Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

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1 Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 182 Zweites Zustzprotokoll zum Europäischen Üereinkommen üer die Rechtshilfe in Strfschen Strßurg/Strsourg, 8.XI.2001 Bereinigte Üersetzung zwischen Deutschlnd, Österreich und der Schweiz gestimmte Fssung Kpitel I Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses Protokoll unterzeichnen eingedenk ihrer Verpflichtungen us der Stzung des Europrts; von dem Wunsch geleitet, weiter zum Schutz der Menschenrechte, zur Aufrechterhltung der Rechtssttlichkeit und zur Unterstützung des demokrtischen Gefüges der Gesellschft eizutrgen; in der Erwägung, dss es zu diesem Zweck wünschenswert ist, ihre individuelle und kollektive Fähigkeit, der Kriminlität zu egegnen, zu stärken; entschlossen, ds m 20. April 1959 in Strßurg eschlossene Europäische Üereinkommen üer die Rechtshilfe in Strfschen (im Folgenden ls Üereinkommen ezeichnet) sowie ds m 17. März 1978 in Strßurg eschlossene Zustzprotokoll hierzu in estimmten Punkten zu veressern und zu ergänzen; unter Berücksichtigung der m 4. Novemer 1950 in Rom eschlossenen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des m 28. Jnur 1981 in Strßurg eschlossenen Üereinkommens zum Schutz des Menschen ei der utomtischen Verreitung personenezogener Dten sind wie folgt üereingekommen: Artikel 1 Geltungsereich Artikel 1 des Üereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "1 Die Vertrgsprteien verpflichten sich, einnder in Üereinstimmung mit diesem Üereinkommen innerhl kürzester Frist und soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in llen Verfhren hinsichtlich strfrer Hndlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizehörden der ersuchenden Vertrgsprtei zuständig sind. 2 Dieses Üereinkommen findet keine Anwendung uf Verhftungen, uf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie uf militärische strfre Hndlungen, die nicht nch gemeinem Recht strfr sind.

2 3 Rechtshilfe knn uch in Verfhren in Bezug uf Hndlungen geleistet werden, die nch dem innersttlichen Recht der ersuchenden Vertrgsprtei oder der ersuchten Vertrgsprtei ls Zuwiderhndlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwltungsehörden gehndet werden, gegen deren Entscheidung ein insesondere in Strfschen zuständiges Gericht ngerufen werden knn. 4 Rechtshilfe drf nicht lediglich mit der Begründung verweigert werden, dss sie sich uf Hndlungen ezieht, für die im Hoheitsgeiet der ersuchenden Vertrgsprtei eine juristische Person verntwortlich gemcht werden knn." Artikel 2 Anwesenheit von Behörden der ersuchenden Vertrgsprtei Artikel 4 des Üereinkommens wird durch den folgenden Wortlut ergänzt, woei der ursprüngliche Artikel 4 des Üereinkommens Astz 1 wird und die nchstehenden Bestimmungen Astz 2 werden: "2 Ersuchen um Anwesenheit dieser eteiligten Behörden oder Personen sollen nicht gelehnt werden, wenn durch eine solche Anwesenheit die Erledigung des Ersuchens den Bedürfnissen der ersuchenden Vertrgsprtei whrscheinlich esser gerecht wird und dher ergänzende Rechtshilfeersuchen whrscheinlich vermieden werden." Artikel 3 Zeitweilige Üerstellung in Hft gehltener Personen in ds Hoheitsgeiet der ersuchenden Vertrgsprtei Artikel 11 des Üereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "1 Bentrgt die ersuchende Vertrgsprtei ds persönliche Erscheinen eines Häftlings zu Ermittlungszwecken, mit Ausnhme seines Erscheinens, um sich selst vor Gericht zu verntworten, so wird dieser vorehltlich der Bestimmungen des Artikels 12, soweit nwendr unter der Bedingung seiner Zurückstellung innerhl der von der ersuchtenvertrgsprtei estimmten Frist zeitweilig in ds Hoheitsgeiet der ersuchenden Vertrgsprtei üerstellt. Die Üerstellung knn gelehnt werden, c d wenn der Häftling ihr nicht zustimmt; wenn seine Anwesenheit in einem im Hoheitsgeiet der ersuchten Vertrgsprtei nhängigen Strfverfhren notwendig ist; wenn die Üerstellung geeignet ist, seine Hft zu verlängern, oder wenn ndere geieterische Erwägungen seiner Üerstellung in ds Hoheitsgeiet der ersuchenden Vertrgsprtei entgegenstehen. 2 Im Flle des Astzes 1 und vorehltlich der Bestimmungen des Artikels 2 wird die Durcheförderung des Häftlings durch ds Hoheitsgeiet einer dritten Vertrgsprtei ewilligt uf Grund eines Ersuchens, ds mit llen erforderlichen Schriftstücken vom Justizministerium der ersuchenden Vertrgsprtei n ds Justizministerium der um Durcheförderung ersuchten Vertrgsprtei gerichtet wird. Eine Vertrgsprtei knn es lehnen, die Durcheförderung ihrer eigenen Sttsngehörigen zu ewilligen. 3 Die üerstellte Person leit im Hoheitsgeiet der ersuchenden Vertrgsprtei und gegeenenflls im Hoheitsgeiet der um Durcheförderung ersuchten Vertrgsprtei in Hft, sofern nicht die um Üerstellung ersuchte Vertrgsprtei deren Freilssung verlngt." 2

3 Artikel 4 Üermittlungswege Artikel 15 des Üereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "1 Rechtshilfeersuchen sowie lle ohne Ersuchen üermittelten Informtionen werden vom Justizministerium der ersuchenden Vertrgsprtei dem Justizministerium der ersuchten Vertrgsprtei in schriftlicher Form üermittelt und uf demselen Weg zurückgesndt. Sie können jedoch uch unmittelr von den Justizehörden der ersuchenden Vertrgsprtei den Justizehörden der ersuchten Vertrgsprtei üermittelt und uf demselen Weg zurückgesndt werden. 2 Die in Artikel 11 dieses Üereinkommens sowie die in Artikel 13 des Zweiten Zustzprotokolls zu diesem Üereinkommen gennnten Ersuchen werden in llen Fällen vom Justizministerium der ersuchenden Vertrgsprtei dem Justizministerium der ersuchten Vertrgsprtei üermittelt und uf demselen Weg zurückgesndt. 3 Rechtshilfeersuchen in Bezug uf Verfhren nch Artikel 1 Astz 3 dieses Üereinkommens können uch unmittelr von den Verwltungs- oder Justizehörden der ersuchenden Vertrgsprtei den Verwltungs- oder Justizehörden der ersuchten Vertrgsprtei üermittelt und uf demselen Weg zurückgesndt werden. 4 Nch Artikel 18 oder 19 des Zweiten Zustzprotokolls zu diesem Üereinkommen gestellte Rechtshilfeersuchen können uch unmittelr von den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertrgsprtei den zuständigen Behörden der ersuchten Vertrgsprtei üermittelt werden. 5 Die in Artikel 13 Astz 1 dieses Üereinkommens erwähnten Ersuchen können von den Justizehörden unmittelr den zuständigen Stellen der ersuchten Vertrgsprtei üermittelt und von diesen unmittelr entwortet werden. Die in Artikel 13 Astz 2 dieses Üereinkommens erwähnten Ersuchen werden vom Justizministerium der ersuchenden Vertrgsprtei dem Justizministerium der ersuchten Vertrgsprtei üermittelt. 6 Ersuchen um Aschriften von Urteilen und Mßnhmen nch Artikel 4 des Zustzprotokolls zum Üereinkommen können unmittelr den zuständigen Behörden üermittelt werden. Jeder Vertrgsstt knn jederzeit durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung die Behörden ezeichnen, die er ls zuständige Behörden im Sinne dieses Astzes etrchtet. 7 In dringenden Fällen und wenn die unmittelre Üermittlung durch dieses Üereinkommen zugelssen ist, knn sie durch Vermittlung der Interntionlen Kriminlpolizeilichen Orgnistion (Interpol) erfolgen. 8 Jede Vertrgsprtei knn sich jederzeit durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung ds Recht vorehlten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen oder von estimmten Rechtshilfeersuchen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen: c eine Aschrift des Ersuchens ist der in der Erklärung ezeichneten zentrlen Behörde zu üermitteln; ußer in dringenden Fällen sind Ersuchen der in der Erklärung ezeichneten zentrlen Behörde zu üermitteln; im Flle einer unmittelren Üermittlung wegen Eiledürftigkeit ist eine Aschrift gleichzeitig ihrem Justizministerium zu üermitteln; 3

4 d estimmte oder lle Rechtshilfeersuchen sind ihr uf einem nderen ls dem in diesem Artikel vorgesehenen Weg zu üermitteln. 9 Rechtshilfeersuchen oder sonstige Mitteilungen nch diesem Üereinkommen oder seinen Protokollen können uf elektronischem Wege oder durch ndere Telekommuniktionsmittel unter der Vorussetzung üermittelt werden, dss die ersuchende Vertrgsprtei ereit ist, jederzeit uf Ersuchen einen schriftlichen Nchweis der Üermittlung sowie ds Originl eizuringen. Jeder Vertrgsstt knn jedoch jederzeit durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung die Vorussetzungen ngeen, unter denen er ereit ist, Ersuchen entgegenzunehmen und zu erledigen, die er uf elektronischem Wege oder durch ndere Telekommuniktionsmittel erhlten ht. 10 Dieser Artikel lässt Bestimmungen zweiseitiger, zwischen Vertrgsprteien in Krft stehender Akommen oder Vereinrungen unerührt, welche die unmittelre Üermittlung von Rechtshilfeersuchen zwischen ihren Behörden vorsehen." Artikel 5 Kosten Artikel 20 des Üereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "1 Die Vertrgsprteien verlngen nicht gegenseitig die Erstttung von Kosten us der Anwendung dieses Üereinkommens oder seiner Protokolle; hiervon usgenommen sind: c durch die Beiziehung Schverständiger im Hoheitsgeiet der ersuchten Vertrgsprtei verurschte Kosten; durch die Üerstellung von Häftlingen nch Artikel 13 oder 14 des Zweiten Zustzprotokolls zu diesem Üereinkommen oder Artikel 11 dieses Üereinkommens verurschte Kosten; erheliche oder ußergewöhnliche Kosten. 2 Die Kosten für die Herstellung einer Video- oder Telefonverindung, die Kosten für den Betrie einer Video- oder Telefonverindung im Hoheitsgeiet der ersuchten Vertrgsprtei, die Vergütung der von dieser ereitgestellten Dolmetscher und die Entschädigung von Zeugen sowie deren Aufwendungen für die Reise im Hoheitsgeiet der ersuchten Vertrgsprtei werden jedoch der ersuchten Vertrgsprtei von der ersuchenden Vertrgsprtei erstttet, sofern die Vertrgsprteien nichts nderes vereinren. 3 Die Vertrgsprteien konsultieren einnder, um die Zhlungsedingungen für die Kosten festzulegen, die nch Astz 1 Buchste c verlngt werden können. 4 Dieser Artikel findet uneschdet des Artikels 10 Astz 3 dieses Üereinkommens Anwendung." Artikel 6 Justizehörden Artikel 24 des Üereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Jeder Stt ezeichnet ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung die Behörden, die er ls Justizehörden im Sinne dieses Üereinkommens etrchtet. Später knn er jederzeit und in gleicher Weise den Wortlut seiner Erklärung ändern." 4

5 Kpitel II Artikel 7 Aufgeschoene Erledigung von Ersuchen 1 Die ersuchte Vertrgsprtei knn die Erledigung eines Ersuchens ufschieen, wenn diese die Ermittlungen, die Strfverfolgung oder ndere dmit zusmmenhängende Verfhren, die ihre Behörden führen, eeinträchtigen würde. 2 Bevor die ersuchte Vertrgsprtei die Rechtshilfe verweigert oder ufschiet, prüft sie, gegeenenflls nch Rücksprche mit der ersuchenden Vertrgsprtei, o dem Ersuchen teilweise oder vorehltlich von ihr für erforderlich erchteter Bedingungen entsprochen werden knn. 3 Jede Entscheidung üer die Aufschieung der Erledigung des Ersuchens ist zu egründen. Die ersuchte Vertrgsprtei unterrichtet die ersuchende Vertrgsprtei uch üer die Gründe, welche die Erledigung des Ersuchens unmöglich mchen oder whrscheinlich erhelich verzögern. Artikel 8 Verfhren Werden in Ersuchen Formvorschriften oder Verfhren gennnt, die nch dem Recht der ersuchenden Vertrgsprtei erforderlich sind, so erledigt die ersuchte Vertrgsprtei, selst wenn ihr diese Formvorschriften oder Verfhren nicht eknnt sind, diese Ersuchen ungechtet des Artikels 3 des Üereinkommens und sofern in diesem Protokoll nichts nderes vorgesehen ist insoweit, ls die ersuchte Erledigung den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft. Artikel 9 Vernehmung (1) per Videokonferenz 1 Befindet sich eine Person im Hoheitsgeiet einer Vertrgsprtei und soll diese Person ls Zeuge oder Schverständiger von den Justizehörden einer nderen Vertrgsprtei vernommen werden, so knn Letztere, sofern ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person in ihrem Hoheitsgeiet nicht zweckmäßig oder möglich ist, drum ersuchen, dss die Vernehmung per Videokonferenz nch Mßge der Asätze 2 is 7 erfolgt. 2 Die ersuchte Vertrgsprtei ewilligt die Vernehmung per Videokonferenz, wenn der Rückgriff uf Videokonferenzen den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft und sie üer die technischen Vorrichtungen für eine derrtige Vernehmung verfügt. Verfügt die ersuchte Vertrgsprtei nicht üer die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihr diese von der ersuchenden Vertrgsprtei in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden. 3 Ersuchen um Vernehmung per Videokonferenz enthlten ußer den in Artikel 14 des Üereinkommens gennnten Angen die Begründung dfür, dss ein persönliches Erscheinen des Zeugen oder Schverständigen ei der Vernehmung nicht zweckmäßig oder möglich ist, sowie die Bezeichnung der Justizehörde und die Nmen der Personen, welche die Vernehmung durchführen werden. 4 Die Justizehörde der ersuchten Vertrgsprtei lädt die etreffende Person in der in ihrem innersttlichen Recht vorgeschrieenen Form vor. 5 Für die Vernehmung per Videokonferenz gelten folgende Regeln: (1) Schweiz: Einvernhme. 5

6 c d e Bei der Vernehmung ist ein Vertreter der Justizehörde der ersuchten Vertrgsprtei, ei Bedrf unterstützt von einem Dolmetscher, nwesend, der uch die Identität der zu vernehmenden Person feststellt und uf die Einhltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung der ersuchten Vertrgsprtei chtet. Werden nch Ansicht des Vertreters der Justizehörde der ersuchten Vertrgsprtei ei der Vernehmung die Grundprinzipien der Rechtsordnung der ersuchten Vertrgsprtei verletzt, so trifft sie sofort die Mßnhmen, die erforderlich sind, dmit ei der weiteren Vernehmung diese Prinzipien echtet werden; zwischen den zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertrgsprtei werden gegeenenflls Mßnhmen zum Schutz der zu vernehmenden Person vereinrt; die Vernehmung wird unmittelr von oder unter Leitung der Justizehörde der ersuchenden Vertrgsprtei nch deren innersttlichen Rechtsvorschriften durchgeführt; uf Wunsch der ersuchenden Vertrgsprtei oder der zu vernehmenden Person sorgt die ersuchte Vertrgsprtei dfür, dss die zu vernehmende Person ei Bedrf von einem Dolmetscher unterstützt wird; die zu vernehmende Person knn sich uf ds Aussgeverweigerungsrecht erufen, ds ihr nch dem Recht der ersuchten oder der ersuchenden Vertrgsprtei zusteht. 6 Uneschdet etwiger zum Schutz von Personen vereinrter Mßnhmen erstellt die Justizehörde der ersuchten Vertrgsprtei nch der Vernehmung ein Protokoll, ds Angen zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion ller nderen im Hoheitsgeiet der ersuchten Vertrgsprtei n der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu einer etwigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Vernehmung stttfnd, enthält. Dieses Dokument wird der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertrgsprtei von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertrgsprtei üermittelt. 7 Jede Vertrgsprtei trifft die erforderlichen Mßnhmen, um sicherzustellen, dss in Fällen, in denen Zeugen oder Schverständige gemäß diesem Artikel in ihrem Hoheitsgeiet vernommen werden und trotz Aussgepflicht die Aussge verweigern oder flsch ussgen, ihr innersttliches Recht genuso gilt, ls o die Vernehmung in einem innersttlichen Verfhren erfolgen würde. 8 Die Vertrgsprteien können nch freiem Ermessen in Fällen, in denen dies zweckdienlich erscheint, und mit Zustimmung ihrer zuständigen Justizehörden die Bestimmungen dieses Artikels uch uf die Vernehmung eines Beschuldigten oder Verdächtigen per Videokonferenz nwenden. In diesem Fll ist die Entscheidung, o und in welcher Form eine Vernehmung per Videokonferenz stttfinden soll, Gegenstnd einer Vereinrung zwischen den eteiligten Vertrgsprteien, die diese Entscheidung im Einklng mit ihrem innersttlichen Recht und den einschlägigen interntionlen Üereinkünften treffen. Die Vernehmung des Beschuldigten oder Verdächtigen drf nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden. 9 Jeder Vertrgsstt knn jederzeit durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung mitteilen, dss er nicht die Asicht ht, von dem Recht nch Astz 8 Geruch zu mchen, diesen Artikel uch uf die Vernehmung eines Beschuldigten oder Verdächtigen per Videokonferenz nzuwenden. 6

7 Artikel 10 Vernehmung (1) per Telefonkonferenz 1 Befindet sich eine Person im Hoheitsgeiet einer Vertrgsprtei und soll diese Person ls Zeuge oder Schverständiger von einer Justizehörde einer nderen Vertrgsprtei vernommen werden, so knn Letztere, sofern ihr innersttliches Recht dies vorsieht, die erstgennnte Vertrgsprtei ersuchen, die Vernehmung per Telefonkonferenz, wie in den Asätzen 2 is 6 vorgesehen, zu ermöglichen. 2 Eine Vernehmung per Telefonkonferenz drf nur mit Zustimmung des Zeugen oder des Schverständigen erfolgen. 3 Die ersuchte Vertrgsprtei ewilligt die Vernehmung per Telefonkonferenz, wenn der Rückgriff uf dieses Verfhren den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft. 4 Ersuchen um Vernehmung per Telefonkonferenz enthlten ußer den in Artikel 14 des Üereinkommens gennnten Angen die Bezeichnung der Justizehörde und die Nmen der Personen, welche die Vernehmung durchführen werden, sowie eine Ange, dss der Zeuge oder Schverständige einer Vernehmung per Telefonkonferenz zustimmt. 5 Die prktischen Modlitäten der Vernehmung werden zwischen den etroffenen Vertrgsprteien vereinrt. Dei verpflichtet sich die ersuchte Vertrgsprtei, c den jeweiligen Zeugen oder Schverständigen üer Zeitpunkt und Ort der Vernehmung zu unterrichten; für die Identifizierung des Zeugen oder Schverständigen zu sorgen; zu üerprüfen, o der Zeuge oder Schverständige der Vernehmung per Telefonkonferenz zustimmt. 6 Die ersuchte Vertrgsprtei knn ihre Bewilligung gnz oder teilweise von den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 Asätze 5 und 7 hängig mchen. Artikel 11 Ohne Ersuchen üermittelte Informtionen 1 Uneschdet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfhren können die zuständigen Behörden einer Vertrgsprtei ohne vorheriges Ersuchen den zuständigen Behörden einer nderen Vertrgsprtei Informtionen üermitteln, die sie im Rhmen ihrer eigenen Ermittlungen gesmmelt hen, wenn sie der Meinung sind, dss diese Informtionen der empfngenden Vertrgsprtei helfen könnten, Ermittlungen oder Verfhren einzuleiten oder durchzuführen, oder wenn diese Informtionen zu einem Ersuchen dieser Vertrgsprtei nch dem Üereinkommen oder seinen Protokollen führen könnten. 2 Die üermittelnde Vertrgsprtei knn nch Mßge ihres innersttlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informtionen durch die empfngende Vertrgsprtei festlegen. 3 Die empfngende Vertrgsprtei ist n diese Bedingungen geunden. (1) Schweiz: Einvernhme. 7

8 4 Ein Vertrgsstt knn jedoch jederzeit durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung mitteilen, dss er sich ds Recht vorehält, nicht n die Bedingungen geunden zu sein, die nch Astz 2 von der üermittelnden Vertrgsprtei festgelegt worden sind, sofern er nicht zuvor üer die Art dieser Informtionen unterrichtet worden ist und deren Üermittlung zustimmt. Artikel 12 Rückge 1 Die ersuchte Vertrgsprtei knn durch eine Strftt erlngte Gegenstände uf Antrg der ersuchenden Vertrgsprtei und uneschdet der Rechte gutgläuiger Dritter der ersuchenden Vertrgsprtei im Hinlick uf deren Rückge n ihren rechtmäßigen Eigentümer zur Verfügung stellen. 2 Bei der Anwendung der Artikel 3 und 6 des Üereinkommens knn die ersuchte Vertrgsprtei uf die Rückge der Gegenstände verzichten, und zwr entweder vor oder nch deren Üerge n die ersuchende Vertrgsprtei, wenn ddurch die Rückge dieser Gegenstände n den rechtmäßigen Eigentümer erleichtert wird. Rechte gutgläuiger Dritter leien unerührt. 3 Verzichtet die ersuchte Vertrgsprtei uf die Rückge der Gegenstände, evor sie diese der ersuchenden Vertrgsprtei üergit, so mcht sie kein Sicherungsrecht und keinen nderen Anspruch ufgrund steuer- oder zollrechtlicher Vorschriften in Bezug uf diese Gegenstände geltend. 4 Ein Verzicht nch Astz 2 lässt ds Recht der ersuchten Vertrgsprtei unerührt, vom rechtmäßigen Eigentümer Steuern oder Agen zu erheen. Artikel 13 Zeitweilige Üerstellung in Hft gehltener 1 Eine Vertrgsprtei, die um eine Ermittlungshndlung ersucht ht, für welche die Anwesenheit einer in ihrem Hoheitsgeiet inhftierten Person erforderlich ist, knn - sofern die zuständigen Behörden der etroffenen Vertrgsprteien eine entsprechende Vereinrung getroffen hen - die etreffende Person zeitweilig in ds Hoheitsgeiet der Vertrgsprtei üerstellen, in der die Ermittlung stttfinden soll. 2 Die Vereinrung erstreckt sich uf die Einzelheiten für die zeitweilige Üerstellung der etreffenden Person und die Frist für deren Rücküerstellung in ds Hoheitsgeiet der ersuchenden Vertrgsprtei. 3 Ist die Zustimmung der etreffenden Person zu ihrer Üerstellung erforderlich, so wird der ersuchten Vertrgsprtei unverzüglich eine Zustimmungserklärung oder eine Aschrift dieser Erklärung üermittelt. 4 Die üerstellte Person leit im Hoheitsgeiet der ersuchten Vertrgsprtei und gegeenenflls im Hoheitsgeiet der um Durcheförderung ersuchten Vertrgsprtei in Hft, sofern nicht die Vertrgsprtei, us deren Hoheitsgeiet die Person üerstellt wird, deren Freilssung verlngt. 5 Die Hft im Hoheitsgeiet der ersuchten Vertrgsprtei wird uf die Duer des Freiheitsentzugs, dem die etreffende Person im Hoheitsgeiet der ersuchenden Vertrgsprtei unterliegt oder unterliegen wird, ngerechnet. 6 Artikel 11 Astz 2 und Artikel 12 des Üereinkommens finden entsprechend Anwendung. 8

9 7 Jeder Vertrgsstt knn jederzeit durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung mitteilen, dss für ds Zustndekommen der Vereinrung nch Astz 1 generell oder unter estimmten in der Erklärung gennnten Vorussetzungen die Zustimmung nch Astz 3 erforderlich ist. Artikel 14 Persönliches Erscheinen üerstellter verurteilter Personen Die Artikel 11 und 12 des Üereinkommens finden entsprechend uch uf Personen Anwendung, die im Hoheitsgeiet der ersuchten Vertrgsprtei nch ihrer Üerstellung zur Verüßung einer im Hoheitsgeiet der ersuchenden Vertrgsprtei verhängten Strfe inhftiert sind, wenn ihr persönliches Erscheinen zur Revision des Urteils von der ersuchenden Vertrgsprtei entrgt wird. Artikel 15 Sprche der zuzustellenden Verfhrensurkunden und Gerichtsentscheidungen 1 Dieser Artikel findet uf lle Zustellungsersuchen nch Artikel 7 des Üereinkommens oder Artikel 3 des Zustzprotokolls Anwendung. 2 Verfhrensurkunden und Gerichtsentscheidungen werden immer in der Sprche oder den Sprchen, in der oder denen sie gefsst sind, zugestellt. 3 Ungechtet des Artikels 16 des Üereinkommens und wenn der Behörde, die ds Schriftstück usgestellt ht, eknnt ist oder sie Gründe für die Annhme ht, dss der Zustellungsempfänger nur einer nderen Sprche kundig ist, sind die Schriftstücke - oder zumindest die wesentlichen Pssgen - zusmmen mit einer Üersetzung in diese ndere Sprche zu üermitteln. 4 Ungechtet des Artikels 16 des Üereinkommens sind die für die Behörden der ersuchten Vertrgsprtei estimmten Verfhrensurkunden und Gerichtsentscheidungen mit einer kurzen, in die Sprche oder in eine der Sprchen dieser Vertrgsprtei üersetzten Zusmmenfssung ihres Inhlts zu versehen. Artikel 16 Zustellung uf dem Postweg 1 Die zuständigen Justizehörden einer Vertrgsprtei können Personen, die sich im Hoheitsgeiet einer nderen Vertrgsprtei ufhlten, Verfhrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelr uf dem Postweg üermitteln. 2 Die Verfhrensurkunden und Gerichtsentscheidungen werden zusmmen mit einem Schreien üermittelt, us dem hervorgeht, dss der Empfänger von der in dem Schreien ezeichneten Behörde Informtionen üer seine Rechte und Pflichten im Zusmmenhng mit der Zustellung der Schriftstücke erhlten knn. Artikel 15 Astz 3 findet uf dieses Schreien Anwendung. 3 Die Artikel 8, 9 und 12 des Üereinkommens finden uf die Zustellung uf dem Postweg entsprechend Anwendung. 4 Artikel 15 Asätze 1, 2 und 3 findet uch uf die Zustellung uf dem Postweg Anwendung. 9

10 Artikel 17 Grenzüerschreitende Oservtion 1 Bemte einer Vertrgsprtei, die im Rhmen eines Ermittlungsverfhrens in ihrem Lnd eine Person, die im Verdcht steht, n einer uslieferungsfähigen Strftt eteiligt zu sein, oder eine Person, ei der ernsthft nzunehmen ist, dss sie die Identifizierung oder Auffindung der vorgennnten Person hereiführen knn, oservieren, sind efugt, die Oservtion im Hoheitsgeiet einer nderen Vertrgsprtei fortzusetzen, wenn diese der grenzüerschreitenden Oservtion uf der Grundlge eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt ht. Die Zustimmung knn mit Auflgen verunden werden. Auf Verlngen ist die Oservtion den Bemten der Vertrgsprtei, in deren Hoheitsgeiet die Oservtion stttfindet, zu üergeen. Ds Rechtshilfeersuchen nch Stz 1 ist n die durch jede der Vertrgsprteien ezeichnete Behörde zu richten, die efugt ist, die eretene Zustimmung zu erteilen oder zu üermitteln. 2 Knn wegen der esonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung der nderen Vertrgsprtei nicht eingeholt werden, so dürfen die im Rhmen eines Ermittlungsverfhrens tätigen Bemten die Oservtion einer Person, die im Verdcht steht, n einer der in Astz 6 ufgeführten Strftten eteiligt zu sein, unter folgenden Vorussetzungen üer die Grenze hinweg fortsetzen: Der Grenzüertritt ist noch während der Oservtion unverzüglich der in Astz 4 ezeichneten Behörde der Vertrgsprtei, in deren Hoheitsgeiet die Oservtion fortgesetzt wird, mitzuteilen; ein Rechtshilfeersuchen nch Astz 1, in dem uch die Gründe drgelegt werden, die einen Grenzüertritt ohne vorherige (1) Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nchzureichen. Die Oservtion ist einzustellen, sold die Vertrgsprtei, in deren Hoheitsgeiet die Oservtion stttfindet, ufgrund der Mitteilung nch Buchste oder des Ersuchens nch Buchste dies verlngt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nchgrenzüertritt vorliegt. 3 Die Oservtion nch den Asätzen 1 und 2 ist usschließlich unter den nchstehenden llgemeinen Vorussetzungen zulässig: c d Die oservierenden Bemten sind n die Bestimmungen dieses Artikels und ds Recht der Vertrgsprtei, in deren Hoheitsgeiet sie uftreten, geunden; sie hen Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu efolgen. Vorehltlich der Fälle nch Astz 2 führen die Bemten während der Oservtion ein Dokument mit sich, us dem hervorgeht, dss die Zustimmung erteilt worden ist. Die oservierenden Bemten müssen in der Lge sein, jederzeit ihre mtliche Funktion nchzuweisen. Die oservierenden Bemten dürfen während der Oservtion ihre Dienstwffe mit sich führen, es sei denn, die ersuchte Vertrgsprtei ht dem usdrücklich widersprochen; der Geruch der Dienstwffe ist ußer im Fll von Notwehr nicht zulässig. (1) Schweiz: vorgängige. 10

11 e f g h Ds Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Die oservierenden Bemten sind nicht efugt, die zu oservierende Person nzuhlten oder festzunehmen. Üer jeden Einstz wird den Behörden der Vertrgsprtei, in deren Hoheitsgeiet der Einstz stttgefunden ht, Bericht erstttet; dei knn ds persönliche Erscheinen der oservierenden Bemten gefordert werden. Die Behörden der Vertrgsprtei, us deren Hoheitsgeiet die oservierenden Bemten stmmen, unterstützen uf Ersuchen die nchträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfhren der Vertrgsprtei, in deren Hoheitsgeiet die Oservtion stttgefunden ht. 4 Jede Vertrgsprtei git ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung ihrer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung einerseits die Bemten und ndererseits die Behörden n, die sie für die Zwecke der Asätze 1 und 2 ezeichnet. Später knn jede Vertrgsprtei jederzeit und in gleicher Weise den Wortlut ihrer Erklärung ändern. 5 Die Vertrgsprteien können im Wege ilterler Vereinrungen den Anwendungsereich dieses Artikels erweitern und zusätzliche Regelungen zu seiner Durchführung treffen. 6 Eine Oservtion nch Astz 2 ist nur zulässig, wenn eine der nchstehenden Strftten zugrunde liegt: Mord, Totschlg, Vergewltigung, vorsätzliche Brndstiftung, Flschmünzerei, schwerer Diesthl, Hehlerei und Ru, Erpressung, Entführung und Geiselnhme, Menschenhndel, unerluter Verkehr mit Betäuungsmitteln, Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften üer Wffen und Sprengstoffe, Vernichtung durch Sprengstoffe, unerluter Verkehr mit giftigen und schädlichen Afällen, Schleusung von Ausländern (1), sexueller Missruch von Kindern. Artikel 18 Kontrollierte Lieferung 1 Jede Vertrgsprtei verpflichtet sich, sicherzustellen, dss uf Ersuchen einer nderen Vertrgsprtei kontrollierte Lieferungen in ihrem Hoheitsgeiet im Rhmen strfrechtlicher Ermittlungen wegen uslieferungsfähiger Strftten genehmigt werden können. 2 Die Entscheidung üer die Durchführung kontrollierter Lieferungen wird in jedem Einzelfll von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertrgsprtei unter Bechtung ihres innersttlichen Rechts getroffen. (1) Schweiz: Menschenschmuggel. 11

12 3 Die kontrollierten Lieferungen werden gemäß den von der ersuchten Vertrgsprtei vorgesehenen Verfhren durchgeführt. Die Befugnis zum Einschreiten, zur Leitung und zur Kontrolle des Einstzes liegt ei den zuständigen Behörden der ersuchten Vertrgsprtei. 4 Jede Vertrgsprtei git ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung ihrer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung die Behörden n, die sie für die Zwecke dieses Artikels ls zuständig ezeichnet. Später knn jede Vertrgsprtei jederzeit und in gleicher Weise den Wortlut ihrer Erklärung ändern. Artikel 19 Verdeckte Ermittlungen 1 Die ersuchende und die ersuchte Vertrgsprtei können vereinren, einnder ei strfrechtlichen Ermittlungen durch verdeckt oder unter flscher Identität hndelnde Bemte zu unterstützen (verdeckte Ermittlungen). 2 Die Entscheidung üer ds Ersuchen wird in jedem Einzelfll von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertrgsprtei unter Bechtung ihres innersttlichen Rechts und ihrer innersttlichen Verfhren getroffen. Die Duer der verdeckten Ermittlungen, die genuen Vorussetzungen und die Rechtsstellung der etreffenden Bemten ei den verdeckten Ermittlungen werden zwischen den Vertrgsprteien unter Bechtung ihres innersttlichen Rechts und ihrer innersttlichen Verfhren vereinrt. 3 Die verdeckten Ermittlungen werden nch dem innersttlichen Recht und den innersttlichen Verfhren der Vertrgsprtei durchgeführt, in deren Hoheitsgeiet sie stttfinden. Die eteiligten Vertrgsprteien reiten zusmmen, um die Vorereitung und Üerwchung der verdeckten Ermittlung sicherzustellen und um Vorkehrungen für die Sicherheit der verdeckt oder unter flscher Identität hndelnden Bemten zu treffen. 4 Jede Vertrgsprtei git ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung ihrer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung die Behörden n, die sie für die Zwecke des Astzes 2 ls zuständig ezeichnet. Später knn jede Vertrgsprtei jederzeit und in gleicher Weise den Wortlut ihrer Erklärung ändern. Artikel 20 Gemeinsme Ermittlungsgruppen 1 Im Wege der Vereinrung können die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertrgsprteien für einen estimmten Zweck und einen egrenzten Zeitrum, der im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden knn, eine gemeinsme Ermittlungsgruppe zur Durchführung strfrechtlicher Ermittlungen im Hoheitsgeiet einer oder mehrerer der n der Gruppe eteiligten Vertrgsprteien ilden. Die Zusmmensetzung der Ermittlungsgruppe wird in der Vereinrung ngegeen. Eine gemeinsme Ermittlungsgruppe knn insesondere geildet werden, wenn im Ermittlungsverfhren einer Vertrgsprtei zur Aufdeckung von Strftten schwierige und ufwändige Ermittlungen mit Bezügen zu nderen Vertrgsprteien durchzuführen sind; mehrere Vertrgsprteien Ermittlungen zur Aufdeckung von Strftten durchführen, die infolge des zugrunde liegenden Schverhlts ein koordiniertes und gestimmtes Vorgehen in den Hoheitsgeieten der eteiligten Vertrgsprteien erforderlich mchen. Ein Ersuchen um Bildung einer gemeinsmen Ermittlungsgruppe knn von jeder der etroffenen Vertrgsprteien gestellt werden. Die Gruppe wird im Hoheitsgeiet einer der Vertrgsprteien geildet, in denen die Ermittlungen durchgeführt werden sollen. 12

13 2 Ersuchen um Bildung einer gemeinsmen Ermittlungsgruppe enthlten ußer den in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 14 des Üereinkommens gennnten Angen uch Vorschläge für die Zusmmensetzung der Gruppe. 3 Die gemeinsme Ermittlungsgruppe wird im Hoheitsgeiet der n der Gruppe eteiligten Vertrgsprteien unter folgenden llgemeinen Vorussetzungen tätig: c Die Gruppe wird von einem Vertreter der n den strfrechtlichen Ermittlungen eteiligten zuständigen Behörde der Vertrgsprtei, in deren Hoheitsgeiet der Einstz der Gruppe erfolgt, geleitet. Der Gruppenleiter hndelt im Rhmen der ihm nch innersttlichem Recht zustehenden Befugnisse; die Gruppe führt ihren Einstz nch dem Recht der Vertrgsprtei durch, in deren Hoheitsgeiet ihr Einstz erfolgt. Die Mitglieder der Gruppe und die entsndten Mitglieder der Gruppe nehmen ihre Aufgen unter Leitung der unter Buchste gennnten Person unter Berücksichtigung der Bedingungen whr, die ihre eigenen Behörden in der Vereinrung zur Bildung der Gruppe festgelegt hen; die Vertrgsprtei, in deren Hoheitsgeiet der Einstz der Gruppe erfolgt, schfft die notwendigen orgnistorischen Vorussetzungen für ihren Einstz. 4 Im Sinne dieses Artikels gelten die Mitglieder der gemeinsmen Ermittlungsgruppe, die us der Vertrgsprtei stmmen, in deren Hoheitsgeiet der Einstz der Gruppe erfolgt, ls Mitglieder, während die us nderen Vertrgsprteien ls der Einstzvertrgsprtei stmmenden Mitglieder ls "entsndte Mitglieder gelten. 5 Die in die gemeinsme Ermittlungsgruppe entsndten Mitglieder sind erechtigt, ei Ermittlungsmßnhmen im Hoheitsgeiet der Einstzvertrgsprtei nwesend zu sein. Der Gruppenleiter knn jedoch us esonderen Gründen nch Mßge des Rechts der Vertrgsprtei, in deren Hoheitsgeiet der Einstz der Gruppe erfolgt, nders entscheiden. 6 Die in die gemeinsme Ermittlungsgruppe entsndten Mitglieder können nch Mßge des Rechts der Vertrgsprtei, in deren Hoheitsgeiet der Einstz der Gruppe erfolgt, vom Gruppenleiter mit der Durchführung estimmter Ermittlungsmßnhmen etrut werden, sofern dies von den zuständigen Behörden der Einstzvertrgsprtei und von der entsendenden Vertrgsprtei geilligt worden ist. 7 Benötigt die gemeinsme Ermittlungsgruppe Ermittlungsmßnhmen, die im Hoheitsgeiet einer der Vertrgsprteien, welche die Gruppe geildet hen, zu ergreifen sind, so können die von dieser Vertrgsprtei in die Gruppe entsndten Mitglieder die zuständigen Behörden ihres Lndes ersuchen, diese Mßnhmen zu ergreifen. Diese werden in der etreffenden Vertrgsprtei gemäß den Bedingungen erwogen, die für im Rhmen innersttlicher Ermittlungen eretene Mßnhmen gelten würden. 8 Benötigt die gemeinsme Ermittlungsgruppe die Unterstützung einer Vertrgsprtei, die nicht zu denen gehört, welche die Gruppe geildet hen, oder die eines Drittstts, so knn von den zuständigen Behörden des Einstzstts entsprechend den einschlägigen Üereinkünften oder Vereinrungen ein Rechtshilfeersuchen n die zuständigen Behörden des nderen etroffenen Sttes gerichtet werden. 9 Ein in die gemeinsme Ermittlungsgruppe entsndtes Mitglied drf im Einklng mit dem Recht seines Lndes und im Rhmen seiner Befugnisse der Gruppe Informtionen, üer welche die ds Mitglied entsendende Vertrgsprtei verfügt, für die Zwecke der von der Gruppe durchgeführten strfrechtlichen Ermittlungen vorlegen. 13

14 10 Von einem Mitglied oder einem entsndten Mitglied während seiner Zugehörigkeit zu einer gemeinsmen Ermittlungsgruppe rechtmäßig erlngte Informtionen, die den zuständigen Behörden der etroffenen Vertrgsprteien nicht nderweitig zugänglich sind, dürfen für die folgenden Zwecke verwendet werden: c d für die Zwecke, für welche die Gruppe geildet wurde; zur Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung nderer Strftten vorehltlich der vorherigen (1) Zustimmung der Vertrgsprtei, in der die Informtionen erlngt wurden. Die Zustimmung knn nur in Fällen verweigert werden, in denen die Verwendung die strfrechtlichen Ermittlungen in der etreffenden Vertrgsprtei eeinträchtigen würde, oder in Fällen, in denen diese Vertrgsprtei sich weigern könnte, Rechtshilfe zu leisten; zur Awehr einer unmittelren und ernsthften Gefhr für die öffentliche Sicherheit und uneschdet des Buchstens, wenn nschließend eine strfrechtliche Ermittlung eingeleitet wird; für ndere Zwecke, sofern dies von den Vertrgsprteien, welche die Gruppe geildet hen, so vereinrt worden ist. 11 Andere estehende Bestimmungen oder Vereinrungen üer die Bildung oder den Einstz gemeinsmer Ermittlungsgruppen werden von diesem Artikel nicht erührt. 12 Soweit die Rechtsvorschriften der etreffenden Vertrgsprteien oder die zwischen ihnen nwendren Üereinkünfte dies gesttten, knn vereinrt werden, dss sich Personen n den Tätigkeiten der gemeinsmen Ermittlungsgruppe eteiligen, die keine Vertreter der zuständigen Behörden der Vertrgsprteien sind, welche die Gruppe geildet hen. Die den Mitgliedern oder den entsndten Mitgliedern der Gruppe krft dieses Artikels verliehenen Rechte gelten nicht für diese Personen, es sei denn, dss die Vereinrung usdrücklich etws nderes vorsieht. Artikel 21 Strfrechtliche Verntwortlichkeit ei Bemten Bei Einsätzen nch Mßge der Artikel 17, 18, 19 und 20 werden Bemte us einer nderen Vertrgsprtei ls derjenigen, in deren Hoheitsgeiet der Einstz erfolgt, in Bezug uf Strftten, die gegen sie egngen werden oder die sie selst egehen, den Bemten der Einstzvertrgsprtei gleichgestellt, sofern nichts nderes zwischen den etroffenen Vertrgsprteien vereinrt worden ist. Artikel 22 Zivilrechtliche Verntwortlichkeit ei Bemten 1 Wenn Bemte einer Vertrgsprtei gemäß den Artikeln 17, 18, 19 und 20 im Hoheitsgeiet einer nderen Vertrgsprtei im Einstz sind, hftet die erste Vertrgsprtei nch Mßge des innersttlichen Rechts der Vertrgsprtei, in deren Hoheitsgeiet der Einstz erfolgt, für den durch die Bemten ei ihrem Einstz verurschten Schden. 2 Die Vertrgsprtei, in deren Hoheitsgeiet der in Astz 1 gennnte Schden verurscht wird, ersetzt diesen Schden so, wie sie ihn ersetzen müsste, wenn ihre eigenen Bemten ihn verurscht hätten. (1) Schweiz: vorgängigen. 14

15 3 Die Vertrgsprtei, deren Bemte einen Schden im Hoheitsgeiet einer nderen Vertrgsprtei verurscht hen, erstttet dieser nderen Vertrgsprtei den Gesmtetrg des Schdenserstzes, den diese n die Geschädigten oder ihre Rechtsnchfolger geleistet ht. 4 Uneschdet der Ausüung ihrer Rechte gegenüer Dritten und mit Ausnhme des Astzes 3 verzichtet jede Vertrgsprtei im Fll des Astzes 1 druf, den Betrg des erlittenen Schdens nderen Vertrgsprteien gegenüer geltend zu mchen. 5 Dieser Artikel findet unter der Vorussetzung Anwendung, dss die Vertrgsprteien nichts nderes vereinrt hen. Artikel 23 Zeugenschutz Stellt eine Vertrgsprtei nch dem Üereinkommen oder einem seiner Protokolle ein Rechtshilfeersuchen in Bezug uf einen Zeugen, welcher der Gefhr der Bedrohung usgesetzt ist oder Schutz enötigt, so emühen sich die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertrgsprtei und die der ersuchten Vertrgsprtei, Mßnhmen zum Schutz der etroffenen Person nch Mßge ihres innersttlichen Rechts zu vereinren. Artikel 24 Vorläufige Mßnhmen 1 Auf Ersuchen der ersuchenden Vertrgsprtei knn die ersuchte Vertrgsprtei nch Mßge ihres innersttlichen Rechts vorläufige Mßnhmen zur Beweissicherung, Aufrechterhltung eines estehenden Zustnds und zum Schutz edrohter rechtlicher Interessen ergreifen. 2 Die ersuchte Vertrgsprtei knn dem Ersuchen teilweise oder unter estimmten Vorussetzungen, insesondere durch Befristung der ergriffenen Mßnhmen, stttgeen. Artikel 25 Vertrulichkeit Die ersuchende Vertrgsprtei knn von der ersuchten Vertrgsprtei verlngen, ds Ersuchen und seinen Inhlt vertrulich zu ehndeln, soweit dies mit der Erledigung des Ersuchens vereinr ist. Knn die ersuchte Vertrgsprtei die Vertrulichkeit nicht whren, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Vertrgsprtei drüer. Artikel 26 Dtenschutz 1 Personenezogene Dten, die eine Vertrgsprtei einer nderen infolge der Erledigung eines Ersuchens nch dem Üereinkommen oder einem seiner Protokolle üermittelt, dürfen von der Vertrgsprtei, der sie üermittelt wurden, nur für folgende Zwecke verwendet werden: c für Verfhren, uf die ds Üereinkommen oder eines seiner Protokolle Anwendung findet; für sonstige justitielle und verwltungsehördliche Verfhren, die mit Verfhren im Sinne des Buchstens unmittelr zusmmenhängen; zur Awehr einer unmittelren und ernsthften Gefhr für die öffentliche Sicherheit. 2 Die Dten dürfen jedoch nch vorheriger Zustimmung entweder der üermittelnden Vertrgsprtei oder des Betroffenen uch für jeden nderen Zweck verwendet werden. 3 Jede Vertrgsprtei knn die Üermittlung der infolge der Erledigung eines Ersuchens nch dem Üereinkommen oder einem seiner Protokolle erlngten Dten verweigern, wenn 15

16 die Dten nch ihrem innersttlichen Recht geschützt sind und die Vertrgsprtei, der die Dten üermittelt werden sollen, nicht durch ds m 28. Jnur 1981 in Strßurg eschlossene Üereinkommen zum Schutz des Menschen ei der utomtischen Verreitung personenezogener Dten geunden ist, es sei denn, die letztgennnte Vertrgsprtei verpflichtet sich, den Dten den Schutz zu gewähren, den die erste Vertrgsprtei verlngt. 4 Jede Vertrgsprtei, die infolge der Erledigung eines Ersuchens nch dem Üereinkommen oder einem seiner Protokolle erlngte Dten üermittelt, knn von der Vertrgsprtei, der die Dten üermittelt werden, verlngen, üer deren Verwendung unterrichtet zu werden. 5 Jede Vertrgsprtei knn durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung verlngen, dss im Rhmen von Verfhren, ei denen sie die Üermittlung oder Verwendung personenezogener Dten nch dem Üereinkommen oder einem seiner Protokolle hätte verweigern oder einschränken können, die personenezogenen Dten, die sie einer nderen Vertrgsprtei üermittelt, von dieser nur nch ihrer vorherigen Zustimmung zu den in Astz 1 gennnten Zwecken genutzt werden. Kpitel III Artikel 27 Verwltungsehörden Jede Vertrgsprtei knn jederzeit durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung ngeen, welche Behörden sie ls Verwltungsehörden im Sinne des Artikels 1 Astz 3 des Üereinkommens etrchtet. Artikel 28 Verhältnis zu nderen Üereinkünften Dieses Protokolls lässt weiter gehende Regelungen zwei- oder mehrseitiger zwischen Vertrgsprteien nch Artikel 26 Astz 3 des Üereinkommens geschlossener Üereinkünfte unerührt. Artikel 29 Gütliche Einigung Der Europäische Ausschuss für Strfrechtsfrgen verfolgt die Auslegung und Anwendung des Üereinkommens und seiner Protokolle und unternimmt lles Notwendige, um diegütliche Beheung ller Schwierigkeiten, die sich us der Anwendung des Üereinkommens und seiner Protokolle ergeen können, zu erleichtern. Artikel 30 Unterzeichnung und Inkrfttreten 1 Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstten des Europrts, die Vertrgsprtei des Üereinkommens sind oder es unterzeichnet hen, zur Unterzeichnung uf. Es edrf der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner knn dieses Protokoll nicht rtifizieren, nnehmen oder genehmigen, ohne vorher oder gleichzeitig ds Üereinkommen rtifiziert, ngenommen oder genehmigt zu hen. Die Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunden werden eim Generlsekretär des Europrts hinterlegt. 2 Dieses Protokoll tritt m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch Hinterlegung der dritten Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde folgt. 3 Für jeden Unterzeichnerstt, der seine Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde später hinterlegt, tritt ds Protokoll m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch der Hinterlegung folgt. 16

17 Artikel 31 Beitritt 1 Jeder Nichtmitgliedstt, der dem Üereinkommen eigetreten ist, knn diesem Protokoll eitreten, nchdem es in Krft getreten ist. 2 Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde eim Generlsekretär des Europrts. 3 Für jeden eitretenden Stt tritt ds Protokoll m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt. Artikel 32 Räumlicher Geltungsereich 1 Jeder Stt knn ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgeiete ezeichnen, uf die dieses Protokoll Anwendung findet. 2 Jeder Stt knn jederzeit dnch durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls uf jedes weitere in der Erklärung ezeichnete Hoheitsgeiet erstrecken. Ds Protokoll tritt für dieses Hoheitsgeiet m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch Eingng der Erklärung eim Generlsekretär folgt. 3 Jede nch den Asätzen 1 und 2 gegeene Erklärung knn in Bezug uf jedes drin ezeichnete Hoheitsgeiet durch eine n den Generlsekretär gerichtete Notifiktion zurückgenommen werden. Die Rücknhme wird m ersten Tg des Monts wirksm, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär folgt. Artikel 33 Vorehlte 1 Die von einer Vertrgsprtei zu einer Bestimmung des Üereinkommens oder seines Protokolls ngerchten Vorehlte finden uch uf dieses Protokoll Anwendung, sofern diese Vertrgsprtei ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung ihrer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde keine nders lutende Asicht zum Ausdruck ringt. Ds Gleiche gilt für jede Erklärung, die hinsichtlich oder ufgrund einer Bestimmung des Üereinkommens oder seines Protokolls gegeen worden ist. 2 Jeder Stt knn ei der Unterzeichnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dss er von dem Recht Geruch mcht, einen oder mehrere der Artikel 16, 17, 18, 19 und 20 gnz oder teilweise nicht nzunehmen. Andere Vorehlte sind nicht zulässig. 3 Jeder Stt knn einen von ihm nch den Asätzen 1 und 2 ngerchten Vorehlt durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Erklärung gnz oder teilweise zurückziehen; die Erklärung wird mit ihrem Eingng wirksm. 4 Eine Vertrgsprtei, die einen Vorehlt zu einem der in Astz 2 erwähnten Artikel dieses Protokolls ngercht ht, knn nicht verlngen, dss eine ndere Vertrgsprtei diesen Artikel nwendet. Sie knn jedoch, wenn es sich um einen Teilvorehlt oder einen edingten Vorehlt hndelt, die Anwendung des etreffenden Artikels insoweit verlngen, ls sie selst ihn ngenommen ht. 17

18 Artikel 34 Kündigung 1 Jede Vertrgsprtei knn dieses Protokoll durch eine n den Generlsekretär des Europrts gerichtete Notifiktion für sich kündigen. 2 Die Kündigung wird m ersten Tg des Monts wirksm, der uf einen Zeitschnitt von drei Monten nch Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär folgt. 3 Die Kündigung des Üereinkommens ht ohne weiteres uch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge. Artikel 35 Notifiktionen Der Generlsekretär des Europrts notifiziert den Mitgliedstten des Europrts und jedem Stt, der diesem Protokoll eigetreten ist, jede Unterzeichnung; jede Hinterlegung einer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c jeden Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Protokolls nch den Artikeln 30 und 31; d jede ndere Hndlung, Erklärung, Notifiktion oder Mitteilung im Zusmmenhng mit diesem Protokoll. Zu Urkund dessen hen die hierzu gehörig efugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieen. Geschehen zu Strßurg m 8. Novemer 2001 in englischer und frnzösischer Sprche, woei jeder Wortlut gleichermßen verindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europrts hinterlegt wird. Der Generlsekretär des Europrts üermittelt llen Mitgliedstten des Europrts und den Nichtmitgliedstten, die dem Üereinkommen eigetreten sind, egluigte Aschriften. 18

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