Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

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1 Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 105 Europäishes Üereinkommen üer die Anerkennung und Vollstrekung von Entsheidungen üer ds Sorgereht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses Luxemurg, 20.V.1980 Amtlihe Üersetzung Deutshlnds Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses Üereinkommen unterzeihnen, in der Erkenntnis, dß in den Mitgliedstten des Europrts ds Wohl des Kindes ei Entsheidungen üer ds Sorgereht von usshlggeender Bedeutung ist; in der Erwägung, dß die Einführung von Regelungen, welhe die Anerkennung und Vollstrekung von Entsheidungen üer ds Sorgereht für ein Kind erleihtern sollen, einen größeren Shutz für ds Wohl der Kinder gewährleisten wird; in der Erwägung, dß es in Anetrht dessen wünshenswert ist hervorzuheen, dß ds Reht der Eltern zum persönlihen Umgng mit dem Kind eine normle Folgeersheinung des Sorgerehts ist; im Hinlik uf die whsende Zhl von Fällen, in denen Kinder in unzulässiger Weise üer eine interntionle Grenze verrht worden sind, und die Shwierigkeiten, die dei entstndenen Proleme in ngemessener Weise zu lösen; in dem Wunsh, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die es ermöglihen, ds willkürlih unterrohene Sorgeverhältnis zu Kindern wiederherzustellen; üerzeugt, dß es wünshenswert ist, zu diesem Zwek Regelungen zu treffen, die den vershiedenen Bedürfnissen und den untershiedlihen Umständen entsprehen; in dem Wunsh, zwishen ihren Behörden eine Zusmmenreit uf rehtlihem Geiet hereizuführen, sind wie folgt üereingekommen: Artikel 1 Im Sinn dieses Üereinkommens edeutet: "Kind" eine Person gleih welher Sttsngehörigkeit, die ds 16. Leensjhr noh niht vollendet ht und noh niht erehtigt ist, nh dem Reht ihres gewöhnlihen Aufenthlts, dem Reht des Sttes, dem sie ngehört, oder dem innersttlihen Reht des ersuhten Sttes ihren eigenen Aufenthlt zu estimmen; "Behörde" ein Geriht oder eine Verwltungsehörde;

2 SEV 105 Entsheidungen üer ds Sorgereht für Kinder, 20.V.1980 d "Sorgerehtsentsheidung" die Entsheidung einer Behörde, soweit sie die Sorge für die Person des Kindes, einshließlih des Rehts uf Bestimmung seines Aufenthlts oder des Rehts zum persönlihen Umgng mit ihm, etrifft; "unzulässiges Verringen" ds Verringen eines Kindes üer eine interntionle Grenze, wenn ddurh eine Sorgerehtsentsheidung verletzt wird, die in einem Vertrgsstt ergngen und in einem solhen Stt vollstrekr ist; ls unzulässiges Verringen gilt uh der Fll, in dem: i ii ds Kind m Ende einer Besuhszeit oder eines sonstigen vorüergehenden Aufenthlts in einem nderen Hoheitsgeiet ls dem, in dem ds Sorgereht usgeüt wird, niht üer eine interntionle Grenze zurükgerht wird; ds Verringen nhträglih nh Artikel 12 für widerrehtlih erklärt wird. Teil I Zentrle Behörden Artikel 2 1 Jeder Vertrgsstt estimmt eine zentrle Behörde, welhe die in diesem Üereinkommen vorgesehenen Aufgen whrnimmt. 2 Bundesstten und Stten mit mehreren Rehtssystemen steht es frei, mehrere zentrle Behörden zu estimmen; sie legen deren Zuständigkeit fest. 3 Jede Bezeihnung nh diesem Artikel wird dem Generlsekretär des Europrts notifiziert. Artikel 3 1 Die zentrlen Behörden der Vertrgsstten reiten zusmmen und fördern die Zusmmenreit der zuständigen Behörden ihrer Stten. Sie hen mit ller geotenen Eile zu hndeln. 2 Um die Durhführung dieses Üereinkommens zu erleihtern, werden die zentrlen Behörden der Vertrgsstten: die Üermittlung von Auskunftsersuhen siherstellen, die von zuständigen Behörden usgehen und sih uf Rehts- oder Ttshenfrgen in nhängigen Verfhren eziehen; einnder uf Ersuhen Auskünfte üer ihr Reht uf dem Geiet des Sorgerehts für Kinder und üer dessen Änderungen erteilen; einnder üer lle Shwierigkeiten unterrihten, die ei der Anwendung des Üereinkommens uftreten können, und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, soweit wie möglih usräumen. Artikel 4 1 Wer in einem Vertrgsstt eine Sorgerehtsentsheidung erwirkt ht und sie in einem nderen Vertrgsstt nerkennen oder vollstreken lssen will, knn zu diesem Zwek einen Antrg n die zentrle Behörde jedes elieigen Vertrgsstts rihten. 2 Dem Antrg sind die in Artikel 13 gennnten Shriftstüke eizufügen. 2

3 SEV 105 Entsheidungen üer ds Sorgereht für Kinder, 20.V Ist die zentrle Behörde, ei der der Antrg eingeht, niht die zentrle Behörde des ersuhten Sttes, so üermittelt sie die Shriftstüke unmittelr und unverzüglih der letztgennnten Behörde. 4 Die zentrle Behörde, ei der der Antrg eingeht, knn es lehnen, tätig zu werden, wenn die Vorussetzungen nh diesem Üereinkommen offensihtlih niht erfüllt sind. 5 Die zentrle Behörde, ei der der Antrg eingeht, unterrihtet den Antrgsteller unverzüglih üer den Fortgng seines Antrgs. Artikel 5 1 Die zentrle Behörde des ersuhten Sttes trifft oder vernlßt unverzüglih lle Vorkehrungen, die sie für geeignet hält, und leitet erforderlihenflls ein Verfhren vor dessen zuständigen Behörden ein, um: d e den Aufenthltsort des Kindes usfindig zu mhen; zu vermeiden, insesondere durh lle erforderlihen vorläufigen Mßnhmen, dß die Interessen des Kindes oder des Antrgstellers eeinträhtigt werden; die Anerkennung oder Vollstrekung der Entsheidung siherzustellen; die Rükge des Kindes n den Antrgsteller siherzustellen, wenn die Vollstrekung der Entsheidung ewilligt wird; die ersuhende Behörde üer die getroffenen Mßnhmen und deren Ergenisse zu unterrihten. 2 Ht die zentrle Behörde des ersuhten Sttes Grund zu der Annhme, dß sih ds Kind im Hoheitsgeiet eines nderen Vertrgsstts efindet, so üermittelt sie die Shriftstüke unmittelr und unverzüglih der zentrlen Behörde dieses Sttes. 3 Jeder Vertrgsstt verpflihtet sih, vom Antrgsteller keine Zhlungen für Mßnhmen zu verlngen, die für den Antrgsteller ufgrund des Astzes 1 von der zentrlen Behörde des etreffenden Sttes getroffen werden; drunter fllen uh die Verfhrenskosten und gegeenenflls die Kosten für einen Rehtsnwlt, niht er die Kosten für die Rükführung des Kindes. 4 Wird die Anerkennung oder Vollstrekung versgt und ist die zentrle Behörde des ersuhten Sttes der Auffssung, dß sie dem Ersuhen des Antrgstellers stttgeen sollte, in diesem Stt eine Entsheidung in der She selst hereizuführen, so emüht sih diese Behörde nh esten Kräften, die Vertretung des Antrgstellers in dem Verfhren unter Bedingungen siherzustellen, die niht weniger günstig sind ls für eine Person, die in diesem Stt nsässig ist und dessen Sttsngehörigkeit esitzt; zu diesem Zwek knn sie insesondere ein Verfhren vor dessen zuständigen Behörden einleiten. Artikel 6 1 Vorehltlih esonderer Vereinrungen zwishen den eteiligten zentrlen Behörden und der Bestimmungen des Astzes 3: müssen Mitteilungen n die zentrle Behörde des ersuhten Sttes in der Amtssprhe oder einer der Amtssprhen dieses Sttes gefßt oder von einer Üersetzung in diese Sprhe egleitet sein; 3

4 SEV 105 Entsheidungen üer ds Sorgereht für Kinder, 20.V.1980 muß die zentrle Behörde des ersuhten Sttes er uh Mitteilungen nnehmen, die in englisher oder frnzösisher Sprhe gefßt oder von einer Üersetzung in eine dieser Sprhen egleitet sind. 2 Mitteilungen, die von der zentrlen Behörde des ersuhten Sttes usgehen, einshließlih der Ergenisse von Ermittlungen, können in der Amtssprhe oder einer der Amtssprhen dieses Sttes oder in englisher oder frnzösisher Sprhe gefßt sein. 3 Ein Vertrgsstt knn die Anwendung des Astzes 1 Buhste gnz oder teilweise usshließen. Ht ein Vertrgsstt diesen Vorehlt ngerht, so knn jeder ndere Vertrgsstt ihm gegenüer den Vorehlt uh nwenden. Teil II Anerkennung und Vollstrekung von Entsheidungen und Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses Artikel 7 Sorgerehtsentsheidungen, die in einem Vertrgsstt ergngen sind, werden in jedem nderen Vertrgsstt nerknnt und, wenn sie im Ursprungsstt vollstrekr sind, für vollstrekr erklärt. Artikel 8 1 Im Fll eines unzulässigen Verringens ht die zentrle Behörde des ersuhten Sttes umgehend die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses zu vernlssen, wenn: zur Zeit der Einleitung des Verfhrens in dem Stt, in dem die Entsheidung ergngen ist, oder zur Zeit des unzulässigen Verringens, flls dieses früher erfolgte, ds Kind und seine Eltern nur Angehörige dieses Sttes wren und ds Kind seinen gewöhnlihen Aufenthlt im Hoheitsgeiet dieses Sttes htte, und der Antrg uf Wiederherstellung innerhl von sehs Monten nh dem unzulässigen Verringen ei einer zentrlen Behörde gestellt worden ist. 2 Können nh dem Reht des ersuhten Sttes die Vorussetzungen des Astzes 1 niht ohne ein gerihtlihes Verfhren erfüllt werden, so finden in diesem Verfhren die in dem Üereinkommen gennnten Versgungsgründe keine Anwendung. 3 Ist in einer von einer zuständigen Behörde genehmigten Vereinrung zwishen dem Sorgeerehtigten und einem Dritten diesem ds Reht zum persönlihen Umgng eingeräumt worden und ist ds ins Auslnd gerhte Kind m Ende der vereinrten Zeit dem Sorgeerehtigten niht zurükgegeen worden, so wird ds Sorgeverhältnis nh Astz 1 Buhste und Astz 2 wiederhergestellt. Dssele gilt, wenn durh Entsheidung der zuständigen Behörde ein solhes Reht einer Person zuerknnt wird, die niht sorgeerehtigt ist. Artikel 9 1 Ist in nderen ls den in Artikel 8 gennnten Fällen eines unzulässigen Verringens ein Antrg innerhl von sehs Monten nh dem Verringen ei einer zentrlen Behörde gestellt worden, so können die Anerkennung und Vollstrekung nur in folgenden Fällen versgt werden: 4

5 SEV 105 Entsheidungen üer ds Sorgereht für Kinder, 20.V.1980 wenn ei einer Entsheidung, die in Awesenheit des Beklgten oder seines gesetzlihen Vertreters ergngen ist, dem Beklgten ds ds Verfhren einleitende Shriftstük oder ein gleihwertiges Shriftstük weder ordnungsgemäß noh so rehtzeitig zugestellt worden ist, dß er sih verteidigen konnte; die Nihtzustellung knn jedoh dnn kein Grund für die Versgung der Anerkennung oder Vollstrekung sein, wenn die Zustellung deswegen niht ewirkt worden ist, weil der Beklgte seinen Aufenthltsort der Person verheimliht ht, die ds Verfhren im Ursprungsstt eingeleitet htte; wenn ei einer Entsheidung, die in Awesenheit des Beklgten oder seines gesetzlihen Vertreters ergngen ist, die Zuständigkeit der die Entsheidung treffenden Behörde niht gegründet wr uf: i ii iii den gewöhnlihen Aufenthlt des Beklgten, den letzten gemeinsmen gewöhnlihen Aufenthlt der Eltern des Kindes, sofern wenigstens ein Elternteil seinen gewöhnlihen Aufenthlt noh dort ht, oder den gewöhnlihen Aufenthlt des Kindes; wenn die Entsheidung mit einer Sorgerehtsentsheidung unvereinr ist, die im ersuhten Stt vor dem Verringen des Kindes vollstrekr wurde, es sei denn, ds Kind he während des Jhres vor seinem Verringen den gewöhnlihen Aufenthlt im Hoheitsgeiet des ersuhenden Sttes geht. 2 Ist kein Antrg ei einer zentrlen Behörde gestellt worden, so findet Astz 1 uh dnn Anwendung, wenn innerhl von sehs Monten nh dem unzulässigen Verringen die Anerkennung und Vollstrekung entrgt wird. 3 Auf keinen Fll drf die usländishe Entsheidung inhltlih nhgeprüft werden. Artikel 10 1 In nderen ls den in den Artikeln 8 und 9 gennnten Fällen können die Anerkennung und Vollstrekung niht nur us den in Artikel 9 vorgesehenen, sondern uh us einem der folgenden Gründe versgt werden: wenn die Wirkungen der Entsheidung mit den Grundwerten des Fmilien- und Kindshftsrehts im ersuhten Stt offensihtlih unvereinr sind; wenn ufgrund einer Änderung der Verhältnisse dzu zählt uh der Zeitluf, niht er der loße Wehsel des Aufenthltsorts des Kindes infolge eines unzulässigen Verringens die Wirkungen der ursprünglihen Entsheidung offensihtlih niht mehr dem Wohl des Kindes entsprehen; wenn zur Zeit der Einleitung des Verfhrens im Ursprungsstt i ii ds Kind Angehöriger des ersuhten Sttes wr oder dort seinen gewöhnlihen Aufenthlt htte und keine solhe Beziehung zum Ursprungsstt estnd; ds Kind sowohl Angehöriger des Ursprungsstts ls uh des ersuhten Sttes wr und seinen gewöhnlihen Aufenthlt im ersuhten Stt htte; 5

6 SEV 105 Entsheidungen üer ds Sorgereht für Kinder, 20.V.1980 d wenn die Entsheidung mit einer im ersuhten Stt ergngenen oder mit einer dort vollstrekren Entsheidung eines Drittstts unvereinr ist; die Entsheidung muß in einem Verfhren ergngen sein, ds eingeleitet wurde, evor der Antrg uf Anerkennung oder Vollstrekung gestellt wurde, und die Versgung muß dem Wohl des Kindes entsprehen. 2 In diesen Fällen können Verfhren uf Anerkennung oder Vollstrekung us einem der folgenden Gründe usgesetzt werden: wenn gegen die ursprünglihe Entsheidung ein ordentlihes Rehtsmittel eingelegt worden ist; wenn im ersuhten Stt ein Verfhren üer ds Sorgereht für ds Kind nhängig ist und dieses Verfhren vor Einleitung des Verfhrens im Ursprungsstt eingeleitet wurde; wenn eine ndere Entsheidung üer ds Sorgereht für ds Kind Gegenstnd eines Verfhrens uf Vollstrekung oder eines nderen Verfhrens uf Anerkennung der Entsheidung ist. Artikel 11 1 Die Entsheidungen üer ds Reht zum persönlihen Umgng mit dem Kind und die in Sorgerehtsentsheidungen enthltenen Regelungen üer ds Reht zum persönlihen Umgng werden unter den gleihen Bedingungen wie ndere Sorgerehtsentsheidungen nerknnt und vollstrekt. 2 Die zuständige Behörde des ersuhten Sttes knn jedoh die Bedingungen für die Durhführung und Ausüung des Rehts zum persönlihen Umgng festlegen; dei werden insesondere die von den Prteien eingegngenen diesezüglihen Verpflihtungen erüksihtigt. 3 Ist keine Entsheidung üer ds Reht zum persönlihen Umgng ergngen oder ist die Anerkennung oder Vollstrekung der Sorgerehtsentsheidung versgt worden, so knn sih die zentrle Behörde des ersuhten Sttes uf Antrg der Person, die ds Reht zum persönlihen Umgng enspruht, n die zuständige Behörde ihres Sttes wenden, um eine solhe Entsheidung zu erwirken. Artikel 12 Liegt zu dem Zeitpunkt, in dem ds Kind üer eine interntionle Grenze verrht wird, keine in einem Vertrgsstt ergngene vollstrekre Sorgerehtsentsheidung vor, so ist dieses Üereinkommen uf jede spätere in einem Vertrgsstt ergngene Entsheidung nzuwenden, mit der ds Verringen uf Antrg eines Beteiligten für widerrehtlih erklärt wird. Teil III Verfhren Artikel 13 1 Dem Antrg uf Anerkennung oder Vollstrekung einer Sorgerehtsentsheidung in einem nderen Vertrgsstt sind eizufügen: ein Shriftstük, in dem die zentrle Behörde des ersuhten Sttes ermähtigt wird, für den Antrgsteller tätig zu werden oder einen nderen Vertreter für diesen Zwek zu estimmen; 6

7 SEV 105 Entsheidungen üer ds Sorgereht für Kinder, 20.V.1980 d e f eine Ausfertigung der Entsheidung, welhe die für ihre Beweiskrft erforderlihen Vorussetzungen erfüllt; im Fll einer in Awesenheit des Beklgten oder seines gesetzlihen Vertreters ergngenen Entsheidung ein Shriftstük, us dem sih ergit, dß ds Shriftstük, mit dem ds Verfhren eingeleitet wurde, oder ein gleihwertiges Shriftstük dem Beklgten ordnungsgemäß zugestellt worden ist; gegeenenflls ein Shriftstük, us dem sih ergit, dß die Entsheidung nh dem Reht des Ursprungssttes vollstrekr ist; wenn möglih eine Ange üer den Aufenthltsort oder den whrsheinlihen Aufenthltsort des Kindes im ersuhten Stt; Vorshläge dfür, wie ds Sorgeverhältnis zu dem Kind wiederhergestellt werden soll. 2 Den oengennnten Shriftstüken ist erforderlihenflls eine Üersetzung nh Mßge des Artikels 6 eizufügen. Artikel 14 Jeder Vertrgsstt wendet für die Anerkennung und Vollstrekung von Sorgerehtsentsheidungen ein einfhes und eshleunigtes Verfhren n. Zu diesem Zwek stellt er siher, dß die Vollstrekrerklärung in Form eines einfhen Antrgs egehrt werden knn. Artikel 15 1 Bevor die Behörde des ersuhten Sttes eine Entsheidung nh Artikel 10 Astz 1 Buhste trifft: muß sie die Meinung des Kindes feststellen, sofern dies niht insesondere wegen seines Alters und Auffssungsvermögens undurhführr ist; knn sie verlngen, dß geeignete Ermittlungen durhgeführt werden. 2 Die Kosten für die in einem Vertrgsstt durhgeführten Ermittlungen werden von den Behörden des Sttes getrgen, in dem sie durhgeführt wurden. 3 Ermittlungsersuhen und die Ergenisse der Ermittlungen können der ersuhenden Behörde üer die zentrlen Behörden mitgeteilt werden. Artikel 16 Für die Zweke dieses Üereinkommens drf keine Leglistion oder ähnlihe Förmlihkeit verlngt werden. Teil IV Vorehlte Artikel 17 1 Jeder Vertrgsstt knn sih vorehlten, dß in den von den Artikeln 8 und 9 oder von einem dieser Artikel erfßten Fällen die Anerkennung und Vollstrekung von Sorgerehtsentsheidungen us denjenigen der in Artikel 10 vorgesehenen Gründe versgt werden knn, die in dem Vorehlt ezeihnet sind. 7

8 SEV 105 Entsheidungen üer ds Sorgereht für Kinder, 20.V Die Anerkennung und Vollstrekung von Entsheidungen, die in einem Vertrgsstt ergngen sind, der den in Astz 1 vorgesehenen Vorehlt ngerht ht, können in jedem nderen Vertrgsstt us einem der in diesem Vorehlt ezeihneten zusätzlihen Gründe versgt werden. Artikel 18 Jeder Vertrgsstt knn sih vorehlten, durh Artikel 12 niht geunden zu sein. Auf die in Artikel 12 gennnten Entsheidungen, die in einem Vertrgsstt ergngen sind, der einen solhen Vorehlt ngerht ht, ist dieses Üereinkommen niht nwendr. Teil V Andere Üereinkünfte Artikel 19 Dieses Üereinkommen shließt niht us, dß eine ndere interntionle Üereinkunft zwishen dem Ursprungsstt und dem ersuhten Stt oder ds nihtvertrglihe Reht des ersuhten Sttes ngewendet wird, um die Anerkennung oder Vollstrekung einer Entsheidung zu erwirken. Artikel 20 1 Dieses Üereinkommen läßt Verpflihtungen unerührt, die ein Vertrgsstt gegenüer einem Nihtvertrgsstt ufgrund einer interntionlen Üereinkunft ht, die sih uf in diesem Üereinkommen geregelte Angelegenheiten erstrekt. 2 Hen zwei oder mehr Vertrgsstten uf dem Geiet des Sorgerehts für Kinder einheitlihe Rehtsvorshriften erlssen oder ein esonderes System zur Anerkennung oder Vollstrekung von Entsheidungen uf diesem Geiet geshffen oder werden sie dies in Zukunft tun, so steht es ihnen frei, nstelle des Üereinkommens oder eines Teiles dvon diese Rehtsvorshriften oder dieses System untereinnder nzuwenden. Um von dieser Bestimmung Geruh mhen zu können, müssen diese Stten ihre Entsheidung dem Generlsekretär des Europrts notifizieren. Jede Änderung oder Aufheung dieser Entsheidung ist eenflls zu notifizieren. Teil VI Shlußestimmungen Artikel 21 Dieses Üereinkommen liegt für die Mitgliedstten des Europrts zur Unterzeihnung uf. Es edrf der Rtifiktion, Annhme oder Genehmigung. Die Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunden werden eim Generlsekretär des Europrts hinterlegt. Artikel 22 1 Dieses Üereinkommen tritt m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitshnitt von drei Monten nh dem Tg folgt, n dem drei Mitgliedstten des Europrts nh Artikel 21 ihre Zustimmung usgedrükt hen, durh ds Üereinkommen geunden zu sein. 2 Für jeden Mitgliedstt, der später seine Zustimmung usdrükt, durh ds Üereinkommen geunden zu sein, tritt es m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitshnitt von drei Monten nh Hinterlegung der Rtifiktions-, Annhme- oder Genehmigungsurkunde folgt. 8

9 SEV 105 Entsheidungen üer ds Sorgereht für Kinder, 20.V.1980 Artikel 23 1 Nh Inkrfttreten dieses Üereinkommens knn ds Ministerkomitee des Europrts durh einen mit der in Artikel 20 Buhste d der Stzung vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertrgsstten, die Anspruh uf einen Sitz im Komitee hen, gefßten Beshluß jeden Nihtmitgliedstt des Rtes einlden, dem Üereinkommen eizutreten. 2 Für jeden eitretenden Stt tritt ds Üereinkommen m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitshnitt von drei Monten nh Hinterlegung der Beitrittsurkunde eim Generlsekretär des Europrts folgt. Artikel 24 1 Jeder Stt knn ei der Unterzeihnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgeiete ezeihnen, uf die dieses Üereinkommen Anwendung findet. 2 Jeder Stt knn jederzeit dnh durh eine n den Generlsekretär des Europrts gerihtete Erklärung die Anwendung dieses Üereinkommens uf jedes weitere in der Erklärung ezeihnete Hoheitsgeiet erstreken. Ds Üereinkommen tritt für dieses Hoheitsgeiet m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitshnitt von drei Monten nh Eingng der Erklärung eim Generlsekretär folgt. 3 Jede nh den Asätzen 1 und 2 gegeene Erklärung knn in ezug uf jedes drin ezeihnete Hoheitsgeiet durh eine n den Generlsekretär gerihtete Notifiktion zurükgenommen werden. Die Rüknhme wird m ersten Tg des Monts wirksm, der uf einen Zeitshnitt von sehs Monten nh Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär folgt. Artikel 25 1 Ein Stt, der us zwei oder mehr Geietseinheiten esteht, in denen für Angelegenheiten des Sorgerehts für Kinder und für die Anerkennung und Vollstrekung von Sorgerehtsentsheidungen untershiedlihe Rehtssysteme gelten, knn ei der Unterzeihnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde erklären, dß dieses Üereinkommen uf lle seine Geietseinheiten oder uf eine oder mehrere dvon Anwendung findet. 2 Ein solher Stt knn jederzeit dnh durh eine n den Generlsekretär des Europrtes gerihtete Erklärung die Anwendung dieses Üereinkommens uf jede weitere in der Erklärung ezeihnete Geietseinheit erstreken. Ds Üereinkommen tritt für diese Geietseinheit m ersten Tg des Monts in Krft, der uf einen Zeitshnitt von drei Monten nh Eingng der Erklärung eim Generlsekretär folgt. 3 Jede nh den Asätzen 1 und 2 gegeene Erklärung knn in ezug uf jede drin ezeihnete Geietseinheit durh eine n den Generlsekretär gerihtete Notifiktion zurükgenommen werden. Die Rüknhme wird m ersten Tg des Monts wirksm, der uf einen Zeitshnitt von sehs Monten nh Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär folgt. Artikel 26 1 Bestehen in einem Stt uf dem Geiet des Sorgerehts für Kinder zwei oder mehr Rehtssysteme, die einen räumlih vershiedenen Anwendungsereih hen, so ist: 9

10 SEV 105 Entsheidungen üer ds Sorgereht für Kinder, 20.V.1980 eine Verweisung uf ds Reht des gewöhnlihen Aufenthlts oder der Sttsngehörigkeit einer Person ls Verweisung uf ds Rehtssystem zu verstehen, ds von den in diesem Stt geltenden Rehtsvorshriften estimmt wird, oder, wenn es solhe Vorshriften niht git, uf ds Rehtssystem, zu dem die etreffende Person die engste Beziehung ht; eine Verweisung uf den Ursprungsstt oder uf den ersuhten Stt ls Verweisung uf die Geietseinheit zu verstehen, in der die Entsheidung ergngen ist oder in der die Anerkennung oder Vollstrekung der Entsheidung oder die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses entrgt wird. 2 Astz 1 Buhste wird entsprehend uf Stten ngewendet, die uf dem Geiet des Sorgerehts zwei oder mehr Rehtssysteme mit persönlih vershiedenem Anwendungsereih hen. Artikel 27 1 Jeder Stt knn ei der Unterzeihnung oder ei der Hinterlegung seiner Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dß er von einem oder mehreren der in Artikel 6 Astz 3 und in den Artikeln 17 und 18 vorgesehenen Vorehlte Geruh mht. Weitere Vorehlte sind niht zulässig. 2 Jeder Vertrgsstt, der einen Vorehlt nh Astz 1 ngerht ht, knn ihn durh eine n den Generlsekretär des Europrts gerihtete Notifiktion gnz oder teilweise zurüknehmen. Die Rüknhme wird mit dem Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär wirksm. Artikel 28 Der Generlsekretär des Europrts lädt m Ende des dritten Jhres, ds uf den Tg des Inkrfttretens dieses Üereinkommens folgt, und von sih us jederzeit dnh die Vertreter der von den Vertrgsstten estimmten zentrlen Behörden zu einer Tgung ein, um die Wirkungsweise des Üereinkommens zu erörtern und zu erleihtern. Jeder Mitgliedstt des Europrts, der niht Vertrgsprtei des Üereinkommens ist, knn sih durh einen Beohter vertreten lssen. üer die Areiten jeder Tgung wird ein Beriht ngefertigt und dem Ministerkomitee des Europrts zur Kenntnisnhme vorgelegt. Artikel 29 1 Jede Vertrgsprtei knn dieses Üereinkommen jederzeit durh eine n den Generlsekretär des Europrts gerihtete Notifiktion kündigen. 2 Die Kündigung wird m ersten Tg des Monts wirksm, der uf einen Zeitshnitt von sehs Monten nh Eingng der Notifiktion eim Generlsekretär folgt. Artikel 30 Der Generlsekretär des Europrts notifiziert den Mitgliedstten des Rtes und jedem Stt, der diesem Üereinkommen eigetreten ist: jede Unterzeihnung; jede Hinterlegung einer Rtifiktions-, Annhme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; jeden Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Üereinkommens nh den Artikeln 22, 23, 24 und 25; 10

11 SEV 105 Entsheidungen üer ds Sorgereht für Kinder, 20.V.1980 d jede ndere Hndlung, Notifiktion oder Mitteilung im Zusmmenhng mit diesem Üereinkommen. Zu Urkund dessen hen die hierzu gehörig efugten Unterzeihneten dieses Üereinkommen untershrieen. Geshehen zu Luxemurg m 20. Mi 1980 in englisher und frnzösisher Sprhe, woei jeder Wortlut gleihermßen verindlih ist, in einer Urshrift, die im Arhiv des Europrts hinterlegt wird. Der Generlsekretär des Europrts üermittelt llen Mitgliedstten des Europrts und llen zum Beitritt zu diesem Üereinkommen eingeldenen Stten egluigte Ashriften. 11

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