Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume *
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- Nelly Sternberg
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1 Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 104 Üereinkommen üer die Erhltung der europäischen wildleenden Pflnzen und Tiere und ihrer ntürlichen Leensräume * Bern, 19.IX.1979 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Prämel Die Mitgliedstten des Europrts und die nderen Unterzeichner dieses Üereinkommens, in der Erwägung, dß es ds Ziel des Europrts ist, eine engere Verindung zwischen seinen Mitgliedern hereizuführen; in Anetrcht des Wunsches des Europrts, uf dem Geiet des Nturschutzes mit nderen Stten zusmmenzureiten; in der Erkenntnis, dß wildleende Pflnzen und Tiere ein Nturere von ästhetischem, wissenschftlichem, kulturellem, erholungsezogenem, wirtschftlichem und ideellem Wert drstellen, ds erhlten und n künftige Genertionen weitergegeen werden muß; in Anerkennung der wesentlichen Rolle, die wildleende Pflnzen und Tiere ei der Erhltung iologischer Gleichgewichte spielen; in Anetrcht dessen, dß sich der Bestnd vieler Arten wildleender Pflnzen und Tiere erhelich verringert und dß einige Arten vom Aussteren edroht sind; in dem Bewußtsein, dß die Erhltung ntürlicher Leensräume ein leenswichtiges Element des Schutzes und der Erhltung wildleender Pflnzen und Tiere drstellt; in der Erkenntnis, dß die Erhltung wildleender Pflnzen und Tiere von den Regierungen ei der Festlegung ihrer ntionlen Ziele und Progrmme erücksichtigt und eine interntionle Zusmmenreit zum Schutz insesondere der wndernden Arten hereigeführt werden sollte; eingedenk dessen, dß Regierungen oder interntionle Gremien, vor llem die Konferenz der Vereinten Ntionen von 1972 üer die Umwelt des Menschen und die Bertende Versmmlung des Europrts, in zhlreichen Forderungen ein gemeinsmes Vorgehen verlngt hen; (*) Der Vertrg von Lisson zur Änderung des Vertrgs üer die Europäische Union und des Vertrgs zur Gründung der Europäischen Gemeinschft in Krft m 1. Dezemer 2009 in Krft. Als Konsequenz diesem Zeitpunkt gilt jede Bezugnhme uf die Europäische Wirtschftsgemeinschft die Europäische Union zu lesen.
2 insesondere in dem Wunsch, im Bereich der Erhltung wildleender Pflnzen und Tiere die in der Entschließung Nr. 2 der Zweiten Europäischen Ministerkonferenz üer die Umwelt usgesprochenen Empfehlungen zu efolgen, sind wie folgt üereingekommen: Kpitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 1 Ziel dieses Üereinkommens ist es, wildleende Pflnzen und Tiere sowie ihre ntürlichen Leensräume, insesondere die Arten und Leensräume, deren Erhltung die Zusmmenreit mehrerer Stten erfordert, zu erhlten und eine solche Zusmmenreit zu fördern. 2 Besondere Aufmerksmkeit gilt den gefährdeten und den empfindlichen Arten einschließlich der gefährdeten und der empfindlichen wndernden Arten. Artikel 2 Die Vertrgsprteien ergreifen die erforderlichen Mßnhmen, um die Popultion der wildleenden Pflnzen und Tiere uf einem Stnd zu erhlten oder uf einen Stnd zu ringen, der insesondere den ökologischen, wissenschftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, woei den wirtschftlichen und erholungsezogenen Erfordernissen und den Bedürfnissen von örtlich edrohten Unterrten, Vrietäten oder Formen Rechnung getrgen wird. Artikel 3 1 Im Einklng mit diesem Üereinkommen unternimmt jede Vertrgsprtei die notwendigen Schritte, um die ntionle Politik zur Erhltung wildleender Pflnzen und Tiere sowie ihrer ntürlichen Leensräume zu fördern, woei den gefährdeten und den empfindlichen Arten, vor llem den endemischen Arten, sowie den gefährdeten Leensräumen esondere Aufmerksmkeit zugewendet wird. 2 Jede Vertrgsprtei verpflichtet sich, ei ihrer Plnungs- und Entwicklungspolitik sowie ei ihren Mßnhmen gegen die Umweltverschmutzung die Erhltung wildleender Pflnzen und Tiere zu erücksichtigen. 3 Jede Vertrgsprtei fördert die Erziehung und die Verreitung llgemeiner Informtionen in ezug uf die Notwendigkeit, wildleende Pflnzen und Tierrten sowie ihre Leensräume zu erhlten. Kpitel II Schutz von Leensräumen Artikel 4 1 Jede Vertrgsprtei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeerischen und Verwltungsmßnhmen, um die Erhltung der Leensräume wildleender Pflnzen- und Tierrten, insesondere der in den Anhängen I und II gennnten Arten, sowie die Erhltung gefährdeter ntürlicher Leensräume sicherzustellen. 2 Die Vertrgsprteien erücksichtigen ei ihrer Plnungs- und Entwicklungspolitik die Erfordernisse der Erhltung der nch Astz 1 geschützten Geiete, um jede Beeinträchtigung dieser Geiete zu vermeiden oder so gering wie möglich zu hlten. 2
3 3 Die Vertrgsprteien verpflichten sich, esondere Aufmerksmkeit dem Schutz derjenigen Geiete zuzuwenden, die für die in den Anhängen II und III ufgeführten wndernden Arten von Bedeutung sind und die ls Üerwinterungs-, Smmel-, Futter-, Brut- oder Muserplätze im Verhältnis zu den Wnderrouten günstig gelegen sind. 4 Die Vertrgsprteien verpflichten sich, ihre Bemühungen um den Schutz der in diesem Artikel ezeichneten ntürlichen Leensräume, wenn diese in Grenzgeieten liegen, soweit erforderlich zu koordinieren. Kpitel III Artenschutz Artikel 5 Jede Vertrgsprtei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeerischen und Verwltungsmßnhmen, um den esonderen Schutz der in Anhng I ufgeführten wildleenden Pflnzenrten sicherzustellen. Es ist zu verieten, diese Pflnzen sichtlich zu pflücken, zu smmeln, zuschneiden, uszugren oder uszureißen. Jede Vertrgsprtei verietet soweit erforderlich den Besitz oder den Verkuf dieser Arten. Artikel 6 Jede Vertrgsprtei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeerischen und Verwltungsmßnhmen, um den esonderen Schutz der in Anhng II ufgeführten wildleenden Tierrten sicherzustellen. In ezug uf diese Arten ist insesondere zu verieten: c d e jede Form des sichtlichen Fngens, des Hltens und des sichtlichen Tötens; ds mutwillige Beschädigen oder Zerstören von Brut- oder Rststätten; ds mutwillige Beunruhigen wildleender Tiere, vor llem während der Zeit des Brütens, der Aufzucht der Jungen und des üerwinterns, soweit dieses Beunruhigen in ezug uf die Ziele dieses Üereinkommens von Bedeutung ist; ds mutwillige Zerstören oder sichtliche Entnehmen von Eiern us der Ntur oder der Besitz dieser Eier, uch wenn sie leer sind; der Besitz von oder der innersttliche Hndel mit leenden oder toten Tieren einschließlich usgestopfter Tiere und ohne weiteres erkennrer Teile dieser Tiere oder ohne weiteres erkennrer Erzeugnisse us diesen Tieren, soweit dies zur Wirksmkeit dieses Artikels eiträgt. Artikel 7 1 Jede Vertrgsprtei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeerischen und Verwltungsmßnhmen, um den Schutz der in Anhng III ufgeführten wildleenden Tierrten sicherzustellen. 2 Jegliche Nutzung der in Anhng III ufgeführten wildleenden Tiere wird so geregelt, dß die Popultionen in ihrem Bestnd nicht gefährdet werden, woei Artikel 2 Rechnung zu trgen ist. 3 Diese Mßnhmen umfssen unter nderem: Schonzeiten und/oder ndere Verfhren zur Regelung der Nutzung; 3
4 gegeenenflls ein zeitweiliges oder örtlich egrenztes Nutzungsverot zur Wiederherstellung eines zufriedenstellenden Popultionsstndes; c gegeenenflls die Regelung des Verkufs leender und toter wildleender Tiere, des Hltens solcher Tiere zum Verkuf, des Trnsports solcher Tiere zu Verkufszwecken oder des Anietens solcher Tiere zum Verkuf. Artikel 8 Im Zusmmenhng mit dem Fngen oder Töten der in Anhng III ufgeführten wildleenden Tierrten und in Fällen, in denen nch Artikel 9 Ausnhmen für die in Anhng II ufgeführten Arten Anwendung finden, verieten die Vertrgsprteien die Verwendung ller zum whllosen Fngen und Töten geeigneten Mittel sowie ller Mittel, die geietsweise zum Verschwinden oder zu einer schweren Beunruhigung von Popultionen einer Art führen können; dieses Verot gilt insesondere für die in Anhng IV ufgeführten Mittel. Artikel 9 1 Unter der Vorussetzung, dß es keine ndere efriedigende Lösung git und die Ausnhme dem Bestnd der etreffenden Popultion nicht schdet, knn jede Vertrgsprtei Ausnhmen von den Artikeln 4, 5, 6, 7 und vom Verot der Verwendung der in Artikel 8 ezeichneten Mittel zulssen: zum Schutz der Pflnzen- und Tierwelt; zur Verhütung ernster Schäden n Kulturen, Vieheständen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und nderem Eigentum; im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der Luftfhrt oder nderer vorrngiger öffentlicher Belnge; für Zwecke der Forschung und Erziehung, der Bestndsuffrischung, der Wiedernsiedlung und der Aufzucht; um unter streng üerwchten Bedingungen selektiv und in egrenztem Umfng ds Fngen, ds Hlten oder eine ndere vernünftige Nutzung estimmter wildleender Tiere und Pflnzen in geringen Mengen zu gesttten. 2 Die Vertrgsprteien ersttten dem Ständigen Ausschuß lle zwei Jhre üer die nch Astz 1 zugelssenen Ausnhmen Bericht. Diese Berichte müssen enthlten: die Popultionen, die von den Ausnhmen erfßt wurden oder werden, und, flls möglich, die Anzhl der etroffenen Exemplre; die für ds Töten oder Fngen zugelssenen Mittel; die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen solche Ausnhmen zugelssen wurden; die Behörde, die efugt ist, zu erklären, dß die Vorussetzungen für die Ausnhmen erfüllt sind, und die efugt ist, Beschlüsse in ezug uf die zu verwendenden Mittel, ihre Grenzen und die mit der Durchführung euftrgten Personen zu fssen; die Kontrollmßnhmen. 4
5 Kpitel IV Sonderestimmungen für wndernde Arten Artikel 10 1 Die Vertrgsprteien verpflichten sich, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 6, 7 und 8 gennnten Mßnhmen ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen II und III ufgeführten wndernden Arten, deren Verreitungsgeiet in ihr Hoheitsgeiet hineinreicht, zu koordinieren. 2 Die Vertrgsprteien ergreifen Mßnhmen, um sicherzustellen, dß die nch Artikel 7 Astz 3 Buchste festgelegten Schonzeiten und/oder nderen Verfhren zur Regelung der Nutzung ngemessen und so eschffen sind, dß sie den Bedürfnissen der in Anhng III ufgeführten wndernden Arten gerecht werden. Kpitel V Ergänzende Bestimmungen Artikel 11 1 Die Vertrgsprteien verpflichten sich, ei der Durchführung dieses Üereinkommens: soweit zweckdienlich zusmmenzureiten, vor llem wenn dies die Wirksmkeit der uf Grund der ürigen Artikel dieses Üereinkommens getroffenen Mßnhmen erhöhen könnte; die den Zwecken dieses Üereinkommens dienenden Forschungsreiten zu fördern und zu koordinieren. 2 Jede Vertrgsprtei verpflichtet sich: die Wiedernsiedlung einheimischer wildleender Pflnzen- und Tierrten zu fördern, wenn ddurch ein Beitrg zur Erhltung einer gefährdeten Art geleistet würde, vorusgesetzt, dß zunächst uf der Grundlge der Erfhrungen nderer Vertrgsprteien untersucht wird, o eine solche Wiedernsiedlung erfolgreich und vertretr wäre; die Ansiedlung nicht heimischer Arten streng zu üerwchen und zu egrenzen. 3 Jede Vertrgsprtei teilt dem Ständigen Ausschuß die Arten mit, die in ihrem Hoheitsgeiet vollen Schutz genießen und nicht in den Anhängen I und II enthlten sind. Artikel 12 Die Vertrgsprteien können strengere ls die nch diesem Üereinkommen vorgesehenen Mßnhmen zur Erhltung wildleender Pflnzen und Tiere sowie ihrer ntürlichen Leensräume treffen. Kpitel VI Ständiger Ausschuß Artikel 13 1 Für die Zwecke dieses Üereinkommens wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt. 2 Jede Vertrgsprtei knn durch einen oder mehrere Delegierte im Ständigen Ausschuß vertreten sein. Jede Delegtion ht eine Stimme. In ihrem Zuständigkeitsereich üt die Europäische Wirtschftsgemeinschft ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzhl us, die der Anzhl ihrer Mitgliedstten entspricht, die Vertrgsprteien dieses Üereinkommens sind; 5
6 die Europäische Wirtschfsgemeinschft üt ihr Stimmrecht nicht us, wenn die etreffenden Mitgliedstten ihr Stimmrecht usüen, und umgekehrt. 3 Jeder Mitgliedstt des Europrts, der nicht Vertrgsprtei des Üereinkommens ist, knn durch einen Beochter im Ausschuß vertreten sein. Der Ständige Ausschuß knn durch einstimmigen Beschluß jeden Nichtmitgliedstt des Europrts, der nicht Vertrgsprtei des Üereinkommens ist, einlden, sich durch einen Beochter uf einer der Tgungen des Ständigen Ausschusses vertreten zu lssen. Sonstige Gremien oder Orgnistionen der nchstehenden Ktegorien, die uf dem Geiet des Schutzes, der Erhltung und der Hege und Nutzung wildleender Pflnzen und Tiere sowie ihrer Leensräume fchlich qulifiziert sind: interntionle sttliche oder nichtsttliche Orgnistionen oder Gremien und ntionle sttliche Orgnistionen oder Gremien; ntionle nichtsttliche Orgnistionen oder Gremien, denen der Stt, in dem sie ihren Sitz hen, dzu seine Zustimmung gegeen ht, können dem Generlsekretär des Europrts spätestens drei Monte vor der Tgung des Ausschusses ihren Wunsch mitteilen, sich uf dieser Tgung durch Beochter vertreten zu lssen. Sie werden zugelssen, sofern nicht ein Drittel der Vertrgsprteien spätestens einen Mont vor der Tgung dem Generlsekretär ihren Einspruch mitgeteilt ht. 4 Der Ständige Ausschuß wird vom Generlsekretär des Europrts einerufen. Seine erste Tgung findet innerhl eines Jhres nch dem Tg des Inkrfttretens des Üereinkommens sttt. In der Folge tritt er mindestens lle zwei Jhre sowie immer dnn zusmmen, wenn die Mehrheit der Vertrgsprteien dies entrgt. 5 Die Mehrheit der Vertrgsprteien knn die Ahltung einer Tgung des Ständigen Ausschusses eschließen. 6 Vorehltlich der Bestimmungen dieses Üereinkommens git sich der Ständige Ausschuß eine Geschäftsordnung. Artikel 14 1 Der Ständige Ausschuß ist verntwortlich für die Üerwchung der Einhltung dieses Üereinkommens. Er knn insesondere: die Bestimmungen dieses Üereinkommens einschließlich seiner Anhänge lufend üerprüfen und uf etw erforderliche Änderungen untersuchen; den Vertrgsprteien Mßnhmen empfehlen, die zur Erreichung der Ziele dieses Üereinkommens getroffen werden sollen; die geeigneten Mßnhmen empfehlen, um die Öffentlichkeit üer die im Rhmen dieses Üereinkommens durchgeführten Areiten uf dem lufenden zu hlten; dem Ministerkomitee Nichtmitgliedstten des Europrts empfehlen, die zum Beitritt zum Üereinkommen eingelden werden sollen; 6
7 Vorschläge zur Veresserung der Wirksmkeit dieses Üereinkommens vorlegen, drunter Vorschläge, mit Stten, die keine Vertrgsprteien sind, Üereinkünfte zur Veresserung der wirksmen Erhltung einzelner Arten oder Gruppen von Arten zu schließen. 2 Zur Whrnehmung seiner Aufgen knn der Ständige Ausschuß von sich us Tgungen von Schverständigengruppen vernstlten. Artikel 15 Nch jeder Tgung üermittelt der Ständige Ausschuß dem Ministerkomitee des Europrts einen Bericht üer seine Areit und die Durchführung des Üereinkommens. Kpitel VII Änderungen Artikel 16 1 Jede von einer Vertrgsprtei oder dem Ministerkomitee vorgeschlgene Änderung der Artikel dieses Üereinkommens wird dem Generlsekretär des Europrts üermittelt und von ihm spätestens zwei Monte vor der Tgung des Ständigen Ausschusses n die Mitgliedstten des Europrts, jeden Unterzeichner, jede Vertrgsprtei, jeden nch Artikel 19 zur Unterzeichnung dieses Üereinkommens eingeldenen Stt und jeden nch Artikel 20 zum Beitritt eingeldenen Stt weitergeleitet. 2 Jede nch Astz 1 vorgeschlgene Änderung wird vom Ständigen Ausschuß geprüft, der: ei Änderungen der Artikel 1 is 12 den mit Dreiviertelmehrheit der gegeenen Stimmen eschlossenen Wortlut den Vertrgsprteien zur Annhme vorlegt; ei Änderungen der Artikel 13 is 24 den mit Dreiviertelmehrheit der gegeenen Stimmen eschlossenen Wortlut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vorlegt. Nch der Genehmigung wird dieser Wortlut den Vertrgsprteien zur Annhme zugeleitet. 3 Jede Änderung tritt m dreißigsten Tg nch dem Tg in Krft, n dem lle Vertrgsprteien dem Generlsekretär die Annhme dieser Änderung mitgeteilt hen. 4 Die Asätze 1, 2 Buchste und 3 gelten uch für die Annhme neuer Anhänge zu diesem Üereinkommen. Artikel 17 1 Jede von einer Vertrgsprtei oder dem Ministerkomitee vorgeschlgene Änderung der Anhänge dieses Üereinkommens wird dem Generlsekretär des Europrts üermittelt und von ihm spätestens zwei Monte vor der Tgung des Ständigen Ausschusses n die Mitgliedstten des Europrts, jeden Unterzeichner, jede Vertrgsprtei, jeden nch Artikel 19 zur Unterzeichnung dieses Üereinkommens eingeldenen Stt und jeden nch Artikel 20 zum Beitritt eingeldenen Stt weitergeleitet. 2 Jede nch Astz 1 vorgeschlgene Änderung wird vom Ständigen Ausschuß geprüft, der sie mit Zweidrittelmehrheit der Vertrgsprteien eschließen knn. Der eschlossene Wortlut wird den Vertrgsprteien zugeleitet. 3 Sofern nicht ein Drittel der Vertrgsprteien Einwände notifiziert ht, tritt eine Änderung für die Vertrgsprteien, die keine Einwände notifiziert hen, drei Monte nch der Beschlußfssung durch den Ständigen Ausschuß in Krft. 7
8 Kpitel VIII Beilegung von Streitigkeiten Artikel 18 1 Der Ständige Ausschuß emüht sich, eine gütliche Beilegung jeder Schwierigkeit zu erleichtern, die sich ei der Durchführung dieses Üereinkommens ergit. 2 Jede Streitigkeit zwischen Vertrgsprteien üer die Auslegung oder Anwendung dieses Üereinkommens, die nicht nch Astz 1 oder durch Verhndlungen zwischen den etroffenen Prteien eigelegt worden ist, wird, sofern die etreffenden Prteien nichts nderes vereinren, uf Antrg einer dieser Prteien einem Schiedsverfhren unterworfen. Jede Prtei estimmt einen Schiedsrichter, und die eiden Schiedsrichter estimmen einen dritten Schiedsrichter. Vorehltlich des Astzes 3 gilt folgendes: Ht eine der Prteien drei Monte nch Bentrgung eines Schiedsverfhrens noch keinen Schiedsrichter estimmt, so wird dieser uf Antrg der nderen Prtei innerhl von weiteren drei Monten vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte estimmt. Können sich die Schiedsrichter innerhl von drei Monten nch Bestimmung der ersten eiden Schiedsrichter nicht uf einen dritten Schiedsrichter einigen, so wird ds gleiche Verfhren ngewendet. 3 Ist in einer Streitigkeit zwischen zwei Vertrgsprteien die eine Vertrgsprtei zugleich Mitgliedstt der Europäischen Wirtschftsgemeinschft und diese selst eenflls Vertrgsprtei, so richtet die ndere Vertrgsprtei den Antrg uf ein Schiedsverfhren sowohl n diesen Stt ls uch n die Gemeinschft; diese notifizieren ihr gemeinsm innerhl von zwei Monten nch Eingng des Antrgs, o der Mitgliedstt oder die Gemeinschft oder der Mitgliedstt und die Gemeinschft gemeinsm Streitprtei sein werden. Erfolgt innerhl dieser Frist keine solche Notifiktion, so gelten der Mitgliedstt und die Gemeinschft ls eine Streitprtei für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen üer die Errichtung und ds Verfhren des Schiedsgerichts. Dssele gilt, wenn der Mitgliedstt und die Gemeinschft gemeinsm ls Streitprtei uftreten. 4 Ds Schiedsgericht git sich eine Verfhrensordnung. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Sein Schiedsspruch ist endgültig und indend. 5 Jede Streitprtei üernimmt die Kosten des von ihr estimmten Schiedsrichters, die Kosten des dritten Schiedsrichters sowie die sonstigen durch ds Schiedsverfhren entstehenden Kosten werden von den Prteien zu gleichen Teilen getrgen. Kpitel IX Schlußestimmungen Artikel 19 1 Dieses Üereinkommen liegt für die Mitgliedstten des Europrts, für Nichtmitgliedstten, die sich n der Ausreitung des Üereinkommens eteiligt hen, und für die Europäische Wirtschftsgemeinschft zur Unterzeichnung uf. Bis zum Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Üereinkommens liegt es uch für jeden nderen vom Ministerkomitee dzu eingeldenen Stt zur Unterzeichnung uf. Ds Üereinkommen edrf der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung. Die Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunden werden eim Generlsekretär des Europrts hinterlegt. 2 Ds Üereinkommen tritt m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch dem Tg folgt, n dem fünf Stten, drunter mindestens vier Mitgliedstten des Europrts, nch Astz 1 ihre Zustimmung usgedrückt hen, durch ds Üereinkommen geunden zu sein. 8
9 3 Für jeden Unterzeichnerstt oder die Europäische Wirtschftsgemeinschft, die später ihre Zustimmung usdrücken, durch ds Üereinkommen geunden zu sein, tritt es m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch Hinterlegung der Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde folgt. Artikel 20 1 Nch Inkrfttreten dieses Üereinkommens knn ds Ministerkomitee des Europrts nch Konsulttion der Vertrgsprteien jeden Nichtmitgliedstt des Rtes, der nch Artikel 19 zur Unterzeichnung eingelden worden ist, dies jedoch noch nicht getn ht, sowie jeden nderen Nichtmitgliedstt einlden, dem Üereinkommen eizutreten. 2 Für jeden eitretenden Stt tritt ds Üereinkommen m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch Hinterlegung der Beitrittsurkunde eim Generlsekretär des Europrts folgt. Artikel 21 1 Jeder Stt knn ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgeiete ezeichnen, uf die dieses Üereinkommen Anwendung findet. 2 Jede Vertrgsprtei knn ei der Hinterlegung ihrer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit dnch durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Üereinkommens uf jedes weitere in der Erklärung ezeichnete Hoheitsgeiet erstrekken, dessen interntionle Beziehungen sie whrnimmt oder für ds sie Vereinrungen treffen knn. 3 Jede nch Astz 2 gegeene Erklärung knn in ezug uf jedes drin gennnte Hoheitsgeiet durch eine n den Generlsekretär gerichtete Notifiktion zurückgenommen werden. Die Zurücknhme wird m ersten Tg des Monts wirksm, der uf einen Zeitschnitt von sechs Monten nch Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär folgt. Artikel 22 1 Jeder Stt knn ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder mehrere Vorehlte in ezug uf estimmte in den Anhängen I is III ufgeführte Arten und/oder für estimmte in dem oder den Vorehlten gennnte Arten in ezug uf estimmte in Anhng IV ufgeführte Mittel oder Methoden des Tötens, Fngens oder der sonstigen Nutzung mchen. Vorehlte llgemeiner Art sind nicht zulässig. 2 Jede Vertrgsprtei, welche die Anwendung dieses Üereinkommens uf ein Hoheitsgeiet usdehnt, ds in der in Artikel 21 Astz 2 ezeichneten Erklärung gennnt ist, knn für ds etreffende Hoheitsgeiet einen oder mehrere Vorehlte nch Mßge des Astzes 1 mchen. 3 Sonstige Vorehlte sind nicht zulässig. 4 Jede Vertrgsprtei, die einen Vorehlt nch den Asätzen 1 und 2 gemcht ht, knn diesen durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Notifiktion gnz oder teilweise zurücknehmen. Die Zurücknhme wird mit dem Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär wirksm. 9
10 Artikel 23 1 Jede Vertrgsprtei knn dieses Üereinkommen jederzeit durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Notifiktion kündigen. 2 Die Kündigung wird m ersten Tg des Monts wirksm, der uf einen Zeitschnitt von sechs Monten nch Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär folgt. Artikel 24 Der Generlsekretär des Europrts notifiziert den Mitgliedstten des Europrts, jedem Unterzeichnerstt, der Europäischen Wirtschftsgemeinschft, sofern sie Unterzeichner dieses Üereinkommens ist, und jeder Vertrgsprtei: jede Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, c jeden Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Üereinkommens nch den Artikeln 19 und 20, d e f g h jede nch Artikel 13 Astz 3 üermittelte Informtion, jeden nch Artikel 15 usgereiteten Bericht, jede Änderung oder jeden neuen Anhng, die nch den Artikeln 16 und 17 eschlossen werden, und den Zeitpunkt, zu dem die Änderung oder der neue Anhng in Krft tritt, jede nch Artikel 21 Asätze 2 und 3 gegeene Erklärung, jeden nch Artikel 22 Asätze 1 und 2 gemchten Vorehlt, i die Zurücknhme jedes Vorehlts nch Artikel 22 Astz 4, j jede nch Artikel 23 vorgenommene Notifiktion und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksm wird. Zu Urkund dessen hen die hierzu gehörig efugten Unterzeichneten dieses Üereinkommen unterschrieen. Geschehen zu Bern m 19. Septemer 1979 in englischer und frnzösischer Sprche, woei jeder Wortlut gleichermßen verindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europrts hinterlegt wird. Der Generlsekretär des Europrts üermittelt jedem Mitgliedstt des Europrts, jedem Unterzeichnerstt, der Europäischen Wirtschftsgemeinschft, sofern sie Unterzeichner ist, sowie jedem Stt, der zur Unterzeichnung dieses Üereinkommens oder zum Beitritt zu diesem Üereinkommen eingelden worden ist, egluigte Aschriften. 10
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