3. der Regionalkonferenz Bern-Mittelland, handelnd durch die Kommission Kultur,
|
|
- Christin Kurzmann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Suventionsvertrg zwischen 1. dem Knton Bern, hndelnd durch den Regierungsrt, 2. der Stdt Bern, hndelnd durch den Gemeindert, 3. der Regionlkonferenz Bern-Mittellnd, hndelnd durch die Kommission Kultur, und der Stiftung Zentrum Pul Klee (im Folgenden Stiftung), hndelnd durch den Stiftungsrt Die Vertrgsprteien vereinren, gestützt uf Artikel 13d und 13g des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Ferur 1975 und die Verordnung vom 28. Oktoer 2009 üer die Teilkonferenz Kulturförderung Bern-Mittellnd, ds Folgende: 1
2 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck der Stiftung Die Stiftung etreit nch der Zweckestimmung ihrer Stiftungsurkunde ds Zentrum Pul Klee. Art. 2 Gegenstnd dieses Vertrgs 1 Dieser Vertrg regelt die Suventionierung der Leistungen des Zentrum Pul Klee gemäss den Artikeln 3-9 durch Gloleiträge der Finnzierungsträger sowie die dmit verundenen Rechte und Pflichten der Vertrgsprteien und der Gemeinden der Teilkonferenz Kultur der Regionlkonferenz Bern-Mittellnd. 2 Der Unterhlt des Geäudes und entsprechende Investitionen sind unter Vorehlt von Artikel 17 Sche der Stiftung in Zusmmenreit mit der Murice E. nd Mrth Müller Foundtion. 3 Die Finnzierungsträger chten die Autonomie und die unternehmerische Freiheit der Stiftung im Rhmen dieses Vertrgs. 2. Leistungen des Zentrum Pul Klee Art. 3 Allgemeines Ds Zentrum Pul Klee erringt die im Folgenden eschrieenen Leistungen in den Bereichen Smmlung, Erforschen und Erschliessen, c Ausstellungen, d Vermitteln, e Litertur, Musik, Theter und Tnz, f Dienstleistungen. Art. 4 Smmlung 1 Ds Zentrum Pul Klee ewhrt und pflegt die Smmlung von eigenen Kunstwerken und nvertruten Leihgen, erweitert im Rhmen seiner finnziellen Möglichkeiten die Smmlung durch Ankäufe, Schenkungen und Duerleihgen. 2 Ds Zentrum etreut die Smmlung in Üereinstimmung mit den Ethischen Richtlinien für Museen des Interntionl Council of Museums (ICOM). Art. 5 Erforschen und Erschliessen Ds Zentrum Pul Klee erforscht und dokumentiert ds Werk von Pul Klee und seiner Zeitgenossen, etreit zu diesem Zweck eine der Öffentlichkeit zugängliche Forschungsstätte mit Bild- und Textrchiven, Biliothek, Medithek und Expertenservice, c führt wissenschftliche Forschungs- und Puliktionsprojekte durch. 2
3 Art. 6 Ausstellungen 1 Ds Zentrum Pul Klee c zeigt Teile des Smmlungsestndes in wechselnder Präsenttion, zeigt Ausstellungen mit interntionler Ausstrhlung mit Werken einer Künstlerin, eines Künstlers oder einer Künstlergruppe mit Bezug zur eigenen Smmlung zw. zu Pul Klee, zeigt weitere Ausstellungen, die Pul Klee gewidmet sind und sich uf eine estimmte Schffensperiode oder ein estimmtes nderes Them konzentrieren. 2 Ds Zentrum informiert die ndern Museen und Ausstellungsorte in der Stdt Bern und in der Region rechtzeitig üer seine Plnung. Art. 7 Vermitteln Ds Zentrum Pul Klee spricht mit seinem Progrmm ein reites Pulikum n, ietet, zusmmen mit dem Kindermuseum Creviv, für Kinder und Jugendliche, für Schulen und zur Fortildung von Lehrpersonen museumspädgogische Angeote, c ietet Führungen durch die Ausstellungen n. Art. 8 Litertur, Musik, Theter und Tnz Ds Zentrum Pul Klee ermöglicht Begegnungen mit dem Leen, dem Werk und dem kulturellen Umfeld von Pul Klee und der mit seinem Schffen zusmmenhängenden Künste, nmentlich in den Bereichen Litertur, Musik, Theter und Tnz. Art. 9 Dienstleistungen Ds Zentrum Pul Klee leiht Werke der eigenen Smmlung für Ausstellungen im In- und Auslnd us, erringt für Dritte entgeltliche Leistungen in den Bereichen Expertisen, Echtheitsklärungen und Resturierung, c fördert den Nchwuchs durch Prktik für junge Wissenschftlerinnen und Wissenschftler sowie durch den Beizug junger Kulturschffender für eigene Ausstellungen, d stellt gegen Entgelt Räumlichkeiten für Vorträge, Kongresse und kulturelle Vernstltungen Dritter zur Verfügung. Art. 10 Wirkungen Ds Zentrum Pul Klee erzielt mit den Leistungen nch den Artikeln 3-9 die folgenden Wirkungen: Im Durchschnitt esuchen pro Jhr Personen die Ausstellungen. Die Aktivitäten des Zentrums finden Resonnz in der Fchwelt. c Die Ausstellungen finden Resonnz in regionlen, ntionlen und interntionlen Medien. 3
4 Art. 11 Zugng für Menschen mit Behinderung Ds Zentrum Pul Klee ermöglicht mit geeigneten Mssnhmen Menschen mit einer Behinderung den Zugng zu seinen Ausstellungen und Vernstltungen. Art. 12 Zusmmenreit mit Freiwilligen In der Zusmmenreit mit Freiwilligen orientiert sich ds Zentrum Pul Klee n den Stndrds für die Freiwilligenreit von Benevol. 3. Zusmmenreit mit ndern Institutionen Art. 13 Regionle Zusmmenreit 1 Ds Zentrum Pul Klee pflegt eine Zusmmenreit mit ndern kulturellen Institutionen, mit den Hochschulen sowie mit Kulturschffenden in der Region. 2 Zum Erringen seiner Leistungen und im Rhmen des Budgets eteiligt es sich ngemessen n gemeinsmen Vorhen der kulturellen Institutionen und Kulturschffenden in der Region in den Bereichen der Informtion, der Vermittlung und der Vermrktung. Art. 14 Zusmmenreit mit der Stiftung Kunstmuseum Bern Die Stiftung verpflichtet sich, unter Whrung ihrer Autonomie und Zweckestimmung gemäss ihrer Stiftungsurkunde mit der Stiftung Kunstmuseum Bern nmentlich im Hinlick uf die Durchführung gemeinsmer Ausstellungen und in etrielichen Belngen zusmmenzureiten. 4. Finnzen Art. 15 Gloleitrg 1 Die Finnzierungsträger suventionieren die Leistungen des Zentrum Pul Klee nch den Artikeln 3-9 mit einem jährlichen Gloleitrg von 5 648'000 Frnken. 2 Mit dem Beitrg wird der Teuerung während der Vertrgsduer im Umfng von 2.5 Prozent Rechnung getrgen. Während der Vertrgsduer erfolgen keine teuerungsedingten Anpssungen des Beitrgs. Art. 16 Beiträge der einzelnen Finnzierungsträger 1 Vom Gloleitrg nch Artikel 15 üernehmen c der Knton Bern 50 Prozent, d.h Frnken, die Stdt Bern 39 Prozent, d.h Frnken, die eitrgspflichtigen umliegenden Gemeinden 11 Prozent, d.h Frnken. 2 Die Anteile der einzelnen eitrgspflichtigen umliegenden Gemeinden ergeen sich us dem Anhng. 4
5 Art. 17 Verwendung der Mittel 1 Die Stiftung verwendet den Gloleitrg nch Artikel 15 usschliesslich für die in diesem Vertrg gennnten Zwecke. 2 Der Gloleitrg umfsst uch die Aufwendungen für den lufenden ulichen Unterhlt des Geäudes (Instndhltung), den Unterhlt und llfälligen Erstz der Betrieseinrichtungen sowie den Unterhlt der Umgeung, weitere durch ds Museum enutzte Räumlichkeiten. 3 Ein Anteil des Gloleitrgs von durchschnittlich Frnken pro Jhr muss für Aufwendungen im Sinn von Astz 2 Buchste verwendet werden. 4 Investitionen, die üer die Aufwendungen nch Astz 2 Buchste hinusgehen, sind nicht Gegenstnd dieses Vertrgs. 5 Es wird erwrtet, dss die Stiftung die Gehälter des Personls während der Vertrgsduer im Rhmen ihrer Möglichkeiten ngemessen der Teuerung npsst. Art. 18 Eigenfinnzierung 1 Der Eigenfinnzierungsgrd im Sinn dieses Artikels erechnet sich wie folgt: Gesmtertrg us den Leistungen gemäss Artikel 3-9 züglich Gloleitrg gemäss Artikel 15 im Verhältnis zum Gesmtufwnd für die Erringung der Leistungen gemäss Artikel Der Eigenfinnzierungsgrd eträgt mindestens 40 Prozent. 3 Die Stiftung emüht sich ktiv und kontinuierlich um sustnzielle Beiträge Dritter n ihre Aktivitäten. Art. 19 Auszhlung der Beiträge 1 Stdt und Knton entrichten ihre Beiträge gemäss Artikel 16 nch einem durch sie genehmigten Arufpln der Stiftung. 2 Die Stiftung stellt den eitrgspflichtigen umliegenden Gemeinden jeweils im Jnur Rechnung für deren Beiträge für ds entsprechende Jhr. Die Gemeinden ezhlen die in Rechnung gestellten Beiträge innert 30 Tgen. Art. 20 Rechnung 1 Die Stiftung weist üer den Zeitrum dieses Vertrgs ein mindestens usgeglichenes Rechnungsergenis us. 2 Üerschüsse und Fehleträge sind Sche der Stiftung. 3 Ein llfälliger Verlustvortrg per Ende 2011 muss is zum Ende der Geltungsduer dieses Vertrgs getrgen werden. 4 Investitionen, die durch die Finnzierungsträger oder durch ndere Dritte direkt finnziert werden, sind durch die Stiftung weder zu ktivieren noch zuschreien. 5
6 Art. 21 Rechnungslegung 1 Die Stiftung wendet für die Rechnungslegung und für die Offenlegung der Jhresrechnung die Bestimmungen des Aktienrechts sinngemäss n. 2 Es gelten nmentlich die Grundsätze der Jährlichkeit, der Klrheit, der Vollständigkeit, der Whrheit, der Gesetzmässigkeit, der Brutto- und Sollveruchung sowie ds Detilprinzip. Die Aktiven werden höchstens zu ihrem Anschffungs- oder Herstellungswert ilnziert. Die Bewertung folgt dei dem Niederstwertprinzip. Art. 22 Revision 1 Die Stiftung estimmt ihre Revisionsstelle und deren Mndt im Rhmen der gesetzlichen und sttutrischen Vorgen selst. 2 Die Revisionsstelle muss unhängig, selständig und efähigt sein, die ihr oliegenden Aufgen zu erfüllen. Die Befähigung richtet sich nch dem Bundesgesetz vom 16. Dezemer 2005 üer die Zulssung und Beufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren. 5. Sicherstellung der Leistungen Art. 23 Qulitätssicherung 1 Die Stiftung sichert systemtisch die Qulität der Leistungen des Zentrum Pul Klee. 2 Die Stiftung und die Kommission Kultur orgnisieren gemeinsm in der Mitte der Vertrgsduer eine peer review (Evlution). 3 Sie estimmen gemeinsm die Einzelheiten. Art. 24 Internes Kontrollsystem Die Stiftung verfügt üer ein wirksmes Internes Kontrollsystem nch nerknnten Stndrds. Art. 25 Berichterstttung und Einsichtsrecht 1 Die Stiftung erichtet der Kommission Kultur jährlich vier Monte nch Aschluss des Geschäftsjhres, wie die Leistungen errcht und die Wirkungen erzielt worden sind, welche Mittel dfür eingesetzt worden sind und welcher Eigenfinnzierungsgrd erreicht worden ist. 2 Sie unterreitet der Kommission Kultur zur Kenntnisnhme die genehmigte und durch die Revisionsstelle geprüfte Jhresrechnung smt Revisions- und Jhresericht, den Finnz- und Investitionspln für die folgenden vier Jhre. 3 Sie informiert die Kommission Kultur umgehend üer esondere Vorkommnisse, die für die Erfüllung dieses Vertrgs von Bedeutung sein können, den Erlss und die Änderung von Sttuten, Leitildern und Reglementen. 4 Die Kommission Kultur knn weitere Dokumente und sttistische Angen verlngen. 5 Die Kommission Kultur sorgt für ein jährliches Controlling. Sie estimmt ds Verfhren und die weiteren Einzelheiten. 6
7 6 Die Stiftung erteilt der kntonlen Finnzkontrolle und dem Finnzinspektort der Stdt Bern uf deren Verlngen hin lle erforderlichen Auskünfte und gewährt diesen Einsicht in die Akten sowie Zutritt zu den Betriesstätten und den zur Aufgenerfüllung enützten Räumlichkeiten. 6. Mitwirkung der Finnzierungsträger und Konfliktregelung Art. 26 Zustimmungsedürftige Geschäfte Der Zustimmung durch den Regierungsrt, den Gemeindert der Stdt Bern und die Kommission Kultur edürfen ds Eingehen von usserordentlichen Verpflichtungen, sofern diese duernd einen erhelichen Einfluss uf den Finnzedrf der Stiftung hen, die Änderung der Rechtsform der Stiftung, c die Fusion der Stiftung mit einer ndern Orgnistion. Art. 27 Vertretung der Finnzierungsträger im Stiftungsrt 1 Die Zusmmensetzung des Stiftungsrts richtet sich nch der Stiftungsurkunde. Beide Geschlechter sollen ngemessen, zu je mindestens 30 Prozent, vertreten sein. 2 Die eitrgspflichtigen umliegenden Gemeinden hen zusmmen Anspruch uf eine Vertretung im Stiftungsrt. Die Kommission Kultur estimmt die Person. Art. 28 Konfliktregelung 1 Die Prteien verpflichten sich im Fll von Konflikten ufgrund dieses Vertrgs zu Verhndlungen mit dem Ziel einer gütlichen Einigung. Sie ziehen soweit ngezeigt Fchpersonen ei. 2 Scheitern diese Bemühungen, steht den Prteien der Rechtsweg nch dem Gesetz vom 23. Mi 1989 üer die Verwltungsrechtspflege offen. 7. Schlussestimmungen Art. 29 Inkrfttreten und Geltungsduer 1 Dieser Vertrg tritt mit der Genehmigung durch ds zuständige Orgn der Stdt Bern, durch die Regionlversmmlung der Teilkonferenz Kultur der Regionlkonferenz Bern-Mittellnd, durch den Regierungsrt und durch den Stiftungsrt der Stiftung Zentrum Pul Klee m 1. Jnur 2012 in Krft. 2 Er gilt unter Vorehlt von Astz 4 und Artikel 31 is zum 31. Dezemer Die Prteien erklären die Asicht, rechtzeitig vor dem Ende der Lufzeit Verhndlungen üer den Aschluss einer Folgevereinrung ufzunehmen. 4 Erlässt der Knton neue gesetzliche Bestimmungen, die einer Weiterführung dieses Vertrgs is zum Aluf der Vertrgsduer nch Astz 2 entgegen stehen, tritt dieser Vertrg uf den Zeitpunkt des Inkrfttretens dieser Bestimmungen usser Krft. 7
8 Art. 30 Änderungen dieses Vertrgs 1 Die Bestimmungen üer die Leistungen des Zentrum Pul Klee nch den Artikeln 3-9 sowie üer die Wirkungen nch Artikel 10 können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertrgsprteien geändert werden. 2 Die Prteien verpflichten sich zu entsprechenden Verhndlungen, wenn sich die ttsächlichen Verhältnisse erhelich verändert hen. Ein Anspruch uf Änderung dieses Vertrgs während der Vertrgsduer esteht nicht. 3 Änderungen nch Astz 1 werden eschlossen c d für den Knton durch den Regierungsrt, für die Stdt Bern durch den Gemeindert, für die Regionlkonferenz Bern-Mittellnd durch die Kommission Kultur, für die Stiftung Zentrum Pul Klee durch den Stiftungsrt. Art. 31 Verlängerung der Vertrgsduer 1 Kommt für die Zeit dem 1. Jnur 2016 nicht rechtzeitig ein neuer Suventionsvertrg zustnde, verlängert sich die Geltungsduer dieses Vertrgs um ein Jhr. 2 Mit Zustimmung der in Artikel 30 Astz 3 gennnten Orgne knn die Vertrgsduer um ein weiteres Jhr verlängert werden. 3 Vorehlten leit Artikel 29 Astz 4. Art. 32 Ergänzendes Recht 1 Soweit dieser Vertrg keine esonderen Bestimmungen enthält, gelten sinngemäss die llgemeinen vertrgsrechtlichen Bestimmungen des Schweizerischen Oligtionenrechts. 2 Im Fll von Leistungsstörungen nehmen die in Artikel 30 Astz 3 gennnten Orgne die Rechte der durch sie vertretenen Orgnistionen verindlich whr. Der vorliegende Vertrg wurde von llen Vertrgsprteien genehmigt: - Stiftungsrt der Stiftung Zentrum Pul Klee, 13. Dezemer Regionlversmmlung Teilkonferenz Kultur der Regionlkonferenz Bern-Mittellnd, 17. März Stimmerechtigte der Stdt Bern, 15. Mi Regierungsrt Knton Bern, 15. Juni 2011 Anhng: Beiträge Gemeinden der Teilkonferenz Kultur der Regionlkonferenz Bern-Mittellnd pro Jhr 8
der Stiftung Zentrum Paul Klee (im Folgenden Stiftung), handelnd durch den Stiftungsrat
Genehmigt durch die Vereinsversmmlung vom 19. Oktoer 2006 Suventionsvertrg zwischen 1. dem Knton Bern, hndelnd durch den Regierungsrt, 2. der Stdt Bern, hndelnd durch den Gemeindert, 3. den eitrgspflichtigen
Mehrder Stiftung Kunstmuseum Bern (im Folgenden Stiftung), handelnd durch den Stiftungsrat
Genehmigt durch die Vereinsversmmlung vom 19. Oktoer 2006 Suventionsvertrg zwischen 1. dem Knton Bern, hndelnd durch den Regierungsrt, 2. der Stdt Bern, hndelnd durch den Gemeindert, 3. den eitrgspflichtigen
Mehr1 212.223. Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) vom 17.03.2014 (Stand 01.01.2015)
. Gesetz üer die Bernische BVG- und Stiftungsufsicht (BBSAG) vom 7.0.04 (Stnd 0.0.05) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 Astz des Bundesgesetzes vom 5. Juni 98 üer die erufliche Alters-,
MehrVERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU
VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU vom. August 0 5.0.0 VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU Die Bildungskommission eschliesst, gestützt uf Artikel
MehrSchulreglement vom 09.06.2010 in Kraft seit 01.08.2010
Schulreglement vom 09.06.010 in Krft seit 01.08.010 1 Gestützt uf - die kntonle Volksschulgesetzgeung, - Artikel 0 Astz 1 Buchste der Gemeindeordnung vom 8. Novemer 1999, erlssen die Stimmerechtigten folgendes
Mehr2 Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone
439.38- Interkntonle Vereinrung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeoten für Hochegte vom 0.0.003 (Stnd 0.08.05) Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck, Geltungsereich Die Vereinrung gilt für die
MehrDie nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren.
84.76 Kntonle Lärmschutzverordnung (KLSV) vom 4.0.009 (Stnd 0.05.06) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 7. Oktoer 98 üer den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,
MehrVerordnung über die Regionale Musikschule Wolhusen. vom 28. März 2013
Verordnung üer die Regionle Musikshule Wolhusen Gemeinde Wolhusen Seite 2 / 10 Inhltsverzeihnis I Allgemeine Bestimmungen... 4 Art. 1 Trägershft... 4 Art. 2 Aufge und Ziel... 4 II Orgnistion... 4 Art.
Mehr1 Datensperrung. 2 Bekanntgabe ins Ausland Datenschutzverordnung (DSV) vom (Stand )
5.040. Dtenschutzverordnung (DSV) vom.0.008 (Stnd 0.0.009) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 des Dtenschutzgesetzes vom 9. Ferur 986 (KDSG) ) uf Antrg der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
Mehr1 Allgemeines. 2 Ausbildung 2.1 Allgemeines
43.5 Verordnung üer die Ausildung und die Diplomierung in Erziehungsertung- Schulpsychologie vom 5.06.003 (Stnd 0.08.003) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 Astz 7 Buchste des Volksschulgesetzes
Mehr1 152.17. 1. Gegenstand und Zweck
5.7. März 0 Verordnung üer die Klssifizierung, die Veröffentlihung und die Arhivierung von Dokumenten zu Regierungsrtsgeshäften (Klssifizierungsverordnung, KRGV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt
MehrVerordnung über die Notariatsprüfung (NPV)
Seite 1 von 6 169.221 25. Oktoer 2006 Verordnung üer die Notritsprüfung (NPV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 5 Astz 4 des Notritsgesetzes vom 22. Novemer 2005 (NG) [BSG 169.11],
MehrSTUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. AUGUST 2007
STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. AUGUST 2007 Die Wirtshfts- und Sozilwissenshftlihe Fkultät der Universität Bern erlässt, gestützt uf Artikel 39 Astz
MehrSTUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR SOZIOLOGIE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006
STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR SOZIOLOGIE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 Die Wirtschfts- und Sozilwissenschftliche Fkultät der Universität Bern erlässt, gestützt uf Artikel 39 Astz 1 Buchste
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 116 Europäisches Üereinkommen üer die Entschädigung für Opfer von Gewlttten Strßurg/Strsourg, 24.XI.1983 Amtliche Üersetzung der Schweiz Die Mitgliedstten des Europrts,
MehrProtokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention
Smmlung der Europrtsverträgen - Nr. 194 Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten üer die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Strßurg/Strsourg, 13.V.2004
MehrSTUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006
STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 Die Wirtshfts- un Sozilwissenshftlihe Fkultät er Universität Bern erlässt, gestützt uf Artikel 39 Astz
MehrVerordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen vom (Stand )
.6 Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeischen vom 6..987 (Stnd 0.03.0) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf ds Abkommen vom. Juni 999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschft einerseits
MehrDekret über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte vom (Stand )
66.54 Dekret üer die mtliche Bewertung der Grundstücke und Wsserkräfte vom.0.997 (Stnd 0.0.998) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 09 des Gesetzes vom 9. Oktoer 944 üer die direkten Stts-
MehrArt. 1 Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes
3. Gesetz üer ds kntonle Strfrecht (KStrG) vom 09.04.009 (Stnd 0.0.0) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 335 Astz des Schweizerischen Strfgesetzuches (StGB ) ), uf Antrg des Regierungsrtes,
MehrDie Philosophisch-historische Fakultät der Universität Bern. erlässt
Stuienpln für s Bhelor- un Mster-Stuienprogrmm Estern Europen Stuies / Osteurop-Stuien / Étues e l Europe orientle er Universität Bern in Zusmmenreit mit er Universität Friourg vom 1. August 2009 Die Philosophish-historishe
MehrSTUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG MASTER SOZIOLOGIE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 (INKL. ÄNDERUNGEN VOM 24. MÄRZ 2011)
STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG MASTER SOZIOLOGIE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 (INKL. ÄNDERUNGEN VOM 24. MÄRZ 2011) Die Wirtschfts- und Sozilwissenschftliche Fkultät der Universität Bern erlässt,
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
5.0 Dtenschutzgesetz * (KDSG) vom 9.0.986 (Stnd 0.06.06) Der Grosse Rt des Kntons Bern, uf Antrg des Regierungsrtes, eschliesst: Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Dieses Gesetz dient dem Schutz von Personen
MehrPersonal und Finanzen der öffentlich bestimmten Fonds, Einrichtungen, Betriebe und Unternehmen (FEU) in privater Rechtsform im Jahr 2003
Personl und Finnzen der öffentlich estimmten Fonds, Einrichtungen, Betriee und Unternehmen (FEU) in privter Rechtsform im Jhr 003 Dipl.-Volkswirt Peter Emmerich A Mitte der 980er-Jhre ist eine Zunhme von
Mehr2 Entschädigungen der Funktionärinnen und Funktionäre
437.55 Verordnung üer die Entschädigung der Funktionärinnen und Funktionäre von Jugend und Sport und die Kosteneteiligung der Kursteilnehmenden (J+S V) vom 28.06.2000 (Stnd 0.0.2008) Der Regierungsrt des
MehrEuropäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 161 Europäisches Üereinkommen üer die n Verfhren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Strßurg/Strsourg, 5.III.1996 Nichtmtliche
MehrDirektionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom (Stand )
860.. Direktionsverordnung üer die Bemessung von situtionsedingten Leistungen (SILDV) vom 8.08.05 (Stnd 0.05.06) Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8i Astz 4 der
MehrGeschäftsordnung der Kommission für Internationale Beziehungen der Universität Bern
Geshäftsordnung der Kommission für Interntionle Beziehungen der Universität Bern Der Sent der Universität Bern gestützt uf Artikel 72, Astz 1, Bst d, Ziff 3 und Artikel 74, Astz 3 des Sttuts der Universität
MehrRichtlinie Wirtschaft
des Ministeriums für Areit, Soziles, Gesundheit, Fruen und Fmilie zur Förderung von Neugründungen und Üernhmen innovtiver Unternehmen im Lnd Brndenurg () vom 17. März 2015 I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlge
MehrÜbereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume *
Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 104 Üereinkommen üer die Erhltung der europäischen wildleenden Pflnzen und Tiere und ihrer ntürlichen Leensräume * Bern, 19.IX.1979 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Prämel
MehrÜbereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region *
Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 165 Üereinkommen üer die Anerkennung von Qulifiktionen im Hochschulereich in der europäischen Region * Lisson, 11.IV.1997 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die Vertrgsprteien
Mehr1 Zweck und Geltungsbereich
83.0 Gesetz üer die Areit, Betriee und Anlgen (ABAG) vom 04..99 (Stnd 0.0.00) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 der Sttsverfssung des Kntons Bern ), Artikel 4 des Bundesgesetzes vom
Mehr1 Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
5..3 Verordnung üer die Orgnistion und die Aufgen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Orgnistionsverordnung JGK; OrV JGK) vom 8.0.995 (Stnd 0.03.04) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt
MehrDieses Gesetz ist auf alle Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes anwendbar.
75. Wsserversorgungsgesetz (WVG) vom..996 (Stnd 0.0.00) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 0 und des Bundesgesetzes vom. Jnur 99 üer den Gewässerschutz ) sowie Artikel 5 der Kntonsverfssung
MehrVerordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) [Auszug]
1 154.21 22. Ferur 1995 Verordnung üer die Geühren der Kntonsverwltung (Geührenverordnung; GeV) [Auszug] Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 36 is 38 und 40 is 42c des Gesetzes vom. Novemer
Mehr10 FINANZIELLE ASPEKTE UND GESETZESGRUNDLAGEN
10 FINANZIELLE ASPEKTE UND GESETZESGRUNDLAGEN Grundlge der Tuerkuloseekämpfung in der Schweiz sind ds Epidemiengesetz von 1970 und ds Tuerkulosegesetz von 1928 (1, 2). Für die Finnzierung gelten ds Krnkenversicherungsgesetz
MehrReglement über die Doktoratsstufe an der Theologischen Fakultät der Universität Bern (Promotionsreglement)
Reglement über die Doktortsstufe n der Theologischen Fkultät der Universität Bern (Promotionsreglement) Die Theologische Fkultät der Universität Bem, gestützt uf Artikel 44 Abstz 1 Buchstbe c des Gesetzes
MehrWerben auf askenrico
Weren uf skenrico skenrico Ihr Online-Reiseführer für Mitteleurop Unser Online-Reiseführer ht eine rsnte Entwicklung zu verzeichnen. Gegründet Ende 2009, zählt er mit üer 10.000 montlichen Besuchern Mitte
MehrFragen zu Werte- und Orientierungswissen. Modelltests B1
Frgen zu Werte- und Orientierungswissen Modelltests B1 WERTE- UND ORIENTIERUNGSWISSEN SPRACHNIVEAU B1 MODELLTEST 1 Sie sehen insgesmt 18 Frgen. Die Frgen 1-9 hen 2 Antwortmöglichkeiten ( und ). Die Frgen
MehrSatzung Elephants Club e.v. Stand Dezember 2010. ELEPHANTS CLUB e. V. Vereinsregister-Nr.: 10751, Amtsgericht Frankfurt/Main
Stzung Elephnts Clu e.v. Stnd Dezemer 2010 ELEPHANTS CLUB e. V. Vereinsregister-Nr.: 10751, Amtsgeriht Frnkfurt/Min 1 Nme, Sitz und Geshäftsjhr 1.1 Der Nme der Vereines lutet: Elephnts Clu e.v. 1.2 Der
MehrDirektionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern (EBDV) vom (Stand )
5. Direktionsverornung üer en Erstzeitrgsfons es Kntons Bern (EBDV) vom.0.05 (Stn 0.0.06) Die Polizei- un Militärirektion es Kntons Bern, gestützt uf Artikel 75 un 8 es Kntonlen Bevölkerungsshutz- un Zivilshutzgesetzes
MehrGemeindeverfassung. der Einwohnergemeinde Rüderswil
Gemeindeverfssung der Einwohnergemeinde Rüderswil Totlrevision 2013 - 2 - Die Stimmerechtigten von Rüderswil, gestützt uf Art. 13 Bst. des Orgnistionsreglementes vom 28. Novemer 2010, eschliessen m 22.Septemer
MehrEuropäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für durch Kraftfahrzeuge verursachte Schäden
Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 79 Europäisches Üereinkommen üer die zivilrechtliche Hftung für durch Krftfhrzeuge verurschte Schäden Strßurg/Strsourg, 14.V.1973 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die
MehrAntrag zur Auszeichnung einer naturnahen Abbaustelle
Antrg zur Auszeichnung einer nturnhen Abbustelle «Wir möchten unsere nturnhe Abbustelle uszeichnen lssen.» Freiwillige Selbstverpflichtung Wir bestätigen, dss sämtliche Angben in diesem Antrg whrheitsgetreu
MehrÜbereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht
Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 172 Üereinkommen üer den Schutz der Umwelt durch ds Strfrecht Strßurg/Strsourg, 4.XI.1998 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die Mitgliedstten des Europrts und die nderen
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
Europäisches Üereinkommen üer die Adoption von Kindern Strßurg/Strsourg, 24.IV.1967 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 58 Prämel Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses
MehrQualitŠtskriterien fÿr die betriebliche Gesundheitsfšrderung
WH IN U O Gesunde Mitreiter in gesunden Unternehmen Erfolgreiche Prxis etrielicher Gesundheitsfšrderung in Europ QulitŠtskriterien fÿr die etrieliche Gesundheitsfšrderung Vorwort Seit 1996 existiert ds
MehrUmwandlung von endlichen Automaten in reguläre Ausdrücke
Umwndlung von endlichen Automten in reguläre Ausdrücke Wir werden sehen, wie mn us einem endlichen Automten M einen regulären Ausdruck γ konstruieren knn, der genu die von M kzeptierte Sprche erzeugt.
MehrTagesschulverordnung (TSV)
Pge 1 of 5 432.211.2 28. Mi 2008 Tgesshulverornung (TSV) Der Regierungsrt es Kntons Bern, gestützt uf ie Artikel 14 Astz 5, 14e Astz 2, 14f Astz 3, 14h Astz 3, 17 Astz 3 Buhste un 74 es Volksshulgesetzes
MehrEuropäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten *
Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 150 Europäisches Üereinkommen üer die zivilrechtliche Hftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten * Lugno, 21.VI.1993 Nichtmtliche Üersetzung Die Mitgliedstten
MehrRichtlinie Wirtschaft
des Ministeriums für Areit, Soziles, Gesundheit, Fruen und Fmilie zur Förderung von Neugründungen und Üernhmen innovtiver Unternehmen im Lnd Brndenurg () vom 17. März 2015 I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlge
MehrBundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia
Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,
MehrKulturchrääje Rapperswil. Sponsoringkonzept
Kulturchrääje Rpperswil Sponsoringkonzept Kulturchrääje 2013 Kurzportrit Der Verein Kulturchrääje Rpperswil wurde im Jhr 1990 gegründet Seither präsentiert die Kulturchrääje jedes Jhr ein neues, buntgemischtes
MehrDer Tabelle kann entnommen werden, welche Einschränkungen sich aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen
DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Kntonles Steuermt Aru, 6. Ferur 2013 MERKBLATT Quellenesteuerung von Hypothekrzinsen n Personen ohne Wohnsitz oer Aufenthlt in er Schweiz ( 124 As. 1 StG un Art. 94
MehrJUSTUS-LIEBIG-UNIVERSITÄT GIESSEN
JUSTUS-LIEBIG-UNIVERSITÄT GIESSEN Professur für VWL II Wolfgng Scherf Die Exmensklusur us der Volkswirtschftslehre Erschienen in: WISU 8-9/2000, S. 1163 1166. Fchbereich Wirtschftswissenschften Prof. Dr.
Mehr1 Gegenstand und Personal
6.6 Personlreglement der Gerichtsbehörden und der Sttsnwltschft (JPersR) vom..00 (Stnd 0.0.0) Die Justizleitung des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 Abstz Buchstbe i des Gesetzes vom. Juni 009 über die
Mehr10 Anwendungen der Integralrechnung
9 nwendungen der Integrlrechnung Der Inhlt von 9 wren die verschiedenen Verfhren zur Berechnung eines Integrls Der Inhlt von sind die verschiedenen Bedeutungen, die ein Integrl hen knn Die Integrlrechnung
MehrÜbereinkommen über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren
Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 72 Üereinkommen üer den Widerspruch ei interntionl gehndelten Inherppieren Den Hg, 28.V.1970 Amtliche Üersetzung Österreichs Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses
MehrEinführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG)
Pge 1 sur 13 841.311 16. Septemer 2009 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz üer Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlssenen- und Invlidenversicherung (EV ELG) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt
MehrEuropäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen *
Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 132 Europäisches Üereinkommen üer ds grenzüerschreitende Fernsehen * Strßurg/Strsourg, 5.V.1989 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Prämel Die Mitgliedstten des Europrts
MehrEuropäisches Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut
Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 119 Europäisches Üereinkommen üer Strftten im Zusmmenhng mit Kulturgut Delphi/Delphes, 23.VI.1985 Nichtmtliche Üersetzung Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses
MehrOrganisationsformen für den naturwissenschaftlichen Unterricht
Orgnistionsformen für den nturwissenschftlichen Unterricht Der nturwissenschftliche Unterricht wird in den Jhrgängen 5-7 integriert unterrichtet. Für die Jhrgänge 8-10 git es drei verschiedene Konzepte
MehrKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 *
Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 5 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fssung der Protokolle Nr. 11 und 14 * Rom/Rome, 4.XI.1950 Nichtmtliche Üersetzung Die Unterzeichnerregierungen,
Mehrs q l-- - gestützt auf den Antrag der Sozialbehörde vom vom 16. September Finanzvorstand - Bezirksrat Bülach - Sozialvorsteherin - Stadtrat
STADTRAT =ove Antrg des Stdtrtes vom 30. September 2014 \ Streichung der Gemeindezuschüsse per 31.12.2014 und gleichzeitige Aufhebung der Verordnung über die Zustzleistungen zur eidgenössischen AHV/IV
Mehr123 Familienausgleichskasse
1 Fmilienzulgen: Anmeldung für Arbeitnehmende eines nicht beitrgspflichtigen Arbeitgebers (Anobg) Antrgstellerin / Antrgsteller Abrechnungsnummer (xxx.xxx) 123 Fmilienusgleichsksse Sozilversicherungsnstlt
MehrSicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2012. Unfallverhütungsbericht Arbeit
Sicherheit und Gesundheit ei der Areit 2012 Unfllverhütungsericht Areit Sicherheit und Gesundheit ei der Areit 2012 Unfllverhütungsericht Areit Dortmund/Berlin/Dresden 2014 Diese Puliktion enthält Informtionen
MehrZweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 182 Zweites Zustzprotokoll zum Europäischen Üereinkommen üer die Rechtshilfe in Strfschen Strßurg/Strsourg, 8.XI.2001 Bereinigte Üersetzung zwischen Deutschlnd, Österreich
MehrAufgaben zur Entscheidungstheorie
Aufgen zur Entscheidungstheorie. Ein Entscheidungsträger he ein Guthen uf seinem Sprkonto in Höhe von 0000. Die Bnk iete ihm drei Anlgemöglichkeiten:. Erwer einer Beteiligung m Unternehmen U, Beteiligungsetrg
MehrSACHBEARBEITER/-IN RECHNUNGSWESEN edupool.ch
Knton St.Gllen BWZ Rpperswil-Jon SACHBEARBEITER/-IN RECHNUNGSWESEN edupool.ch Trägerschft ve.ch / Kufmännischer Vernd Schweiz Berufsegleitende Ausildung 3 Semester, Aendlehrgng BERUFSBILD Als Schereiter/-in
MehrFormale Systeme, Automaten, Prozesse SS 2010 Musterlösung - Übung 2 M. Brockschmidt, F. Emmes, C. Fuhs, C. Otto, T. Ströder
Prof Dr J Giesl Formle Systeme, Automten, Prozesse SS 2010 Musterlösung - Üung 2 M Brockschmidt, F Emmes, C Fuhs, C Otto, T Ströder Hinweise: Die Husufgen sollen in Gruppen von je 2 Studierenden us dem
MehrEuropäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere *
Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 123 Europäisches Üereinkommen zum Schutz der für Versuche und ndere wissenschftliche Zwecke verwendeten Wireltiere * Strßurg/Strsourg, 18.III.1986 Nichtmtliche Üersetzung
MehrBeispiellösungen zu Blatt 24
µthemtischer κorrespondenz- zirkel Mthemtisches Institut Georg-August-Universität Göttingen Aufge Beispiellösungen zu Bltt Mn eweise, dss mn ein Qudrt für jede Zhl n 6 in genu n kleinere Qudrte zerlegen
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
7. Verordnung üer die Orgnistion des öffentlichen Beschffungswesens (OÖBV) vom 05..04 (Stnd 0.0.05) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 0 Astz 4 und Artikel Astz des Gesetzes vom 0. Juni
Mehr( ) ( ) 4. Der Hauptsatz der Infinitesimalrechnung. Hauptsatz (1. Form) I. Newton ( ), G.F. Leibniz ( )
4. Der Huptstz der Infinitesimlrechnung Huptstz (. orm) I. Newton (64-77), G.. Leiniz (646-76) ür jede im Intervll [,] stetige unktion f sei ( ) = f ( t) dt sogennnte Integrlfunktion dnn gilt: Die Integrlfunktion
MehrAutomaten und Formale Sprachen alias Theoretische Informatik. Sommersemester 2012. Sprachen. Grammatiken (Einführung)
Wörter, Grmmtiken und die Chomsky-Hierrchie Sprchen und Grmmtiken Wörter Automten und Formle Sprchen lis Theoretische Informtik Sommersemester 2012 Dr. Snder Bruggink Üungsleitung: Jn Stückrth Alphet Ein
MehrBundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung
Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2
MehrINFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
MehrEuropäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben
Europäisches Üereinkommen üer konsulrische Aufgen Pris, 11.XII.1967 Nichtmtliche Üersetzung Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 61 Prämel Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses Üereinkommen unterzeichnen,
MehrName... Matrikel Nr... Studiengang...
Proeklusur zur Vorlesung Berechenrkeitstheorie WS 201/1 1. Jnur 201 Prof. Dr. André Schulz Bereitungszeit: 120 Minuten [So oder so ähnlich wird ds Deckltt der Klusur ussehen.] Nme... Mtrikel Nr.... Studiengng...
MehrVerordnung Erstwoh n u ngsantei I plan (EWAP)
1.0012 Verordnung Erstwoh n u ngsntei pln (EWAP) (Vorschriften zum Vollzug der Bestimmungen über den Erstwohnungsnteil sowie die Erstzbgbe) der Einwohnergemeinde Adelboden vom 01.08.2014 Adelboden Frutigen
MehrDie Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 67 Europäishes Üereinkommen üer die n Verfhren vor der Europäishen Kommission und dem Europäishen Gerihtshof für Menshenrehte teilnehmenden Personen London, 6.V.1969
MehrInhaltsverzeichnis. Allgemeine Verbraucherinformationen zur Kfz-Versicherung 2-6
Inhltsverzeichnis Seite Allgemeine Verrucherinformtionen zur Kfz-Versicherung 2-6 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) (Stnd 2008-01-01) 7-38 Zustzedingungen für die DEVK Kfz-Versicherung
Mehr1. Abschnitt: Ziele. 2. Abschnitt: Instrumente. vom 25. November 2015
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016 2017 für die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter zur Bewahrung des kulturellen Erbes vom 25. November 2015 Das Eidgenössische
Mehredatenq ist eine Anwendung, die den Unternehmen die Möglichkeit bietet, ihre statistischen Meldungen über das Internet auszufüllen und einzureichen.
Mnuell edatenq Fremdenverkehrs- und Gstgeweresttistik Einleitung edatenq ist eine Anwendung, die den Unternehmen die Möglichkeit ietet, ihre sttistischen Meldungen üer ds Internet uszufüllen und einzureichen.
MehrVerordnung des EDI über das Förderungskonzept für Schweizer Preise, Schweizer Grand Prix und Ankäufe
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2017 2020 für Schweizer Preise, Schweizer Grand Prix und Ankäufe vom 6. Mai 2016 (Stand am 1. Juni 2016) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt
MehrÜbereinkommen über den Umgang von und mit Kindern *
Üereinkommen üer den Umgng von und mit Kindern * Strßurg/Strsourg, 15.V.2003 Zwischen Deutschlnd, Österreich und der Schweiz gestimmte Endfssung Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 192 Prämle Die Mitgliedstten
Mehr4.2 Kopplungsanalyse und Genkartierung
350 Sttistische Genetik T..1 Risikoerechnung ei einer Zwei-Kinder-Konstelltion für eine utosoml rezessive Erkrnkung. Konstelltion erechnung Risiko eide Kinder gesund 3/ (gesund) 3/ (gesund) 9/16 eide Kinder
MehrAnalytischen Geometrie in vektorieller Darstellung
Anltische Geometrie Anltischen Geometrie in vektorieller Drstellung Anltische Geometrie Gerden Punkt-Richtungs-Form () Mit Hilfe von Vektoren lssen sich geometrische Ojekte wie Gerden und Eenen eschreien
MehrLeichtbau Übung 2 - Fachwerke
Leichtu Üung 2 - Fchwerke C. Krl, D. Montenegro, F. Runkel, C. Schneeerger 07.10.2015 ((Vornme Nchnme)) 09.10.2015 1 Aufge 1 Verformung von Rhmen- und Fchwerken Ds unten drgestellte Rhmenwerk esteht us
MehrFinanzbuchhaltung nach SWISS GAAP FER
Finnzbuchhltung nch SWISS GAAP FER Frnz Crlen, Anton Riniker, Nicole Widmer Anpssungen der 2. Auflge 2013 Liebe Leserinnen und Leser In der Fchempfehlung zu Rechnungslegung 2014/15 wurden einige wesentliche
MehrINTEGRATION JUGEND SPORT
INTEGRATION JUGEND SPORT STATUTEN Art. 1. Name, Sitz und Dauer der Stiftung 1. Bezeichnung Unter der Bezeichnung "Stiftung Sport-Up" wird eine Stiftung im Sinne der Artikel 80 und folgende des Schweizerischen
Mehr2.2. Aufgaben zu Figuren
2.2. Aufgen zu Figuren Aufge 1 Zeichne ds Dreieck ABC in ein Koordintensystem. Bestimme die Innenwinkel, und und erechne ihre Summe. Ws stellst Du fest? ) A(1 2), B(8 3) und C(3 7) ) A(0 3), B(10 1) und
MehrStrassenreglement (StR) vom 30. April Juni 2015 (Stand 4. September September 2014 [Entwurf Vernehmlassung])
Strssenreglement (StR) Gemeinde Wolhusen Seite 2 / 14 Strssenreglement (StR) Inhltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 5 Art. 1 Geltungsereich und Inhlt... 5 Art. 2 Zweck... 5 Art. 3 Erschliessungsrichtpln...
MehrUNTERRICHTSPLAN LEKTION 22
Lektion 22 Am esten sind seine Schuhe! UNTERRICHTSPLAN LEKTION 22 1 Wohin geht er wohl? Gruppenreit, Die Bücher sind geschlossen. In Kleingruppen smmeln die TN Feste und Prtys, zu denen mn esondere Kleidung
MehrDie Dreiecke ADM A und BCM C sind kongruent aufgrund
Westfälische Wilhelms-Universität Münster Mthemtisches Institut pl. Prof. Dr. Lutz Hille Dr. Krin Hlupczok Üungen zur Vorlesung Elementre Geometrie Sommersemester 010 Musterlösung zu ltt 4 vom 3. Mi 010
MehrFlächenberechnung. Aufgabe 1:
Flächenerechnung Aufge : Berechnen Sie den Flächeninhlt zwischen dem Funktionsgrphen und der -Achse in den Grenzen von is von: ) f() = ) f() = - Skizzieren Sie die Funktionsgrphen und schrffieren Sie die
MehrKriterien für die Auszeichnung einer Abbaustelle
Stnd Mi 2015 Kriterien Seite 1/2 Kriterien für die Auszeichnung einer Abbustelle GRUNDSATZ Mit dem Zertifikt werden Abbustellen usgezeichnet, die durch ihre besondere ökologische Qulität einen wichtigen
MehrAutomaten und formale Sprachen Notizen zu den Folien
3 Endliche Automten Automten und formle Sprchen Notizen zu den Folien Üerführungsfunction eines DFA (Folie 92) Wie sieht die Üerführungfunktion us? δ : Z Σ Z Ds heißt: Ein Pr us Zustnd und Alphetsymol
Mehr