3. der Regionalkonferenz Bern-Mittelland, handelnd durch die Kommission Kultur,

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1 Suventionsvertrg zwischen 1. dem Knton Bern, hndelnd durch den Regierungsrt, 2. der Stdt Bern, hndelnd durch den Gemeindert, 3. der Regionlkonferenz Bern-Mittellnd, hndelnd durch die Kommission Kultur, und der Stiftung Zentrum Pul Klee (im Folgenden Stiftung), hndelnd durch den Stiftungsrt Die Vertrgsprteien vereinren, gestützt uf Artikel 13d und 13g des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Ferur 1975 und die Verordnung vom 28. Oktoer 2009 üer die Teilkonferenz Kulturförderung Bern-Mittellnd, ds Folgende: 1

2 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck der Stiftung Die Stiftung etreit nch der Zweckestimmung ihrer Stiftungsurkunde ds Zentrum Pul Klee. Art. 2 Gegenstnd dieses Vertrgs 1 Dieser Vertrg regelt die Suventionierung der Leistungen des Zentrum Pul Klee gemäss den Artikeln 3-9 durch Gloleiträge der Finnzierungsträger sowie die dmit verundenen Rechte und Pflichten der Vertrgsprteien und der Gemeinden der Teilkonferenz Kultur der Regionlkonferenz Bern-Mittellnd. 2 Der Unterhlt des Geäudes und entsprechende Investitionen sind unter Vorehlt von Artikel 17 Sche der Stiftung in Zusmmenreit mit der Murice E. nd Mrth Müller Foundtion. 3 Die Finnzierungsträger chten die Autonomie und die unternehmerische Freiheit der Stiftung im Rhmen dieses Vertrgs. 2. Leistungen des Zentrum Pul Klee Art. 3 Allgemeines Ds Zentrum Pul Klee erringt die im Folgenden eschrieenen Leistungen in den Bereichen Smmlung, Erforschen und Erschliessen, c Ausstellungen, d Vermitteln, e Litertur, Musik, Theter und Tnz, f Dienstleistungen. Art. 4 Smmlung 1 Ds Zentrum Pul Klee ewhrt und pflegt die Smmlung von eigenen Kunstwerken und nvertruten Leihgen, erweitert im Rhmen seiner finnziellen Möglichkeiten die Smmlung durch Ankäufe, Schenkungen und Duerleihgen. 2 Ds Zentrum etreut die Smmlung in Üereinstimmung mit den Ethischen Richtlinien für Museen des Interntionl Council of Museums (ICOM). Art. 5 Erforschen und Erschliessen Ds Zentrum Pul Klee erforscht und dokumentiert ds Werk von Pul Klee und seiner Zeitgenossen, etreit zu diesem Zweck eine der Öffentlichkeit zugängliche Forschungsstätte mit Bild- und Textrchiven, Biliothek, Medithek und Expertenservice, c führt wissenschftliche Forschungs- und Puliktionsprojekte durch. 2

3 Art. 6 Ausstellungen 1 Ds Zentrum Pul Klee c zeigt Teile des Smmlungsestndes in wechselnder Präsenttion, zeigt Ausstellungen mit interntionler Ausstrhlung mit Werken einer Künstlerin, eines Künstlers oder einer Künstlergruppe mit Bezug zur eigenen Smmlung zw. zu Pul Klee, zeigt weitere Ausstellungen, die Pul Klee gewidmet sind und sich uf eine estimmte Schffensperiode oder ein estimmtes nderes Them konzentrieren. 2 Ds Zentrum informiert die ndern Museen und Ausstellungsorte in der Stdt Bern und in der Region rechtzeitig üer seine Plnung. Art. 7 Vermitteln Ds Zentrum Pul Klee spricht mit seinem Progrmm ein reites Pulikum n, ietet, zusmmen mit dem Kindermuseum Creviv, für Kinder und Jugendliche, für Schulen und zur Fortildung von Lehrpersonen museumspädgogische Angeote, c ietet Führungen durch die Ausstellungen n. Art. 8 Litertur, Musik, Theter und Tnz Ds Zentrum Pul Klee ermöglicht Begegnungen mit dem Leen, dem Werk und dem kulturellen Umfeld von Pul Klee und der mit seinem Schffen zusmmenhängenden Künste, nmentlich in den Bereichen Litertur, Musik, Theter und Tnz. Art. 9 Dienstleistungen Ds Zentrum Pul Klee leiht Werke der eigenen Smmlung für Ausstellungen im In- und Auslnd us, erringt für Dritte entgeltliche Leistungen in den Bereichen Expertisen, Echtheitsklärungen und Resturierung, c fördert den Nchwuchs durch Prktik für junge Wissenschftlerinnen und Wissenschftler sowie durch den Beizug junger Kulturschffender für eigene Ausstellungen, d stellt gegen Entgelt Räumlichkeiten für Vorträge, Kongresse und kulturelle Vernstltungen Dritter zur Verfügung. Art. 10 Wirkungen Ds Zentrum Pul Klee erzielt mit den Leistungen nch den Artikeln 3-9 die folgenden Wirkungen: Im Durchschnitt esuchen pro Jhr Personen die Ausstellungen. Die Aktivitäten des Zentrums finden Resonnz in der Fchwelt. c Die Ausstellungen finden Resonnz in regionlen, ntionlen und interntionlen Medien. 3

4 Art. 11 Zugng für Menschen mit Behinderung Ds Zentrum Pul Klee ermöglicht mit geeigneten Mssnhmen Menschen mit einer Behinderung den Zugng zu seinen Ausstellungen und Vernstltungen. Art. 12 Zusmmenreit mit Freiwilligen In der Zusmmenreit mit Freiwilligen orientiert sich ds Zentrum Pul Klee n den Stndrds für die Freiwilligenreit von Benevol. 3. Zusmmenreit mit ndern Institutionen Art. 13 Regionle Zusmmenreit 1 Ds Zentrum Pul Klee pflegt eine Zusmmenreit mit ndern kulturellen Institutionen, mit den Hochschulen sowie mit Kulturschffenden in der Region. 2 Zum Erringen seiner Leistungen und im Rhmen des Budgets eteiligt es sich ngemessen n gemeinsmen Vorhen der kulturellen Institutionen und Kulturschffenden in der Region in den Bereichen der Informtion, der Vermittlung und der Vermrktung. Art. 14 Zusmmenreit mit der Stiftung Kunstmuseum Bern Die Stiftung verpflichtet sich, unter Whrung ihrer Autonomie und Zweckestimmung gemäss ihrer Stiftungsurkunde mit der Stiftung Kunstmuseum Bern nmentlich im Hinlick uf die Durchführung gemeinsmer Ausstellungen und in etrielichen Belngen zusmmenzureiten. 4. Finnzen Art. 15 Gloleitrg 1 Die Finnzierungsträger suventionieren die Leistungen des Zentrum Pul Klee nch den Artikeln 3-9 mit einem jährlichen Gloleitrg von 5 648'000 Frnken. 2 Mit dem Beitrg wird der Teuerung während der Vertrgsduer im Umfng von 2.5 Prozent Rechnung getrgen. Während der Vertrgsduer erfolgen keine teuerungsedingten Anpssungen des Beitrgs. Art. 16 Beiträge der einzelnen Finnzierungsträger 1 Vom Gloleitrg nch Artikel 15 üernehmen c der Knton Bern 50 Prozent, d.h Frnken, die Stdt Bern 39 Prozent, d.h Frnken, die eitrgspflichtigen umliegenden Gemeinden 11 Prozent, d.h Frnken. 2 Die Anteile der einzelnen eitrgspflichtigen umliegenden Gemeinden ergeen sich us dem Anhng. 4

5 Art. 17 Verwendung der Mittel 1 Die Stiftung verwendet den Gloleitrg nch Artikel 15 usschliesslich für die in diesem Vertrg gennnten Zwecke. 2 Der Gloleitrg umfsst uch die Aufwendungen für den lufenden ulichen Unterhlt des Geäudes (Instndhltung), den Unterhlt und llfälligen Erstz der Betrieseinrichtungen sowie den Unterhlt der Umgeung, weitere durch ds Museum enutzte Räumlichkeiten. 3 Ein Anteil des Gloleitrgs von durchschnittlich Frnken pro Jhr muss für Aufwendungen im Sinn von Astz 2 Buchste verwendet werden. 4 Investitionen, die üer die Aufwendungen nch Astz 2 Buchste hinusgehen, sind nicht Gegenstnd dieses Vertrgs. 5 Es wird erwrtet, dss die Stiftung die Gehälter des Personls während der Vertrgsduer im Rhmen ihrer Möglichkeiten ngemessen der Teuerung npsst. Art. 18 Eigenfinnzierung 1 Der Eigenfinnzierungsgrd im Sinn dieses Artikels erechnet sich wie folgt: Gesmtertrg us den Leistungen gemäss Artikel 3-9 züglich Gloleitrg gemäss Artikel 15 im Verhältnis zum Gesmtufwnd für die Erringung der Leistungen gemäss Artikel Der Eigenfinnzierungsgrd eträgt mindestens 40 Prozent. 3 Die Stiftung emüht sich ktiv und kontinuierlich um sustnzielle Beiträge Dritter n ihre Aktivitäten. Art. 19 Auszhlung der Beiträge 1 Stdt und Knton entrichten ihre Beiträge gemäss Artikel 16 nch einem durch sie genehmigten Arufpln der Stiftung. 2 Die Stiftung stellt den eitrgspflichtigen umliegenden Gemeinden jeweils im Jnur Rechnung für deren Beiträge für ds entsprechende Jhr. Die Gemeinden ezhlen die in Rechnung gestellten Beiträge innert 30 Tgen. Art. 20 Rechnung 1 Die Stiftung weist üer den Zeitrum dieses Vertrgs ein mindestens usgeglichenes Rechnungsergenis us. 2 Üerschüsse und Fehleträge sind Sche der Stiftung. 3 Ein llfälliger Verlustvortrg per Ende 2011 muss is zum Ende der Geltungsduer dieses Vertrgs getrgen werden. 4 Investitionen, die durch die Finnzierungsträger oder durch ndere Dritte direkt finnziert werden, sind durch die Stiftung weder zu ktivieren noch zuschreien. 5

6 Art. 21 Rechnungslegung 1 Die Stiftung wendet für die Rechnungslegung und für die Offenlegung der Jhresrechnung die Bestimmungen des Aktienrechts sinngemäss n. 2 Es gelten nmentlich die Grundsätze der Jährlichkeit, der Klrheit, der Vollständigkeit, der Whrheit, der Gesetzmässigkeit, der Brutto- und Sollveruchung sowie ds Detilprinzip. Die Aktiven werden höchstens zu ihrem Anschffungs- oder Herstellungswert ilnziert. Die Bewertung folgt dei dem Niederstwertprinzip. Art. 22 Revision 1 Die Stiftung estimmt ihre Revisionsstelle und deren Mndt im Rhmen der gesetzlichen und sttutrischen Vorgen selst. 2 Die Revisionsstelle muss unhängig, selständig und efähigt sein, die ihr oliegenden Aufgen zu erfüllen. Die Befähigung richtet sich nch dem Bundesgesetz vom 16. Dezemer 2005 üer die Zulssung und Beufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren. 5. Sicherstellung der Leistungen Art. 23 Qulitätssicherung 1 Die Stiftung sichert systemtisch die Qulität der Leistungen des Zentrum Pul Klee. 2 Die Stiftung und die Kommission Kultur orgnisieren gemeinsm in der Mitte der Vertrgsduer eine peer review (Evlution). 3 Sie estimmen gemeinsm die Einzelheiten. Art. 24 Internes Kontrollsystem Die Stiftung verfügt üer ein wirksmes Internes Kontrollsystem nch nerknnten Stndrds. Art. 25 Berichterstttung und Einsichtsrecht 1 Die Stiftung erichtet der Kommission Kultur jährlich vier Monte nch Aschluss des Geschäftsjhres, wie die Leistungen errcht und die Wirkungen erzielt worden sind, welche Mittel dfür eingesetzt worden sind und welcher Eigenfinnzierungsgrd erreicht worden ist. 2 Sie unterreitet der Kommission Kultur zur Kenntnisnhme die genehmigte und durch die Revisionsstelle geprüfte Jhresrechnung smt Revisions- und Jhresericht, den Finnz- und Investitionspln für die folgenden vier Jhre. 3 Sie informiert die Kommission Kultur umgehend üer esondere Vorkommnisse, die für die Erfüllung dieses Vertrgs von Bedeutung sein können, den Erlss und die Änderung von Sttuten, Leitildern und Reglementen. 4 Die Kommission Kultur knn weitere Dokumente und sttistische Angen verlngen. 5 Die Kommission Kultur sorgt für ein jährliches Controlling. Sie estimmt ds Verfhren und die weiteren Einzelheiten. 6

7 6 Die Stiftung erteilt der kntonlen Finnzkontrolle und dem Finnzinspektort der Stdt Bern uf deren Verlngen hin lle erforderlichen Auskünfte und gewährt diesen Einsicht in die Akten sowie Zutritt zu den Betriesstätten und den zur Aufgenerfüllung enützten Räumlichkeiten. 6. Mitwirkung der Finnzierungsträger und Konfliktregelung Art. 26 Zustimmungsedürftige Geschäfte Der Zustimmung durch den Regierungsrt, den Gemeindert der Stdt Bern und die Kommission Kultur edürfen ds Eingehen von usserordentlichen Verpflichtungen, sofern diese duernd einen erhelichen Einfluss uf den Finnzedrf der Stiftung hen, die Änderung der Rechtsform der Stiftung, c die Fusion der Stiftung mit einer ndern Orgnistion. Art. 27 Vertretung der Finnzierungsträger im Stiftungsrt 1 Die Zusmmensetzung des Stiftungsrts richtet sich nch der Stiftungsurkunde. Beide Geschlechter sollen ngemessen, zu je mindestens 30 Prozent, vertreten sein. 2 Die eitrgspflichtigen umliegenden Gemeinden hen zusmmen Anspruch uf eine Vertretung im Stiftungsrt. Die Kommission Kultur estimmt die Person. Art. 28 Konfliktregelung 1 Die Prteien verpflichten sich im Fll von Konflikten ufgrund dieses Vertrgs zu Verhndlungen mit dem Ziel einer gütlichen Einigung. Sie ziehen soweit ngezeigt Fchpersonen ei. 2 Scheitern diese Bemühungen, steht den Prteien der Rechtsweg nch dem Gesetz vom 23. Mi 1989 üer die Verwltungsrechtspflege offen. 7. Schlussestimmungen Art. 29 Inkrfttreten und Geltungsduer 1 Dieser Vertrg tritt mit der Genehmigung durch ds zuständige Orgn der Stdt Bern, durch die Regionlversmmlung der Teilkonferenz Kultur der Regionlkonferenz Bern-Mittellnd, durch den Regierungsrt und durch den Stiftungsrt der Stiftung Zentrum Pul Klee m 1. Jnur 2012 in Krft. 2 Er gilt unter Vorehlt von Astz 4 und Artikel 31 is zum 31. Dezemer Die Prteien erklären die Asicht, rechtzeitig vor dem Ende der Lufzeit Verhndlungen üer den Aschluss einer Folgevereinrung ufzunehmen. 4 Erlässt der Knton neue gesetzliche Bestimmungen, die einer Weiterführung dieses Vertrgs is zum Aluf der Vertrgsduer nch Astz 2 entgegen stehen, tritt dieser Vertrg uf den Zeitpunkt des Inkrfttretens dieser Bestimmungen usser Krft. 7

8 Art. 30 Änderungen dieses Vertrgs 1 Die Bestimmungen üer die Leistungen des Zentrum Pul Klee nch den Artikeln 3-9 sowie üer die Wirkungen nch Artikel 10 können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertrgsprteien geändert werden. 2 Die Prteien verpflichten sich zu entsprechenden Verhndlungen, wenn sich die ttsächlichen Verhältnisse erhelich verändert hen. Ein Anspruch uf Änderung dieses Vertrgs während der Vertrgsduer esteht nicht. 3 Änderungen nch Astz 1 werden eschlossen c d für den Knton durch den Regierungsrt, für die Stdt Bern durch den Gemeindert, für die Regionlkonferenz Bern-Mittellnd durch die Kommission Kultur, für die Stiftung Zentrum Pul Klee durch den Stiftungsrt. Art. 31 Verlängerung der Vertrgsduer 1 Kommt für die Zeit dem 1. Jnur 2016 nicht rechtzeitig ein neuer Suventionsvertrg zustnde, verlängert sich die Geltungsduer dieses Vertrgs um ein Jhr. 2 Mit Zustimmung der in Artikel 30 Astz 3 gennnten Orgne knn die Vertrgsduer um ein weiteres Jhr verlängert werden. 3 Vorehlten leit Artikel 29 Astz 4. Art. 32 Ergänzendes Recht 1 Soweit dieser Vertrg keine esonderen Bestimmungen enthält, gelten sinngemäss die llgemeinen vertrgsrechtlichen Bestimmungen des Schweizerischen Oligtionenrechts. 2 Im Fll von Leistungsstörungen nehmen die in Artikel 30 Astz 3 gennnten Orgne die Rechte der durch sie vertretenen Orgnistionen verindlich whr. Der vorliegende Vertrg wurde von llen Vertrgsprteien genehmigt: - Stiftungsrt der Stiftung Zentrum Pul Klee, 13. Dezemer Regionlversmmlung Teilkonferenz Kultur der Regionlkonferenz Bern-Mittellnd, 17. März Stimmerechtigte der Stdt Bern, 15. Mi Regierungsrt Knton Bern, 15. Juni 2011 Anhng: Beiträge Gemeinden der Teilkonferenz Kultur der Regionlkonferenz Bern-Mittellnd pro Jhr 8

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