Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV)"

Transkript

1 Seite 1 von Oktoer 2006 Verordnung üer die Notritsprüfung (NPV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 5 Astz 4 des Notritsgesetzes vom 22. Novemer 2005 (NG) [BSG ], uf Antrg der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, eschliesst: 1. Zulssung zur Notritsprüfung Art. 1 1 Zur Notritsprüfung wird zugelssen, wer c d ds juristische Lizentit oder Msterdiplom einer schweizerischen Universität oder ein gleichwertiges Universitätsdiplom eines Sttes, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinrt ht und der für die Zulssung zur Notritsprüfung Gegenrecht hält, erworen ht, eine prktische Ausildung im Knton Bern solviert ht, die Vorprüfung im Fch Buchhltung n der Universität Bern oder, flls diese die Vorprüfung in frnzösischer Sprche nicht nietet, in frnzösischer Sprche n den Universitäten Neuenurg oder Freiurg gelegt ht und [Fssung vom ] ein Hndlungsfähigkeitszeugnis vorlegt. 2 Üer die Zulssung zur Notritsprüfung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Notritsprüfungskommission. 2. Notritsprüfungskommission Art. 2 Zusmmensetzung und Whl 1 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ernennt eine Notritsprüfungskommission und ezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. 2 Der Notritsprüfungskommission gehören für jedes Prüfungsfch eine usreichende Anzhl von Expertinnen und Experten ls Kommissionsmitglieder n. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion knn für Einzelfälle uch usserordentliche Kommissionsmitglieder ernennen. 3 Als Mitglieder der Notritsprüfungskommission können Universitätsdozentinnen und - dozenten, Gerichtspersonen sowie Personen mit ernischem Notrits- oder Anwltsptent ernnnt werden. Der Vernd ernischer Notre und die Rechtswissenschftliche Fkultät der Universität Bern sind nzuhören. 4 Die Amtsduer eträgt vier Jhre. 5 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion führt ds Sekretrit. Art. 3 Buchhltungsexpertinnen und -experten 1 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ernennt die notwendigen Prüfungsexpertinnen und -experten für ds Fch Buchhltung für jeweils vier Jhre. 2 Sie knn für Einzelfälle uch usserordentliche Buchhltungsexpertinnen und -experten ernennen.

2 Seite 2 von 6 3. Prktische Ausildung Art. 4 Grundstz 1 Ds Prktikum soll im Rhmen einer zeitlich efristeten Anstellung eine prxisezogene Ausildung vermitteln. 2 Die Prktikntin oder der Prktiknt muss von einer Person mit juristischem Studienschluss etreut werden. Art. 5 Vorussetzungen 1. Schweizerischer Hochschulschluss Zur prktischen Ausildung wird zugelssen, wer ds juristische Lizentit oder Msterdiplom einer schweizerischen Hochschule erworen ht. Art Ausländischer Hochschulschluss 1 Zur prktischen Ausildung wird uch zugelssen, wer üer ein gleichwertiges Universitätsdiplom eines Sttes verfügt, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinrt ht. Die Bewererin oder der Bewerer ht sich vor Antritt der prktischen Ausildung in einer Prüfung drüer uszuweisen, dss sie oder er üer usreichende Kenntnisse des schweizerischen Rechts verfügt, soweit diese für die Ausüung des Notritserufs erforderlich sind. 2 Die Prüfung erfolgt mündlich und duert 30 Minuten. Sie wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Notritsprüfungskommission oder von einem von ihr oder ihm ezeichneten Mitglied der Kommission und in Anwesenheit eines weiteren Mitglieds der Kommission genommen. 3 Gegenstnd der Prüfung ilden die Grundsätze des schweizerischen Privtrechts mit Schwergewicht in den Fächern Oligtionenrecht und Hndelsrecht. 4 Gestützt uf die Leistung wird durch Verfügung der Präsidentin oder des Präsidenten der Notritsprüfungskommission uf Zulssung oder Nichtzulssung zur prktischen Ausildung erknnt. 5 Die Prüfung knn einml wiederholt werden. Art. 7 Duer und Ort 1 Die prktische Ausildung duert 24 Monte. 2 Mindestens 18 Monte sind in einem Notritsüro und mindestens drei Monte ei einem Grunduchmt zu solvieren. 3 Die ürigen drei Monte können ei einem Hndelsregistermt, einem kntonlen Gericht, eim Rechtsdienst einer Direktion der Kntonsverwltung oder der Sttsknzlei oder ei einem Regierungssttthltermt solviert werden. Art. 8 Präsenzzeit und Unterrechungen 1 Die Präsenzzeit m Prktikumsort eträgt mindestens 28 Stunden pro Woche. In esonderen Fällen knn die Präsidentin oder der Präsident der Notritsprüfungskommission eine kürzere Präsenzzeit ewilligen und die Prktikumsduer entsprechend verlängern. 2 Unterrechungen in der prktischen Ausildung wegen Schwngerschft, Militärdienstes, Ferien, Krnkheit oder us ndern Gründen werden, soweit sie insgesmt die Duer von zehn Wochen üersteigen, nicht n die vorgeschrieene Prktikumsduer ngerechnet.

3 Seite 3 von 6 3 In der Prktikumsestätigung sind die Präsenzzeit gemäss Astz 1 und die Duer der Unterrechungen gemäss Astz 2 nzugeen. Art. 9 Anrechenrkeit zurückliegender Prktik Prktik und Prktikumsteile, die ei Prüfungseginn mehr ls zehn Jhre zurückliegen, werden nicht ngerechnet. Art. 10 Anrechenrkeit juristischer Berufstätigkeiten 1 Auf Gesuch hin knn die Präsidentin oder der Präsident der Notritsprüfungskommission eine juristische Berufstätigkeit gnz oder teilweise n die Prktikumsduer nrechnen. 2 Die Berufstätigkeit muss n einem der in Artikel 7 Astz 2 und 3 gennnten Orte usgeüt worden sein. 3 Berufstätigkeiten, die ei Prüfungseginn mehr ls zehn Jhre zurückliegen, werden nicht ngerechnet. Art. 11 Anwältinnen und Anwälte 1 Wer ds ernische Anwltsptent esitzt, ht eine verkürzte prktische Ausildung von 18 Monten zu solvieren, und zwr 15 Monte in einem Notritsüro und drei Monte ei einem Grunduchmt. 2 Während der Prktikumsduer drf im Rhmen der gemäss Artikel 8 Astz 1 vorgeschrieenen minimlen Präsenzzeit keine Anwltstätigkeit usgeüt werden. 4. Notritsprüfung 4.1 Allgemeines Art. 12 Gegenstnd 1 Die Notritsprüfung esteht us einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Die schriftlichen Prüfungen umfssen die Afssung zweier notrieller Urkunden und eines Urteils in einer Zivil-, Verwltungs-, Steuerrechts- oder Strfsche. 3 Die mündlichen Prüfungen hen folgende Fächer zum Gegenstnd: c d e f g Notritsrecht und notrielle Geschäfte, eheliches Güterrecht, Errecht, Immoilirschenrecht mit Einschluss des Grunduchrechts, ernisches Stts- und Verwltungsrecht mit Einschluss der Verwltungsrechtspflege, Strfprozessrecht, Zivilprozessrecht, Schuldetreiungs- und Konkursrecht, Steuerrecht mit Einschluss des interkntonlen Steuerrechts. Art. 13 Anrechnung der Anwltsprüfung 1 Wer ds ernische Anwltsptent esitzt und dieses nch dem 1. Jnur 1995 erlngt ht, knn für die Notritsprüfung die Noten der mündlichen Anwltsprüfungen in den folgenden Fächern je einzeln nrechnen lssen: ernisches Stts- und Verwltungsrecht mit Einschluss der Verwltungsrechtspflege,

4 Seite 4 von 6 c Strfprozessrecht Zivilprozessrecht, Schuldetreiungs- und Konkursrecht. 2 Bei der Anmeldung zur Notritsprüfung ht die Kndidtin oder der Kndidt für jedes Fch einzeln nzugeen, o sie oder er dessen Note nrechnen lssen will. Art. 14 Duer 1 Die schriftlichen Prüfungen duern für lle Aufgen je sechs Stunden. 2 Die mündlichen Prüfungen duern in llen Fächern je 20 Minuten. Art. 15 Vorprüfung im Fch Buchhltung 1 Die Vorprüfung im Fch Buchhltung erfolgt schriftlich. Die Note wird von der prüfenden Expertin oder vom prüfenden Experten festgesetzt und ildet Bestndteil des Prüfungsergenisses. Für die Bewertung gilt Artikel 19 Astz 1 und 2. 2 Die Prüfung knn einml wiederholt werden. 4.2 Durchführung und Bewertung Art. 16 Prüfungstermine Die Notritsprüfung findet einml jährlich sttt. Art. 17 Schriftliche Prüfungen 1 Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht sttt. Die Verfsserin oder der Verfsser der Prüfungsufge estimmt die zulässigen Hilfsmittel. 2 Die schriftlichen Prüfungen werden je durch zwei Mitglieder der Notritsprüfungskommission ewertet. Art. 18 Mündliche Prüfungen 1 Die mündlichen Prüfungen werden von je einem Mitglied der Notritsprüfungskommission genommen. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mit juristischem Studienschluss erstellt ein Protokoll der Prüfung. 2 Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich. Zuhörerinnen oder Zuhörer, welche die Prüfungen stören, werden weggewiesen. 3 Zu den mündlichen Prüfungen hen die Beteiligten in schicklicher Kleidung zu erscheinen Art. 19 Bewertung 1 Genügende Prüfungsleistungen werden nch der folgenden Notenskl ewertet: 6 = usgezeichnet 5,5 = sehr gut 5 = gut 4,5 = efriedigend 4 = usreichend

5 Seite 5 von 6 2 Ungenügende Prüfungsleistungen werden nch der folgenden Notenskl ewertet: 3,5; 3; 2,5; 2; 1,5; 1. 3 Die Prüfung ist estnden, wenn der Notendurchschnitt mit Einschluss der Buchhltung mindestens 4,0 eträgt und nicht mehr ls drei ungenügende Noten vorliegen. Für die Berechnung des Durchschnittes zählen die Noten der schriftlichen Prüfungen mit Ausnhme der Buchhltung doppelt. Art. 20 Festsetzung der Noten Nch Aschluss der Prüfungen stellt die Notritsprüfungskommission die Noten der einzelnen Fächer zusmmen. Die Noten werden uf Vorschlg der prüfenden Mitglieder durch die Notritsprüfungskommission festgesetzt. Art. 21 Eröffnung Der Entscheid der Notritsprüfungskommission üer ds Bestehen oder Nichtestehen der Notritsprüfung wird den Kndidtinnen und Kndidten schriftlich eröffnet. Art. 22 Verwendung nicht zulässiger Hilfsmittel 1 Wer eine Prüfungsnote durch Täuschung, nmentlich durch Verwendung nicht zulässiger Hilfsmittel, eeinflusst oder zu eeinflussen versucht, ht die Notritsprüfung nicht estnden. 2 Bei den schriftlichen Prüfungen hält die eufsichtigende Person den Vorfll schriftlich fest und meldet ihn der Präsidentin oder dem Präsidenten der Notritsprüfungskommission. Diese oder dieser entscheidet üer den Ausschluss der Kndidtin oder des Kndidten von den weiteren Prüfungen. Art. 23 Wiederholung und Prüfungsruch 1 Die Notritsprüfung knn einml wiederholt werden. 2 Wer die Notritsprüfung zum zweiten Ml legt, knn für die mündlichen Prüfungen den Beizug eines zweiten Mitglieds der Notritsprüfungskommission verlngen. 3 Der Aruch oder ds Fernleien von einer Prüfung oder einer Teilprüfung gemäss Artikel 12 ohne wichtigen Grund wird dem Nichtestehen der Notritsprüfung gleichgestellt. [Fssung vom ] 4 Wichtige Gründe stellen nmentlich eine Krnkheit oder ein Unfll von einer gewissen Schwere sowie der Todesfll einer nhe stehenden Person dr. Üer ds Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Notritsprüfungskommission. [Eingefügt m ] 5 Wichtige Gründe müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder ndere schdienliche Unterlgen elegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Notritsprüfungskommission knn eine medizinische Schverständige oder einen medizinischen Schverständigen eiziehen. [Eingefügt m ] 6 Bei egründetem Aruch oder Fernleien von Teilprüfungen oder der gnzen Prüfung ietet die Notritsprüfungskommission zur entsprechenden Nchprüfung uf. Diese gilt nicht ls Wiederholung gemäss Astz 1. [Eingefügt m ] 7 Für die Nchprüfung gemäss Astz 6 werden keine neuen Geühren verlngt. Bereits geleistete Prüfungsgeühren werden in keinem Fll zurückerstttet. [Eingefügt m ] 5. Geühren Art. 24

6 Seite 6 von 6 1 Die Geühr für die Notritsprüfung eträgt 1200 Frnken. Die Geühr für die Zulssungsprüfung zur prktischen Ausildung eträgt 400 is 1200 Frnken. 2 Wer die Anmeldung vor Prüfungseginn zurückzieht, ht eine Geühr von 100 is 200 Frnken zu entrichten. 3 Die Ptentgeühr eträgt 300 Frnken. 6. Rechtspflege Art [Aufgehoen m ] 7. Üergngs- und Schlussestimmungen Art. 26 Fürsprecherptent Wer ds ernische Fürsprecherptent nch den is zum 31. Dezemer 1994 geltenden Bestimmungen erworen ht, wird zur prktischen Ausildung sowie zur Notritsprüfung zugelssen. Art. 27 Anzhl der Prüfungen Im Klenderjhr des Inkrfttretens dieser Verordnung und im folgenden Klenderjhr werden zwei Notritsprüfungen durchgeführt. Art. 28 Aufheung eines Erlsses Die Verordnung vom 19. Oktoer 1994 üer die Notritsprüfung (BSG ) wird ufgehoen, Art. 29 Inkrfttreten Diese Verordnung tritt m 1. Jnur 2007 in Krft. Bern, 25. Oktoer 2006 Anhng V BAG , in Krft m Änderungen V BAG , in Krft m V BAG 10 17, in Krft m V BAG 10 67, in Krft m Im Nmen des Regierungsrtes Der Präsident: Luginühl Der Sttsschreier: Nuspliger

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 44. Verordnung üer die Ausildungen und Prüfungen für den Dienst in der römischktholischen Lndeskirche des Kntons Bern vom 8..00 (Stnd 0.0.0) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf die Artikel und

Mehr

1 Allgemeines. 2 Ausbildung 2.1 Allgemeines

1 Allgemeines. 2 Ausbildung 2.1 Allgemeines 43.5 Verordnung üer die Ausildung und die Diplomierung in Erziehungsertung- Schulpsychologie vom 5.06.003 (Stnd 0.08.003) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 Astz 7 Buchste des Volksschulgesetzes

Mehr

1 Zulassung zur Notariatsprüfung

1 Zulassung zur Notariatsprüfung 69. Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) vom 5.0.006 (Stand 0.0.04) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 des Notariatsgesetzes vom. November 005 (NG) ), auf Antrag

Mehr

2 Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone

2 Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone 439.38- Interkntonle Vereinrung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeoten für Hochegte vom 0.0.003 (Stnd 0.08.05) Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck, Geltungsereich Die Vereinrung gilt für die

Mehr

Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren.

Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren. 84.76 Kntonle Lärmschutzverordnung (KLSV) vom 4.0.009 (Stnd 0.05.06) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 7. Oktoer 98 üer den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,

Mehr

Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV)

Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) http://www.sta.be.ch/belex/d//68.html Page of 7 08..00 68.. 5. Oktober 006 Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel und 5 des Kantonalen Anwaltsgesetzes

Mehr

Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) vom [Datum]

Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) vom [Datum] Gesetz üer ds Erringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Privte (SDPG) vom [Dtum] Erlss(e) dieser Veröffentlichung: Neu:???.??? Geändert: 95. Aufgehoen: Der Grosse Rt des Kntons Bern, in Ausführung

Mehr

Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV) vom (Stand

Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV) vom (Stand .3. Verordnung üer die Aufsiht üer die Stiftungen und die Vorsorgeeinrihtungen (ASVV) vom.0.009 (Stnd 0.0.0) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 5 Shlusstitel des Shweizerishen Zivilgesetzuhes

Mehr

1 212.223. Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) vom 17.03.2014 (Stand 01.01.2015)

1 212.223. Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) vom 17.03.2014 (Stand 01.01.2015) . Gesetz üer die Bernische BVG- und Stiftungsufsicht (BBSAG) vom 7.0.04 (Stnd 0.0.05) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 Astz des Bundesgesetzes vom 5. Juni 98 üer die erufliche Alters-,

Mehr

VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU

VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU vom. August 0 5.0.0 VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU Die Bildungskommission eschliesst, gestützt uf Artikel

Mehr

1 Datensperrung. 2 Bekanntgabe ins Ausland Datenschutzverordnung (DSV) vom (Stand )

1 Datensperrung. 2 Bekanntgabe ins Ausland Datenschutzverordnung (DSV) vom (Stand ) 5.040. Dtenschutzverordnung (DSV) vom.0.008 (Stnd 0.0.009) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 des Dtenschutzgesetzes vom 9. Ferur 986 (KDSG) ) uf Antrg der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,

Mehr

Schulreglement vom 09.06.2010 in Kraft seit 01.08.2010

Schulreglement vom 09.06.2010 in Kraft seit 01.08.2010 Schulreglement vom 09.06.010 in Krft seit 01.08.010 1 Gestützt uf - die kntonle Volksschulgesetzgeung, - Artikel 0 Astz 1 Buchste der Gemeindeordnung vom 8. Novemer 1999, erlssen die Stimmerechtigten folgendes

Mehr

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR SOZIOLOGIE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR SOZIOLOGIE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR SOZIOLOGIE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 Die Wirtschfts- und Sozilwissenschftliche Fkultät der Universität Bern erlässt, gestützt uf Artikel 39 Astz 1 Buchste

Mehr

Kurtaxenreglement. der. Einwohnergemeinde Frutigen

Kurtaxenreglement. der. Einwohnergemeinde Frutigen Kurtxenreglement der Einwohnergemeinde Frutigen vom 8. August 005 - - Kurtxenreglement der Gemeinde Frutigen Die Gemeinde Frutigen erlässt gestützt uf Artikel 6 des Steuergesetzes vom 1. Mi 000 und Artikel

Mehr

2 Entschädigungen der Funktionärinnen und Funktionäre

2 Entschädigungen der Funktionärinnen und Funktionäre 437.55 Verordnung üer die Entschädigung der Funktionärinnen und Funktionäre von Jugend und Sport und die Kosteneteiligung der Kursteilnehmenden (J+S V) vom 28.06.2000 (Stnd 0.0.2008) Der Regierungsrt des

Mehr

Geschäftsordnung der Kommission für Internationale Beziehungen der Universität Bern

Geschäftsordnung der Kommission für Internationale Beziehungen der Universität Bern Geshäftsordnung der Kommission für Interntionle Beziehungen der Universität Bern Der Sent der Universität Bern gestützt uf Artikel 72, Astz 1, Bst d, Ziff 3 und Artikel 74, Astz 3 des Sttuts der Universität

Mehr

(Reglement vom 14. April 2005 mit Änderungen vom 31. Juli 2008 und vom 6. März 2014)

(Reglement vom 14. April 2005 mit Änderungen vom 31. Juli 2008 und vom 6. März 2014) Reglement üer ds Studium und die Leistungskontrollen n der Philosophisch-nturwissenschftlichen Fkultät (Studienreglement Phil.-nt. Fkultät [RSL Phil.-nt.]) (Reglement vom 4. April 005 mit Änderungen vom

Mehr

Kurtaxenreglement. 1. Januar 2011 INHALTSVERZEICHNIS

Kurtaxenreglement. 1. Januar 2011 INHALTSVERZEICHNIS Kurtxenreglement. Jnur 0 INHALTSVERZEICHNIS Schgeiet Artikel Seite Grundstz Orgnistion Steuerojekte Ansätze 4 Ausnhmen 5 4 Bezug,. Allgemeines 6 4 Bezug,. Gewerliche Anieter 7 4 Bezug,. Eigentum / Duermiete

Mehr

Art. 1 Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes

Art. 1 Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes 3. Gesetz üer ds kntonle Strfrecht (KStrG) vom 09.04.009 (Stnd 0.0.0) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 335 Astz des Schweizerischen Strfgesetzuches (StGB ) ), uf Antrg des Regierungsrtes,

Mehr

1 152.17. 1. Gegenstand und Zweck

1 152.17. 1. Gegenstand und Zweck 5.7. März 0 Verordnung üer die Klssifizierung, die Veröffentlihung und die Arhivierung von Dokumenten zu Regierungsrtsgeshäften (Klssifizierungsverordnung, KRGV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt

Mehr

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, sind,

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, sind, Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 13 Vorläufiges Europäisches Akommen üer Sozile Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fll des Alters, der Invlidität und zugunsten der Hinterlieenen Pris, 11.XII.1953

Mehr

Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom (Stand )

Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom (Stand ) 860.. Direktionsverordnung üer die Bemessung von situtionsedingten Leistungen (SILDV) vom 8.08.05 (Stnd 0.05.06) Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8i Astz 4 der

Mehr

Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) [Auszug]

Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) [Auszug] 1 154.21 22. Ferur 1995 Verordnung üer die Geühren der Kntonsverwltung (Geührenverordnung; GeV) [Auszug] Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 36 is 38 und 40 is 42c des Gesetzes vom. Novemer

Mehr

Dekret über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte vom (Stand )

Dekret über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte vom (Stand ) 66.54 Dekret üer die mtliche Bewertung der Grundstücke und Wsserkräfte vom.0.997 (Stnd 0.0.998) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 09 des Gesetzes vom 9. Oktoer 944 üer die direkten Stts-

Mehr

1 Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

1 Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion 5..3 Verordnung üer die Orgnistion und die Aufgen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Orgnistionsverordnung JGK; OrV JGK) vom 8.0.995 (Stnd 0.03.04) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt

Mehr

1 Zweck und Geltungsbereich

1 Zweck und Geltungsbereich 83.0 Gesetz üer die Areit, Betriee und Anlgen (ABAG) vom 04..99 (Stnd 0.0.00) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 der Sttsverfssung des Kntons Bern ), Artikel 4 des Bundesgesetzes vom

Mehr

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. AUGUST 2007

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. AUGUST 2007 STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. AUGUST 2007 Die Wirtshfts- und Sozilwissenshftlihe Fkultät der Universität Bern erlässt, gestützt uf Artikel 39 Astz

Mehr

Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen vom (Stand )

Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen vom (Stand ) .6 Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeischen vom 6..987 (Stnd 0.03.0) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf ds Abkommen vom. Juni 999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschft einerseits

Mehr

Verordnung über die Regionale Musikschule Wolhusen. vom 28. März 2013

Verordnung über die Regionale Musikschule Wolhusen. vom 28. März 2013 Verordnung üer die Regionle Musikshule Wolhusen Gemeinde Wolhusen Seite 2 / 10 Inhltsverzeihnis I Allgemeine Bestimmungen... 4 Art. 1 Trägershft... 4 Art. 2 Aufge und Ziel... 4 II Orgnistion... 4 Art.

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 161 Europäisches Üereinkommen üer die n Verfhren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Strßurg/Strsourg, 5.III.1996 Nichtmtliche

Mehr

Name... Matrikel Nr... Studiengang...

Name... Matrikel Nr... Studiengang... Proeklusur zur Vorlesung Berechenrkeitstheorie WS 201/1 1. Jnur 201 Prof. Dr. André Schulz Bereitungszeit: 120 Minuten [So oder so ähnlich wird ds Deckltt der Klusur ussehen.] Nme... Mtrikel Nr.... Studiengng...

Mehr

Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) Änderung

Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) Änderung Verordnung über die Anwaltsprüfung (APV) Änderung Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 4 und 5 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG) [BSG 168.11], auf Antrag der

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal Herausgegeben vom Rektor Jahrgang 37 Datum Nr.

AMTLICHE MITTEILUNGEN Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal Herausgegeben vom Rektor Jahrgang 37 Datum Nr. AMTLICHE MITTEILUNGEN Verkündungsbltt der Bergischen Universität Wuppertl Herusgegeben vom Rektor Jhrgng 37 Dtum 19.08. 2008 Nr. 48 Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengng Mster of Eduction Unterricht

Mehr

Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV)

Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) 1 Verordnung üer die Integrtion der usländishen Bevölkerung (Integrtionsverordnung, IntV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 5 Astz 5, 17, 19 Astz und Artikel Astz 1 des Gesetzes vom

Mehr

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG MASTER SOZIOLOGIE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 (INKL. ÄNDERUNGEN VOM 24. MÄRZ 2011)

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG MASTER SOZIOLOGIE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 (INKL. ÄNDERUNGEN VOM 24. MÄRZ 2011) STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG MASTER SOZIOLOGIE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 (INKL. ÄNDERUNGEN VOM 24. MÄRZ 2011) Die Wirtschfts- und Sozilwissenschftliche Fkultät der Universität Bern erlässt,

Mehr

Umwandlung von endlichen Automaten in reguläre Ausdrücke

Umwandlung von endlichen Automaten in reguläre Ausdrücke Umwndlung von endlichen Automten in reguläre Ausdrücke Wir werden sehen, wie mn us einem endlichen Automten M einen regulären Ausdruck γ konstruieren knn, der genu die von M kzeptierte Sprche erzeugt.

Mehr

Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Smmlung der Europrtsverträgen - Nr. 194 Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten üer die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Strßurg/Strsourg, 13.V.2004

Mehr

der Stiftung Kunstmuseum Bern (im Folgenden Stiftung), handelnd durch den Stiftungsrat

der Stiftung Kunstmuseum Bern (im Folgenden Stiftung), handelnd durch den Stiftungsrat Genehmigt durch die Vereinsversmmlung vom 19. Oktoer 2006 Suventionsvertrg zwischen 1. dem Knton Bern, hndelnd durch den Regierungsrt, 2. der Stdt Bern, hndelnd durch den Gemeindert, 3. den eitrgspflichtigen

Mehr

Promotionsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Bern

Promotionsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Bern Promotionsreglement der Medizinischen Fkultät der Universität Bern Die Medizinische Fkultät der Universität Bern, gestützt uf Artikel 44 des Gesetzes vom 5. Septemer 1996 üer die Universität (Universitätsgesetz,

Mehr

Reglement über die Doktoratsstufe an der Theologischen Fakultät der Universität Bern (Promotionsreglement)

Reglement über die Doktoratsstufe an der Theologischen Fakultät der Universität Bern (Promotionsreglement) Reglement über die Doktortsstufe n der Theologischen Fkultät der Universität Bern (Promotionsreglement) Die Theologische Fkultät der Universität Bem, gestützt uf Artikel 44 Abstz 1 Buchstbe c des Gesetzes

Mehr

Europäisches Übereinkommen über bestimmte internationale Aspekte des Konkurses

Europäisches Übereinkommen über bestimmte internationale Aspekte des Konkurses Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 136 Europäisches Üereinkommen üer estimmte interntionle Aspekte des Konkurses Istnul, 5.VI.1990 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses

Mehr

Name... Matrikel-Nr... Studiengang...

Name... Matrikel-Nr... Studiengang... Proeklusur zum ersten Teil der Vorlesung Berechenrkeitstheorie WS 2015/16 30. Novemer 2015 Dr. Frnzisk Jhnke, Dr. Dniel Plcín Bereitungszeit: 80 Minuten Nme... Mtrikel-Nr.... Studiengng... 1. So oder so

Mehr

Art. 2 Das Bachelorstudium dient der juristischen Grundausbildung. Es gliedert sich in ein Einführungs- und Hauptstudium (Art. 10 bis 19).

Art. 2 Das Bachelorstudium dient der juristischen Grundausbildung. Es gliedert sich in ein Einführungs- und Hauptstudium (Art. 10 bis 19). Reglement üer ds Bchelor- und ds Msterstudium und die Leistungskontrollen n der Rechtswissenschftlichen Fkultät der Universität Bern (Studienreglement RW [RSL RW]) Mit Änderung vom 4. Mi 009 Die Rechtswissenschftliche

Mehr

Tagesschulverordnung (TSV)

Tagesschulverordnung (TSV) Pge 1 of 5 432.211.2 28. Mi 2008 Tgesshulverornung (TSV) Der Regierungsrt es Kntons Bern, gestützt uf ie Artikel 14 Astz 5, 14e Astz 2, 14f Astz 3, 14h Astz 3, 17 Astz 3 Buhste un 74 es Volksshulgesetzes

Mehr

Automaten und Formale Sprachen alias Theoretische Informatik. Sommersemester Kurzer Einschub: das Schubfachprinzip.

Automaten und Formale Sprachen alias Theoretische Informatik. Sommersemester Kurzer Einschub: das Schubfachprinzip. Reguläre Sprchen Automten und Formle Sprchen lis Theoretische Informtik Sommersemester 0 Ds Pumping-Lemm Wir hen is jetzt vier Formlismen kennengelernt, mit denen wir eine reguläre Sprche ngeen können:

Mehr

Die Philosophisch-historische Fakultät der Universität Bern. erlässt

Die Philosophisch-historische Fakultät der Universität Bern. erlässt Stuienpln für s Bhelor- un Mster-Stuienprogrmm Estern Europen Stuies / Osteurop-Stuien / Étues e l Europe orientle er Universität Bern in Zusmmenreit mit er Universität Friourg vom 1. August 2009 Die Philosophish-historishe

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 116 Europäisches Üereinkommen üer die Entschädigung für Opfer von Gewlttten Strßurg/Strsourg, 24.XI.1983 Amtliche Üersetzung der Schweiz Die Mitgliedstten des Europrts,

Mehr

Berg- und Skiführer. BayAPOFspl: Anlage 1. Anlage 1

Berg- und Skiführer. BayAPOFspl: Anlage 1. Anlage 1 ByAPOFspl: Anlge 1 Anlge 1 Berg- und Skiführer 1. 2. 2.1 Ausildungskommission Die Technische Universität München üerträgt gemäß 2 As. 2 Stz 2 die Durchführung der Eignungsfeststellung sowie der Ausildungslehrgänge

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 5.0 Dtenschutzgesetz * (KDSG) vom 9.0.986 (Stnd 0.06.06) Der Grosse Rt des Kntons Bern, uf Antrg des Regierungsrtes, eschliesst: Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Dieses Gesetz dient dem Schutz von Personen

Mehr

Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit

Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit Europäisches Akommen üer Sozile Sicherheit Pris, 14.XII.1972 Amtliche Üersetzung Österreichs Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 78 Die Mitgliedstten des Europrtes, die dieses Akommen unterzeichnet hen,

Mehr

3. der Regionalkonferenz Bern-Mittelland, handelnd durch die Kommission Kultur,

3. der Regionalkonferenz Bern-Mittelland, handelnd durch die Kommission Kultur, Suventionsvertrg zwischen 1. dem Knton Bern, hndelnd durch den Regierungsrt, 2. der Stdt Bern, hndelnd durch den Gemeindert, 3. der Regionlkonferenz Bern-Mittellnd, hndelnd durch die Kommission Kultur,

Mehr

der Stiftung Zentrum Paul Klee (im Folgenden Stiftung), handelnd durch den Stiftungsrat

der Stiftung Zentrum Paul Klee (im Folgenden Stiftung), handelnd durch den Stiftungsrat Genehmigt durch die Vereinsversmmlung vom 19. Oktoer 2006 Suventionsvertrg zwischen 1. dem Knton Bern, hndelnd durch den Regierungsrt, 2. der Stdt Bern, hndelnd durch den Gemeindert, 3. den eitrgspflichtigen

Mehr

Übereinkommen über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

Übereinkommen über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 72 Üereinkommen üer den Widerspruch ei interntionl gehndelten Inherppieren Den Hg, 28.V.1970 Amtliche Üersetzung Österreichs Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen. 2 Es gilt sinngemäss ebenfalls für Mobilitätsstudierende, die im Rahmen des Masterstudiengangs ECTS-Punkte erwerben.

I. Allgemeine Bestimmungen. 2 Es gilt sinngemäss ebenfalls für Mobilitätsstudierende, die im Rahmen des Masterstudiengangs ECTS-Punkte erwerben. Reglement üer ds Studium und die Leistungskontrollen im spezilisierten Msterstudiengng Biomedicl Sciences der Medizinischen Fkultät der Universität Bern (RSL M Biomedicl Sciences; RSL MBS) Die Medizinische

Mehr

Das Obergericht des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 5 der Anwaltsverordnung vom 13. Juni 2001 (AnV) 2, beschliesst:

Das Obergericht des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 5 der Anwaltsverordnung vom 13. Juni 2001 (AnV) 2, beschliesst: REGLEMENT über die Anwaltsprüfung (vom 5. April 2002 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Das Obergericht des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 5 der Anwaltsverordnung vom 13. Juni 2001 (AnV) 2, beschliesst: 1.

Mehr

Formale Systeme, Automaten, Prozesse SS 2010 Musterlösung - Übung 2 M. Brockschmidt, F. Emmes, C. Fuhs, C. Otto, T. Ströder

Formale Systeme, Automaten, Prozesse SS 2010 Musterlösung - Übung 2 M. Brockschmidt, F. Emmes, C. Fuhs, C. Otto, T. Ströder Prof Dr J Giesl Formle Systeme, Automten, Prozesse SS 2010 Musterlösung - Üung 2 M Brockschmidt, F Emmes, C Fuhs, C Otto, T Ströder Hinweise: Die Husufgen sollen in Gruppen von je 2 Studierenden us dem

Mehr

Kanton Zug Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)

Kanton Zug Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) Kanton Zug 6. Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) Vom. Dezember 00 (Stand. November 06) Das Obergericht des

Mehr

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 Die Wirtshfts- un Sozilwissenshftlihe Fkultät er Universität Bern erlässt, gestützt uf Artikel 39 Astz

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland

Europäisches Übereinkommen über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 100 Europäisches Üereinkommen üer die Erlngung von Auskünften und Beweisen in Verwltungsschen im Auslnd Strßurg/Strsourg, 15.III.1978 Amtliche Üersetzung Deutschlnds

Mehr

Inhalt. Endliche Automaten. Automaten und Formale Sprachen. Franz Binder. Endliche Automaten. Deterministische Automaten

Inhalt. Endliche Automaten. Automaten und Formale Sprachen. Franz Binder. Endliche Automaten. Deterministische Automaten Formle Inhlt Reguläre Reguläre Formle Zustndsdigrmm Reguläre δ: Σ (Q Q Ω) Beispiel δ 0 δ 0 1 2 1 2 0 1 2 δ Formle Automt Reguläre Definition Ein nicht-deterministischer, endlicher Automt esteht us einer

Mehr

Gemeindeverfassung. der Einwohnergemeinde Rüderswil

Gemeindeverfassung. der Einwohnergemeinde Rüderswil Gemeindeverfssung der Einwohnergemeinde Rüderswil Totlrevision 2013 - 2 - Die Stimmerechtigten von Rüderswil, gestützt uf Art. 13 Bst. des Orgnistionsreglementes vom 28. Novemer 2010, eschliessen m 22.Septemer

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für durch Kraftfahrzeuge verursachte Schäden

Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für durch Kraftfahrzeuge verursachte Schäden Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 79 Europäisches Üereinkommen üer die zivilrechtliche Hftung für durch Krftfhrzeuge verurschte Schäden Strßurg/Strsourg, 14.V.1973 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern Europäisches Üereinkommen üer die Adoption von Kindern Strßurg/Strsourg, 24.IV.1967 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 58 Prämel Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses

Mehr

Franz Binder. Vorlesung im 2006W

Franz Binder. Vorlesung im 2006W Formle Reguläre und Formle Institut für Alger Johnnes Kepler Universität Linz Vorlesung im 2006W http://www.lger.uni-linz.c.t/students/win/ml Formle Inhlt Reguläre Reguläre Formle Zustndsdigrmm δ: Σ (Q

Mehr

Richtlinie Wirtschaft

Richtlinie Wirtschaft des Ministeriums für Areit, Soziles, Gesundheit, Fruen und Fmilie zur Förderung von Neugründungen und Üernhmen innovtiver Unternehmen im Lnd Brndenurg () vom 17. März 2015 I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlge

Mehr

Satzung Elephants Club e.v. Stand Dezember 2010. ELEPHANTS CLUB e. V. Vereinsregister-Nr.: 10751, Amtsgericht Frankfurt/Main

Satzung Elephants Club e.v. Stand Dezember 2010. ELEPHANTS CLUB e. V. Vereinsregister-Nr.: 10751, Amtsgericht Frankfurt/Main Stzung Elephnts Clu e.v. Stnd Dezemer 2010 ELEPHANTS CLUB e. V. Vereinsregister-Nr.: 10751, Amtsgeriht Frnkfurt/Min 1 Nme, Sitz und Geshäftsjhr 1.1 Der Nme der Vereines lutet: Elephnts Clu e.v. 1.2 Der

Mehr

Redaktionelle Neufassung

Redaktionelle Neufassung Redktionelle Neufssung der Prüfungsordnung für den Studiengng Mster of Eduction Unterricht n Gymnsien und Gesmtschulen n der Bergischen Universität Wuppertl vom 10. Oktober 2007 geändert durch Ordnung

Mehr

10: Lineare Abbildungen

10: Lineare Abbildungen Chr.Nelius: Linere Alger SS 2008 1 10: Linere Aildungen 10.1 BEISPIEL: Die Vektorräume V 2 und Ê 2 hen diegleiche Struktur. Es git eine ijektive Aildung f : V 2 Ê 2, die durch die Vorschrift definiert

Mehr

Automaten und formale Sprachen Notizen zu den Folien

Automaten und formale Sprachen Notizen zu den Folien 5 Ds Pumping Lemm Schufchprinzip (Folie 144) Automten und formle Sprchen Notizen zu den Folien Im Block Ds Schufchprinzip für endliche Automten steht m n (sttt m > n), weil die Länge eines Pfdes die Anzhl

Mehr

a q 0 q 1 a M q 1 q 3 q 2

a q 0 q 1 a M q 1 q 3 q 2 Prof Dr J Giesl Formle Systeme, Automten, Prozesse SS 2010 Musterlösung - Üung 4 M Brockschmidt, F Emmes, C Fuhs, C Otto, T Ströder Hinweise: Die Husufgen sollen in Gruppen von je 2 Studierenden us dem

Mehr

1 Gegenstand. 2 Prüfungskommission

1 Gegenstand. 2 Prüfungskommission . Verordnung über das Staatsexamen für den Dienst in der evangelisch-reformierten Landeskirchen des Kantons Bern vom 09.09.009 (Stand 0.08.05) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 0

Mehr

2 Herr Breitenbach und Herr Lindner müssen eine kurze Dienstreise machen. Hören Sie das Telefongespräch. Was ist richtig? Kreuzen Sie an.

2 Herr Breitenbach und Herr Lindner müssen eine kurze Dienstreise machen. Hören Sie das Telefongespräch. Was ist richtig? Kreuzen Sie an. plus 4/11 Mit Kollegen Asprchen treffen 1 Ws psst? Ergänzen Sie. die Fertigung die Qulitätssicherung die Zulieferfirm / der Zulieferer Eine Firm stellt ein Produkt her. Dfür rucht sie estimmte (Bu-)Teile.

Mehr

Mathematik: Mag. Schmid Wolfgang Arbeitsblatt Semester ARBEITSBLATT 14 MULTIPLIKATION EINES VEKTORS MIT EINEM SKALAR

Mathematik: Mag. Schmid Wolfgang Arbeitsblatt Semester ARBEITSBLATT 14 MULTIPLIKATION EINES VEKTORS MIT EINEM SKALAR Mthemtik: Mg. Schmid Wolfgng Areitsltt. Semester ARBEITSBLATT MULTIPLIKATION EINES VEKTORS MIT EINEM SKALAR Zunächst einml müssen wir den Begriff Sklr klären. Definition: Unter einem Sklr ersteht mn eine

Mehr

Übungsblatt 1. Vorlesung Theoretische Grundlagen der Informatik im WS 17/18

Übungsblatt 1. Vorlesung Theoretische Grundlagen der Informatik im WS 17/18 Institut für Theoretische Informtik Lehrstuhl Prof. Dr. D. Wgner Üungsltt Vorlesung Theoretische Grundlgen der Informtik im WS 78 Ausge 9. Oktoer 27 Age 7. Novemer 27, : Uhr (im Ksten im UG von Geäude

Mehr

Brüche gleichnamig machen

Brüche gleichnamig machen Brüche gleichnmig mchen L Ds Erweitern von Brüchen (siehe L ) ist lediglich ein Instrument, ds vorwiegend eingesetzt wird, um Brüche mit unterschiedlichem Divisor gleichnmig zu mchen. Brüche gleichnmig

Mehr

1 Gegenstand und Personal

1 Gegenstand und Personal 6.6 Personlreglement der Gerichtsbehörden und der Sttsnwltschft (JPersR) vom..00 (Stnd 0.0.0) Die Justizleitung des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 Abstz Buchstbe i des Gesetzes vom. Juni 009 über die

Mehr

Automaten und Formale Sprachen alias Theoretische Informatik. Sommersemester 2012. Sprachen. Grammatiken (Einführung)

Automaten und Formale Sprachen alias Theoretische Informatik. Sommersemester 2012. Sprachen. Grammatiken (Einführung) Wörter, Grmmtiken und die Chomsky-Hierrchie Sprchen und Grmmtiken Wörter Automten und Formle Sprchen lis Theoretische Informtik Sommersemester 2012 Dr. Snder Bruggink Üungsleitung: Jn Stückrth Alphet Ein

Mehr

Studienplan "Italienische Sprach- und Literaturwissenschaft"

Studienplan Italienische Sprach- und Literaturwissenschaft Studienpln "Itlienishe Sprh- und Literturwissenshft" Die Philosophish-historishe Fkultät der Universität Bern erlässt, gestützt uf Artikel 8 des Sttuts der Universität Bern vom 17. Dezemer 1997 (Universitätssttut,

Mehr

1 439.15-1. Der Regierungsrat des Kantons Bern, der Staatsrat des Kantons Neuenburg, die Regierung des Kantons Jura, vereinbaren Folgendes:

1 439.15-1. Der Regierungsrat des Kantons Bern, der Staatsrat des Kantons Neuenburg, die Regierung des Kantons Jura, vereinbaren Folgendes: 49.5- Vereinbrung zwischen den Kntonen Bern, Jur und Neuenburg über die Beiträge n die Unterrichtskosten (BEJUNE-Vereinbrung) vom 0.07.05 (Stnd 0.08.05) Der Regierungsrt des Kntons Bern, der Sttsrt des

Mehr

Fragen zu Werte- und Orientierungswissen. Modelltests B1

Fragen zu Werte- und Orientierungswissen. Modelltests B1 Frgen zu Werte- und Orientierungswissen Modelltests B1 WERTE- UND ORIENTIERUNGSWISSEN SPRACHNIVEAU B1 MODELLTEST 1 Sie sehen insgesmt 18 Frgen. Die Frgen 1-9 hen 2 Antwortmöglichkeiten ( und ). Die Frgen

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 7. Verordnung üer die Orgnistion des öffentlichen Beschffungswesens (OÖBV) vom 05..04 (Stnd 0.0.05) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 0 Astz 4 und Artikel Astz des Gesetzes vom 0. Juni

Mehr

SACHBEARBEITER/-IN TREUHAND edupool.ch

SACHBEARBEITER/-IN TREUHAND edupool.ch Knton St.Gllen BWZ Rpperswil-Jon SACHBEARBEITER/-IN TREUHAND edupool.ch Trägerschft ve.ch / Kufmännischer Vernd Schweiz Berufsegleitende Ausildung 3 Semester, Aendlehrgng BERUFSBILD VORAUSSETZUNGEN IHR

Mehr

SACHBEARBEITER/-IN RECHNUNGSWESEN edupool.ch

SACHBEARBEITER/-IN RECHNUNGSWESEN edupool.ch Knton St.Gllen BWZ Rpperswil-Jon SACHBEARBEITER/-IN RECHNUNGSWESEN edupool.ch Trägerschft ve.ch / Kufmännischer Vernd Schweiz Berufsegleitende Ausildung 3 Semester, Aendlehrgng BERUFSBILD Als Schereiter/-in

Mehr

S 1. Definition: Ein endlicher Automat ist ein 5-Tupel. Das endliche Eingabealphabet

S 1. Definition: Ein endlicher Automat ist ein 5-Tupel. Das endliche Eingabealphabet Der endliche Automt Modell: Eingend rechtsseitig unegrenzt F F F F F F F F F F F F F F Lesekopf S 1 Definition: Ein endlicher Automt ist ein 5-Tupel A = ( Σ;S;F;s 0 ; ϕ ) Dei ist Σ= {e 1;e 2...e n} Ds

Mehr

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 182 Zweites Zustzprotokoll zum Europäischen Üereinkommen üer die Rechtshilfe in Strfschen Strßurg/Strsourg, 8.XI.2001 Bereinigte Üersetzung zwischen Deutschlnd, Österreich

Mehr

13-1 Funktionen

13-1 Funktionen 3- Funktionen 3 Integrle: Flächeninhlte Seien < reelle Zhlen, sei I = [, ] = { R } ds Intervll der Zhlen zwischen und Wir etrchten eine stetige Funktion f : I R und ds zugehörige Integrl f() d (dies ist

Mehr

Z R Z R Z R Z = 50. mit. aus a) Z L R. Wie groß ist der Leistungsfaktor cos der gesamten Schaltung?

Z R Z R Z R Z = 50. mit. aus a) Z L R. Wie groß ist der Leistungsfaktor cos der gesamten Schaltung? Aufge F 99: Drehstromverruher Ein symmetrisher Verruher ist n ds Drehstromnetz ( 0 V, f 50 Hz) ngeshlossen. Die us dem Netz entnommene Wirkleistung eträgt,5 kw ei einem eistungsfktor os 0,7. ) Berehnen

Mehr

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG)

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) Pge 1 sur 13 841.311 16. Septemer 2009 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz üer Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlssenen- und Invlidenversicherung (EV ELG) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt

Mehr

Grundkurs Mathematik. Einführung in die Integralrechnung. Lösungen und Ergebnisse zu den Aufgaben

Grundkurs Mathematik. Einführung in die Integralrechnung. Lösungen und Ergebnisse zu den Aufgaben Seite Einführung in die Integrlrechnung Lösungen und Ergenisse Gr Stefn Gärtner Grundkurs Mthemtik Einführung in die Integrlrechnung Lösungen und Ergenisse zu den Aufgen Von llen Wissenschftlern können

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 6. Dekret etreffend die Verfhrenskosten und die Verwltungsgeühren der Gerichtsehörden und der Sttsnwltschft (Verfhrenskostendekret, VKD) vom 4.03.00 (Stnd 0.06.03) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt

Mehr

INTEGRATIONSPRÜFUNG. Fragen zu Werte- und Orientierungswissen. Modelltests A2

INTEGRATIONSPRÜFUNG. Fragen zu Werte- und Orientierungswissen. Modelltests A2 INTEGRATIONSPRÜFUNG Frgen zu Werte- und Orientierungswissen Modelltests A2 WERTE- UND ORIENTIERUNGSWISSEN SPRACHNIVEAU A2 MODELLTEST 1 Sie sehen insgesmt 18 Frgen. Die Frgen 1-9 hen 2 Antwortmöglichkeiten

Mehr

Kantonale Prüfungen Mathematik I Prüfung für den Übertritt aus der 8. Klasse

Kantonale Prüfungen Mathematik I Prüfung für den Übertritt aus der 8. Klasse Kntonle Prüfungen 0 für die Zulssung zum gymnsilen Unterricht im 9. Schuljhr Mthemtik I Serie H8 Gymnsien des Kntons Bern Mthemtik I Prüfung für den Übertritt us der 8. Klsse Bitte bechten: - Berbeitungsduer:

Mehr

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region *

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region * Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 165 Üereinkommen üer die Anerkennung von Qulifiktionen im Hochschulereich in der europäischen Region * Lisson, 11.IV.1997 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die Vertrgsprteien

Mehr

Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten

Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 96.7 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom. April 994 (Stand 8. November 00) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt

Mehr

Beispiellösungen zu Blatt 24

Beispiellösungen zu Blatt 24 µthemtischer κorrespondenz- zirkel Mthemtisches Institut Georg-August-Universität Göttingen Aufge Beispiellösungen zu Bltt Mn eweise, dss mn ein Qudrt für jede Zhl n 6 in genu n kleinere Qudrte zerlegen

Mehr

Automaten und formale Sprachen Notizen zu den Folien

Automaten und formale Sprachen Notizen zu den Folien 3 Endliche Automten Automten und formle Sprchen Notizen zu den Folien Üerführungsfunktion eines NFA (Folien 107 und 108) Wie sieht die Üerführungsfunktion us? δ : Z Σ P(Z) Ds heißt, jedem Pr us Zustnd

Mehr

Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit

Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 48 Europäische Ordnung der Sozilen Sicherheit Strßurg/Strsourg, 16.IV.1964 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Prämel Die Mitgliedstten des Europrtes, die diese Ordnung

Mehr

Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) vom (Stand

Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) vom (Stand 8. Verordnung üer die eruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) vom 4.0.00 (Stnd 0.0.08) Der Regierungsrt des Kntons Bern, in Ausführung von Artikel 4 is 8 des Gesundheitsgesetzes

Mehr