESETZESGRUNDLAGEN Grundlge der Tuerkuloseekämpfung in der Schweiz sind ds Epidemiengesetz von 1970 und ds Tuerkulosegesetz von 1928 (1, 2). Für die Finnzierung gelten ds Krnkenversicherungsgesetz und ds Unfllversicherungsgesetz (3, 4). Ahängig von der jeweiligen Sitution und der errchten Leistung gilt es, fünf verschiedene Kostenträger zu unterscheiden: die Krnkenversicherung (Kp. 10.1), die Unfllversicherung (Kp. 10.2), ds kntonle Gesundheitsmt (Kp. 10.3), der Areitgeer (Kp. 10.4), Privtpersonen (Kp. 10.5). Speziell zu etrchten sind die Themen Kostenüernhme für sylsuchende Personen, Personen mit irregulärem Aufenthltssttus und direkt üerwchte Medikmentenge (Kp. 10.6) Krnkenversicherung Nch Feststellung einer ltenten tuerkulösen Infektion (LTBI) üernimmt die Krnkenversicherung im Regelfll die Kosten der weiteren medizinischen Aklärungen (Ausschluss einer Tuerkuloseerkrnkung) sowie die Behndlung, sofern es sich nicht um eine Berufskrnkheit hndelt (Kp. 10.2). Wird eine Tuerkuloseerkrnkung dignostiziert, üernimmt sie Kosten für Aklärungen und Behndlung (3,5,6). Es git keine Ausnhme von der Kosteneteiligung der etroffenen Personen (jährliche Frnchise und nteilmässiger Selstehlt) Unfllversicherung Die Unfllversicherung ist für Berufskrnkheiten zuständig. Ws ls Berufskrnkheit gilt, ist im Art. 9 des Bundesgesetzes üer die Unfllversicherung (UVG) (4) eschrieen und im Anhng 1 der zugehörigen Verordnung üer die Unfllversicherung (UVV) (7) ufgelistet. Es ist zu unterscheiden, o es sich um eine Ansteckung zw. Erkrnkung in einer Institution des Gesundheitswesens oder in einer nderen Institution (usserhl des Gesundheitswesens) hndelt. Institutionen des Gesundheitswesens Gemäss Artikel 9 Astz 1 UVG gelten ls Berufskrnkheiten Krnkheiten, die ei der eruflichen Tätigkeit usschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder estimmte Areiten verurscht worden sind. Der Bundesrt erstellt die Liste dieser Stoffe und Areiten sowie der reitsedingten Erkrnkungen. Die Liste ist im Anhng 1 der UVV ufgeführt. Als reitsedingte Erkrnkungen im Sinne dieses Gesetzesrtikels gelten Infektionskrnkheiten, welche durch Areiten in Spitälern, Lortorien, Versuchsnstlten und dergleichen verurscht worden sind. Eine ei Areitnehmenden in Institutionen des Gesundheitswesens vorwiegend, d. h. mit 50% oder mehr Whrscheinlichkeit durch die erufliche Tätigkeit verurschte Tuerkulose wird demnch ls Berufskrnkheit nch Artikel 9 Astz 1 UVG nerknnt (8). Andere Institutionen (usserhl des Gesundheitswesens) Eine Tuerkulose knn jedoch uch von Areitnehmenden usserhl von Institutionen des Gesundheitswesens, wie zum Beispiel Betreuende von sylsuchenden Personen, erworen werden. Diese Tätigkeiten können llerdings Areiten in Spitälern, Lortorien, Versuchsnstlten und dergleichen nicht gleichgestellt werden. Artikel 9 Astz 1 UVG findet hier keine Anwendung. Bei diesen Personen ist eine Anerkennung ls Berufskrnkheit gegeen, wenn die Bestimmungen von Artikel 9 Astz 2 UVG erfüllt sind. Dies edeutet, dss nchgewiesen sein muss, dss die Krnkheit usschliesslich oder strk üerwiegend, ds heisst zu 75% oder mehr Whrscheinlichkeit durch die erufliche Tätigkeit verurscht worden ist (8). Wenn vermutet wird, dss für die Ansteckung oder Krnkheit m ehesten die erufliche Tätigkeit verntwortlich ist (z.b. Test-Konversion ls Zeichen einer Tuerkulose-Infektion oder Erkrnkung nch einem nsteckenden Tuerkulosefll in der Institution), soll dies der zuständigen Unfllversicherung ls egründeter Verdcht uf eine eruflich edingte Ansteckung oder Erkrnkung gemeldet werden. Die Unfllversicherung wird klären und eurteilen, o eine Berufskrnkheit im Sinne des UVG Art. 9.1 oder 9.2 vorliegt. HBTB_2010_Kpitel_10_Finnzen_D_ Seite 1/8

2 Bei Anerkennung ls Berufskrnkheit werden die Aklärungen und die Behndlung einer Tuerkuloseerkrnkung von der Unfllversicherung gedeckt. Dssele gilt für Aklärungen in Folge einer ltenten tuerkulösen Infektion sowie deren Behndlung, die uf eine erufliche Exposition zurückzuführen ist (z.b. Testkonversion) Kntonles Gesundheitsmt Umgeungsuntersuchungen gelten ls epidemiologische Aklärungen nch dem Epidemiengesetz (1), wofür die Kntone zuständig sind. Ds kntonle Gesundheitsmt trägt die Kosten für Umgeungsuntersuchungen, die es nch Auftreten eines nsteckenden Tuerkuloseflls nordnet. Allerdings esteht im Gesetz keine explizite Verpflichtung dzu. In gewissen Kntonen werden z.b. die Kosten für Umgeungsuntersuchungen im Schulereich direkt den etreffenden Schulgemeinden und jene m Areitspltz dem Areitgeer verrechnet. Eine etroffene Person läuft dmit Gefhr, zusätzlich stigmtisiert zu werden (9). Es ist us diesen Gründen in llen Fällen empfehlenswert, Umgeungsuntersuchungen nur im Auftrg des Kntonsrztmtes durchzuführen. Zu den Kosten der Umgeungsuntersuchungen zählen der Areitsufwnd für die Orgnistion und die Durchführung der Tests, die Mterilkosten für die Tests, die Lorkosten für die Anlyse, die Bertung ei negtivem Testresultt und die Zusmmenstellung der Resultte der Behndlungen von ltenter tuerkulöser Infektion (LTBI). Bei positiven Testergenissen (Dignose einer LTBI) werden die Kosten der weiteren ärztlichen Bertung, der Aklärungen (Röntgenild und Loruntersuchungen) und der llfälligen Behndlung von der oligtorischen Krnkenversicherung getrgen, sofern es sich nicht um eine Berufskrnkheit hndelt (Kp. 10.2) Areitgeer und Areitgeerinnen In Institutionen des Gesundheitswesens und estimmten Institutionen usserhl des Gesundheitswesens (Kp. 10.2) wird empfohlen, ei Stellenntritt und periodisch Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen (Kp ). Die Risikoeurteilung der jeweiligen Institution ist Sche des Areitgeers (8). Die Kosten der Vorsorgeuntersuchungen gehen zu Lsten des Areitgeers. Für Entscheide üer die Kostenüernhme für Umgeungsuntersuchungen im Betrie nch Auftreten eines nsteckenden Tuerkuloseflles sind die Kntone zuständig (Kp. 10.3) Privtpersonen Privtpersonen, die sich us privtem Interesse uf eine LTBI hin testen lssen oder den Sttus ls Vorussetzung für den Eintritt n eine Schule (z.b. Pflegefchschule) enötigen, hen in der Regel die Kosten vollumfänglich zu üernehmen Besondere Situtionen TB-Erkrnkungen ei sylsuchenden Personen Früherfssung (Screening) Asylsuchende Personen werden n den Empfngsstellen des Bundes durch eine Pflegefchperson efrgt und uf Lungentuerkulose eurteilt (Kp. 8). Diese vernlsst ei Verdcht eine gezielte Untersuchung durch einen dfür estimmten Arzt. Dignose und Behndlung einer Tuerkulose Wenn eine Tuerkulose ei Personen im Asylprozess dignostiziert wird, kommt ds Bundesmt für Migrtion (BFM) für die medizinischen Aklärungs- und Behndlungkosten uf oder schliesst eine Krnkenversicherung. Die Dignose eeinflusst den Asylentscheid nicht. Bei einem Entscheid uf Nichteintreten (NEE) oder einem negtiven Asylentscheid scheidet eine sylsuchende Person us HBTB_2010_Kpitel_10_Finnzen_D_ Seite 2/8

3 dem Sozilhilfesystem us und ht nschliessend usschliesslich Anrecht uf Nothilfe. Der Bund entrichtet dfür den Kntonen der Zuteilung eine Nothilfepuschle. Zwischen dem Bundesmt für Gesundheit (BAG) und dem BFM gilt die Amchung, dss n Tuerkulose erkrnkte Personen des Asylereichs die Behndlung in der Schweiz zu Ende führen. Dies gilt er nicht für ltente tuerkulöse Infektionen. Der Vollzug einer llfälligen Wegweisung wird dmit is zum Aschluss der Behndlung usgesetzt. Dies trifft uch uf sylsuchende Personen zu, für die in Anwendung des Dulin-Akommens vom BFM ein Üernhmegesuch n ein nderes europäisches Lnd gestellt wurde. Ausnhmen können Dulin-Fälle sein, in denen die vertrgsgemässe Frist zur Rückführung läuft, weil die TB-Dignose entweder spät gestellt wurde oder spät eknntgegeen wurde. In diesen Fällen sorgt ds BFM für eine Anindung n ds Gesundheitssystem im Lnd der Rückführung. Vorussetzung für eine ufschieende Wirkung zugunsten der Behndlung ist immer, dss die Dignose vom Arzt, der die Dignose stellt oder die Krnkheit ehndelt, dem BFM mit dem Formulr "Ärztlicher Bericht" mitgeteilt wird. Wird in Unkenntnis einer estehenden Tuerkuloseerknkung ein NEE erlssen, wird uf ein medizinisch egründetes Wiedererwägungsgesuch in der Regel eingetreten und eenflls der Vollzug der Wegweisung is zum Aschluss der Behndlung usgesetzt. Solnge der Vollzug usgesetzt ist, zhlt ds BFM für Personen mit einem NEE oder einem negtiven Asylentscheid Puschleiträge n die Kntone für die Sozilhilfekosten (inkl. Puschle für Krnkenversicherung). Wurde er ein NEE zw. der negtive Asylentscheid schon vor längerer Zeit rechtskräftig und hielt sich die Person seitdem illegl in der Schweiz uf, ist ihre juristische Sitution vergleichr mit einer illegl nwesenden Person. In diesem Fll fehlen dem BFM die rechtlichen Grundlgen, um entsprechende Kosten zu üernehmen Personen mit irregulärem Aufenthltssttus Nch Artikel 3 As. 1 KVG (3) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monten nch der Wohnsitznhme in der Schweiz für Krnkenpflege versichern. Der Aufenthltsort gilt ls Wohnsitz, wenn ein früher egründeter Wohnsitz nicht nchweisr ist oder ein im Auslnd egründeter Wohnsitz ufgegeen und in der Schweiz kein neuer egründet worden ist (Art. 24 As. 2 ZGB) (10). Auch Personen ohne gültige Aufenthltsppiere ("Sns-Ppiers"), die sich im Sinne von Artikel 24 ZGB in der Schweiz ufhlten, unterstehen demnch der Versicherungspflicht gemäss KVG. Die Versicherer sind deshl verpflichtet, uf Antrg Personen zu versichern, welche die oen umschrieenen Vorussetzungen hinsichtlich Wohnsitz erfüllen. Dieser Antrg knn uch nch Erkrnkung rückwirkend gestellt werden (Art. 7 As. 8 und Art. 8 KVV) (4). Ds Bundesmt für Sozilversicherungen ht in einem Kreisschreien (11) n die KVG-Versicherer und ihre Rückversicherer die Weisung erlssen, dss diese ufgrund der geltenden Rechtslge verpflichtet sind, Personen mit illeglem Sttus wie lle nderen versicherungspflichtigen Personen ufzunehmen. Die Versicherer sind gegenüer Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 33 ATSG (12), Art. 84 ff. KVG). Die einschlägigen Bestimmungen zur Dteneknntge des KVG gesttten es nicht, Personen nzuzeigen, die sich ohne gültige Aufenthltsewilligung in der Schweiz ufhlten. Als Folgen ei Zuwiderhndlung wird gemäss Art. 21 KVG und 93 As. 1 Buchste KVG jeder Versicherer, der vorsätzlich oder fhrlässig die in diesem Bereich nwendren Bestimmungen einschliesslich der Weisungen des Kreisschreiens 02/10 verletzt, mit einer Busse von mximl CHF 5'000.- estrft. Die Verletzung der Schweigepflicht knn Strfmssnhmen im Sinne von Art. 92 Buchste c KVG zur Folge hen. Eenflls esteht in Notlgen ein verfssungsmässiges Recht uf Hilfe, Betreuung und uf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dsein unerlässlich sind (Bundesverfssung, BV Art. 12) (13), ws uch für "Sns-Ppiers" zutrifft. Auch sind Spitäler, Ärzte und Ärztinnen in der Schweiz verpflichtet, im Notfll Hilfe zu leisten. In mnchen Kntonen gehört die medizinische Grundversorgung von "Sns- Ppiers" zur Pflicht der öffentlichen Spitäler (14). Weiterführende Informtionen zur Gesundheitsvorsorge für "Sns-Ppiers" finden sich uf der "Ntionlen Plttform Gesundheitsversorgung für Sns-Ppiers" (15). HBTB_2010_Kpitel_10_Finnzen_D_ Seite 3/8

4 Bedürftige werden von ihrem Wohnknton unterstützt (BV Art. 115). Bei Personen us dem Auslnd ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Aufenthltsknton unterstützungspflichtig, wenn sie sofortiger Hilfe edürfen (Zuständigkeitsgesetz, ZUG Art 21 As. 1) (16). Allerdings sorgt der Aufenthltsknton uch für die Rückkehr des Bedürftigen in seinen Wohnsitz- oder Heimtstt, wenn nicht ein Arzt von der Reise rät (ZUG Art. 21 As. 2). Insofern esteht für sie kein Anspruch uf Aufenthlt in der Schweiz is zum Ende der Behndlung. Bei fehlender Versicherung können verschiedene Möglichkeiten in Erwägung gezogen werden, um die entstndenen Kosten zu decken (dptiert nch Ref. 14): Üernhme der Kosten durch den Knton oder die Gemeinde (z.b. üer die Sozilhilfe oder die Nothilfe ei Personen mit rechtskräftigem Nichteintretensentscheid oder negtivem Asylentscheid). Anfrgen für Kostengutsprchen ei den zuständigen Stellen dürfen nur mit usdrücklichem Einverständnis der etroffenen Person erfolgen. Üernhme der Kosten durch die Krnkenversicherung üer eine rückwirkende (is drei Monte) Versicherung der ehndelten Person (Art. 5 KVG). Bei verspätetem Beitritt (lso nch drei Monten) knn die Krnkenksse für die doppelte Duer der Verspätung llerdings einen 50%- Prämienzuschlg verlngen, ohne dss ddurch ein rückwirkender Versicherungsschutz entsteht. Wenn eine Sozilhilfeehörde für die Prämien ufkommt, wird kein Prämienzuschlg erhoen (Art. 7 As. 8 und Art. 8 KVV). Üernhme der Kosten oder Orgnistion der Kostengutsprche durch die ehndelnde Stelle selst. Teilweise git es hierfür spezielle (gemeinnützige) Fonds oder Pools vor Ort (z.b. des Sozildienstes, des Kntons oder des Spitls). Üernhme der Kosten durch die Betroffenen selst, evtl. mit Möglichkeit von Rtenzhlungen Direkt üerwchte Medikmenteneinnhme In gewissen Fällen ist eine direkt üerwchte Medikmenteneinnhme (DOT) indiziert (Kp ). Der Therpie-Monitor (TM) ist in der Regel für die Durchführung der DOT vom Knton euftrgt. Die Verreichung der Medikmente selst knn n eine Agestelle delegiert werden (z.b. Apotheke, kntonles Asylzentrum, Sozildienst, Husrzt): Der TM stellt dem Knton die Areitszeit für den dministrtiven Aufwnd gemäss Leistungsvertrg in Rechnung, sofern dies im Leistungsvertrg geregelt ist. Für die Areitszeit der Agestelle (TM oder delegierte Agestelle), welche die Medikmente verreicht, git es zwei Verrechnungsmöglichkeiten: 1. Die Leistung wird vom TM Knton in Rechnung gestellt. Flls zwischen TM und Agestelle eine Entschädigung vereinrt wurde, wird sie im Allgemeinen vi TM dem Knton verrechnet. 2. Die Leistung wird dem Ptienten zw. der Ptientin zuhnden der Krnkenversicherung in Rechnung gestellt. Dies ist nur möglich, flls die Agestelle ein Arzt zw. eine Ärztin oder ein KVG-nerknnter Leistungserringer ist (Pflegefchpersonen und deren Orgnistonen, die uf ärztliche Anordnung hin Leistungen erringen, Art. 49 und 51 der KVV). Für die Medikmentenverreichung durch nicht-ärztliches Personl knn die Trmed-Position ensprucht werden. Der Ptient zw. die Ptientin muss sich mittels Frnchise und Selstehlt n den Kosten eteiligen Üersicht üer die Kostenträger In der folgenden Üersichtstelle werden zusmmenfssend die Kostenträger für die Hupttätigkeiten in der Tuerkulosereit ufgelistet. Primär gilt es, die Ktegorien "Berufskrnkheiten" und "Nicht-Berufskrnkheiten" zu unterscheiden. Ferner gilt es, sich eim ensprechenden Kostenträger zusichern, dmit die entsprechenden Kosten gedeckt sind. HBTB_2010_Kpitel_10_Finnzen_D_ Seite 4/8

5 Die kntonlen Lungenligen erringen ihre Tätigkeiten i.d.r. im Auftrg des Kntonsrztmts im Rhmen einer Leistungsvereinrung. Diese knn je nch Knton nur einen Teil der Tuerkulosetätigkeiten decken. HBTB_2010_Kpitel_10_Finnzen_D_ Seite 5/8

6 Verwendete Akürzungen KV Krnkenversicherer UU Umgeungsuntersuchung KGA Kntonles Gesundheitsmt UU-DS UU-Durchführungsstelle PP Privtperson VU Vorsorgeuntersuchung UV Unfllversicherung VU-DS VU-Durchführungsstelle AG Areitgeer BK Berufskrnkheit Kostenträger Areitstätigkeiten Nicht Berufskrnkheit Berufskrnkheit KV (3,5,6) KGA (1,2) PP UV (4,7,17) AG (4,17-19) Umgeungsuntersuchung /Aklärungsuntersuchung (BK) Areitstätigkeit für Orgnistion der UU Tuerkulintest: - Areitszeit für Testierung wenn UU-DS - Areitszeit für Testierung wenn Primärehndler - Mteril für Testierung wenn UU-DS - Mteril für Testierung wenn Primärehndler IGRA-Test - Blutentnhme durch VU-DS - Blutentnhme durch Primärehndler - Anlyse (durch Lor) Thorxröntgenild, e Behndlung der TB-Erkrnkung Kontrollen, Medikmente, opertive Eingriffe Spitlufenthlt (Isoltion), Lor Behndlung einer ltenten TB-Infektion Kontrollen, Medikmente Direkt üerwchte Medikmenteneinnhme (DOT) von TB-Erkrnkten oder Personen mit einer ltenten TB-Infektion Areitszeit für Orgnistion Areitszeit Medikmentenverreichung Vorsorgeuntersuchung (VU) von AreitnehmerInnen (Areitsmedizin) c Orgnistorische Areiten der VU-DS für Vorsorgeuntersuchung Tuerkulintest: - Areitszeit für Testierung wenn VU-DS - Areitszeit für Testierung wenn Primärehndler - Mteril für Testierung wenn VU-DS - Mteril für Testierung wenn Primärehndler IGRA-Test - Blutentnhme (Husrzt / VU-DS) - Anlyse (durch Lor) Auf Anfrge einer Privtperson Tuerkulintest Thorxröntgenild IGRA-Test - Blutentnhme - Lornlyse d d d d HBTB_2010_Kpitel_10_Finnzen_D_ Seite 6/8

7 ) ) c) d) e) Der Knton ist gesetzlich nicht verpflichtet, die Kosten einer Umgeungsuntersuchung zu üernehmen. Insesondere ei Umgeungsuntersuchungen in Betrieen usserhl des Gesundheitswesens oder ei Untersuchungen ohne Auftrg des Kntonsrztmts knn die Testierung zu Lsten des Betries oder der Privtperson gehen. In diesen Fällen ht der Ptient / Privtperson eine Kosteneteiligung in Form der Frnchise und des Selstehltes zu üernehmen. Drunter werden usschliesslich Vorsorgeuntersuchungen (VU) des Personls von Institutionen des Gesundheitswesens (Spitäler, Lortorien, Versuchsnstlten) und von Institutionen usserhl des Gesundheitswesens (Empfngsstellen und Trnsitzentren für Asylewerer und Flüchtlinge, kntonle Durchgngszentren für Asylsuchende, Sozileinrichtungen wie Odchlosenheime, Gssenzimmer, Fürsorgestellen und Strfvollzugsnstlten) verstnden. Die Anlyse der Risikoeinstufung der jeweiligen Institution ist Sche des Areitgeers zw. der Areitgeerin und muss vorgängig durchgeführt werden (vgl. Ref. 8) Flls der Areitgeer nicht sein Einverständnis zur Kostenüernhme eim privten Arzt gegeen ht, gehen die Kosten zu Lsten der Privtperson. Die Kosten des Thorxröntgenilds zum Ausschluss einer ktiven Tuerkulose ei positivem Test uf LTBI gehen zulsten der oligtorischen Krnkenversicherung. HBTB_2010_Kpitel_10_Finnzen_D_ Seite 7/8

8 Referenzen: 1) Bundesgesetz üer die Bekämpfung üertrgrer Krnkheiten des Menschen (Epidemiengesetz) vom 18. Dezemer 1970 (Stnd m 1. August 2008) (SR ) 2) Bundesgesetz etreffend Mssnhmen gegen die Tuerkulose vom 13. Juni 1928 (Stnd m 13. Juni 2006) (SR ) 3) Bundesgesetz üer die Krnkenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 (Stnd m 1. Jnur 2010) (SR ) 4) Bundesgesetz üer die Unfllversicherung (UVG) vom 20. März 1981 (Stnd m 1. Juni 2009) (SR ) 5) Verordnung üer die Krnkenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 (Stnd m 1. Jnur 2010) (SR ) 6) Verordnung des EDI üer Leistungen in der oligtorischen Krnkenpflegeversicherung (KLV) vom 29. Septemer 1995 (Stnd m 1. August 2010) (SR ) 7) Verordnung üer die Unfllversicherung (UVV) vom 20. Dezemer 1982 (Stnd m 1. Jnur 2008) (SR ) 8) Jost M, Merz B, Rüegger M, Zellweger JP, Shng Meier H, Crtier B, Käslin E: Tuerkulose m Areitspltz. Gefährdung und Prävention. 3. Auflge, Schweizerische Unfllversicherungsnstlt, ) Goffmnn, Erving: Stigm. Üer Techniken zur Bewältigung eschädigter Identität, Suhrkmp, Frnkfurt m Min ) Schweizerisches Zivilgesetzuch vom 10. Dezemer 1907 (Stnd m 1. Ferur 2010) (SR 210) 11) Bundesmt für Sozilversicherungen, Kreisschreien 2/10 vom 19. Dezemer ) Bundesgesetz üer den Allgemeinen Teil des Sozilversicherungsrechts (ASTG) vom 6. Oktoer 2000 (Stnd m 1. August 2008) (SR 830.1) 13) Bundesverfssung der Schweizerischen Eidgenossenschft vom 18. April 1999 (Stnd m 7. März 2010) (SR 101) 14) Ptientinnen und Ptienten ohne Aufenthltsrecht und ohne Krnkenversicherung. Rechtliche Sitution und Möglichkeiten der medizinischen Behndlung von Sns-Ppiers. Hrsg.: Ntionle Plttform Gesundheitsversorgung für Sns-Ppiers ) Ntionle Plttform Gesundheitsversorgung für Sns-Ppiers : 16) Bundesgesetz üer die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 (Stnd m 13. Juni 2006) (SR 851.1) 17) Verordnung üer den Schutz der Areitnehmerinnen und Areitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorgnismen (SAMV) vom 25. August 1999 (Stnd m 1. Oktoer 2008) (SR ) 18) Verordnung üer die Verhütung von Unfällen und Berufskrnkheiten (Verordnung üer die Unfllverhütung, VUV) vom 19. Dezemer 1983 (Stnd m 1 Juli 2010) (SR ) 19) Verordnung 3 zum Areitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV3) vom 18. August 1993 (Stnd m 1. Mi 2010) (SR ) HBTB_2010_Kpitel_10_Finnzen_D_ Seite 8/8

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