im Hinblick auf die Empfehlung 1194 (1992) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 6. Oktober 1992;

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1 Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 155 Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Shutze der Menshenrehte und Grundfreiheiten üer die Umgestltung des durh die Konvention eingeführten Kontrollmehnismus * Strßurg/Strsourg, 11.V.1994 Amtlihe Üersetzung Deutshlnds Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses Protokoll zu der m 4. Novemer 1950 in Rom unterzeihneten Konvention zum Shutze der Menshenrehte und Grundfreiheiten (im Folgenden ls "Konvention" ezeihnet) unterzeihnen, in der Erwägung, dß es dringend erforderlih ist, den durh die Konvention eingeführten Kontrollmehnismus umzugestlten, um die Wirksmkeit des Shutzes der Menshenrehte und Grundfreiheiten durh die Konvention insesondere in Anetrht der Zunhme der Beshwerden und der whsenden Zhl der Europrtsmitglieder zu whren und zu veressern; in der Erwägung, dß es dher wünshenswert ist, einige Bestimmungen der Konvention zu ändern, um insesondere die estehende Europäishe Kommission für Menshenrehte und den estehenden Europäishen Gerihtshof für Menshenrehte durh einen neuen ständigen Gerihtshof zu ersetzen; im Hinlik uf die Entshließung Nr. 1, die uf der in Wien m 19. und 20. März 1985 gehltenen Europäishen Ministerkonferenz üer Menshenrehte ngenommen wurde; im Hinlik uf die Empfehlung 1194 (1992) der Prlmentrishen Versmmlung des Europrts vom 6. Oktoer 1992; im Hinlik uf den von den Stts- und Regierungshefs der Mitgliedstten des Europrts in der Wiener Erklärung vom 9. Oktoer 1993 gefßten Beshluß üer die Reform des Kontrollmehnismus der Konvention, hen Folgendes vereinrt: Artikel 1 Der isherige Wortlut der Ashnitte II is IV der Konvention (Artikel 19 is 56) und ds Protokoll Nr. 2, durh ds dem Europäishen Gerihtshof für Menshenrehte die Zuständigkeit zur Erstttung von Guthten üertrgen wird, werden durh den folgenden Ashnitt II der Konvention (Artikel 19 is 51) ersetzt: (*) Zu Beginn seines in Krfttretens ist dieses Protokoll unedingt dem Akommen SEV Nr. 005 zugeordnet.

2 "Ashnitt II Europäisher Gerihtshof für Menshenrehte Artikel 19 Errihtung des Gerihtshofs Um die Einhltung der Verpflihtungen siherzustellen, welhe die Hohen Vertrgshließenden Teile in dieser Konvention und den Protokollen dzu üernommen hen, wird ein Europäisher Gerihtshof für Menshenrehte, im folgenden ls "Gerihtshof" ezeihnet, errihtet. Er nimmt seine Aufgen ls ständiger Gerihtshof whr. Artikel 20 Zhl der Rihter Die Zhl der Rihter des Gerihtshofs entspriht derjenigen der Hohen Vertrgshließenden Teile. Artikel 21 Vorussetzungen für ds Amt 1 Die Rihter müssen hohes sittlihes Ansehen genießen und entweder die für die Ausüung hoher rihterliher Ämter erforderlihen Vorussetzungen erfüllen oder Rehtsgelehrte von nerknntem Ruf sein. 2 Die Rihter gehören dem Gerihtshof in ihrer persönlihen Eigenshft n. 3 Während ihrer Amtszeit dürfen die Rihter keine Tätigkeit usüen, die mit ihrer Unhängigkeit, ihrer Unprteilihkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeiteshäftigung in diesem Amt unvereinr ist; lle Frgen, die sih us der Anwendung dieses Astzes ergeen, werden vom Gerihtshof entshieden. Artikel 22 Whl der Rihter 1 Die Rihter werden von der Prlmentrishen Versmmlung für jeden Hohen Vertrgshließenden Teil mit Stimmenmehrheit us einer Liste von drei Kndidten gewählt, die von dem Hohen Vertrgshließenden Teil vorgeshlgen werden. 2 Dssele Verfhren wird ngewendet, um den Gerihtshof im Fll des Beitritts neuer Hoher Vertrgshließender Teile zu ergänzen und um freigewordene Sitze zu esetzen. Artikel 23 Amtszeit 1 Die Rihter werden für sehs Jhre gewählt. Ihre Wiederwhl ist zulässig. Jedoh endet die Amtszeit der Hälfte der ei der ersten Whl gewählten Rihter nh drei Jhren. 2 Die Rihter, deren Amtszeit nh drei Jhren endet, werden unmittelr nh ihrer Whl vom Generlsekretär des Europrts durh ds Los estimmt. 3 Um soweit wie möglih siherzustellen, dß die Hälfte der Rihter lle drei Jhre neu gewählt wird, knn die Prlmentrishe Versmmlung vor jeder späteren Whl eshließen, dß die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Rihter niht sehs Jhre etrgen soll, woei diese Amtszeit weder länger ls neun noh kürzer ls drei Jhre sein drf. 4 Sind mehrere Ämter zu esetzen und wendet die Prlmentrishe Versmmlung Astz 3 n, so wird die Zuteilung der Amtszeiten vom Generlsekretär des Europrts unmittelr nh der Whl durh ds Los estimmt. 2

3 5 Ein Rihter, der nstelle eines Rihters gewählt wird, dessen Amtszeit noh niht gelufen ist, üt sein Amt für die restlihe Amtszeit seines Vorgängers us. 6 Die Amtszeit der Rihter endet mit Vollendung des 70. Leensjhrs. 7 Die Rihter leien is zum Amtsntritt ihrer Nhfolger im Amt. Sie leien jedoh in den Rehtsshen tätig, mit denen sie ereits efßt sind. Artikel 24 Entlssung Ein Rihter knn nur entlssen werden, wenn die nderen Rihter mit Zweidrittelmehrheit entsheiden, dß er die erforderlihen Vorussetzungen niht mehr erfüllt. Artikel 25 Knzlei und wissenshftlihe Mitreiter Der Gerihtshof ht eine Knzlei, deren Aufgen und Orgnistion in der Verfhrensordnung des Gerihtshofs festgelegt werden. Der Gerihtshof wird durh wissenshftlihe Mitreiter unterstützt. Artikel 26 Plenum des Gerihtshofs Ds Plenum des Gerihtshofs: d e wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jhre; ihre Wiederwhl ist zulässig, ildet Kmmern für einen estimmten Zeitrum, wählt die Präsidenten der Kmmern des Gerihtshofs; ihre Wiederwhl ist zulässig, eshließt die Verfhrensordnung des Gerihtshofs und wählt den Knzler und einen oder mehrere stellvertretende Knzler. Artikel 27 Ausshüsse, Kmmern und Große Kmmer 1 Zur Prüfung der Rehtsshen, die ei ihm nhängig gemht werden, tgt der Gerihtshof in Ausshüssen mit drei Rihtern, in Kmmern mit sieen Rihtern und in einer Großen Kmmer mit siezehn Rihtern. Die Kmmern des Gerihtshofs ilden die Ausshüsse für einen estimmten Zeitrum. 2 Der Kmmer und der Großen Kmmer gehört von Amts wegen der für den ls Prtei eteiligten Stt gewählte Rihter oder, wenn ein solher niht vorhnden ist oder er n den Sitzungen niht teilnehmen knn, eine von diesem Stt ennnte Person n, die in der Eigenshft eines Rihters n den Sitzungen teilnimmt. 3 Der Großen Kmmer gehören ferner der Präsident des Gerihtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kmmern und ndere nh der Verfhrensordnung des Gerihtshofs usgewählte Rihter n. Wird eine Rehtshe nh Artikel 43 n die Große Kmmer verwiesen, so dürfen Rihter der Kmmer, die ds Urteil gefällt ht, der Großen Kmmer niht ngehören; ds gilt niht für den Präsidenten der Kmmer und den Rihter, welher in der Kmmer für den ls Prtei eteiligten Stt mitgewirkt ht. 3

4 Artikel 28 Unzulässigkeitserklärungen der Ausshüsse Ein Ausshuß knn durh einstimmigen Beshluß eine nh Artikel 34 erhoene Individuleshwerde für unzulässig erklären oder im Register streihen, wenn eine solhe Entsheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden knn. Die Entsheidung ist endgültig. Artikel 29 Begründetheit Entsheidungen der Kmmern üer die Zulässigkeit und 1 Ergeht keine Entsheidung nh Artikel 28, so entsheidet eine Kmmer üer die Zulässigkeit und Begründetheit der nh Artikel 34 erhoenen Individuleshwerden. 2 Eine Kmmer entsheidet üer die Zulässigkeit und Begründetheit der nh Artikel 33 erhoenen Stteneshwerden. 3 Die Entsheidung üer die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern niht der Gerihtshof in Ausnhmefällen nders entsheidet. Artikel 30 Age der Rehtsshe n die Große Kmmer Wirft eine ei einer Kmmer nhängige Rehtsshe eine shwerwiegende Frge der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dzu uf oder knn die Entsheidung einer ihr vorliegenden Frge zu einer Aweihung von einem früheren Urteil des Gerihtshofs führen, so knn die Kmmer diese She jederzeit, evor sie ihr Urteil gefällt ht, n die Große Kmmer geen, sofern niht eine Prtei widerspriht. Artikel 31 Befugnisse der Großen Kmmer Die Große Kmmer: entsheidet üer nh Artikel 33 oder Artikel 34 erhoene Beshwerden, wenn eine Kmmer die Rehtsshe nh Artikel 30 n sie gegeen ht oder wenn die She nh Artikel 43 n sie verwiesen worden ist, und ehndelt Anträge nh Artikel 47 uf Erstttung von Guthten. Artikel 32 Zuständigkeit des Gerihtshofs 1 Die Zuständigkeit des Gerihtshofs umfßt lle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dzu etreffenden Angelegenheiten, mit denen er nh den Artikeln 33, 34 und 47 efßt wird. 2 Besteht Streit üer die Zuständigkeit des Gerihtshofs so entsheidet der Gerihtshof. Artikel 33 Stteneshwerden Jeder Hohe Vertrgshließende Teil knn den Gerihtshof wegen jeder ehupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dzu durh einen nderen Hohen Vertrgshließenden Teil nrufen. 4

5 Artikel 34 Individuleshwerden Der Gerihtshof knn von jeder ntürlihen Person, nihtsttlihen Orgnistion oder Personengruppe, die ehuptet, durh einen der Hohen Vertrgshließenden Teile in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dzu nerknnten Rehte verletzt zu sein, mit einer Beshwerde efßt werden. Die Hohen Vertrgshließenden Teile verpflihten sih, die wirksme Ausüung dieses Rehts niht zu ehindern. Artikel 35 Zulässigkeitsvorussetzungen 1 Der Gerihtshof knn sih mit einer Angelegenheit erst nh Ershöpfung ller innersttlihen Rehtsehelfe in Üereinstimmung mit den llgemein nerknnten Grundsätzen des Völkerrehts und nur innerhl einer Frist von sehs Monten nh der endgültigen innersttlihen Entsheidung efssen. 2 Der Gerihtshof efßt sih niht mit einer nh Artikel 34 erhoenen Individuleshwerde, die: nonym ist oder im wesentlihen mit einer shon vorher vom Gerihtshof geprüften Beshwerde üereinstimmt oder shon einer nderen interntionlen Untersuhungs- oder Vergleihsinstnz unterreitet worden ist und keine neuen Ttshen enthält. 3 Der Gerihtshof erklärt eine nh Artikel 34 erhoene Individuleshwerde für unzulässig, wenn er sie für unvereinr mit dieser Konvention oder den Protokollen dzu, für offensihtlih unegründet oder für einen Mißruh des Beshwerderehts hält. 4 Der Gerihtshof weist eine Beshwerde zurük, die er nh diesem Artikel für unzulässig hält. Er knn dies in jedem Stdium des Verfhrens tun. Artikel 36 Beteiligung Dritter 1 In llen ei einer Kmmer oder der Großen Kmmer nhängigen Rehtsshen ist der Hohe Vertrgshließende Teil, dessen Sttsngehörigkeit der Beshwerdeführer esitzt, erehtigt, shriftlihe Stellungnhmen zugeen und n den mündlihen Verhndlungen teilzunehmen. 2 Im Interesse der Rehtspflege knn der Präsident des Gerihtshofs jedem Hohen Vertrgshließenden Teil, der in dem Verfhren niht Prtei ist oder jeder etroffenen Person, die niht Beshwerdeführer ist, Gelegenheit geen, shriftlih Stellung zu nehmen oder n den mündlihen Verhndlungen teilzunehmen. Artikel 37 Streihung von Beshwerden 1 Der Gerihtshof knn jederzeit während des Verfhrens entsheiden, eine Beshwerde in seinem Register zu streihen, wenn die Umstände Grund zur Annhme geen, dß: der Beshwerdeführer seine Beshwerde niht weiterzuverfolgen esihtigt, die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder eine weitere Prüfung der Beshwerde us nderen vom Gerihtshof festgestellten Gründen niht gerehtfertigt ist. 5

6 Der Gerihtshof setzt jedoh die Prüfung der Beshwerde fort, wenn die Ahtung der Menshenrehte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dzu nerknnt sind, dies erfordert. 2 Der Gerihtshof knn die Wiedereintrgung einer Beshwerde in sein Register nordnen, wenn er dies den Umständen nh für gerehtfertigt hält. Artikel 38 Prüfung der Rehtsshe und gütlihe Einigung 1 Erklärt der Gerihtshof die Beshwerde für zulässig, so: setzt er mit den Vertretern der Prteien die Prüfung der Rehtsshe fort und nimmt, flls erforderlih, Ermittlungen vor; die etreffenden Stten hen lle zur wirksmen Durhführung der Ermittlungen erforderlihen Erleihterungen zu gewähren; hält er sih zur Verfügung der Prteien mit dem Ziel, eine gütlihe Einigung uf der Grundlge der Ahtung der Menshenrehte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dzu nerknnt sind, zu erreihen. 2 Ds Verfhren nh Astz 1 Buhste ist vertrulih. Artikel 39 Gütlihe Einigung Im Fll einer gütlihen Einigung streiht der Gerihtshof durh eine Entsheidung, die sih uf eine kurze Ange des Shverhlts und der erzielten Lösung eshränkt, die Rehtsshe in seinem Register. Artikel 40 Öffentlihe Verhndlung und Akteneinsiht 1 Die Verhndlung ist öffentlih, soweit niht der Gerihtshof uf Grund esonderer Umstände nders entsheidet. 2 Die eim Knzler verwhrten Shriftstüke sind der Öffentlihkeit zugänglih, soweit niht der Präsident des Gerihtshofs nders entsheidet. Artikel 41 Gerehte Entshädigung Stellt der Gerihtshof fest, dß diese Konvention oder die Protokolle dzu verletzt worden sind, und gestttet ds innersttlihe Reht des eteiligten Hohen Vertrgshließenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmhung für die Folgen dieser Verletzung, so spriht der Gerihtshof der verletzten Prtei eine gerehte Entshädigung zu, wenn dies notwendig ist. Artikel 42 Urteile der Kmmern Urteile der Kmmern werden nh Mßge des Artikels 44 Astz 2 endgültig. Artikel 43 Verweisung n die Große Kmmer 1 Innerhl von drei Monten nh dem Dtum des Urteils der Kmmer knn jede Prtei in Ausnhmefällen die Verweisung der Rehtsshe n die Große Kmmer entrgen. 6

7 2 Ein Ausshuß von fünf Rihtern der Großen Kmmer nimmt den Antrg n, wenn die Rehtsshe eine shwerwiegende Frge der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dzu oder eine shwerwiegende Frge von llgemeiner Bedeutung ufwirft. 3 Nimmt der Ausshuß den Antrg n, so entsheidet die Große Kmmer die She durh Urteil. Artikel 44 Endgültige Urteile 1 Ds Urteil der Großen Kmmer ist endgültig. 2 Ds Urteil einer Kmmer wird endgültig: wenn die Prteien erklären, dß sie die Verweisung der Rehtsshe n die Große Kmmer niht entrgen werden, drei Monte nh dem Dtum des Urteils, wenn niht die Verweisung der Rehtsshe n die Große Kmmer entrgt worden ist, oder wenn der Ausshuß der Großen Kmmer den Antrg uf Verweisung nh Artikel 43 gelehnt ht. 3 Ds endgültige Urteil wird veröffentliht. Artikel 45 Begründung der Urteile und Entsheidungen 1 Urteile sowie Entsheidungen, mit denen Beshwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden egründet. 2 Bringt ein Urteil gnz oder teilweise niht die üereinstimmende Meinung der Rihter zum Ausdruk, so ist jeder Rihter erehtigt, seine weihende Meinung drzulegen. Artikel 46 Verindlihkeit und Durhführung der Urteile 1 Die Hohen Vertrgshließenden Teile verpflihten sih, in llen Rehtsshen, in denen sie Prtei sind, ds endgültige Urteil des Gerihtshofs zu efolgen. 2 Ds endgültige Urteil des Gerihtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses üerwht seine Durhführung. Artikel 47 Guthten 1 Der Gerihtshof knn uf Antrg des Ministerkomitees Guthten üer Rehtsfrgen ersttten, welhe die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dzu etreffen. 2 Diese Guthten dürfen keine Frgen zum Gegenstnd hen, die sih uf den Inhlt oder ds Ausmß der in Ashnitt I dieser Konvention und in den Protokollen dzu nerknnten Rehte und Freiheiten eziehen, noh ndere Frgen, üer die der Gerihtshof oder ds Ministerkomitee uf Grund eines nh dieser Konvention eingeleiteten Verfhrens zu entsheiden hen könnte. 3 Der Beshluß des Ministerkomitees, ein Guthten eim Gerihtshof zu entrgen, edrf der Stimmenmehrheit der zur Teilnhme n den Sitzungen des Komitees erehtigten Mitglieder. 7

8 Artikel 48 Guthterlihe Zuständigkeit des Gerihtshofs Der Gerihtshof entsheidet, o ein vom Ministerkomitee gestellter Antrg uf Erstttung eines Guthtens in seine Zuständigkeit nh Artikel 47 fällt. Artikel 49 Begründung der Guthten 1 Die Guthten des Gerihtshofs werden egründet 2 Bringt ds Guthten gnz oder teilweise niht die üereinstimmende Meinung der Rihter zum Ausdruk, so ist jeder Rihter erehtigt, seine weihende Meinung drzulegen. 3 Die Guthten des Gerihtshofs werden dem Ministerkomitee üermittelt. Artikel 50 Kosten des Gerihtshofs Die Kosten des Gerihtshofs werden vom Europrt getrgen. Artikel 51 Vorrehte und Immunitäten der Rihter Die Rihter genießen ei der Ausüung ihres Amtes die Vorrehte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Stzung des Europrts und den uf Grund jenes Artikels geshlossenen Üereinkünften vorgesehen sind." Artikel 2 1 Ashnitt V der Konvention wird Ashnitt III der Konvention; Artikel 57 der Konvention wird Artikel 52 der Konvention; die Artikel 58 und 59 der Konvention werden gestrihen, und die Artikel 60 is 66 der Konvention werden Artikel 53 is 59 der Konvention. 2 Ashnitt I der Konvention erhält die Üershrift "Rehte und Freiheiten", und der neue Ashnitt III der Konvention erhält die Üershrift "Vershiedene Bestimmungen". Die Artikel 1 is 18 und die neuen Artikel 52 is 59 der Konvention erhlten die im Anhng zu diesem Protokoll ufgeführten Üershriften. 3 Im neuen Artikel 56 werden in Astz 1 nh dem Wort "Konvention" die Worte "vorehltlih des Astzes 4" eingefügt; in Astz 4 werden die Worte "der Kommission für die Behndlung der Gesuhe" und "gemäß Artikel 25 dieser Konvention" jeweils durh die Worte "des Gerihtshofs für die Entgegennhme von Beshwerden" und "gemäß Artikel 34" ersetzt. Im neuen Artikel 58 Astz 4 werden die Worte "nh Artikel 63" durh die Worte "nh Artikel 56" ersetzt. 4 Ds Zustzprotokoll zur Konvention wird wie folgt geändert: Die Artikel erhlten die im Anhng zu diesem Protokoll ufgeführten Üershriften, und in Artikel 4 Astz 3 werden die Worte "gemäß Artikel 63" durh die Worte "gemäß Artikel 56" ersetzt. 5 Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert: Die Artikel erhlten die im Anhng zu diesem Protokoll ufgeführten Üershriften; in Artikel 5 Astz 3 werden die Worte "des Artikels 63" durh die Worte "des Atikels 56" ersetzt; es wird folgender neuer Astz 5 ngefügt: 8

9 "Jeder Stt, der eine Erklärung nh Astz 1 oder 2 gegeen ht, knn jederzeit dnh für eines oder mehrere der in der Erklärung ezeihneten Hoheitsgeiete erklären, dß er die Zuständigkeit des Gerihtshofs, Beshwerden von ntürlihen Personen, nihtsttlihen Orgnistionen oder Personengruppen nh Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 is 4 dieses Protokolls insgesmt oder für einzelne dieser Artikel nnimmt."; Artikel 6 Astz 2 wird gestrihen. 6 Protokoll Nr. 6 wird wie folgt geändert: Die Artikel erhlten die im Anhng zu diesem Protokoll ufgeführten Üershriften, und in Artikel 4 werden die Worte "nh Artikel 64" durh die Worte "nh Artikel 57" ersetzt. 7 Protokoll Nr. 7 wird wie folgt geändert: Die Artikel erhlten die im Anhng zu diesem Protokoll ufgeführten Üershriften; in Artikel 6 Astz 4 werden die Worte "des Artikels 63" durh die Worte "des Artikels 56" ersetzt; es wird folgender neuer Astz 6 ngefügt: "Jeder Stt, der eine Erklärung nh Astz 1 oder 2 gegeen ht, knn jederzeit dnh für eines oder mehrere der in der Erklärung ezeihneten Hoheitsgeiete erklären, dß er die Zuständigkeit des Gerihtshofs, Beshwerden von ntürlihen Personen, nihtsttlihen Orgnistionen oder Personengruppen nh Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 is 5 dieses Protokells nnimmt."; Artikel 7 Astz 2 wird gestrihen. 8 Protokoll Nr. 9 wird ufgehoen. Artikel 3 1 Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstten des Europrts, welhe die Konvention unterzeihnet hen, zur Unterzeihnung uf; sie können ihre Zustimmung, geunden zu sein, usdrüken: indem sie es ohne Vorehlt der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung unterzeihnen oder indem sie es vorehltlih der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung unterzeihnen und später rtifizieren, nnehmen oder genehmigen. 2 Die Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunden werden eim Generlsekretär des Europrts hinterlegt. Artikel 4 Dieses Protokoll tritt m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitshnitt von einem Jhr nh dem Tg folgt, n dem lle Vertrgsprteien der Konvention nh Artikel 3 ihre Zustimmung usgedrükt hen, durh ds Protokoll geunden zu sein. Von dem Tg n, n dem lle Vertrgsprteien der Konvention ihre Zustimmung usgedrükt hen, durh ds Protokoll geunden zu sein, können nh Mßge des Protokolls die neuen Rihter gewählt und lle weiteren zur Errihtung des neuen Gerihtshofs erforderlihen Mßnhmen getroffen werden. 9

10 Artikel 5 1 Uneshdet der Asätze 3 und 4 endet die Amtszeit der Rihter, der Kommissionsmitglieder, des Knzlers und des stellvertretenden Knzlers m Tg des Inkrfttretens dieses Protokolls. 2 Bei der Kommission nhängige Beshwerden, die is zum Tg des Inkrfttretens dieses Protokolls noh niht für zulässig erklärt worden sind, werden vom Gerihtshof nh Mßge dieses Protokolls geprüft. 3 Beshwerden, die is zum Tg des Inkrfttretens dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, werden innerhl eines Jhres von den Mitgliedern der Kommission weiter ereitet. Beshwerden, deren Prüfung von der Kommission innerhl des gennnten Zeitrums niht geshlossen worden ist, werden dem Gerihtshof zugeleitet; dieser prüft sie nh Mßge dieses Protokolls ls zulässige Beshwerden. 4 Bei Beshwerden, zu denen die Kommission nh Inkrfttreten dieses Protokolls nh dem isherigen Artikel 31 der Konvention einen Beriht ngenommen ht, wird der Beriht den Prteien üermittelt, die niht ds Reht hen, ihn zu veröffentlihen. Die Rehtsshe knn nh den vor Inkrfttreten dieses Protokolls geltenden Bestimmungen dem Gerihtshof vorgelegt werden. Der Ausshuß der Großen Kmmer estimmt, o eine der Kmmern oder die Große Kmmer die She entsheidet. Wird die She von einer Kmmer entshieden, so ist ihre Entsheidung endgültig. Shen, die niht dem Gerihtshof vorgelegt werden, ehndelt ds Ministerkomitee nh dem isherigen Artikel 32 der Konvention. 5 Beim Gerihtshof nhängige Rehtsshen, die is zum Tg des Inkrfttretens dieses Protokolls noh niht entshieden sind, werden der Großen Kmmer des Gerihtshofs vorgelegt; diese prüft sie nh Mßge dieses Protokolls. 6 Beim Ministerkomitee nhängige Rehtsshen, die is zum Tg des Inkrfttretens dieses Protokolls noh niht nh dem isherigen Artikel 32 der Konvention entshieden sind, werden vom Ministerkomitee nh jenem Artikel geshlossen. Artikel 6 Ht ein Hoher Vertrgshließender Teil eine Erklärung gegeen, mit der er nh den isherigen Artikeln 25 oder 46 der Konvention die Zuständigkeit der Kommission oder die Gerihtsrkeit des Gerihtshofs nur für Angelegenheiten nerkennt, die sih nh dieser Erklärung ergeen oder uf Shverhlten eruhen, die nh dieser Erklärung eintreten, so leit diese Beshränkung für die Gerihtsrkeit des Gerihtshofs nh diesem Protokoll gültig. Artikel 7 Der Generlsekretär des Europrts notifiziert den Mitgliedstten des Rtes: d jede Unterzeihnung; jede Hinterlegung einer Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde; den Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Protokolls oder einzelner seiner Bestimmungen nh Artikel 4; jede ndere Hndlung, Notifiktion oder Mitteilung im Zusmmenhng mit diesem Protokoll. 10

11 Zu Urkund dessen hen die hierzu gehörig efugten Unterzeihneten dieses Protokoll untershrieen. Geshehen zu Strßurg m 11. Mi 1994 in englisher und frnzösisher Sprhe, woei jeder Wortlut gleihermßen verindlih ist, in einer Urshrift, die im Arhiv des Europrts hinterlegt wird. Der Generlsekretär des Europrts üermittelt llen Mitgliedstten des Europrts egluigte Ashriften. 11

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