DieEuropäische. Sozialcharta

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1 DieEuropäische Sozilchrt

2 Europäische Sozilchrt

3 Einleitende Bemerkung Diese Broschüre enthält den Text der Europäischen Sozilchrt in seiner geänderten Fssung (SEV Nr. 163), wie zur Unterzeichnung ufgelegt in Strßurg m 3. Mi 1996, und präsentiert die Kontrollverfhren für seine Anwendung wie folgt: Teil IV der Chrt von 1961 (SEV Nr. 35), wie zur Unterzeichnung ufgelegt in Turin m 18. Oktoer 1961 und geändert durch ds Protokoll zur Änderung der Chrt (SEV Nr. 142), zur Unterzeichnung ufgelegt in Turin m 21. Oktoer 1991; im Zustzprotokoll zur Bereitstellung eines Systems von Kollektiveschwerden (SEV Nr. 158), wie zur Unterzeichnung ufgelegt in Strßurg m 9. Novemer Der ktuelle Stnd der Unterzeichnungen und Rtifizierungen der Europäischen Sozilchrt und seiner Protokolle durch die Stten sowie deren Erklärungen und Vorehlte sind rufr unter:

4 Europäische Sozilchrt Strßurg, 3 Mi 1996 Prämel Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europrts, in der Erwägung, dß es ds Ziel des Europrts ist, eine engere Ver indung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um die Idele und Grundsätze, die ihr gemeinsmes Ere sind, zu whren und zu ver wirklichen und ihren wirtschftlichen und sozilen Fortschritt zu för dern, insesondere durch die Erhltung und Weiterentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten; in der Erwägung, dß die Mitgliedstten des Europrts in der m 4. Novemer 1950 zu Rom unterzeichneten Europäischen Konven tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in deren Protokollen üereingekommen sind, ihren Völkern die drin ngeführten ürgerlichen und politischen Rechte und Freiheiten zu sichern; in der Erwägung, dß die Mitgliedstten des Europrts in der m 18. Oktoer 1961 in Turin zur Unterzeichnung ufgelegten Europäi schen Sozilchrt und in deren Protokollen üereingekommen sind, ihren Völkern die drin ngeführten sozilen Rechte zu sichern, um ihren Leensstndrd zu veressern und ihr soziles Wohl zu för dern; unter Hinweis druf, dß die m 5. Novemer 1990 in Rom gehl tene Ministerkonferenz üer Menschenrechte die Notwendigkeit etonte, einerseits die Unteilrkeit ller Menschenrechte, seien es ürgerliche, politische, wirtschftliche, sozile oder kulturelle Rechte, zu ewhren und ndererseits die Europäische Sozilchrt mit neuem Leen zu erfüllen; in dem Entschluß, wie uf der m 21. und 22. Oktoer 1991 in Turin gehltenen Ministerkonferenz eschlossen, den mteriellen Inhlt der Chrt uf den neuesten Stnd zu ringen und in einer Weise nzupssen, dß insesondere den seit ihrer Annhme eingetretenen grundlegenden sozilen Veränderungen Rechnung getrgen wird; in Anerkennung der Zweckmäßigkeit, in eine revidierte Chrt, die schrittweise n die Stelle der Europäischen Sozilchrt treten soll, die durch die Chrt grntierten Rechte in ihrer geänderten Fssung und die durch ds Zustzprotokoll von 1988 grntierten Rechte ufzunehmen sowie neue Rechte hinzuzufügen, sind wie folgt üereingekommen: Teil I Die Vertrgsprteien sind gewillt, mit llen zweckdienlichen Mitteln sttlicher und zwischensttlicher Art eine Politik zu verfolgen, die druf zielt, geeignete 3

5 Vorussetzungen zu schffen, dmit die tt sächliche Ausüung der folgenden Rechte und Grundsätze gewähr leistet ist: 1 Jedermnn muß die Möglichkeit hen, seinen Leensunterhlt durch eine frei üernommene Tätigkeit zu verdienen. 2 Alle Areitnehmer hen ds Recht uf gerechte Areitsedin gungen. 3 Alle Areitnehmer hen ds Recht uf sichere und gesunde Areitsedingungen. 4 Alle Areitnehmer hen ds Recht uf ein gerechtes Areits entgelt, ds ihnen und ihren Fmilien einen ngemessenen Leensstndrd sichert. 5 Alle Areitnehmer und Areitgeer hen ds Recht uf Frei heit zur Vereinigung in ntionlen und interntionlen Orgni stionen zum Schutz ihrer wirtschftlichen und sozilen Interessen. 6 Alle Areitnehmer und Areitgeer hen ds Recht uf Kol lektivverhndlungen. 7 Kinder und Jugendliche hen ds Recht uf esonderen Schutz gegen körperliche und sittliche Gefhren, denen sie us gesetzt sind. 8 Areitnehmerinnen hen im Fll der Mutterschft ds Recht uf esonderen Schutz. 9 Jedermnn ht ds Recht uf geeignete Möglichkeiten der Berufsertung, die ihm helfen soll, einen Beruf zu wählen, der seiner persönlichen Eignung und seinen Interessen entspricht. 10 Jedermnn ht ds Recht uf geeignete Möglichkeiten der eruflichen Bildung. 11 Jedermnn ht ds Recht, lle Mßnhmen in Anspruch zu nehmen, die es ihm ermöglichen, sich des esten Gesundheits zustnds zu erfreuen, den er erreichen knn. 12 Alle Areitnehmer und ihre Angehörigen hen ds Recht uf Sozile Sicherheit. 13 Jedermnn ht ds Recht uf Fürsorge, wenn er keine usrei chenden Mittel ht. 14 Jedermnn ht ds Recht, sozile Dienste in Anspruch zu neh men. 15 Jeder ehinderte Mensch ht ds Recht uf Eigenständigkeit, sozile Eingliederung und Teilhe m Leen der Gemein schft. 16 Die Fmilie ls Grundeinheit der Gesellschft ht ds Recht uf ngemessenen sozilen, gesetzlichen und wirtschftlichen Schutz, der ihre volle Entfltung zu sichern vermg. 17 Kinder und Jugendliche hen ds Recht uf ngemessenen sozilen, gesetzlichen und wirtschftlichen Schutz. 18 Die Sttsngehörigen einer Vertrgsprtei hen ds Recht, im Hoheitsgeiet jeder nderen Vertrgsprtei gleicherechtigt mit deren Sttsngehörigen jede Erwerstätigkeit uf zunehmen, vorehltlich von Einschränkungen, die uf trifti gen wirtschftlichen oder sozilen Gründen eruhen. 19 Wnderreitnehmer, die Sttsngehörige einer Vertrgsprtei sind, und ihre Fmilien hen ds Recht uf Schutz und Bei stnd im Hoheitsgeiet jeder nderen Vertrgsprtei. 4

6 20 Alle Areitnehmer hen ds Recht uf Chncengleichheit und Gleichehndlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskrimi nierung ufgrund des Geschlechts. 21 Die Areitnehmer hen ds Recht uf Unterrichtung und Anhörung im Unternehmen. 22 Die Areitnehmer hen ds Recht uf Beteiligung n der Fest legung und Veresserung der Areitsedingungen und der Areitsumwelt im Unternehmen. 23 Alle älteren Menschen hen ds Recht uf sozilen Schutz. 24 Alle Areitnehmer hen ds Recht uf Schutz ei Kündigung. 26 Alle Areitnehmer hen ds Recht uf Schutz ihrer Forderun gen ei Zhlungsunfähigkeit ihres Areitgeers. 26 Alle Areitnehmer hen ds Recht uf Würde m Areits pltz. 27 Alle Personen mit Fmilienpflichten, die erwerstätig sind oder erwerstätig werden wollen, hen ds Recht dzu, ohne sich einer Diskriminierung uszusetzen und, soweit dies möglich ist, ohne dß es ddurch zu einem Konflikt zwischen ihren Berufs und ihren Fmilienpflichten kommt. 28 Die Areitnehmervertreter im Betrie hen ds Recht uf Schutz gegen Benchteiligungen und müssen geeignete Erleichterungen erhlten, um ihre Aufgen whrzunehmen. 29 Alle Areitnehmer hen ds Recht uf Unterrichtung und Anhörung in den Verfhren ei Mssenentlssungen. 30 Jedermnn ht ds Recht uf Schutz gegen Armut und sozile Ausgrenzung. 31 Jedermnn ht ds Recht uf Wohnung. Teil II Die Vertrgsprteien erchten sich durch die in den folgenden Arti keln und Nummern festgelegten Verpflichtungen nch Mßge des Teils III ls geunden. Artikel 1 Ds Recht uf Areit Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Areit zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, 1 im Hinlick uf die Verwirklichung der Volleschäftigung die Erreichung und Aufrechterhltung eines möglichst hohen und stilen Beschäftigungsstnds zu einer ihrer wichtigsten Ziel setzungen und Aufgen zu mchen; 2 ds Recht des Areitnehmers wirksm zu schützen, seinen Leensunterhlt durch eine frei üernommene Tätigkeit zu verdienen; 3 unentgeltliche Areitsvermittlungsdienste für lle Areitneh mer einzurichten oder ufrechtzuerhlten; 4 eine geeignete Berufsertung, Berufsusildung und erufliche Wiedereingliederung sicherzustellen oder zu fördern. 5

7 Artikel 2 Ds Recht uf gerechte Areitsedingungen Um die wirksme Ausüung des Rechts uf gerechte Areitsedin gungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, 1 für eine ngemessene tägliche und wöchentliche Areitszeit zu sorgen und die Areitswoche schrittweise zu verkürzen, soweit die Produktivitätssteigerung und ndere mitwirkende Fktoren dies gesttten; 2 ezhlte öffentliche Feiertge vorzusehen; 3 die Gewährung eines ezhlten Jhresurlus von mindestens vier Wochen sicherzustellen; 4 die Gefhren zu eseitigen, die gefährlichen oder gesundheits schädlichen Areiten innewohnen und, wenn diese Gefhren noch nicht eseitigt oder hinreichend vermindert werden konnten, für eine verkürzte Areitszeit oder zusätzliche ezhlte Urlustge für Areitnehmer zu sorgen, die mit sol chen Areiten eschäftigt sind; 5 eine wöchentliche Ruhezeit sicherzustellen, die, soweit möglich, mit dem Tg zusmmenfällt, der in dem etreffenden Lnd oder Bezirk durch Herkommen oder Bruch ls Ruhetg ner knnt ist; 6 dfür zu sorgen, dß die Areitnehmer so ld wie möglich, spätestens jedoch zwei Monte nch Aufnhme ihrer Beschäf tigung, schriftlich üer die wesentlichen Punkte des Areitsver trgs oder des Areitsverhältnisses unterrichtet werden; 7 dfür zu sorgen, dß die Areitnehmer, die Nchtreit verrich ten, in den Genuß von Mßnhmen kommen, mit denen der esonderen Art dieser Areit Rechnung getrgen wird. Artikel 3 Ds Recht uf sichere und gesunde Areitsedingungen Um die wirksme Ausüung des Rechts uf sichere und gesunde Areitsedingungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgspr teien, in Bertung mit Areitgeer-und Areitnehmerorgnistionen 1 eine kohärente ntionle Politik uf dem Geiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Areitnehmer sowie der Areitsumwelt festzulegen, umzusetzen und in regelmäßigen Aständen zu üerprüfen. Vorrngiges Ziel dieser Politik ist es, die Sicherheit und Gesundheit ei der Areit zu veressern sowie Unfälle und Beeinträchtigungen der Gesundheit, die sich us der Areit ergeen, mit der Areit verunden sind oder im Verluf der Areit uftreten, insesondere ddurch zu verhü ten, dß die Urschen der Gefhren in der Areitsumwelt soweit wie möglich verringert werden; 2 Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften zu erlssen; 3 für Kontrollmßnhmen zur Einhltung dieser Vorschriften zu sorgen; 6

8 4 für lle Areitnehmer die schrittweise Einrichtung etriesärzt licher Dienste mit im wesentlichen voreugenden und erten den Aufgen zu fördern. Artikel 4 Ds Recht uf ein gerechtes Areitsentgelt Um die wirksme Ausüung des Rechts uf ein gerechtes Areitsent gelt zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, 1 ds Recht der Areitnehmer uf ein Areitsentgelt nzuerken nen, welches usreicht, um ihnen und ihren Fmilien einen ngemessenen Leensstndrd zu sichern; 2 ds Recht der Areitnehmer uf Zhlung erhöhter Lohnsätzefür Üerstundenreit nzuerkennen, vorehltlich von Aus nhmen in estimmten Fällen; 3 ds Recht männlicher und weilicher Areitnehmer uf glei ches Entgelt für gleichwertige Areit nzuerkennen; 4 ds Recht ller Areitnehmer uf eine ngemessene Kündi gungsfrist im Flle der Beendigung des Areitsverhältnisses nzuerkennen; 5 Lohnzüge nur unter den Bedingungen und in den Grenzen zuzulssen, die in innersttlichen Rechtsvorschriften vorgese hen oder durch Gesmtreitsvertrg oder Schiedsspruch estimmt sind. Die Ausüung dieser Rechte ist durch frei geschlossene Gesmtr eitsverträge, durch gesetzliche Verfhren der Lohnfestsetzung oder uf jede ndere, den Lndesverhältnissen entsprechende Weise zu gewährleisten. Artikel 5 Ds Vereinigungsrecht Um die Freiheit der Areitnehmer und Areitgeer zu gewährleisten oder zu fördern, örtliche, ntionle oder interntionle Orgnistio nen zum Schutz ihrer wirtschftlichen und sozilen Interessen zu ilden und diesen Orgnistionen eizutreten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, diese Freiheit weder durch ds innersttliche Recht noch durch dessen Anwendung zu eeinträchtigen. Inwieweit die in diesem Artikel vorgesehenen Grntien uf die Polizei Anwendung finden, estimmt sich nch innersttlichem Recht. Ds Prinzip und gegeenenflls der Umfng der Anwendung dieser Grntien uf die Mitglieder der Streitkräfte estimmen sich gleichflls nch innerstt lichem Recht. Artikel 6 Ds Recht uf Kollektivverhndlungen Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Kollektivverhndlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, 1 gemeinsme Bertungen zwischen Areitnehmern und Areit geern zu fördern; 2 Verfhren für freiwillige Verhndlungen zwischen Areitge ern oder Areitgeerorgnistionen einerseits und Areitneh merorgnistionen ndererseits 7

9 zu fördern, soweit dies notwendig und zweckmäßig ist, mit dem Ziel, die Beschäftigungsedingungen durch Gesmtreitsverträge zu regeln; 3 die Einrichtung und die Benutzung geeigneter Vermittlungs und freiwilliger Schlichtungsverfhren zur Beilegung von Areitsstreitigkeiten zu fördern; und nerkennen 4 ds Recht der Areitnehmer und der Areitgeer uf kollektive Mßnhmen einschließlich des Streikrechts im Fll von Interes senkonflikten, vorehltlich etwiger Verpflichtungen us gel tenden Gesmtreitsverträgen. Artikel 7 Ds Recht der Kinder und Jugendlichen uf Schutz Um die wirksme Ausüung des Rechts der Kinder und Jugendlichen uf Schutz zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, 1 ds Mindestlter für die Zulssung zu einer Beschäftigung uf 15 Jhre festzusetzen, vorehltlich von Ausnhmen für Kin der, die mit estimmten leichten Areiten eschäftigt werden, welche weder ihre Gesundheit noch ihre Morl noch ihre Erziehung gefährden; 2 ds Mindestlter für die Zulssung zur Beschäftigung in estimmten Berufen, die ls gefährlich oder gesundheitsschäd lich gelten, uf 18 Jhre festzusetzen; 3 die Beschäftigung Schulpflichtiger mit Areiten zu verieten, die verhindern würden, dß sie us ihrer Schulusildung den vollen Nutzen ziehen; 4 die Areitszeit von Jugendlichen unter 18 Jhren entsprechend den Erfordernissen ihrer Entwicklung und insesondere ihrer Berufsusildung zu egrenzen; 5 ds Recht der jugendlichen Areitnehmer und Lehrlinge uf ein gerechtes Areitsentgelt oder eine ngemessene Beihilfe nzuerkennen; 6 vorzusehen, dß die Zeit, die Jugendliche während der norm len Areitszeit mit Zustimmung des Areitgeers für die Berufsusildung verwenden, ls Teil der täglichen Areitszeit gilt; 7 für Areitnehmer unter 18 Jhren die Duer des ezhlten Jh resurlus uf mindestens vier Wochen festzusetzen; 8 für Personen unter 18 Jhren Nchtreit zu verieten, mit Ausnhme estimmter, im innersttlichen Recht festgelegter Areiten; 9 vorzusehen, dß Areitnehmer unter 18 Jhren, die in estimmten, im innersttlichen Recht festgelegten Beschäfti gungen tätig sind, einer regelmäßigen ärztlichen Üerwchung unterliegen; 10 einen esonderen Schutz gegen die körperlichen und sittlichen Gefhren sicherzustellen, denen Kinder und Jugendliche us gesetzt sind, insesondere gegen Gefhren, die sich unmittel r oder mittelr us ihrer Areit ergeen. 8

10 Artikel 8 Ds Recht der Areitnehmerinnen uf Mutterschutz Um die wirksme Ausüung des Rechts der Areitnehmerinnen uf Mutterschutz zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, 1 sicherzustellen, dß Fruen vor und nch der Entindung eine Areitsefreiung von insgesmt mindestens 14 Wochen erhl ten, und zwr entweder in Form eines ezhlten Urlus oder durch ngemessene Leistungen der Sozilen Sicherheit oder us sonstigen öffentlichen Mitteln; 2 es ls ungesetzlich zu etrchten, dß ein Areitgeer einer Fru während der Zeit zwischen dem Zeitpunkt, in dem sie den Areitgeer von ihrer Schwngerschft in Kenntnis setzt, und dem Ende ihres Mutterschftsurlus oder so kündigt, dß die Kündigungsfrist während dieser Zeit läuft; 3 sicherzustellen, dß Mütter, die ihre Kinder stillen, für diesen Zweck Anspruch uf usreichende Areitsunterrechungen hen; 4 die Nchtreit von Schwngeren, von Fruen kurz nch der Entindung und von Fruen, die ihre Kinder stillen, zu regeln; 5 die Beschäftigung von Schwngeren, von Fruen kurz nch der Entindung und von Fruen, die ihre Kinder stillen, mit Unter tgereiten in Bergwerken und mit llen sonstigen Areiten von gefährlicher, gesundheitsschädlicher oder eschwerlicher Art zu untersgen und geeignete Mßnhmen zum Schutz der Rechte dieser Fruen im Bereich der Beschäftigung zu treffen. Artikel 9 Ds Recht uf Berufsertung Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Berufsertung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, einen Dienst einzurichten oder zu fördern soweit dies notwendig ist, der llen Personen, einschließlich der Behinderten, hilft, die Proleme der Berufswhl oder des eruflichen Aufstiegs zu lösen, und zwr unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschften und deren Bezie hung zu den Beschäftigungsmöglichkeiten; diese Hilfe soll sowohl Jugendlichen einschließlich Kindern schulpflichtigen Alters ls uch Erwchsenen unentgeltlich zur Verfügung stehen. Artikel 10 Ds Recht uf erufliche Bildung Um die wirksme Ausüung des Rechts uf erufliche Bildung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, 1 die fchliche und erufliche Ausildung ller Personen, ein schließlich der Behinderten, soweit es notwendig ist, zu gewährleisten oder zu fördern, und zwr in Bertung mit Areitgeer- und Areitnehmerorgnistionen, sowie Möglich keiten für den Zugng zu Technischen Hochschulen und Uni versitäten nch lleiniger Mßge der persönlichen Eignung zu schffen; 9

11 2 ein System der Lehrlingsusildung und ndere Systeme der Ausildung für junge Menschen eiderlei Geschlechts in ihren verschiedenen Berufstätigkeiten sicherzustellen oder zu för dern; 3 soweit notwendig, folgendes sicherzustellen oder zu fördern: geeignete und leicht zugängliche Ausildungs-möglichkei ten für erwchsene Areitnehmer; esondere Möglichkeiten für die Umschulung erwchsener Areitnehmer, die durch den technischen Fortschritt oder neue Entwicklungen uf dem Areitsmrkt erforderlich wird; 4 soweit notwendig, esondere Mßnhmen zur Umschulung und Wiedereingliederung von Lngzeitreitslosen sicherzu stellen oder zu fördern; 5 zur vollen Ausnutzung der geschffenen Möglichkeiten durch geeignete Mßnhmen nzuregen, zum Beispiel ddurch, dß c d lle Geühren und Kosten hergesetzt oder geschfft werden; in geeigneten Fällen finnzielle Hilfe gewährt wird; die Zeiten, die der Areitnehmer während der Beschäfti gung uf Verlngen seines Areitgeers für den Besuch von Fortildungslehrgängen verwendet, uf die normle Areitszeit ngerechnet werden; durch geeignete Üerwchung die Wirksmkeit des Systems der Lehrlingsusildung und jedes nderen Ausildungs systems für jugendliche Areitnehmer sowie gnz llgemein deren usreichender Schutz gewährleistet wird, und zwr in Bertung mit Areitgeer- und Areitnehmerorgnistio nen. Artikel 11 Ds Recht uf Schutz der Gesundheit Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Schutz der Gesundheit zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, entweder unmittelr oder in Zusmmenreit mit öffentlichen oder privten Orgnistionen geeignete Mßnhmen zu ergreifen, die u.. druf zielen, 1 soweit wie möglich die Urschen von Gesundheitsschäden zu eseitigen; 2 Bertungs- und Schulungsmöglichkeiten zu schffen zur Ver esserung der Gesundheit und zur Entwicklung des persönli chen Verntwortungsewußtseins in Frgen der Gesundheit; 3 soweit wie möglich epidemischen, endemischen und nderen Krnkheiten sowie Unfällen vorzueugen. Artikel 12 Ds Recht uf Sozile Sicherheit Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Sozile Sicherheit zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, 10

12 1 ein System der Sozilen Sicherheit einzuführen oder eizue hlten; 2 ds System der Sozilen Sicherheit uf einem efriedigenden Stnd zu hlten, der zumindest dem entspricht, der für die Rtifiktion der Europäischen Ordnung der Sozilen Sicherheit erforderlich ist; 3 sich zu emühen, ds System der Sozilen Sicherheit fort schreitend uf einen höheren Stnd zu ringen; 4 durch den Aschluß geeigneter zwei- oder mehrseitiger Üer einkünfte oder durch ndere Mittel und nch Mßge der in diesen Üereinkünften niedergelegten Bedingungen Mßnh men zu ergreifen, die folgendes gewährleisten: die Gleichehndlung der Sttsngehörigen nderer Ver trgsprteien mit ihren eigenen Sttsngehörigen hinsicht lich der Ansprüche us der Sozilen Sicherheit einschließlich der Whrung der nch den Rechtsvorschriften der Sozilen Sicherheit erwchsenen Leistungsnsprüche, gleichviel wo die geschützten Personen innerhl der Hoheitsgeiete der Vertrgsprteien ihren Aufenthlt nehmen; die Gewährung, die Erhltung und ds Wiederufleen von Ansprüchen us der Sozilen Sicherheit, eispielsweise durch die Zusmmenrechnung von Versicherungs-und Beschäftigungszeiten, die nch den Rechts-vorschriften jeder der Vertrgsprteien zurückgelegt wurden. Artikel 13 Ds Recht uf Fürsorge Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Fürsorge zu gewährleis ten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, 1 sicherzustellen, dß jedem, der nicht üer usreichende Mittel verfügt und sich diese uch nicht selst oder von nderen, ins esondere durch Leistungen us einem System der Sozilen Sicherheit, verschffen knn, usreichende Unterstützung und im Fll der Erkrnkung die Betreuung, die seine Lge erfordert, gewährt werden; 2 sicherzustellen, dß Personen, die diese Fürsorge in Anspruch nehmen, nicht in ihren politischen oder sozilen Rechten eeinträchtigt werden; 3 dfür zu sorgen, dß jedermnn durch zweckentsprechende öffentliche oder privte Einrichtungen die zur Verhütung, Beheung oder Milderung einer persönlichen oder fmiliären Notlge erforderliche Bertung und persönliche Hilfe erhlten knn; 4 die unter den Nummern 1, 2 und 3 gennnten Bestimmungen uf die rechtmäßig in ihrem Hoheitsgeiet efindlichen Stts ngehörigen der nderen Vertrgsprteien nzuwenden, und zwr uf der Grundlge der Gleichehndlung und in Üereinstimmung mit den Verpflichtungen us dem m 11. Dezemer 1953 zu Pris unterzeichneten Europäischen Für sorgekommen. 11

13 Artikel 14 Ds Recht uf Innspruchnhme soziler Dienste Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Innspruchnhme sozi ler Dienste zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, 1 Dienste zu fördern oder zu schffen, die unter Anwendung der Methoden der Sozilreit zum Wohlefinden und zur Entfl tung des einzelnen und der Gruppen innerhl der Gemeinschft sowie zu ihrer Anpssung n ds sozile Umfeld eitrgen; 2 ei der Bildung und Durchführung dieser Dienste Einzelperso nen und freie oder ndere Orgnistionen zur Beteiligung nzuregen. Artikel 15 Ds Recht ehinderter Menschen uf Eigenständigkeit, sozile Eingliederung und Teilhe m Leen der Gemeinschft Um ehinderten Menschen ungechtet ihres Alters und der Art und Ursche ihrer Behinderung die wirksme Ausüung des Rechts uf Eigenständigkeit, sozile Eingliederung und Teilhe m Leen der Gemeinschft zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien insesondere, 1 die erforderlichen Mßnhmen zu ergreifen, um für ehinderte Menschen Bertung, schulische und erufliche Bildung soweit wie möglich im Rhmen des llgemeinen Systems oder, sofern dies nicht möglich ist, durch öffentliche oder privte Sondereinrichtungen ereitzustellen; 2 ihren Zugng zur Beschäftigung durch lle Mßnhmen zu för dern, mit denen ein Anreiz für Areitgeer geschffen werden knn, ehinderte Menschen in der normlen Areitsumwelt ein-zustellen und weiterzueschäftigen und die Areitsedingungen n die Bedürfnisse dieser Menschen nzupssen, oder, wenn dies ufgrund der Behinderung nicht möglich ist, durch Gestltung oder Schffung von geschützten Areitsplätzen entsprechend dem Grd der Beeinträchtigung. Diese Mßnhmen können gegeenenflls den Rückgriff uf esondere Areitsvermittlungs- und Betreuungsdienste rechtfertigen; 3 ihre vollständige sozile Eingliederung und volle Teilhe m Leen der Gemeinschft zu fördern, insesondere durch Mß nhmen, einschließlich technischer Hilfen, die druf gerichtet sind, Kommuniktions- und Moilitätshindernisse zu üerwin den und ihnen den Zugng zu Beförderungsmitteln, Wohn rum, Freizeitmöglichkeiten und kulturellen Aktivitäten zu ermöglichen. Artikel 16 Ds Recht der Fmilie uf sozilen, gesetzlichen und wirtschftlichen Schutz Um die erforderlichen Vorussetzungen für die Entfltung der Fmilie ls einer Grundeinheit der Gesellschft zu schffen, ver pflichten sich die Vertrgsprteien, den wirtschftlichen, 12

14 gesetzlichen und sozilen Schutz des Fmilienleens zu fördern, insesondere durch Sozil- und Fmilienleistungen, steuerliche Mßnhmen, För derung des Bus fmiliengerechter Wohnungen, Hilfen für junge Eheleute und ndere geeignete Mittel jeglicher Art. Artikel 17 Ds Recht der Kinder und Jugendlichen uf sozilen, gesetzlichen und wirtschftlichen Schutz Um Kindern und Jugendlichen die wirksme Ausüung des Rechts zu gewährleisten, in einem für die Entfltung ihrer Persönlichkeit und für die Entwicklung ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten günstigen Umfeld ufzuwchsen, verpflichten sich die Vertrgspr teien, unmittelr oder in Zusmmenreit mit öffentlichen oder pri vten Orgnistionen, lle notwendigen und geeigneten Mßnhmen zu treffen, die druf gerichtet sind, 1 Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten ihrer Eltern die Betreuung, Unterstüt zung, Erziehung und Ausildung zu gewährleisten, deren sie edürfen, insesondere ddurch, dß für diesen Zweck ngemessene und usreichende Einrichtungen und Dienste geschffen oder unterhlten werden; c Kinder und Jugendliche gegen Vernchlässigung, Gewlt und Auseutung zu schützen; Kindern und Jugendlichen, denen vorüergehend oder end gültig die Unterstützung durch die Fmilie fehlt, den Schutz und die esondere Hilfe des Sttes zu gewährleisten; 2 Kindern und Jugendlichen eine unentgeltliche Schulildung in der Primr- und Sekundrstufe zu gewährleisten sowie den regelmäßigen Schulesuch zu fördern. Artikel 18 Ds Recht uf Ausüung einer Erwerstätigkeit im Hoheitsgeiet der nderen Vertrgsprteien Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Ausüung einer Erwers tätigkeit im Hoheitsgeiet jeder nderen Vertrgsprtei zu gewährleis ten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, 1 estehende Vorschriften großzügig nzuwenden; 2 estehende Formvorschriften zu vereinfchen und Verwl tungsgeühren und ndere von usländischen Areitnehmern oder ihren Areitgeern zu entrichtende Agen herzu setzen oder zuschffen; 3 die Vorschriften üer die Beschäftigung usländischer Areit nehmer einzeln oder gemeinschftlich zu lierlisieren, und nerkennen 4 ds Recht ihrer Sttsngehörigen, ds Lnd zu verlssen, um im Hoheitsgeiet nderer Vertrgsprteien eine Erwerstätig keit uszuüen. 13

15 Artikel 19 Ds Recht der Wnderreitnehmer und ihrer Fmilien uf Schutz und Beistnd Um die wirksme Ausüung des Rechts der Wnderreitnehmer und ihrer Fmilien uf Schutz und Beistnd im Hoheitsgeiet jeder nderen Vertrgsprtei zu gewährleisten, verpflichten sich die Ver trgsprteien, 1 geeignete Stellen zu unterhlten oder sich zu vergewissern, dß solche Stellen estehen, die diese Areitnehmer unentgeltlich etreuen, insesondere durch Erteilung genuer Auskünfte, sowie im Rhmen des innersttlichen Rechts geeignete Mßnhmen gegen irreführende Werung zur Auswnderung und Einwnderung zu treffen; 2 in den Grenzen ihrer Zuständigkeit geeignete Mßnhmen zur Erleichterung der Areise, der Reise und der Aufnhme dieser Areitnehmer und ihrer Fmilien zu treffen und ihnen in den Grenzen ihrer Zuständigkeit während der Reise notwendige Gesundheitsdienste, ärztliche Betreuung und gute hygienische Bedingungen zu verschffen; 3 soweit erforderlich, die Zusmmenreit zwischen den öffent lichen und privten sozilen Diensten der Auswnderungs- und der Einwnderungsländer zu fördern; 4 sicherzustellen, dß diese Areitnehmer, soweit sie sich recht mäßig in ihrem Hoheitsgeiet efinden, nicht weniger günstig ehndelt werden ls ihre eigenen Sttsngehörigen in ezug uf die folgenden Gegenstände, soweit diese durch Rechtsvor schriften geregelt oder der Üerwchung durch die Verwl tungsehörden unterstellt sind: c ds Areitsentgelt und ndere Beschäftigungs- und Areits edingungen; den Beitritt zu gewerkschftlichen Orgnistionen und den Genuß der durch Gesmtreitsverträge geotenen Vorteile; die Unterkunft; 5 sicherzustellen, dß diese Areitnehmer, soweit sie sich recht mäßig in ihrem Hoheitsgeiet efinden, nicht weniger günstig ehndelt werden ls ihre eigenen Sttsngehörigen in ezug uf die Steuern, Agen und Beiträge, die für den Areitneh mer ufgrund der Beschäftigung zu zhlen sind; 6 soweit möglich, die Zusmmenführung eines zur Niederls sung im Hoheitsgeiet erechtigten Wnderreitnehmers mit seiner Fmilie zu erleichtern; 7 sicherzustellen, dß diese Areitnehmer, soweit sie sich recht mäßig in ihrem Hoheitsgeiet efinden, nicht weniger günstig ehndelt werden ls ihre eigenen Sttsngehörigen in ezug uf die Möglichkeit, hinsichtlich der in diesem Artikel ehn delten Angelegenheiten den Rechtsweg zu eschreiten; 8 sicherzustellen, dß diese Areitnehmer, soweit sie in ihrem Hoheitsgeiet ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthlt hen, nur usgewiesen werden können, wenn sie die Sicher heit des Sttes gefährden oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen; 14

16 9 innerhl der gesetzlichen Grenzen die Üerweisung der Teile des Verdienstes und der Ersprnisse zuzulssen, die diese Areitnehmer zu üerweisen wünschen; 10 den in diesem Artikel vorgesehenen Schutz und Beistnd uf die us- oder einwndernden selständig Erwerstätigen zu erstrecken, soweit solche Mßnhmen uf diesen Personenkreis nwendr sind; 11 für Wnderreitnehmer und ihre Fmilienngehörigen den Unterricht zum Erlernen der oder, sollte es mehrere geen, einer Lndessprche des Aufnhmestts zu fördern und zu erleichtern; 12 soweit durchführr, den Unterricht zum Erlernen der Mutter sprche des Wnderreitnehmers für dessen Kinder zu för dern und zu erleichtern. Artikel 20 Ds Recht uf Chncengleichheit und Gleichehndlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung ufgrund des Geschlechts Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Chncengleichheit und Gleichehndlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung ufgrund des Geschlechts zu gewährleisten, verpflichten sich die Ver trgsprteien, dieses Recht nzuerkennen und geeignete Mßnhmen zu ergreifen, um dessen Anwendung in den folgenden Bereichen zu gewährleisten oder zu fördern: c d Zugng zur Beschäftigung, Kündigungsschutz und erufli che Wiedereingliederung, Berufsertung und erufliche Ausildung, Umschulung und erufliche Rehilittion, Beschäftigungs- und Areitsedingungen, einschließlich des Entgelts, eruflicher Werdegng, einschließlich des eruflichen Auf stiegs. Artikel 21 Ds Recht uf Unterrichtung und Anhörung Um die wirksme Ausüung des Rechts der Areitnehmer uf Unter richtung und Anhörung im Unternehmen zu gewährleisten, ver pflichten sich die Vertrgsprteien, im Einklng mit den innersttlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Mßnh men zu ergreifen oder zu fördern, die den Areitnehmern oder ihren Vertretern die Möglichkeit geen, regelmäßig oder zu gegeener Zeit in einer verständlichen Weise üer die wirtschftliche und finnzielle Lge des sie eschäftigenden Unternehmens unterrichtet zu werden, mit der Mßge, dß die Erteilung estimmter Auskünfte, die für ds Unternehmen nchteilig sein könnte, verweigert oder der Pflicht zur vertrulichen Behndlung unterworfen werden knn, und rechtzeitig zu esichtigten Entscheidungen gehört zu werden, welche die Interessen der Areitnehmer erhelich erühren könnten, insesondere zu Entscheidungen, die wesentliche Auswirkungen uf die Beschäftigungslge im Unternehmen hen könnten. 15

17 Artikel 22 Ds Recht uf Beteiligung n der Festlegung und Veresserung der Areitsedingungen und der Areitsumwelt Um die wirksme Ausüung des Rechts der Areitnehmer uf Beteili gung n der Festlegung und Veresserung der Areitsedingungen und der Areitsumwelt im Unternehmen zu gewährleisten, verpflich ten sich die Vertrgsprteien, im Einklng mit den innersttlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Mßnhmen zu ergreifen oder zu fördern, die es den Areitnehmern oder ihren Vertretern ermöglichen, einen Beitrg zu leisten c d zur Festlegung und Veresserung der Areitsedingungen, der Areitsorgnistion und der Areitsumwelt, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit im Unter nehmen, zur Schffung soziler und soziokultureller Dienste und Einrichtungen des Unternehmens, zur Üerwchung der Einhltung der einschlägigen Vor schriften. Artikel 23 Ds Recht älterer Menschen uf sozilen Schutz Um die wirksme Ausüung des Rechts älterer Menschen uf sozi len Schutz zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, unmittelr oder in Zusmmenreit mit öffentlichen oder privten Orgnistionen geeignete Mßnhmen zu ergreifen oder zu fördern, die insesondere älteren Menschen die Möglichkeit geen sollen, so lnge wie möglich vollwertige Mitglieder der Gesellschft zu leien, und zwr durch usreichende Mittel, die es ihnen ermöglichen, ein men schenwürdiges Leen zu führen und ktiv m öffentlichen, sozilen und kulturellen Leen teilzunehmen; die Bereitstellung von Informtionen üer Dienste und Einrichtungen für ältere Menschen und üer ihre Möglich keiten, diese in Anspruch zu nehmen; älteren Menschen die Möglichkeit geen sollen, ihre Leens weise frei zu wählen und in ihrer gewohnten Umgeung, solnge sie dies wollen und können, ein eigenständiges Leen zu führen, und zwr durch die Bereitstellung von ihren Bedürfnissen und ihrem Gesundheitszustnd entsprechenden Wohnungen oder von ngemessenen Hilfen zur Anpssung der Wohnungen; die gesundheitliche Versorgung und die Dienste, die uf grund ihres Zustnds erforderlich sind; älteren Menschen, die in Heimen leen, ngemessene Unter stützung unter Achtung ihres Privtleens sowie die Beteili gung n der Festlegung der Leensedingungen im Heim gewährleisten sollen. 16

18 Artikel 24 Ds Recht uf Schutz ei Kündigung Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Schutz ei Kündigung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, ds Recht der Areitnehmer, nicht ohne einen triftigen Grund gekündigt zu werden, der mit ihrer Fähigkeit oder ihrem Verhlten zusmmenhängt oder uf den Erfor dernissen der Tätigkeit des Unternehmens, des Betries oder des Dienstes eruht; ds Recht der ohne triftigen Grund gekündigten Areitneh mer uf eine ngemessene Entschädigung oder einen nde ren zweckmäßigen Ausgleich nzuerkennen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertrgsprteien sicherzustel len, dß ein Areitnehmer, der Auffssung ist, dß seine Kündigung ohne triftigen Grund erfolgte, ds Recht ht, diese ei einer unprtei ischen Stelle nzufechten. Artikel 25 Ds Recht der Areitnehmer uf Schutz ihrer Forderungen ei Zhlungsunfähigkeit ihres Areitgeers Um die wirksme Ausüung des Rechts der Areitnehmer uf Schutz ihrer Forderungen ei Zhlungsunfähigkeit ihres Areitgeers zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien vorzusehen, dß die Forderungen der Areitnehmer us Areitsverträgen oder Areitsverhältnissen durch eine Grntieeinrichtung oder durch jede ndere wirksme Form des Schutzes gesichert werden. Artikel 26 Ds Recht uf Würde m Areitspltz Um die wirksme Ausüung des Rechts ller Areitnehmer uf Schutz ihrer Würde m Areitspltz zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, in Bertung mit Areitgeer- und Areit nehmerorgnistionen 1 ds Bewußtsein, die Aufklärung und die Voreugung hinsicht lich sexueller Belästigung m Areitspltz oder in Verindung mit der Areit zu fördern und lle geeigneten Mßnhmen zu ergreifen, um Areitnehmer vor solchem Verhlten zu schüt zen; 2 ds Bewußtsein, die Aufklärung und die Voreugung hinsicht lich verwerflicher oder usgesprochen feindseliger und eleidi gender Hndlungen, die m Areitspltz oder in Verindung mit der Areit wiederholt gegen einzelne Areitnehmer gerich tet werden, zu fördern und lle geeigneten Mßnhmen zu ergreifen, um Areitnehmer vor solchem Verhlten zu schüt zen. 17

19 Artikel 27 Ds Recht der Areitnehmer mit Fmilienpflichten uf Chncengleichheit und Gleichehndlung Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Chncengleichheit und Gleichehndlung männlicher und weilicher Areitnehmer mit Fmilienpflichten sowie dieser Areitnehmer und der ürigen Areit nehmer zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, 1 geeignete Mßnhmen zu ergreifen, c um Areitnehmern mit Fmilienpflichten zu ermöglichen, erwerstätig zu werden und zu leien sowie nch einer durch diese Pflichten edingten Awesenheit wieder in ds Erwersleen einzutreten, einschließlich Mßnhmen im Bereich der Berufsertung und der eruflichen Ausil dung; um ei den Beschäftigungsedingungen und der Sozilen Sicherheit ihren Bedürfnissen Rechnung zu trgen; um öffentliche oder privte Dienste zu entwickeln oder zu fördern, insesondere Kindertgesstätten und ndere Arten der Betreuung; 2 für jeden Elternteil die Möglichkeit vorzusehen, innerhl eines uf den Mutterschftsurlu folgenden Zeitrums für die Betreuung eines Kindes einen Elternurlu zu erhlten, dessen Duer und Bedingungen durch innersttliche Rechtsvor schriften, Gesmtreitsverträge oder Gepflogenheiten festge legt werden; 3 zu gewährleisten, dß Fmilienpflichten ls solche kein triftiger Grund für eine Kündigung sein dürfen. Artikel 28 Ds Recht der Areitnehmervertreter uf Schutz im Betrie und Erleichterungen, die ihnen zu gewähren sind Um die wirksme Ausüung des Rechts der Areitnehmervertreter zu gewährleisten, ihre Aufgen whrzunehmen, verpflichten sich die Vertrgsprteien sicherzustellen, dß die Areitnehmervertreter im Betrie gegen Benchteiligun gen, einschließlich der Kündigung, die ufgrund ihrer Eigenschft oder Betätigung ls Areitnehmervertreter im Betrie erfolgen, wirksm geschützt werden; den Areitnehmervertretern im Betrie Erleichterungen gewährt werden, die geeignet sind, ihnen die rsche und wirksme Whrnehmung ihrer Aufgen zu ermöglichen, woei ds in dem etreffenden Lnd vorherrschende Sys tem der Areitseziehungen sowie die Erfordernisse, Größe und Leistungsfähigkeit des jeweiligen Betries erücksichtigt werden. 18

20 Artikel 29 Ds Recht uf Unterrichtung und Anhörung in den Verfhren ei Mssenentlssungen Um die wirksme Ausüung des Rechts der Areitnehmer uf Unterrichtung und Anhörung ei Mssenentlssungen zu gewähr leisten, verpflichten sich die Vertrgsprteien sicherzustellen, dß die Areitnehmervertreter rechtzeitig vor solchen Mssenentls sungen von den Areitgeern üer die Möglichkeiten unterrichtet und dzu gehört werden, wie Mssenentlssungen vermieden oder verringert und ihre Folgen gemildert werden können, zum Beispiel durch sozile Begleitmßnhmen, die insesondere Hilfen für eine nderweitige Verwendung oder eine Umschulung der etroffenen Areitnehmer zum Ziel hen. Artikel 30 Ds Recht uf Schutz gegen Armut und sozile Ausgrenzung Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Schutz gegen Armut und sozile Ausgrenzung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertrgs prteien, im Rhmen eines umfssenden und koordinierten Anstzes Mßnhmen zu ergreifen, um für Personen, die in soziler Ausgrenzung oder Armut leen oder Gefhr lufen, in eine solche Lge zu gerten, sowie für deren Fmilien den tt sächlichen Zugng insesondere zur Beschäftigung, zu Wohnrum, zur Ausildung, zum Unterricht, zur Kultur und zur Fürsorge zu fördern; diese Mßnhmen, flls erforderlich, im Hinlick uf ihre Anpssung zu üerprüfen. Artikel 31 Ds Recht uf Wohnung Um die wirksme Ausüung des Rechts uf Wohnung zu gewährleis ten, verpflichten sich die Vertrgsprteien, Mßnhmen zu ergreifen, die druf gerichtet sind, 1. den Zugng zu Wohnrum mit usreichendem Stndrd zu för dern; 2 der Odchlosigkeit vorzueugen und sie mit dem Ziel der schrittweisen Beseitigung zuuen; 3 die Wohnkosten für Personen, die nicht üer usreichende Mit tel verfügen, so zu gestlten, dß sie trgr sind. 19

21 Teil III Artikel A Verpflichtungen 1 Vorehltlich des Artikels B verpflichtet sich jede der Vertrgs prteien, c Teil I ls eine Erklärung der Ziele nzusehen, die sie ent sprechend dem einleitenden Stz jenes Teils mit llen geeig neten Mitteln verfolgen wird; mindestens sechs der folgenden neun Artikel des Teils II ls für sich indend nzusehen: Artikel 1, 5, 6, 7, 12, 13, 16, 19 und 20; zusätzlich so viele Artikel oder Nummern des Teils II us zuwählen und ls für sich indend nzusehen, dß die Gesmtzhl der Artikel oder Nummern, durch die sie geunden ist, mindestens sechzehn Artikel oder dreiund sechzig Nummern eträgt. 2 Die nch Mßge des Astzes 1 Buchsten und c usge wählten Artikel oder Nummern sind dem Generlsekretär des Europrts gleichzeitig mit der Hinterlegung der Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde zu notifizieren. 3 Jede Vertrgsprtei knn zu einem späteren Zeitpunkt durch eine n den Generlsekretär zu richtende Notifiktion erklären, dß sie in Teil II einen nderen Artikel oder eine ndere Num mer ls für sich indend nsieht, den sie isher noch nicht nch Astz 1 ngenommen ht. Diese später üernommenen Ver pflichtungen gelten ls Bestndteil der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung und hen vom ersten Tg des Monts n, der uf einen Zeitschnitt von einem Mont nch dem Zeit punkt der Notifiktion folgt, die gleiche Wirkung. 4 Jede Vertrgsprtei ht ein den innersttlichen Verhältnissen entsprechendes System der Areitsufsicht zu unterhlten. Artikel B Verindung mit der Europäischen Sozilchrt und dem Zustzprotokoll von Eine Vertrgsprtei der Europäischen Sozilchrt oder des Zustzprotokolls vom 5. Mi 1988 knn diese Chrt nicht rti fizieren, nnehmen oder genehmigen, ohne sich mindestens durch die den Bestimmungen der Europäischen Sozilchrt und gegeenenflls des Zustzprotokolls entsprechenden Bestimmungen, durch die sie geunden wr, ls geunden zu etrchten. 2 Die Annhme der Verpflichtungen us einer Bestimmung die ser Chrt ewirkt, dß mit Inkrfttreten dieser Verpflichtun gen für die etreffende Vertrgsprtei die entsprechende Bestimmung der Europäischen Sozilchrt und gegeenen flls des Zustzprotokolls von 1988 nicht länger uf die etreffende Vertrgsprtei Anwendung findet, sofern diese Vertrgsprtei durch die erstgennnte Üereinkunft oder durch eide Üereinkünfte geunden ist. 20

22 Teil IV Artikel C Üerwchung der Erfüllung der in dieser Chrt enthltenen Verpflichtungen Die Erfüllung der in dieser Chrt enthltenen rechtlichen Verpflich tungen unterliegt der gleichen Üerwchung wie die Europäische Sozilchrt. Der Üerwchungsmechnismus ist im Teil IV der nchstehend gedruckten Chrt in der Fssung des Turiner Änderungsprotokolles von 1991 drgelegt. Teil IV Artikel 21 Berichte zu den ngenommenen Bestimmungen Die Vertrgsprteien üersenden dem Generlsekretär des Europ rts lle zwei Jhre in einer vom Ministerkomitee festzulegenden Form einen Bericht üer die Anwendung der von ihnen ngenomme nen Bestimmungen des Teils II der Chrt. Artikel 22 Berichte zu den nicht ngenommenen Bestimmungen Die Vertrgsprteien üersenden dem Generlsekretär des Europ rts in ngemessenen, vom Ministerkomitee zu estimmenden Zeit ständen Berichte zu den Bestimmungen des Teils II der Chrt, die sie weder im Zeitpunkt ihrer Rtifiktion oder Genehmigung noch durch spätere Notifiktion ngenommen hen. Ds Ministerkomitee eschließt von Zeit zu Zeit, zu welchen Bestimmungen solche Berichte nzufordern und in welcher Form sie vorzulegen sind. Artikel 23 Zustellung von Aschriften von Berichten und Stellungnhmen 1. Wenn sie dem Generlsekretär einen Bericht nch den Artikeln 21 und 22 üersendet, leitet jede Vertrgsprtei eine Aschrift dieses Berichts n diejenigen ntionlen Orgnistionen weiter, die Mitglieder der interntionlen Areitgeer-und Areitnehmer orgnistionen sind, welche nch Artikel 27 Astz 2 eingelden sind, sich uf den Tgungen des Regierungsusschusses vertreten zu lssen. Diese Orgnistionen üersenden dem Generlsekre tär ihre Stellungnhmen zu den Berichten der Vertrgsprteien. Der Generlsekretär üersendet eine Aschrift dieser Stellung nhmen den etroffenen Vertrgsprteien, die dzu Bemerkun gen geen können. 2 Der Generlsekretär leitet eine Aschrift der Berichte der Ver trgsprteien n die interntionlen nichtsttlichen Orgni stionen weiter, die ertenden Sttus eim Europrt hen und die in den von dieser Chrt geregelten Angelegenheiten eson ders fchkundig sind. 3 Die Berichte und Stellungnhmen nch den Artikeln 21 und 22 und nch diesem Artikel werden der Öffentlichkeit uf Verlngen zur Verfügung gestellt. 21

23 Artikel 24 Prüfung der Berichte 1 Die dem Generlsekretär nch den Artikeln 21 und 22 üer sndten Berichte werden von einem nch Artikel 25 geildeten Ausschuß unhängiger Schverständiger 1 geprüft. Dem Aus schuß sind uch lle dem Generlsekretär nch Artikel 23 As. 1 zugeleiteten Stellungnhmen vorzulegen. Nch Aschluß sei ner Prüfung verfßt der Ausschuß unhängiger Schverständige 1 einen Bericht mit seinen Schlußfolgerungen. 2 Bei Berichten nch Artikel 21 eurteilt der Ausschuß unhängi ger Schverständiger 1 us rechtlicher Sicht die Üereinstimmung des innersttlichen Rechts und der innersttlichen Prxis mit den Verpflichtungen der etreffenden Vertrgsprteien us der Chrt. 3 Der Ausschuß unhängiger Schverständiger 1 knn Ersuchen um zusätzliche Auskünfte und Klrstellungen unmittelr n die Vertrgsprteien richten. In diesem Zusmmenhng knn der Ausschuß unhängiger Schverständiger 1 uch, flls erforder lich, ein Treffen mit Vertretern einer Vertrgsprtei entweder von sich us oder uf Ersuchen der etreffenden Vertrgsprtei hl ten. Die in Artikel 23 Astz 1 gennnten Orgnistionen sind drüer uf dem lufenden zu hlten. 4 Die Schlußfolgerungen des Ausschusses unhängiger Schver ständiger 1 werden veröffentlicht und durch den Generlsekre tär dem Regierungsusschuß, der Prlmentrischen Versmmlung und den in Artikel 23 Astz 1 und Artikel 27 Astz 2 gennnten Orgnistionen üermittelt. Artikel 25 Ausschuß unhängiger Schverständiger [Europäischer Ausschuss für Sozile Rechte] 1 1 Der Ausschuß unhängiger Schverständiger 1 esteht us min destens neun Mitgliedern 2, welche die Prlmentrische Versmm lung 3 mit der Mehrheit der gegeenen Stimmen us einer Liste von den Vertrgsprteien vorgeschlgener Schverständiger von höchster Integrität und nerknnter Schkenntnis in ntionle und interntionlen sozilen Frgen wählt. Die genue Zhl der Mitglieder wird vom Ministerkomitee festgelegt. 2 Die Mitglieder des Ausschusses werden uf sechs Jhre gewählt. Sie können einml wiedergewählt werden. 3 Ein Mitglied des Ausschusses unhängiger Schverständiger 1, ds n Stelle eines Mitglieds gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht gelufen ist, leit is zum Ende der Amtszeit seines Vor gängers im Amt. 4. Die Mitglieder des Ausschusses sind in persönlicher Eigen schft tätig. Sie dürfen während ihrer Amtszeit keine Tätigkeit usüen, die mit den mit ihrem Amt verundenen Erfordernis sen der Unhängigkeit, Unprteilichkeit und Verfügrkeit unvereinr ist. Artikel 26 Beteiligung der Interntionlen Areitsorgnistion Die Interntionle Areitsorgnistion ist einzulden, einen Vertreter nmhft zu mchen, der in ertender Eigenschft n der Verhndlun gen des Schverständigenusschusses teilnimmt. 1. Dieser Ausschuss heißt seit 1998 Europäischer Ausschuss für Sozile Rechte. 2. Gemäß einer Entscheidung des Ministerkomitees zählt der Europäische Aus schuss für Sozile Rechte fünfzehn Mitglieder. 3. Diese Bestimmung ist ls einzige unter den Bestimmungen des Turiner Ände rungsprotokolls noch nicht zur Anwendung gekommen die Mitglieder des Europäischen Ausschusses für Sozile Rechte werden vom Ministerkomitee gewählt. 22

24 Artikel 27 Regierungsusschuß 1 Die Berichte der Vertrgsprteien, die nch Artikel 23 Astz 1 und Artikel 24 Astz 3 üermittelten Stellungnhmen und Aus künfte sowie die Berichte des Ausschusses unhängiger Schverständiger 1 werden einem Regierungsusschuß vorgelegt. 2 Dieser Ausschuß esteht us je einem Vertreter jeder Vertrgs prtei. Er lädt höchstens zwei interntionle Areitgeerorgni stionen und höchstens zwei interntionle Areit nehmerorgnistionen ein, Beochter in ertender Eigen schft zu seinen Tgungen zu entsenden. Er knn ußerdem den Rt von Vertretern interntionler nichtsttlicher Orgnistionen in Anspruch nehmen, die ertenden Sttus eim Europrt hen und die in den von dieser Chrt geregelten Angelegen heiten esonders fchkundig sind. 3 Der Regierungsusschusses ereitet die Beschlüsse des Minis terkomitees vor. Insesondere wählt er nhnd der Berichte des Ausschusses unhängiger Schverständiger 1 und der Vertrgsprteien nch sozil- und wirtschftspolitischen sowie nderen politischen Gesichtspunkten unter Ange von Grün den diejenigen Fälle us, die nch seiner Ansicht nch Artikel 28 Gegenstnd von Empfehlungen n jede etroffene Vertrgsprtei sein sollten. Er legt dem Ministerkomitee einen Bericht vor, der veröffentlicht wird. 4 Auf der Grundlge seiner Festellungen üer die Durchführung der Chrt im llgemeinen knn der Regierungsusschuß dem Ministerkomitee Vorschläge zur Durchführung von Studien zu sozilen Frgen und zu Artikeln der Chrt, die möglicherweise uf den neuesten Stnd gercht werden könnten, unterreiten. Artikel 28 Ministerkomitee 1 Auf Grund des Berichts des Regierungsusschusses nimmt ds Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit der gegeenen Stim men, woei ds Stimmrecht uf die Vertrgsprteien eschränkt ist, eine Entschließung n, die sich uf den gesmten Üerw chungszyklus ezieht und Einzelempfehlungen n die etreffen den Vertrgsprteien enthält. 2 Unter Berücksichtigung der nch Artikel 27 Astz 4 vom Regie rungsusschuß unterreiteten Vorschläge fßt ds Ministerkomi tee die ihm ngemessen erscheinenden Beschlüsse. Artikel 29 Prlmentrische Versmmlung Der Generlsekretär des Europrtes üermittelt der Prlmentrischen Versmmlung im Hinlick uf periodische Detten im Plenum die Berichte des Ausschusses unhängiger Schverständiger 1 und des Regierungsusschusses sowie die Entschließungen des Ministerkomi tees. Artikel D Kollektiveschwerden 1 Ds Zustzprotokoll zur Europäischen Sozilchrt üer Kol lektiveschwerden findet für die Stten, die es rtifiziert hen, uf die nch dieser Chrt eingegngenen Verpflichtungen Anwendung. 2 Jeder Stt, der nicht durch ds Zustzprotokoll zur Europäi schen Sozilchrt üer Kollektiveschwerden geunden ist, knn ei Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde zu dieser Chrt oder jederzeit dnch durch 1. Dieser Ausschuss heißt seit 1998 Europäischer Ausschuss für Sozile Rechte. 23

25 eine n den Generlsekretär des Europrts zu richtende Notifiktion erklären, dß er der Üerwchung seiner Ver pflichtungen us der Chrt entsprechend dem in dem gennn ten Protokoll vorgesehenen Verfhren zustimmt. Der Kollektiveschwerdemechnismus ist im nchstehend gedruckten Zustzprotokoll zur Europäischen Sozil chrt von 1995 drgelegt. Artikel 1 Die Vertrgsprtein dieses Protokolls erkennen den folgenden Org nistionen ds Recht zu, Beschwerden vorzuringen, in denen eine nicht zufriedenstellende Anwendung der Chrt geltend gemcht wird: c den in Artikel 27 Astz 2 der Chrt ezeichneten intern tionlen Areitgeer- und Areitnehmer-orgnistionen; den nderen interntionlen nichtsttlichen Orgnistio nen, die ertenden Sttus eim Europrt hen und vom Regierungsusschuß in eine zu diesem Zweck ngelegte Liste eingetrgen sind; den repräsenttiven ntionlen Areitgeer- und Areitneh merorgnistionen unter der Hoheitsgewlt der Vertrgs prtei, gegen die sich die Beschwerde richtet. Artikel 2 1 Jeder Vertrgsstt knn ferner zu dem Zeitpunkt, zu dem er nch Artikel 13 seine Zustimmung usdrückt, durch dieses Protokoll geunden zu sein, oder zu einem späteren Zeitpunkt erklären, dß er nderen repräsenttiven ntionlen nichtsttli chen Orgnistion unter seiner Hoheitsgewlt, die in den von dieser Chrt geregelten Angelegenheiten esonders fchkun dig sind, ds Recht zuerkennt, Beschwerden gegen ihn einzu reichen. 2 Solche Erklärungen können efristet gegeen werden. 3 Die Erklärungen werden eim Generlsekretär des Europrts hinterlegt; dieser üermittelt den Vertrgsprteien Aschriften dvon und veröffentlicht sie. Artikel 3 Die in Artikel 1 Buchste. eziehungsweise in Artikel 2 gennnten interntionlen nichtsttlichen und ntionlen nichtsttlichen Org nistionen können nch dem in jenen Artikeln vorgesehenen Verfh ren Beschwerden nur in ezug uf die Angelegenheiten vorringen, für die sie ls esonders fchkundig nerknnt worden sind. Artikel 4 Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen; sie ht sich uf eine Bestimmung der Chrt, die von der Betroffenen Vertrgsprtei ngenommen wurde, zu eziehen und Angen drüer zu enthlten, in welcher Hinsicht letztere die zufriedenstellende Anwendung dieser Bestimmung nicht sichergestellt ht. Artikel 5 Jede Beschwerde ist n den Generlsekretär zu richten, der deren Eingng estätigt, sie der etreffenden Vertrgsprtei zur Kenntnis ringt und sie unverzüglich dem Ausschuß unhängiger Schverständiger 1 üermittelt. Artikel 6 Der Ausschuß unhängiger Schverständiger 1 knn die etreffende Vertrgsprtei und die Orgnistion, welche die Beschwerde einge reicht ht, uffordern, ihm innerhl einer von ihm 1. Dieser Ausschuss heißt seit 1998 Europäischer Ausschuss für Sozile Rechte. 24

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