Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region *

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1 Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 165 Üereinkommen üer die Anerkennung von Qulifiktionen im Hochschulereich in der europäischen Region * Lisson, 11.IV.1997 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die Vertrgsprteien dieses Üereinkommens, in dem Bewußtsein, dß ds Recht uf Bildung ein Menschenrecht ist und dß die Hochschulildung, die dem Streen nch Wissen und der Förderung des Wissens dient, sowohl für den einzelnen ls uch für die Gesellschft ein ußergewöhnlich wertvolles kulturelles und wissenschftliches Gut drstellt; in der Erwägung, dß der Hochschulildung eine wesentliche Rolle ei der Förderung des Friedens, des gegenseitigen Verständnisses und der Tolernz sowie ei der Schffung gegenseitigen Vertruens zwischen den Völkern und Ntionen zukommen soll; in der Erwägung, dß die große Vielflt der Bildungssysteme in der europäischen Region deren kulturelle, gesellschftliche, politische, philosophische, religiöse und wirtschftliche Vielflt widerspiegelt und ein ußerordentliches Gut drstellt, ds es in vollem Umfng zu chten gilt; in dem Wunsch, llen Menschen der Region die Möglichkeit zu geen, diese reiche Vielflt voll zu nutzen, indem den Bewohnern jedes Sttes und den Studenten der Bildungseinrichtungen jeder Vertrgsprtei der Zugng zu den Bildungsmitteln der nderen Vertrgsprteien erleichtert wird, insesondere indem ihre Bemühungen erleichtert werden, ihre Bildung n Hochschuleinrichtungen dieser nderen Vertrgsprteien fortzusetzen oder dort eine Studienzeit zuschließen; in der Erwägung, dß die Anerkennung von in einem nderen Stt der europäischen Region durchgeführten Studien und erworenen Zeugnissen, Diplomen und Grden eine wichtige Mßnhme zur Förderung der kdemischen Moilität zwischen den Vertrgsprteien drstellt; dem Grundstz der institutionellen Eigenständigkeit große Bedeutung eimessend und im Bewußtsein der Notwendigkeit, diesen Grundstz hochzuhlten und zu schützen; (*) Der Vertrg von Lisson zur Änderung des Vertrgs üer die Europäische Union und des Vertrgs zur Gründung der Europäischen Gemeinschft in Krft m 1. Dezemer 2009 in Krft. Als Konsequenz diesem Zeitpunkt gilt jede Bezugnhme uf die Europäische Wirtschftsgemeinschft die Europäische Union zu lesen.

2 üerzeugt, dß eine gerechte Anerkennung von Qulifiktionen einen wesentlichen Bestndteil des Rechtes uf Bildung und eine Aufge der Gesellschft drstellt; im Hinlick uf die Üereinkommen des Europrts und der UNESCO etreffend die kdemische Anerkennung in Europ, nämlich: die Europäische Konvention üer die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953, SEV Nr. 15) und ds Zustzprotokoll dzu (1964, SEV Nr. 49); ds Europäische Üereinkommen üer die Gleichwertigkeit der Studienzeit n den Universitäten (1956, SEV Nr. 21); ds Europäische Üereinkommen üer die kdemische Anerkennung von kdemischen Grden und Hochschulzeugnissen (1959, SEV Nr. 32); ds Üereinkommen üer die Anerkennung von Studien, Diplomen und Grden im Hochschulereich in den Stten der europäischen Region (1979); ds Europäische Üereinkommen üer die llgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten n Universitäten (1990, SEV Nr. 138); ferner im Hinlick uf ds Interntionle Üereinkommen üer die Anerkennung von Studien, Diplomen und Grden im Hochschulereich in den n ds Mittelmeer ngrenzenden rischen und europäischen Stten (1976), ds im Rhmen der UNESCO ngenommen wurde und die kdemische Anerkennung in Europ teilweise mit erfßt; eingedenk dessen, dß dieses Üereinkommen uch im Zusmmenhng mit den UNESCO- Üereinkommen und der Interntionlen Empfehlung für ndere Regionen der Welt sowie der Notwendigkeit eines veresserten Informtionsustusches zwischen diesen Regionen etrchtet werden soll; im Bewußtsein der weitreichenden Veränderungen im Hochschulereich in der europäischen Region seit Annhme dieser Üereinkünfte, die zu einer erhelich größeren Diversifizierung innerhl der ntionlen Hochschulsysteme und zwischen ihnen geführt hen, und der Notwendigkeit, die Üereinkünfte und die Rechtsprxis nzupssen, um diesen Entwicklungen Rechnung zu trgen; im Bewußtsein der Notwendigkeit, gemeinsme Lösungen für die prktischen Anerkennungsproleme in der europäischen Region zu finden; im Bewußtsein der Notwendigkeit, die gegenwärtige Anerkennungsprxis zu veressern, durchschurer zu mchen und esser n die gegenwärtige Lge im Bereich der Hochschulildung in der europäischen Region nzupssen; im Vertruen uf die positive Bedeutung eines Üereinkommens, ds unter der gemeinsmen Schirmherrschft des Europrts und der UNESCO usgereitet und ngenommen wird, um der weiteren Entwicklung der Anerkennungsprxis in der europäischen Region einen Rhmen zu geen; im Bewußtsein der Bedeutung, die der Schffung duerhfter Durchführungsmechnismen zur Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen dieses Üereinkommens zukommt, sind wie folgt üereingekommen: 2

3 Aschnitt I Begriffsestimmungen Artikel I Im Sinne dieses Üereinkommens hen die nchstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: Zugng (zur Hochschulildung) Ds Recht qulifizierter Kndidten, sich für die Zulssung zur Hochschulildung zu eweren und in Betrcht gezogen zu werden. Zulssung (zu Hochschuleinrichtungen und -progrmmen) Der Vorgng oder ds System, qulifizierten Bewerern ds Hochschulstudium n einer estimmten Einrichtung und/oder in einem estimmten Progrmm zu gesttten. Bewertung (von Einrichtungen und Progrmmen) Der Vorgng zur Feststellung der Bildungsqulität einer Hochschuleinrichtung oder eines Hochschulprogrmms. Bewertung (der Qulifiktionen von Einzelpersonen) Die schriftliche Einstufung oder Beurteilung der usländischen Qulifiktionen von Einzelpersonen durch eine zuständige Stelle. Zuständige Anerkennungsehörde Eine Stelle, die den mtlichen Auftrg ht, indende Entscheidungen üer die Anerkennung usländischer Qulifiktionen zu treffen. Hochschulildung Alle Arten von Studienschnitten oder Studiengängen, von Ausildung oder forschungsezogener Ausildung uf postsekundrem Niveu, die von den einschlägigen Behörden einer Vertrgsprtei ls zu ihrem Hochschulsystem gehörend nerknnt sind. Hochschuleinrichtung Eine Einrichtung, die Hochschulildung vermittelt und von der zuständigen Behörde einer Vertrgsprtei ls zu ihrem Hochschulsystem gehörend nerknnt ist. Hochschulprogrmm Ein Studienschnitt, der von der zuständigen Behörde einer Vertrgsprtei ls zu ihrem Hochschulsystem gehörend nerknnt ist und mit dessen Aschluß der Student eine Hochschulqulifiktion erlngt. Studienzeit Jeder Bestndteil eines Hochschulprogrmms, der eurteilt und für den ein Nchweis usgestellt wurde und der, owohl er llein kein vollständiges Studienprogrmm drstellt, einen erhelichen Erwer von Kenntnissen oder Fähigkeiten mit sich ringt. 3

4 Qulifiktion A. Hochschulqulifiktion Jeder von einer zuständigen Behörde usgestellte Grd sowie jedes derrtige Diplom oder ndere Zeugnis, die den erfolgreichen Aschluß eines Hochschulprogrmms escheinigen. B. Qulifiktion, die den Zugng zur Hochschulildung ermöglicht Jedes von einer zuständigen Behörde usgestellte Diplom oder ndere Zeugnis, ds den erfolgreichen Aschluß eines Bildungsprogrmms escheinigt und den Inher der Qulifiktion erechtigt, hinsichtlich der Zulssung zur Hochschulildung in Betrcht gezogen zu werden. Anerkennung Eine von einer zuständigen Behörde erteilte förmliche Bestätigung des Wertes einer usländischen Bildungsqulifiktion für den Zugng zu Bildungs- und/oder zur Erwerstätigkeit. Vorussetzung A. Allgemeine Vorussetzungen In llen Fällen zu erfüllende Bedingungen für den Zugng zur Hochschulildung oder zu einer estimmten Stufe der Hochschulildung oder für die Zuerkennung einer Hochschulqulifiktion einer estimmten Stufe. B. Besondere Vorussetzungen Bedingungen, die zusätzlich zu llgemeinen Vorussetzungen erfüllt sein müssen, um die Zulssung zu einem estimmten Hochschulprogrmm oder die Zuerkennung einer esonderen Hochschulqulifiktion in einer estimmten Studienrichtung zu erwirken. Aschnitt II Zuständigkeit der Behörden Artikel II.1 1 Soweit zentrlsttliche Behörden dfür zuständig sind, Entscheidungen in Anerkennungsfällen zu treffen, sind die Vertrgsprteien durch dieses Üereinkommen unmittelr geunden und ergreifen die notwendigen Mßnhmen, um die Durchführung des Üereinkommens in ihrem Hoheitsgeiet zu gewährleisten. Soweit die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsngelegenheiten den Gliedstten einer Vertrgsprtei oliegt, stellt die Vertrgsprtei einem der Verwhrer ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit dnch eine kurze Drstellung seiner verfssungsrechtlichen Lge oder Gliederung zur Verfügung. In solchen Fällen treffen die zuständigen Behörden der Gliedstten derrtiger Vertrgsprteien die notwendigen Mßnhmen, um die Durchführung dieses Üereinkommens in ihrem Hoheitsgeiet zu gewährleisten. 4

5 2 Soweit die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsngelegenheiten einzelnen Hochschuleinrichtungen oliegt, üermittelt jede Vertrgsprtei entsprechend ihrer verfssungsrechtlichen Lge oder Gliederung diesen Einrichtungen oder Stellen den Wortlut dieses Üereinkommens und unternimmt lle möglichen Schritte, um zu erreichen, dß seine Bestimmungen wohlwollend geprüft und zur Anwendung gercht werden. 3 Die Asätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Verpflichtungen der Vertrgsprteien us den nchstehenden Artikeln dieses Üereinkommens. Artikel II.2 Bei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung der Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit dnch teilt jeder Stt, der Heilige Stuhl oder die Europäische Gemeinschft einem der Verwhrer dieses Üereinkommens mit, welche Behörden für die verschiedenen Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind. Artikel II.3 Dieses Üereinkommen ist nicht so nzusehen, ls eeinträchtige es günstigere Bestimmungen üer die Anerkennung von in einer der Vertrgsprteien usgestellten Qulifiktionen, die in einem ereits estehenden oder künftigen Vertrg, dessen Vertrgsprtei eine Vertrgsprtei dieses Üereinkommens ist oder wird, enthlten sind oder sich drus ergeen. Aschnitt III Wesentliche Grundsätze in ezug uf die Bewertung von Qulifiktionen Artikel III.1 1 Inhern von Qulifiktionen, die in einer der Vertrgsprteien usgestellt wurden, ist uf ein n die geeignete Stelle gerichtetes Ersuchen ngemessener Zugng zu einer Bewertung dieser Qulifiktionen zu ermöglichen. 2 In dieser Hinsicht drf keine Diskriminierung ufgrund des Geschlechts, der Rsse, der Hutfre, einer Behinderung, der Sprche, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschuungen, der ntionlen, ethnischen oder sozilen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer ntionlen Minderheit, des Vermögens, der Geurt oder des sonstigen Sttus oder ufgrund nderer Umstände geen, die mit dem Wert der Qulifiktion, deren Anerkennung ngestret wird, nicht zusmmenhängen. Um dieses Recht zu gewährleisten, verpflichtet sich jede Vertrgsprtei, ngemessene Vorkehrungen für die Bewertung eines Antrgs uf Anerkennung von Qulifiktionen llein uf der Grundlge der erworenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen. Artikel III.2 Jede Vertrgsprtei stellt sicher, dß die Verfhren und Kriterien, die ei der Bewertung und Anerkennung von Qulifiktionen ngewendet werden, durchschur, einheitlich und zuverlässig sind. Artikel III.3 1 Entscheidungen üer die Anerkennung werden uf der Grundlge ngemessener Informtionen üer die Qulifiktionen getroffen, deren Anerkennung ngestret wird. 2 Die Verntwortung für die Bereitstellung hinreichender Informtionen oliegt in erster Linie dem Antrgsteller, der diese Informtionen nch Treu und Gluen zur Verfügung stellt. 5

6 3 Uneschdet der Verntwortung des Antrgstellers hen die Einrichtungen, welche die etreffenden Qulifiktionen usgestellt hen, die Pflicht, uf sein Ersuchen und innerhl ngemessener Frist dem Inher der Qulifiktion, der Einrichtung oder den zuständigen Behörden des Sttes, in dem die Anerkennung ngestret wird, schdienliche Informtionen zur Verfügung zu stellen. 4 Die Vertrgsprteien weisen lle zu ihrem Bildungssystem gehörenden Bildungseinrichtungen n oder legen ihnen gegeenenflls nhe, jedem egründeten Ersuchen um Informtionen zum Zweck der Bewertung von Qulifiktionen, die n diesen Einrichtungen erworen wurden, nchzukommen. 5 Die Beweislst, dß ein Antrg nicht die entsprechenden Vorussetzungen erfüllt, liegt ei der die Bewertung durchführenden Stelle. Artikel III.4 Um die Anerkennung von Qulifiktionen zu erleichtern, stellt jede Vertrgsprtei sicher, dß hinreichende und klre Informtionen üer ihr Bildungssystem zur Verfügung gestellt werden. Artikel III.5 Entscheidungen üer Anträge uf Anerkennung werden innerhl einer von der zuständigen Anerkennungsehörde im vorus festgelegten ngemessenen Frist getroffen, die vom Zeitpunkt der Vorlge ller erforderlichen Informtionen zu dem Fll erechnet wird. Wird die Anerkennung versgt, so ist dies zu egründen, und der Antrgsteller ist üer mögliche Mßnhmen zu unterrichten, die er ergreifen knn, um die Anerkennung zu einem späteren Zeitpunkt zu erlngen. Wird die Anerkennung versgt oder ergeht keine Entscheidung, so knn der Antrgsteller innerhl einer ngemessenen Frist Rechtsmittel einlegen. Aschnitt IV Anerkennung von Qulifiktionen, die den Zugng zur Hochschulildung ermöglichen Artikel IV.1 Jede Vertrgsprtei erkennt für den Zweck des Zugngs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Progrmmen die von den nderen Vertrgsprteien usgestellten Qulifiktionen n, welche die llgemeinen Vorussetzungen für den Zugng zur Hochschulildung in diesen Stten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den llgemeinen Zugngsvorussetzungen in der Vertrgsprtei, in der die Qulifiktion erworen wurde, und denen in der Vertrgsprtei, in der die Anerkennung der Qulifiktion ngestret wird, nchgewiesen werden knn. Artikel IV.2 Im ürigen reicht es us, wenn eine Vertrgsprtei es dem Inher einer in einer nderen Vertrgsprtei usgestellten Qulifiktion ermöglicht, uf sein Ersuchen eine Bewertung dieser Qulifiktion zu erwirken, und Artikel IV.1 in solchem Fll sinngemäß ngewendet wird. Artikel IV.3 Soweit eine Qulifiktion nur den Zugng zu spezifischen Arten von Hochschuleinrichtungen oder -progrmmen in der Vertrgsprtei ermöglicht, in der die Qulifiktion erworen wurde, gewährt jede ndere Vertrgsprtei dem Inher dieser Qulifiktion den Zugng zu ähnlichen spezifischen Hochschulprogrmmen in Einrichtungen, die zu ihrem Hochschulsystem gehören, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den Zugngsvorussetzungen in der Vertrgsprtei, in der die Qulifiktion erworen wurde, und 6

7 denen in der Vertrgsprtei, in der die Anerkennung der Qulifiktion ngestret wird, nchgewiesen werden knn. Artikel IV.4 Soweit die Zulssung zu estimmten Hochschulprogrmmen nicht nur von der Erfüllung llgemeiner Zugngsvorussetzungen, sondern zusätzlich von der Erfüllung spezifischer Vorussetzungen hängt, können die zuständigen Behörden der etreffenden Vertrgsprtei uch den Inhern von in den nderen Vertrgsprteien erworenen Qulifiktionen die zusätzlichen Vorussetzungen uferlegen, oder eine Bewertung vornehmen, o die Bewerer mit in den nderen Vertrgsprteien erworenen Qulifiktionen gleichwertige Vorussetzungen erfüllen. Artikel IV.5 Soweit Schulschlußzeugnisse in der Vertrgsprtei, in der sie erworen wurden, den Zugng zur Hochschulildung nur in Verindung mit zusätzlichen qulifizierenden Prüfungen ermöglichen, können die nderen Vertrgsprteien den Zugng von der Erfüllung dieser Vorussetzungen hängig mchen oder eine Alterntive für die Erfüllung dieser zusätzlichen Vorussetzungen in ihrem eigenen Bildungssystem nieten. Jeder Stt, der Heilige Stuhl oder die Europäische Gemeinschft können ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung ihrer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit dnch einem der Verwhrer notifizieren, dß sie von diesem Artikel Geruch mchen, und nennen dei die Vertrgsprteien, hinsichtlich deren sie diesen Artikel nzuwenden esichtigen, sowie die Gründe hierfür. Artikel IV.6 Uneschdet der Artikel IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 und IV.5 knn die Zulssung zu einer estimmten Hochschuleinrichtung oder einem estimmten Progrmm innerhl einer solchen Einrichtung eingeschränkt sein oder selektiv erfolgen. In Fällen, in denen die Zulssung zu einer Hochschuleinrichtung und/oder einem Progrmm selektiv erfolgt, sollen die Zulssungsverfhren dergestlt sein, dß die Bewertung usländischer Qulifiktionen nch den in Aschnitt III eschrieenen Grundsätzen der Gerechtigkeit und Nichtdiskriminierung gewährleistet ist. Artikel IV.7 Uneschdet der Artikel IV.1, IV.2, IV.3, IV.4 und IV.5 knn die Zulssung zu einer estimmten Hochschuleinrichtung vom Nchweis hängig gemcht werden, dß der Bewerer die Unterrichtssprche oder -sprchen der etreffenden Einrichtung oder ndere festgelegte Sprchen usreichend eherrscht. Artikel IV.8 In den Vertrgsprteien, in denen der Zugng zur Hochschulildung uf der Grundlge nichttrditioneller Qulifiktionen erlngt werden knn, werden in nderen Vertrgsprteien erworene ähnliche Qulifiktionen in ähnlicher Weise ewertet wie nichttrditionelle Qulifiktionen, die in der Vertrgsprtei erworen wurden, in der die Anerkennung ngestret wird. 7

8 Artikel IV.9 Zum Zweck der Zulssung zu Hochschulprogrmmen knn jede Vertrgsprtei die Anerkennung von Qulifiktionen, die von in ihrem Hoheitsgeiet tätigen usländischen Bildungseinrichtungen erteilt werden, von esonderen Vorschriften der innersttlichen Gesetzgeung oder von esonderen Vereinrungen hängig mchen, die mit der Vertrgsprtei, uf die diese Einrichtungen zurückgehen, getroffen wurden. Aschnitt V Anerkennung von Studienzeiten Artikel V.1 Jede Vertrgsprtei erkennt Studienzeiten n, die im Rhmen eines Hochschulprogrmms in einer nderen Vertrgsprtei geschlossen wurden. Diese Anerkennung umfßt diese Studienzeiten für den Aschluß eines Hochschulprogrmms in der Vertrgsprtei, in der die Anerkennung ngestret wird, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den in einer nderen Vertrgsprtei vollendeten Studienzeiten und dem Teil des Hochschulprogrmms, den sie in der Vertrgsprtei ersetzen würden, in der die Anerkennung ngestret wird, nchgewiesen werden knn. Artikel V.2 Im ürigen reicht es us, wenn eine Vertrgsprtei es einer Person, die eine Studienzeit im Rhmen eines Hochschulprogrmms einer nderen Vertrgsprtei geschlossen ht, ermöglicht, eine Bewertung dieser Studienzeit uf ihr Ersuchen zu erwirken, und Artikel V.1 in solchem Fll sinngemäß ngewendet wird. Artikel V.3 Insesondere erleichtert jede Vertrgsprtei die Anerkennung von Studienzeiten, wenn: zwischen der für die entsprechende Studienzeit verntwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde einerseits und der für die ngestrete Anerkennung verntwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde ndererseits zuvor eine diesezügliche Vereinrung geschlossen wurde und die Hochschuleinrichtung, n der die Studienzeit geschlossen worden ist, eine Bescheinigung oder einen Nchweis der Studienleistungen usgestellt ht, us denen hervorgeht, dß der Student die für die etreffende Studienzeit festgelegten Vorussetzungen erfolgreich erfüllt ht. Aschnitt VI Anerkennung von Hochschulqulifiktionen Artikel VI.1 Soweit eine Anerkennungsentscheidung uf den mit der Hochschulqulifiktion nchgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten eruht, erkennt jede Vertrgsprtei die in einer nderen Vertrgsprtei verliehenen Hochschulqulifiktionen n, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qulifiktion, deren Anerkennung ngestret wird, und der entsprechenden Qulifiktion in der Vertrgsprtei, in der die Anerkennung ngestret wird, nchgewiesen werden knn. 8

9 Artikel VI.2 Im ürigen reicht es us, wenn eine Vertrgsprtei es dem Inher einer in einer nderen Vertrgsprtei usgestellten Hochschulqulifiktion ermöglicht, eine Bewertung dieser Qulifiktion uf sein Ersuchen zu erwirken, und Artikel VI.1 in solchem Fll sinngemäß ngewendet wird. Artikel VI.3 Die in einer Vertrgsprtei erfolgte Anerkennung einer in einer nderen Vertrgsprtei usgestellten Hochschulqulifiktion ht eine oder eide der nchstehenden Folgen: Zugng zu weiteren Hochschulstudien einschließlich der dzugehörigen Prüfungen und/oder zur Vorereitung uf die Promotion zu denselen Bedingungen, die für Inher von Qulifiktionen der Vertrgsprtei gelten, in der die Anerkennung ngestret wird; Führen eines kdemischen Titels in Üereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertrgsprtei oder eines der Geiete unter ihrer Rechtshoheit, in denen die Anerkennung ngestret wird. Drüer hinus knn die Anerkennung den Zugng zum Areitsmrkt vorehltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertrgsprtei oder eines der Geiete unter ihrer Rechtshoheit, in denen die Anerkennung ngestret wird, erleichtern. Artikel VI.4 Die in einer Vertrgsprtei erfolgte Bewertung einer in einer nderen Vertrgsprtei erteilten Hochschulqulifiktion knn folgende Form nnehmen: c Gutchten zu Zwecken llgemeiner Erwerstätigkeit; Gutchten für eine Bildungseinrichtung zum Zweck der Zulssung zu ihren Progrmmen; Gutchten für eine ndere zuständige Anerkennungsehörde. Artikel VI.5 Jede Vertrgsprtei knn die Anerkennung von Hochschulqulifiktionen, die von in ihrem Hoheitsgeiet tätigen usländischen Bildungseinrichtungen erteilt werden, von esonderen Vorschriften der innersttlichen Gesetzgeung oder von esonderen Vereinrungen hängig mchen, die mit der Vertrgsprtei getroffen wurden, uf die diese Einrichtungen zurückgehen. Aschnitt VII Anerkennung von Qulifiktionen, die Flüchtlinge, Vertrieene und den Flüchtlingen gleichgestellte Personen innehen Artikel VII Jede Vertrgsprtei unternimmt lle durchführren und ngemessenen Schritte im Rhmen ihres Bildungssystems in Üereinstimmung mit ihren Verfssungs-, Gesetzes- und sonstigen Vorschriften, um Verfhren zu entwickeln, mit denen gerecht und zügig ewertet werden knn, o Flüchtlinge, Vertrieene und Flüchtlingen gleichgestellte Personen die einschlägigen Vorussetzungen für den Zugng zur Hochschulildung, zu weiteren Hochschulprogrmmen oder zur Erwerstätigkeit erfüllen, uch in Fällen, in denen die in einer der Vertrgsprteien erworenen Qulifiktionen nicht durch Urkunden nchgewiesen werden können. 9

10 Aschnitt VIII Informtionen üer die Bewertung von Hochschuleinrichtungen und - progrmmen Artikel VIII.1 Jede Vertrgsprtei stellt hinreichende Informtionen üer lle zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Einrichtungen und üer lle von diesen Einrichtungen durchgeführten Progrmme zur Verfügung, um die zuständigen Behörden der nderen Vertrgsprteien in die Lge zu versetzen, festzustellen, o die Qulität der von diesen Einrichtungen usgestellten Qulifiktionen die Anerkennung in der Vertrgsprtei, in der die Anerkennung ngestret wird, rechtfertigt. Diese Informtionen ergehen in folgender Form: im Fll von Vertrgsprteien, die ein System der förmlichen Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -progrmmen eingerichtet hen: Informtionen üer die Methoden und Ergenisse dieser Bewertung sowie die Qulitätsnormen für jede Art von Hochschuleinrichtung, die Hochschulqulifiktionen erteilt, und jede Art von Hochschulprogrmm, ds zu Hochschulqulifiktionen führt; im Fll von Vertrgsprteien, die kein System der förmlichen Bewertung von Hochschuleinrichtungen und -progrmmen eingerichtet hen: Informtionen üer die Anerkennung der verschiedenen Hochschulqulifiktionen, die n den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschuleinrichtungen oder innerhl der zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschulprogrmme erworen wurden. Artikel VIII.2 Jede Vertrgsprtei trifft ngemessene Vorkehrungen für die Ausreitung, Führung und Veröffentlichung folgender Unterlgen: c d eines Üerlicks üer die verschiedenen Arten von zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Hochschuleinrichtungen mit den typischen Merkmlen jeder Art von Einrichtung; einer Liste der zu ihrem System gehörenden nerknnten (öffentlichen und privten) Einrichtungen, us der deren Befugnis zur Verleihung verschiedener Arten von Qulifiktionen sowie die Vorussetzungen für den Zugng zu jeder Art von Einrichtung und Progrmm hervorgehen; einer Beschreiung der Hochschulprogrmme; einer Liste der ußerhl ihres Hoheitsgeiets gelegenen Bildungseinrichtungen, welche die Vertrgsprtei ls zu ihrem Bildungssystem gehörend etrchtet. Aschnitt IX Informtionen üer Anerkennungsngelegenheiten Artikel IX.1 Um die Anerkennung von Qulifiktionen in ezug uf die Hochschulildung zu erleichtern, verpflichten sich die Vertrgsprteien, durchschure Systeme für die vollständige Beschreiung der erworenen Qulifiktionen zu schffen. Artikel IX.2 1 In Anetrcht des Bedrfs n ngemessenen, genuen und ktuellen Informtionen errichtet oder unterhält jede Vertrgsprtei ein ntionles Informtionszentrum und notifiziert einem der Verwhrer dessen Errichtung oder lle diesezüglichen Veränderungen. 10

11 2 Ds ntionle Informtionszentrum jeder Vertrgsprtei: c erleichtert den Zugng zu verindlichen und genuen Informtionen üer ds Hochschulsystem und die Hochschulqulifiktionen des Sttes, in dem es sich efindet; erleichtert den Zugng zu Informtionen üer die Hochschulsysteme und -qulifiktionen der nderen Vertrgsprteien; erät oder informiert üer Anerkennungsngelegenheiten und die Bewertung von Qulifiktionen in Üereinstimmung mit den innersttlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften. 3 Jedes ntionle Informtionszentrum muß üer die notwendigen Mittel verfügen, die es in die Lge versetzen, seine Aufgen zu erfüllen. Artikel IX.3 Die Vertrgsprteien fördern durch die ntionlen Informtionszentren oder uf ndere Weise die Verwendung des Anhngs zum Diplom ("Diplom Supplement") der UNESCO und des Europrts oder jedes nderen vergleichren Leistungsnchweises durch die Hochschuleinrichtungen der Vertrgsprteien. Aschnitt X Durchführungsmechnismen Artikel X.1 Die folgenden Gremien üerwchen, fördern und erleichtern die Durchführung des Üereinkommens: der Ausschuß für ds Üereinkommen üer die Anerkennung von Qulifiktionen im Hochschulereich in der europäischen Region; ds europäische Netzwerk ntionler Informtionszentren üer kdemische Anerkennung und Moilität (ENIC-Netzwerk), ds durch Beschluß des Ministerkomitees des Europrts vom 9. Juni 1994 und des UNESCO-Regionlusschusses für Europ vom 18. Juni 1994 errichtet wurde. Artikel X.2 1 Hiermit wird der Ausschuß des Üereinkommens üer die Anerkennung von Qulifiktionen im Hochschulereich in der europäischen Region (im folgenden ls "Ausschuß" ezeichnet) eingesetzt. Er setzt sich us je einem Vertreter der Vertrgsprteien zusmmen. 2 Für den Zweck des Artikels X.2 gilt der Begriff "Vertrgsprtei" nicht für die Europäische Gemeinschft. 3 Die in Artikel X.1 Astz 1 ezeichneten Stten und der Heilige Stuhl, soweit sie nicht Vertrgsprteien dieses Üereinkommens sind, die Europäische Gemeinschft und der Präsident des ENIC-Netzwerks können n den Sitzungen des Ausschusses ls Beochter teilnehmen. Vertreter sttlicher und nichtsttlicher Orgnistionen, die in der Region im Bereich der Anerkennung tätig sind, können uch eingelden werden, n den Sitzungen des Ausschusses ls Beochter teilzunehmen. 11

12 4 Der Präsident des UNESCO-Regionlusschusses für die Anwendung des Üereinkommens üer die Anerkennung von Studien, Diplomen und Grden im Hochschulereich in den Stten der europäischen Region wird eenflls eingelden, n den Sitzungen des Ausschusses ls Beochter teilzunehmen. 5 Der Ausschuß fördert die Anwendung dieses Üereinkommens und üerwcht dessen Durchführung. Zu diesem Zweck knn er mit der Mehrheit der Vertrgsprteien Empfehlungen, Erklärungen und Muster für ein einwndfreies Verfhren eschließen, um die zuständigen Behörden der Vertrgsprteien ei der Durchführung des Üereinkommens und der Prüfung von Anträgen uf Anerkennung von Hochschulqulifiktionen nzuleiten. Die Vertrgsprteien sind durch diese Anleitungen zwr nicht geunden, emühen sich jedoch nch Kräften, sie nzuwenden, die zuständigen Behörden uf sie hinzuweisen und ihre Anwendung nzuregen. Der Ausschuß holt die Meinung des ENIC-Netzwerks ein, evor er seine Beschlüsse fßt. 6 Der Ausschuß erstttet den zuständigen Gremien des Europrts und der UNESCO Bericht. 7 Der Ausschuß unterhält Verindungen zu den UNESCO-Regionlusschüssen in ezug uf die Anwendung der unter der Schirmherrschft der UNESCO geschlossenen Üereinkommen üer die Anerkennung von Studien, Diplomen und Grden im Hochschulereich. 8 Der Ausschuß ist eschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vertrgsprteien nwesend ist. 9 Der Ausschuß git sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens lle drei Jhre zu einer ordentlichen Tgung zusmmen. Der Ausschuß tritt erstmls innerhl eines Jhres nch Inkrfttreten dieses Üereinkommens zusmmen. 10 Ds Sekretrit des Ausschusses wird dem Generlsekretär des Europrts und dem Generldirektor der UNESCO gemeinsm üertrgen. Artikel X.3 1 Jede Vertrgsprtei ernennt ihr nch Artikel IX.2 errichtetes oder unterhltenes ntionles Informtionszentrum zum Mitglied des europäischen Netzwerks ntionler Informtionszentren üer kdemische Anerkennung und Moilität (ENIC-Netzwerk). In Fällen, in denen von einer Vertrgsprtei mehr ls ein ntionles Informtionszentrum nch Artikel IX.2 errichtet oder unterhlten wird, sind sie lle Mitglieder des Netzwerks, doch hen die etreffenden ntionlen Informtionszentren nur eine Stimme. 2 Ds ENIC-Netzwerk in seiner uf die Vertrgsprteien dieses Üereinkommens egrenzten Zusmmensetzung gewährleistet und üerwcht die prktische Durchführung des Üereinkommens durch die zuständigen ntionlen Behörden. Ds Netzwerk tritt mindestens einml jährlich zu einer Plenrtgung zusmmen. Es wählt in Üereinstimmung mit seinem Mndt seinen Präsidenten und seinen Präsidilusschuß. 3 Ds Sekretrit des ENIC-Netzwerks wird dem Generlsekretär des Europrts und dem Generldirektor der UNESCO gemeinsm üertrgen. 4 Die Vertrgsprteien reiten durch ds ENIC-Netzwerk mit den ntionlen Informtionszentren der nderen Vertrgsprteien zusmmen, insesondere indem sie ihnen ermöglichen, lle Informtionen zu smmeln, die den ntionlen Informtionszentren ei ihrer Tätigkeit uf dem Geiet der kdemischen Anerkennung und Moilität von Nutzen sind. 12

13 Aschnitt XI Schlußkluseln Artikel XI.1 1 Dieses Üereinkommen liegt zur Unterzeichnung uf für: c die Mitgliedstten des Europrts; die Mitgliedstten der europäischen Region der UNESCO; jeden nderen Unterzeichnerstt oder Vertrgsstt oder jede ndere Vertrgsprtei des Europäischen KulturÜereinkommens des Europrts und/oder des Üereinkommens der UNESCO üer die Anerkennung von Studien, Diplomen und Grden im Hochschulereich in den Stten der europäischen Region, die zu der mit der Annhme dieses Üereinkommens etruten Diplomtischen Konferenz eingelden wurden. 2 Diese Stten und der Heilige Stuhl können ihre Zustimmung, geunden zu sein, usdrücken: c indem sie es ohne Vorehlt der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung unterzeichnen; indem sie es vorehltlich der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung unterzeichnen und später rtifizieren, nnehmen oder genehmigen oder indem sie ihm eitreten. 3 Die Unterzeichnung erfolgt ei einem der Verwhrer. Die Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden ei einem der Verwhrer hinterlegt. Artikel XI.2 Dieses Üereinkommen tritt m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von einem Mont nch dem Tg folgt, n dem fünf Stten, drunter mindestens drei Mitgliedstten des Europrts und/oder Stten der europäischen Region der UNESCO, ihre Zustimmung usgedrückt hen, durch dieses Üereinkommen geunden zu sein. Für jeden nderen Stt tritt es m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von einem Mont nch dem Tg folgt, n dem er seine Zustimmung usgedrückt ht, durch ds Üereinkommen geunden zu sein. Artikel XI.3 1 Nch Inkrfttreten dieses Üereinkommens knn jeder Stt, der nicht einer der in Artikel XI.1 ufgeführten Gruppen ngehört, um den Beitritt zu diesem Üereinkommen ersuchen. Jedes diesezügliche Ersuchen wird n einen der Verwhrer gerichtet, der es spätestens drei Monte vor der Sitzung des Ausschusses n die Vertrgsprteien weiterleitet. Der Verwhrer enchrichtigt uch ds Ministerkomitee des Europrts und den Exekutivrt der UNESCO. 2 Die Entscheidung, einen Stt, der um den Beitritt zu diesem Üereinkommen ersucht ht, zum Beitritt einzulden, wird mit Zweidrittelmehrheit der Vertrgsprteien getroffen. 3 Nchdem dieses Üereinkommen in Krft getreten ist, knn die Europäische Gemeinschft ihm ufgrund eines n einen der Verwhrer gerichteten Ersuchens ihrer Mitgliedstten eitreten. In diesem Fll findet Astz 2 keine Anwendung. 13

14 4 Für jeden eitretenden Stt oder die Europäische Gemeinschft tritt dieses Üereinkommen m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von einem Mont nch Hinterlegung der Beitrittsurkunde ei einem der Verwhrer folgt. Artikel XI.4 1 Vertrgsprteien dieses Üereinkommens, die gleichzeitig Vertrgsprteien einer oder mehrerer der folgenden Üereinkünfte sind, nämlich der Europäischen Konvention üer die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953, SEV Nr. 15) und des Zustzprotokolls dzu (1964, SEV Nr. 49), des Europäischen Üereinkommens üer die Gleichwertigkeit der Studienzeit n den Universitäten (1956, SEV Nr. 21), des Europäischen Üereinkommens üer die kdemische Anerkennung von kdemischen Grden und Hochschulzeugnissen (1959, SEV Nr. 32), des Interntionlen Üereinkommens üer die Anerkennung von Studien, Diplomen und Grden im Hochschulereich in den n ds Mittelmeer ngrenzenden rischen und europäischen Stten (1976), des Üereinkommens üer die Anerkennung von Studien, Diplomen und Grden im Hochschulereich in den Stten der europäischen Region (1979), des Europäischen Üereinkommens üer die llgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten (1990, SEV Nr. 138), wenden in ihren gegenseitigen Beziehungen nur ds vorliegende Üereinkommen n; wenden die oengennnten Üereinkünfte, deren Vertrgsprtei sie sind, in ihren Beziehungen zu nderen Stten, die Vertrgsprteien jener Üereinkünfte, nicht er des vorliegenden Üereinkommens sind, weiterhin n. 2 Die Vertrgsprteien dieses Üereinkommens verpflichten sich, dvon zusehen, Vertrgsprteien einer der in Astz 1 gennnten Üereinkünfte zu werden, deren Vertrgsprtei sie noch nicht sind, mit Ausnhme des Interntionlen Üereinkommens üer die Anerkennung von Studien, Diplomen und Grden im Hochschulereich in den n ds Mittelmeer ngrenzenden rischen und europäischen Stten. Artikel XI.5 1 Jeder Stt knn ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgeiete ezeichnen, uf die dieses Üereinkommen Anwendung findet. 2 Jeder Stt knn jederzeit dnch durch eine n einen der Verwhrer gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Üereinkommens uf jedes ndere in der Erklärung ezeichnete Hoheitsgeiet erstrecken. Ds Üereinkommen tritt für dieses Hoheitsgeiet m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von einem Mont nch Eingng der Erklärung eim Verwhrer folgt. 3 Jede nch den Asätzen 1 und 2 gegeene Erklärung knn in ezug uf jedes drin ezeichnete Hoheitsgeiet durch eine n einen der Verwhrer gerichtete Notifiktion zurückgenommen werden. Die Rücknhme wird m ersten Tg des Monts wirksm, der uf einen Zeitschnitt von einem Mont nch Eingng der Notifiktion eim Verwhrer folgt. 14

15 Artikel XI.6 1 Jede Vertrgsprtei knn dieses Üereinkommen jederzeit durch eine n einen der Verwhrer gerichtete Notifiktion kündigen. 2 Die Kündigung wird m ersten Tg des Monts wirksm, der uf einen Zeitschnitt von zwölf Monten nch Eingng der Notifiktion eim Verwhrer folgt. Die Kündigung läßt jedoch Anerkennungsentscheidungen, die zuvor ufgrund dieses Üereinkommens getroffen wurden, unerührt. 3 Die Beendigung oder Suspendierung dieses Üereinkommens infolge der Verletzung einer für die Erreichung des Zieles oder Zweckes dieses Üereinkommens wesentlichen Bestimmung durch eine Vertrgsprtei erfolgt in Üereinstimmung mit dem Völkerrecht. Artikel XI.7 1 Jeder Stt, der Heilige Stuhl und die Europäische Gemeinschft können ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung ihrer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunden erklären, dß sie sich ds Recht vorehlten, einen oder mehrere der folgenden Artikel dieses Üereinkommens gnz oder teilweise nicht nzuwenden: Artikel IV.8, Artikel V.3, Artikel VI.3,l VIII.2, Artikel IX.3. Weitere Vorehlte sind nicht zulässig. 2 Jede Vertrgsprtei, die einen Vorehlt nch Astz 1 ngercht ht, knn ihn durch eine n einen der Verwhrer gerichtete Notifiktion gnz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknhme wird mit dem Eingng der Notifiktion eim Verwhrer wirksm. 3 Eine Vertrgsprtei, die einen Vorehlt zu einer Bestimmung dieses Üereinkommens ngercht ht, knn nicht verlngen, dß eine ndere Vertrgsprtei diese Bestimmung nwendet, sie knn jedoch, wenn es sich um einen Teilvorehlt oder einen edingten Vorehlt hndelt, die Anwendung der etreffenden Bestimmung insoweit verlngen, ls sie selst sie ngenommen ht. Artikel XI.8 1 Entwürfe zur Änderung dieses Üereinkommens können vom Ausschuß mit Zweidrittelmehrheit der Vertrgsprteien eschlossen werden. Jeder derrt eschlossene Änderungsentwurf wird in ein Protokoll zu diesem Üereinkommen ufgenommen. Ds Protokoll legt die Vorussetzungen für sein Inkrfttreten fest, die in jedem Fll die usdrückliche Zustimmungserklärung der Vertrgsprteien, ddurch geunden zu sein, verlngt. 2 Eine Änderung des Aschnitts III dieses Üereinkommens nch dem Verfhren in Astz 1 ist nicht zulässig. 3 Jeder Änderungsvorschlg wird einem der Verwhrer üermittelt, der ihn spätestens drei Monte vor der Sitzung des Ausschusses n die Vertrgsstten weiterleitet. Der Verwhrer enchrichtigt uch ds Ministerkomitee des Europrts und den Exekutivrt der UNESCO. 15

16 Artikel XI.9 1 Der Generlsekretär des Europrts und der Generldirektor der Orgnistion der Vereinten Ntionen für Erziehung, Wissenschft und Kultur sind die Verwhrer dieses Üereinkommens. 2 Der Verwhrer, ei dem eine Akte, Notifiktion oder Mitteilung hinterlegt wurde, notifiziert den Vertrgsprteien dieses Üereinkommens sowie den nderen Mitgliedstten des Europrts und/oder der europäischen Region der UNESCO: c d e f g h i j jede Unterzeichnung; jede Hinterlegung einer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; jeden Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Üereinkommens nch Artikel XI.2 und Artikel XI.3 Astz 4; jeden nch Artikel XI.7 ngerchten Vorehlt sowie die Rücknhme jedes derrtigen Vorehlts; jede Kündigung dieses Üereinkommens nch Artikel XI.6; jede nch Artikel II.1 oder Artikel II.2 gegeene Erklärung; jede nch Artikel IV.5 gegeene Erklärung; jedes Beitrittsersuchen nch Artikel XI.3; jeden nch Artikel XI.8 gemchten Vorschlg; jede ndere Akte, Notifiktion oder Mitteilung im Zusmmenhng mit diesem Üereinkommen. 3 Der Verwhrer, der ufgrund dieses Üereinkommens eine Mitteilung erhält oder eine Notifiktion vornimmt, setzt den nderen Verwhrer sofort dvon in Kenntnis. Zu Urkund dessen hen die hierzu gehörig efugten unterzeichneten Vertreter dieses Üereinkommen unterschrieen. Geschehen zu Lisson m 11. April 1997 in englischer, frnzösischer, russischer und spnischer Sprche, woei lle vier Wortlute gleichermßen verindlich sind, in zwei Urschriften, von denen eine im Archiv des Europrts und die ndere im Archiv der Orgnistion der Vereinten Ntionen für Erziehung, Wissenschft und Kultur hinterlegt wird. Eine egluigte Aschrift wird llen in Artikel XI.1 gennnten Stten, dem Heiligen Stuhl und der Europäischen Gemeinschft sowie dem Sekretrit der Vereinten Ntionen üersndt. 16

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