Europäische Sozialcharta (revidiert)

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1 Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 163 Europäishe Sozilhrt (revidiert) Strßurg/Strsourg, 3.V.1996 Anhng Nihtmtlihe Üersetzung Persönliher Geltungsereih der Revidierten Europäishen Sozilhrt 1 Vorehltlih des Artikels 12 Nummer 4 und des Artikels 13 Nummer 4 shließt der durh die Artikel 1 is 17 und 20 is 31 erfßte Personenkreis Ausländer nur insoweit ein, ls sie Sttsngehörige nderer Vertrgsprteien sind und ihren rehtmäßigen gewöhnlihen Aufenthlt im Hoheitsgeiet der etreffenden Vertrgsprtei hen oder dort ordnungsgemäß eshäftigt sind, mit der Mßge, dß die gennnten Artikel im Sinne der Artikel 18 und 19 uszulegen sind. Diese Auslegung hindert eine Vertrgsprtei niht, uh nderen Personen entsprehende Rehte zu gewähren. 2 Jede Vertrgsprtei wird Flühtlingen im Sinne des m 28. Juli 1951 in Genf unterzeihneten Akommens üer die Rehtsstellung der Flühtlinge und des Protokolls vom 31. Jnur 1967, die sih rehtmäßig in ihrem Hoheitsgeiet gewöhnlih ufhlten, eine Behndlung gewähren, die so günstig wie möglih, in keinem Fll er weniger günstig ist, ls in Verpflihtungen der Vertrgsprtei us dem oen erwähnten Akommen oder us nderen gültigen interntionlen Üereinkünften vorgesehen, die uf solhe Flühtlinge nwendr sind. 3 Jede Vertrgsprtei wird Sttenlosen im Sinne des m 28. Septemer 1954 in New York eshlossenen Üereinkommens üer die Rehtsstellung der Sttenlosen, die sih rehtmäßig in ihrem Hoheitsgeiet gewöhnlih ufhlten, eine Behndlung gewähren, die so günstig wie möglih, in keinem Fll er weniger günstig ist, ls in Verpflihtungen der Vertrgsprtei us der oen erwähnten Üereinkunft oder us nderen gültigen interntionlen Üereinkünften vorgesehen, die uf solhe Sttenlose nwendr sind. Teil I Nummer 18 und Teil II Artikel 18 Nummer 1 Teil II Es esteht Einverständnis drüer, dß diese Bestimmungen weder die Einreise in die Hoheitsgeiete der Vertrgsprteien etreffen noh die Bestimmungen des m 13. Dezemer 1955 zu Pris unterzeihneten Europäishen Niederlssungskommens erühren. Artikel 1 Nummer 2 Diese Bestimmung ist niht so uszulegen, ls würden durh sie Shutzkluseln oder Shutzmßnhmen einer Gewerkshft veroten oder erlut.

2 Artikel 2 Nummer 6 Die Vertrgsprteien können vorsehen, dß diese Bestimmung keine Anwendung findet: uf Areitnehmer, deren Areitsvertrg oder Areitsverhältnis eine Gesmtduer von einem Mont niht üershreitet und/oder deren wöhentlihe Areitszeit ht Stunden niht üershreitet; uf Fälle, in denen der Areitsvertrg oder ds Areitsverhältnis eine Gelegenheitsreit oder eine Tätigkeit esonderer Art etrifft, sofern ojektive Gründe in diesen Fällen die Nihtnwendung rehtfertigen. Artikel 3 Nummer 4 Es esteht Einverständnis drüer, dß für die Zweke dieser Bestimmung die Aufgen, Orgnistion und Bedingungen für die Tätigkeit dieser Dienste durh innersttlihe Rehtsvorshriften, Gesmtreitsverträge oder uf jede ndere, den innersttlihen Verhältnissen entsprehende Weise festzulegen sind. Artikel 4 Nummer 4 Diese Bestimmung ist dhin zu verstehen, dß sie eine fristlose Entlssung im Fll einer shweren Verfehlung niht verietet. Artikel 4 Nummer 5 Es esteht Einverständnis drüer, dß eine Vertrgsprtei die unter dieser Nummer geforderte Verpflihtung eingehen knn, wenn durh Gesetz, Gesmtreitsverträge oder Shiedssprühe Lohnzüge für die üerwiegende Mehrheit der Areitnehmer veroten sind und Ausnhmen nur für diejenigen Personen gelten, die in diesen Gesetzen, Verträgen und Shiedssprühen niht erfßt sind. Artikel 6 Nummer 4 Es esteht Einverständnis drüer, dß jede Vertrgsprtei für sih die Ausüung des Streikrehts durh Gesetz regeln knn, vorusgesetzt, dß jede weitere Einshränkung dieses Rehts ufgrund des Artikels G gerehtfertigt werden knn. Artikel 7 Nummer 2 Diese Bestimmung hindert die Vertrgsprteien niht, im Gesetz vorzusehen, dß Jugendlihe, die ds vorgeshrieene Mindestlter noh niht erreiht hen, die für ihre Berufsusildung unedingt erforderlihen Areiten usführen, wenn diese Areiten unter der Aufsiht des zugelssenen fhkundigen Personls usgeführt werden und die Siherheit und der Gesundheitsshutz der Jugendlihen m Areitspltz gewährleistet sind. Artikel 7 Nummer 8 Es esteht Einverständnis drüer, dß eine Vertrgsprtei die unter dieser Nummer vorgesehene Verpflihtung eingehen knn, wenn sie dem Geist dieser Verpflihtung ddurh nhkommt, dß die üerwiegende Mehrheit der Personen unter 18 Jhren krft Gesetzes niht zur Nhtreit herngezogen werden drf. 2

3 Artikel 8 Nummer 2 Diese Bestimmung ist niht so uszulegen, ls würde durh sie ein solutes Verot festgeshrieen. Ausnhmen können z.b. in den folgenden Fällen erfolgen: wenn die Areitnehmerin sih eine Verfehlung ht zushulden kommen lssen, die die Auflösung des Areitsverhältnisses rehtfertigt; wenn ds etreffende Unternehmen seine Tätigkeit einstellt; wenn die im Areitsvertrg vorgesehene Frist gelufen ist. Artikel 12 Nummer 4 Die Worte "und nh Mßge der in diesen Üereinkünften niedergelegten Bedingungen" in der Einleitung zu dieser Nummer sollen unter nderem edeuten, dß eine Vertrgsprtei hinsihtlih von Leistungen, die unhängig von Versiherungseiträgen gewährt werden, die Zurüklegung einer vorgeshrieenen Aufenthltsduer vor der Gewährung derrtiger Leistungen n Sttsngehörige nderer Vertrgsprteien verlngen knn. Artikel 13 Nummer 4 Regierungen, die niht Vertrgsprteien des Europäishen Fürsorgekommens sind, können die Chrt hinsihtlih dieser Nummer rtifizieren, sofern sie den Sttsngehörigen der nderen Vertrgsprteien eine Behndlung gewähren, die mit dem gennnten Akommen im Einklng steht. Artikel 16 Es esteht Einverständnis drüer, dß der durh diese Bestimmung gewährte Shutz uh Einelternfmilien erfßt. Artikel 17 Es esteht Einverständnis drüer, dß diese Bestimmung lle Personen unter 18 Jhren erfßt, sofern nh dem uf ds Kind nzuwendenden Reht die Volljährigkeit niht früher erreiht wird; dies gilt uneshdet der nderen esonderen Bestimmungen der Chrt, insesondere des Artikels 7. Dies shließt niht die Verpflihtung ein, is zu dem vorstehend gennnten Alter eine llgemeine Shulpfliht siherzustellen. Artikel 19 Nummer 6 Für die Zweke der Anwendung dieser Bestimmung ist unter dem Ausdruk "Wnderreitnehmer mit seiner Fmilie" zumindest der Ehegtte des Areitnehmers und seine unverheirteten Kinder zu verstehen, solnge diese nh den einshlägigen Rehtsvorshriften des Aufnhmestts ls Minderjährige gelten und der Areitnehmer für sie unterhltspflihtig ist. Artikel 20 1 Es esteht Einverständnis drüer, dß Frgen der sozilen Siherheit sowie die Bestimmungen üer Leistungen ei Areitslosigkeit, ei Alter und n Hinterlieene vom Geltungsereih dieses Artikels usgenommen werden können. 3

4 2 Bestimmungen üer den Shutz der Fru, insesondere hinsihtlih der Shwngershft, der Entindung und der Zeit nh der Entindung gelten niht ls Diskriminierung im Sinne dieses Artikels. 3 Dieser Artikel steht der Annhme esonderer Mßnhmen zur Beseitigung von ttsählih estehenden Ungleihheiten niht entgegen. 4 Vom Geltungsereih dieses Artikels oder einiger seiner Bestimmungen können eruflihe Tätigkeiten usgenommen werden, die ufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausüung nur Personen eines estimmten Geshlehts üertrgen werden können. Diese Bestimmung ist niht so uszulegen, ls seien die Vertrgsprteien verpflihtet, in Gesetzen oder sonstigen Vorshriften eine Liste der eruflihen Tätigkeiten festzulegen, die ufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausüung nur Personen eines estimmten Geshlehts vorehlten werden können. Artikel 21 und 22 1 Für die Zweke der Anwendung dieser Artikel ezeihnet der Ausdruk "Areitnehmervertreter" Personen, die ufgrund der innersttlihen Rehtsvorshriften oder Gepflogenheiten ls Areitnehmervertreter nerknnt sind. 2 Der Ausdruk "innersttlihe Rehtsvorshriften und Gepflogenheiten" umfßt je nh Lge des Flles neen den Gesetzen und sonstigen Vorshriften uh Gesmtreitsverträge sowie ndere Vereinrungen zwishen Areitgeern und Areitnehmervertretern, ülihe Bräuhe und einshlägige Gerihtsentsheidungen. 3 Für die Zweke der Anwendung dieser Artikel wird der Ausdruk "Unternehmen" so usgelegt, dß er eine Gesmtheit von mteriellen und immteriellen Bestndteilen mit oder ohne Rehtspersönlihkeit drstellt, die zur Herstellung von Wren oder zur Erringung von Dienstleistungen geildet wird, uf Gewinn gerihtet ist und mit Entsheidungsefugnis hinsihtlih ihres Mrktverhltens usgestttet ist. 4 Es esteht Einverständnis drüer, dß Religionsgemeinshften und ihre Einrihtungen von der Anwendung dieser Artikel usgenommen werden können, uh wenn diese Einrihtungen "Unternehmen" im Sinne des Astzes 3 sind. Betriee mit Tätigkeiten, die von estimmten Idelen geprägt oder von estimmten morlishen Vorstellungen geleitet werden, welhe von der innersttlihen Rehtsordnung geshützt sind, können von der Anwendung dieser Artikel in dem Umfng usgenommen werden, wie dies zum Shutz der Tendenz des Unternehmens erforderlih ist. 5 Es esteht Einverständnis drüer, dß, wenn in einem Stt die in diesen Artikeln niedergelegten Rehte in den vershiedenen Betriesstätten eines Unternehmens usgeüt werden, die Verpflihtungen us diesen Bestimmungen ls von der etreffenden Vertrgsprtei erfüllt nzusehen sind. 6 Die Vertrgsprteien können vom Geltungsereih dieser Artikel die Unternehmen usnehmen, deren Beshäftigtenzhl eine durh innersttlihe Rehtsvorshriften oder Gepflogenheiten festgelegte estimmte Zhl niht üershreitet. Artikel 22 1 Diese Bestimmung läßt sowohl die Befugnisse und Verpflihtungen der Stten hinsihtlih der Annhme von Vorshriften üer den Areits- und Gesundheitsshutz m Areitspltz ls uh die Befugnisse und Zuständigkeiten der mit der Üerwhung der Einhltung dieser Vorshriften euftrgten Stellen unerührt. 4

5 2 Die Ausdrüke "sozile und sozio-kulturelle Dienste und Einrihtungen" eziehen sih uf Dienste und Einrihtungen soziler und/oder kultureller Art, die estimmte Unternehmen für die Areitnehmer ereitstellen, wie sozile Betreuung, Sportplätze, Stillräume, Bühereien, Kinderferienlger usw. Artikel 23 erster Anstrih Für die Zweke der Anwendung dieses Anstrihs stellt der Ausdruk "so lnge wie möglih" uf die körperlihen, seelishen und geistigen Fähigkeiten des älteren Menshen. Artikel 24 1 Es esteht Einverständnis drüer, dß für die Zweke dieses Artikels der Ausdruk "Kündigung" die Beendigung des Areitsverhältnisses durh den Areitgeer edeutet. 2 Es esteht Einverständnis drüer, dß dieser Artikel lle Areitnehmer erfßt, dß jedoh eine Vertrgsprtei die folgenden Areitnehmergruppen von seinem Shutz gnz oder teilweise usnehmen knn: die im Rhmen eines Areitsvertrgs für eine estimmte Zeit oder eine estimmte Aufge eingestellten Areitnehmer; die Areitnehmer, die eine Proe- oder Wrtezeit leisten, sofern diese im vorus festgesetzt und von ngemessener Duer ist; die zur vorüergehenden Aushilfe eingestellten Areitnehmer. 3 Für die Zweke dieses Artikels gelten insesondere niht ls triftige Gründe für eine Kündigung: d e f die Zugehörigkeit zu einer Gewerkshft oder die gewerkshftlihe Betätigung ußerhl der Areitszeit oder, mit Zustimmung des Areitgeers, während der Areitszeit; die Ttshe, dß sih jemnd um ds Amt eines Areitnehmervertreters ewirt, ein solhes Amt usüt oder usgeüt ht; die Ttshe, dß jemnd wegen einer ehupteten Verletzung von Rehtsvorshriften eine Klge gegen den Areitgeer einreiht, n einem Verfhren gegen ihn eteiligt ist oder die zuständigen Verwltungsehörden nruft; Rsse, Hutfre, Geshleht, Fmilienstnd, Fmilienpflihten, Shwngershft, Religion, politishe Anshuung, ntionle oder sozile Herkunft; Muttershftsurlu oder Elternurlu; vorüergehende Awesenheit von der Areit ufgrund einer Krnkheit oder eines Unflls. 4 Es esteht Einverständnis drüer, dß die Entshädigung oder ein nderer zwekmäßiger Ausgleih ei einer Kündigung ohne triftigen Grund durh innersttlihe Rehtsvorshriften, Gesmtreitsverträge oder uf jede ndere, den innersttlihen Verhältnissen entsprehende Weise festzulegen ist. 5

6 Artikel 25 1 Es esteht Einverständnis drüer, dß die zuständige ntionle Behörde ls Ausnhme und nh Anhörung von Areitgeer- und Areitnehmerorgnistionen estimmte Areitnehmergruppen wegen der esonderen Art ihres Areitsverhältnisses von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Shutz usnehmen knn. 2 Es esteht Einverständnis drüer, dß der Ausdruk "Zhlungsunfähigkeit" durh innersttlihe Rehtsvorshriften und Gepflogenheiten zu estimmen ist. 3 Die von dieser Bestimmung erfßten Forderungen der Areitnehmer hen sih mindestens uf folgendes zu erstreken: Forderungen der Areitnehmer hinsihtlih der Löhne und Gehälter für einen estimmten Zeitrum vor Eintritt der Zhlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des Areitsverhältnisses, der in einem System des Shutzes durh ein Vorreht drei Monte und in einem System des Shutzes durh eine Grntie ht Wohen niht untershreiten drf; Forderungen der Areitnehmer hinsihtlih des ezhlten Urlus, der ufgrund der geleisteten Areit während des Jhres ngefllen ist, in dem die Zhlungsunfähigkeit oder die Beendigung des Areitsverhältnisses eingetreten ist; Forderungen der Areitnehmer hinsihtlih der geshuldeten Beträge für sonstige ezhlte Zeiten der Awesenheit etreffend einen estimmten Zeitrum vor Eintritt der Zhlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des Areitsverhältnisses, der in einem System des Shutzes durh ein Vorreht drei Monte und in einem System des Shutzes durh eine Grntie ht Wohen niht untershreiten drf. 4 Die innersttlihen Rehtsvorshriften können den Shutz der Forderungen der Areitnehmer uf einen estimmten Betrg egrenzen, der eine sozil vertretre Höhe erreihen muß. Artikel 26 Es esteht Einverständnis drüer, dß dieser Artikel die Vertrgsprteien niht dzu verpflihtet, Rehtsvorshriften zu erlssen. Es esteht Einverständnis drüer, dß Nummer 2 sexuelle Belästigung niht erfßt. Artikel 27 Es esteht Einverständnis drüer, dß dieser Artikel uf männlihe und weilihe Areitnehmer Anwendung findet, die Fmilienpflihten gegenüer ihren unterhltserehtigten Kindern sowie nderen unmittelren Fmilienngehörigen hen, die offensihtlih ihrer Betreuung oder Unterstützung edürfen, soweit ihre Möglihkeiten, sih uf ds Erwersleen vorzuereiten, in ds Erwersleen einzutreten, m Erwersleen teilzunehmen oder Fortshritte im Erwersleen zu erzielen, durh diese Pflihten eingeshränkt werden. Die Ausdrüke "unterhltserehtigte Kinder" und "ndere unmittelre Fmilienngehörige, die offensihtlih ihrer Betreuung und Unterstützung edürfen" sind in dem durh die innersttlihen Rehtsvorshriften der Vertrgsprteien estimmten Sinn zu verstehen. 6

7 Teil III Artikel 28 und 29 Für die Zweke der Anwendung dieser Artikel ezeihnet der Ausdruk "Areitnehmervertreter" Personen, die nh den innersttlihen Rehtsvorshriften oder Gepflogenheiten ls Areitnehmervertreter nerknnt sind. Es esteht Einverständnis drüer, dß die Chrt rehtlihe Verpflihtungen interntionlen Chrkters enthält, deren Durhführung usshließlih der in ihrem Teil IV vorgesehenen Üerwhung unterliegt. Artikel A Astz 1 Es esteht Einverständnis drüer, dß ls Nummern uh Artikel nzusehen sind, die us einem einzigen Astz estehen. Artikel B Astz 2 Für die Zweke des Artikels B Astz 2 entsprehen die Bestimmungen der revidierten Chrt den Bestimmungen der Chrt, die die gleihe Artikelzhl oder Nummer trgen, mit Ausnhme von: d Artikel 3 Nummer 2 der revidierten Chrt, der Artikel 3 Nummern 1 und 3 der Chrt entspriht; Artikel 3 Nummer 3 der revidierten Chrt, der Artikel 3 Nummern 2 und 3 der Chrt entspriht; Artikel 10 Nummer 5 der revidierten Chrt, der Artikel 10 Nummer 4 der Chrt entspriht; Artikel 17 Nummer 1 der revidierten Chrt, der Artikel 17 der Chrt entspriht. Teil V Artikel E Eine shlih und sinnvoll egründete untershiedlihe Behndlung wird niht ls diskriminierend ngesehen. Artikel F Der Ausdruk "in Kriegszeiten oder ei einem nderen öffentlihen Notstnd" ist dhin zu verstehen, dß er uh den Zustnd einer drohenden Kriegsgefhr erfßt. Artikel I Es esteht Einverständnis drüer, dß Areitnehmer, die nh dem Anhng zu den Artikeln 21 und 22 usgenommen sind, ei der Festlegung der Zhl der etreffenden Areitnehmer niht erüksihtigt werden. Artikel J Der Ausdruk "Änderung" ist dhin zu verstehen, dß er uh die Aufnhme neuer Artikel in die Chrt erfßt. 7

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