Allgemeines Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates
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- Oskar Bayer
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1 Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 2 Allgemeines Akommen üer die Vorrechte und Befreiungen des Europrtes Pris, 2.IX.1949 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemrk, der Frnzösischen Repulik, des Königreichs Griechenlnd, der Irischen Repulik, der Itlienischen Repulik, des Großherzogtums Luxemurg, des Königreichs der Niederlnde, des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden, der Türkischen Repulik und des Königreichs Großritnnien und Nordirlnd, in der Erwägung, dß gemäß Artikel 40 Astz der Stzung des Europrtes der Europrt, die Vertreter der Mitglieder und ds Sekretrit uf den Geieten der Mitgliedstten die zur Erfüllung ihrer Aufgen notwendigen Befreiungen und Vorrechte genießen; in der Erwägung, dß gemäß Astz des vorgennnten Artikels die Mitglieder des Rtes sich verpflichtet hen, ein Akommen zuschließen, um die Bestimmungen des gennnten Astzes voll zu verwirklichen; in der Erwägung, dß ds Ministerkomitee eschlossen ht, den Regierungen der Mitglieder die Annhme der nchstehenden Bestimmungen zu empfehlen, sind wie folgt üereingekommen: Teil I Rechtspersönlichkeit Befugnisse Artikel 1 Der Europrt esitzt Rechtspersönlichkeit. Er knn Verträge schließen, unewegliches und ewegliches Vermögen erweren und drüer verfügen und vor Gericht uftreten. Der Generlsekretär trifft im Nmen des Europrtes lle hierfür notwendigen Mßnhmen. Artikel 2 Der Generlsekretär reitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitglieder eng zusmmen, um eine einwndfreie Rechtspflege zu erleichtern, die Bechtung der Polizeiverordnungen zu gewährleisten und jeden Mißruch der in diesem Akommen ngeführten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.
2 SEV 2 Vorrechte und Befreiungen (Allgemeines Akommen), 2.IX.1949 Teil II Vermögenswerte, Gelder und Guthen Artikel 3 Der Rt, seine Vermögenswerte und Guthen genießen ohne Rücksicht druf wo und in wessen Verwltung sie sich efinden, Befreiung von der Gerichtsrkeit, soweit ds Ministerkomitee nicht im Einzelfll hieruf usdrücklich verzichtet ht. Ein solcher Verzicht erstreckt sich jedoch nicht uf Zwngs- und Vollstreckungsmßnhmen. Artikel 4 Die Räumlichkeiten und Geäude des Rtes sind unverletzlich. Seine Vermögen und Guthen, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich efinden, sind der Durchsuchung, Beschlgnhme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form eines verwltungsmäßigen, gerichtlichen oder gesetzlichen Eingriffs entzogen. Artikel 5 Die Archive des Rtes und lle ihm gehörigen oder in seinem Besitz efindlichen Schriftstücke sind ohne Rücksicht druf, wo sie sich efinden, unverletzlich. Artikel 6 Ohne finnziellen Üerwchungsmßnhmen, Anweisungen oder Stillhltenordnungen unterworfen zu sein: c knn der Rt Devisen jeder Art esitzen sowie Konten in jeder Währung unterhlten; knn der Rt seine Mittel von einem Lnd in ein nderes Lnd oder innerhl eines jeden Lndes frei trnsferieren und lle in seinem Besitz efindlichen Devisen in jede ndere Währung umtuschen; ei der Ausüung der ihm uf Grund der vorstehenden Asätze und gewährten Rechte ht der Europrt lle Vorstellungen, die von der Regierung eines Mitgliedes erhoen werden, insoweit zu erücksichtigen, ls er der Auffssung ist, ihnen ohne Beeinträchtigung seiner Interessen stttgeen zu können. Artikel 7 Der Rt, seine Guthen, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind efreit c von jeder direkten Steuer; der Rt wird jedoch nicht die Befreiung von Steuern, Agen oder Geühren verlngen, die nur eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste drstellen; von llen Zöllen, Ein- und Ausfuhrveroten und -eschränkungen hinsichtlich der zu seinem mtlichen Geruch estimmten Gegenstände; die uf diese Weise zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen nicht in dem Geiete des Lndes verkuft werden, in ds sie eingeführt wurden, es sei denn, dß der Verkuf zu Bedingungen erfolgt, denen die Regierung dieses Lndes zugestimmt ht; von llen Zöllen, Ein- und Ausfuhrveroten und -eschränkungen hinsichtlich seiner Veröffentlichungen. 2
3 SEV 2 Vorrechte und Befreiungen (Allgemeines Akommen), 2.IX.1949 Teil III Nchrichtenverindungen Artikel 8 Ds Ministerkomitee und der Generlsekretär genießen im Geiet eines jeden Mitgliedsttes für ihre mtlichen Mitteilungen eine mindestens eenso günstige Behndlung, wie sie von diesem Mitglied der diplomtischen Mission jeder nderen Regierung gewährt wird. Der mtliche Schriftverkehr und die ürigen mtlichen Mitteilungen des Ministerkomitees und des Sekretrits unterliegen nicht der Zensur. Teil IV Vertreter im Ministerkomitee Artikel 9 Die Vertreter im Ministerkomitee genießen während der Ausüung ihrer mtlichen Tätigkeit und uf ihren Reisen nch oder von dem Tgungsort folgende Vorrechte und Befreiungen: c Befreiung von Verhftung oder Festnhme und von der Beschlgnhme ihres persönlichen Gepäcks und, in ezug uf Hndlungen, die sie in mtlicher Eigenschft vorgenommen hen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen Befreiung von jeder Gerichtsrkeit; Unverletzlichkeit ller Ppiere und Schriftstücke; ds Recht, Codes zu enutzen, Schriftstücke oder Schriftwechsel durch Kuriere in versiegelten Behältern zu erhlten; d Befreiung für sich selst und für ihre Ehegtten von llen Einwnderungseschränkungen und llen Formlitäten der Ausländerregistrierung in den Ländern, die sie in Ausüung ihres Amtes esuchen oder durchreisen; e f dieselen Erleichterungen ezüglich der Währungs- oder Deviseneschränkungen, die den im Rng vergleichren Mitgliedern der diplomtischen Mission gewährt werden; dieselen Befreiungen und Erleichterungen, wie sie, ezüglich ihres persönlichen Gepäcks den im Rng vergleichren Mitgliedern diplomtischer Missionen gewährt werden. Artikel 10 Um den Vertretern im Ministerkomitee volle Freiheit des Wortes und völlige Unhängigkeit ei der Ausüung ihres Amtes zu gewährleisten, wird ihnen Befreiung von der Gerichtsrkeit uf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen und Hndlungen, die sie in Ausüung ihres Amtes vornehmen, uch nch Beendigung ihrer Amtszeit gewährt. Artikel 11 Die Vorrechte und Befreiungen werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, in voller Unhängigkeit die Ausüung ihrer Tätigkeit ei dem Ministerkomitee sicherzustellen. Dher ht ein Mitglied nicht nur ds Recht, sondern die Pflicht, die Befreiung seines Vertreters in llen Fällen ufzuheen, in denen nch seiner Auffssung die Befreiung verhindern würde, dß der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in denen die Befreiung ohne Beeinträchtigung des Zweckes, für den sie gewährt wird, ufgehoen werden knn. 3
4 SEV 2 Vorrechte und Befreiungen (Allgemeines Akommen), 2.IX.1949 Artikel 12 Die Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11 können nicht gegenüer den Behörden des Sttes geltend gemcht werden, dem der Vertreter ngehört oder den er vertritt oder vertreten ht. Im Sinne der Artikel 9, 10, 11 und 12 ezieht sich der Ausdruck "Vertreter" uf lle Vertreter, stellvertretende Delegierte, Berter, technische Schverständige und Delegtionssekretäre. Teil V Ageordnete in der Bertenden Versmmlung Artikel 13 Die Reisen der Ageordneten der Bertenden Versmmlung und ihrer Stellvertreter zum Tgungsort der Versmmlung und zurück dürfen durch keinerlei Verwltungs- oder ndere Beschränkungen ehindert werden. Den Ageordneten und ihren Stellvertretern werden hinsichtlich der Zoll- und Devisenkontrolle gewährt: Von ihrer eigenen Regierung dieselen Erleichterungen, die den hohen Bemten, die sich vorüergehend in mtlicher Mission ins Auslnd egeen, zugeilligt werden; von den Regierungen der nderen Mitglieder dieselen Erleichterungen, die den Vertretern usländischer Regierungen, die sich vorüergehend in mtlicher Mission in ihrem Lnde ufhlten, zugeilligt werden. Artikel 14 Die Ageordneten der Bertenden Versmmlung und ihre Stellvertreter können nicht wegen der in Whrnehmung ihrer dienstlichen Oliegenheiten geäußerten Ansichten oder gegeenen Stimmen mtlich zur Rechenschft gezogen, verhftet oder gerichtlich elngt werden. Artikel 15 Während der Duer der Tgungen der Bertenden Versmmlung genießen die Ageordneten der Versmmlung und ihre Stellvertreter, mögen sie Prlmentrier sein oder nicht: in ihrem eigenen Lnd die den Mitgliedern des Prlments ihres Lndes gewährten Befreiungen; in llen nderen Mitgliedstten Schutz gegen Verhftung und gerichtliche Verfolgung. Diese Befreiung gilt uch für ihre Reisen zum Tgungsort der Bertenden Versmmlung und zurück. Sie findet keine Anwendung, wenn der Beteiligte uf frischer Tt ertppt wird, und erührt ferner nicht ds Recht der Versmmlung, die Befreiung eines Ageordneten oder Stellvertreters ufzuheen. 4
5 SEV 2 Vorrechte und Befreiungen (Allgemeines Akommen), 2.IX.1949 Teil VI Bemte des Rtes Artikel 16 Außer den im nchstehenden Artikel 18 vorgesehenen Vorrechten und Befreiungen genießen der Generlsekretär und der stellvertretende Generlsekretär für sich selst, ihre Ehegtten und minderjährigen Kinder die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die nch dem Völkerrecht diplomtischen Vertretern gewährt werden. Artikel 17 Der Generlsekretär estimmt die Gruppen von Bemten, uf welche die Bestimmungen des nchstehenden Artikels 18 gnz oder teilweise Anwendung finden. Er mcht dvon den Regierungen ller Mitgliedstten Mitteilung. Die Nmen der zu diesen Gruppen gehörenden Bemten sind den Regierungen der Mitgliedstten in regelmäßigen Zeitständen mitzuteilen. Artikel 18 Die Bemten des Europrtes: genießen ezüglich der von ihnen in mtlicher Eigenschft und innerhl ihrer Befugnisse vorgenommenen Hndlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen Befreiung von der Gerichtsrkeit; erhlten Steuerfreiheit hinsichtlich ihrer vom Europrt gezhlten Gehälter und sonstigen Bezüge; c sind, eenso wie ihre Ehegtten und die von ihnen unterhltenen Fmilienmitglieder, weder den Bestimmungen zur Begrenzung der Einwnderung noch den Formlitäten der Registrierung der Ausländer unterworfen; d e f genießen in ezug uf Devisenerleichterungen dieselen Vorrechte, wie die im vergleichren Rng stehenden Bemten der diplomtischen Missionen, die ei der etreffenden Regierung kkreditiert sind; erhlten, eenso wie ihre Ehegtten und die von ihnen unterhltenen Fmilienmitglieder, in Zeiten interntionler Krisen, dieselen Erleichterungen ezüglich ihrer Heimschffung wie diplomtische Vertreter; genießen ds Recht, ihre Möel und ihre persönliche He ei ihrem ersten Amtsntritt in ds in Betrcht kommende Lnd zollfrei einzuführen und nch Beendigung ihrer Dienstzeit zollfrei in ihr Herkunftslnd wieder uszuführen. Artikel 19 Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Bemten im Interesse des Rtes und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generlsekretär knn und muß die einem Bemten gewährte Befreiung in llen Fällen ufheen, in denen nch seiner Auffssung die Befreiung verhindern würde, dß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Rtes ufgehoen werden knn. Für die Aufheung der Befreiung des Generlsekretärs und des stellvertretenden Generlsekretärs ist ds Ministerkomitee zuständig. 5
6 SEV 2 Vorrechte und Befreiungen (Allgemeines Akommen), 2.IX.1949 Teil VII Zustzkommen Artikel 20 Der Rt knn mit einem oder mehreren Mitgliedern Zustzkommen zur Änderung der Bestimmungen dieses Allgemeinen Akommens ezüglich dieses Mitgliedes oder dieser Mitglieder schließen. Teil VIII Streitigkeiten Artikel 21 Alle Streitigkeiten zwischen dem Rt und Privtpersonen üer Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen oder Käufe von Liegenschften für Rechnung des Rtes sind einem Verwltungsschiedsverfhren zu unterreiten, dessen Einzelheiten durch Anordnung des Generlsekretärs, die der Zustimmung des Ministerkomitees edrf, estimmt werden. Teil IX Schlußestimmungen Artikel 22 Dieses Akommen edrf der Rtifizierung. Die Rtifiktionsurkunden sind eim Generlsekretär des Europrtes zu hinterlegen. Ds Akommen tritt in Krft, sold sieen Unterzeichnerstten ihre Rtifiktionsurkunden hinterlegt hen. Bis zum Inkrfttreten des Akommens gemäß dem vorstehenden Astz vereinren die Unterzeichnerstten, um eine reiungslose Tätigkeit des Rtes zu ermöglichen, dieses Akommen lsld nch seiner Unterzeichnung gemäß ihren verfssungsrechtlichen Bestimmungen vorläufig nzuwenden. Zu Urkund dessen hen die zu diesem Zweck gehörig evollmächtigten Unterzeichneten dieses Allgemeine Akommen unterschrieen. Geschehen zu Pris m 2. Septemer 1949 in frnzösischer und englischer Sprche, woei eide Fssungen gleichermßen uthentisch sind, in einem einzigen Exemplr, ds in den Archiven des Europrtes ufewhrt wird. Der Generlsekretär üermittelt jeder Regierung, die dieses Akommen unterzeichnet ht, eine egluigte Ausfertigung. 6
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