Europäisches Niederlassungsabkommen, und Protokoll

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1 Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 19 Europäisches Niederlssungskommen, und Protokoll Pris, 13.XII.1955 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europrtes, in der Erwägung, dß es Aufge des Europrtes ist, die Idele und Grundsätze zu schützen und zu verwirklichen, die gemeinsmes Ere seiner Mitglieder sind, und ihren wirtschftlichen und sozilen Fortschritt zu fördern; in Anerkennung der esonderen Art der Bindungen zwischen den Mitgliedstten des Europrtes, die in den im Rhmen des Europrtes ereits geschlossenen Akommen und Vereinrungen, insesondere in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novemer 1950 und dem Protokoll zu dieser Konvention vom 20. März 1952, dem Europäischen Fürsorgekommen und den eiden Vorläufigen Akommen üer die Sozile Sicherheit vom 11. Dezemer 1953 ihren Ausdruck finden; in der üerzeugung, dß die Aufstellung gemeinsmer Regeln für die Behndlung der Sttsngehörigen eines Mitgliedsttes im Geiet der nderen Mitgliedstten durch den Aschluß eines regionlen Akommens ds Werk der Vereinheitlichung fördern knn; zur Bekräftigung der Ttsche, dß die Rechte und Vorrechte, die sie gegenseitig ihren Sttsngehörigen einräumen, usschließlich wegen der engen Verindung gewährt werden, die die Mitglieder des Europrtes nch dessen Stzung vereint; und im Hinlick druf, dß dieses Akommen seinem Inhlt nch in den Rhmen der Orgnistion des Europrtes pßt, sind wie folgt üereingekommen: Kpitel I Einreise, Aufenthlt und Ausweisung Artikel 1 Jeder Vertrgstt wird den Sttsngehörigen der nderen Vertrgstten die Einreise in sein Geiet zu vorüergehendem Aufenthlt erleichtern und ihnen in seinem Geiet Freizügigkeit gewähren, sofern nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit oder der Sittlichkeit entgegenstehen.

2 Artikel 2 Unter den in Artikel 1 gennnten Vorussetzungen wird jeder Vertrgstt in dem Umfng, in dem seine wirtschftlichen und sozilen Verhältnisse es gesttten, den Sttsngehörigen der nderen Vertrgstten einen längeren oder duernden Aufenthlt in seinem Geiet erleichtern. Artikel 3 1 Die Sttsngehörigen eines Vertrgsttes, die ihren ordnungsmäßigen Aufenthlt im Geiet eines nderen Vertrgsttes hen, dürfen nur usgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Sttes gefährden oder gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen. 2 Sofern nicht zwingende Gründe der Sicherheit des Sttes es erfordern, dürfen die Sttsngehörigen eines Vertrgsttes, die seit mehr ls zwei Jhren ihren ordnungsmäßigen Aufenthlt im Geiet eines nderen Vertrgsttes hen, nur usgewiesen werden, wenn ihnen Gelegenheit gegeen worden ist, Gegenvorstellungen zu erheen, ein Rechtsmittel einzulegen und sich zu diesem Zweck vor einer zuständigen Behörde oder vor einer Person oder mehreren Personen, die von der zuständigen Behörde esonders estimmt sind, vertreten zu lssen. 3 Die Sttsngehörigen eines Vertrgsttes, die seit mehr ls zehn Jhren ihren ordnungsmäßigen Aufenthlt im Geiet eines nderen Vertrgsttes hen, dürfen nur us Gründen der Sicherheit des Sttes, oder wenn die ürigen in Astz 1 ufgeführten Gründe esonders schwerwiegend sind, usgewiesen werden. Kpitel II Ausüung der ürgerlichen Rechte Artikel 4 Die Sttsngehörigen eines Vertrgsttes erfhren im Geiet der nderen Vertrgstten im Genuß und in der Ausüung sämtlicher ürgerlichen Rechte die gleiche Behndlung wie die eigenen Sttsngehörigen. Artikel 5 Aweichend von den Bestimmungen des Artikels 4 knn jeder Vertrgstt us Gründen der Sicherheit des Sttes oder der Lndesverteidigung den Erwer, den Besitz oder die Nutzung von Gütern jeder Art seinen eigenen Sttsngehörigen vorehlten oder die Sttsngehörigen der nderen Vertrgstten Sonderregelungen, die für Ausländer gelten, unterwerfen. Artikel 6 1 Agesehen von den Fällen, die die Sicherheit des Sttes oder die Lndesverteidigung erühren, üermittelt jeder Vertrgstt, der den Erwer, den Besitz oder die Nutzung estimmter Arten von Gütern seinen eigenen Sttsngehörigen vorehlten oder für Ausländer, einschließlich der Sttsngehörigen der nderen Vertrgstten, Sonderregelungen unterworfen ht, oder der den Erwer, den Besitz oder die Nutzung dieser Güter von der Gegenseitigkeit hängig gemcht ht, dem Generlsekretär des Europrtes ei der Unterzeichnung dieses Akommens ein Verzeichnis dieser Beschränkungen, unter Ange der Vorschriften des innersttlichen Rechts, uf denen diese Beschränkungen eruhen; der Generlsekretär teilt dieses Verzeichnis den nderen Unterzeichnerstten mit; 2

3 drf jeder Vertrgstt, nchdem dieses Akommen für ihn in Krft getreten ist, neue Beschränkungen für den Erwer, den Besitz oder die Nutzung estimmter Arten von Gütern durch Sttsngehörige der nderen Vertrgstten nur einführen, wenn er sich us zwingenden wirtschftlichen oder sozilen Gründen oder zur Verhinderung des spekultiven Ankufs leenswichtiger Versorgungsquellen des Lndes hierzu genötigt sieht. In diesem Fll ht er den Generlsekretär üer die getroffenen Mßnhmen, die Vorschriften des innersttlichen Rechts und die Gründe für diese Mßnhmen vollständig unterrichtet zu hlten; der Generlsekretär mcht den nderen Vertrgstten hiervon Mitteilung. 2 Jeder Vertrgstt wird estret sein, zugunsten der Sttsngehörigen der nderen Vertrgstten sein Verzeichnis der Beschränkungen zu verkleinern. Er unterrichtet von diesen änderungen den Generlsekretär, der sie den nderen Vertrgstten mitteilt. Jeder Vertrgstt wird ferner estret sein, den Sttsngehörigen der nderen Vertrgstten die nch seinen Rechtsvorschriften zulässigen Ausnhmen von den llgemein für Ausländer geltenden Vorschriften zu gewähren. Kpitel III Rechts- und Verwltungsschutz Artikel 7 Die Sttsngehörigen eines Vertrgsttes genießen im Geiet der nderen Vertrgstten unter den gleichen Vorussetzungen wie deren eigene Sttsngehörige uneingeschränkten gesetzlichen oder gerichtlichen Schutz ihrer Person, ihres Vermögens, ihrer Rechte und Interessen. Sie hen dher in gleicher Weise wie die eigenen Sttsngehörigen ds Recht uf Innspruchnhme der zuständigen Gerichts- und Verwltungsehörden und uf Beistndsleistung durch jede Person ihrer Whl, die nch den Gesetzen des Lndes hierzu efugt ist. Artikel 8 1 Die Sttsngehörigen eines Vertrgsttes hen im Geiet der nderen Vertrgstten unter den gleichen Vorussetzungen wie deren eigene Sttsngehörige Anspruch uf Bewilligung des Armenrechts. 2 Bedürftige Sttsngehörige eines Vertrgsttes hen im Geiet der nderen Vertrgstten unter den gleichen Vorussetzungen wie deren eigene edürftige Sttsngehörige Anspruch uf kostenlose Ausstellung von Personenstndsurkunden. Artikel 9 1 Sttsngehörigen eines Vertrgsttes, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthlt im Geiet eines der nderen Vertrgstten hen und die vor den Gerichten eines der Vertrgstten ls Kläger oder sonstige Verfhrenseteiligte uftreten, drf keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, wie uch immer sie ezeichnet sein mg, deshl uferlegt werden, weil sie Ausländer sind oder keinen Wohnsitz oder Aufenthlt im Inlnde hen. 2 Ds gleiche gilt für von Klägern oder sonstigen Verfhrenseteiligten etw zu zhlende Gerichtskostenvorschüsse. 3 Kostenentscheidungen gegen einen Kläger oder sonstigen Verfhrenseteiligten werden uf Antrg, der uf diplomtischem Wege zu stellen ist, im Geiet jedes nderen Vertrgsttes von der zuständigen Behörde kostenlos für vollstreckr erklärt, wenn der Kläger oder sonstige Verfhrenseteiligte von Sicherheitsleistung, Hinterlegung oder Zhlung der Kosten entweder nch den Bestimmungen der vorstehenden Asätze oder nch den innersttlichen Rechtsvorschriften des Lndes, in dem die Klge erhoen wurde, efreit ist. 3

4 Kpitel IV Ausüung einer Erwerstätigkeit Artikel 10 Jeder Vertrgstt wird in seinem Geiet den Sttsngehörigen der nderen Vertrgstten gesttten, jede uf Erwer gerichtete Tätigkeit unter den gleichen Bedingungen wie die eigenen Sttsngehörigen uszuüen, wenn nicht wichtige Gründe wirtschftlicher oder soziler Art der Erteilung der Erlunis entgegenstehen. Diese Bestimmung gilt, ohne hieruf eschränkt zu sein, für Tätigkeiten in Industrie, Hndel, Finnzwesen, Lndwirtschft, Hndwerk und freien Berufen, ohne Rücksicht druf, o es sich um eine selständige oder unselständige Erwerstätigkeit hndelt. Artikel 11 Die Sttsngehörigen eines Vertrgsttes, denen von einem nderen Vertrgstt für eine estimmte Zeit die Ausüung einer Erwerstätigkeit gestttet worden ist, dürfen während dieser Zeit keinen Beschränkungen unterworfen werden, die ei Erteilung der Erlunis nicht vorgesehen wren, wenn diese Beschränkungen nicht unter entsprechenden Vorussetzungen uf die eigenen Sttsngehörigen Anwendung finden. Artikel 12 1 Die Sttsngehörigen eines Vertrgsttes, die ihren ordnungsmäßigen Aufenthlt im Geiet eines nderen Vertrgsttes hen, sind in gleicher Weise wie dessen eigene Sttsngehörige zur Ausüung jeder Erwerstätigkeit erechtigt, ohne den Beschränkungen des Artikels 10 zu unterliegen, wenn sie: c fünf Jhre ununterrochen eine Erwerstätigkeit in diesem Geiet efugt usgeüt hen oder zehn Jhre ununterrochen ihren ordnungsmäßigen Aufenthlt in diesem Geiet geht hen oder die Erlunis zum duernden Aufenthlt erhlten hen. Jeder Vertrgstt knn ei der Unterzeichnung dieses Akommens oder ei der Hinterlegung der Rtifiktionsurkunde erklären, dß er eine oder zwei der vorstehenden Bedingungen nicht nnimmt. 2 Jeder Vertrgstt knn ferner in gleicher Weise die in Astz 1 vorgesehene Frist is zu einer Höchstduer von zehn Jhren verlängern mit der Mßge, dß nch den ersten fünf Jhren die Erneuerung der Erlunis für die is zu diesem Zeitpunkt usgeüte Tätigkeit uf keinen Fll verweigert oder von einem Wechsel dieser Tätigkeit hängig gemcht werden drf. Jeder Vertrgstt knn ferner erklären, dß er nicht in llen Fällen den Wechsel von unselständiger zu selständiger Tätigkeit ohne weiteres zulssen wird. Artikel 13 Jeder Vertrgstt knn die Ausüung öffentlicher Aufgen und jeder mit der Sicherheit des Sttes oder der Lndesverteidigung in Zusmmenhng stehenden Tätigkeit den eigenen Sttsngehörigen vorehlten oder die Ausüung dieser Tätigkeiten durch Ausländer von esonderen Vorussetzungen hängig mchen. 4

5 Artikel 14 1 Uneschdet der Regelung in Artikel 13, üermittelt jeder Vertrgstt, der estimmte Tätigkeiten seinen eigenen Sttsngehörigen vorehlten oder ihre Ausüung durch Ausländer, einschließlich der Sttsngehörigen der nderen Vertrgstten, esonders geregelt oder von der Gegenseitigkeit hängig gemcht ht, ei der Unterzeichnung dieses Akommens dem Generlsekretär des Europrtes ein Verzeichnis dieser Beschränkungen, unter Ange der innersttlichen Rechtsvorschriften, uf denen die Beschränkungen eruhen; der Generlsekretär üermittelt den nderen Unterzeichnerstten diese Verzeichnisse; drf jeder Vertrgstt, nchdem dieses Akommen für ihn in Krft getreten ist, neue Beschränkungen für die Ausüung einer Erwerstätigkeit durch Sttsngehörige der nderen Vertrgstten nur einführen, wenn er sich us zwingenden Gründen wirtschftlicher oder soziler Art hierzu genötigt sieht. ln diesem Fll hält er den Generlsekretär üer die getroffenen Mßnhmen, die einschlägigen innersttlichen Rechtsvorschriften und die Gründe, die zu diesen Mßnhmen geführt hen, vollständig unterrichtet; der Generlsekretär mcht den nderen Vertrgstten hiervon Mitteilung. 2 Jeder Vertrgstt wird estret sein, zugunsten der Sttsngehörigen der nderen Vertrgstten ds Verzeichnis der Tätigkeiten, die seinen eigenen Sttsngehörigen vorehlten sind oder deren Ausüung durch Ausländer esonders geregelt oder von der Gegenseitigkeit hängig gemcht ist, zu verkleinern; er unterrichtet von diesen änderungen den Generlsekretär, der sie den nderen Prteien mitteilt; einzelne Ausnhmen von den geltenden Vorschriften in dem Umfng zuzulssen, in dem seine Gesetzgeung es gestttet. Artikel 15 Die Ausüung einer Tätigkeit im Geiet eines Vertrgsttes, für die von den Sttsngehörigen dieses Vertrgsttes ein eruflicher oder fchlicher Befähigungsnchweis oder die Leistung einer Sicherheit verlngt wird, wird für Sttsngehörige eines der nderen Vertrgstten von der Leistung der gleichen Sicherheit oder den gleichen oder von der zuständigen sttlichen Behörde ls gleichwertig nerknnten Befähigungsnchweisen hängig gemcht. Die Sttsngehörigen der Vertrgstten, die ihren Beruf im Geiet eines der Vertrgstten efugt usüen, können indessen durch einen Fchkollegen in ds Geiet eines der nderen Vertrgstten zur Unterstützung in einem esonderen Fll gerufen werden. Artikel 16 Die Sttsngehörigen eines Vertrgsttes, die ls Hndelsreisende für ein Unternehmen tätig sind, dessen Huptniederlssung sich im Geiet eines der Vertrgstten efindet, edürfen keiner Erlunis zur Ausüung ihrer Tätigkeit im Geiet eines der nderen Vertrgstten, sofern sie sich dort nicht länger ls zwei Monte in jedem Hljhr ufhlten. 5

6 Artikel 17 1 Die Sttsngehörigen eines Vertrgsttes dürfen im Geiet eines der nderen Vertrgstten hinsichtlich sttlicher Regelungen von Areitsentgelt und llgemeinen Areitsedingungen nicht ungünstiger ehndelt werden ls die eigenen Sttsngehörigen. 2 Die Bestimmungen dieses Kpitels sind nicht so zu verstehen, dß die Vertrgstten verpflichtet sind, in ihrem Geiet die Sttsngehörigen eines der nderen Vertrgstten hinsichtlich der Ausüung einer Erwerstätigkeit günstiger zu ehndeln ls ihre eigenen Sttsngehörigen. Kpitel V Rechte uf esonderen Geieten Artikel 18 Kein Vertrgstt drf den Sttsngehörigen eines der nderen Vertrgstten untersgen, sich unter den gleichen Vorussetzungen wie die eigenen Sttsngehörigen ls Wähler n Whlen zu Körperschften oder Orgnistionen wirtschftlicher oder erufsständischer Art, wie Hndelskmmern, Lndwirtschftskmmern oder Hndwerkskmmern, zu eteiligen, wenn sie seit mindestens fünf Jhren in seinem Geiet efugt eine entsprechende Tätigkeit usgeüt hen; vorehlten leien die Entscheidungen, die diese Körperschften oder Orgnistionen im Rhmen ihrer Zuständigkeit hierüer treffen können. Artikel 19 Die Sttsngehörigen eines Vertrgsttes sind erechtigt, ohne nderen ls den für die eigenen Sttsngehörigen geltenden Beschränkungen unterworfen zu sein, im Geiet jedes nderen Vertrgsttes eine Tätigkeit ls Schiedsrichter in Schiedsverfhren uszuüen, in denen die Whl der Schiedsrichter llein den Prteien üerlssen ist. Artikel 20 Die im schulpflichtigen Alter stehenden Sttsngehörigen eines Vertrgsttes, die ihren ordnungsmäßigen Aufenthlt im Geiet eines nderen Vertrgsttes hen, werden, soweit die Zulssung zum Schulunterricht zur Zuständigkeit des Sttes gehört, in gleicher Weise wie die eigenen Sttsngehörigen zum Volksschul- und höheren Schulunterricht sowie zum Fch- und Berufsschulunterricht zugelssen. Die Erstreckung dieser Bestimmung uf die Gewährung von Stipendien leit dem Ermessen eines jeden Vertrgsttes vorehlten. Die Sttsngehörigen im schulpflichtigen Alter, die sich im Geiet eines nderen Vertrgsttes ufhlten, unterliegen der Schulpflicht, wenn nch dem innersttlichen Recht dieses Vertrgsttes Schulpflicht für die eigenen Sttsngehörigen esteht. Kpitel VI Steuerwesen, zivile Dienstpflicht, Enteignung, Versttlichung Artikel 21 1 Die Sttsngehörigen eines Vertrgsttes unterliegen, vorehltlich der in geltenden oder noch zuschließenden Akommen enthltenen Bestimmungen üer Doppelesteuerung, im Geiet eines nderen Vertrgsttes keinen nderen, höheren oder drückenderen Agen, Geühren, Steuern oder Beiträgen, gleich welcher Art oder Bezeichnung, ls sie von den eigenen Sttsngehörigen unter entsprechenden Vorussetzungen erhoen werden; so stehen ihnen insesondere Nchlß oder Befreiung von Steuern oder Geühren und Ermäßigung des Steuergrundetrges einschließlich der Steuerzüge für Fmilienunterhltskosten zu. 6

7 2 Ein Vertrgstt wird von den Sttsngehörigen eines nderen Vertrgsttes keine Aufenthltsgeühren erheen, die nicht uch von den eigenen Sttsngehörigen gefordert werden. Diese Bestimmung steht einer etwigen Erheung von Verwltungsgeühren, wie Geühren für die Ausstellung der für Ausländer vorgeschrieenen Erlunisse und Genehmigungen, nicht entgegen. Diese Geühren dürfen jedoch nicht höher sein ls die hierdurch entstehenden Kosten. Artikel 22 Die Sttsngehörigen eines Vertrgsttes dürfen im Geiet eines nderen Vertrgsttes nicht zu zivilen persönlichen Dienstleistungen oder Schleistungen herngezogen werden, die nders oder drückender sind, ls sie unter gleichen Vorussetzungen den eigenen Sttsngehörigen uferlegt werden. Artikel 23 Die Sttsngehörigen eines Vertrgsttes hen, uneschdet der Bestimmungen des Artikels 1 des Zustzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, ei Enteignung oder ei Versttlichung ihrer Vermögenswerte durch einen der nderen Vertrgstten Anspruch uf eine mindestens eenso günstige Behndlung wie die eigenen Sttsngehörigen. Kpitel VII Ständiger Ausschuß Artikel 24 1 Im Lufe des uf ds Inkrfttreten dieses Akommens folgenden Jhres ist ein Ständiger Ausschuß zu ilden. Der Ausschuß wird Vorschläge zur Veresserung der Anwendung des Akommens und, soweit erforderlich, zur prktischen Ausführung oder Ergänzung seiner Bestimmungen mchen. 2 Der Ausschuß wird sich ei Meinungsverschiedenheiten üer die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 6 As. 1 und Artikel 14 As. 1 uf Ersuchen eines der eteiligten Vertrgstten um eine Einigung emühen. 3 Der Ausschuß wird in regelmäßigen Zeitständen einen Bericht vorlegen, der lle Angen üer die im Geiet der Vertrgstten geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften für die in diesem Akommen ehndelten Schgeiete enthält. 4 Jedes Mitglied des Europrtes, ds dieses Akommen rtifiziert ht, entsendet einen Vertreter in den Ausschuß. Jedes ndere Mitglied des Europrtes knn sich durch einen Beochter vertreten lssen, der n den Sitzungen mit ertender Stimme teilnimmt. 5 Der Ausschuß wird vom Generlsekretär des Europrtes einerufen. Er tritt zu seiner ersten Tgung innen drei Monten nch seiner Bildung zusmmen. Weitere Tgungen werden mindestens lle zwei Jhre gehlten. Der Ausschuß knn ferner jederzeit einerufen werden, wenn ds Ministerkomitee des Europrtes es für notwendig hält. Die Zweijhresfrist eginnt mit dem letzten Sitzungstg der vorhergehenden Tgung. 6 Die Stellungnhmen oder Empfehlungen des Ständigen Ausschusses werden dem Ministerkomitee unterreitet. 7 Der Ständige Ausschuß git sich seine Geschäftsordnung selst. 7

8 Kpitel VIII Allgemeine Bestimmungen Artikel 25 Die Bestimmungen dieses Akommens erühren nicht die Bestimmungen der ereits in Krft efindlichen oder später in Krft tretenden innersttlichen Gesetze, zweiseitige oder mehrseitige Verträge, Akommen oder Vereinrungen, durch die Sttsngehörigen eines nderen Vertrgsttes oder mehrerer nderer Vertrgstten eine günstigere Behndlung gewährt wird. Artikel 26 1 Jedes Mitglied des Europrtes knn ei Unterzeichnung dieses Akommens oder ei Hinterlegung seiner Rtifiktionsurkunde Vorehlte zu einer estimmten Vorschrift des Akommens mchen, soweit ein in seinem Geiet zu dieser Zeit geltendes Gesetz mit dieser Vorschrift nicht üereinstimmt. Vorehlte llgemeiner Art sind nch diesem Artikel nicht zulässig. 2 Jeder Vorehlt nch diesem Artikel muß kurze Angen üer ds in Betrcht kommende Gesetz enthlten. 3 Jedes Mitglied des Europrtes, ds einen Vorehlt nch diesem Artikel mcht, wird den Vorehlt zurückziehen, sold die Umstände es gesttten. Vorehlte werden durch eine Mitteilung n den Generlsekretär des Europrtes zurückgezogen; sie werden mit dem Tg des Eingngs der Mitteilung wirksm. Der Generlsekretär wird den Wortlut der Mitteilung llen Unterzeichnerstten üermitteln. Artikel 27 Ein Vertrgstt, der nch Artikel 26 einen Vorehlt zu einer estimmten Vorschrift dieses Akommens gemcht ht, knn ihre Anwendung durch einen nderen Vertrgstt nur insoweit verlngen, ls er selst die Vorschrift ngenommen ht. Artikel 28 1 Im Flle eines Krieges oder eines nderen öffentlichen Notstndes, der ds Leen der Ntion edroht, knn jeder Vertrgstt Mßnhmen ergreifen, die von den mit diesem Akommen eingegngenen Verpflichtungen weichen, soweit die Verhältnisse es erforderlich mchen, und unter der Vorussetzung, dß diese Mßnhmen nicht zu sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen in Widerspruch stehen. 2 Jeder Vertrgstt, der von dem Recht Geruch mcht, von den eingegngenen Verpflichtungen zuweichen, wird den Generlsekretär des Europrtes üer die ergriffenen Mßnhmen und die hierfür mßgelichen Gründe vollständig unterrichtet hlten. Er wird den Generlsekretär des Europrtes uch üer den Tg unterrichten, n dem diese Mßnhmen unwirksm werden und die Bestimmungen des Akommens wieder uneingeschränkt Anwendung finden. Kpitel IX Geltungsereich des Akommens Artikel 29 1 Dieses Akommen findet uf ds Mutterlnd jedes der Vertrgstten Anwendung. 8

9 2 Jedes Mitglied des Europrtes knn ei der Unterzeichnung oder der Rtifizierung dieses Akommens oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung n den Generlsekretär des Europrtes erklären, dß dieses Akommen uf ds Geiet oder die Geiete Anwendung findet, die in dieser Erklärung ezeichnet sind und für deren interntionle Beziehungen es verntwortlich ist. 3 Jede nch Astz 2 gegeene Erklärung knn für jedes in der Erklärung ezeichnete Geiet unter den Vorussetzungen des Artikels 33 zurückgezogen werden. 4 Der Generlsekretär wird den nderen Mitgliedern des Europrtes jede ihm nch Astz 2 oder 3 zugegngene Erklärung zur Kenntnis ringen. Artikel 30 1 Sttsngehörige im Sinne dieses Akommens sind lle ntürlichen Personen, die die Sttsngehörigkeit eines der Vertrgstten esitzen. 2 Keiner der Vertrgstten ist verpflichtet, die Vergünstigungen dieses Akommens denjenigen Sttsngehörigen eines nderen Vertrgsttes zu gewähren, die ihren gewöhnlichen Aufenthlt in einem Geiet hen, ds nicht zum Mutterlnd dieses Vertrgsttes gehört und uf ds dieses Akommen keine Anwendung findet. Kpitel X Beilegung von Streitigkeiten Artikel 31 1 Streitigkeiten, die zwischen den Vertrgstten üer die Auslegung oder die Anwendung dieses Akommens entstehen, sind uf Grund esonderer Vereinrung oder uf Antrg einer der Streitprteien dem Interntionlen Gerichtshof zu unterreiten, sofern die Prteien sich nicht üer ein nderes Verfhren für eine gütliche Beilegung des Streites einigen. 2 Nch Inkrfttreten des Europäischen üereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten werden die diesem Akommen eigetretenen Prteien die sie indenden Bestimmungen des üereinkommens uf lle uftretenden Streitigkeiten nwenden, die zwischen ihnen ezüglich des vorliegenden Akommens entstehen. 3 Jede Streitigkeit, uf die ein in Astz 1 und Astz 2 vorgesehenes Verfhren Anwendung findet, ist von den eteiligten Prteien umgehend dem Generlsekretär des Europrtes zur Kenntnis zu ringen, der die nderen Vertrgstten unverzüglich unterrichtet. 4 Kommt eine n einer Streitigkeit eteiligte Prtei nicht den Verpflichtungen nch, die ihr uf Grund einer Entscheidung des Interntionlen Gerichtshofs oder des Spruchs eines Schiedsgerichts oliegen, so knn die ndere Prtei ds Ministerkomitee des Europrtes nrufen. Ds Ministerkomitee knn, wenn es ihm notwendig erscheint, Empfehlungen im Hinlick uf die Ausführung der Entscheidung oder des Schiedsspruchs mit Zweidrittelmehrheit der stimmerechtigten Vertreter im Ministerkomitee erteilen. Kpitel XI Schlußestimmungen Artikel 32 Ds diesem Akommen eigefügte Protokoll ist Bestndteil des Akommens. 9

10 Artikel 33 1 Ein Vertrgstt knn dieses Akommen frühestens nch Aluf von fünf Jhren, gerechnet vom Tge seines Beitritts zu dem Akommen, mit einer Frist von sechs Monten durch eine Mitteilung n den Generlsekretär des Europrtes kündigen; der Generlsekretär unterrichtet die nderen Vertrgstten. Jeder Vertrgstt, der von dieser Kündigungsmöglichkeit keinen Geruch mcht, leit für jeweils weitere zwei Jhre durch ds Akommen geunden, is er ds Akommen mit einer Frist von sechs Monten zum Aluf einer solchen Zweijhresfrist kündigt. 2 Die Kündigung enthet den Vertrgstt nicht seiner in dem Akommen eingegngenen Verpflichtungen für Hndlungen, die von ihm vor dem Wirksmwerden der Kündigung vorgenommen worden sind. 3 Ein Vertrgstt, der us dem Europrt usscheidet, ist, vorehltlich der Bestimmung des Astzes 2, nicht mehr Prtei dieses Akommens. Artikel 34 1 Dieses Akommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europrtes ufgelegt. Es edrf der Rtifizierung. Die Rtifiktionsurkunden werden ei dem Generlsekretär des Europrtes hinterlegt. 2 Dieses Akommen tritt mit dem Tge der Hinterlegung der fünften Rtifiktionsurkunde in Krft. 3 Für jeden Unterzeichnerstt, der ds Akommen später rtifiziert, tritt es mit dem Tge der Hinterlegung seiner Rtifiktionsurkunde in Krft. 4 Der Generlsekretär unterrichtet die Mitglieder des Europrtes von dem Inkrfttreten des Akommens, den Nmen der Vertrgstten, die es rtifiziert hen, den Vorehlten und der Hinterlegung jeder weiteren Rtifiktionsurkunde. Zu Urkund dessen hen die hierzu gehörig efugten Unterzeichneten dieses Akommen unterschrieen. Geschehen zu Pris m 13. Dezemer 1955 in englischer und frnzösischer Sprche, woei jeder Wortlut gleichermßen verindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europrtes hinterlegt wird. Der Generlsekretär üermittelt llen Unterzeichnerstten eine egluigte Aschrift. 10

11 Protokoll zum Europäischen Niederlssungskommen Pris, 13.XII.1955 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Aschnitt I Zu den Artikeln 1, 2, 3, 5, 6 As. 1, den Artikeln 10, 13 und 14 As. 1 Jeder Vertrgstt ht ds Recht, nch seinen innersttlichen Grundsätzen zu eurteilen: 1 die "Gründe der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit oder der Sittlichkeit", die der Einreise der Sttsngehörigen der nderen Vertrgstten in sein Geiet etw entgegenstehen, 2 die sich us seinen "wirtschftlichen und sozilen Verhältnissen" ergeenden Gründe, die der Erteilung einer Aufenthltserlunis für einen längeren oder duernden Aufenthlt oder der Genehmigung zur Ausüung einer Erwerstätigkeit n die Sttsngehörigen der nderen Vertrgstten in seinem Geiet etw entgegenstehen, 3 die Ttestände, in denen eine Gefährdung der Sicherheit des Sttes oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu erlicken ist, 4 die in dem Akommen im einzelnen ezeichneten Gründe, die einem Vertrgstt ds Recht geen, den Erwer, den Besitz oder die Nutzung estimmter Arten von Gütern und die Ausüung estimmter Rechte und Tätigkeiten seinen eigenen Sttsngehörigen vorzuehlten oder Sttsngehörige der nderen Vertrgstten insoweit von esonderen Vorussetzungen hängig zu mchen. c Jeder Vertrgstt ht selst zu eurteilen, o die Gründe, die eine Ausweisung rechtfertigen können, "esonders schwerwiegend" sind. Hierei ist ds Verhlten des Betreffenden während der gesmten Duer seines Aufenthlts zu erücksichtigen. Von der Möglichkeit, die Rechte von Sttsngehörigen der nderen Vertrgstten zu eschränken, drf nur us den in dem Akommen ufgeführten Gründen Geruch gemcht werden, und nur insoweit, ls dies mit den von den Vertrgstten eingegngenen Verpflichtungen vereinr ist. Aschnitt II Zu den Artikeln 1, 2, 3, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 20 Die Vorschriften, die die Einreise, den Aufenthlt und die Freizügigkeit der Ausländer sowie die Ausüung einer Erwerstätigkeit durch Ausländer regeln, werden von dem Akommen nicht erührt, soweit sie nicht zu den Bestimmungen des Akommens in Widerspruch stehen. Der Aufenthlt von Sttsngehörigen eines Vertrgsttes gilt ls ordnungsmäßig in dem Geiet eines nderen Vertrgsttes, wenn den unter gennnten Vorschriften entsprochen ist. 11

12 Aschnitt III Zu den Artikeln 1, 2 und 3 c Der Begriff "öffentliche Ordnung" ist in dem weiten Sinne uszulegen, in dem er im llgemeinen in den kontinentlen Ländern verstnden wird. Ein Vertrgstt knn insesondere einem Sttsngehörigen eines nderen Vertrgsttes die Einreise us politischen Gründen verweigern oder wenn Grund zu der Annhme esteht, dß er nicht üer genügend Mittel für seinen Unterhlt verfügt oder eine Erwerstätigkeit ohne eine etw erforderliche Erlunis uszuüen esichtigt. Die Vertrgstten verpflichten sich, ei Ausüung der ihnen zustehenden Rechte uf fmiliäre Bindungen Rücksicht zu nehmen. Ds Recht der Ausweisung drf nur in Einzelfällen usgeüt werden. ie Vertrgstten werden von diesem Recht in Anetrcht der esonderen Beziehungen, die zwischen den Mitgliedern des Europrtes estehen, rücksichtsvoll Geruch mchen. Sie werden insesondere fmiliären Bindungen und der Duer des Aufenthlts des Betreffenden in ihrem Geiet Rechnung trgen. Aschnitt IV Zu den Artikeln 8 und 9 Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 des Akommens erühren nicht die Verpflichtungen, die sich us dem Hger Akommen üer den Zivilprozeß ergeen. Aschnitt V Zu den Artikeln 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 c d e f Die Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 des Akommens finden unter den in den Artikeln 1 und 2 enthltenen Vorussetzungen für die Einreise und den Aufenthlt Anwendung. Dem Ehegtten und den unterhltserechtigten Kindern von Sttsngehörigen eines Vertrgsttes, die die Erlunis erhlten hen, ihren sich in dem Geiet eines nderen Vertrgsttes ordnungsmäßig ufhltenden Angehörigen zu egleiten oder sich mit ihm wieder zu vereinen, wird nch Möglichkeit erlut, unter den in diesem Akommen vorgesehenen Bedingungen ein Areitsverhältnis einzugehen. Die Bestimmungen des Artikels 12 des Akommens finden keine Anwendung uf Sttsngehörige eines Vertrgsttes, die sich im Geiet eines nderen Vertrgsttes uf Grund einer Sonderregelung ufhlten oder uf Grund esonderer Regelungen oder Vereinrungen eine Erwerstätigkeit usüen, wie die Mitglieder oder die nicht m Ort eingestellten Bediensteten von diplomtischen und konsulrischen Vertretungen, ds Personl interntionler Orgnistionen, Gstreitnehmer, Lehrlinge, Studenten, zur Vervollständigung ihrer Berufsusildung Beschäftigte und die Mitglieder von Schiffs- und Flugzeugestzungen. Für die Zwecke des Artikels 16 des Akommens dürfen die Vertrgstten den Beruf des Hndelsreisenden in ihren innersttlichen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften nicht dem Wndergewere oder Husierergewere gleichstellen. Es esteht üereinstimmung drüer, dß Artikel 16 nur uf diejenigen Hndelsreisenden Anwendung findet, die im Dienst eines Unternehmens stehen, ds seinen Sitz ußerhl des Aufnhmelndes ht, und die usschließlich von diesem Unternehmen entlohnt werden. Die Bestimmungen des Artikels 17 As. 1 des Akommens finden in dem esonderen Fll der Gstreitnehmer hinsichtlich ihres Areitsentgelts keine Anwendung. 12

13 Aschnitt VI Zu den Artikeln 2, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 25 Es esteht üereinstimmung drüer, dß ds Akommen uf gewerliche Schutzrechte, die Rechte n Werken der Litertur und Kunst sowie die Rechte n neuen Pflnzenzüchtungen keine Anwendung findet, d diese Geiete den geltenden oder künftig in Krft tretenden einschlägigen interntionlen Akommen oder sonstigen interntionlen Vereinrungen vorehlten leien. Diejenigen Prteien des Akommens, die durch die Beschlüsse des Rts der Orgnistion für Europäische Wirtschftliche Zusmmenreit zur Regelung der Beschäftigung von Sttsngehörigen der Mitgliedstten dieser Orgnistion geunden sind oder geunden sein werden, werden im Verhältnis zueinnder hinsichtlich der Ausüung unselständiger Tätigkeit die jeweils für den Areitnehmer günstigsten Bestimmungen nwenden. Bei der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 2, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 des Akommens und ei der Beurteilung der in den Artikeln 10 und 14 erwähnten wirtschftlichen und sozilen Gründe werden sie dem Geist und dem Buchsten der oen gennnten Rtseschlüsse entsprechen, insoweit diese für die Areitnehmer günstiger sind ls die Bestimmungen des Akommens. Aschnitt VII Zu Artikel 26 As. 1 Die Vertrgstten werden von ihrem Vorehltsrecht nur in dem Umfng Geruch mchen, in dem nch ihrer Auffssung wesentliche Bestimmungen ihres innersttlichen Rechts es erfordern. Aschnitt VIII Zu Artikel 29 As. 1 Dieses Akommen findet in ezug uf Frnkreich uch uf Algerien und die üerseeischen Deprtements Anwendung. Die Bundesrepulik Deutschlnd knn die Anwendung des Akommens durch eine n den Generlsekretär des Europrtes zu richtende Erklärung uch uf ds Lnd Berlin erstrecken. Der Generlsekretär wird die nderen Vertrgstten hiervon in Kenntnis setzen. Zu Artikel 29 As. 2 Jedes Mitglied des Europrtes, ds eine Erklärung nch Artikel 29 As. 2 des Akommens git, wird gleichzeitig dem Generlsekretär des Europrtes für lle Geiete, die in dieser Erklärung gennnt sind, die Verzeichnisse der in Artikel 6 As. 1 und Artikel 14 As. 1 vorgesehenen Beschränkungen sowie lle Erklärungen nch Artikel 12 und lle Vorehlte nch Artikel 26 des Akommens zur Kenntnis ringen. Zu Artikel 30 Der "gewöhnliche Aufenthlt" estimmt sich nch den Rechtsvorschriften des Lndes, dessen Sttsngehörigkeit der Betreffende esitzt. Aschnitt IX Zu Artikel 31 As. 1 Vertrgstten, die dem Sttut des Interntionlen Gerichtshofs nicht ngehören, werden die erforderlichen Mßnhmen treffen, um Zugng zu dem Gerichtshof zu erlngen. 13

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