Dieses Gesetz ist auf alle Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes anwendbar.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dieses Gesetz ist auf alle Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes anwendbar."

Transkript

1 75. Wsserversorgungsgesetz (WVG) vom..996 (Stnd ) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 0 und des Bundesgesetzes vom. Jnur 99 üer den Gewässerschutz ) sowie Artikel 5 der Kntonsverfssung ), uf Antrg des Regierungsrtes, eschliesst: Allgemeines Art. Zweck Dieses Gesetz regelt c d ds Verhältnis zwischen dem Knton und den Wsserversorgungen, die Rechte und Pflichten der Wsserversorgungen, ds Verhältnis zwischen den Wsserversorgungen und den Wsserezügerinnen und -ezügern sowie ds Verhältnis der Wsserversorgungen unter sich. Art. Geltungsereich Dieses Gesetz ist uf lle Wsserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes nwendr. Wsserversorgungen sind die öffentlichrechtlichen und privtrechtlichen Wsserversorgungen, die Erschliessungsnlgen gemäss Bugesetz erstellen und etreien und ds Wsser gegen Beiträge und Geühren geen. Aufgen des Kntons Art. Aufgen Dem Knton oliegt die Unterstützung und Bertung der Wsserversorgungen, die Koordintion der Plnungen zwischen mehreren Wsserversorgungen, ) SR 8.0 ) BSG 0. * Änderungstellen m Schluss des Erlsses 97-0

2 75. c d e f g die Prüfung und Genehmigung der Generellen Wsserversorgungsplnungen der Wsserversorgungen, die Erstellung von regionlen Wsserversorgungsplnungen in Zusmmenreit mit den Gemeinden, der Vollzug der Bundesvorschriften üer die Trinkwsserversorgung in Notlgen, die Bereitstellung von hydrogeologischen Grundlgen für die Wssereschffung und die Ausscheidung von Schutzrelen für ungenutzte Quellen und Grundwsservorkommen, die für die zukünftige Wssereschffung enötigt werden. Art. * Wsserfonds Der Knton führt ls Spezilfinnzierung einen Wsserfonds, der von der zuständigen Stelle der Bu-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) verwltet wird. Der Wsserfonds wird durch die einmligen und jährlichen Konzessionsgen gespeist, die für die Nutzung von öffentlichem Wsser ls Trinkwsser erhoen werden. Sein Bestnd eträgt höchstens zehn Millionen Frnken. Die Fondsmittel sind zu verzinsen und die Zinsen sind dem Wsserfonds gutzuschreien. Art. 5 * Beiträge Grundstz Beiträge n Wsserversorgungen us dem Wsserfonds werden unter den Vorussetzungen gemäss Artikel 5 geleistet n c d e f g die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung ller Wsserversorgungsnlgen, ohne die Leitungen und Hydrnten in den Versorgungsgeieten, die Hälfte der Kosten von Trnsportleitungen in den Versorgungsgeieten, die gleichzeitig der Versorgung dienen, Studien, Konzepte und hydrogeologische Untersuchungen, soweit der Knton diese nicht selst durchführt, die Üernhme privter eitrgserechtigter Anlgen gemäss Buchsten und, den Einkuf in estehende Wsserversorgungsnlgen, Vorfinnzierungen von Leistungsreserven, für die noch keine Trägerschft zur Verfügung steht, die Beteiligung n Wsserversorgungen zur Sicherstellung nchträglicher Beitritte,

3 75. h die Ausscheidung von Grundwsser- und Quellschutzzonen und den Erwer dinglicher Rechte. Art. 5 * Vorussetzungen Beiträge werden usgerichtet, wenn der Beitrgsstz gemäss Artikel 5 Astz mindestens 5 Prozent eträgt, ds Projekt uf einer zweckmässigen Plnung eruht, dem Stnd der Technik entspricht und wirtschftlich ist, c die geplnten Erweiterungen oder Änderungen eigener Anlgen n Stelle einer Zusmmenreit mit ndern Wsserversorgungen notwendig sind, d die Mitsprche des Kntons eim Bu gewährleistet ist und e die nötigen Fondsmittel vorhnden sind. Unhängig vom Mindesteitrgsstz gemäss Astz Buchste werden Beiträge usgerichtet n die generelle Wsserversorgungsplnung, Anlgen, die neuen oder der Erweiterung von estehenden zwischengemeindlichen Zusmmenschlüssen der Wsserversorgungen dienen, c esonders kostspielige oder für die Beurteilung des Grundwsservorkommens wichtige hydrogeologische Untersuchungen. Aus dem Wsserfonds finnziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die uf den Agen erhoen und von den Agepflichtigen geschuldet wird. * Die durch die Verwltung verurschten Kosten gehen zu Lsten des Wsserfonds. 5 Die Artikel is 7 des Sttseitrgsgesetzes ) vom 6. Septemer 99 üer die Sicherung des Beitrgszweckes sind sinngemäss nwendr. Art. 5 * Bemessung Der Beitrgsstz n die nrechenren Kosten wird in Ahängigkeit der jährlichen Werterhltungskosten und der versorgten ständigen und nicht ständigen Einwohner in den einzelnen Wsserversorgungen gemäss nchfolgender Telle estimmt: Jährliche Werterhltungskosten pro Einwohner (Fr./Einwohner und Jhr) Beitrgsstz in Prozent üer ) BSG 6.

4 75. Jährliche Werterhltungskosten pro Einwohner (Fr./Einwohner und Jhr) Beitrgsstz in Prozent 9 is is is is 70 0 is 60 5 is 0 0 is 0 5 is 0 0 Die Werterhltungskosten ergeen sich us dem Beschffungswert der gemäss der Generellen Wsserversorgungsplnung wieder zu eschffenden und neu zu erstellenden Anlgen, multipliziert mit der gemittelten Erneuerungsrte. Erstreckt sich eine Wsserversorgung üer mehrere Gemeinden oder innerhl einer Gemeinde üer mehrere Ortschften, ergit sich der Beitrgsstz us dem gewogenen Mittel der einzelnen Beitrgssätze und Werterhltungskosten. Ein Zuschlg von höchstens 5 Prozent zum ordentlichen Beitrgsstz knn usgerichtet werden ei Anlgen, die im Verhältnis zu ihrer Leistungfähigkeit esonders ufwändig sind, ei ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen oder nderen Stndortnchteilen, c zur Förderung von gemeinsmen Anlgen mehrerer Wsserversorgungen. 5 Aus dem Wsserfonds können die Aufgen gemäss Artikel Buchsten d is g vollständig finnziert werden. 6 Ds Nähere regelt der Regierungsrt durch Verordnung.

5 5 75. Art. 5c * Höchstnsätze Die Beiträge us dem Wsserfonds dürfen höchstens 50 Prozent der eitrgserechtigten Kosten etrgen. Sämtliche Beiträge von Bund, Knton und der Geäudeversicherung dürfen zudem insgesmt nicht mehr ls 80 Prozent der nrechenren Kosten etrgen. Werden Beiträge nch der kntonlen Lndwirtschftsgesetzgeung usgerichtet, drf zudem der Beitrg des Kntons n die einzelnen Anlgeteile 50 Prozent nicht üerschreiten. Werden Bundeseiträge nch der Lndwirtschftsgesetzgeung usgerichtet, dürfen die kntonlen Beiträge 0 Prozent nicht üersteigen. Beitrgsgesuche nch Astz sind unter Mitwirkung der zuständigen Stelle der BVE von der zuständigen Stelle der Volkswirtschftsdirektion zu ehndeln. Orgnistion und Finnzierung der Wsserversorgungen Art. 6 Orgnistion Die Wsserversorgung smt Hydrntenlöschschutz gemäss der Feuerschutzund Feuerwehrgesetzgeung ist eine Gemeindeufge. * Die Gemeinden können diese Aufge nderen öffentlich- oder privtrechtlichen Orgnistionen üertrgen. Diese sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den Gemeinden gleichgestellt. Zu gemeinsmen Wsserversorgungen können sich zusmmenschliessen die Gemeinden ls Gemeindeverände oder geeignete privtrechtliche Orgnistionen, die ndern Wsserversorgungen in geeigneten privtrechtlichen Orgnistionen. Bei privtrechtlichen Orgnistionen, deren Mitgliedschft nicht n den Wsserezug geunden ist, dürfen Privte insgesmt nicht üer die Stimmenmehrheit verfügen. * 5 Die Wsserversorgungen können untereinnder Wsserlieferungs- oder Beteiligungsverträge schliessen. ) ) Entspricht dem isherigen Astz

6 Die Orgnistionsgrundlgen von Gemeindeveränden und von privtrechtlichen Orgnistionen sowie die Verträge zum Erstellen und Betreien von Anlgen regionler Bedeutung edürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die zuständige Stelle der BVE. ) Art. 7 Stellung der Wsserversorgungen Innerhl des Versorgungsgeietes der Wsserversorgungen gemäss Artikel 6 dürfen keine nderen Wsserversorgungen neu ufgeut oder erweitert werden. Vorehlten leien Artikel Astz und Artikel 5 Astz. Wenn der Anschluss n die Wsserversorgung zumutr ist, dürfen keine Neunschlüsse n ndere Wsserversorgungen vorgenommen werden. Die Wsserversorgungen gemäss Artikel 6 sind verpflichtet, estehende Liegenschften nzuschliessen, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer druf Anspruch hen und diesen geltend mchen. Art. 8 Qulität, Druck Die Qulität des Trinkwssers muss den Anforderungen der Leensmittelgesetzgeung entsprechen. Der Betriesdruck muss ei neuen Anlgen den Anforderungen n den häuslichen Geruch und n den Hydrntenlöschschutz genügen. Dvon usgenommen sind Hochhäuser und einzelne hochgelegene Liegenschften. Art. 9 Erschliessungspflicht Die Erschliessungspflicht der Wsserversorgungen mit Anlgen der Trink-, Bruch- und Löschwsserversorgung esteht für die Buzonen, die geschlossenen Siedlungsgeiete usserhl der Buzonen. Die Anordnung und die Dimensionierung der Anlgen trgen den Nutzungsplänen Rechnung und ermöglichen mit zumutrem Aufwnd den Anschluss n die Wsserversorgung. Art. 0 Eigenwirtschftlichkeit Die Wsserversorgung, einschliesslich der Bereitstellung des Wssers für den Hydrntenlöschschutz, muss finnziell selsttrgend sein. ) Entspricht dem isherigen Astz 5

7 7 75. Art. Geühren und Beiträge Die Wsserversorgung wird durch folgende Leistungen finnziert: c einmlige Geühren sowie wiederkehrende Grund- und Verruchsgeühren, Lösch-, Grundeigentümer- und vertrgliche Erschliessungseiträge, Beiträge des Bundes, des Kntons und Dritter. Art. Spezilfinnzierung und Aschreiungen Die Wsserversorgungen führen eine Spezilfinnzierung. Die jährliche Einlge steht in einem ngemessenen Verhältnis zum Wiedereschffungswert und zur Leensduer der Anlgen. Die Einlgen in die Spezilfinnzierung müssen die duernde Werterhltung der Anlge gewährleisten. Sie sind vor für die Aschreiungen zu verwenden. Verhältnis der Wsserversorgungen zu den Wsserezügern Art. Wsserversorgungsreglement Die Wsserversorgungen erlssen ein Reglement üer die Orgnistion und die Finnzierung. Art. Versorgungspflicht Im Rhmen ihrer Versorgungspflicht müssen die Wsserversorgungen in ihrem Versorgungsgeiet duernd Trink- und Bruchwsser in usreichender Menge geen. Ausgenommen sind Unterrechungen infolge höherer Gewlt und Unterhltsreiten. Die Wsserversorgungen sind nicht verpflichtet, einzelnen Wsserezügerinnen und -ezügern grössere Bruchwssermengen zugeen, wenn dies mit zusätzlichen Aufwendungen verunden ist, die von llen ürigen Wsserezügerinnen und -ezügern mitgetrgen werden müssen. Art. 5 Bezugspflicht Besteht eine Wsserversorgung gemäss Artikel 6, müssen lle Grundeigentümerinnen und -eigentümer im Versorgungsgeiet ds Trinkwsser us deren Anlge eziehen. Die Bezugspflicht esteht uch für Bruchwsser, soweit dieses Trinkwsserqulität ufweisen muss.

8 75. 8 Keine Bezugspflicht esteht ei Geäuden, die im Zeitpunkt der Erschliessung ereits us ndern Anlgen mit Trinkwsser versorgt werden, ds den Anforderungen der Leensmittelgesetzgeung genügt. 5 Zusmmenreit zwischen den Wsserversorgungen Art. 6 Grundstz Wo es technisch sinnvoll und wirtschftlich geoten ist, sind gemeinsme Anlgen zu erstellen und zu etreien. Für die Erstellung und den Betrie gemeinsmer Anlgen ist eine juristische Person des öffentlichen oder privten Rechts zu gründen. Vertrgsverhältnisse sind uf reine Wssergen zu eschränken. Die Wsserversorgungsverände und -gesellschften sind verpflichtet, neue Mitglieder ufzunehmen. Sie erlssen die dfür notwendigen reglementrischen Bestimmungen. Die neuen Mitglieder hen sich n den estehenden Anlgen finnziell zu eteiligen. Art. 7 Wsserge Wsserversorgungen mit duerndem Wsserüerschuss sind verpflichtet, enchrte Wsserversorgungen mit Wsser zu eliefern und ihre Anlgen im Bedrfsfll uf Kosten der interessierten Wsserversorgungen zu erweitern, ds Wsser n diese Wsserversorgungen zu kostendeckenden Leistungs- und Areitspreisen zu liefern. Bei konzessionspflichtigen Wssergewinnungsnlgen setzt die Konzessionsehörde nch Rücksprche mit den Wsserliefernten die Wsserlieferungspflicht n enchrte Wsserversorgungen und die zugehörigen Bedingungen fest. 6 Plnung, Bu und Betrie der Wsserversorgungsnlgen Art. 8 Generelle Wsserversorgungsplnung Den Wsserversorgungen oliegt für ihr erschliessungs- und versorgungspflichtiges Geiet, unter Berücksichtigung der regionlen Wsserversorgungsplnungen, die Erstellung und periodische Üerreitung der Generellen Wsserversorgungsplnung (GWP), die Sicherstellung der Trinkwsserversorgung in Notlgen.

9 9 75. Die GWP ist ei der Aufstellung des Erschliessungsprogrmms nch Bugesetz zu erücksichtigen. In Gemeinden mit mehreren Wsserversorgungen sorgt der Gemeindert für die Koordintion. Regionle Wsserversorgungen stimmen ihre Plnung uf jene der Gemeinden und umgekehrt. Art. 9 Projektierung Bei der Projektierung sind zu erücksichtigen c d e f die Regeln der Technik und die Normen der Fchverände, die Vorgen der GWP, die Versorgungssicherheit, die Wirtschftlichkeit, die Umweltelnge und die Bedürfnisse der Trinkwsserversorgung in Notlgen. Art. 0 Schutz Schutzzonen und Schutzrele Die Wsserversorgungen gemäss Artikel 6 scheiden für ihre genutzten Quellund Grundwsserfssungen Schutzzonen us. Nutzungseschränkungen können uf die Zuströmereiche usgedehnt werden. Andere Wsserversorgungen, die in Geieten ohne Wsserversorgung gemäss Artikel 6 Trinkwsser in Verkehr ringen, können zum Schutz ihrer Quellund Grundwsserfssungen uf Gesuch hin eenflls Schutzzonen errichten lssen. Die zuständige Stelle der BVE scheidet für den vorsorglichen Schutz ungenutzter Quellen und Grundwsservorkommen Schutzrele us. Die genehmigten Schutzzonen und Schutzrele sind in den Zonenplänen der Gemeinden sowie in der kntonlen Gewässerschutzkrte ls Hinweis einzutrgen. 5 Verfhren und Zuständigkeiten richten sich nch Artikel. Art. Sicherung von öffentlichen Leitungen Die Wsserversorgungen können die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen durch eine Üeruungsordnung öffentlichrechtlich sichern.

10 75. 0 Den öffentlichen Leitungen gleichgestellt sind die mit ihnen verundenen Sonderuwerke und die für die Erstellung und den Unterhlt der Leitungen notwendigen Neennlgen. Mit dem Genehmigungseschluss sind die Leitungen in ihrem Bestnd geschützt. Auf den etroffenen Grundstücken dürfen keine Buten oder Anlgen erstellt oder Vorkehren getroffen werden, die den Bu und den Unterhlt der Leitungen verunmöglichen, erhelich erschweren oder ihren Bestnd gefährden. Die genehmigte Linienführung der öffentlichrechtlich gesicherten Leitungen knn im Grunduch ngemerkt werden. Art. Verfhren und Zuständigkeiten Die Verfhren für den Erlss einer Schutzzone, eines Schutzrels oder für die Sicherung von öffentlichen Leitungen richten sich unter Vorehlt der Asätze is nch den Vorschriften üer die kommunle Üeruungsordnung. Die Üeruungsordnung wird durch die zuständigen Orgne der Wsserversorgungen eschlossen. Für den Erlss einer Schutzzone, eines Schutzrels sowie für die Sicherung von öffentlichen Leitungen, die sich üer ds Geiet von mehreren Gemeinden erstrecken, führt nstelle der Gemeinde die zuständige Stelle der BVE ds Verfhren durch, eziehungsweise eschliesst drüer. Üeruungsordnungen nch Astz edürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle der BVE. 5 Gegen den Beschluss knn ei der BVE Beschwerde geführt werden. Art. Erstellung der Anlgen Die Erstellung sämtlicher Anlgen der Bsis- und Detilerschliessung oliegt den Wsserversorgungen. Erstellen die Grundeigentümerinnen und -eigentümer ufgrund des Bugesetzes solche Anlgen selst, üen die Wsserversorgungen die Aufsicht üer die Plnung und den Bu der Anlgen us. Nch ihrer Fertigstellung werden die Anlgen von den Wsserversorgungen zu Eigentum üernommen. Art. Betrie Die Wsserversorgungen hlten die Anlgen in etriessicherem Zustnd.

11 75. Die Wsserversorgungen erfssen ständig ds Wsserdrgeot und die Wsserge. Die Wsserversorgungen sorgen für einen sprsmen Wsserverruch, indem sie c d systemtische Leckortungen durchführen und Leckstellen eheen, trifliche und etrieliche Mssnhmen zur Verminderung der Verruchsspitzen treffen können, wenn nötig, wssersprende Mssnhmen nordnen, und die Wsserezüger in geeigneter Weise informieren. 7 Trinkwsserversorgung in Notlgen Art. 5 Zweck Die Trinkwsserversorgung in Notlgen (TWN) ezweckt, c die Anlgen der Wsserversorgung möglichst lnge zu etreien, Störungen rsch zu eheen und den zum Üerleen notwendigen Trinkwsseredrf zu decken. Art. 6 Aufgen der zuständigen Stelle der BVE Die zuständige Stelle der BVE vollzieht die Bundesvorschriften üer die TWN. Sie üt in Notlgen im Rhmen der kntonlen Stsorgnistion für Ktstrophenhilfe und Gesmtverteidigung die Aufsicht üer die TWN us. Sie sorgt für die Schffung und den Betrie regionler Werkhöfe sowie für die Beschffung von schwerem Mteril nch den Bundesvorschriften. Sie erstellt den kntonlen Wsserversorgungstls und führt ihn periodisch nch. Art. 7 Aufgen der Wsserversorgungen Die Wsserversorgungen plnen im Rhmen der GWP die Mssnhmen gemäss den Bundesvorschriften üer die TWN. Die zuständige Stelle der BVE prüft und genehmigt die Plnungen. Art. 8 Buliche und orgnistorische Mssnhmen Die Wsserversorgungen treffen für ihren Aufgenereich die notwendigen ulichen und orgnistorischen Mssnhmen im Sinne der Bundesvorschriften.

12 75. Art. 9 Aufgen der Gemeinden Die Gemeinden unterstützen die Mssnhmen der Wsserversorgungen für die Sicherstellung der TWN. Sie treffen die ergänzenden orgnistorischen und ulichen Mssnhmen, eschffen ds Mteril und stellen die Mittel der Feuerwehr und des Zivilschutzes zur Verfügung. * 8 Vollzug und Rechtspflege Art. 0 Aufsicht Die BVE üt durch die zuständige Stelle der BVE die Aufsicht üer den Vollzug dieses Gesetzes us, soweit der Vollzug nicht nderen Amtsstellen üertrgen ist. Art. Zusmmenreit Die sich mit der Aufge der Wsserversorgung efssenden Direktionen und Ämter des Kntons reiten zusmmen und stimmen ihre Tätigkeiten ufeinnder. Art. Rechtspflege Verfügungen, die gestützt uf dieses Gesetz erlssen werden, können nch den Bestimmungen des Koordintionsgesetzes und des Verwltungsrechtspflegegesetzes ngefochten werden. Für Entschädigungsnsprüche us formeller oder mterieller Enteignung, die sich uf dieses Gesetz stützen, gilt die kntonle Gesetzgeung üer die Enteignung. 9 Schlussestimmungen Art. Aufheung eines Erlsses Die Verordnung üer die Wsserversorgung (WVV) vom 6. Dezemer 987 wird ufgehoen. Art. Inkrfttreten Der Regierungsrt estimmt den Zeitpunkt des Inkrfttretens.

13 75. T Üergngsestimmung zur Änderung vom * Art. T- * Gesuche um Beiträge us dem Wsserfonds werden nch dem Recht eurteilt, ds im Zeitpunkt der vollständigen Gesuchseinreichung gilt. Bern,. Novemer 996 Im Nmen des Grossen Rtes Der Präsident: Kufmnn Der Vizesttsschreier: Krähenühl RRB Nr. 975 vom 5. April 997: Inkrftsetzung uf den. Juni 997 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeideprtement m. August 006 genehmigt. ) ) BAG 06 97

14 75. Änderungstelle - nch Beschluss Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung Art. geändert Art. 5 geändert Art. 5 eingefügt Art. 5 As. eingefügt Art. 5 eingefügt Art. 5c eingefügt Art. 6 As. geändert Titel T eingefügt Art. T- eingefügt Art. 6 As. geändert Art. 9 As. geändert 0-67

15 5 75. Änderungstelle - nch Artikel Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung 97-0 Art geändert 0-88 Art geändert 0-88 Art eingefügt 0-88 Art. 5 As eingefügt 0-88 Art eingefügt 0-88 Art. 5c eingefügt 0-88 Art. 6 As geändert 0-67 Art. 6 As geändert 0-88 Art. 9 As geändert 0-67 Titel T eingefügt 0-88 Art. T eingefügt 07-88

Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren.

Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren. 84.76 Kntonle Lärmschutzverordnung (KLSV) vom 4.0.009 (Stnd 0.05.06) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 7. Oktoer 98 üer den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,

Mehr

1 Zweck und Geltungsbereich

1 Zweck und Geltungsbereich 83.0 Gesetz üer die Areit, Betriee und Anlgen (ABAG) vom 04..99 (Stnd 0.0.00) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 der Sttsverfssung des Kntons Bern ), Artikel 4 des Bundesgesetzes vom

Mehr

2 Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone

2 Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone 439.38- Interkntonle Vereinrung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeoten für Hochegte vom 0.0.003 (Stnd 0.08.05) Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck, Geltungsereich Die Vereinrung gilt für die

Mehr

1 Allgemeines. 2 Ausbildung 2.1 Allgemeines

1 Allgemeines. 2 Ausbildung 2.1 Allgemeines 43.5 Verordnung üer die Ausildung und die Diplomierung in Erziehungsertung- Schulpsychologie vom 5.06.003 (Stnd 0.08.003) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 Astz 7 Buchste des Volksschulgesetzes

Mehr

1 Datensperrung. 2 Bekanntgabe ins Ausland Datenschutzverordnung (DSV) vom (Stand )

1 Datensperrung. 2 Bekanntgabe ins Ausland Datenschutzverordnung (DSV) vom (Stand ) 5.040. Dtenschutzverordnung (DSV) vom.0.008 (Stnd 0.0.009) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 des Dtenschutzgesetzes vom 9. Ferur 986 (KDSG) ) uf Antrg der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,

Mehr

1 212.223. Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) vom 17.03.2014 (Stand 01.01.2015)

1 212.223. Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) vom 17.03.2014 (Stand 01.01.2015) . Gesetz üer die Bernische BVG- und Stiftungsufsicht (BBSAG) vom 7.0.04 (Stnd 0.0.05) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 Astz des Bundesgesetzes vom 5. Juni 98 üer die erufliche Alters-,

Mehr

Dieses Gesetz ist auf alle Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes anwendbar.

Dieses Gesetz ist auf alle Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes anwendbar. 75. Wasserversorgungsgesetz (WVG) vom..996 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 0 und des Bundesgesetzes vom. Januar 99 über den Gewässerschutz ) sowie Artikel 5 der Kantonsverfassung

Mehr

Dekret über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte vom (Stand )

Dekret über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte vom (Stand ) 66.54 Dekret üer die mtliche Bewertung der Grundstücke und Wsserkräfte vom.0.997 (Stnd 0.0.998) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 09 des Gesetzes vom 9. Oktoer 944 üer die direkten Stts-

Mehr

Art. 1 Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes

Art. 1 Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes 3. Gesetz üer ds kntonle Strfrecht (KStrG) vom 09.04.009 (Stnd 0.0.0) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 335 Astz des Schweizerischen Strfgesetzuches (StGB ) ), uf Antrg des Regierungsrtes,

Mehr

Schulreglement vom 09.06.2010 in Kraft seit 01.08.2010

Schulreglement vom 09.06.2010 in Kraft seit 01.08.2010 Schulreglement vom 09.06.010 in Krft seit 01.08.010 1 Gestützt uf - die kntonle Volksschulgesetzgeung, - Artikel 0 Astz 1 Buchste der Gemeindeordnung vom 8. Novemer 1999, erlssen die Stimmerechtigten folgendes

Mehr

VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU

VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU vom. August 0 5.0.0 VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU Die Bildungskommission eschliesst, gestützt uf Artikel

Mehr

1 152.17. 1. Gegenstand und Zweck

1 152.17. 1. Gegenstand und Zweck 5.7. März 0 Verordnung üer die Klssifizierung, die Veröffentlihung und die Arhivierung von Dokumenten zu Regierungsrtsgeshäften (Klssifizierungsverordnung, KRGV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt

Mehr

1 Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

1 Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion 5..3 Verordnung üer die Orgnistion und die Aufgen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Orgnistionsverordnung JGK; OrV JGK) vom 8.0.995 (Stnd 0.03.04) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt

Mehr

Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom (Stand )

Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom (Stand ) 860.. Direktionsverordnung üer die Bemessung von situtionsedingten Leistungen (SILDV) vom 8.08.05 (Stnd 0.05.06) Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8i Astz 4 der

Mehr

2 Entschädigungen der Funktionärinnen und Funktionäre

2 Entschädigungen der Funktionärinnen und Funktionäre 437.55 Verordnung üer die Entschädigung der Funktionärinnen und Funktionäre von Jugend und Sport und die Kosteneteiligung der Kursteilnehmenden (J+S V) vom 28.06.2000 (Stnd 0.0.2008) Der Regierungsrt des

Mehr

Verordnung über die Regionale Musikschule Wolhusen. vom 28. März 2013

Verordnung über die Regionale Musikschule Wolhusen. vom 28. März 2013 Verordnung üer die Regionle Musikshule Wolhusen Gemeinde Wolhusen Seite 2 / 10 Inhltsverzeihnis I Allgemeine Bestimmungen... 4 Art. 1 Trägershft... 4 Art. 2 Aufge und Ziel... 4 II Orgnistion... 4 Art.

Mehr

Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen vom (Stand )

Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen vom (Stand ) .6 Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeischen vom 6..987 (Stnd 0.03.0) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf ds Abkommen vom. Juni 999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschft einerseits

Mehr

Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) [Auszug]

Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) [Auszug] 1 154.21 22. Ferur 1995 Verordnung üer die Geühren der Kntonsverwltung (Geührenverordnung; GeV) [Auszug] Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 36 is 38 und 40 is 42c des Gesetzes vom. Novemer

Mehr

Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV)

Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) Seite 1 von 6 169.221 25. Oktoer 2006 Verordnung üer die Notritsprüfung (NPV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 5 Astz 4 des Notritsgesetzes vom 22. Novemer 2005 (NG) [BSG 169.11],

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 7. Verordnung üer die Orgnistion des öffentlichen Beschffungswesens (OÖBV) vom 05..04 (Stnd 0.0.05) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 0 Astz 4 und Artikel Astz des Gesetzes vom 0. Juni

Mehr

Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Smmlung der Europrtsverträgen - Nr. 194 Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten üer die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Strßurg/Strsourg, 13.V.2004

Mehr

der Stiftung Kunstmuseum Bern (im Folgenden Stiftung), handelnd durch den Stiftungsrat

der Stiftung Kunstmuseum Bern (im Folgenden Stiftung), handelnd durch den Stiftungsrat Genehmigt durch die Vereinsversmmlung vom 19. Oktoer 2006 Suventionsvertrg zwischen 1. dem Knton Bern, hndelnd durch den Regierungsrt, 2. der Stdt Bern, hndelnd durch den Gemeindert, 3. den eitrgspflichtigen

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 161 Europäisches Üereinkommen üer die n Verfhren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Strßurg/Strsourg, 5.III.1996 Nichtmtliche

Mehr

Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) vom (Stand )

Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) vom (Stand ) 5. Direktionsverornung üer en Erstzeitrgsfons es Kntons Bern (EBDV) vom.0.05 (Stn 0.0.06) Die Polizei- un Militärirektion es Kntons Bern, gestützt uf Artikel 75 un 8 es Kntonlen Bevölkerungsshutz- un Zivilshutzgesetzes

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 116 Europäisches Üereinkommen üer die Entschädigung für Opfer von Gewlttten Strßurg/Strsourg, 24.XI.1983 Amtliche Üersetzung der Schweiz Die Mitgliedstten des Europrts,

Mehr

Geschäftsordnung der Kommission für Internationale Beziehungen der Universität Bern

Geschäftsordnung der Kommission für Internationale Beziehungen der Universität Bern Geshäftsordnung der Kommission für Interntionle Beziehungen der Universität Bern Der Sent der Universität Bern gestützt uf Artikel 72, Astz 1, Bst d, Ziff 3 und Artikel 74, Astz 3 des Sttuts der Universität

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand ) 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über

Mehr

Richtlinie Wirtschaft

Richtlinie Wirtschaft des Ministeriums für Areit, Soziles, Gesundheit, Fruen und Fmilie zur Förderung von Neugründungen und Üernhmen innovtiver Unternehmen im Lnd Brndenurg () vom 17. März 2015 I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlge

Mehr

Gemeindeverfassung. der Einwohnergemeinde Rüderswil

Gemeindeverfassung. der Einwohnergemeinde Rüderswil Gemeindeverfssung der Einwohnergemeinde Rüderswil Totlrevision 2013 - 2 - Die Stimmerechtigten von Rüderswil, gestützt uf Art. 13 Bst. des Orgnistionsreglementes vom 28. Novemer 2010, eschliessen m 22.Septemer

Mehr

Umwandlung von endlichen Automaten in reguläre Ausdrücke

Umwandlung von endlichen Automaten in reguläre Ausdrücke Umwndlung von endlichen Automten in reguläre Ausdrücke Wir werden sehen, wie mn us einem endlichen Automten M einen regulären Ausdruck γ konstruieren knn, der genu die von M kzeptierte Sprche erzeugt.

Mehr

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. AUGUST 2007

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. AUGUST 2007 STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. AUGUST 2007 Die Wirtshfts- und Sozilwissenshftlihe Fkultät der Universität Bern erlässt, gestützt uf Artikel 39 Astz

Mehr

Personal und Finanzen der öffentlich bestimmten Fonds, Einrichtungen, Betriebe und Unternehmen (FEU) in privater Rechtsform im Jahr 2003

Personal und Finanzen der öffentlich bestimmten Fonds, Einrichtungen, Betriebe und Unternehmen (FEU) in privater Rechtsform im Jahr 2003 Personl und Finnzen der öffentlich estimmten Fonds, Einrichtungen, Betriee und Unternehmen (FEU) in privter Rechtsform im Jhr 003 Dipl.-Volkswirt Peter Emmerich A Mitte der 980er-Jhre ist eine Zunhme von

Mehr

s q l-- - gestützt auf den Antrag der Sozialbehörde vom vom 16. September Finanzvorstand - Bezirksrat Bülach - Sozialvorsteherin - Stadtrat

s q l-- - gestützt auf den Antrag der Sozialbehörde vom vom 16. September Finanzvorstand - Bezirksrat Bülach - Sozialvorsteherin - Stadtrat STADTRAT =ove Antrg des Stdtrtes vom 30. September 2014 \ Streichung der Gemeindezuschüsse per 31.12.2014 und gleichzeitige Aufhebung der Verordnung über die Zustzleistungen zur eidgenössischen AHV/IV

Mehr

der Stiftung Zentrum Paul Klee (im Folgenden Stiftung), handelnd durch den Stiftungsrat

der Stiftung Zentrum Paul Klee (im Folgenden Stiftung), handelnd durch den Stiftungsrat Genehmigt durch die Vereinsversmmlung vom 19. Oktoer 2006 Suventionsvertrg zwischen 1. dem Knton Bern, hndelnd durch den Regierungsrt, 2. der Stdt Bern, hndelnd durch den Gemeindert, 3. den eitrgspflichtigen

Mehr

Strassenreglement (StR) vom 30. April Juni 2015 (Stand 4. September September 2014 [Entwurf Vernehmlassung])

Strassenreglement (StR) vom 30. April Juni 2015 (Stand 4. September September 2014 [Entwurf Vernehmlassung]) Strssenreglement (StR) Gemeinde Wolhusen Seite 2 / 14 Strssenreglement (StR) Inhltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 5 Art. 1 Geltungsereich und Inhlt... 5 Art. 2 Zweck... 5 Art. 3 Erschliessungsrichtpln...

Mehr

Tagesschulverordnung (TSV)

Tagesschulverordnung (TSV) Pge 1 of 5 432.211.2 28. Mi 2008 Tgesshulverornung (TSV) Der Regierungsrt es Kntons Bern, gestützt uf ie Artikel 14 Astz 5, 14e Astz 2, 14f Astz 3, 14h Astz 3, 17 Astz 3 Buhste un 74 es Volksshulgesetzes

Mehr

Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom (Stand )

Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom (Stand ) 76.6. Verordnung über die Bewirtschaftung der Parkplätze des Kantons (BPV) vom 5.0.995 (Stand 0.0.005) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 39 Absatz 4 des Gesetzes über das öffentliche

Mehr

Automaten und formale Sprachen Notizen zu den Folien

Automaten und formale Sprachen Notizen zu den Folien 3 Endliche Automten Automten und formle Sprchen Notizen zu den Folien Üerführungsfunction eines DFA (Folie 92) Wie sieht die Üerführungfunktion us? δ : Z Σ Z Ds heißt: Ein Pr us Zustnd und Alphetsymol

Mehr

Fragen zu Werte- und Orientierungswissen. Modelltests B1

Fragen zu Werte- und Orientierungswissen. Modelltests B1 Frgen zu Werte- und Orientierungswissen Modelltests B1 WERTE- UND ORIENTIERUNGSWISSEN SPRACHNIVEAU B1 MODELLTEST 1 Sie sehen insgesmt 18 Frgen. Die Frgen 1-9 hen 2 Antwortmöglichkeiten ( und ). Die Frgen

Mehr

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR SOZIOLOGIE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR SOZIOLOGIE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR SOZIOLOGIE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 Die Wirtschfts- und Sozilwissenschftliche Fkultät der Universität Bern erlässt, gestützt uf Artikel 39 Astz 1 Buchste

Mehr

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand ) 668. Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 Absatz des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 965

Mehr

10 FINANZIELLE ASPEKTE UND GESETZESGRUNDLAGEN

10 FINANZIELLE ASPEKTE UND GESETZESGRUNDLAGEN 10 FINANZIELLE ASPEKTE UND GESETZESGRUNDLAGEN Grundlge der Tuerkuloseekämpfung in der Schweiz sind ds Epidemiengesetz von 1970 und ds Tuerkulosegesetz von 1928 (1, 2). Für die Finnzierung gelten ds Krnkenversicherungsgesetz

Mehr

1 Gegenstand und Personal

1 Gegenstand und Personal 6.6 Personlreglement der Gerichtsbehörden und der Sttsnwltschft (JPersR) vom..00 (Stnd 0.0.0) Die Justizleitung des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 Abstz Buchstbe i des Gesetzes vom. Juni 009 über die

Mehr

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG)

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) Pge 1 sur 13 841.311 16. Septemer 2009 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz üer Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlssenen- und Invlidenversicherung (EV ELG) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt

Mehr

3. Das Rechnen mit Brüchen (Rechnen in )

3. Das Rechnen mit Brüchen (Rechnen in ) . Ds Rechnen mit Brüchen (Rechnen in ) Brüche sind Teile von gnzen Zhlen. Zwischen zwei unterschiedlichen gnzen Zhlen ht es immer unendlich viele Brüche. Brüche entstehen us einer Division; eine gnze Zhl

Mehr

Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen.

Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen. 437. Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom.0.985 (Stand 0.0.004) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Art. Zweck Dieses Gesetz legt die Aufgaben und

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 6. Dekret etreffend die Verfhrenskosten und die Verwltungsgeühren der Gerichtsehörden und der Sttsnwltschft (Verfhrenskostendekret, VKD) vom 4.03.00 (Stnd 0.06.03) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt

Mehr

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand )

Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom (Stand ) 46.5 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) vom 0.0.0 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel e ff. des Bundesgesetzes vom. Juli 966

Mehr

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz,

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, Antrg des Regierungsrtes 2017_05_GEF_Sozilhilfegesetz_SHG_2014.GEF.3 Gesetz üer die öffentlihe Sozilhilfe (Sozilhilfegesetz, SHG) Der Grosse Rt des Kntons Bern, uf Antrg des Regierungsrtes eshliesst: I.

Mehr

SACHBEARBEITER/-IN RECHNUNGSWESEN edupool.ch

SACHBEARBEITER/-IN RECHNUNGSWESEN edupool.ch Knton St.Gllen BWZ Rpperswil-Jon SACHBEARBEITER/-IN RECHNUNGSWESEN edupool.ch Trägerschft ve.ch / Kufmännischer Vernd Schweiz Berufsegleitende Ausildung 3 Semester, Aendlehrgng BERUFSBILD Als Schereiter/-in

Mehr

Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom (Stand )

Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom (Stand ) 75.467 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom 0.03.99 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 Absatz 3, 4 und 5 und Artikel 38 Absatz des

Mehr

QualitŠtskriterien fÿr die betriebliche Gesundheitsfšrderung

QualitŠtskriterien fÿr die betriebliche Gesundheitsfšrderung WH IN U O Gesunde Mitreiter in gesunden Unternehmen Erfolgreiche Prxis etrielicher Gesundheitsfšrderung in Europ QulitŠtskriterien fÿr die etrieliche Gesundheitsfšrderung Vorwort Seit 1996 existiert ds

Mehr

Die geschuldeten Abgaben werden im Konzessionsbeschluss festgelegt.

Die geschuldeten Abgaben werden im Konzessionsbeschluss festgelegt. 75.46 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) vom..996 (Stand 0.0.05) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 Absatz und Artikel 8 des Wassernutzungsgesetzes (WNG) vom. November 997

Mehr

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 Die Wirtshfts- un Sozilwissenshftlihe Fkultät er Universität Bern erlässt, gestützt uf Artikel 39 Astz

Mehr

SACHBEARBEITER/-IN TREUHAND edupool.ch

SACHBEARBEITER/-IN TREUHAND edupool.ch Knton St.Gllen BWZ Rpperswil-Jon SACHBEARBEITER/-IN TREUHAND edupool.ch Trägerschft ve.ch / Kufmännischer Vernd Schweiz Berufsegleitende Ausildung 3 Semester, Aendlehrgng BERUFSBILD VORAUSSETZUNGEN IHR

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom (Stand ) 36. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom 0.09.009 (Stand 0.0.07) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9, 5 und 9 des Bundesgesetzes vom

Mehr

Algorithmische Bioinformatik I

Algorithmische Bioinformatik I Ludwig-Mximilins-Universität München Institut für Informtik Prof. Dr. Volker Heun Sommersemester 2016 Semestrlklusur 21. Juli 2016 Algorithmische Bioinformtik I Vornme Nme Mtrikelnummer Reihe Pltz Unterschrift

Mehr

Automaten und formale Sprachen Notizen zu den Folien

Automaten und formale Sprachen Notizen zu den Folien 3 Endliche Automten Automten und formle Sprchen Notizen zu den Folien Üerführungsfunktion eines NFA (Folien 107 und 108) Wie sieht die Üerführungsfunktion us? δ : Z Σ P(Z) Ds heißt, jedem Pr us Zustnd

Mehr

Antrag zur Auszeichnung einer naturnahen Abbaustelle

Antrag zur Auszeichnung einer naturnahen Abbaustelle Antrg zur Auszeichnung einer nturnhen Abbustelle «Wir möchten unsere nturnhe Abbustelle uszeichnen lssen.» Freiwillige Selbstverpflichtung Wir bestätigen, dss sämtliche Angben in diesem Antrg whrheitsgetreu

Mehr

Übereinkommen über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

Übereinkommen über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 72 Üereinkommen üer den Widerspruch ei interntionl gehndelten Inherppieren Den Hg, 28.V.1970 Amtliche Üersetzung Österreichs Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses

Mehr

über den Finanzhaushalt des Staates Bern 2), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Polizeidirektion, beschliesst:

über den Finanzhaushalt des Staates Bern 2), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Polizeidirektion, beschliesst: 83.5 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) vom..98 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons

Mehr

Beispiellösungen zu Blatt 24

Beispiellösungen zu Blatt 24 µthemtischer κorrespondenz- zirkel Mthemtisches Institut Georg-August-Universität Göttingen Aufge Beispiellösungen zu Bltt Mn eweise, dss mn ein Qudrt für jede Zhl n 6 in genu n kleinere Qudrte zerlegen

Mehr

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG MASTER SOZIOLOGIE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 (INKL. ÄNDERUNGEN VOM 24. MÄRZ 2011)

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG MASTER SOZIOLOGIE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 (INKL. ÄNDERUNGEN VOM 24. MÄRZ 2011) STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG MASTER SOZIOLOGIE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 (INKL. ÄNDERUNGEN VOM 24. MÄRZ 2011) Die Wirtschfts- und Sozilwissenschftliche Fkultät der Universität Bern erlässt,

Mehr

GUV-I 8766. Psychische Belastungen Checklisten für den Einstieg

GUV-I 8766. Psychische Belastungen Checklisten für den Einstieg GUV-I 8766 Psychische Belstungen Checklisten für den Einstieg Ausge Septemer 2006 Angen zur Erst-Autorin Dr. rer. nt. Griele Richter (Diplom-Psychologin), Jhrgng 1963, 1982 is 1987 Studium der Psychologie

Mehr

18. Algorithmus der Woche Der Euklidische Algorithmus

18. Algorithmus der Woche Der Euklidische Algorithmus 18. Algorithmus der Woche Der Euklidische Algorithmus Autor Friedrich Eisenrnd, Universität Dortmund Heute ehndeln wir den ältesten ereits us Aufzeichnungen us der Antike eknnten Algorithmus. Er wurde

Mehr

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand .6 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom 9.09.0 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 404 Absatz des Schweizerischen

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 5.03. Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik (Bedag-Gesetz, BIG) vom 05.06.00 (Stand 0.0.003) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom (Stand )

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom (Stand ) 83.5 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom 24.05.2006 (Stand 0.0.2009) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 5. Dezember

Mehr

Satzung Elephants Club e.v. Stand Dezember 2010. ELEPHANTS CLUB e. V. Vereinsregister-Nr.: 10751, Amtsgericht Frankfurt/Main

Satzung Elephants Club e.v. Stand Dezember 2010. ELEPHANTS CLUB e. V. Vereinsregister-Nr.: 10751, Amtsgericht Frankfurt/Main Stzung Elephnts Clu e.v. Stnd Dezemer 2010 ELEPHANTS CLUB e. V. Vereinsregister-Nr.: 10751, Amtsgeriht Frnkfurt/Min 1 Nme, Sitz und Geshäftsjhr 1.1 Der Nme der Vereines lutet: Elephnts Clu e.v. 1.2 Der

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 6. Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) vom 8.04.00 (Stand 0.05.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz und Artikel 8 Absatz des Einführungsgesetzes vom. September 009 zum

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für durch Kraftfahrzeuge verursachte Schäden

Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für durch Kraftfahrzeuge verursachte Schäden Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 79 Europäisches Üereinkommen üer die zivilrechtliche Hftung für durch Krftfhrzeuge verurschte Schäden Strßurg/Strsourg, 14.V.1973 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die

Mehr

Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom (Stand )

Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom (Stand ) 704. Gesetz über See- und Flussufer * (See- und Flussufergesetz, SFG) vom 06.06.98 (Stand 0.0.009) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 der Staatsverfassung des Kantons Bern ), auf Antrag

Mehr

Richtlinie Wohnungsbau

Richtlinie Wohnungsbau es Lnes Brnenurg für ie Üernhme von Bürgshften zur Förerung es Wohnungswesens Gemeinsmer Runerlss es Ministeriums er Finnzen un es Ministeriums für Sttentwiklung, Wohnen un Verkehr - jetzt: Ministerium

Mehr

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region *

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region * Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 165 Üereinkommen üer die Anerkennung von Qulifiktionen im Hochschulereich in der europäischen Region * Lisson, 11.IV.1997 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die Vertrgsprteien

Mehr

Brüche gleichnamig machen

Brüche gleichnamig machen Brüche gleichnmig mchen L Ds Erweitern von Brüchen (siehe L ) ist lediglich ein Instrument, ds vorwiegend eingesetzt wird, um Brüche mit unterschiedlichem Divisor gleichnmig zu mchen. Brüche gleichnmig

Mehr

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume *

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume * Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 104 Üereinkommen üer die Erhltung der europäischen wildleenden Pflnzen und Tiere und ihrer ntürlichen Leensräume * Bern, 19.IX.1979 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Prämel

Mehr

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1) 80.50 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) Vom 7. Juli 009 (Stand 8. Dezember 05) Gestützt auf Art. 45 Abs. und Art. 8 Abs. der Kantonsverfassung ) von der Regierung erlassen

Mehr

Der Tabelle kann entnommen werden, welche Einschränkungen sich aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen

Der Tabelle kann entnommen werden, welche Einschränkungen sich aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Kntonles Steuermt Aru, 6. Ferur 2013 MERKBLATT Quellenesteuerung von Hypothekrzinsen n Personen ohne Wohnsitz oer Aufenthlt in er Schweiz ( 124 As. 1 StG un Art. 94

Mehr

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand ) 8.05 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom 0.08.04 (Stand 0.0.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 0. September 0

Mehr

edatenq ist eine Anwendung, die den Unternehmen die Möglichkeit bietet, ihre statistischen Meldungen über das Internet auszufüllen und einzureichen.

edatenq ist eine Anwendung, die den Unternehmen die Möglichkeit bietet, ihre statistischen Meldungen über das Internet auszufüllen und einzureichen. Mnuell edatenq Fremdenverkehrs- und Gstgeweresttistik Einleitung edatenq ist eine Anwendung, die den Unternehmen die Möglichkeit ietet, ihre sttistischen Meldungen üer ds Internet uszufüllen und einzureichen.

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) vom (Stand

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) vom (Stand 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom

Mehr

Gemeinde Koblenz. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc

Gemeinde Koblenz. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen. M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc Gemeinde Koblenz Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen M:\Kanzlei/Gemeinde/Erschliessungsreglement.doc Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Stellung zum Abwasserreglement

Mehr

Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV)

Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) 5.3.6 Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt (EGvV) vom 3.0.03 (Stand 0.0.04) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4,

Mehr

Hierzu wird eine Anschubfinanzierung benötigt, damit das Projekt mit seinen Alleinstellungsmerkmalen die Standortfaktoren in Idstein stärken kann.

Hierzu wird eine Anschubfinanzierung benötigt, damit das Projekt mit seinen Alleinstellungsmerkmalen die Standortfaktoren in Idstein stärken kann. Kulturbhnhof Idstein - Bericht zur Stdtrendite Im vorliegenden Bericht wird der derzeitige Stnd des Projekts Kulturbhnhof drgestellt, um nhnd dieser Grundlge ds Vorhben weiter konkretisieren zu können.

Mehr

Name... Matrikel Nr... Studiengang...

Name... Matrikel Nr... Studiengang... Proeklusur zur Vorlesung Berechenrkeitstheorie WS 201/1 1. Jnur 201 Prof. Dr. André Schulz Bereitungszeit: 120 Minuten [So oder so ähnlich wird ds Deckltt der Klusur ussehen.] Nme... Mtrikel Nr.... Studiengng...

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. 84.3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 7..008 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf

Mehr

Potenzen, Wurzeln, Logarithmen Definitionen

Potenzen, Wurzeln, Logarithmen Definitionen Definitionen Wir gehen von der Gleichung c und dem Beispiel 8 2 us: nennt mn Potenz nennt mn Bsis nennt mn Eponent Allgemein: "Unter versteht mn die -te Potenz zur Bsis " " ist hoch " Beispiel: 2 8 Vorgng:

Mehr

t ) - auch Zerfallsrate genannt - ist

t ) - auch Zerfallsrate genannt - ist Differentilgleichungen - Ausgewählte Proleme us der Phsik Beisiel: Rdioktiver Zerfll Eine gnze Reihe hsiklischer Erscheinungen lässt sich unter dem Stichwort Zerfll ngeregter Zustände einordnen. Ein Beisiel

Mehr

Die Satzgruppe des Pythagoras

Die Satzgruppe des Pythagoras 7 Die Stzgruppe des Pythgors In Klssenstufe 7 hen wir uns ei den Inhlten zur Geometrie insesondere mit Dreieken und ihren Eigenshften eshäftigt. In diesem Kpitel wirst du erkennen, dss es ei rehtwinkligen

Mehr

6.4 näherungen für bestimmte Integrale

6.4 näherungen für bestimmte Integrale 6.4 näherungen für estimmte Integrle 6.4 näherungen für estimmte Integrle 6.4. Diekepler schefssregel Ingenieuren und Nturwissenschftlern pssiert es immer wieder, dss sie es mit Funktionenzu tunhen,dieso

Mehr

Datenstrukturen & Algorithmen Lösungen zu Blatt 2 FS 16

Datenstrukturen & Algorithmen Lösungen zu Blatt 2 FS 16 Eidgenössische Technische Hochschule Zürich Ecole polytechnique fédérle de Zurich Politecnico federle di Zurigo Federl Institute of Technology t Zurich Institut für Theoretische Informtik 9. März 2016

Mehr

Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht

Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 172 Üereinkommen üer den Schutz der Umwelt durch ds Strfrecht Strßurg/Strsourg, 4.XI.1998 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die Mitgliedstten des Europrts und die nderen

Mehr

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO)

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) 8.6 RRB vom. Dezember 987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober

Mehr

Automaten und Formale Sprachen alias Theoretische Informatik. Sommersemester 2012. Sprachen. Grammatiken (Einführung)

Automaten und Formale Sprachen alias Theoretische Informatik. Sommersemester 2012. Sprachen. Grammatiken (Einführung) Wörter, Grmmtiken und die Chomsky-Hierrchie Sprchen und Grmmtiken Wörter Automten und Formle Sprchen lis Theoretische Informtik Sommersemester 2012 Dr. Snder Bruggink Üungsleitung: Jn Stückrth Alphet Ein

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Vom 15. März 1994 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

Mehr

M-OBS. Benutzerhandbuch. Einführung und Verwendungshilfe für das Online-Buchungssystem des MGW. Grundlagen. für BeraterInnen.

M-OBS. Benutzerhandbuch. Einführung und Verwendungshilfe für das Online-Buchungssystem des MGW. Grundlagen. für BeraterInnen. Grundlgen für BerterInnen für für TrägergruppeneuftrgtInnen M-OBS Benutzerhnduch Einführung und Verwendungshilfe für ds Online-Buchungssystem des MGW Kontingente pflegen und Mßnhmenngen ändern 1 Box Klicken

Mehr

Quadratische Gleichungen. Aufgabe 1: Lösen von Gleichungen ohne Lösungsformel

Quadratische Gleichungen. Aufgabe 1: Lösen von Gleichungen ohne Lösungsformel Qudrtische Gleichungen Aufge : Lösen von Gleichungen ohne Lösungsformel ) 0,8 ) 7 c) - 867 0 d) e) 9 f) - 0 g) 0 h) i) 6 0 j) Aufge : Lösen von Gleichungen durch Zerlegung in Fktoren ) 4 0 ) 4 0 c) - 4

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 8. Afllverordnung (AfV) vom.0.004 (Stnd 0.0.009) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 Astz, 5 Astz 5 und 36 des Gesetzes üer die Afälle vom 8. Juni 003 (Afllgesetz, AfG ) ), uf Antrg

Mehr