Dieses Gesetz ist auf alle Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes anwendbar.
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- Emma Hermann
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1 75. Wsserversorgungsgesetz (WVG) vom..996 (Stnd ) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 0 und des Bundesgesetzes vom. Jnur 99 üer den Gewässerschutz ) sowie Artikel 5 der Kntonsverfssung ), uf Antrg des Regierungsrtes, eschliesst: Allgemeines Art. Zweck Dieses Gesetz regelt c d ds Verhältnis zwischen dem Knton und den Wsserversorgungen, die Rechte und Pflichten der Wsserversorgungen, ds Verhältnis zwischen den Wsserversorgungen und den Wsserezügerinnen und -ezügern sowie ds Verhältnis der Wsserversorgungen unter sich. Art. Geltungsereich Dieses Gesetz ist uf lle Wsserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes nwendr. Wsserversorgungen sind die öffentlichrechtlichen und privtrechtlichen Wsserversorgungen, die Erschliessungsnlgen gemäss Bugesetz erstellen und etreien und ds Wsser gegen Beiträge und Geühren geen. Aufgen des Kntons Art. Aufgen Dem Knton oliegt die Unterstützung und Bertung der Wsserversorgungen, die Koordintion der Plnungen zwischen mehreren Wsserversorgungen, ) SR 8.0 ) BSG 0. * Änderungstellen m Schluss des Erlsses 97-0
2 75. c d e f g die Prüfung und Genehmigung der Generellen Wsserversorgungsplnungen der Wsserversorgungen, die Erstellung von regionlen Wsserversorgungsplnungen in Zusmmenreit mit den Gemeinden, der Vollzug der Bundesvorschriften üer die Trinkwsserversorgung in Notlgen, die Bereitstellung von hydrogeologischen Grundlgen für die Wssereschffung und die Ausscheidung von Schutzrelen für ungenutzte Quellen und Grundwsservorkommen, die für die zukünftige Wssereschffung enötigt werden. Art. * Wsserfonds Der Knton führt ls Spezilfinnzierung einen Wsserfonds, der von der zuständigen Stelle der Bu-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) verwltet wird. Der Wsserfonds wird durch die einmligen und jährlichen Konzessionsgen gespeist, die für die Nutzung von öffentlichem Wsser ls Trinkwsser erhoen werden. Sein Bestnd eträgt höchstens zehn Millionen Frnken. Die Fondsmittel sind zu verzinsen und die Zinsen sind dem Wsserfonds gutzuschreien. Art. 5 * Beiträge Grundstz Beiträge n Wsserversorgungen us dem Wsserfonds werden unter den Vorussetzungen gemäss Artikel 5 geleistet n c d e f g die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung ller Wsserversorgungsnlgen, ohne die Leitungen und Hydrnten in den Versorgungsgeieten, die Hälfte der Kosten von Trnsportleitungen in den Versorgungsgeieten, die gleichzeitig der Versorgung dienen, Studien, Konzepte und hydrogeologische Untersuchungen, soweit der Knton diese nicht selst durchführt, die Üernhme privter eitrgserechtigter Anlgen gemäss Buchsten und, den Einkuf in estehende Wsserversorgungsnlgen, Vorfinnzierungen von Leistungsreserven, für die noch keine Trägerschft zur Verfügung steht, die Beteiligung n Wsserversorgungen zur Sicherstellung nchträglicher Beitritte,
3 75. h die Ausscheidung von Grundwsser- und Quellschutzzonen und den Erwer dinglicher Rechte. Art. 5 * Vorussetzungen Beiträge werden usgerichtet, wenn der Beitrgsstz gemäss Artikel 5 Astz mindestens 5 Prozent eträgt, ds Projekt uf einer zweckmässigen Plnung eruht, dem Stnd der Technik entspricht und wirtschftlich ist, c die geplnten Erweiterungen oder Änderungen eigener Anlgen n Stelle einer Zusmmenreit mit ndern Wsserversorgungen notwendig sind, d die Mitsprche des Kntons eim Bu gewährleistet ist und e die nötigen Fondsmittel vorhnden sind. Unhängig vom Mindesteitrgsstz gemäss Astz Buchste werden Beiträge usgerichtet n die generelle Wsserversorgungsplnung, Anlgen, die neuen oder der Erweiterung von estehenden zwischengemeindlichen Zusmmenschlüssen der Wsserversorgungen dienen, c esonders kostspielige oder für die Beurteilung des Grundwsservorkommens wichtige hydrogeologische Untersuchungen. Aus dem Wsserfonds finnziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die uf den Agen erhoen und von den Agepflichtigen geschuldet wird. * Die durch die Verwltung verurschten Kosten gehen zu Lsten des Wsserfonds. 5 Die Artikel is 7 des Sttseitrgsgesetzes ) vom 6. Septemer 99 üer die Sicherung des Beitrgszweckes sind sinngemäss nwendr. Art. 5 * Bemessung Der Beitrgsstz n die nrechenren Kosten wird in Ahängigkeit der jährlichen Werterhltungskosten und der versorgten ständigen und nicht ständigen Einwohner in den einzelnen Wsserversorgungen gemäss nchfolgender Telle estimmt: Jährliche Werterhltungskosten pro Einwohner (Fr./Einwohner und Jhr) Beitrgsstz in Prozent üer ) BSG 6.
4 75. Jährliche Werterhltungskosten pro Einwohner (Fr./Einwohner und Jhr) Beitrgsstz in Prozent 9 is is is is 70 0 is 60 5 is 0 0 is 0 5 is 0 0 Die Werterhltungskosten ergeen sich us dem Beschffungswert der gemäss der Generellen Wsserversorgungsplnung wieder zu eschffenden und neu zu erstellenden Anlgen, multipliziert mit der gemittelten Erneuerungsrte. Erstreckt sich eine Wsserversorgung üer mehrere Gemeinden oder innerhl einer Gemeinde üer mehrere Ortschften, ergit sich der Beitrgsstz us dem gewogenen Mittel der einzelnen Beitrgssätze und Werterhltungskosten. Ein Zuschlg von höchstens 5 Prozent zum ordentlichen Beitrgsstz knn usgerichtet werden ei Anlgen, die im Verhältnis zu ihrer Leistungfähigkeit esonders ufwändig sind, ei ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen oder nderen Stndortnchteilen, c zur Förderung von gemeinsmen Anlgen mehrerer Wsserversorgungen. 5 Aus dem Wsserfonds können die Aufgen gemäss Artikel Buchsten d is g vollständig finnziert werden. 6 Ds Nähere regelt der Regierungsrt durch Verordnung.
5 5 75. Art. 5c * Höchstnsätze Die Beiträge us dem Wsserfonds dürfen höchstens 50 Prozent der eitrgserechtigten Kosten etrgen. Sämtliche Beiträge von Bund, Knton und der Geäudeversicherung dürfen zudem insgesmt nicht mehr ls 80 Prozent der nrechenren Kosten etrgen. Werden Beiträge nch der kntonlen Lndwirtschftsgesetzgeung usgerichtet, drf zudem der Beitrg des Kntons n die einzelnen Anlgeteile 50 Prozent nicht üerschreiten. Werden Bundeseiträge nch der Lndwirtschftsgesetzgeung usgerichtet, dürfen die kntonlen Beiträge 0 Prozent nicht üersteigen. Beitrgsgesuche nch Astz sind unter Mitwirkung der zuständigen Stelle der BVE von der zuständigen Stelle der Volkswirtschftsdirektion zu ehndeln. Orgnistion und Finnzierung der Wsserversorgungen Art. 6 Orgnistion Die Wsserversorgung smt Hydrntenlöschschutz gemäss der Feuerschutzund Feuerwehrgesetzgeung ist eine Gemeindeufge. * Die Gemeinden können diese Aufge nderen öffentlich- oder privtrechtlichen Orgnistionen üertrgen. Diese sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den Gemeinden gleichgestellt. Zu gemeinsmen Wsserversorgungen können sich zusmmenschliessen die Gemeinden ls Gemeindeverände oder geeignete privtrechtliche Orgnistionen, die ndern Wsserversorgungen in geeigneten privtrechtlichen Orgnistionen. Bei privtrechtlichen Orgnistionen, deren Mitgliedschft nicht n den Wsserezug geunden ist, dürfen Privte insgesmt nicht üer die Stimmenmehrheit verfügen. * 5 Die Wsserversorgungen können untereinnder Wsserlieferungs- oder Beteiligungsverträge schliessen. ) ) Entspricht dem isherigen Astz
6 Die Orgnistionsgrundlgen von Gemeindeveränden und von privtrechtlichen Orgnistionen sowie die Verträge zum Erstellen und Betreien von Anlgen regionler Bedeutung edürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die zuständige Stelle der BVE. ) Art. 7 Stellung der Wsserversorgungen Innerhl des Versorgungsgeietes der Wsserversorgungen gemäss Artikel 6 dürfen keine nderen Wsserversorgungen neu ufgeut oder erweitert werden. Vorehlten leien Artikel Astz und Artikel 5 Astz. Wenn der Anschluss n die Wsserversorgung zumutr ist, dürfen keine Neunschlüsse n ndere Wsserversorgungen vorgenommen werden. Die Wsserversorgungen gemäss Artikel 6 sind verpflichtet, estehende Liegenschften nzuschliessen, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer druf Anspruch hen und diesen geltend mchen. Art. 8 Qulität, Druck Die Qulität des Trinkwssers muss den Anforderungen der Leensmittelgesetzgeung entsprechen. Der Betriesdruck muss ei neuen Anlgen den Anforderungen n den häuslichen Geruch und n den Hydrntenlöschschutz genügen. Dvon usgenommen sind Hochhäuser und einzelne hochgelegene Liegenschften. Art. 9 Erschliessungspflicht Die Erschliessungspflicht der Wsserversorgungen mit Anlgen der Trink-, Bruch- und Löschwsserversorgung esteht für die Buzonen, die geschlossenen Siedlungsgeiete usserhl der Buzonen. Die Anordnung und die Dimensionierung der Anlgen trgen den Nutzungsplänen Rechnung und ermöglichen mit zumutrem Aufwnd den Anschluss n die Wsserversorgung. Art. 0 Eigenwirtschftlichkeit Die Wsserversorgung, einschliesslich der Bereitstellung des Wssers für den Hydrntenlöschschutz, muss finnziell selsttrgend sein. ) Entspricht dem isherigen Astz 5
7 7 75. Art. Geühren und Beiträge Die Wsserversorgung wird durch folgende Leistungen finnziert: c einmlige Geühren sowie wiederkehrende Grund- und Verruchsgeühren, Lösch-, Grundeigentümer- und vertrgliche Erschliessungseiträge, Beiträge des Bundes, des Kntons und Dritter. Art. Spezilfinnzierung und Aschreiungen Die Wsserversorgungen führen eine Spezilfinnzierung. Die jährliche Einlge steht in einem ngemessenen Verhältnis zum Wiedereschffungswert und zur Leensduer der Anlgen. Die Einlgen in die Spezilfinnzierung müssen die duernde Werterhltung der Anlge gewährleisten. Sie sind vor für die Aschreiungen zu verwenden. Verhältnis der Wsserversorgungen zu den Wsserezügern Art. Wsserversorgungsreglement Die Wsserversorgungen erlssen ein Reglement üer die Orgnistion und die Finnzierung. Art. Versorgungspflicht Im Rhmen ihrer Versorgungspflicht müssen die Wsserversorgungen in ihrem Versorgungsgeiet duernd Trink- und Bruchwsser in usreichender Menge geen. Ausgenommen sind Unterrechungen infolge höherer Gewlt und Unterhltsreiten. Die Wsserversorgungen sind nicht verpflichtet, einzelnen Wsserezügerinnen und -ezügern grössere Bruchwssermengen zugeen, wenn dies mit zusätzlichen Aufwendungen verunden ist, die von llen ürigen Wsserezügerinnen und -ezügern mitgetrgen werden müssen. Art. 5 Bezugspflicht Besteht eine Wsserversorgung gemäss Artikel 6, müssen lle Grundeigentümerinnen und -eigentümer im Versorgungsgeiet ds Trinkwsser us deren Anlge eziehen. Die Bezugspflicht esteht uch für Bruchwsser, soweit dieses Trinkwsserqulität ufweisen muss.
8 75. 8 Keine Bezugspflicht esteht ei Geäuden, die im Zeitpunkt der Erschliessung ereits us ndern Anlgen mit Trinkwsser versorgt werden, ds den Anforderungen der Leensmittelgesetzgeung genügt. 5 Zusmmenreit zwischen den Wsserversorgungen Art. 6 Grundstz Wo es technisch sinnvoll und wirtschftlich geoten ist, sind gemeinsme Anlgen zu erstellen und zu etreien. Für die Erstellung und den Betrie gemeinsmer Anlgen ist eine juristische Person des öffentlichen oder privten Rechts zu gründen. Vertrgsverhältnisse sind uf reine Wssergen zu eschränken. Die Wsserversorgungsverände und -gesellschften sind verpflichtet, neue Mitglieder ufzunehmen. Sie erlssen die dfür notwendigen reglementrischen Bestimmungen. Die neuen Mitglieder hen sich n den estehenden Anlgen finnziell zu eteiligen. Art. 7 Wsserge Wsserversorgungen mit duerndem Wsserüerschuss sind verpflichtet, enchrte Wsserversorgungen mit Wsser zu eliefern und ihre Anlgen im Bedrfsfll uf Kosten der interessierten Wsserversorgungen zu erweitern, ds Wsser n diese Wsserversorgungen zu kostendeckenden Leistungs- und Areitspreisen zu liefern. Bei konzessionspflichtigen Wssergewinnungsnlgen setzt die Konzessionsehörde nch Rücksprche mit den Wsserliefernten die Wsserlieferungspflicht n enchrte Wsserversorgungen und die zugehörigen Bedingungen fest. 6 Plnung, Bu und Betrie der Wsserversorgungsnlgen Art. 8 Generelle Wsserversorgungsplnung Den Wsserversorgungen oliegt für ihr erschliessungs- und versorgungspflichtiges Geiet, unter Berücksichtigung der regionlen Wsserversorgungsplnungen, die Erstellung und periodische Üerreitung der Generellen Wsserversorgungsplnung (GWP), die Sicherstellung der Trinkwsserversorgung in Notlgen.
9 9 75. Die GWP ist ei der Aufstellung des Erschliessungsprogrmms nch Bugesetz zu erücksichtigen. In Gemeinden mit mehreren Wsserversorgungen sorgt der Gemeindert für die Koordintion. Regionle Wsserversorgungen stimmen ihre Plnung uf jene der Gemeinden und umgekehrt. Art. 9 Projektierung Bei der Projektierung sind zu erücksichtigen c d e f die Regeln der Technik und die Normen der Fchverände, die Vorgen der GWP, die Versorgungssicherheit, die Wirtschftlichkeit, die Umweltelnge und die Bedürfnisse der Trinkwsserversorgung in Notlgen. Art. 0 Schutz Schutzzonen und Schutzrele Die Wsserversorgungen gemäss Artikel 6 scheiden für ihre genutzten Quellund Grundwsserfssungen Schutzzonen us. Nutzungseschränkungen können uf die Zuströmereiche usgedehnt werden. Andere Wsserversorgungen, die in Geieten ohne Wsserversorgung gemäss Artikel 6 Trinkwsser in Verkehr ringen, können zum Schutz ihrer Quellund Grundwsserfssungen uf Gesuch hin eenflls Schutzzonen errichten lssen. Die zuständige Stelle der BVE scheidet für den vorsorglichen Schutz ungenutzter Quellen und Grundwsservorkommen Schutzrele us. Die genehmigten Schutzzonen und Schutzrele sind in den Zonenplänen der Gemeinden sowie in der kntonlen Gewässerschutzkrte ls Hinweis einzutrgen. 5 Verfhren und Zuständigkeiten richten sich nch Artikel. Art. Sicherung von öffentlichen Leitungen Die Wsserversorgungen können die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen durch eine Üeruungsordnung öffentlichrechtlich sichern.
10 75. 0 Den öffentlichen Leitungen gleichgestellt sind die mit ihnen verundenen Sonderuwerke und die für die Erstellung und den Unterhlt der Leitungen notwendigen Neennlgen. Mit dem Genehmigungseschluss sind die Leitungen in ihrem Bestnd geschützt. Auf den etroffenen Grundstücken dürfen keine Buten oder Anlgen erstellt oder Vorkehren getroffen werden, die den Bu und den Unterhlt der Leitungen verunmöglichen, erhelich erschweren oder ihren Bestnd gefährden. Die genehmigte Linienführung der öffentlichrechtlich gesicherten Leitungen knn im Grunduch ngemerkt werden. Art. Verfhren und Zuständigkeiten Die Verfhren für den Erlss einer Schutzzone, eines Schutzrels oder für die Sicherung von öffentlichen Leitungen richten sich unter Vorehlt der Asätze is nch den Vorschriften üer die kommunle Üeruungsordnung. Die Üeruungsordnung wird durch die zuständigen Orgne der Wsserversorgungen eschlossen. Für den Erlss einer Schutzzone, eines Schutzrels sowie für die Sicherung von öffentlichen Leitungen, die sich üer ds Geiet von mehreren Gemeinden erstrecken, führt nstelle der Gemeinde die zuständige Stelle der BVE ds Verfhren durch, eziehungsweise eschliesst drüer. Üeruungsordnungen nch Astz edürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle der BVE. 5 Gegen den Beschluss knn ei der BVE Beschwerde geführt werden. Art. Erstellung der Anlgen Die Erstellung sämtlicher Anlgen der Bsis- und Detilerschliessung oliegt den Wsserversorgungen. Erstellen die Grundeigentümerinnen und -eigentümer ufgrund des Bugesetzes solche Anlgen selst, üen die Wsserversorgungen die Aufsicht üer die Plnung und den Bu der Anlgen us. Nch ihrer Fertigstellung werden die Anlgen von den Wsserversorgungen zu Eigentum üernommen. Art. Betrie Die Wsserversorgungen hlten die Anlgen in etriessicherem Zustnd.
11 75. Die Wsserversorgungen erfssen ständig ds Wsserdrgeot und die Wsserge. Die Wsserversorgungen sorgen für einen sprsmen Wsserverruch, indem sie c d systemtische Leckortungen durchführen und Leckstellen eheen, trifliche und etrieliche Mssnhmen zur Verminderung der Verruchsspitzen treffen können, wenn nötig, wssersprende Mssnhmen nordnen, und die Wsserezüger in geeigneter Weise informieren. 7 Trinkwsserversorgung in Notlgen Art. 5 Zweck Die Trinkwsserversorgung in Notlgen (TWN) ezweckt, c die Anlgen der Wsserversorgung möglichst lnge zu etreien, Störungen rsch zu eheen und den zum Üerleen notwendigen Trinkwsseredrf zu decken. Art. 6 Aufgen der zuständigen Stelle der BVE Die zuständige Stelle der BVE vollzieht die Bundesvorschriften üer die TWN. Sie üt in Notlgen im Rhmen der kntonlen Stsorgnistion für Ktstrophenhilfe und Gesmtverteidigung die Aufsicht üer die TWN us. Sie sorgt für die Schffung und den Betrie regionler Werkhöfe sowie für die Beschffung von schwerem Mteril nch den Bundesvorschriften. Sie erstellt den kntonlen Wsserversorgungstls und führt ihn periodisch nch. Art. 7 Aufgen der Wsserversorgungen Die Wsserversorgungen plnen im Rhmen der GWP die Mssnhmen gemäss den Bundesvorschriften üer die TWN. Die zuständige Stelle der BVE prüft und genehmigt die Plnungen. Art. 8 Buliche und orgnistorische Mssnhmen Die Wsserversorgungen treffen für ihren Aufgenereich die notwendigen ulichen und orgnistorischen Mssnhmen im Sinne der Bundesvorschriften.
12 75. Art. 9 Aufgen der Gemeinden Die Gemeinden unterstützen die Mssnhmen der Wsserversorgungen für die Sicherstellung der TWN. Sie treffen die ergänzenden orgnistorischen und ulichen Mssnhmen, eschffen ds Mteril und stellen die Mittel der Feuerwehr und des Zivilschutzes zur Verfügung. * 8 Vollzug und Rechtspflege Art. 0 Aufsicht Die BVE üt durch die zuständige Stelle der BVE die Aufsicht üer den Vollzug dieses Gesetzes us, soweit der Vollzug nicht nderen Amtsstellen üertrgen ist. Art. Zusmmenreit Die sich mit der Aufge der Wsserversorgung efssenden Direktionen und Ämter des Kntons reiten zusmmen und stimmen ihre Tätigkeiten ufeinnder. Art. Rechtspflege Verfügungen, die gestützt uf dieses Gesetz erlssen werden, können nch den Bestimmungen des Koordintionsgesetzes und des Verwltungsrechtspflegegesetzes ngefochten werden. Für Entschädigungsnsprüche us formeller oder mterieller Enteignung, die sich uf dieses Gesetz stützen, gilt die kntonle Gesetzgeung üer die Enteignung. 9 Schlussestimmungen Art. Aufheung eines Erlsses Die Verordnung üer die Wsserversorgung (WVV) vom 6. Dezemer 987 wird ufgehoen. Art. Inkrfttreten Der Regierungsrt estimmt den Zeitpunkt des Inkrfttretens.
13 75. T Üergngsestimmung zur Änderung vom * Art. T- * Gesuche um Beiträge us dem Wsserfonds werden nch dem Recht eurteilt, ds im Zeitpunkt der vollständigen Gesuchseinreichung gilt. Bern,. Novemer 996 Im Nmen des Grossen Rtes Der Präsident: Kufmnn Der Vizesttsschreier: Krähenühl RRB Nr. 975 vom 5. April 997: Inkrftsetzung uf den. Juni 997 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeideprtement m. August 006 genehmigt. ) ) BAG 06 97
14 75. Änderungstelle - nch Beschluss Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung Art. geändert Art. 5 geändert Art. 5 eingefügt Art. 5 As. eingefügt Art. 5 eingefügt Art. 5c eingefügt Art. 6 As. geändert Titel T eingefügt Art. T- eingefügt Art. 6 As. geändert Art. 9 As. geändert 0-67
15 5 75. Änderungstelle - nch Artikel Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss Erstfssung 97-0 Art geändert 0-88 Art geändert 0-88 Art eingefügt 0-88 Art. 5 As eingefügt 0-88 Art eingefügt 0-88 Art. 5c eingefügt 0-88 Art. 6 As geändert 0-67 Art. 6 As geändert 0-88 Art. 9 As geändert 0-67 Titel T eingefügt 0-88 Art. T eingefügt 07-88
Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren.
84.76 Kntonle Lärmschutzverordnung (KLSV) vom 4.0.009 (Stnd 0.05.06) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 7. Oktoer 98 üer den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,
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