1 Datensperrung. 2 Bekanntgabe ins Ausland Datenschutzverordnung (DSV) vom (Stand )
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- Bastian Rothbauer
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1 Dtenschutzverordnung (DSV) vom (Stnd ) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 des Dtenschutzgesetzes vom 9. Ferur 986 (KDSG) ) uf Antrg der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, eschliesst: Dtensperrung Art. Die verntwortliche Behörde estätigt die Anordnung der Dtensperre von Personendten (Art. KDSG ) ) der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich. Ds Gesuch um Dtensperrung und die Bestätigung können uf elektronischem Weg erfolgen, wenn die verntwortliche Behörde ngemessene Mssnhmen getroffen ht, um die Identifizierung der etroffenen Person sicherzustellen und die persönlichen Dten der etroffenen Person ei der Gesuchsehndlung vor dem Zugriff unerechtigter Dritter zu schützen. Beknntge ins Auslnd Art. Veröffentlichung in elektronischer Form Werden Personendten mittels utomtisierter Informtions- und Kommuniktionsdienste zwecks Informtion der Öffentlichkeit zugänglich gemcht, so stellt die verntwortliche Behörde sicher, dss die Rechtsgrundlge uch die Dteneknntge ins Auslnd erlut. ) BSG 5.04 ) BSG 5.04 * Änderungstellen m Schluss des Erlsses 08-9
2 Art. Informtionspflicht Wurde die Aufsichtsstelle üer die Grntien gemäss Artikel 4 Astz Buchste KDSG ) informiert, so gilt die Informtionspflicht für lle weiteren Beknntgen ls erfüllt, die unter denselen Grntien erfolgen, soweit die Ktegorien der Empfängerinnen oder der Empfänger, der Zweck der Bereitung und die Dtenktegorien im Wesentlichen unverändert leien. Die Informtionspflicht gilt eenflls ls erfüllt, wenn Dten gestützt uf Modellverträge oder Stndrdvertrgskluseln üermittelt werden, die vom eidgenössischen Dtenschutz- und Öffentlichkeitseuftrgten erstellt oder nerknnt wurden, und die Aufsichtsstelle von der verntwortlichen Behörde in llgemeiner Form üer die Verwendung dieser Modellverträge oder Stndrdvertrgskluseln informiert wurde. Die verntwortliche Behörde trifft Mssnhmen, um sicherzustellen, dss die Empfängerin oder der Empfänger die Grntien echtet. Technische und orgnistorische Mssnhmen Art. 4 Grundstz Die verntwortliche Behörde, die Personendten ereitet oder ein Dtenkommuniktionsnetz zur Verfügung stellt, sorgt mit technischen und orgnistorischen Mssnhmen für die Vertrulichkeit, die Verfügrkeit und die Richtigkeit der Dten (Art. 7 KDSG). Insesondere schützt sie die Systeme gegen folgende Risiken: unefugte oder zufällige Vernichtung, zufälligen Verlust, c technische Fehler, d Fälschung, Diesthl oder widerrechtliche Verwendung, e unefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen oder ndere unefugte Bereitungen. Die Mssnhmen müssen ngemessen sein. Insesondere trgen sie folgenden Kriterien Rechnung: Zweck der Dtenereitung, Art und Umfng der Dtenereitung, c Einschätzung der möglichen Risiken für die etroffenen Personen, d gegenwärtigem Stnd der Technik. Die Risiken und Mssnhmen sind periodisch zu üerprüfen. ) BSG 5.04
3 Art. 5 Besondere Mssnhmen Die verntwortliche Behörde trifft insesondere ei der elektronischen Bereitung von Personendten die folgenden technischen und orgnistorischen Mssnhmen: Zugngskontrolle: Unefugten Personen ist der Zugng zu den Einrichtungen, in denen Personendten ereitet werden, zu verwehren; Personendtenträgerkontrolle: Unefugten Personen ist ds Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Dtenträgern zu verunmöglichen; c Trnsportkontrolle: Bei der Beknntge von Personendten sowie eim Trnsport von Dtenträgern ist zu verhindern, dss die Dten unefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können; d Beknntgekontrolle: Dtenempfänger, denen Personendten mittels Einrichtungen zur Dtenüertrgung eknnt gegeen werden, müssen identifiziert werden können; e Speicherkontrolle: Die unefugte Einge in den Speicher sowie die unefugte Einsichtnhme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Personendten sind zu verhindern; f Benutzerkontrolle: Die Benutzung von utomtisierten Dtenereitungssystemen mittels Einrichtungen zur Dtenüertrgung durch unefugte Personen ist zu verhindern; g Zugriffskontrolle: Der Zugriff der erechtigten Personen ist uf diejenigen Personendten zu eschränken, die sie für die Erfüllung ihrer Aufge enötigen; h Eingekontrolle: In utomtisierten Systemen muss nchträglich üerprüft werden können, welche Personendten zu welcher Zeit und von welcher Person eingegeen wurden. Die Dtensmmlungen sind so zu gestlten, dss die etroffenen Personen ihr Auskunftsrecht und ihr Recht uf Berichtigung whrnehmen können. Art. 6 Protokollierung Die verntwortliche Behörde protokolliert die utomtisierte Bereitung von esonders schützenswerten Personendten oder von Personendten, die einer esonderen Geheimhltungspflicht unterstehen, wenn die präventiven Mssnhmen den Dtenschutz nicht gewährleisten können. Eine Protokollierung ht insesondere dnn zu erfolgen, wenn sonst nicht nchträglich festgestellt werden knn, o die Dten für diejenigen Zwecke ereitet wurden, für die sie erhoen oder eknnt gegeen wurden.
4 Die Protokolle sind während eines Jhres revisionsgerecht ufzuewhren. Sie sind usschliesslich denjenigen Stellen zugänglich, denen die Üerwchung der Dtenschutzvorschriften oliegt, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. Aweichende Vorgen in der Gesetzgeung oder in Betriesewilligungen leien vorehlten. 4 Vorkontrolle Art. 7 Begriffe Technische Mittel mit esonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der etroffenen Personen im Sinne von Artikel 7 Astz Buchste d KDSG liegen insesondere vor, wenn Personendten uf Dtenträgern gespeichert werden, welche die etroffene Person mit sich trägt, uf RFID-Chips (pssive Funkfrequenzidentifiktionstrnsponder) gespeichert werden, c üer Drhtlosverindungen üertrgen werden, soweit es nicht um Funktelefonverindungen und Drhtlosverindungen von Zhlterminls geht, deren Sicherheit für den Geschäftsverkehr ereits geprüft worden ist, d mit Bildufzeichnungs- und Bereitungsgeräten erhoen werden. Gleiches gilt, wenn esonders schützenswerte Personendten üer öffentliche Netze üertrgen werden, Privten us dem Internet ein eingeschränkter Zugriff uf Dten us einer Personendtennk gewährt werden soll. Eine wesentliche Änderung im Sinne von Artikel 7 Astz KDSG liegt insesondere vor, wenn die Mittel oder der Zweck der Dtenereitung in erhelicher Weise ändern oder die Änderung für sich llein die Vorussetzungen für eine Vorkontrolle erfüllt. 4 Ändert lediglich der Umfng einer Dtenereitung, ildet dies keine wesentliche Änderung.
5 Art. 8 Verzicht uf Vorkontrolle Gemeinden und ndere gemeinderechtliche Körperschften können uf eine Vorkontrolle verzichten, wenn sie Dtenereitungssysteme oder -progrmme einsetzen, für die eine Zertifizierung nch Artikel des Bundesgesetzes vom 9. Juni 99 üer den Dtenschutz (DSG) ) vorliegt und diese sowohl die Informtiksicherheit ls uch den Dtenschutz insgesmt umfsst oder die Dtenereitung einschliesslich der elektronisch rchivierten Dtenereitungen weniger ls 500 Personen etrifft. Art. 9 Delegtion Für die Informtikprojekte des Kntons und für Informtikprojekte, n die der Knton nch der esonderen Gesetzgeung Ageltungen gewährt, regelt die Finnzdirektion durch Direktionsverordnung c die Anlyse der Informtiksicherheit und des Dtenschutzes, die Vorkontrolle und deren Zeitpunkt, die Vorgen für die Informtiksicherheit und den Dtenschutz. 5 Register der Dtensmmlungen Art. 0 Dtensmmlungen werden nicht in ds Register ufgenommen, wenn sie c während höchstens zweier Jhre verwendet werden, im Stts- oder Gemeinderchiv ufewhrt werden oder in Form von Jhrüchern der Öffentlichkeit zugänglich sind. 6 Auskunftsrecht Art. Modlitäten Die Auskunft oder der egründete Entscheid üer die Einschränkung des Auskunftsrechts (Art. und KDSG) ist spätestens innert 0 Tgen seit dem Eingng des Auskunftsegehrens zu erteilen. Knn die Auskunft nicht innert 0 Tgen erteilt werden, so muss die verntwortliche Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller drüer enchrichtigen und ihr oder ihm die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird. ) SR 5.
6 Ds Auskunftsegehren und die Auskunftserteilung können uf elektronischem Weg erfolgen, wenn die verntwortliche Behörde ngemessene Mssnhmen getroffen ht, um die Identifizierung der etroffenen Person sicherzustellen und die persönlichen Dten der etroffenen Person ei der Auskunftserteilung vor dem Zugriff unerechtigter Dritter zu schützen. Art. Auskunft üer Dten von verstorenen Personen Wird Auskunft üer Dten von verstorenen Personen verlngt, so ist sie zu erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Interesse n der Auskunft nchweist und keine üerwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Bei nher Verwndtschft sowie Ehe oder eingetrgener Prtnerschft mit der verstorenen Person gilt dieser Nchweis ls errcht. Vorehlten leien esondere Geheimhltungspflichten. 7 Dtenschutzufsichtsstelle, Kontktstellen für Dtenschutz Art. Dokumenttion Die verntwortlichen Behörden legen der Aufsichtsstelle lle Vorlgen üer Erlsse und ndere Mssnhmen nch Artikel 4 Astz Buchste k KDSG vor, welche die Bereitung von Personendten und den Dtenschutz etreffen. Die Direktionen und die Sttsknzlei teilen der kntonlen Aufsichtsstelle ihre Verfügungen und Entscheide im Bereich des Dtenschutzes in nonymisierter Form mit. Art. 4 Gemeinden, Ausgenefugnis Treffen die Gemeinden und die nderen gemeinderechtlichen Körperschften keine weichende Regelung, verfügen ihre Aufsichtsstellen pro Jhr üer folgende Ausgenefugnis: c 000 Frnken für Kleinstkörperschften gemäss Artikel 64 der Gemeindeverordnung ), 5000 Frnken für Gemeinden is Einwohner und für die ndern gemeinderechtlichen Körperschften, Frnken für Gemeinden mit mehr ls Einwohnern. ) BSG 70.
7 Art. 5 Kontktstelle für Dtenschutz Die Sttsknzlei und die Direktionen ezeichnen jeweils mindestens eine Kontktstelle für Dtenschutz. Diese erät die Orgnistionseinheiten in Dtenschutzfrgen, leitet Anfrgen, die sie nicht seler entworten knn, n die kntonle Dtenschutzufsichtsstelle weiter, c unterstützt die verntwortlichen Orgne und Benützerinnen und Benützer, d fördert die Informtion und die Ausildung der Mitreiterinnen und Mitreiter, e wirkt eim Vollzug der Dtenschutzvorschriften mit. Bezeichnen die Direktionen und die Sttsknzlei keine nderen Stellen, sind die Rechtsdienste der Direktionen und der Sttsknzlei zw. die Amtsjuristinnen und -juristen Kontktstelle. Die Bertung der gemeinderechtlichen Körperschften in llgemeinen Dtenschutzfrgen erfolgt durch ds Amt für Gemeinden und Rumordnung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Zu fchspezifischen Dtenschutzfrgen erfolgt die Bertung durch die je zuständigen Rechtsdienste der Direktionen und der Sttsknzlei zw. die Amtsjuristinnen und -juristen. Die kntonle Dtenschutzufsichtsstelle leit Anlufstelle für die Dtenschutzufsichtsstellen gemeinderechtlicher Körperschften. 8 Verfhren und Rechtsschutz Art. 6 Zuständigkeiten der Behörden der Verwltungsrechtspflege Die Zuständigkeiten der Behörden der Verwltungsrechtspflege richten sich grundsätzlich nch den Bestimmungen des Gesetzes üer die Verwltungsrechtspflege. Gegen Verfügungen von Anstlten und Körperschften des Kntons sowie von Privten, die kntonle öffentliche Aufgen erfüllen, knn ei jener Direktion Beschwerde geführt werden, welche die Aufsicht whrnimmt oder welche dem Fchereich m nächsten steht. Gegen Verfügungen von Orgnen des Grossen Rtes knn ds Plenum ngerufen werden.
8 Schlussestimmungen Art. 7 Änderung von Erlssen Folgende Erlsse werden geändert:. Verordnung vom 6. Oktoer 994 üer die Informtion der Bevölkerung (Informtionsverordnung; IV) ). Verordnung vom 6. Juni 996 üer ds Vernehmlssungs- und ds Miterichtsverfhren (VMV) ). Verordnung üer die Orgnistion und die Aufgen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 8. Oktoer 995 (Orgnistionsverordnung JGK; OrV JGK) ) 4. Verordnung üer die Geühren der Kntonsverwltung vom. Ferur 995 (Geührenverordnung; GeV) 4) 5. Spitlversorgungsverordnung vom 0. Novemer 005 (SpVV) 5) Art. 8 Inkrfttreten Diese Verordnung tritt m. Jnur 009 in Krft. Bern,. Oktoer 008 Im Nmen des Regierungsrtes Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Sttsschreier: Nuspliger ) BSG 07. ) BSG 5.05 ) BSG 5.. 4) BSG 54. 5) Aufgehoen durch Spitlversorgungsverordnung vom. 0. 0, BSG 8.
9 Änderungstelle - nch Beschluss Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung 08-9
10 Änderungstelle - nch Artikel Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung 08-9
1 Allgemeine Bestimmungen
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