Übereinkommen über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

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1 Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 72 Üereinkommen üer den Widerspruch ei interntionl gehndelten Inherppieren Den Hg, 28.V.1970 Amtliche Üersetzung Österreichs Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses Üereinkommen unterzeichnet hen, in der Erwägung, dß es ds Ziel des Europrts ist, eine engere Verindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, insesondere durch die Annhme gemeinsmer Vorschriften uf dem Geiet des Rechts; in der Erwägung, dß die Zhl der Inherppiere, die in mehreren Stten gehndelt werden, sich ständig vergrößert und dß der zunehmende Hndel dieser Wertppiere den Schutz dessen, dem ein solches Wertppier hnden gekommen ist, immer mehr erschwert; in der Erwägung, dß somit die Einführung eines einheitlichen Verfhrens ngercht ist, dmit eine Person, der ein interntionl gehndeltes Inherppier hnden gekommen ist, einen im Hoheitsgeiet ller Vertrgsprteien wirksmen Widerspruch erheen knn; in der Erwägung, dß es eenflls ngercht ist, den rechtmäßigen Interessen des derzeitigen Inhers des Wertppiers Rechnung zu trgen und es ihm insesondere zu ermöglichen, rsch die Aufheung des Widerspruchs zu vernlssen, hen folgendes vereinrt: Artikel 1 Interntionl gehndelte Inherppiere, die einer Person durch Verlust oder durch Diesthl, Unterschlgung, Betrug oder eine ndere unerlute Hndlung hnden gekommen sind, können den Gegenstnd eines Interntionlen Widerspruchs nch diesem Üereinkommen ilden. Artikel 2 Als Inherppiere im Sinne diese Üereinkommens sind nzusehen: Wertppiere, die ihrer Art nch geeignet sind, zum Börsenhndel zugelssen zu werden, mit Ausnhme von Bnknoten; es muß sich um Inherppiere im eigentlichen Sinne oder um Wertppiere hndeln, die nch den Regeln ihrer Üertrgrkeit wie Inherppiere gehndelt werden können; Kuponogen und Kupons dieser Wertppiere, sofern es sich nicht um Kupons hndelt, die nur ein Anrecht uf einen Bretrg geen.

2 SEV 72 Inherppiere, 28.V.1970 Artikel 3 1 Als interntionl gehndelte Wertppiere im Sinne dieses Üereinkommens gelten nur Wertppiere, die in einer vom Generlsekretär des Europrts nch Anhörung der Interntionlen Börsenvereinigung ufgestellten und ergänzten Liste enthlten sind. 2 In diese Liste werden Inherppiere ufgenommen, die in wenigstens zwei Stten, die Mitglieder des Europrts oder diesem Üereinkommen eigetreten sind, zum Hndel n einer Börse zugelssen sind oder einen Mrkt hen, dessen Kurse regelmäßig veröffentlicht werden. Artikel 4 Widersprüche, die nch diesem Üereinkommen erhoen werden, sind Gegenstnd einer interntionlen Veröffentlichung. Artikel 5 1 Die Einzelheiten der Veröffentlichung und Verteilung der in Artikel 3 gennnten Liste sowie der in Artikel 4 vorgesehenen interntionlen Veröffentlichung der Widersprüche werden in den Durchführungsvorschriften festgelegt, die diesem Üereinkommen eigefügt sind. Diese Durchführungsvorschriften können die Einrichtung eines Zentrlmts vorsehen, ds vom Ministerkomitee des Europrts estimmt wird. 2 Die Durchführungsvorschriften können jederzeit durch ds Ministerkomitee des Europrts, ds in einer uf die Vertreter der Mitgliedstten, die ds Üereinkommen rtifiziert oder ngenommen hen, eschränkten Zusmmensetzung tgt, nch vorheriger Konsulttion der Stten, die dem Üereinkommen nch Artikel 23 eigetreten sind, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gegeenen Stimmen geändert werden. Artikel 6 1 Die Kosten der in Artikel 3 vorgesehenen Liste trägt der Europrt. 2 Die durch Einrichtung und Tätigkeit der in Artikel 7 vorgesehenen ntionlen Stellen entstehenden Kosten trägt die jeweilige Vertrgsprtei. 3 Alle nderen Ausgen, die durch die Anwendung dieses Üereinkommens und der Durchführungsvorschriften entstehen, trgen die Vertrgsprteien, uf die sie nch Mßge des Artikels 38 Buchste der Stzung des Europrts umgelegt werden. Artikel 7 Jede Vertrgsprtei notifiziert dem Generlsekretär des Europrts Nmen und Anschrift der ntionlen Stelle, die in ihrem Hoheitsgeiet mit der Whrnehmung der ihr durch dieses Üereinkommen zugewiesenen Aufgen euftrgt wurde. Artikel 8 1 Ein Antrg uf interntionle Veröffentlichung eines Widerspruchs knn ei jeder ntionlen Stelle im Sinne des Artikels 7 eingereicht werden. Der Antrg enthält folgende Angen: Art und Beschreiung der Wertppiere, gegeenenflls ihre Serie und ihren Nennetrg, und für die Wertppiere jeder einzelnen Gttung die Nummern in ufsteigender Reihenfolge sowie lle nderen zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angen; 2

3 SEV 72 Inherppiere, 28.V.1970 c d e den Nmen des Widersprechenden und die Anschrift, n die eine in diesem Üereinkommen vorgesehene Benchrichtigung ihm gegenüer vorgenommen werden knn; die Eigenschft, in welcher der Widersprechende ds Wertppier innehtte, oder die Rechte, die er n diesem in ezug uf ds Ppier geltend mcht; die Umstände, unter denen dem Widersprechenden ds Wertppier hnden gekommen ist, sowie zumindest ds nnähernde Dtum des Verlusts oder der unerluten Hndlung; Nmen und Anschrift des derzeitigen Inhers des Wertppiers, sofern sie eknnt sind. 2 Die ntionle Stelle lehnt den Antrg, wenn er offensichtlich nicht den Erfordernissen dieses Üereinkommens entspricht, oder unrichtige Angen enthält. 3 Der Antrg knn gelehnt werden, wenn die interntionle Veröffentlichung des Widerspruchs von der vorherigen Zhlung einer Geühr hängt und der Widersprechende diese nicht entrichtet ht. Artikel 9 Ein Widerspruch, der von einer nderen Person gegen ein Inherppier erhoen wird, ds ereits Gegenstnd einer interntionlen Veröffentlichung ist, wird ls von dem vorngehenden Widerspruch unhängig ehndelt und führt zu einer interntionlen Veröffentlichung entsprechend den Durchführungsvorschriften. Artikel 10 Ds Ersuchen der ntionlen Stelle um interntionle Veröffentlichung des Widerspruchs muß die in Artikel 8 Astz 1 Buchste gennnten Angen enthlten. Artikel 11 1 Die interntionle Veröffentlichung der von den ntionlen Stellen gemchten Angen geschieht so ld wie möglich. 2 In der interntionlen Veröffentlichung wird die ntionle Stelle ezeichnet, von der ds Ersuchen usgeht. Jedermnn knn von dieser Orgnistion die Mitteilung des Nmens und der Anschrift des Widersprechenden verlngen. 3 Läßt die Stelle, von der ds Ersuchen um Veröffentlichung usgeht, einen neuen Widerspruch gegen dssele Wertppier zu, so teilt sie von sich us Nmen und Anschrift des weiteren Widersprechenden den Personen mit, die um Auskünfte üer den vorngehenden Widerspruch nchgesucht hen. 4 Die Aufheung eines interntionlen Widerspruchs wird eenflls so ld wie möglich entsprechend den Durchführungsvorschriften veröffentlicht. Artikel 12 1 Die ntionle Stelle, die um interntionle Veröffentlichung des Widerspruchs ersucht ht, muß deren Einstellung verlngen: 3

4 SEV 72 Inherppiere, 28.V.1970 c wenn der Widersprechende erklärt, dß er die interntionle Veröffentlichung des Widerspruchs nicht ufrechterhlten will; wenn der derzeitige Inher des Wertppiers sie euftrgt ht, dem Widersprechenden seinen Nmen und seine Anschrift mitzuteilen, und der Widersprechende nicht innen zwei Monten nch dieser Mitteilung nchweist, dß er eine Klge gegen diesen Inher eingereicht ht; wenn die Stelle zu der Auffssung gelngt, dß die Aufrechterhltung der interntionlen Veröffentlichung offensichtlich nicht gerechtfertigt ist. 2 Die ntionle Stelle der Vertrgsprtei, in deren Hoheitsgeiet sich der Mrkt efindet, n dem der derzeitige Inher ds Wertppier erworen ht, muß die Einstellung der interntionlen Veröffentlichung des Widerspruchs verlngen, wenn sie zu der Auffssung gelngt, dß der derzeitige Inher ds Wertppier offensichtlich rechtsgültig und gutgläuig vor dieser Veröffentlichung erworen ht. 3 Für die Anwendung des Astzes 2 wird dem Erwer n einem Mrkt die Hinterlegung eines Wertppiers ei Instituten gleichgestellt, welche den Wertppiergiroverkehr etreien und Wertppiere gleicher Art ohne nummernmäßige Üereinstimmung zurückgeen können. Nme und Anschrift dieser Institute müssen dem Generlsekretär des Europrts durch die Vertrgsprtei notifiziert worden sein, in deren Hoheitsgeiet sie sich efinden. 4 Jede Vertrgsprtei knn in ihrem Recht vorsehen, dß die Entscheidung ihrer ntionlen Stelle in den Fällen des Astzes 1 Buchste c und der Asätze 2 und 3 uf eine gerichtliche Entscheidung gegründet sein muß, die uf einseitigen Antrg des Inhers oder nch einem nderen einfchen und schnellen Verfhren ergngen ist. 5 Vorehltlich der Asätze 1 is 4 können die Bedingungen, unter denen die ntionle Stelle, die um interntionle Veröffentlichung des Widerspruchs ersucht ht, deren Einstellung verlngen knn oder verlngen muß, durch ds Recht der Vertrgsprtei festgelegt werden, der diese Stelle ngehört. 6 Die ntionle Stelle, welche die Einstellung der interntionlen Veröffentlichung eines Widerspruchs verlngt, teilt dies dem Widersprechenden mit. Die Mitteilung enthält die Ttschen, uf die sich die Entscheidung gründet. In den Fällen der Asätze 2 und 3 wird die Mitteilung üer die ntionle Stelle vorgenommen, die um interntionle Veröffentlichung des Widerspruchs ersucht ht. Artikel 13 1 Die Gerichte der Vertrgsprteien, in deren Bereich: c d e die ntionle Stelle, die um interntionle Veröffentlichung ersucht ht, ihren Sitz ht, der derzeitige Inher seinen gewöhnlichen Aufenthlt ht, der Widersprechende seinen gewöhnlichen Aufenthlt ht, der Aussteller des Wertppiers seinen Sitz ht, sich der Mrkt efindet, n dem der derzeitige Inher ds Wertppier erworen ht, sind für die Entscheidung üer die Einstellung der interntionlen Veröffentlichung des Widerspruchs zuständig; der derzeitige Inher des Wertppiers ht die Whl unter diesen Gerichtsständen. 4

5 SEV 72 Inherppiere, 28.V Die ntionle Stelle der Vertrgsprtei, der ds ngerufene Gericht ngehört, verlngt die Einstellung der interntionlen Veröffentlichung des Widerspruchs, wenn diese durch eine vollstreckre Entscheidung ngeordnet worden ist. 3 Die in Astz 1 gennnten Gerichte können die Aufrechterhltung oder die Einstellung der interntionlen Veröffentlichung des Widerspruchs von Bedingungen hängig mchen, die entweder von dem Widersprechenden oder von dem derzeitigen Inher zu erfüllen sind. Artikel 14 Die erufsmäßigen Wertppierhändler können es lehnen, m Kuf oder Verkuf eines Wertppiers mitzuwirken, ds Gegenstnd der interntionlen Veröffentlichung eines Widerspruchs ist. Artikel 15 1 Ein erufsmäßiger Wertppierhändler, der zur Erfüllung eines Gttungskufs ein Wertppier geliefert ht, ds m Tg der Lieferung Gegenstnd der interntionlen Veröffentlichung eines Widerspruchs ist, ht dem Käufer, sei er erufsmäßiger Wertppierhändler oder nicht, ein nderes Wertppier gleicher Art im Austusch gegen ds mit Widerspruch elegte Wertppier zu liefern. Diese Bestimmung ist stets nzuwenden, wenn der erufsmäßige Wertppierhändler im eigenen Nmen hndelt, gleichviel, o für eigene Rechnung oder für Rechnung eines nderen. 2 Astz 1 schließt ndere Rechte, die der Käufer nch dem nwendren Recht geltend mchen knn, nicht us. Artikel 16 1 Wird ein Wertppier, ds Gegenstnd der interntionlen Veröffentlichung eines Widerspruchs ist, einem erufsmäßigen Wertppierhändler oder Verwhrer oder dessen Angestellten nch dem Tg vorgelegt, n dem diesem die interntionle Veröffentlichung zugegngen ist oder hätte zugehen können, so muß er, wenn er ds Wertppier nnimmt, Nmen und Anschrift der Person, die es ihm vorgelegt ht, der ntionlen Stelle mitteilen, die um die interntionle Veröffentlichung ersucht ht; er mcht diese Mitteilung entweder unmittelr oder üer die ntionle Stelle seines Sttes. Diese Bestimmung gilt nur für Wertppiere, die einem erufsmäßigen Wertppierhändler oder Verwhrer vorgelegt werden: c d uf Grund eines Kufs, zum Zweck des Verkufs, ls Pfnd oder zur Verwhrung, es sei denn, dß diese Verwhrung in der loßen Aufewhrung des Wertppiers esteht. 2 Der erufsmäßige Wertppierhändler oder Verwhrer, der Astz 1 nicht echtet, hftet für den drus entstehenden Schden. 5

6 SEV 72 Inherppiere, 28.V Jede Vertrgsprtei knn von der Anwendung des Astzes 1 den Fll usschließen, dß ein erufsmäßiger Wertppierhändler oder Verwhrer ein Wertppier von einem nderen erufsmäßigen Wertppierhändler oder Verwhrer seines Sttes erhält, sofern der erufsmäßige Wertppierhändler oder Verwhrer, der ds Wertppier entgegennimmt, für lle Schäden hftr leit, die drus entstehen, dß die in Astz 1 vorgesehene Mitteilung nicht gemcht worden ist. 4 Jede Vertrgsprtei knn in ihrem Recht vorsehen, dß die in Astz 1 ezeichnete Mitteilung nur mit Zustimmung dessen gemcht werden drf, der ds Wertppier vorgelegt ht, und dß mngels einer solchen Zustimmung der erufsmäßige Wertppierhändler oder Verwhrer die Annhme verweigern muß. Artikel 17 Hängen nch dem nwendren Recht die Rechte n dem mit Widerspruch elegten Wertppier von dem guten Gluen eines erufsmäßigen Wertppierhändlers, der ds Wertppier von einer Person erhlten ht, die kein Verfügungsrecht drüer esß, so ist der gute Glue usgeschlossen, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Wertppierhändler hätte gutgläuig sein müssen, später liegt ls der Tg, n dem die interntionle Veröffentlichung des Widerspruchs ihm zugegngen ist oder hätte zugehen können. Artikel 18 1 Der erufsmäßige Wertppierhändler oder Verwhrer, der ein Wertppier entgegengenommen ht, ds ihm unter den Vorussetzungen des Artikels 16 Astz 1 vorgelegt worden ist, hftet, wenn er eine Hndlung vornimmt, die dem Widersprechenden die Rückforderung des Wertppiers unmöglich mcht oder erschwert, für den Schden, der dem Widersprechenden drus entsteht. 2 Die in Astz 1 vorgesehene Hftung des erufsmäßigen Wertppierhändlers oder Verwhrers wird nicht egründet durch Rückge des Wertppiers n denjenigen, der es ihm üergeen ht; durch loße Verwltungsmßnhmen. Artikel 19 Die Artikel 16 und 18 hindern die Vertrgsprteien nicht, zu Lsten der erufsmäßigen Wertppierhändler oder Verwhrer in ihrem Recht zusätzliche Pflichten oder Hftungen einzuführen oder eizuehlten. Artikel 20 1 Dieses Üereinkommen hindert die Vertrgsprteien nicht, in ihrem Recht ndere Verfhren, insesondere einen ntionlen Widerspruch oder eine Krftloserklärung, zum Schutz der durch Ahndenkommen von Wertppieren im Sinne dieses Üereinkommens etroffenen Personen einzuführen oder eizuehlten. 6

7 SEV 72 Inherppiere, 28.V Jede ntionle Stelle ersucht für diese Wertppiere unter den in Artikel 11 und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Bedingungen um interntionle Veröffentlichung der ntionlen Widersprüche, der Krftloserklärungen und der uf eine Krftloserklärung gerichteten Mßnhmen, die nch dem Recht der Vertrgsprtei, der diese Stelle ngehört, schon veröffentlicht worden sind. Diese interntionle Veröffentlichung geschieht zur Unterrichtung und ht nicht die Rechtsfolgen dieses Üereinkommens. Jede Vertrgsprtei knn jedoch Verfhren oder Mßnhmen, die von einer nderen Vertrgsprtei eingeführt oder getroffen worden sind, oder deren Veröffentlichung die Rechtsfolgen eilegen, die sie für ngemessen hält. 3 Die Durchführungsvorschriften estimmen, o und unter welchen Bedingungen die vor dem Inkrfttreten dieses Üereinkommens vorgenommenen ntionlen Veröffentlichungen den Gegenstnd einer interntionlen Veröffentlichung ilden. Artikel 21 1 Sehen die Durchführungsvorschriften vor, dß die interntionle Veröffentlichung durch die ntionlen Stellen vorgenommen wird, so knn jede Vertrgsprtei ihre Ausge der interntionlen Veröffentlichung uf die Wertppiere eschränken, die zum Hndel n ihren Börsen zugelssen sind oder die dort einen Mrkt hen, dessen Kurse regelmäßig veröffentlicht werden. 2 Ist ein Widerspruch nicht in der von einer ntionlen Stelle herusgegeenen Veröffentlichung enthlten, so gilt ls Tg im Sinne der Artikel 16 und 17, n dem die interntionle Veröffentlichung dem erufsmäßigen Wertppierhändler oder Verwhrer hätte zugehen können, der Tg, n dem diese Stelle von der Mitteilung Kenntnis erhlten ht. 3 Die Beschränkung einer Ausge der interntionlen Veröffentlichung nch Astz 1 gilt uch für die nch Artikel 20 Asätze 2 und 3 veröffentlichten Mitteilungen. Artikel 22 1 Dieses Üereinkommen liegt für die im Ministerkomitee des Europrts vertretenen Mitgliedstten zur Unterzeichnung uf. Es edrf der Rtifiktion oder der Annhme. Die Rtifiktions- oder Annhmeurkunden werden eim Generlsekretär des Europrts hinterlegt. 2 Dieses Üereinkommen tritt sechs Monte nch Hinterlegung der vierten Rtifiktions- oder Annhmeurkunde in Krft. 3 Für jeden Unterzeichnerstt, der ds Üereinkommen später rtifiziert oder nnimmt, tritt es drei Monte nch Hinterlegung seiner Rtifiktions- oder Annhmeurkunde in Krft. Artikel 23 1 Nch Inkrfttreten dieses Üereinkommens knn ds Ministerkomitee des Europrts unter den von ihm für zweckmäßig erchteten Bedingungen jeden Nichtmitgliedstt einlden, dem Üereinkommen eizutreten. 2 Der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde eim Generlsekretär des Europrts und wird drei Monte nch der Hinterlegung wirksm. 7

8 SEV 72 Inherppiere, 28.V.1970 Artikel 24 1 Jede Vertrgsprtei knn ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung ihrer Rtifiktions-, Annhme- oder Beitrittsurkunde ds oder die Hoheitsgeiete ezeichnen, uf die dieses Üereinkommen Anwendung findet. 2 Jede Vertrgsprtei knn ei der Hinterlegung ihrer Rtifiktions-, Annhme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit dnch durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung die Geltung dieses Üereinkommens uf jedes weitere in der Erklärung ezeichnete Hoheitsgeiet erstrecken, dessen interntionle Beziehungen sie whrnimmt oder für ds sie Vereinrungen treffen knn. 3 Jede nch Astz 2 gegeene Erklärung knn in ezug uf jedes drin gennnte Hoheitsgeiet nch Mßge des Artikels 26 zurückgenommen werden. Artikel 25 Vorehlte zu diesem Üereinkommen und zu den Durchführungsvorschriften sind nicht zugelssen. Artikel 26 1 Dieses Üereinkommen leit uf unegrenzte Zeit in Krft. 2 Jede Vertrgsprtei knn dieses Üereinkommen durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Notifiktion für sich kündigen. 3 Die Kündigung wird sechs Monte nch Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär wirksm. Artikel 27 Der Generlsekretär des Europrts: 1 notifiziert den Vertrgsprteien und den in Artikel 7 vorgesehenen ntionlen Stellen die nch jenem Artikel eingegngenen Angen; 2 notifiziert den im Ministerkomitee des Europrts vertretenen Mitgliedstten und jedem Stt, der diesem Üereinkommen eigetreten ist: jede Unterzeichnung; jede Hinterlegung einer Rtifiktions-, Annhme- oder Beitrittsurkunde; c jeden Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Üereinkommens nch Artikel 22; d jede änderung der Durchführungsvorschriften nch Artikel 5; e f g jede nch Artikel 12 Astz 3 eingegngene Notifiktion; jede nch Artikel 24 eingegngene Erklärung; jede nch Artikel 26 eingegngene Notifiktion und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksm wird. 8

9 SEV 72 Inherppiere, 28.V.1970 Zu Urkund dessen hen die hierzu gehörig evollmächtigten Unterzeichneten dieses Üereinkommen unterschrieen. Geschehen zu Den Hg m 28. Mi 1970 in englischer und frnzösischer Sprche, woei jeder Wortlut gleichermßen verindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europrts hinterlegt wird. Der Generlsekretär des Europrts üermittelt llen Unterzeichnerstten und llen eitretenden Stten egluigte Aschriften. 9

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