Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität"

Transkript

1 Europäishes Üereinkommen üer Sttenimmunität Bsel, 16.V.1972 Amtlihe Üersetzung Deutshlnds Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 74 Prämel Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses Üereinkommen unterzeihnet hen, in der Erwägung, dß es ds Ziel des Europrts ist, eine engere Verindung zwishen seinen Mitgliedern herzustellen; unter Berüksihtigung der Ttshe, dß im interntionlen Reht die Tendenz esteht, die Fälle einzushränken, in denen ein Stt vor usländishen Gerihten Immunität enspruhen knn; in dem Wunsh, für ihre gegenseitigen Beziehungen gemeinsme Regeln ufzustellen, die ds Ausmß der Immunität von der Gerihtsrkeit estimmen, die ein Stt vor den Gerihten eines nderen Sttes genießt, und die Durhsetzung der gegen einen Stt ergngenen Entsheidungen zu sihern; in der Erwägung, dß die Annhme solher Regeln geeignet ist, zum Fortshritt des Vereinheitlihungswerks der Mitgliedstten des Europrts uf dem Geiet des Rehts eizutrgen, hen folgendes vereinrt: Kpitel I Immunität von der Gerihtsrkeit Artikel 1 1 Ein Vertrgsstt, der vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts ein Verfhren nhängig mht oder einem solhen ls Intervenient eitritt, unterwirft sih für ds Verfhren der Gerihtsrkeit der Gerihte dieses Sttes. 2 Ein solher Vertrgsstt knn vor den Gerihten des nderen Vertrgsstts für eine Widerklge Immunität von der Gerihtsrkeit niht enspruhen: wenn sih die Widerklge us dem Rehtsverhältnis oder us dem Shverhlt herleitet, uf die sih die Huptklge stützt; wenn dieser Stt Immunität von der Gerihtsrkeit nh diesem Üereinkommen niht hätte enspruhen können, wäre vor den Gerihten des nderen Sttes eine esondere Klge gegen ihn erhoen worden.

2 SEV 74 Sttenimmunität, 16.V Ein Vertrgsstt, der vor dem Geriht eines nderen Vertrgsstts eine Widerklge erhet, unterwirft sih der Gerihtsrkeit der Gerihte dieses Sttes sowohl für die Hupt- ls uh für die Widerklge. Artikel 2 Ein Vertrgsstt knn vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts Immunität von der Gerihtsrkeit niht enspruhen, wenn er sih verpflihtet ht, sih der Gerihtsrkeit dieses Gerihts zu unterwerfen, und zwr: durh interntionle Vereinrung; durh usdrüklihe Bestimmung in einem shriftlihen Vertrg; oder durh nh Entstehen der Streitigkeit usdrüklih erklärte Zustimmung. Artikel 3 1 Ein Vertrgsstt knn vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts Immunität von der Gerihtsrkeit niht enspruhen, wenn er sih vor Geltendmhung der Immunität zur Huptshe einläßt. Weist er jedoh nh, dß er von den Ttshen, uf Grund welher er Immunität hätte enspruhen können, erst nhträglih Kenntnis erlngen konnte, so knn er die Immunität enspruhen, wenn er sih uf diese Ttshen so ld wie möglih eruft. 2 Tritt ein Vertrgsstt vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts uf, um Immunität zu enspruhen, so gilt dies niht ls Verziht uf die Immunität. Artikel 4 1 Vorehltlih des Artikels 5 knn ein Vertrgsstt vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts Immunität von der Gerihtsrkeit niht enspruhen, wenn ds Verfhren eine Verpflihtung des Sttes etrifft, die uf Grund eines Vertrges esteht, und die Verpflihtung im Gerihtsstt zu erfüllen ist. 2 Astz 1 ist niht nzuwenden: wenn der Vertrg zwishen Stten geshlossen worden ist; wenn die Vertrgsprteien shriftlih etws nderes vereinrt hen; wenn der Vertrg von dem Stt in seinem Hoheitsgeiet geshlossen worden ist und die Verpflihtung des Sttes seinem Verwltungsreht unterliegt. Artikel 5 1 Ein Vertrgsstt knn vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts Immunität von der Gerihtsrkeit niht enspruhen, wenn ds Verfhren einen zwishen dem Stt und einer ntürlihen Person geshlossenen Areitsvertrg etrifft und die Areit im Gerihtsstt zu leisten ist. 2 Astz 1 ist niht nzuwenden; wenn die ntürlihe Person im Zeitpunkt der Einleitung des Verfhrens die Sttsngehörigkeit des Sttes ht, der ihr Areitgeer ist, 2

3 SEV 74 Sttenimmunität, 16.V.1972 wenn sie im Zeitpunkt des Vertrgsshlusses weder Angehörige des Gerihtsstts wr noh ihren gewöhnlihen Aufenthlt in diesem Stt htte; oder wenn die Vertrgsprteien shriftlih etws nderes vereinrt hen, sofern niht nh dem Reht des Gerihtsstts dessen Gerihte wegen der Art der Streitigkeit usshließlih zuständig sind. 3 Wird die Areit für ein Büro, eine Agentur oder eine ndere Niederlssung im Sinne des Artikels 7 geleistet, so ist Astz 2 Buhsten und nur nzuwenden, wenn die ntürlihe Person im Zeitpunkt des Vertrgsshlusses ihren gewöhnlihen Aufenthlt in dem Stt htte, der ihr Areitgeer ist. Artikel 6 1 Ein Vertrgsstt knn vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts Immunität von der Gerihtsrkeit niht enspruhen, wenn er sih gemeinsm mit einer oder mehreren Privtpersonen n einer Gesellshft, Vereinigung oder juristishen Person eteiligt, die ihren ttsählihen oder stzungsmäßigen Sitz oder ihre Huptniederlssung im Gerihtsstt ht, und wenn ds Verfhren die Beziehungen etrifft, die sih us dieser Beteiligung zwishen dem Stt einerseits und der Gesellshft, Vereinigung oder juristishen Person oder weiteren Beteiligten ndererseits ergeen. 2 Astz 1 ist niht nzuwenden, wenn shriftlih etws nderes vereinrt worden ist. Artikel 7 1 Ein Vertrgsstt knn vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts Immunität von der Gerihtsrkeit niht enspruhen, wenn er im Gerihtsstt ein Büro, eine Agentur oder eine ndere Niederlssung ht, durh die er uf die gleihe Weise wie eine Privtperson eine gewerlihe, kufmännishe oder finnzielle Tätigkeit usüt, und wenn ds Verfhren diese Tätigkeit des Büros, der Agentur oder der Niederlssung etrifft. 2 Astz 1 ist niht nzuwenden, wenn lle Streitprteien Stten sind oder wenn die Prteien shriftlih etws nderes vereinrt hen. Artikel 8 Ein Vertrgsstt knn vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts Immunität von der Gerihtsrkeit niht enspruhen, wenn sih ds Verfhren ezieht: d uf ein Ptent, ein gewerlihes Muster oder Modell, ein Wrenzeihen, eine Dienstleistungsmrke oder ein nderes gleihrtiges Reht, ds im Gerihtsstt ngemeldet, hinterlegt, eingetrgen oder uf ndere Weise geshützt ist, wenn der Stt Anmelder, Hinterleger oder Inher ist; uf die Behuptung, der Stt he im Gerihtsstt ein solhes, dort geshütztes und einem Dritten zustehendes Reht verletzt; uf die Behuptung, der Stt he im Gerihtsstt ein dort geshütztes und einem Dritten zustehendes Urheerreht verletzt; uf ds Reht zum Geruh einer Firm im Gerihtsstt. 3

4 SEV 74 Sttenimmunität, 16.V.1972 Artikel 9 Ein Vertrgsstt knn vor den Gerihten eines nderen Vertrgsstts Immunität von der Gerihtsrkeit niht enspruhen, wenn sih ds Verfhren ezieht: uf ein Reht des Sttes n uneweglihem Vermögen, uf den Besitz oder den Geruh solhen Vermögens durh den Stt; oder uf seine Pflihten, die ihm ls Inher von Rehten n uneweglihem Vermögen oder ls Besitzer oliegen oder sih us dem Geruh eines solhen Vermögens ergeen, sofern ds uneweglihe Vermögen im Gerihtsstt gelegen ist. Artikel 10 Ein Vertrgsstt knn vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts Immunität von der Gerihtsrkeit niht enspruhen, wenn ds Verfhren ein Reht n eweglihem oder uneweglihem Vermögen etrifft, ds zu einer Ershft oder Shenkung gehört oder eroder herrenlos ist. Artikel 11 Ein Vertrgsstt knn vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts Immunität von der Gerihtsrkeit niht enspruhen, wenn ds Verfhren den Erstz eines Personen- oder Shshdens etrifft, ds shädigende Ereignis im Gerihtsstt eingetreten ist und der Shädiger sih ei Eintritt des Ereignisses in diesem Stt ufgehlten ht. Artikel 12 1 Ht ein Vertrgsstt shriftlih zugestimmt, dß estehende oder künftige zivil- oder hndelsrehtlihe Streitigkeiten einem shiedsrihterlihen Verfhren unterworfen werden, so knn er vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts, in dessen Hoheitsgeiet oder nh dessen Reht ds shiedsrihterlihe Verfhren stttfinden soll oder stttgefunden ht, Immunität von der Gerihtsrkeit für kein Verfhren enspruhen, ds: die Gültigkeit oder die Auslegung der Shiedsvereinrung; ds shiedsrihterlihe Verfhren; die Aufheung des Shiedsspruhs, etrifft, sofern niht die Shiedsvereinrung etws nderes vorsieht. 2 Astz 1 ist uf eine Shiedsvereinrung zwishen Stten niht nzuwenden. Artikel 13 Artikel 1 Astz 1 ist niht nzuwenden, wenn ein Vertrgsstt in einem Verfhren, ds vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts nhängig und in dem er niht Prtei ist, geltend mht, er he ein Reht n dem den Gegenstnd des Verfhrens ildenden Vermögen, sofern der Stt Immunität hätte enspruhen können, wäre ds Verfhren gegen ihn gerihtet gewesen. 4

5 SEV 74 Sttenimmunität, 16.V.1972 Artikel 14 Dieses Üereinkommen drf niht so usgelegt werden, dß es ein Geriht eines Vertrgsstts nur deshl drn hindert, Vermögenswerte wie etw ein Treuhndvermögen oder eine Konkursmsse zu verwlten oder deren Verwltung zu vernlssen oder zu üerwhen, weil ein nderer Vertrgsstt ein Reht n dem Vermögen ht. Artikel 15 Ein Vertrgsstt knn vor den Gerihten eines nderen Vertrgsstts Immunität von der Gerihtsrkeit enspruhen, wenn ds Verfhren niht unter die Artikel 1 is 14 fällt; ds Geriht muß die Durhführung eines solhen Verfhrens uh dnn lehnen, wenn sih der Stt drn niht eteiligt. Kpitel II Verfhrensvorshriften Artikel 16 1 Die nhstehenden Vorshriften gelten für Verfhren gegen einen Vertrgsstt vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts. 2 Die zuständigen Behörden des Gerihtsstts üermitteln die Urshrift oder eine Ashrift des ds Verfhren einleitenden Shriftstüks; eine Ashrift jeder gegen den eklgten Stt ergngenen Versäumnisentsheidung, uf diplomtishem Weg dem Außenministerium des eklgten Sttes zur etwigen Weiterleitung n die zuständige Behörde. Diesen Urkunden ist erforderlihenflls eine Üersetzung in die Amtssprhe oder in eine der Amtssprhen des eklgten Sttes eizufügen. 3 Die Zustellung der in Astz 2 ezeihneten Urkunden gilt ls mit ihrem Eingng eim Außenministerium ewirkt. 4 Die Fristen zur Beteiligung m Verfhren und die Rehtsmittelfristen ei Versäumnisentsheidungen eginnen zwei Monte nh dem Eingng des ds Verfhren einleitenden Shriftstüks oder der Ashrift der Entsheidung eim Außenministerium. 5 Ist es She des Gerihts, die Fristen zur Beteiligung m Verfhren oder die Rehtsmittelfristen ei Versäumnisentsheidungen zu estimmen, so knn es dem Stt keine Frist setzen, die vor Aluf von zwei Monten nh dem Eingng des ds Verfhren einleitenden Shriftstüks oder der Ashrift der Entsheidung eim Außenministerium endet. 6 Beteiligt sih ein Vertrgsstt n dem Verfhren, so gilt dies ls Verziht uf lle Einwendungen gegen die Art der Zustellung des ds Verfhren einleitenden Shriftstüks. 7 Ht sih der Vertrgsstt niht n dem Verfhren eteiligt, so knn eine Versäumnisentsheidung gegen ihn nur ergehen, wenn festgestellt ist, dß ihm ds der Einleitung des Verfhrens dienende Shriftstük nh Astz 2 üermittelt worden ist und dß die in den Asätzen 4 und 5 vorgesehenen Fristen für die Beteiligung m Verfhren eingehlten worden sind. 5

6 SEV 74 Sttenimmunität, 16.V.1972 Artikel 17 Einem Vertrgsstt drf zur Siherung der Verfhrenskosten keine Siherheitsleistung oder Hinterlegung uferlegt werden, unter welher Bezeihnung es uh sei, die im Gerihtsstt niht von einem Angehörigen dieses Sttes oder von einer Person verlngt werden könnte, die dort ihren Wohnsitz oder Aufenthlt ht. Der Stt, der vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts ls Kläger uftritt, ht lle ihm uferlegten Verfhrenskosten zu zhlen. Artikel 18 Gegen einen Vertrgsstt, der in einem Verfhren vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts Prtei ist, dürfen keine Zwngs- oder Strfmßnhmen verhängt werden, weil er es lehnt oder unterläßt, Beweismittel eizuringen. Ds Geriht knn jedoh us einer solhen Alehnung oder Unterlssung die ihm gerehtfertigt sheinenden Shlüsse ziehen. Artikel 19 1 Ein Geriht, vor dem ein Verfhren nhängig ist, in dem ein Vertrgsstt Prtei ist, ht uf Antrg einer Prtei oder, wenn sein innersttlihes Reht dies gestttet, von Amts wegen die Klge zuweisen oder ds Verfhren uszusetzen, wenn ein nderes uf demselen Shverhlt eruhendes und denselen Gegenstnd etreffendes Verfhren zwishen denselen Prteien: vor einem Geriht dieses Vertrgsstts nhängig und ls erstes eingeleitet worden ist; oder vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts nhängig ist, ls erstes eingeleitet worden ist und zu einer Entsheidung führen knn, die der n dem Verfhren eteiligte Stt nh Artikel 20 oder 25 zu erfüllen hätte. 2 Jeder Vertrgsstt, dessen Reht es den Gerihten gestttet, die Klge zuweisen oder ds Verfhren uszusetzen, wenn vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts ereits ein uf demselen Shverhlt eruhendes und denselen Gegenstnd etreffendes Verfhren zwishen denselen Prteien nhängig ist, knn durh eine n den Generlsekretär des Europrts gerihtete Notifiktion erklären, dß seine Gerihte n Astz 1 niht geunden sind. Kpitel III Wirkungen üer Entsheidungen Artikel 20 1 Ein Vertrgsstt ht die gegen ihn ergngene Entsheidung eines Gerihts eines nderen Vertrgsstts zu erfüllen: wenn er nh den Artikeln 1 is 13 Immunität von der Gerihtsrkeit niht enspruhen konnte; und wenn die Entsheidung niht oder niht mehr Gegenstnd eines Einspruhs gegen eine Versäumnisentsheidung, einer Berufung oder eines nderen ordentlihen Rehtsmittels oder einer Ksstionseshwerde sein knn. 2 Ein Vertrgsstt ist jedoh niht verpflihtet, eine solhe Entsheidung zu erfüllen: wenn dies offensihtlih gegen die öffentlihe Ordnung dieses Sttes verstieße; 6

7 SEV 74 Sttenimmunität, 16.V.1972 wenn ein uf demselen Shverhlt eruhendes und denselen Gegenstnd etreffendes Verfhren zwishen denselen Prteien: i ii vor einem Geriht dieses Sttes nhängig und ls erstes eingeleitet worden ist oder; vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts nhängig ist, ls erstes eingeleitet worden ist und zu einer Entsheidung führen knn, die der n dem Verfhren eteiligte Stt nh dem Üereinkommen zu erfüllen hätte; wenn die Wirkungen der Entsheidung unvereinr sind mit denen einer nderen zwishen denselen Prteien ergngenen Entsheidung: i iii eines Gerihts des Vertrgsstts, sofern ds Verfhren vor diesem Geriht ls erstes eingeleitet worden oder diese ndere Entsheidung ergngen ist, evor die Entsheidung die Vorussetzungen des Astzes 1 Buhste erfüllt ht; oder eines Gerihts eines nderen Vertrgsstts, sofern dessen Entsheidung ls erste die in diesem Üereinkommen vorgesehenen Vorussetzungen erfüllt ht; d wenn Artikel 16 niht eingehlten worden ist und der Stt sih n dem Verfhren niht eteiligt oder gegen eine Versäumnisentsheidung kein Rehtsmittel eingelegt ht. 3 Ferner ist ein Vertrgsstt in den in Artikel 10 ezeihneten Fällen niht verpflihtet, die Entsheidung zu erfüllen: wenn die Gerihte im Gerihtsstt niht zuständig gewesen wären, hätten sie die in dem Stt, gegen den die Entsheidung ergngen ist, geltenden Zuständigkeitsvorshriften mit Ausnhme der Zuständigkeitsvorshriften in der Anlge zu diesem Üereinkommen entsprehend ngewendet; wenn ds Geriht wegen der Anwendung eines nderen Rehtes ls desjenigen, ds nh den Regeln des interntionlen Privtrehts dieses Sttes nzuwenden gewesen wäre, zu einem nderen Ergenis gekommen ist ls demjenigen, zu dem die Anwendung des von diesen Regeln ezeihneten Rehtes geführt hätte. Ein Vertrgsstt knn sih jedoh uf die Alehnungsgründe der Buhsten und niht erufen, wenn er mit dem Gerihtsstt durh ein Akommen üer die Anerkennung und Vollstrekung gerihtliher Entsheidungen verunden ist und die Entsheidung die Vorussetzungen dieses Akommens hinsihtlih der Zuständigkeit und gegeenenflls des nzuwendenden Rehtes erfüllt. Artikel 21 1 Ist gegen einen Vertrgsstt eine Entsheidung ergngen und erfüllt er sie niht, so knn die Prtei, die sih uf die Entsheidung eruft, von dem zuständigen Geriht dieses Sttes eine Feststellung drüer verlngen, o die Entsheidung nh Artikel 20 erfüllt werden muß. Wenn sein Reht ihm dies gestttet, knn uh der Stt, gegen den die Entsheidung ergngen ist, ds Geriht nrufen. 2 Vorehltlih des Artikels 20 drf ds Geriht des etreffenden Sttes die Entsheidung in der She selst niht nhprüfen. 3 Wird vor einem Geriht eines Sttes ein Verfhren nh Astz 1 eingeleitet: so ist den Prteien in dem Verfhren rehtlihes Gehör zu gewähren; 7

8 SEV 74 Sttenimmunität, 16.V.1972 d so sind die von der Prtei, die sih uf die Entsheidung eruft, vorgelegten Urkunden von der Leglistion und llen nderen gleihrtigen Förmlihkeiten efreit; so drf von der Prtei, die sih uf die Entsheidung eruft, wegen ihrer Sttsngehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Aufenthlts weder eine Siherheitsleistung noh eine Hinterlegung, unter welher Bezeihnung es uh sei, verlngt werden; so ist die Prtei, die sih uf die Entsheidung eruft, zur Prozeßkostenhilfe unter Bedingungen zuzulssen, die mindestens eenso günstig sind wie diejenigen, die für eigene Sttsngehörige mit Wohnsitz oder Aufenthlt in diesem Stt gelten. 4 Jeder Vertrgsstt ezeihnet ds Geriht oder die Gerihte im Sinne des Astzes 1 und verständigt dvon den Generlsekretär des Europrts ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme- oder Beitrittsurkunde. Artikel 22 1 Ein Vertrgsstt ht einen Vergleih zu erfüllen, n dem er ls Prtei eteiligt ist und der in einem Verfhren vor einem Geriht eines nderen Vertrgsstts geshlossen worden ist; Artikel 20 ist uf einen solhen Vergleih niht nwendr. 2 Erfüllt der Stt den Vergleih niht, so knn von dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfhren Geruh gemht werden. Artikel 23 In einem Vertrgsstt drf gegen ds Vermögen eines nderen Vertrgsstts weder eine Zwngsvollstrekung durhgeführt noh eine Siherungsmßnhme getroffen werden, ußer in dem Fll und in dem Ausmß, in denen der Stt selst usdrüklih in Shriftform zugestimmt ht. Kpitel IV Bestimmungen, deren Annhme freigestellt ist Artikel 24 1 Vorehltlih des Artikels 15 knn jeder Stt ei der Unterzeihnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme oder Beitrittsurkunde oder jederzeit dnh durh eine n den Generlsekretär des Europrts gerihtete Notifiktion erklären, dß seine Gerihte üer die Fälle der Artikel 1 is 13 hinus in Verfhren gegen einen nderen Vertrgsstt in demselen Ausmß wie in Verfhren gegen Nihtvertrgsstten entsheiden können. Diese Erklärung läßt die Immunität von der Gerihtsrkeit unerührt, die fremde Stten hinsihtlih der in Ausüung der Hoheitsgewlt vorgenommenen Hndlungen (t iure imperii) genießen. 2 Die Gerihte eines Sttes, der die Erklärung nh Astz 1 gegeen ht, dürfen jedoh in einem Verfhren gegen einen nderen Vertrgsstt niht entsheiden, wenn ihre Zuständigkeit nur uf einen oder mehrere der in der Anlge zu diesem Üereinkommen ezeihneten Gründe gestützt werden knn, es sei denn, der ndere Vertrgsstt ht sih zur Huptshe eingelssen, ohne zuvor die mngelnde Zuständigkeit des Gerihts gerügt zu hen. 3 Auf Verfhren, die nh diesem Artikel gegen einen Vertrgsstt nhängig gemht werden, ist Kpitel II nzuwenden. 8

9 SEV 74 Sttenimmunität, 16.V Die Erklärung nh Astz 1 knn durh eine n den Generlsekretär des Europrts gerihtete Notifiktion zurükgenommen werden. Die Zurüknhme wird drei Monte nh ihrem Eingng wirksm, erührt er niht die vor Aluf dieser Frist eingeleiteten Verfhren. Artikel 25 1 Jeder Vertrgsstt, der die Erklärung nh Artikel 24 gegeen ht, muß in nderen ls den Fällen der Artikel 1 is 13 die Entsheidung eines Gerihts eines nderen Vertrgsstts, der die Erklärung eenflls gegeen ht, erfüllen: wenn die Vorussetzungen des Artikels 20 Astz 1 Buhste vorliegen; und wenn ds Geriht nh den folgenden Asätzen ls zuständig nzusehen ist. 2 Der Vertrgsstt ist jedoh niht verpflihtet, eine solhe Entsheidung zu erfüllen: wenn einer der Alehnungsgründe des Artikels 20 Astz 2 vorliegt; oder wenn Artikel 24 Astz 2 verletzt worden ist. 3 Vorehltlih des Astzes 4 gilt ein Geriht eines Vertrgssstts ls zuständig im Sinne des Astzes 1 Buhste : wenn seine Zuständigkeit durh eine Vereinrung nerknnt ist, die zwishen dem Gerihtsstt und dem nderen Vertrgsstt in Krft ist; ei Fehlen einer Vereinrung zwishen den eiden Stten üer die Anerkennung und Vollstrekung von Entsheidungen in Zivilshen, wenn die Gerihte im Gerihtsstt zuständig gewesen wären, hätten sie die in dem Stt, gegen den die Entsheidung ergngen ist, geltenden Zuständigkeitsvorshriften mit Ausnhme der Zuständigkeitsvorshriften in der Anlge zu diesem Üereinkommen entsprehend ngewendet. Diese Bestimmung gilt niht für den Bereih des Vertrgsrehts. 4 Vertrgsstten, die eine Erklärung nh Artikel 24 gegeen hen, können in einer Zustzvereinrung zu diesem Üereinkommen die Vorussetzungen festlegen, unter denen ihre Gerihte ls zuständig im Sinne des Astzes 1 Buhste nzusehen sind. 5 Erfüllt der Stt die Entsheidung niht, so knn von dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfhren Geruh gemht werden. Artikel 26 1 Aweihend von Artikel 23 knn eine Entsheidung, die gegen einen Vertrgsstt in einem Verfhren etreffend eine von dem Stt uf die gleihe Weise wie von einer Privtperson usgeüte gewerlihe oder kufmännishe Tätigkeit ergngen ist, im Gerihtsstt gegen ds usshließlih für eine solhe Tätigkeit verwendete Vermögen des Sttes vollstrekt werden, gegen den die Entsheidung ergngen ist: wenn der Gerihtsstt und der Stt, gegen den die Entsheidung ergngen ist, die Erklärung nh Artikel 24 gegeen hen; wenn ds Verfhren, ds zu der Entsheidung geführt ht, unter die Artikel 1 is 13 fällt oder nh Artikel 24 Asätze 1 und 2 eingeleitet worden ist; und wenn die Entsheidung die Vorussetzungen des Artikels 20 Astz 1 Buhste erfüllt. 9

10 SEV 74 Sttenimmunität, 16.V.1972 Kpitel V Allgemeine Bestimmungen Artikel 27 1 Für die Zweke dieses Üereinkommens shließt der Ausdruk "Vertrgsstt" einen Rehtsträger eines Vertrgsstts niht ein, der sih von diesem untersheidet und die Fähigkeit ht, vor Geriht ufzutreten, selst wenn er mit öffentlihen Aufgen etrut ist. 2 Jeder in Astz 1 ezeihnete Rehtsträger knn vor den Gerihten eines nderen Vertrgsstts wie eine Privtperson in Anspruh genommen werden; diese Gerihte können jedoh niht üer in Ausüung der Hoheitsgewlt vorgenommene Hndlungen (t iure imperii) des Rehtsträgers entsheiden. 3 Ein solher Rehtsträger knn in jedem Fll vor diesen Gerihten in Anspruh genommen werden, wenn sie unter gleihrtigen Vorussetzungen in einem Verfhren gegen einen Vertrgsstt hätten entsheiden dürfen. Artikel 28 1 Uneshdet des Artikels 27 genießen die Gliedstten eines Bundesstts keine Immunität. 2 Ein Bundesstt, der diesem Üereinkommen ngehört, knn jedoh durh eine n den Generlsekretär des Europrts gerihtete Notifiktion erklären, dß seine Gliedstten sih uf die für Vertrgsstten geltenden Vorshriften dieses Üereinkommens erufen können und die gleihen Pflihten hen wie diese. 3 Ist eine Erklärung nh Astz 2 gegeen worden, so sind Zustellungen n einen Gliedstt nh Artikel 16 n ds Außenministerium des Bundesstts vorzunehmen. 4 Nur der Bundesstt ist efugt, die in diesem Üereinkommen vorgesehenen Erklärungen, Notifiktionen und Mitteilungen vorzunehmen, und nur er knn Prtei eines Verfhrens nh Artikel 34 sein. Artikel 29 Dieses Üereinkommen ist niht nzuwenden uf Verfhren etreffend: die sozile Siherheit; Shäden durh Kernenergie; Zölle, Steuern, Agen und Geldstrfen. Artikel 30 Dieses Üereinkommen ist uf Verfhren niht nzuwenden, die Ansprühe us dem Betrie von einem Vertrgsstt gehörenden oder von ihm verwendeten Seeshiffen, der Beförderung von Ldungen und Reisenden durh diese Shiffe oder der Beförderung von einem Vertrgsstt gehörenden Ldungen n Bord von Hndelsshiffen zum Gegenstnd hen. 10

11 SEV 74 Sttenimmunität, 16.V.1972 Artikel 31 Dieses Üereinkommen erührt niht die Immunitäten oder Vorrehte, die ein Vertrgsstt für lle Hndlungen oder Unterlssungen genießt, die von seinen Streitkräften oder im Zusmmenhng mit diesen im Hoheitsgeiet eines nderen Vertrgsstts egngen werden. Artikel 32 Dieses Üereinkommen erührt niht die Vorrehte und Immunitäten im Zusmmenhng mit der Whrnehmung der Aufgen der diplomtishen Missionen und der konsulrishen Vertretungen sowie der diesen ngehörenden Personen. Artikel 33 Dieses Üereinkommen erührt niht estehende oder künftige interntionle Üereinkünfte, die für esondere Rehtsgeiete Frgen ehndeln, die Gegenstnd dieses Üereinkommens sind. Artikel 34 1 Zwishen zwei oder mehreren Vertrgsstten entstehende Streitigkeiten üer die Auslegung oder die Anwendung dieses Üereinkommens sind uf Antrg eines der n der Streitigkeit eteiligten Stten oder im gegenseitigen Einvernehmen dem Interntionlen Gerihtshof vorzulegen, es sei denn, dß sih die Prteien uf eine ndere Art der friedlihen Beilegung einigen. 2 Der Interntionle Gerihtshof knn jedoh niht ngerufen werden: wegen einer Streitigkeit, die eine ereits in einem vor dem Geriht eines Vertrgsstts gegen einen nderen Vertrgsstt eingeleiteten Verfhren ufgeworfene Frge zum Gegenstnd ht, evor dieses Geriht eine den Vorussetzungen des Artikels 20 Astz 1 Buhste entsprehende Entsheidung erlssen ht; wegen einer Streitigkeit, die eine ereits in einem vor dem Geriht eines Vertrgsstts nh Artikel 21 Astz 1 eingeleiteten Verfhren ufgeworfene Frge zum Gegenstnd ht, evor dieses Geriht in dem Verfhren endgültig entshieden ht. Artikel 35 1 Dieses Üereinkommen ist nur uf Verfhren nzuwenden, die nh seinem Inkrfttreten eingeleitet werden. 2 Ist ein Stt Vertrgsprtei dieses Üereinkommens geworden, nhdem es in Krft getreten ist, so ist es nur uf Verfhren nzuwenden, die nh seinem Inkrfttreten für den etreffenden Stt eingeleitet werden. 3 Dieses Üereinkommen ist niht uf Verfhren und Entsheidungen nzuwenden, die Hndlungen, Unterlssungen oder Ttestände us der Zeit, evor ds Üereinkommen zur Unterzeihnung ufgelegt worden ist, zum Gegenstnd hen. 11

12 SEV 74 Sttenimmunität, 16.V.1972 Kpitel VI Shlußestimmungen Artikel 36 1 Dieses Üereinkommen liegt für die Mitgliedstten des Europrts zur Unterzeihnung uf. Es edrf der Rtifiktion oder der Annhme. Die Rtifiktions- oder Annhmeurkunden werden eim Generlsekretär des Europrts hinterlegt. 2 Dieses Üereinkommen tritt drei Monte nh Hinterlegung der dritten Rtifiktions- oder Annhmeurkunde in Krft. 3 Für jeden Unterzeihnerstt, der ds Üereinkommen später rtifiziert oder nnimmt, tritt es drei Monte nh Hinterlegung seiner Rtifiktions- oder Annhmeurkunde in Krft. Artikel 37 1 Nh Inkrfttreten dieses Üereinkommens knn ds Ministerkomitee des Europrts uf Grund eines mit Einstimmigkeit der gegeenen Stimmen gefßten Beshlusses jeden Nihtmitgliedstt einlden, dem Üereinkommen eizutreten. 2 Der Beitritt geshieht durh Hinterlegung einer Beitrittsurkunde eim Generlsekretär des Europrts und wird drei Monte nh der Hinterlegung wirksm. 3 Notifiziert jedoh ein Stt, der dem Üereinkommen ereits eigetreten ist, dem Generlsekretär des Europrts einen Einspruh gegen den Beitritt eines nderen Nihtmitgliedstts, evor dieser Beitritt wirksm geworden ist, so ist ds Üereinkommen uf die Beziehungen zwishen eiden Stten niht nzuwenden. Artikel 38 1 Jeder Stt knn ei der Unterzeihnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme- oder Beitrittsurkunde ds oder die Hoheitsgeiete ezeihnen, uf die dieses Üereinkommen Anwendung findet. 2 Jeder Stt knn ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit dnh durh eine n den Generlsekretär des Europrts gerihtete Erklärung die Geltung dieses Üereinkommens uf jedes weitere in der Erklärung ezeihnete Hoheitsgeiet erstreken, dessen interntionle Beziehungen er whrnimmt oder für ds er Vereinrungen treffen knn. 3 Jede nh Astz 2 gegeene Erklärung knn in ezug uf jedes drin gennnte Hoheitsgeiet nh Mßge des Artikels 40 zurükgenommen werden. Artikel 39 Vorehlte zu diesem Üereinkommen sind niht zugelssen. Artikel 40 1 Jeder Vertrgsstt knn dieses Üereinkommen durh eine n den Generlsekretär des Europrts gerihtete Notifiktion für sih kündigen. 2 Die Kündigung wird sehs Monte nh Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär wirksm. Ds Üereinkommen leit jedoh uf die vor Aluf dieser Frist eingeleiteten Verfhren und uf die in diesen Verfhren ergngenen Entsheidungen nwendr. 12

13 SEV 74 Sttenimmunität, 16.V.1972 Artikel 41 Der Generlsekretär des Europrts notifiziert den Mitgliedstten des Rtes und jedem Stt, der diesem Üereinkommen eigetreten ist: jede Unterzeihnung; jede Hinterlegung einer Rtifiktions-, Annhme- oder Beitrittsurkunde; jeden Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Üereinkommens nh den Artikeln 36 und 37; d e f jede nh Artikel 19 Astz 2 eingegngene Notifiktion; jede nh Artikel 21 Astz 4 eingegngene Mitteilung; jede nh Artikel 24 Astz 1 eingegngene Notifiktion; g jede Zurüknhme einer Notifiktion nh Artikel 24 Astz 4; h i j k jede nh Artikel 28 Astz 2 eingegngene Notifiktion; jede nh Artikel 37 Astz 3 eingegngene Notifiktion; jede nh Artikel 38 eingegngene Erklärung; jede nh Artikel 40 eingegngene Notifiktion und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksm wird. Zu Urkund dessen hen die hierzu gehörig evollmähtigten Unterzeihneten dieses Üereinkommen untershrieen. Geshehen zu Bsel m 16. Mi 1972 in englisher und frnzösisher Sprhe, woei jeder Wortlut gleihermßen verindlih ist, in einer Urshrift, die im Arhiv des Europrts hinterlegt wird. Der Generlsekretär des Europrts üermittelt llen Unterzeihnerstten und llen eitretenden Stten egluigte Ashriften. 13

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 67 Europäishes Üereinkommen üer die n Verfhren vor der Europäishen Kommission und dem Europäishen Gerihtshof für Menshenrehte teilnehmenden Personen London, 6.V.1969

Mehr

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 105 Europäishes Üereinkommen üer die Anerkennung und Vollstrekung von Entsheidungen üer ds Sorgereht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses Luxemurg,

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten *

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten * Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 160 Europäishes Üereinkommen üer die Ausüung von Kinderrehten * Strßurg/Strsourg, 25.I.1996 Nihtmtlihe Üersetzung Deutshlnds Prämel Die Mitgliedstten des Europrts und

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland

Europäisches Übereinkommen über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 100 Europäisches Üereinkommen üer die Erlngung von Auskünften und Beweisen in Verwltungsschen im Auslnd Strßurg/Strsourg, 15.III.1978 Amtliche Üersetzung Deutschlnds

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 161 Europäisches Üereinkommen üer die n Verfhren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Strßurg/Strsourg, 5.III.1996 Nichtmtliche

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 116 Europäisches Üereinkommen üer die Entschädigung für Opfer von Gewlttten Strßurg/Strsourg, 24.XI.1983 Amtliche Üersetzung der Schweiz Die Mitgliedstten des Europrts,

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für durch Kraftfahrzeuge verursachte Schäden

Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für durch Kraftfahrzeuge verursachte Schäden Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 79 Europäisches Üereinkommen üer die zivilrechtliche Hftung für durch Krftfhrzeuge verurschte Schäden Strßurg/Strsourg, 14.V.1973 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die

Mehr

Übereinkommen über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

Übereinkommen über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 72 Üereinkommen üer den Widerspruch ei interntionl gehndelten Inherppieren Den Hg, 28.V.1970 Amtliche Üersetzung Österreichs Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses

Mehr

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 141 Üereinkommen üer Geldwäshe sowie Ermittlung, Beshlgnhme und Einziehung von Erträgen us Strftten Strßurg/Strsourg, 8.XI.1990 Amtlihe Üersetzung Deutshlnds Prämel Die

Mehr

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Üereinkommen üer ie Üerstellung verurteilter Personen Strßurg/Strsourg, 21.III.1983 Amtlihe Üersetzung Deutshlns Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 112 Die Mitgliestten es Europrts un ie neren Stten, ie

Mehr

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, sind,

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, sind, Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 13 Vorläufiges Europäisches Akommen üer Sozile Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fll des Alters, der Invlidität und zugunsten der Hinterlieenen Pris, 11.XII.1953

Mehr

Europäisches Übereinkommen über bestimmte internationale Aspekte des Konkurses

Europäisches Übereinkommen über bestimmte internationale Aspekte des Konkurses Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 136 Europäisches Üereinkommen üer estimmte interntionle Aspekte des Konkurses Istnul, 5.VI.1990 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses

Mehr

Europäisches Fürsorgeabkommen

Europäisches Fürsorgeabkommen Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 14 Europäishes Fürsorgekommen Pris, 11.XII.1953 Amtlihe Üersetzung Deutshlnds Die unterzeihneten Regierungen, Mitglieder des Europrtes, sind, in der Erwägung, dß der

Mehr

im Hinblick auf die Empfehlung 1194 (1992) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 6. Oktober 1992;

im Hinblick auf die Empfehlung 1194 (1992) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 6. Oktober 1992; Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 155 Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Shutze der Menshenrehte und Grundfreiheiten üer die Umgestltung des durh die Konvention eingeführten Kontrollmehnismus * Strßurg/Strsourg,

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern Europäisches Üereinkommen üer die Adoption von Kindern Strßurg/Strsourg, 24.IV.1967 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 58 Prämel Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses

Mehr

Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Smmlung der Europrtsverträgen - Nr. 194 Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten üer die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Strßurg/Strsourg, 13.V.2004

Mehr

Europäisches Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut

Europäisches Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 119 Europäisches Üereinkommen üer Strftten im Zusmmenhng mit Kulturgut Delphi/Delphes, 23.VI.1985 Nichtmtliche Üersetzung Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses

Mehr

Übereinkommen über den Umgang von und mit Kindern *

Übereinkommen über den Umgang von und mit Kindern * Üereinkommen üer den Umgng von und mit Kindern * Strßurg/Strsourg, 15.V.2003 Zwischen Deutschlnd, Österreich und der Schweiz gestimmte Endfssung Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 192 Prämle Die Mitgliedstten

Mehr

Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht

Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 172 Üereinkommen üer den Schutz der Umwelt durch ds Strfrecht Strßurg/Strsourg, 4.XI.1998 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die Mitgliedstten des Europrts und die nderen

Mehr

Europäisches Übereinkommen über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

Europäisches Übereinkommen über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 37 Europäisches Übereinkommen über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpss zwischen den Mitgliedstten des Europrtes Pris, 16.XII.1961 Amtliche Übersetzung

Mehr

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren Europäishes Üereinkommen zum Shutz von Heimtieren Strßurg/Strsourg, 13.XI.1987 Amtlihe Üersetzung Deutshlnds Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 125 Prämel Die Mitgliedstten des Europrtes, die dieses Üereinkommen

Mehr

Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 108 Üereinkommen zum Shutz es Menshen ei er utomtishen Verreitung personenezogener Dten Strßurg/Strsourg, 28.I.1981 Amtlihe Üersetzung Deutshlns Prämel Die Mitgliestten

Mehr

Europäische Sozialcharta (revidiert)

Europäische Sozialcharta (revidiert) Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 163 Europäishe Sozilhrt (revidiert) Strßurg/Strsourg, 3.V.1996 Anhng Nihtmtlihe Üersetzung Persönliher Geltungsereih der Revidierten Europäishen Sozilhrt 1 Vorehltlih

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit

Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit Europäishes Üereinkommen üer ie Sttsngehörigkeit Strßurg/Strsourg, 6.XI.1997 Nihtmtlihe Üersetzung Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 166 Prämel Die Mitgliestten es Europrts un ie neren Stten, ie ieses

Mehr

Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben

Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben Europäisches Üereinkommen üer konsulrische Aufgen Pris, 11.XII.1967 Nichtmtliche Üersetzung Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 61 Prämel Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses Üereinkommen unterzeichnen,

Mehr

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 127 Üereinkommen üer die gegenseitige Amtshilfe in Steuerschen Strßurg/Strsourg, 25.I.1988 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die Mitgliedstten des Europrtes und die Mitgliedländer

Mehr

Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit

Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit Europäisches Akommen üer Sozile Sicherheit Pris, 14.XII.1972 Amtliche Üersetzung Österreichs Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 78 Die Mitgliedstten des Europrtes, die dieses Akommen unterzeichnet hen,

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten *

Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten * Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 150 Europäisches Üereinkommen üer die zivilrechtliche Hftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten * Lugno, 21.VI.1993 Nichtmtliche Üersetzung Die Mitgliedstten

Mehr

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume *

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume * Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 104 Üereinkommen üer die Erhltung der europäischen wildleenden Pflnzen und Tiere und ihrer ntürlichen Leensräume * Bern, 19.IX.1979 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Prämel

Mehr

1 152.17. 1. Gegenstand und Zweck

1 152.17. 1. Gegenstand und Zweck 5.7. März 0 Verordnung üer die Klssifizierung, die Veröffentlihung und die Arhivierung von Dokumenten zu Regierungsrtsgeshäften (Klssifizierungsverordnung, KRGV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt

Mehr

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 182 Zweites Zustzprotokoll zum Europäischen Üereinkommen üer die Rechtshilfe in Strfschen Strßurg/Strsourg, 8.XI.2001 Bereinigte Üersetzung zwischen Deutschlnd, Österreich

Mehr

Europäisches Niederlassungsabkommen, und Protokoll

Europäisches Niederlassungsabkommen, und Protokoll Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 19 Europäisches Niederlssungskommen, und Protokoll Pris, 13.XII.1955 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europrtes, in der

Mehr

2. Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche sowie Aus- und Weiterbildung

2. Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche sowie Aus- und Weiterbildung 9-00 Direktionsverordnung üer ds Betreuungsgutsheinsystem (BGSDV) vom.0.09 Erlss(e) dieser Veröffentlihung: Neu: 860.. Geändert: Aufgehoen: Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kntons Bern, gestützt

Mehr

Satzung Elephants Club e.v. Stand Dezember 2010. ELEPHANTS CLUB e. V. Vereinsregister-Nr.: 10751, Amtsgericht Frankfurt/Main

Satzung Elephants Club e.v. Stand Dezember 2010. ELEPHANTS CLUB e. V. Vereinsregister-Nr.: 10751, Amtsgericht Frankfurt/Main Stzung Elephnts Clu e.v. Stnd Dezemer 2010 ELEPHANTS CLUB e. V. Vereinsregister-Nr.: 10751, Amtsgeriht Frnkfurt/Min 1 Nme, Sitz und Geshäftsjhr 1.1 Der Nme der Vereines lutet: Elephnts Clu e.v. 1.2 Der

Mehr

Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV) vom (Stand

Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV) vom (Stand .3. Verordnung üer die Aufsiht üer die Stiftungen und die Vorsorgeeinrihtungen (ASVV) vom.0.009 (Stnd 0.0.0) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 5 Shlusstitel des Shweizerishen Zivilgesetzuhes

Mehr

Allgemeines Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates

Allgemeines Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 2 Allgemeines Akommen üer die Vorrechte und Befreiungen des Europrtes Pris, 2.IX.1949 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 8.7 Gesetz üer die Fmilienzulgen (KFmZG) vom.06.008 (Stnd 0.0.05) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 4. März 006 üer die Fmilienzulgen (Fmilienzulgengesetz, FmZG)

Mehr

Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) *

Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) * Europäishe Ordnung der Sozilen Siherheit (revidiert) * Rom, 6.XI.1990 Nihtmtlihe Üersetzung Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 139 Die Mitgliedstten des Europrtes, die diese (revidierte) Ordnung unterzeihnen,

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert)

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert) Smmlung der Europrtsverträgen - Nr. 202 Europäisches Üereinkommen üer die Adoption von Kindern (revidiert) Strßurg/Strsourg, 27.XI.2008 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Prämel Die Mitgliedstten des Europrts

Mehr

R. Brinkmann http://brinkmann-du.de Seite 1 17.11.2010

R. Brinkmann http://brinkmann-du.de Seite 1 17.11.2010 R. rinkmnn http://rinkmnn-du.de Seite 7..2 Grundegriffe der Vektorrehnung Vektor und Sklr Ein Teil der in Nturwissenshft und Tehnik uftretenden Größen ist ei festgelegter Mßeinheit durh die nge einer Mßzhl

Mehr

Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen

Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 120 Europäisches Üereinkommen üer Gewlttätigkeiten und Fehlverhlten von Zuschuern ei Sportvernstltungen und insesondere ei Fußllspielen Strßurg/Strsourg, 19.VIII.1985

Mehr

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region *

Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region * Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 165 Üereinkommen üer die Anerkennung von Qulifiktionen im Hochschulereich in der europäischen Region * Lisson, 11.IV.1997 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die Vertrgsprteien

Mehr

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen *

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen * Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 132 Europäisches Üereinkommen üer ds grenzüerschreitende Fernsehen * Strßurg/Strsourg, 5.V.1989 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Prämel Die Mitgliedstten des Europrts

Mehr

Geschäftsordnung der Kommission für Internationale Beziehungen der Universität Bern

Geschäftsordnung der Kommission für Internationale Beziehungen der Universität Bern Geshäftsordnung der Kommission für Interntionle Beziehungen der Universität Bern Der Sent der Universität Bern gestützt uf Artikel 72, Astz 1, Bst d, Ziff 3 und Artikel 74, Astz 3 des Sttuts der Universität

Mehr

Mathematische Probleme, SS 2018 Dienstag 5.6. $Id: dreieck.tex,v /06/05 15:41:51 hk Exp $ 2.1 Dreiecksberechnung mit Seiten und Winkeln

Mathematische Probleme, SS 2018 Dienstag 5.6. $Id: dreieck.tex,v /06/05 15:41:51 hk Exp $ 2.1 Dreiecksberechnung mit Seiten und Winkeln Mthemtishe Proleme, SS 2018 Dienstg 5.6 $Id: dreiek.tex,v 1.43 2018/06/05 15:41:51 hk Exp $ 2 Dreieke 2.1 Dreiekserehnung mit Seiten und Winkeln Am Ende der letzten Sitzung htten wir den sogennnten Kongruenzstz

Mehr

Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) vom (Stand )

Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) vom (Stand ) 6..2 Reglement üer Steuerung von Finnzen und Leistungen der Justiz (JFinR) vom 27.04.200 (Stnd 0.0.20) Die Justizleitung des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 Astz Buhsten d, i und k des Gesetzes vom.

Mehr

(1) Der Verein führt den Namen "Verein für Wasser-, Boden- und Lufthygiene e. V".

(1) Der Verein führt den Namen Verein für Wasser-, Boden- und Lufthygiene e. V. Stzung, gegr. 1902 Rosenthler Weg 62, 13127 Berlin Die ordentlih einerufene Mitgliederversmmlung vom 18.05.2004 ht die Stzung des Vereins uf der Grundlge der Beshlüsse vom 15.06.1960, 09.06.1964, 05.11.1991

Mehr

Ober- und Untersummen, Riemann Integrale

Ober- und Untersummen, Riemann Integrale Oer- und Untersummen, Riemnn Integrle 1. Ds Prolem des Fläheninhlts Ausgngspunkt für die Entwiklung des Integrlegriffs wren vershiedene Frgestellungen, u.. ds Prolem der Messung des Fläheninhltes eines

Mehr

Übungen zur Vorlesung Modellierung WS 2003/2004 Blatt 11 Musterlösungen

Übungen zur Vorlesung Modellierung WS 2003/2004 Blatt 11 Musterlösungen Dr. Theo Lettmnn Pderorn, den 9. Jnur 24 Age 9. Jnur 24 A x, A 2 x, Üungen zur Vorlesung Modellierung WS 23/24 Bltt Musterlösungen AUFGABE 7 : Es sei der folgende prtielle deterministishe endlihe Automt

Mehr

Automaten und formale Sprachen Notizen zu den Folien

Automaten und formale Sprachen Notizen zu den Folien 5 Ds Pumping Lemm Shufhprinzip (Folie 137) Automten und formle Sprhen Notizen zu den Folien Im Blok Ds Shufhprinzip für endlihe Automten steht m n (sttt m > n), weil die Länge eines Pfdes die Anzhl von

Mehr

Mathematische Probleme, SS 2013 Montag $Id: dreieck.tex,v /04/15 09:12:15 hk Exp hk $ 1.4 Dreiecksberechnung mit Seiten und Winkeln

Mathematische Probleme, SS 2013 Montag $Id: dreieck.tex,v /04/15 09:12:15 hk Exp hk $ 1.4 Dreiecksberechnung mit Seiten und Winkeln Mthemtishe Proleme, SS 2013 Montg 15.4 $Id: dreiek.tex,v 1.5 2013/04/15 09:12:15 hk Exp hk $ 1 Dreieke 1.4 Dreiekserehnung mit Seiten und Winkeln In der letzten Sitzung htten wir egonnen die vershiedenen

Mehr

29 Uneigentliche Riemann-Integrale

29 Uneigentliche Riemann-Integrale 29 Uneigentlihe Riemnn-Integrle 29.2 Uneigentlihe Riemnn-Integrle bei einer kritishen Integrtionsgrenze 29.3 Zusmmenhng des uneigentlihen mit dem eigentlihen Riemnn-Integrl 29.5 Cuhy-Kriterium für uneigentlihe

Mehr

Übungsblatt Nr. 2. Lösungsvorschlag

Übungsblatt Nr. 2. Lösungsvorschlag Institut für Kryptogrphie und Siherheit Prof. Dr. Jörn Müller-Qude Dirk Ahenh Tois Nilges Vorlesung Theoretishe Grundlgen der Informtik Üungsltt Nr. 2 svorshlg Aufge 1: Doktor Met in Gefhr (K) (4 Punkte)

Mehr

Funktionen und Mächtigkeiten

Funktionen und Mächtigkeiten Vorlesung Funktionen und Mähtigkeiten. Etws Mengenlehre In der Folge reiten wir intuitiv mit Mengen. Eine Menge ist eine Zusmmenfssung von Elementen. Zum Beispiel ist A = {,,,,5} eine endlihe Menge mit

Mehr

Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV)

Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsverordnung, IntV) 1 Verordnung üer die Integrtion der usländishen Bevölkerung (Integrtionsverordnung, IntV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 5 Astz 5, 17, 19 Astz und Artikel Astz 1 des Gesetzes vom

Mehr

Europäische Sozialcharta (revidiert)

Europäische Sozialcharta (revidiert) Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 163 Europäische Sozilchrt (revidiert) Strßurg/Strsourg, 3.V.1996 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europrts, in der Erwägung,

Mehr

Der Begriff der Stammfunktion

Der Begriff der Stammfunktion Lernunterlgen Integrlrehnung Der Begriff der Stmmfunktion Wir gehen von folgender Frgestellung us: welhe Funktion F x liefert ls Aleitung eine gegeene Funktion f x. Wir suhen lso eine Umkehrung der Aleitung

Mehr

Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 148 Europäishe Chrt er Regionl- oer Minerheitensprhen Strßurg/Strsourg, 5.XI.1992 Nihtmtlihe Üersetzung Prämel Die Mitgliestten es Europrts, ie iese Chrt unterzeihnen,

Mehr

Verordnung über die Regionale Musikschule Wolhusen. vom 28. März 2013

Verordnung über die Regionale Musikschule Wolhusen. vom 28. März 2013 Verordnung üer die Regionle Musikshule Wolhusen Gemeinde Wolhusen Seite 2 / 10 Inhltsverzeihnis I Allgemeine Bestimmungen... 4 Art. 1 Trägershft... 4 Art. 2 Aufge und Ziel... 4 II Orgnistion... 4 Art.

Mehr

Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere *

Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere * Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 123 Europäisches Üereinkommen zum Schutz der für Versuche und ndere wissenschftliche Zwecke verwendeten Wireltiere * Strßurg/Strsourg, 18.III.1986 Nichtmtliche Üersetzung

Mehr

2. Landeswettbewerb Mathematik Bayern 2. Runde 1999/2000

2. Landeswettbewerb Mathematik Bayern 2. Runde 1999/2000 Lndeswettewer Mthemtik Bern Runde 999/000 Aufge Ein Würfel wird durh je einen Shnitt rllel zur order-, Seiten und Dekflähe in ht Quder zerlegt (siehe Skizze) Können sih die Ruminhlte dieser Quder wie :

Mehr

Rechtskräftig Abgeurteilte und Verurteilte in Nordrhein-Westfalen

Rechtskräftig Abgeurteilte und Verurteilte in Nordrhein-Westfalen Lndesmt für Dtenverreitung und Sttistik NRW Rehtskräftig Ageurteilte und Verurteilte in Nordrhein-Westflen Bestell-Nr. B (Kennziffer B VI j/) Herusgegeen vom Lndesmt für Dtenverreitung und Sttistik Nordrhein-Westflen

Mehr

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 *

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 * Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 5 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fssung der Protokolle Nr. 11 und 14 * Rom/Rome, 4.XI.1950 Nichtmtliche Üersetzung Die Unterzeichnerregierungen,

Mehr

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 74A Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität Basel, 16.V.1972 Amtliche Übersetzung Deutschlands Teil I Die Mitgliedstaaten des Europarats,

Mehr

Wurzel b bedeutet: Suche die Zahl, die mit sich selbst multipliziert gerade die Zahl ergibt, die unter der Wurzel steht.

Wurzel b bedeutet: Suche die Zahl, die mit sich selbst multipliziert gerade die Zahl ergibt, die unter der Wurzel steht. /0 Areitsltt Wurzel edeutet: Suhe die Zhl, die mit sih selst multipliziert gerde die Zhl ergit, die unter der Wurzel steht. Also: - suhe eine Zhl, die mit sih selst multipliziert, genu ergit. Die Lösung

Mehr

Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom (Stand )

Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom (Stand ) 860.. Direktionsverordnung üer die Bemessung von situtionsedingten Leistungen (SILDV) vom 8.08.05 (Stnd 0.0.05) Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8i Astz 4 der

Mehr

Seminarstunden S-Std. (45 min) Nr. Modul Theorie Übungen. 13 Bruchrechnung 1 5

Seminarstunden S-Std. (45 min) Nr. Modul Theorie Übungen. 13 Bruchrechnung 1 5 Mthemtik Grundlgen Mthemtik Grundlgen für Industriemeister Seminrstunden S-Std. ( min) Nr. Modul Theorie Üungen Inhlt.... Allgemeines..... Ehte Brühe..... Unehte Brühe.... Erweitern und Kürzen von Brühen....

Mehr

2 Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone

2 Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone 439.38- Interkntonle Vereinrung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeoten für Hochegte vom 0.0.003 (Stnd 0.08.05) Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck, Geltungsereich Die Vereinrung gilt für die

Mehr

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Germn version/version llemnde Üersetzung Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fssung des Protokolls Nr. 11 smt Zustzprotokoll und Protokolle Nr. 4, 6, 7, 12 und 13 Der Text

Mehr

VORKURS: MATHEMATIK RECHENFERTIGKEITEN, LÖSUNGEN. Dienstag

VORKURS: MATHEMATIK RECHENFERTIGKEITEN, LÖSUNGEN. Dienstag Lösungen Dienstg -- VORKURS: MATHEMATIK RECHENFERTIGKEITEN, LÖSUNGEN Dienstg Blok.. - 4 3y 6 3-6y 3-3 y -. - 3y 4 - y 9 - y -93. y 0,,y Sämtlihe Lösungsmethoden liefern hier whre Aussgen. Z. Bsp. «0 0».

Mehr

Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom (Stand )

Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom (Stand ) 860.. Direktionsverordnung üer die Bemessung von situtionsedingten Leistungen (SILDV) vom 8.08.05 (Stnd 0.05.06) Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8i Astz 4 der

Mehr

Mathematische Probleme, SS 2015 Montag $Id: dreieck.tex,v /04/20 08:57:49 hk Exp $ 1.4 Dreiecksberechnung mit Seiten und Winkeln

Mathematische Probleme, SS 2015 Montag $Id: dreieck.tex,v /04/20 08:57:49 hk Exp $ 1.4 Dreiecksberechnung mit Seiten und Winkeln Mthemtishe Proleme, SS 2015 Montg 20.4 $Id: dreiek.tex,v 1.15 2015/04/20 08:57:49 hk Exp $ 1 Dreieke 1.4 Dreiekserehnung mit Seiten und Winkeln In der letzten Sitzung htten wir egonnen die vershiedenen

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB. Stand 01.10.2014

Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB. Stand 01.10.2014 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versiherung AKB Stnd 1.1.214 VOLKSWOHL BUND Shversiherung AG Südwll 37-41 44137 Dortmund VBS K 111 1.214 Seite 1 Inhltsverzeihnis A Welhe Leistungen umfsst Ihre Kfz-

Mehr

Ÿ Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung,

Ÿ Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, Antrg des Regierungsrtes Ÿ Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strfprozessordnung und zur Jugendstrfprozessordnung (EG ZSJ) Vernehmlssungsfssung Justiz-, Gemeinde- und Kirhendirektion Antrg

Mehr

1 212.223. Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) vom 17.03.2014 (Stand 01.01.2015)

1 212.223. Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) vom 17.03.2014 (Stand 01.01.2015) . Gesetz üer die Bernische BVG- und Stiftungsufsicht (BBSAG) vom 7.0.04 (Stnd 0.0.05) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 Astz des Bundesgesetzes vom 5. Juni 98 üer die erufliche Alters-,

Mehr

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. AUGUST 2007

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. AUGUST 2007 STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. AUGUST 2007 Die Wirtshfts- und Sozilwissenshftlihe Fkultät der Universität Bern erlässt, gestützt uf Artikel 39 Astz

Mehr

a) Behauptung: Es gibt die folgenden drei stabilen Matchings:

a) Behauptung: Es gibt die folgenden drei stabilen Matchings: Musterlösung - ufgenltt 1 ufge 1 ) ehuptung: Es git ie folgenen rei stilen Mthings: ies knn mn ntürlih für ein so kleines eispiel urh etrhten ller möglihen 3! = 6 Mthings eweisen. Mn knn er uh strukturierter

Mehr

01 Proportion Verhältnis Maßstab

01 Proportion Verhältnis Maßstab 5 Ähnlihkeit und Strhlensätze LS 01.M1 01 Proportion Verhältnis Mßst 1 Lies die folgende Informtion sorgfältig. Mrkiere wihtige egriffe und Formeln. ) Proportionle Zuordnung ei einer proportionlen Zuordnung

Mehr

Übereinkommen über Computerkriminalität

Übereinkommen über Computerkriminalität Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 185 Üereinkommen üer Computerkriminlität Budpest, 23.XI.2001 Bereinigte Üersetzung zwishen Deutshlnd, Österreih und der Shweiz gestimmte Fssung Prämel Die Mitgliedstten

Mehr

gehört ebenfalls zu einem Paar. Da 5 eine Primzahl und kein anderes Quadervolumen ein Vielfaches von 5 V o

gehört ebenfalls zu einem Paar. Da 5 eine Primzahl und kein anderes Quadervolumen ein Vielfaches von 5 V o Lndeswettewer Mthemtik Bden-Württemerg 999 Runde ufge Ein Würfel wird durh je einen Shnitt rllel zur order-, Seiten und Dekflähe in ht Quder zerlegt (siehe Skizze) Können sih die Ruminhlte dieser Quder

Mehr

Erkundungen. Terme vergleichen. Rechteck Fläche als Produkt der Seitenlängen Fläche als Summe der Teilflächen A B

Erkundungen. Terme vergleichen. Rechteck Fläche als Produkt der Seitenlängen Fläche als Summe der Teilflächen A B Erkundungen Terme vergleihen Forshungsuftrg : Fläheninhlte von Rehteken uf vershiedene Arten erehnen Die Terme () is (6) eshreien jeweils den Fläheninhlt von einem der drei Rehteke. Ordnet die Terme den

Mehr

Der Vektor lebt unabhängig vom Koordinatensystem: Bei einer Drehung des Koordinatensystems ändern zwar die Komponenten, der Vektor v aber bleibt.

Der Vektor lebt unabhängig vom Koordinatensystem: Bei einer Drehung des Koordinatensystems ändern zwar die Komponenten, der Vektor v aber bleibt. Vektorlger Vektorlger Vektoren sind Grössen, die einen Betrg sowie eine Rihtung im Rum hen. Im Gegenstz zu den Vektoren estehen Sklre nur us einer Grösse ls Zhl. In Bühern wird nsttt v oft v geshrieen.

Mehr

Fragebogen E. Lothar Natter. Effizienzcoaching. Unternehmer und Führungskräfte. Firma: Straße: PLZ: Ort: Telefax: Telefon: www:

Fragebogen E. Lothar Natter. Effizienzcoaching. Unternehmer und Führungskräfte. Firma: Straße: PLZ: Ort: Telefax: Telefon: www: Frgeogen E Lothr Ntter Effizienznlyse für Selstständige, Unternehmer und Führungskräfte Effizienzohing Firm: Strße: PLZ: Ort: Telefon: Telefx: E-Mil: www: Dtum: Shereiter: Untershrift: Pseudonym für die

Mehr

DEMO. Dreiecke: Geometrie INTERNETBIBLIOTHEK FÜR SCHULMATHEMATIK. Konstruktionen. Kongruente Dreiecke. Datei Nr

DEMO. Dreiecke: Geometrie INTERNETBIBLIOTHEK FÜR SCHULMATHEMATIK. Konstruktionen. Kongruente Dreiecke. Datei Nr Geometrie Dreieke: Konstruktionen Kongruente Dreieke Dtei Nr. 11111 DEM Friedrih ukel Stnd: 19. Juni 2017 INTERNETILITHEK FÜR SHULMTHEMTIK www.mthe-d.shule 11111 Dreieke 1 Kongruenz 2 Inhlt 1. Konstruktion

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Kohls Mathe-Tandem Geometrie - Partnerrechnen im

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Kohls Mathe-Tandem Geometrie - Partnerrechnen im Unterrihtsmterilien in digitler und in gedrukter Form uszug us: Kohls Mthe-Tndem Geometrie - Prtnerrehnen im 9.-10. Shuljhr Ds komplette Mteril finden Sie hier: Shool-Sout.de Mthe-Tndem Geometrie für ds

Mehr

ÜBUNGSSATZ 01 ZERTIFIKAT DEUTSCH FÜR DEN BERUF. Kandidatenblätter STRUKTUREN UND WORTSCHATZ ZEIT: 30 MINUTEN. ZDfB_Ü01_SW_06 120206

ÜBUNGSSATZ 01 ZERTIFIKAT DEUTSCH FÜR DEN BERUF. Kandidatenblätter STRUKTUREN UND WORTSCHATZ ZEIT: 30 MINUTEN. ZDfB_Ü01_SW_06 120206 Felix Brndl Münhen ZDfB_Ü01_SW_06 120206 ZERTIFIKAT DEUTSCH FÜR DEN BERUF ÜBUNGSSATZ 01 Kndidtenlätter ZEIT: 30 MINUTEN Zertifikt Deutsh für den Beruf Üungsstz 01 Aufge 1 Lesen Sie den folgenden Text zuerst

Mehr

Mathematik Trigonometrie Einführung

Mathematik Trigonometrie Einführung Mthemtik Trigonometrie Einführung Ws edeutet ds Wort Trigonometrie und mit ws eshäftigt sih die Trigonometrie? Eine kleine Wortkunde: tri edeutet 'drei' Beispiel: Trithlon,... gon edeutet 'Winkel'/'Ek'

Mehr

Profilauswertung. Ella Explorer. 11 Juli 2016 VERTRAULICH

Profilauswertung. Ella Explorer. 11 Juli 2016 VERTRAULICH 11 Juli 21 VERTRAULICH Einleitung 11 Juli 21 Einleitung Dieser Beriht ist in Zusmmenhng mit einer professionellen Auswertung zu verwenden. Die drin enthltenen Aussgen sind ls Hypothesen zu verstehen, die

Mehr

Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren.

Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren. 84.76 Kntonle Lärmschutzverordnung (KLSV) vom 4.0.009 (Stnd 0.0.05) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 7. Oktoer 98 üer den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,

Mehr

Prüfungsteil Schriftliche Kommunikation (SK)

Prüfungsteil Schriftliche Kommunikation (SK) SK Üerlik und Anforderungen Üerlik und Anforderungen Prüfungsteil Shriftlihe Kommuniktion (SK) Üerlik und Anforderungen Worum geht es? In diesem Prüfungsteil sollst du einen Beitrg zu einem estimmten Them

Mehr

Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) vom [Datum]

Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) vom [Datum] Gesetz üer ds Erringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Privte (SDPG) vom [Dtum] Erlss(e) dieser Veröffentlichung: Neu:???.??? Geändert: 95. Aufgehoen: Der Grosse Rt des Kntons Bern, in Ausführung

Mehr

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz,

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I. Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, Antrg des Regierungsrtes 2017_05_GEF_Sozilhilfegesetz_SHG_2014.GEF.3 Gesetz üer die öffentlihe Sozilhilfe (Sozilhilfegesetz, SHG) Der Grosse Rt des Kntons Bern, uf Antrg des Regierungsrtes eshliesst: I.

Mehr

solche mit Textzeichen (z.b. A, a, B, b,!) solche mit binären Zeichen (0, 1)

solche mit Textzeichen (z.b. A, a, B, b,!) solche mit binären Zeichen (0, 1) teilung Informtik, Fh Progrmmieren 1 Einführung Dten liegen oft ls niht einfh serier- und identifizierre Dtensätze vor. Stttdessen reräsentieren sie lnge Zeihenketten, z.b. Text-, Bild-, Tondten. Mn untersheidet

Mehr

Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren.

Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren. 84.76 Kntonle Lärmschutzverordnung (KLSV) vom 4.0.009 (Stnd 0.05.06) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 7. Oktoer 98 üer den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,

Mehr

Profilauswertung. Ella Explorer. 14 Oktober 2009 VERTRAULICH

Profilauswertung. Ella Explorer. 14 Oktober 2009 VERTRAULICH Profiluswertung Ell Explorer 1 Oktoer 29 VERTRAULICH Profiluswertung Ell Explorer Einleitung 1 Oktoer 29 Einleitung Dieser Beriht ist in Zusmmenhng mit einer professionellen Auswertung zu verwenden. Die

Mehr

Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit

Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 48 Europäische Ordnung der Sozilen Sicherheit Strßurg/Strsourg, 16.IV.1964 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Prämel Die Mitgliedstten des Europrtes, die diese Ordnung

Mehr

Gruppe A Bitte tragen Sie SOFORT und LESERLICH Namen und Matrikelnr. ein, und legen Sie Ihren Studentenausweis bereit.

Gruppe A Bitte tragen Sie SOFORT und LESERLICH Namen und Matrikelnr. ein, und legen Sie Ihren Studentenausweis bereit. Gruppe A Bitte trgen Sie SOFORT und LESERLICH Nmen und Mtrikelnr. ein, und legen Sie Ihren Studentenusweis ereit. 1. Leistungsüerprüfung AUS DATENMODELLIERUNG (184.685) GRUE A 16.04.2013 Mtrikelnr. Fmiliennme

Mehr

DOWNLOAD. Grundrechenarten 5./6. Klasse: Multiplikation. Mathetraining in 3 Kompetenzstufen

DOWNLOAD. Grundrechenarten 5./6. Klasse: Multiplikation. Mathetraining in 3 Kompetenzstufen DOWNLOD rigitte Penzenstler 5./6. Klsse: Multipliktion Mthetrining in 3 Kompetenzstufen rigitte Penzenstler ergeorfer Unterrihtsieen Downlouszug us em Originltitel: Mthetrining in 3 Kompetenzstufen n 1:

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB. Stand 01.10.2014

Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB. Stand 01.10.2014 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versiherung AKB Stnd 1.1.214 VOLKSWOHL BUND Shversiherung AG Südwll 37-41 44137 Dortmund VBS K 111 1.214 Seite 1 Inhltsverzeihnis A Welhe Leistungen umfsst Ihre Kfz-

Mehr

Top-Aevo Prüfungsbuch

Top-Aevo Prüfungsbuch Top-Aevo Prüfungsbuh Testufgben zur Ausbildereignungsprüfung (AEVO) 250 progrmmierte Testufgben (Multiple Choie) 1 Unterweisungsentwurf / 1 Präsenttion 40 möglihe Frgen nh einer Unterweisung Top-Aevo.de

Mehr