Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

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1 Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 127 Üereinkommen üer die gegenseitige Amtshilfe in Steuerschen Strßurg/Strsourg, 25.I.1988 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die Mitgliedstten des Europrtes und die Mitgliedländer der Orgnistion für wirtschftliche Zusmmenreit und Entwicklung (OECD), die dieses Üereinkommen unterzeichnet hen, in der Erwägung, dß mit der im Grunde sehr nützlichen Entwicklung des interntionlen Personen-, Kpitl-, Wren- und Dienstleistungsverkehrs uch die Möglichkeiten der Steuerflucht und Steuerhinterziehung gewchsen sind und dher eine verstärkte Zusmmenreit zwischen den Steuerehörden erforderlich ist; in Anerkennung der vielfältigen Anstrengungen, die in den letzten Jhren zur Bekämpfung der Steuerflucht und Steuerhinterziehung uf interntionler Eene zweiseitig oder mehrseitig unternommen worden sind; in der Erwägung, dß gemeinsme interntionle Anstrengungen erforderlich sind, um lle Formen der Amtshilfe im Zusmmenhng mit Steuern jeder Art zu fördern und zugleich den Steuerpflichtigen einen ngemessenen Schutz ihrer Rechte zu gewährleisten; in der Erkenntnis, dß die interntionle Zusmmenreit eine wichtige Rolle dei spielen knn, die ordnungsgemäße Steuerfestsetzung zu erleichtern und die Steuerpflichtigen ei der Whrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen; in der Erwägung, dß die Grundsätze, wonch jeder ei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten Anspruch uf ein ordnungsmäßiges rechtliches Verfhren ht, in llen Stten uch für Steuerschen gelten sollten, und dß sich die Stten emühen sollten, die legitimen Interessen der Steuerpflichtigen zu schützen und uch einen ngemessenen Schutz gegen Diskriminierung und Doppelesteuerung zu gewähren; in der Üerzeugung, dß die Stten nur dnn tätig werden oder Auskünfte erteilen sollten, wenn dies in Einklng mit ihrem innersttlichen Recht und ihrer Verwltungsprxis steht, woei uch die Vertrulichkeit der Auskünfte zu schützen ist und die interntionlen Üereinkünfte zum Schutze der Persönlichkeit und der Weiterge persönlicher Dten zu erücksichtigen sind; in dem Wunsch, ein Üereinkommen üer die gegenseitige Amtshilfe in Steuerschen zu schließen, hen folgendes vereinrt:

2 Kpitel I Geltungsereich des Üereinkommens Artikel 1 Gegenstnd des Üereinkommens und unter ds Üereinkommen fllende Personen 1 Vorehltlich des Kpitels IV leisten sich die Vertrgsstten gegenseitig Amtshilfe in Steuerschen. Diese Amtshilfe knn gegeenenflls uch Mßnhmen von Justizehörden umfssen. 2 Die Amtshilfe umfßt: c den Informtionsustusch einschließlich zeitlich gestimmter Steuerprüfungen und Teilnhme n Steuerprüfungen im Auslnd; die Unterstützung ei der Beitreiung einschließlich Sicherungsmßnhmen; und die Zustellung von Schriftstücken. 3 Ein Vertrgsstt leistet Amtshilfe, gleichgültig, o die etroffene Person in einem Vertrgsstt oder in einem nderen Stt nsässig ist oder die Sttsngehörigkeit eines Vertrgsstts oder eines nderen Sttes esitzt. Artikel 2 Unter ds Akommen fllende Steuern 1 Dieses Üereinkommen gilt: für die folgenden Steuern, die für Rechnung eines Vertrgsstts erhoen werden: i ii iii Steuern vom Einkommen oder vom Gewinn; Steuern vom Veräußerungsgewinn, die getrennt von der Steuer vom Einkommen oder vom Gewinn erhoen werden; Steuern vom Vermögen; und für die folgenden Steuern: i ii iii Steuern, die für Rechnung der Geietskörperschften eines Vertrgsstts vom Einkommen, vom Gewinn, vom Veräußerungsgewinn oder vom Vermögen erhoen werden; Beiträge zur gesetzlichen Sozilversicherung, die n den Stt oder n öffentlichrechtliche Sozilversicherungseinrichtungen zu zhlen sind; Steuern nderer Art, usgenommen Zölle, die für Rechnung eines Vertrgsstts erhoen werden, nämlich: A B C Nchlß-, Erschft- und Schenkungsteuern; Steuern vom uneweglichen Vermögen; llgemeine Verruchsteuern wie Mehrwert- und Umstzsteuern; 2

3 D E F G esondere Steuern uf Wren und Dienstleistungen wie Verruchsteuern (excises); Steuern für die Benutzung oder den Besitz von Krftfhrzeugen; Steuern für die Benutzung oder den Besitz von eweglichem Vermögen mit Ausnhme von Krftfhrzeugen; lle nderen Steuern; iv die in Ziffer iii gennnten Steuern, die für Rechnung der Geietskörperschften des Sttes erhoen werden. 2 Die estehenden Steuern, für die ds Üereinkommen gilt, sind in der Anlge A unter den in Astz 1 ngegeenen Stichworten ufgeführt. 3 Die Vertrgsstten unterrichten den Generlsekretär des Europrtes oder den Generlsekretär der OECD (im folgenden "Verwhrstellen" gennnt) üer etwige Änderungen zur Anlge A, die wegen einer Änderung der in Astz 2 erwähnten Aufstellung vorzunehmen sind. Die Änderung wird m ersten Tg des Monts nch Aluf des Dreimontszeitrums wirksm, der uf den Tg folgt, n dem die Mitteilung ei der Verwhrstelle eingegngen ist. 4 Ds Üereinkommen gilt mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Einführung uch für lle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die in einem Vertrgsstt nch der Unterzeichnung des Üereinkommens neen den in Anlge A ufgeführten estehenden Steuern oder n deren Stelle erhoen werden; in diesem Fll unterrichtet der etreffende Stt eine der Verwhrstellen von der Einführung der etreffenden Steuer. Kpitel II Allgemeine Begriffsestimmungen Artikel 3 Begriffsestimmungen 1 Für die Zwecke dieses Üereinkommens, wenn der Zusmmenhng nichts nderes erfordert: c d e edeuten die Ausdrücke "ersuchender Stt" und "ersuchter Stt", je nchdem, lle Vertrgsstten, die um Amtshilfe in Steuerschen ersuchen, und lle Vertrgsstten, die um diese Amtshilfe ersucht werden; edeutet der Ausdruck "Steuer" lle Steuern und Sozilversicherungseiträge, für die ds Üereinkommen nch Artikel 2 gilt; edeutet der Ausdruck "steuerliche Ansprüche" lle Steuereträge und die druf entfllenden Zinsen sowie die mit der Beitreiung zusmmenhängenden Verwltungsußen und Kosten, die geschuldet werden und noch nicht gezhlt worden sind; edeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" die in Anlge B gennnten Personen und Behörden; edeutet der Ausdruck "Sttsngehöriger" in ezug uf einen Vertrgsstt: i lle ntürlichen Personen, die die Sttsngehörigkeit dieses Sttes esitzen, und 3

4 ii lle juristischen Personen, Personengesellschften, nderen Personenvereinigungen und Rechtsträger, die nch dem in diesem Stt geltenden Recht errichtet worden sind. Für jeden Stt, der zu diesem Zweck eine Erklärung gegeen ht, hen die vorstehenden Ausdrücke die Bedeutung, die sich us den Begriffsestimmungen in Anlge C ergit. 2 Bei der Anwendung des Üereinkommens durch einen Vertrgsstt ht, wenn der Zusmmenhng nichts nderes erfordert, jeder im Üereinkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nch dem Recht dieses Sttes üer die Steuern zukommt, die unter ds Üereinkommen fllen. 3 Der Vertrgsstt unterrichtet eine der Verwhrstellen üer Änderungen zu den Anlgen B und C. Die Änderung wird m ersten Tg des Monts nch Aluf des Dreimontszeitrums wirksm, der uf den Tg folgt, n dem die Mitteilung ei der Verwhrstelle eingegngen ist. Kpitel III Formen der Unterstützung Aschnitt I Informtionsustusch Artikel 4 Allgemeine Bestimmung 1 Die Vertrgsstten erteilen sich gegenseitig, wie insesondere in diesem Aschnitt vorgesehen, lle Auskünfte, die vorussichtlich geeignet sind für: die Vernlgung und Erheung der Steuern sowie die Beitreiung und Vollstreckung steuerlicher Ansprüche und die strfrechtliche Verfolgung ei Verwltungsehörden oder die Einleitung einer Strfverfolgung ei Gerichten. Auskünfte, die für diese Zwecke whrscheinlich nicht geeignet sind, werden im Rhmen dieses Üereinkommens nicht usgetuscht. 2 Ein Vertrgsstt knn die nch diesem Üereinkommen erhltenen Auskünfte nur mit vorheriger Zustimmung des Sttes, der die Auskünfte erteilt ht, ls Beweismittel vor einem Gericht für Strfschen verwenden. Zwei oder mehrere Stten können jedoch untereinnder vereinren, uf ds Erfordernis der vorherigen Zustimmung zu verzichten. 3 Jeder Vertrgsstt knn mittels einer n eine der Verwhrstellen gerichteten Erklärung nzeigen, dß in Üereinstimmung mit seinen ntionlen Rechtsvorschriften seine Behörden die etroffene nsässige Person oder den Sttsngehörigen gegeenenflls unterrichten, evor sie Auskünfte üer ihn gemäß den Artikeln 5 und 7 üermitteln. Artikel 5 Austusch uf Ersuchen 1 Auf Ersuchen des ersuchenden Sttes erteilt der ersuchte Stt dem ersuchenden Stt lle in Artikel 4 gennnten Auskünfte üer estimmte Personen oder Trnsktionen. 2 Reichen die us den Steuerkten des ersuchten Sttes ersichtlichen Auskünfte nicht us, um dem Auskunftsersuchen zu entsprechen, so wird dieser Stt lle schdienlichen Mßnhmen durchführen, um dem ersuchenden Stt die eretenen Auskünfte erteilen zu können. 4

5 Artikel 6 Automtischer Austusch Zwei oder mehrere Vertrgsstten tuschen utomtisch die in Artikel 4 gennnten Auskünfte für die Ktegorien von Fällen und nch den Verfhren us, die sie untereinnder vereinren. Artikel 7 Spontner Austusch 1 Ein Vertrgsstt üermittelt dem nderen Vertrgsstt in folgenden Fällen ohne vorheriges Ersuchen Informtionen, die ihm eknntgeworden sind: wenn der erstgennnte Vertrgsstt Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung im nderen Vertrgsstt ht; wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuerermäßigung oder Steuerefreiung im erstgennnten Vertrgsstt erhält, die für ihn eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung im nderen Vertrgsstt zur Folge hen müßte; c d e ei Geschäftseziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen eines Vertrgsstts und einem Steuerpflichtigen eines nderen Vertrgsstts, die üer ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet werden, die in einem der eiden oder in eiden Vertrgsstten zur Steuerersprnis führen knn; wenn ein Vertrgsstt Gründe für die Vermutung einer Steuerersprnis durch künstliche Gewinnverlgerungen innerhl eines Konzerns ht; wenn im erstgennnten Vertrgsstt im Zusmmenhng mit Auskünften, die ihm vom nderen Vertrgsstt erteilt worden sind, ein Schverhlt ermittelt worden ist, der für die Steuerfestsetzung im letztgennnten Vertrgsstt geeignet sein knn. 2 Jeder Vertrgsstt trifft die Mßnhmen und führt die Verfhren durch, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dß die in Astz 1 gennnten Informtionen zur Üermittlung n einen nderen Vertrgsstt weitergeleitet werden. Artikel 8 Zeitlich gestimmte Steuerprüfungen 1 Zwei oder mehr Vertrgsstten erten uf Ersuchen eines dieser Stten gemeinsm, um Fälle und Verfhren für zeitlich gestimmte Steuerprüfungen festzulegen. Jeder etroffene Stt entscheidet, o er sich n einer estimmten zeitlich gestimmten Steuerprüfung eteiligen will. 2 Für die Zwecke dieses Üereinkommens edeutet eine zeitlich gestimmte Steuerprüfung eine Asprche zwischen mindestens zwei Vertrgsstten, wonch jeder in seinem Geiet zur gleichen Zeit die gemeinsm interessierenden steuerlichen Verhältnisse einer Person oder mehrerer Personen prüft, um die dei gewonnenen schdienlichen Informtionen uszutuschen. Artikel 9 Steuerprüfungen im Auslnd 1 Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Sttes knn die zuständige Behörde des ersuchten Stts gesttten, dß Vertreter der zuständigen Behörde des ersuchenden Sttes während der einschlägigen Phse einer Steuerprüfung im ersuchten Stt zugegen sind. 5

6 2 Ist dem Ersuchen stttgegeen worden, so wird die zuständige Behörde des ersuchten Sttes so ld wie möglich die zuständige Behörde des ersuchenden Sttes üer Zeitpunkt und Ort der Prüfung, die mit der Prüfung euftrgte Behörde oder den dmit euftrgten Bediensteten sowie üer die von diesem Stt für die Durchführung der Prüfung vorgeschrieenen Verfhren und Bedingungen unterrichten. Alle Entscheidungen im Zusmmenhng mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft der ersuchte Stt. 3 Ein Vertrgsstt knn eine der Verwhrstellen von seiner Asicht unterrichten, Ersuchen nch Astz 1 in der Regel nicht entgegenzunehmen; diese Erklärung knn jederzeit gegeen oder widerrufen werden. Artikel 10 Widersprüchliche Informtionen Wenn ein Vertrgsstt von einem nderen Vertrgsstt Informtionen üer die steuerlichen Verhältnisse einer Person erhält, die nch seiner Auffssung zu den ihm zur Verfügung stehenden Informtionen in Widerspruch stehen, unterrichtet er dvon den Vertrgsstt, der die Auskunft erteilt ht. Aschnitt II Unterstützung ei der Beitreiung Artikel 11 Beitreiung steuerlicher Ansprüche 1 Auf Ersuchen des ersuchenden Sttes trifft der ersuchte Stt vorehltlich der Artikel 14 und 15 die erforderlichen Mßnhmen, um die steuerlichen Ansprüche des erstgennnten Sttes eizutreien, ls hndele es sich um seine eigenen steuerlichen Ansprüche. 2 Astz 1 gilt nur für steuerliche Ansprüche, die Gegenstnd eines im ersuchenden Stt gültigen Vollstreckungstitels sind und die nicht ngefochten werden, sofern nichts nderes zwischen den Vertrgsstten vereinrt ist. Richtet sich der Anspruch gegen eine Person, die nicht im ersuchenden Stt nsässig ist, so gilt Astz 1 nur, wenn der Anspruch nicht mehr ngefochten werden knn, sofern nichts nderes zwischen den Vertrgsstten vereinrt ist. 3 Die Verpflichtung zur Unterstützung ei der Beitreiung steuerlicher Ansprüche im Zusmmenhng mit einem Erlsser oder seinem Nchlß eschränkt sich uf den Wert des Nchlsses oder desjenigen Teils des Vermögens, der uf jeden Nchlßegünstigten entfällt, je nchdem, o die Ansprüche us dem Nchlß oder gegenüer den Nchlßegünstigten zu efriedigen sind. Artikel 12 Sicherungsmßnhmen Auf Ersuchen des ersuchenden Sttes trifft der ersuchte Stt zum Zweck der Beitreiung ller Steuereträge Sicherungsmßnhmen, selst wenn der Anspruch ngefochten wird oder noch nicht Gegenstnd eines gültigen Vollstreckungstitels ist. Artikel 13 Dem Ersuchen eizufügende Schriftstücke 1 Dem Ersuchen um Amtshilfe nch diesem Aschnitt sind eizufügen: eine Erklärung, dß der steuerliche Anspruch eine unter ds Üereinkommen fllende Steuer etrifft und, wenn es sich um Beitreiung hndelt, dß der steuerliche Anspruch vorehltlich von Artikel 11 Astz 2 nicht ngefochten wird oder nicht ngefochten werden knn; eine mtliche Ausfertigung des im ersuchenden Stt gültigen Vollstreckungstitels; und 6

7 c die nderen für die Beitreiung und die Sicherungsmßnhmen erforderlichen Schriftstücke. 2 Der im ersuchenden Stt gültige Vollstreckungstitel wird gegeenenflls gemäß den im ersuchten Stt geltenden Bestimmungen nch Eingng des Amtshilfeersuchens so ld wie möglich entgegengenommen, nerknnt, ergänzt oder durch einen Vollstreckungstitel des letztgennnten Sttes ersetzt. Artikel 14 Fristen 1 Für Frgen im Zusmmenhng mit den für die Vollstreckung steuerlicher Ansprüche geltenden Fristen ist ds Recht des ersuchenden Sttes mßgeend. Ds Ersuchen um Amtshilfe enthält Angen üer diese Fristen. 2 Beitreiungsmßnhmen, die vom ersuchten Stt ufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführt werden und die nch dem Recht dieses Sttes die in Astz 1 gennnte Frist hemmen oder unterrechen würden, hen nch dem Recht des ersuchenden Sttes diesele Wirkung. Der ersuchte Stt unterrichtet den ersuchenden Stt üer die zu diesem Zweck getroffenen Mßnhmen. 3 Der ersuchte Stt ist in keinem Fll verpflichtet, einem Amtshilfeersuchen nchzukommen, ds später ls 15 Jhre nch dem Ausstellungsdtum des ursprünglichen Vollstreckungstitels üermittelt wird. Artikel 15 Bevorzugte Befriedigung Die steuerlichen Ansprüche, ei deren Beitreiung Unterstützung geleistet wird, genießen in dem ersuchten Stt kein Recht uf evorzugte Befriedigung, ds für steuerliche Ansprüche dieses Sttes esonders gewährt wird, selst wenn ds Beitreiungsverfhren demjenigen für seine eigenen steuerlichen Ansprüche entspricht. Artikel 16 Zhlungsufschu Der ersuchte Stt knn einem Zhlungsufschu oder Rtenzhlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwltungsprxis dies in ähnlichen Fällen zuläßt; er unterrichtet den ersuchenden Stt hierüer im vorus. Aschnitt III Zustellung von Schriftstücken Artikel 17 Zustellung von Schriftstücken 1 Auf Ersuchen des ersuchenden Sttes stellt der ersuchte Stt dem Empfänger die Schriftstücke einschließlich gerichtlicher Entscheidungen zu, die us dem ersuchenden Stt stmmen und eine unter ds Üereinkommen fllende Steuer etreffen. 2 Der ersuchte Stt nimmt die Zustellung von Schriftstücken wie folgt vor: in einer Form, die ds Recht des ersuchten Sttes für die Zustellung im wesentlichen ähnlicher Schriftstücke vorschreit; soweit möglich in einer esonderen vom ersuchenden Stt gewünschten Form oder einer dieser m nächsten kommenden Form, die ds Recht des ersuchten Sttes vorsieht. 3 Jeder Vertrgsstt knn einer Person im Geiet eines nderen Vertrgsstts Schriftstücke durch die Post unmittelr zustellen. 7

8 4 Dieses Üereinkommen ist nicht so uszulegen, ls ewirke es die Nichtigkeit einer durch einen Vertrgsstt in Üereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften vorgenommenen Zustellung von Schriftstücken. 5 Es ist nicht erforderlich, einem nch diesem Artikel zugestellten Schriftstück eine Üersetzung eizufügen. Ist jedoch der ersuchte Stt üerzeugt, dß der Empfänger die Sprche, in dem ds Schriftstück gefßt ist, nicht versteht, so vernlßt der ersuchte Stt die Üersetzung in seine Amtssprche oder eine seiner Amtssprchen oder die Anfertigung einer Kurzfssung in einer dieser Sprchen. Andernflls knn er den ersuchenden Stt itten, ds Schriftstück entweder in eine der Amtssprchen des ersuchten Sttes, des Europrts oder der OECD üersetzen zu lssen oder eine Kurzfssung in einer dieser Sprchen eizufügen. Kpitel IV Bestimmungen, die für lle Arten der Amtshilfe gelten Artikel 18 Vom ersuchenden Stt zu erteilende Informtionen 1 Im Amtshilfeersuchen sind, soweit erforderlich, nzugeen: c die Behörde oder Dienststelle, von der ds durch die zuständige Behörde vorgelegte Ersuchen usgeht; Nme, Anschrift und ndere schdienliche Angen zur Identifizierung der Person, die ds Ersuchen etrifft; ei einem Ersuchen um Auskunft die Form, in der der ersuchende Stt die Auskünfte wünscht, dmit sie seinen Erfordernissen entsprechen; d ei einem Ersuchen um Unterstützung ei der Beitreiung oder um Sicherungsmßnhmen die Art der steuerlichen Ansprüche, die Zusmmensetzung der steuerlichen Ansprüche und die Vermögenswerte, us denen die steuerlichen Ansprüche efriedigt werden können; e f ei einem Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken Art und Gegenstnd der zuzustellenden Schriftstücke; o ds Ersuchen dem Recht und der Verwltungsprxis des ersuchenden Sttes entspricht und die Vorussetzungen des Artikels 19 erfüllt sind. 2 Sold dem ersuchenden Stt weitere Informtionen im Zusmmenhng mit dem Amtshilfeersuchen zur Kenntnis gelngt sind, unterrichtet er den ersuchten Stt. Artikel 19 Möglichkeit der Alehnung eines Ersuchens Der ersuchte Stt ist nicht verpflichtet, einem Ersuchen zu entsprechen, wenn der ersuchende Stt nicht lle in seinem eigenen Geiet zur Verfügung stehenden Mittel usgeschöpft ht; usgenommen sind Fälle, in denen die Durchführung derrtiger Mßnhmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich ringen würde. Artikel 20 Bentwortung des Amtshilfeersuchens 1 Wird dem Amtshilfeersuchen entsprochen, so unterrichtet der ersuchte Stt den ersuchenden Stt so ld wie möglich üer die getroffenen Mßnhmen und ds Ergenis. 2 Wird ds Amtshilfeersuchen zurückgewiesen, so unterrichtet der ersuchte Stt den ersuchenden Stt so ld wie möglich von der Entscheidung unter Ange der Gründe. 8

9 3 Ht der ersuchende Stt ei einem Ersuchen um Auskunft ngegeen, in welcher Form er die Auskunft wünscht, und ist der ersuchte Stt in der Lge, dem zu entsprechen, so erteilt der ersuchte Stt die Auskunft in der gewünschten Form. Artikel 21 Schutz der Person und Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe 1 Dieses Üereinkommen erührt nicht die persönlichen Rechte und Sicherheiten, die die Gesetze oder die Verwltungsprxis des ersuchten Sttes gewähren. 2 Ds Üereinkommen ist vorehltlich des Artikels 14 nicht so uszulegen, ls verpflichte es den ersuchten Stt: c d e f Mßnhmen durchzuführen, die von seinen eigenen Gesetzen oder seiner Verwltungsprxis oder den Gesetzen oder der Verwltungsprxis des ersuchenden Sttes weichen; Mßnhmen durchzuführen, die nch seiner Auffssung dem Ordre pulic oder seinen wesentlichen Interessen widersprechen; Informtionen zu erteilen, die nch seinen eigenen Gesetzen oder seiner Verwltungsprxis oder nch den Gesetzen des ersuchenden Sttes oder seiner Verwltungsprxis nicht eschfft werden können; Informtionen zu erteilen, die ein Hndels-, Industrie-, Gewere- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfhren preisgeen würden oder deren Erteilung dem Ordre pulic oder den wesentlichen Interessen des Sttes widerspräche; Amtshilfe zu leisten, wenn und insoweit die Besteuerung im ersuchenden Stt nch Auffssung des ersuchten Sttes im Widerspruch zu llgemein geltenden Besteuerungsgrundsätzen, zu einem Akommen zur Vermeidung der Doppelesteuerung oder einem nderen Akommen stehen, ds der ersuchte Stt mit dem ersuchenden Stt geschlossen ht; Amtshilfe zu leisten, wenn die Anwendung dieses Üereinkommens zu einer Diskriminierung zwischen einem Sttsngehörigen des ersuchten Sttes und Sttsngehörigen des ersuchenden Sttes unter gleichen Verhältnissen führen würde. Artikel 22 Geheimhltung 1 Die Informtionen, die ein Vertrgsstt nch diesem Üereinkommen erhlten ht, sind eenso geheimzuhlten wie die Informtionen, die der Stt ufgrund seines innersttlichen Rechts oder der in dem die Informtionen erteilenden Stt geltenden Geheimhltungsvorschriften erhlten ht, wenn diese restriktiver sind. 2 Diese Informtionen dürfen in jedem Fll nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwltungs- oder Aufsichtsehörden) zugänglich gemcht werden, die mit der Vernlgung, Erheung oder Beitreiung, der Vollstreckung oder Strfverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln im Zusmmenhng mit Steuern dieses Sttes efßt sind. Nur die oen gennnten Personen oder Behörden dürfen die Informtionen verwenden, und zwr nur für diese Zwecke. Sie können sie jedoch ungechtet des Astzes 1 nch vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des die Informtionen erteilenden Sttes in einem öffentlichen Gerichtsverfhren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusmmenhng mit diesen Steuern offenlegen. Zwei oder mehrere Stten können jedoch in gegenseitigem Einvernehmen uf die Vorussetzung der vorherigen Genehmigung verzichten. 9

10 3 Ht ein Vertrgsstt einen in Artikel 30 Astz 1 Buchste vorgesehenen Vorehlt eingelegt, so verwenden lle nderen Vertrgsstten, die Informtionen von diesem Stt erhlten, diese nicht für Steuern einer Ktegorie, die unter diesen Vorehlt fällt. Eenso verwendet der Stt, der den Vorehlt eingelegt ht, ufgrund des Üereinkommens erhltene Informtionen nicht für Steuern einer Ktegorie, die unter diesen Vorehlt fällt. 4 Ungechtet der Asätze 1, 2 und 3 können Informtionen, die ein Vertrgsstt erhlten ht, uch für ndere Zwecke verwendet werden, wenn diese Informtionen nch dem Recht des erteilenden Sttes für diese nderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde dieses Sttes diese Verwendung gestttet. Die von einem Vertrgsstt einem nderen Vertrgsstt erteilten Informtionen können von diesem nch vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des erstgennnten Sttes n einen dritten Vertrgsstt üermittelt werden. Artikel 23 Rechtsehelf 1 Ein Rechtsehelf gegen die vom ersuchten Stt nch diesem Üereinkommen ergriffenen Mßnhmen ist nur ei den zuständigen Behörden dieses Sttes einzulegen. 2 Ein Rechtsehelf gegen die vom ersuchenden Stt nch diesem Üereinkommen ergriffenen Mßnhmen, insesondere ei der Beitreiung, der ds Bestehen oder die Höhe der steuerlichen Ansprüche oder den Vollstreckungstitel etrifft, ist nur ei den zuständigen Behörden dieses Sttes einzulegen. Der ersuchende Stt unterrichtet den ersuchten Stt, wenn ein Rechtsehelf eingelegt worden ist; der ersuchte Stt setzt dnn ds Beitreiungsverfhren us, is die Entscheidung der zuständigen Behörde vorliegt. Der ersuchte Stt trifft jedoch uf Wunsch des ersuchenden Sttes Sicherungsmßnhmen zur Gewährleistung der Beitreiung. Jeder Beteiligte knn dem ersuchten Stt eenflls mitteilen, wenn ein Rechtsehelf eingelegt worden ist; nch Eingng der Mitteilung konsultiert der ersuchte Stt in dieser Angelegenheit gegeenenflls den ersuchenden Stt. 3 Sold eine endgültige Entscheidung zu dem Rechtsehelf ergngen ist, unterrichtet der ersuchende oder der ersuchte Stt den nderen Stt üer die Entscheidung und ihre Auswirkungen uf ds Amtshilfeersuchen. Kpitel V Besondere Bestimmungen Artikel 24 Durchführung des Üereinkommens 1 Die Vertrgsstten verkehren zur Durchführung dieses Üereinkommens durch ihre zuständigen Behörden miteinnder. Die zuständigen Behörden der Vertrgsstten können zu diesem Zweck unmittelr miteinnder verkehren und nchgeordneten Stellen gesttten, für sie zu hndeln. Die zuständigen Behörden von zwei oder mehreren Vertrgsstten können sich untereinnder üer die Anwendungsmodlitäten einigen. 2 Ist der ersuchte Stt der Auffssung, dß die Anwendung dieses Üereinkommens in einem estimmten Fll schwerwiegende unerwünschte Folgen ht, so konsultieren die zuständigen Behörden des ersuchten und des ersuchenden Sttes einnder und emühen sich, den Fll in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln. 3 Ein Koordinierungsusschuß, der sich us Vertretern der zuständigen Behörden der Vertrgsstten zusmmensetzt und unter der Schirmherrschft der OECD steht, üerwcht die Durchführung und Entwicklung dieses Üereinkommens. Zu diesem Zweck spricht der Koordinierungsusschuß Empfehlungen üer Mßnhmen us, die den llgemeinen Zielen des Üereinkommens nützlich sein können. Insesondere wird er ls Forum für die Erreitung neuer Methoden und Verfhren zur Intensivierung der interntionlen Zusmmenr- eit in Steuerschen tätig und knn gegeenenflls Revisionen oder 10

11 Änderungen des Üereinkommens empfehlen. Stten, die ds Üereinkommen unterzeichnet, er noch nicht rtifiziert, ngenommen oder genehmigt hen, können sich ei den Sitzungen des Koordinierungsusschusses durch Beochter vertreten lssen. 4 Ein Vertrgsstt knn eim Koordinierungsusschuß Stellungnhmen zur Auslegung des Üereinkommens nfordern. 6 Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen zwei oder mehreren Vertrgsstten ezüglich der Durchführung oder Auslegung des Üereinkommens werden sich die zuständigen Behörden der Vertrgsstten emühen, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln. Die Vereinrung wird dem Koordinierungsusschuß mitgeteilt. 6 Der Generlsekretär der OECD unterrichtet lle Vertrgsstten und die Unterzeichnerstten, die ds Üereinkommen noch nicht rtifiziert, ngenommen oder genehmigt hen, von den nch Astz 4 vom Koordinierungsusschuß mitgeteilten Stellungnhmen und den nch Astz 5 erreichten gegenseitigen Asprchen. Artikel 25 Sprche Amtshilfeersuchen und Antworten druf werden in einer der Amtssprchen der OECD und des Europrts oder in einer nderen von den etroffenen Vertrgsstten zweiseitig vereinrten Sprche gefßt. Artikel 26 Kosten Wenn die etroffenen Vertrgsstten zweiseitig nichts nderes vereinrt hen, gehen: die ülichen ei der Gewährung der Amtshilfe entstehenden Kosten zu Lsten des ersuchten Sttes; ußergewöhnliche ei der Gewährung der Amtshilfe entstehende Kosten zu Lsten des ersuchenden Sttes. Kpitel VI Schlußestimmungen Artikel 27 Andere interntionle Üereinkünfte oder Asprchen 1 Die in diesem Üereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten der Amtshilfe eschränken nicht die Möglichkeiten, die in estehenden oder künftigen interntionlen Üereinkünften oder nderen Asprchen zwischen Vertrgsstten oder in sonstigen Üereinkünften, die die Zusmmenreit in Steuerschen etreffen, vorgesehen sind, noch werden sie von diesen eschränkt. 2 Ungechtet der Bestimmungen dieses Üereinkommens wenden die Vertrgsstten, die der Europäischen Wirtschftsgemeinschft ngehören, in ihren gegenseitigen Beziehungen die in dieser Gemeinschft geltenden gemeinsmen Regeln n. Artikel 28 Unterzeichnung und Inkrfttreten des Üereinkommens 1 Dieses Üereinkommen liegt für die Mitgliedstten des Europrts und die Mitgliedländer der OECD zur Unterzeichnung uf. Es edrf der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung. Die Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunden werden ei einer der Verwhrstellen hinterlegt. 11

12 2 Ds Üereinkommen tritt m ersten Tg des Monts nch Aluf des Dreimontszeitrums in Krft, der uf den Tg folgt, n dem fünf Stten nch Astz 1 ihre Bindung n ds Üereinkommen erklärt hen. 3 Für Mitgliedstten des Europrts und Mitgliedländer der OECD, die ihre Bindung n ds Üereinkommen später erklären, tritt ds Üereinkommen m ersten Tg des Monts nch Aluf des Dreimontszeitrums in Krft, der uf den Tg folgt, n dem die Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. Artikel 29 Räumlicher Geltungsereich des Üereinkommens 1 Jeder Stt ezeichnet ei der Unterzeichnung oder Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde ds Hoheitsgeiet oder die Hoheitsgeiete, uf ds oder die dieses Üereinkommen Anwendung findet. 2 Jeder Stt knn zu einem späteren Zeitpunkt durch eine n eine der Verwhrstellen gerichtete Erklärung ds Üereinkommen uf jedes weitere in der Erklärung ezeichnete Hoheitsgeiet erstrecken. Für dieses Geiet tritt ds Üereinkommen m ersten Tg des Monts nch Aluf des Dreimontszeitrums in Krft, der uf den Tg folgt, n dem die Erklärung ei der etreffenden Verwhrstelle eingegngen ist. 3 Jede Erklärung ufgrund der eiden vorstehenden Asätze knn für jedes in der Erklärung ezeichnete Geiet durch eine n eine der Verwhrstellen gerichtete Notifiktion widerrufen werden. Der Widerruf wird m ersten Tg des Monts nch Aluf des Dreimontszeitrums wirksm, der uf den Tg folgt, n dem die Notifiktion ei der etreffenden Verwhrstelle eingegngen ist. Artikel 30 Vorehlte 1 Jeder Stt knn ei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Annhme- oder Genehmigungsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt erklären, dß er sich ds Recht vorehält: c d e in keiner Form Amtshilfe zu leisten ei den von nderen Vertrgsstten erhoenen Steuern, die unter die in Artikel 2 Astz 1 Buchste gennnte Ktegorie fllen, sofern dieser Vertrgsstt nicht eigene Steuern ähnlicher Ktegorien in Anlge A zu dem Üereinkommen ufgenommen ht; in keiner Form Amtshilfe zu leisten ei der Beitreiung steuerlicher Ansprüche und der Beitreiung von Verwltungsußen für lle Steuern oder nur für eine oder mehrere der in Artikel 2 Astz 1 gennnten Ktegorien; in keiner Form Amtshilfe zu leisten ei der Beitreiung steuerlicher Ansprüche, die im Zeitpunkt des Inkrfttretens des Üereinkommens für diesen Stt oder, wenn früher ein Vorehlt gemäß Buchste oder gemcht worden ist, im Zeitpunkt des Widerrufs des Vorehlts ezüglich der etreffenden Steuer estehen; in keiner Form Amtshilfe zu leisten ei der Zustellung von Schriftstücken für lle Steuern oder nur für eine oder mehrere der in Artikel 2 Astz 1 gennnten Ktegorien; die in Artikel 17 Astz 3 vorgesehene Innspruchnhme der Post für die Zustellung von Schriftstücken uszuschließen. 2 Weitere Vorehlte sind usgeschlossen. 12

13 3 Ein Stt knn, nchdem ds Üereinkommen für ihn in Krft getreten ist, einen oder mehrere der in Astz 1 gennnten Vorehlte nchholen, die im Zeitpunkt der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung unterlieen sind. Diese Vorehlte treten m ersten Tg des Monts nch Aluf des Dreimontszeitrums in Krft, der uf den Tg folgt, n dem der Vorehlt ei einer der Verwhrstellen eingegngen ist. 4 Jeder Vertrgsstt, der einen Vorehlt gemäß den Asätzen 1 und 3 gemcht ht, knn diesen gnz oder teilweise durch eine n eine der Verwhrstellen gerichtete Notifiktion widerrufen. Der Widerruf wird m Tg des Eingngs der Notifiktion ei der etreffenden Verwhrstelle wirksm. 5 Ein Vertrgsstt, der einen Vorehlt hinsichtlich einer Bestimmung dieses Üereinkommens gemcht ht, knn nicht die Anwendung dieser Bestimmung durch einen nderen Vertrgsstt verlngen; er knn jedoch, wenn es sich um einen teilweisen Vorehlt hndelt, die Anwendung der Bestimmung, soweit er selst sie nerknnt ht, verlngen. Artikel 31 Kündigung 1 Jeder Stt knn dieses Üereinkommen jederzeit durch eine n eine der Verwhrstellen gerichtete Notifiktion kündigen. 2 Die Kündigung wird m ersten Tg des Monts nch Aluf des Dreimontszeitrums wirksm, der uf den Tg folgt, n dem die Notifiktion ei der etreffenden Verwhrstelle eingegngen ist. 3 Jeder Vertrgsstt, der ds Üereinkommen kündigt, leit durch Artikel 22 geunden, solnge er Schriftstücke oder Informtionen in seinem Besitz ht, die er ufgrund des Üereinkommens erhlten ht. Artikel 32 Verwhrstellen und ihre Aufgen 1 Die Verwhrstelle, ei der ein Beschluß, eine Notifiktion oder eine Mitteilung eingegngen ist, unterrichtet die Mitgliedstten des Europrtes und die Mitgliedländer der OECD üer: jede Unterzeichnung; jede Hinterlegung einer Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde; c jeden Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Üereinkommens nch den Artikeln 28 und 29; d jede ufgrund von Artikel 4 Astz 3 oder von Artikel 9 Astz 3 gegeene Erklärung und den Widerruf der Erklärungen; e jeden Vorehlt gemäß Artikel 30 und jeden Widerruf eines Vorehlts gemäß Artikel 30 Astz 4; f jede ufgrund von Artikel 2 Astz 3 oder 4, Artikel 3 Astz 3, Artikel 29 und Artikel 31 Astz 1 eingegngene Notifiktion; g jeden nderen Beschluß und jede ndere Notifiktion oder Mitteilung im Zusmmenhng mit diesem Üereinkommen. 2 Die Verwhrstelle, der gemäß Astz 1 eine Mitteilung zugeht oder die gemäß Astz 1 eine Mitteilung mcht, unterrichtet die ndere Verwhrstelle hiervon. 13

14 Zu Urkund dessen hen die hierzu gehörig efugten Unterzeichneten ds Üereinkommen unterschrieen. Geschehen zu Strßurg m 25. Jnur 1988 in englischer und frnzösischer Sprche, woei jeder Wortlut gleichermßen verindlich ist, in zwei Ausfertigungen, von denen eine im Archiv des Europrts und die ndere im Archiv der OECD hinterlegt werden. Die Generlsekretäre des Europrts und der OECD üermitteln llen Mitgliedstten des Europrts und llen Mitgliedländern der OECD egluigte Kopien. 14

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