Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit"

Transkript

1 Europäisches Akommen üer Sozile Sicherheit Pris, 14.XII.1972 Amtliche Üersetzung Österreichs Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 78 Die Mitgliedstten des Europrtes, die dieses Akommen unterzeichnet hen, in der Erwägung, dß es ds Ziel des Europrtes ist, eine engere Verindung zwischen seinen Mitgliedstten, insesondere im Hinlick uf die Förderung ihres sozilen Fortschrittes herzustellen; in der Erwägung, dß die multilterle Koordinierung der Rechtsvorschriften üer Sozile Sicherheit eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles ist; in der Erwägung, dß die Europäische Ordnung der Sozilen Sicherheit, die m 16. April 1964 zur Unterzeichnung ufgelegt wurde, in Artikel 73 vorsieht, dß sich die Vertrgsprteien dieser Ordnung emühen werden, die Frgen der Sozilen Sicherheit der Ausländer und der Wnderreitnehmer, nmentlich die Gleichehndlung mit ihren Sttsngehörigen und die Aufrechterhltung der erworenen Ansprüche und Anwrtschften in einer esonderen Üereinkunft zu regeln; in Bekräftigung des Grundstzes, die Sttsngehörigen der Vertrgsstten, die Flüchtlinge und die Sttenlosen in ezug uf die Rechtsvorschriften jedes Vertrgssttes üer Sozile Sicherheit gleichzuehndeln, sowie des Grundstzes, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften üer Sozile Sicherheit verundenen Vorteile uch ei Wohnortwechsel der geschützten Personen innerhl der Geiete der Vertrgsstten ufrechtzuerhlten, Grundsätze, von denen nicht nur Bestimmungen der Europäischen Sozilchrt, sondern uch mehrere Üereinkommen der Interntionlen Areitsorgnistion eeinflußt sind, sind wie folgt üereingekommen: Titel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Für die Anwendung dieses Akommens: c ezeichnet der Ausdruck "Vertrgsstt" jeden Stt, der eine Rtifiktions-, Annhmeoder Beitrittsurkunde nch Artikel 75 Astz 1 oder nch Artikel 77 hinterlegt ht; hen die Ausdrücke "Geiet eines Vertrgssttes" und "Sttsngehöriger eines Vertrgssttes" die in Anhng I festgelegte Bedeutung; jeder Vertrgsstt notifiziert nch Artikel 81 Astz 1 die in Anhng I vorzunehmenden Änderungen; ezeichnet der Ausdruck "Rechtsvorschriften" die Gesetze, Verordnungen und Stzungen, die ei Unterzeichnung dieses Akommens im Geiet jedes Vertrgssttes

2 oder in einem Teil dvon in Krft sind oder später in Krft treten und die in Artikel 2 Asätze 1 und 2 ezeichneten Zweige und Systeme der Sozilen Sicherheit etreffen; d e f g ezeichnet der Ausdruck "Akommen üer Sozile Sicherheit" jede zwei- oder mehrseitige Üereinkunft uf dem Geiet der Sozilen Sicherheit hinsichtlich ller oder eines Teiles der in Artikel 2 Asätze 1 und 2 ezeichneten Zweige und Systeme, die usschließlich zwei oder mehrere Vertrgsstten jetzt oder künftig indet, sowie jede solche mehrseitige Üereinkunft, die mindestens zwei Vertrgsstten und einen nderen Stt oder mehrere ndere Stten jetzt oder künftig indet, wie uch die im Rhmen dieser Üereinkünfte geschlossenen Vereinrungen jeder Art; ezeichnet der Ausdruck "zuständige Behörde" den oder die Minister oder die entsprechende Behörde, die im Geiet jedes Vertrgssttes oder in einem Teil dvon für die Systeme der Sozilen Sicherheit zuständig sind; ezeichnet der Ausdruck "Träger" die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung von Rechsvorschriften eines Vertrgssttes oliegt; ezeichnet der Ausdruck "zuständiger Träger": i ii iii wenn es sich um ein System der Sozilversicherung hndelt, den Träger, ei dem eine Person ei Bentrgung von Leistungen versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch uf Leistung ht oder hätte, wenn sie im Geiet des Vertrgssttes wohnte, in dem dieser Träger seinen Sitz ht, oder den von der zuständigen Behörde dieses Vertrgssttes ezeichneten Träger; wenn es sich um ein System hndelt, ds kein Sozilversicherungssystem ist, oder um ein System von Fmilienleistungen, den von der zuständigen Behörde des in Betrcht kommenden Vertrgssttes ezeichneten Träger; wenn es sich um ein System hndelt, ds Verpflichtungen des Areitgeers hinsichtlich der in Artikel 2 Astz 1 ezeichneten Leistungen etrifft, entweder den Areitgeer oder den n seine Stelle tretenden Versicherer oder, flls es einen solchen nicht git, die von der zuständigen Behörde des in Betrcht kommenden Vertrgssttes ezeichnete Einrichtung oder Behörde; h i j k ezeichnet der Ausdruck "zuständiger Stt" den Vertrgsstt, in dessen Geiet der zuständige Träger seinen Sitz ht; ezeichnet der Ausdruck "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthltes; ezeichnet der Ausdruck "Aufenthlt" den vorüergehenden Aufenthlt; ezeichnet der Ausdruck "Träger des Wohnortes" den Träger eines Vertrgssttes, der nch den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Gewährung der Leistungen m Wohnort der in Betrcht kommenden Person ermächtigt ist, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhnden ist, den von der zuständigen Behörde dieses Vertrgssttes ezeichneten Träger; l ezeichnet der Ausdruck "Träger des Aufenthltsortes" den Träger eines Vertrgssttes, der nch den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Gewährung der Leistungen m Aufenthltsort der in Betrcht kommenden Person ermächtigt ist, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhnden ist, den von der zuständigen Behörde dieses Vertrgssttes ezeichneten Träger; m ezeichnet der Ausdruck "Erwerstätiger" einen Areitnehmer oder einen selständigen Erwerstätigen sowie eine nch den Rechtsvorschriften des in Betrcht kommenden 2

3 Vertrgssttes diesen gleichgestellte Person, wenn dieses Akommen nichts nderes estimmt; n ezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" einen Areitnehmer, der im Geiet eines Vertrgssttes eschäftigt ist und im Geiet eines nderen Vertrgssttes wohnt, in ds er im llgemeinen täglich oder wöchentlich mindestens einml zurückkehrt; jedoch i ii muß in den Beziehungen zwischen Frnkreich und den ngrenzenden Vertrgsstten die in Betrcht kommende Person, um ls Grenzgänger zu gelten, innerhl eines Geietes eschäftigt sein und wohnen, dessen Tiefe uf jeder Seite der gemeinsmen Grenze 20 km im llgemeinen nicht üerschreitet; ehält ein Grenzgänger, der im Geiet eines Vertrgssttes von einem Unternehmen eschäftigt wird, dem er gewöhnlich ngehört, und der von diesem Unternehmen in ein Geiet ußerhl der Grenzzone entweder in ds Geiet dieses oder eines nderen Vertrgssttes für einen vorussichtlich vier Monte nicht üerschreitenden Zeitrum entsndt wird, für die Duer der Entsendung, längstens für vier Monte, die Eigenschft eines Grenzgängers; o p ht der Ausdruck "Flüchtling" die Bedeutung, die ihm in Artikel 1 Aschnitt A des m 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Akommens üer die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie in Artikel 1 Astz 2 des Protokolls vom 31. Jänner 1967 üer die Rechtsstellung der Flüchtlinge gegeen wird, und zwr ohne geogrphische Einschränkung; ht der Ausdruck "Sttenloser" die Bedeutung, die ihm in Artikel 1 des m 28. Septemer 1954 in New York unterzeichneten Akommens üer die Rechtsstellung der Sttenlosen gegeen wird; q ezeichnet der Ausdruck "Fmilienngehörige" die Personen, die in den Rechtsvorschriften, die der mit der Leistungsgewährung elstete Träger nwendet, oder in den Fällen des Artikels 21 Astz 1 Buchsten und c und des Artikels 24 Astz 6 in den Rechtsvorschriften des Vertrgssttes, in dessen Geiet diese Personen wohnen, ls solche estimmt oder nerknnt oder ls Hushltsngehörige ezeichnet sind; werden nch diesen Rechtsvorschriften nur die Personen ls Fmilienngehörige oder ls Hushltsngehörige ngesehen, die mit der in Betrcht kommenden Person in häuslicher Gemeinschft leen, so gilt diese Vorussetzung ls erfüllt, wenn der Unterhlt solcher Personen üerwiegend von der in Betrcht kommenden Person estritten wird; r ezeichnet der Ausdruck "Hinterlieene" die Personen, die in den Rechtsvorschriften, nch denen die Leistungen gewährt werden, ls solche estimmt oder nerknnt sind; werden nch diesen Rechtsvorschriften nur die Personen ls Hinterlieene ngesehen, die mit dem Verstorenen in häuslicher Gemeinschft gelet hen, so gilt diese Vorussetzung ls erfüllt, wenn der Unterhlt dieser Personen üerwiegend von dem Verstorenen estritten wurde; s ezeichnet der Ausdruck "Versicherungszeiten" die Beitrgszeiten, die Beschäftigungszeiten, die Zeiten der Erwerstätigkeit oder die Wohnzeiten, die in den Rechtsvorschriften, nch denen sie zurückgelegt wurden, ls Versicherungszeiten estimmt oder nerknnt sind, ferner die gleichgestellten Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften ls den Versicherungszeiten gleichwertig nerknnt sind; t ezeichnen die Ausdrücke "Beschäftigungszeiten" und "Erwerstätigkeitszeiten" die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nch denen sie zurückgelegt wurden, ls solche estimmt oder nerknnt sind, ferner gleichgestellte Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften ls den Zeiten der Beschäftigung oder der Erwerstätigkeit gleichwertig nerknnt sind; 3

4 u v w x y z ezeichnet der Ausdruck "Wohnzeiten" die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nch denen sie zurückgelegt wurden, ls solche estimmt oder nerknnt sind; ezeichnen die Ausdrücke "Leistungen", "Pensionen" und "Renten" die Leistungen, Pensionen und Renten einschließlich der Teile us öffentlichen Mitteln, der Steigerungseträge, Anpssungseträge und Zuschläge, wenn dieses Akommen nichts nderes estimmt, sowie die Leistungen zur Erhltung oder Veresserung der Erwersfähigkeit, die Kpitlfindungen n Stelle der Pensionen oder Renten und die Beitrgserstttungen; ezeichnet der Ausdruck "Fmilieneihilfen" die regelmäßigen Geldleistungen, die entsprechend der Zhl und dem Alter der Kinder gewährt werden, und der Ausdruck "Fmilienleistungen" die Sch- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Fmilienlsten mit Ausnhme der in Anhng II usgenommenen esonderen Geurtseihilfen; jeder in Betrcht kommende Vertrgsstt notifiziert nch Artikel 81 Astz 1 jede Änderung des Anhnges II hinsichtlich der nch seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen esonderen Geurtseihilfen; ezeichnet der Ausdruck "Steregeld" die einmlige Zhlung im Todesfll, mit Ausnhme der unter Buchste v gennnten Kpitlfindungen; ezieht sich der Ausdruck "uf Beiträgen eruhend" uf Leistungen, deren Gewährung entweder von einer unmittelren finnziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Areitgeers oder von einer Erwerstätigkeit während einer Wrtezeit hängt, sowie uf die Rechtsvorschriften und Systeme, die diese Leistungen gewähren; die Leistungen, deren Gewährung weder von einer unmittelren finnziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Areitgeers noch von einer Erwerstätigkeit während einer Wrtezeit hängt, eenso sowie die Rechtsvorschriften und Systeme, die usschließlich solche Leistungen gewähren, werden ls "nicht uf Beiträgen eruhend" ezeichnet; ezeichnet der Ausdruck "Leistungen im Rhmen von Üergngssystemen" entweder Leistungen n Personen, die ei Inkrfttreten der nzuwendenden Rechtsvorschriften ein estimmtes Alter üerschritten hen, oder Üergngsleistungen uf Grund von ußerhl der derzeitigen Grenzen des Geietes eines Vertrgssttes eingetretenen Ereignissen oder dort zurückgelegten Zeiten. Artikel 2 1 Dieses Akommen ezieht sich uf die Rechtsvorschriften üer die Zweige der Sozilen Sicherheit etreffend: c d e f g h Leistungen ei Krnkheit und Mutterschft; Leistungen ei Invlidität; Leistungen ei Alter; Leistungen n Hinterlieene; Leistungen ei Areitsunfällen und Berufskrnkheiten; Steregelder; Leistungen ei Areitslosigkeit; Fmilienleistungen. 2 Dieses Akommen ezieht sich uf die uf Beiträgen und die nicht uf Beiträgen eruhenden llgemeinen und Sondersysteme der Sozilen Sicherheit sowie uf die Systeme, nch denen der Areitgeer zur Gewährung von Leistungen nch Astz 1 verpflichtet ist. In Vereinrungen zwischen zwei oder mehr Vertrgsstten werden soweit wie möglich die Vorussetzungen festgelegt, unter denen dieses Akommen für Systeme gilt, die durch Kollektivverträge eingerichtet worden sind, soweit diese durch ehördliche Entscheidung für llgemeinverindlich erklärt wurden. 4

5 3 Hinsichtlich der Rechtsvorschriften etreffend Seeleute erühren die Bestimmungen des Titels III dieses Akommens nicht die Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes üer die Verpflichtungen des ei Anwendung dieses Akommens ls Areitgeer geltenden Reeders. 4 Dieses Akommen ezieht sich nicht uf die Fürsorge, die Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen und die Sondersysteme für öffentliche Bedienstete und ihnen Gleichgestellte. 5 Dieses Akommen ezieht sich nicht uf Rechtsvorschriften zur Inkrftsetzung von Akommen üer Sozile Sicherheit zwischen einem Vertrgsstt und einem oder mehreren nderen Stten. Artikel 3 1 Anhng II ezeichnet für jeden Vertrgsstt die Rechtsvorschriften und Systeme, uf die sich Artikel 2 Asätze 1 und 2 ezieht. 2 Jeder Vertrgsstt notifiziert nch Artikel 81 Astz 1 die infolge neuer Rechtsvorschriften in Anhng II vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt innen drei Monten nch Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Rtifizierung dieses Akommens veröffentlicht worden sind, ei Rtifizierung. Artikel 4 1 Dieses Akommen gilt für: c Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertrgsstten gelten oder glten und die Sttsngehörige eines Vertrgssttes sind oder ls Flüchtlinge oder Sttenlose im Geiet eines Vertrgssttes wohnen sowie ihre Fmilienngehörigen und ihre Hinterlieenen; Hinterlieene von Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertrgsstten glten, und zwr ohne Rücksicht uf die Sttsngehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterlieenen Sttsngehörige eines Vertrgssttes sind oder ls Flüchtlinge oder Sttenlose im Geiet eines Vertrgssttes wohnen; öffentliche Bedienstete und ihnen nch den Rechtsvorschriften des in Betrcht kommenden Vertrgssttes Gleichgestellte, uneschdet des Artikels 2 Astz 4, soweit für sie die Rechtsvorschriften dieses Vertrgssttes, uf die sich dieses Akommen ezieht, gelten. 2 Ungechtet des Astzes 1 Buchste c gilt dieses Akommen nicht für Personengruppen, für die ds Wiener Üereinkommen üer diplomtische Beziehungen und ds Wiener Üereinkommen üer konsulrische Beziehungen die Befreiung von der Anwendung der im Empfngsstt oder im Wohnortstt geltenden Rechtsvorschriften üer Sozile Sicherheit vorsieht, mit Ausnhme der Mitglieder des dienstlichen Huspersonls der diplomtischen Missionen oder konsulrischen Vertretungen und der privten Husngestellten im Dienste von Angehörigen dieser Missionen oder Vertretungen. Artikel 5 1 Vorehltlich des Artikels 6 tritt dieses Akommen hinsichtlich der Personen, für die es gilt, n die Stelle jedes Akommens üer Sozile Sicherheit, ds: usschließlich zwei oder mehr Vertrgsstten indet oder 5

6 mindestens zwei Vertrgsstten und einen oder mehrere ndere Stten indet, soweit es sich um Fälle hndelt, n deren Regelung kein Träger solcher Stten eteiligt ist. 2 Hängt die Anwendung von Bestimmungen dieses Akommens vom Aschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinrungen, so werden die entsprechenden Bestimmungen der in Astz 1 Buchsten und ezeichneten Akommen üer Sozile Sicherheit is zum Inkrfttreten dieser Vereinrungen weiter ngewndt. Artikel 6 1 Dieses Akommen erührt nicht die Verpflichtungen, die sich us den von der Interntionlen Areitskonferenz ngenommenen Üereinkommen ergeen. 2 Dieses Akommen erührt nicht die Bestimmungen üer Sozile Sicherheit im Vertrg vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschftsgemeinschft, die in diesem Vertrg vorgesehenen Assoziierungskommen und die Mßnhmen zur Durchführug dieser Bestimmungen. 3 Ungechtet des Artikels 5 Astz 1 können zwei oder mehr Vertrgsstten, soweit es sie etrifft, einvernehmlich die Bestimmungen von sie indenden Akommen üer Sozile Sicherheit durch Anführung in Anhng III und die Bestimmungen zur Anwendung dieser Akommen durch Anführung in einem Anhng zur Zustzvereinrung zur Durchführung dieses Akommens ufrechterhlten. 4 Dieses Akommen wird jedoch in den Fällen ngewndt, n deren Regelung ein nicht durch die in Astz 2 oder Astz 3 erwähnten Bestimmungen geundener Träger eines Vertrgssttes eteiligt ist, sowie in den Fällen von Personen, für die dieses Akommen gilt und uf welche die gennnten Bestimmungen nicht usschließlich nwendr sind. 5 Zwei oder mehr Vertrgsstten, die durch in Anhng III ezeichnete Bestimmungen geunden sind, können, soweit es sie etrifft, einvernehmlich Änderungen in diesem Anhng vornehmen, die nch Artikel 81 Astz 1 notifiziert werden. Artikel 7 1 Zwei oder mehr Vertrgsstten können ei Bedrf Akommen üer Sozile Sicherheit nch den Grundsätzen dieses Akommens miteinnder schließen. 2 Jeder Vertrgsstt notifiziert nch Artikel 81 Astz 1 im Sinne des Astzes 1 geschlossene Akommen sowie deren Änderungen oder Kündigungen. Die Notifizierung erfolgt innen drei Monten nch Inkrfttreten eines Akommens oder seiner Änderung oder nch Wirksmwerden seiner Kündigung. Artikel 8 1 Soweit dieses Akommen nichts nderes estimmt, stehen Personen, die im Geiet eines Vertrgssttes wohnen und für die dieses Akommen gilt, hinsichtlich der Rechte und Pflichten us den Rechtsvorschriften jedes Vertrgssttes dessen Sttsngehörigen gleich. 2 Die Gewährung von nicht uf Beiträgen eruhenden Leistungen, deren Betrg unhängig von der Duer der zurückgelegten Wohnzeiten ist, knn dvon hängig gemcht werden, dß die in Betrcht kommende Person oder, ei Leistungen n Hinterlieene, der Verstorene im Geiet des in Betrcht kommenden Vertrgssttes gewohnt ht, und zwr während eines Zeitrumes, der nicht üerschreiten drf: sechs Monte unmittelr vor der Bentrgung von Leistungen ei Mutterschft und ei Areitslosigkeit; 6

7 c fünf ufeinnderfolgende Jhre unmittelr vor der Bentrgung von Leistungen ei Invlidität oder unmittelr vor dem Tode ei Bentrgung von Leistungen n Hinterlieene; zehn Jhre zwischen der Vollendung des 16. Leensjhres und der Altersgrenze für Leistungen ei Alter, woei die Zurücklegung von fünf ufeinnderfolgenden Jhren unmittelr vor der Bentrgung verlngt werden knn. 3 Erfüllt eine Person zwr nicht die Bedingungen nch Astz 2 Buchste oder Buchste c, glten er für sie oder, ei Leistungen n Hinterlieene, für den Verstorenen die Rechtsvorschriften des in Betrcht kommenden Vertrgssttes während mindestens eines Jhres, so werden dieser Person oder den Hinterlieenen, uneschdet des Artikels 27, dennoch Leistungen gewährt, die unter Zugrundelegung und is zur Höhe des Betrges der vollen Leistung erechnet werden, und zwr: ei Invlidität oder Tod im Verhältnis der Anzhl der Wohnjhre, die von der Person oder vom Verstorenen von der Vollendung des 16. Leensjhres is zum Eintritt der Areitsunfähigkeit, welche die Invlidität zur Folge htte, oder des Todes nch diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, zu zwei Dritteln der Jhre zwischen diesen eiden Zeitpunkten, woei nch Erreichung der Altersgrenze für Leistungen ei Alter zurückgelegte Jhre unerücksichtigt leien; ei Alter im Verhältnis der Anzhl der Wohnjhre, die von der Person nch diesen Rechtsvorschriften von der Vollendung des 16. Leensjhres is zur Erreichung der Altersgrenze zurückgelegt worden sind, zu 30 Jhren. 4 Anhng IV ezeichnet für jeden in Betrcht kommenden Vertrgsstt die nch seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen, für welche Astz 2 oder Astz 3 gilt. 5 Jeder in Betrcht kommende Vertrgsstt notifiziert nch Artikel 81 Astz 1 die in Anhng IV vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt ei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften innen drei Monten nch deren Veröffentlichung oder, wenn diese vor der Rtifizierung dieses Akommens veröffentlicht worden sind, ei Rtifizierung. 6 Astz 1 erührt nicht die Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes üer die Mitwirkung der Beteiligten n der Verwltung oder n der Rechtsprechung uf dem Geiet der Sozilen Sicherheit. 7 Für die Zulssung zur freiwilligen Versicherung oder zur Weiterversicherung von nicht im Geiet des in Betrcht kommenden Vertrgssttes wohnenden Personen oder für Leistungen im Rhmen von Üergngssystemen können Sonderregelungen getroffen werden, wenn sie in Anhng VII ezeichnet sind. Artikel 9 1 Die Bestimmungen von Akommen üer Sozile Sicherheit, die nch Artikel 6 Astz 3 in Krft leien, sowie die Bestimmungen von Akommen üer Sozile Sicherheit, die nch Artikel 7 Astz 1 geschlossen werden, können von den drn geundenen Prteien einvernehmlich uf die Sttsngehörigen ller Vertrgsstten usgedehnt werden. 2 Anhng V ezeichnet die Bestimmungen von Akommen üer Sozile Sicherheit, die nch Artikel 6 Astz 3 in Krft leien und nch Astz 1 uf die Sttsngehörigen ller Vertrgsstten usgedehnt werden. 7

8 3 Die in Betrcht kommenden Vertrgsstten notifizieren nch Artikel 81 Astz 1 die nch Astz 1 uf die Sttsngehörigen ller Vertrgsstten usgedehnten Bestimmungen nch Artikel 7 Astz 1 von ihnen geschlossener Akommen üer Sozile Sicherheit. Diese Bestimmungen werden in Anhng V ngeführt. 4 Zwei oder mehr Vertrgsstten, die durch in Anhng V ezeichnete Bestimmungen geunden sind, können, soweit es sie etrifft, einvernehmlich Änderungen in diesem Anhng vornehmen, die nch Artikel 81 Astz 1 notifiziert werden. Artikel 10 Hängt die Zulssung zur freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung nch den Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, so erücksichtigt der diese Rechtsvorschriften nwendende Träger, soweit erforderlich, für die Zusmmenrechnung die nch den Rechtsvorschriften nderer Vertrgsstten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nch Vollendung des 16. Leensjhres nch den Rechtsvorschriften üer ein nicht uf Beiträgen eruhendes System nderer Vertrgsstten zurückgelegten Wohnzeiten, ls wären es nch den Rechtsvorschriften des ersten Vertrgssttes zurückgelegte Versicherungszeiten. Artikel 11 1 Soweit dieses Akommen nichts nderes estimmt, werden die Geldleistungen ei Invlidität, Alter oder n Hinterlieene, die Renten ei Areitsunfll oder Berufskrnkheit und die Steregelder, uf die nch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertrgsstten Anspruch esteht, nicht deshl gekürzt, geändert, zum Ruhen gercht, entzogen oder eschlgnhmt, weil der Berechtigte im Geiet eines nderen ls des Vertrgssttes wohnt, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz ht. 2 Ungechtet des Artikels 8 Asätze 1 und 2 werden die in Anhng IV ezeichneten Leistungen ei Invlidität, Alter oder n Hinterlieene nch Artikel 8 Astz 3 Buchste oder Buchste erechnet, wenn der Leistungsempfänger im Geiet eines nderen ls des Vertrgssttes wohnt, in dessen Geiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz ht. 3 Die Asätze 1 und 2 gelten nicht für die nchstehenden Leistungen, soweit diese in Anhng VI ezeichnet werden: c d nicht uf Beiträgen eruhende Sonderleistungen für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustndes ihren Leensunterhlt nicht verdienen können; nicht uf Beiträgen eruhende Sonderleistungen für Personen ohne Anspruch uf normle Leistungen; Leistungen im Rhmen von Üergngssystemen; Sonderleistungen ls Unterstützung oder ei Bedürftigkeit. 4 Jeder in Betrcht kommende Vertrgsstt notifiziert nch Artikel 81 Astz 1 die in Anhng VI vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt ei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften innen drei Monten nch deren Veröffentlichung oder, wenn diese vor der Rtifizierung dieses Akommens veröffentlicht worden sind, ei Rtifizierung. 5 Hängt die Beitrgserstttung nch den Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes dvon, dß die in Betrcht kommende Person nicht mehr der Pflichtversicherung unterliegt, so gilt diese Vorussetzung solnge ls nicht erfüllt, ls diese Person uf Grund der Rechtsvorschriften eines nderen Vertrgssttes der Pflichtversicherung unterliegt. 8

9 6 Die Vertrgsstten regeln durch zwei- oder mehrseitige Vereinrungen die Zhlung der in Astz 1 ezeichneten Leistungen n im Geiet eines nderen Sttes, der nicht Vertrgsstt ist, wohnende Personen, für die dieses Akommen gilt. Artikel 12 Die in den Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes enthltenen Regelungen zur Anpssung von Leistungen gelten uch für uf Grund dieses Akommens nch diesen Rechtsvorschriften geschuldete Leistungen. Artikel 13 1 Mit Ausnhme der Leistungen ei Invlidität, ei Alter, n Hinterlieene und ei Berufskrnkheit, die von Trägern von zwei oder mehr Vertrgsstten nch Artikel 29 oder Artikel 47 Buchste festgestellt werden, knn uf Grund dieses Akommens kein Anspruch uf mehrere Leistungen gleicher Art oder uf mehrere Leistungen für die gleiche Zeit der Pflichtversicherung erworen oder ufrechterhlten werden. 2 Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes üer Kürzung, Ruhen oder Entzug von Leistungen ei Zusmmentreffen mit nderen Leistungen oder Einkünften oder mit einer Erwerstätigkeit sind uch uf die nch den Rechtsvorschriften eines nderen Vertrgssttes erworenen Leistungen sowie uf die im Geiet eines nderen Vertrgssttes erzielten Einkünfte oder usgeüte Tätigkeit nwendr. Dies gilt nicht für Leistungen gleicher Art ei Invlidität, ei Alter, n Hinterlieene oder ei Berufskrnkheit, die von Trägern von zwei oder mehr Vertrgsstten nch Artikel 29 oder Artikel 47 Buchste festgestellt werden. Titel II Bestimmungen üer die nzuwendenden Rechtsvorschriften Artikel 14 Die in ezug uf Personen, für die dieses Akommen gilt, nzuwendenden Rechtsvorschriften werden wie folgt estimmt: c d Für Areitnehmer, die im Geiet eines Vertrgssttes eschäftigt sind, gelten dessen Rechtsvorschriften uch dnn, wenn sie im Geiet eines nderen Vertrgssttes wohnen oder wenn ds Unternehmen oder der Areitgeer, ei dem sie eschäftigt sind, seinen Sitz oder Wohnsitz im Geiet eines nderen Vertrgssttes ht; Für Erwerstätige, die n Bord eines Schiffes tätig sind, ds die Flgge eines Vertrgssttes führt, gelten dessen Rechtsvorschriften; Für selständig Erwerstätige, die im Geiet eines Vertrgssttes tätig sind, gelten dessen Rechtsvorschriften, uch dnn, wenn sie im Geiet eines nderen Vertrgssttes wohnen; Für öffentliche Bedienstete und ihnen Gleichgestellte gelten die Rechtsvorschriften des Vertrgssttes, ei dessen Verwltung sie eschäftigt sind. Artikel 15 1 Hinsichtlich der Regelung des Artikels 14 Buchste gelten folgende Ausnhmen und Besonderheiten: i Werden Areitnehmer, die im Geiet eines Vertrgssttes von einem Unternehmen eschäftigt werden, dem sie gewöhnlich ngehören, von diesem Unternehmen in ds Geiet eines nderen Vertrgssttes zur Areitsleistung für Rechnung dieses Unternehmens entsndt, so gelten für sie die Rechtsvorschriften 9

10 des ersten Vertrgssttes weiter, wenn die zu verrichtende Areit vorussichtlich nicht länger ls zwölf Monte duert und sie nicht n Stelle nderer Areitnehmer entsndt worden sind, deren Entsendezeit gelufen ist; iii duert eine solche Areit, deren Ausführung us nicht vorhersehren Gründen die ursprünglich vorgesehene Duer üerschreitet, länger ls zwölf Monte, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertrgssttes is zur Beendigung der Areit weiter, wenn die zuständige Behörde des zweiten Vertrgssttes oder die von ihr ezeichnete Stelle zugestimmt ht; i Werden Areitnehmer im interntionlen Verkehrswesen im Geiet von zwei oder mehr Vertrgsstten ls fhrendes oder fliegendes Personl im Dienste eines Unternehmens eschäftigt, ds seinen Sitz im Geiet eines Vertrgssttes ht und für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern uf der Schiene, uf der Strße, in der Luft oder in der Binnenschiffhrt durchführt, so gelten für sie die Rechtsvorschriften dieses Vertrgssttes; ii iii werden sie jedoch von einer Zweigstelle oder einer ständigen Vertretung eschäftigt, die ds Unternehmen im Geiet eines nderen Vertrgssttes ls desjenigen, in dessen Geiet es seinen Sitz ht, unterhält, so gelten für sie die Rechtsvorschriften des Vertrgssttes, in dessen Geiet sich diese Zweigstelle oder ständige Vertretung efindet; werden sie üerwiegend im Geiet des Vertrgssttes eschäftigt, in dem sie wohnen, so gelten für sie die Rechtsvorschriften dieses Vertrgssttes uch dnn, wenn ds sie eschäftigende Unternehmen dort weder seinen Sitz noch eine Zweigstelle noch eine ständige Vertretung ht; c i Für Areitnehmer, die nicht im interntionlen Verkehrswesen eschäftigt sind und ihre Tätigkeit gewöhnlich im Geiet von zwei oder mehr Vertrgsstten usüen, gelten die Rechtsvorschriften des Vertrgssttes, in dessen Geiet sie wohnen, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil in diesem Geiet usüen oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder für mehrere Areitgeer tätig sind, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Geiet verschiedener Vertrgsstten hen; ii in den nderen Fällen gelten für sie die Rechtsvorschriften des Vertrgssttes, in dessen Geiet ds Unternehmen oder der Areitgeer, ei dem sie eschäftigt sind, seinen Sitz oder Wohnsitz ht; d Werden Areitnehmer im Geiet eines Vertrgssttes von einem Unternehmen eschäftigt, ds seinen Sitz im Geiet eines nderen Vertrgssttes ht und durch ds die gemeinsme Grenze dieser eiden Vertrgsstten verläuft, so gelten für sie die Rechtsvorschriften des Vertrgssttes, in dessen Geiet ds Unternehmen seinen Sitz ht. 2 Hinsichtlich der Regelung des Artikels 14 Buchste gelten folgende Ausnhmen: Für Areitnehmer, die von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich ngehören, entweder im Geiet eines Vertrgssttes oder n Bord eines die Flgge eines Vertrgssttes führenden Schiffes eschäftigt und von dem Unternehmen zur Ausführung einer Areit für dessen Rechnung uf ein die Flgge eines nderen Vertrgssttes führendes Schiff entsndt werden, gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertrgssttes vorehltlich des Astzes 1 Buchste weiter; Für Erwerstätige, die gewöhnlich innerhl der Hoheitsgewässer oder im Hfen eines Vertrgssttes n Bord eines die Flgge eines nderen Vertrgssttes führenden Schiffes tätig sind, ohne zur Bestzung dieses Schiffes zu gehören, gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertrgssttes; 10

11 c Für Areitnehmer, die n Bord eines die Flgge eines Vertrgssttes führenden Schiffes eschäftigt werden und für diese Beschäftigung von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Geiet eines nderen Vertrgssttes ds Areitsentgelt erhlten, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertrgssttes, wenn sie in dessen Geiet wohnen; ds Unternehmen oder die Person, die ds Areitsentgelt zhlt, gelten für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften ls Areitgeer. 3 Hinsichtlich der Regelung des Artikels 14 Buchste c gelten folgende Ausnhmen und Besonderheiten: Für selständig Erwerstätige, die im Geiet eines Vertrgssttes wohnen und ihre Tätigkeit im Geiet eines nderen Vertrgssttes usüen, gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertrgssttes, wenn: i ii der zweite Vertrgsstt keine uf sie nwendren Rechtsvorschriften ht oder nch den Rechtsvorschriften der in Betrcht kommenden Vertrgsstten selständig Erwerstätige llein uf Grund des Wohnortes in deren Geiet versicherungspflichtig sind; c Für selständig Erwerstätige, die gewöhnlich ihre Tätigkeit im Geiet von zwei oder mehr Vertrgsstten usüen, gelten die Rechtsvorschriften des Vertrgssttes, in dessen Geiet sie wohnen, wenn sie ihre Tätigkeit teilweise dort usüen oder wenn sie nch diesen Rechtsvorschriften llein uf Grund des Wohnortes in diesem Geiet versicherungspflichtig sind; üen die unter Buchste ezeichneten selständig Erwerstätigen ihre Tätigkeit nicht teilweise im Geiet des Vertrgssttes us, in dem sie wohnen, oder sind sie nch den Rechtsvorschriften dieses Vertrgssttes nicht llein uf Grund des Wohnortes versicherungspflichtig oder ht dieser Vertrgsstt keine uf sie nwendren Rechtsvorschriften, so gelten für sie die zwischen den in Betrcht kommenden Vertrgsstten oder ihren zuständigen Behörden einvernehmlich estimmten Rechtsvorschriften. 4 Gelten für einen Erwerstätigen nch den Asätzen 1 is 3 die Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes, in dessen Geiet er keine Erwerstätigkeit usüt, so gelten sie für ihn so, ls üte er eine Erwerstätigkeit im Geiet dieses Vertrgssttes us. Artikel 16 1 Die Artikel 14 und 15 gelten nicht für die freiwillige Versicherung und die Weiterversicherung. 2 Bestünde ei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertrgsstten eine Pflichtversicherung und gleichzeitig ds Recht uf eine oder mehrere freiwillige Versicherungen oder Weiterversicherungen, so unterliegt die in Betrcht kommende Person usschließlich der Pflichtversicherung. Hinsichtlich der Zweige etreffend Leistungen ei Invlidität, ei Alter und n Hinterlieene leien jedoch die Rechtsvorschriften der Vertrgsstten, nch denen gleichzeitig freiwillige Versicherung oder Weiterversicherung und Pflichtversicherung zulässig ist, unerührt. 3 Bestünde ei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertrgsstten ds Recht uf zwei oder mehr freiwillige Versicherungen oder Weiterversicherungen, so knn die in Betrcht kommende Person nur der freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung des Vertrgssttes ngehören, in dessen Geiet sie wohnt, oder, wenn sie nicht im Geiet eines dieser Vertrgsstten wohnt, der Versicherung des Vertrgssttes, dessen Rechtsvorschriften sie gewählt ht. 11

12 Artikel 17 1 Artikel 14 Buchste gilt uch für Mitglieder des dienstlichen Huspersonls diplomtischer Missionen und konsulrischer Vertretungen sowie für privte Husngestellte im Dienste von Angehörigen dieser Missionen oder Vertretungen. 2 Sind in Astz 1 ezeichnete Areitnehmer Sttsngehörige eines Vertrgssttes, der Entsendestt ist, so können sie die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertrgssttes wählen. Ds Whlrecht knn nur einml usgeüt werden, und zwr innen drei Monten nch Inkrfttreten dieses Akommens oder ei Einstellung des Areitnehmers durch die diplomtische Mission oder konsulrische Vertretung oder ei Eintritt in den persönlichen Dienst von Angehörigen dieser Mission oder Vertretung. Die Whl wird mit ihrer Vornhme wirksm. Artikel 18 1 Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertrgsstten können zugunsten der in Betrcht kommenden Personen einvernehmlich Ausnhmen von den Artikeln 14 is 17 vorsehen. 2 Die Anwendung des Astzes 1 wird, soweit nötig, von einem Antrg der in Betrcht kommenden Erwerstätigen und gegeenenflls ihrer Areitgeer hängig gemcht. Die zuständige Behörde des Vertrgssttes, dessen Rechtsvorschriften gelten, entscheidet üer den Antrg und stellt fest, dß diese Rechtsvorschriften für die in Betrcht kommenden Erwerstätigen nicht mehr gelten, so dß uf sie künftig die Rechtsvorschriften eines ndere Vertrgssttes ngewndt werden können. Titel III Besondere Bestimmungen für die verschiedenen Leistungsrten Kpitel 1 Krnkheit und Mutterschft Artikel 19 1 Hängt nch den Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes der Erwer, die Aufrechterhltung oder ds Wiederufleen des Leistungsnspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, so erücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertrgssttes, soweit erforderlich, für die Zusmmenrechnung die nch den Rechtsvorschriften nderer Vertrgsstten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nch Vollendung des 16. Leensjhres nch den Rechtsvorschriften üer ein nicht uf Beiträgen eruhendes System nderer Vertrgsstten zurückgelegten Wohnzeiten, ls wären es nch den Rechtsvorschriften des ersten Vertrgssttes zurückgelegte Versicherungszeiten. 2 Hängt die Zulssung zur Pflichtversicherung nch den Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, so werden die nch den Rechtsvorschriften nderer Vertrgsstten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nch Vollendung des 16. Leensjhres nch den Rechtsvorschriften üer ein nicht uf Beiträgen eruhendes System nderer Vertrgsstten zurückgelegten Wohnzeiten, soweit erforderlich, für die Zusmmenrechnung erücksichtigt, ls wären es nch den Rechtsvorschriften des ersten Vertrgssttes zurückgelegte Versicherungszeiten. Artikel 20 1 Personen, die im Geiet eines Vertrgssttes, der nicht zuständiger Stt ist, wohnen und die Vorussetzungen für einen Leistungsnspruch nch den Rechtsvorschriften des letztgennnten Sttes, gegeenenflls unter Berücksichtigung des Artikels 19, erfüllen, erhlten im Geiet des Vertrgssttes, in dem sie wohnen: 12

13 Schleistungen zu Lsten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnortes nch den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, ls wären sie ei ihm versichert; Geldleistungen vom zuständigen Träger nch den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, ls wohnten sie im Geiet des zuständigen Sttes. Diese Leistungen können nch Vereinrung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnortes uch von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. 2 Astz 1 gilt entsprechend für Schleistungen n im Geiet eines Vertrgssttes, der nicht zuständiger Stt ist, wohnende Fmilienngehörige. 3 Grenzgänger können Leistungen uch vom zuständigen Träger im Geiet des zuständigen Sttes nch dessen Rechtsvorschriften erhlten, ls wohnten sie in dessen Geiet. Dies gilt in ezug uf Schleistungen uch für ihre Fmilienngehörigen, wenn zwischen den zuständigen Behörden der in Betrcht kommenden Vertrgsstten eine entsprechende Vereinrung getroffen worden ist oder in Ermngelung einer solchen Vereinrung, wenn der zuständige Träger vorher zugestimmt ht; dies gilt nicht für Dringlichkeitsfälle. 4 Die in diesem Artikel ezeichneten Personen, mit Ausnhme der Grenzgänger und deren Fmilienngehörigen, erhlten ei Aufenthlt im Geiet des zuständigen Sttes Leistungen nch dessen Rechtsvorschriften, ls wohnten sie in dessen Geiet, uch dnn, wenn sie für denselen Fll der Krnkheit oder Mutterschft ereits vor der Aufenthltsnhme Leistungen erhlten hen. 5 Die in diesem Artikel ezeichneten Personen erhlten ei Verlegung des Wohnortes in ds Geiet des zuständigen Sttes Leistungen nch dessen Rechtsvorschriften uch dnn, wenn sie für denselen Fll der Krnkheit oder Mutterschft ereits vor der Verlegung des Wohnortes Leistungen erhlten hen. Artikel 21 1 Personen, welche die Vorussetzungen für einen Leistungsnspruch nch den Rechtsvorschriften des zuständigen Sttes, gegeenenflls unter Berücksichtigung des Artikels 19, erfüllen und: c deren Zustnd während des Aufenthltes im Geiet eines Vertrgssttes, der nicht zuständiger Stt ist, unverzüglich Leistungen erfordert oder die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhlten hen, in ds Geiet des Vertrgssttes, in dem sie wohnen, zurückzukehren oder einen Wohnortwechsel vom Geiet des zuständigen Sttes in ds Geiet eines nderen Vertrgssttes vorzunehmen, nchdem sie zu Lsten dieses Trägers leistungserechtigt geworden sind, oder die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhlten hen, sich in ds Geiet eines nderen Vertrgssttes zu egeen, um dort eine ihrem Zustnd ngemessene Behndlung zu erhlten, hen Anspruch uf: i Schleistungen zu Lsten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthltsoder Wohnortes nch den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, ls wären sie ei ihm versichert; die Duer der Leistungen richtet sich nch den Rechtsvorschriften des zuständigen Sttes; 13

14 ii Geldleistungen vom zuständigen Träger nch den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, ls efänden sie sich im Geiet des zuständigen Sttes. Diese Leistungen können nch Vereinrung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthlts- oder Wohnortes uch von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. 2 Die Genehmigung nch Astz 1 Buchste drf nur verweigert werden, wenn der Ortswechsel geeignet ist, den Gesundheitszustnd oder die Durchführung der Ärztlichen Behndlung zu gefährden; Die Genehmigung nch Astz 1 Buchste c drf nicht verweigert werden, wenn die in Betrcht kommende Person im Geiet des Vertrgssttes, in dem sie wohnt, die erwähnte Behndlung nicht erhlten knn. 3 Die Asätze 1 und 2 gelten entsprechend für Schleistungen n Fmilienngehörige. Artikel 22 1 Hängt nch den Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes die Gewährung von Schleistungen n Fmilienngehörige dvon, dß diese selst versichert sind, so gelten die Artikel 20 und 21 nur für Fmilienngehörige einer diesen Rechtsvorschriften unterliegenden Person, wenn sie selst ei demselen Träger dieses Vertrgssttes wie diese Person oder ei einem nderen Träger dieses Vertrgssttes versichert sind, der entsprechende Leistungen gewährt. 2 Werden nch den Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes Geldleistungen nch einem Durchschnittsverdienst erechnet, so estimmt der zuständige Träger dieses Vertrgssttes diesen Durchschnittsverdienst usschließlich uf Grund der Verdienste, die für die nch diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten ermittelt worden sind. 3 Werden nch den Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes Geldleistungen nch einem Puschlverdienst erechnet, so erücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertrgssttes usschließlich den Puschlverdienst oder den Durchschnitt der Puschlverdienste für die nch diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten. 4 Hängt nch den Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes die Höhe der Geldleistungen von der Zhl der Fmilienngehörigen, so erücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertrgssttes uch die im Geiet eines nderen Vertrgssttes wohnenden Fmilienngehörigen, ls wohnten sie im Geiet des ersten Vertrgssttes. Artikel 23 Hen Areitslose nch den Rechtsvorschriften des Vertrgssttes, welcher die Leistungen ei Areitslosigkeit zu trgen ht, unter Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch uf Schleistungen, so erhlten sie und ihre Fmilienngehörigen diese Schleistungen uch dnn, wenn sie im Geiet eines nderen Vertrgssttes wohnen. Diese Schleistungen werden vom Träger des Wohnortes nch den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lsten des zuständigen Trägers des ersten Vertrgssttes gewährt, ls hätte die in Betrcht kommende Person nch diesen Rechtsvorschriften Anspruch uf die gennnten Leistungen. Artikel 24 1 Ht ein nch den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertrgsstten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigter unter Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch uf Schleistungen nch den Rechtsvorschriften des Vertrgssttes, in dessen Geiet er wohnt, so erhlten er und seine Fmilienngehörigen diese Schleistungen vom Träger des 14

15 Wohnortes zu dessen Lsten, ls wäre er usschließlich nch den Rechtsvorschriften dieses Vertrgssttes zum Bezug einer Pension oder Rente erechtigt. 2 Ht ein nch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertrgsstten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigter keinen Anspruch uf Schleistungen nch den Rechtsvorschriften des Vertrgssttes, in dessen Geiet er wohnt, so erhlten er und seine Fmilienngehörigen dennoch diese Schleistungen, wenn er unter Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch uf Schleistungen nch den Rechtsvorschriften eines der erstgennnten Vertrgsstten ht oder ei Wohnort im Geiet eines dieser Vertrgsstten hätte. Die Schleistungen werden vom Träger des Wohnortes nch den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu Lsten des nch Astz 3 estimmten Trägers gewährt, ls hätte die in Betrcht kommende Person nch diesen Rechtsvorschriften Anspruch uf die gennnten Leistungen. 3 In den Fällen des Astzes 2 wird der Träger, zu dessen Lsten die Schleistungen gehen, wie folgt estimmt: Ht der Berechtigte nch den Rechtsvorschriften nur eines Vertrgssttes Anspruch uf diese Leistungen, so gehen die Kosten zu Lsten des zuständigen Trägers dieses Vertrgssttes; ht der Berechtigte nch den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertrgsstten Anspruch uf diese Leistungen, so gehen die Kosten zu Lsten des zuständigen Trägers des Vertrgssttes, nch dessen Rechtsvorschriften der Berechtigte die längste Versicherungs- oder Wohnzeit zurückgelegt ht; wären dnch die Kosten der Leistungen von mehreren Trägern zu üernehmen, so gehen die Kosten zu Lsten des Trägers des Vertrgssttes, dessen Rechtsvorschriften für den Berechtigten zuletzt glten. 4 Wohnen die Fmilienngehörigen eines nch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertrgsstten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigten im Geiet eines nderen ls des Vertrgssttes, in dem der Berechtigte wohnt, so erhlten sie Schleistungen, ls wohnte der Berechtigte in demselen Geiet wie sie, wenn er Anspruch uf Schleistungen nch den Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes ht. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohnortes der Fmilienngehörigen nch den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lsten des Trägers des Wohnortes des Berechtigten gewährt, ls hätten die Fmilienngehörigen nch diesen Rechtsvorschriften Anspruch uf die gennnten Leistungen. 5 Die in Astz 4 ezeichneten Fmilienngehörigen erhlten ei Verlegung des Wohnortes in ds Geiet des Vertrgssttes, in dem der Berechtigte wohnt, Leistungen nch den Rechtsvorschriften dieses Vertrgssttes uch dnn, wenn sie für denselen Fll der Krnkheit oder Mutterschft ereits vor der Verlegung des Wohnortes Leistungen erhlten hen. 6 Ht ein nch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertrgsstten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigter Anspruch uf Schleistungen nch den Rechtsvorschriften eines dieser Vertrgsstten, so erhlten er und seine Fmilienngehörigen diese Schleistungen: während des Aufenthltes im Geiet eines nderen Vertrgssttes ls desjenigen ihres Wohnortes, wenn ihr Zustnd unverzüglich Leistungen erfordert, oder wenn sie vom Träger des Wohnortes die Genehmigung erhlten hen, sich in ds Geiet eines nderen Vertrgssttes zu egeen, um dort eine ihrem Zustnd ngemessene Behndlung zu erhlten. 15

16 7 In den Fällen des Astzes 6 werden die Schleistungen vom Träger des Aufenthltsortes nch den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu Lsten des Trägers des Wohnortes gewährt, ls hätte die in Betrcht kommende Person nch diesen Rechtsvorschriften Anspruch uf die gennnten Leistungen. 8 Hängt nch den Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes die Gewährung der Schleistungen von der Einehltung von Beiträgen zu Lsten des Berechtigten, so ist der zur Zhlung der Pension oder Rente verpflichtete Träger zur Einehltung von Beiträgen erechtigt, wenn die Gewährung der Schleistungen nch diesem Artikel zu Lsten eines Trägers dieses Vertrgssttes geht. Artikel 25 1 Bestehen nch den für den Träger des Aufenthlts- oder Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften mehrere Versicherungssysteme für Krnkheit oder Mutterschft, so gelten ei Gewährung der Schleistungen nch Artikel 20 Asätze 1 und 2, Artikel 21 Asätze 1 und 3, Artikel 23 und Artikel 24 Asätze 2, 4 und 6 die Rechtsvorschriften des llgemeinen Systems oder, wenn ein solches nicht esteht, die Rechtsvorschriften des Systems für die Erwerstätigen in der Industrie. 2 Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes, nch denen die Gewährung von Leistungen vom Ursprung der Erkrnkung hängt, gelten nicht für Personen, für die dieses Akommen gilt, und zwr ohne Rücksicht druf, in welchem Vertrgsstt sie wohnen. 3 Ist nch den Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes die Duer der Leistungsgewährung egrenzt, so knn der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, die Zeit erücksichtigen, während derer Leistungen für denselen Fll der Krnkheit oder Mutterschft vom Träger eines nderen Vertrgssttes gewährt worden sind. Artikel 26 1 Die Anwendung der Artikel 20, 21, 23 und 24 hängt von zwei- oder mehrseitigen Vereinrungen zwischen Vertrgsstten, die uch entsprechende Sonderregelungen enthlten können. 2 Die Vereinrungen nch Astz 1 estimmen insesondere: c d e die Personengruppen, für welche die Artikel 20, 21, 23 und 24 gelten; die Duer der Gewährung von Schleistungen durch den Träger eines Vertrgssttes zu Lsten des Trägers eines nderen; die esonderen Vorussetzungen für die Gewährung von Körpererstzstücken, größeren Hilfsmitteln und nderen Schleistungen von erhelicher Bedeutung; ds Verfhren zur Vermeidung des Zusmmentreffens von Leistungen gleicher Art; ds Verfhren für die Erstttung von Leistungen des Trägers eines Vertrgssttes zu Lsten des Trägers eines nderen. 3 Zwei oder mehr Vertrgsstten können den Verzicht uf Erstttung zwischen ihren Trägern vereinren. 16

17 Kpitel 2 Invlidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten) Aschnitt 1 Gemeinsme Bestimmungen Artikel 27 Glten für eine Person ncheinnder oder wechselnd Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertrgsstten, so erhlten diese Person oder ihre Hinterlieenen selst dnn Leistungen nch diesem Kpitel, wenn ohne dessen Anwendung nch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertrgsstten Leistungen ensprucht werden könnten. Artikel 28 1 Hängt nch den Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes der Erwer, die Aufrechterhltung oder ds Wiederufleen des Leistungsnspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, so erücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, für die Zusmmenrechnung die nch den Rechtsvorschriften nderer Vertrgsstten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nch Vollendung des 16. Leensjhres nch den Rechtsvorschriften üer ein nicht uf Beiträgen eruhendes System nderer Vertrgsstten zurückgelegten Wohnzeiten, ls wären es nch den Rechtsvorschriften des ersten Vertrgssttes zurückgelegte Versicherungszeiten. 2 Hängt nch den Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes der Erwer, die Aufrechterhltung oder ds Wiederufleen des Leistungsnspruches von der Zurücklegung von Wohnzeiten, so erücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, für die Zusmmenrechnung die nch den Rechtsvorschriften nderer Vertrgsstten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nch Vollendung des 16. Leensjhres nch den Rechtsvorschriften üer ein nicht uf Beiträgen eruhendes System nderer Vertrgsstten zurückgelegten Wohnzeiten, ls wären es nch den Rechtsvorschriften des ersten Vertrgssttes zurückgelegte Wohnzeiten. 3 Glten für eine Person nch den Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes hinsichtlich desselen Flles gleichzeitig ein uf Beiträgen eruhendes und ein nicht uf Beiträgen eruhendes System, so erücksichtigen die Träger der nderen in Betrcht kommenden Vertrgsstten ei Anwendung des Astzes 1 oder Astzes 2 die nch den Rechtsvorschriften des ersten Vertrgssttes zurückgelegte längste Versicherungs- oder Wohnzeit. 4 Hängt nch den Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes die Gewährung estimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem esteht, oder in einem estimmten Beruf oder in einer estimmten Beschäftigung, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nch den Rechtsvorschriften nderer Vertrgsstten zurückgelegten Zeiten nur esücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht esteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt die in Betrcht kommende Person uch ei Anrechnung dieser Zeiten nicht die Vorussetzung für die Gewährung dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen us dem llgemeinen System oder, wenn ein solches nicht esteht, us dem System für Areiter oder für Angestellte erücksichtigt. 5 Hängt nch den Rechtsvorschriften eines Vertrgssttes, die für den Erwer und die Feststellung des Leistungsnspruches keine Mindestversicherungs- oder Mindesteschäftigungsduer verlngen, die Gewährung der Leistungen dvon, dß für die in Betrcht kommende Person oder, ei Leistungen n Hinterlieene, für den Verstorenen diese Rechtsvorschriften ei Eintritt des Flles glten, so wird diese Bedingung ls erfüllt etrchtet, wenn dmls für diese Person oder den Verstorenen die Rechtsvorschriften eines nderen Vertrgssttes glten. 17

Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 161 Europäisches Üereinkommen üer die n Verfhren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen Strßurg/Strsourg, 5.III.1996 Nichtmtliche

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für durch Kraftfahrzeuge verursachte Schäden

Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für durch Kraftfahrzeuge verursachte Schäden Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 79 Europäisches Üereinkommen üer die zivilrechtliche Hftung für durch Krftfhrzeuge verurschte Schäden Strßurg/Strsourg, 14.V.1973 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern Europäisches Üereinkommen üer die Adoption von Kindern Strßurg/Strsourg, 24.IV.1967 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 58 Prämel Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses

Mehr

Übereinkommen über den Umgang von und mit Kindern *

Übereinkommen über den Umgang von und mit Kindern * Üereinkommen üer den Umgng von und mit Kindern * Strßurg/Strsourg, 15.V.2003 Zwischen Deutschlnd, Österreich und der Schweiz gestimmte Endfssung Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 192 Prämle Die Mitgliedstten

Mehr

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume *

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume * Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 104 Üereinkommen üer die Erhltung der europäischen wildleenden Pflnzen und Tiere und ihrer ntürlichen Leensräume * Bern, 19.IX.1979 Amtliche Üersetzung Deutschlnds Prämel

Mehr

Umwandlung von endlichen Automaten in reguläre Ausdrücke

Umwandlung von endlichen Automaten in reguläre Ausdrücke Umwndlung von endlichen Automten in reguläre Ausdrücke Wir werden sehen, wie mn us einem endlichen Automten M einen regulären Ausdruck γ konstruieren knn, der genu die von M kzeptierte Sprche erzeugt.

Mehr

Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht

Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 172 Üereinkommen üer den Schutz der Umwelt durch ds Strfrecht Strßurg/Strsourg, 4.XI.1998 Nichtmtliche Üersetzung Prämel Die Mitgliedstten des Europrts und die nderen

Mehr

VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU

VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU vom. August 0 5.0.0 VERORDNUNG ZUM ORGANISATIONSREGLEMENT DES SCHULVERBANDES NIDAU Die Bildungskommission eschliesst, gestützt uf Artikel

Mehr

Richtlinie Wirtschaft

Richtlinie Wirtschaft des Ministeriums für Areit, Soziles, Gesundheit, Fruen und Fmilie zur Förderung von Neugründungen und Üernhmen innovtiver Unternehmen im Lnd Brndenurg () vom 17. März 2015 I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlge

Mehr

Europäisches Fürsorgeabkommen

Europäisches Fürsorgeabkommen Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 14 Europäishes Fürsorgekommen Pris, 11.XII.1953 Amtlihe Üersetzung Deutshlnds Die unterzeihneten Regierungen, Mitglieder des Europrtes, sind, in der Erwägung, dß der

Mehr

1 212.223. Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) vom 17.03.2014 (Stand 01.01.2015)

1 212.223. Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) vom 17.03.2014 (Stand 01.01.2015) . Gesetz üer die Bernische BVG- und Stiftungsufsicht (BBSAG) vom 7.0.04 (Stnd 0.0.05) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 Astz des Bundesgesetzes vom 5. Juni 98 üer die erufliche Alters-,

Mehr

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 67 Europäishes Üereinkommen üer die n Verfhren vor der Europäishen Kommission und dem Europäishen Gerihtshof für Menshenrehte teilnehmenden Personen London, 6.V.1969

Mehr

Skript für die Oberstufe und das Abitur 2015 Baden-Württemberg berufl. Gymnasium (AG, BTG, EG, SG, WG)

Skript für die Oberstufe und das Abitur 2015 Baden-Württemberg berufl. Gymnasium (AG, BTG, EG, SG, WG) Sript für die Oerstufe und ds Aitur Bden-Württemerg erufl. Gymnsium (AG, BTG, EG, SG, WG) Mtrizenrechnung, wirtschftliche Anwendungen (Leontief, Mterilverflechtung) und Linere Optimierung Dipl.-Mth. Alexnder

Mehr

Automaten und Formale Sprachen alias Theoretische Informatik. Sommersemester 2012. Sprachen. Grammatiken (Einführung)

Automaten und Formale Sprachen alias Theoretische Informatik. Sommersemester 2012. Sprachen. Grammatiken (Einführung) Wörter, Grmmtiken und die Chomsky-Hierrchie Sprchen und Grmmtiken Wörter Automten und Formle Sprchen lis Theoretische Informtik Sommersemester 2012 Dr. Snder Bruggink Üungsleitung: Jn Stückrth Alphet Ein

Mehr

Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität Europäishes Üereinkommen üer Sttenimmunität Bsel, 16.V.1972 Amtlihe Üersetzung Deutshlnds Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 74 Prämel Die Mitgliedstten des Europrts, die dieses Üereinkommen unterzeihnet

Mehr

Satzung Elephants Club e.v. Stand Dezember 2010. ELEPHANTS CLUB e. V. Vereinsregister-Nr.: 10751, Amtsgericht Frankfurt/Main

Satzung Elephants Club e.v. Stand Dezember 2010. ELEPHANTS CLUB e. V. Vereinsregister-Nr.: 10751, Amtsgericht Frankfurt/Main Stzung Elephnts Clu e.v. Stnd Dezemer 2010 ELEPHANTS CLUB e. V. Vereinsregister-Nr.: 10751, Amtsgeriht Frnkfurt/Min 1 Nme, Sitz und Geshäftsjhr 1.1 Der Nme der Vereines lutet: Elephnts Clu e.v. 1.2 Der

Mehr

1.7 Inneres Produkt (Skalarprodukt)

1.7 Inneres Produkt (Skalarprodukt) Inneres Produkt (Sklrprodukt) 17 1.7 Inneres Produkt (Sklrprodukt) Montg, 27. Okt. 2003 7.1 Wir erinnern zunächst n die Winkelfunktionen sin und cos, deren Wirkung wir m Einheitskreis vernschulichen: ϕ

Mehr

Mathematik: Mag. Schmid Wolfgang Arbeitsblatt 3 5. Semester ARBEITSBLATT 3 PARAMETERDARSTELLUNG EINER GERADEN

Mathematik: Mag. Schmid Wolfgang Arbeitsblatt 3 5. Semester ARBEITSBLATT 3 PARAMETERDARSTELLUNG EINER GERADEN Mthemtik: Mg. Schmid Wolfgng Areitsltt 3 5. Semester ARBEITSBLATT 3 PARAMETERDARSTELLUNG EINER GERADEN Wir wollen eine Gerde drstellen, welche durch die Punkte A(/) und B(5/) verläuft. Die Idee ist folgende:

Mehr

Schulreglement vom 09.06.2010 in Kraft seit 01.08.2010

Schulreglement vom 09.06.2010 in Kraft seit 01.08.2010 Schulreglement vom 09.06.010 in Krft seit 01.08.010 1 Gestützt uf - die kntonle Volksschulgesetzgeung, - Artikel 0 Astz 1 Buchste der Gemeindeordnung vom 8. Novemer 1999, erlssen die Stimmerechtigten folgendes

Mehr

Geschäftsordnung der Kommission für Internationale Beziehungen der Universität Bern

Geschäftsordnung der Kommission für Internationale Beziehungen der Universität Bern Geshäftsordnung der Kommission für Interntionle Beziehungen der Universität Bern Der Sent der Universität Bern gestützt uf Artikel 72, Astz 1, Bst d, Ziff 3 und Artikel 74, Astz 3 des Sttuts der Universität

Mehr

10 FINANZIELLE ASPEKTE UND GESETZESGRUNDLAGEN

10 FINANZIELLE ASPEKTE UND GESETZESGRUNDLAGEN 10 FINANZIELLE ASPEKTE UND GESETZESGRUNDLAGEN Grundlge der Tuerkuloseekämpfung in der Schweiz sind ds Epidemiengesetz von 1970 und ds Tuerkulosegesetz von 1928 (1, 2). Für die Finnzierung gelten ds Krnkenversicherungsgesetz

Mehr

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2012. Unfallverhütungsbericht Arbeit

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2012. Unfallverhütungsbericht Arbeit Sicherheit und Gesundheit ei der Areit 2012 Unfllverhütungsericht Areit Sicherheit und Gesundheit ei der Areit 2012 Unfllverhütungsericht Areit Dortmund/Berlin/Dresden 2014 Diese Puliktion enthält Informtionen

Mehr

Grenzwerte von Funktionen

Grenzwerte von Funktionen Grenzwert und Stetigkeit von Funktionen Methodische Bemerkungen H Hinweise und didktisch-methodische Anmerkungen zum Einstz der Areitslätter und Folien für den Themenkreis Grenzwert und Stetigkeit von

Mehr

Organisationsformen für den naturwissenschaftlichen Unterricht

Organisationsformen für den naturwissenschaftlichen Unterricht Orgnistionsformen für den nturwissenschftlichen Unterricht Der nturwissenschftliche Unterricht wird in den Jhrgängen 5-7 integriert unterrichtet. Für die Jhrgänge 8-10 git es drei verschiedene Konzepte

Mehr

1 152.17. 1. Gegenstand und Zweck

1 152.17. 1. Gegenstand und Zweck 5.7. März 0 Verordnung üer die Klssifizierung, die Veröffentlihung und die Arhivierung von Dokumenten zu Regierungsrtsgeshäften (Klssifizierungsverordnung, KRGV) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt

Mehr

Personal und Finanzen der öffentlich bestimmten Fonds, Einrichtungen, Betriebe und Unternehmen (FEU) in privater Rechtsform im Jahr 2003

Personal und Finanzen der öffentlich bestimmten Fonds, Einrichtungen, Betriebe und Unternehmen (FEU) in privater Rechtsform im Jahr 2003 Personl und Finnzen der öffentlich estimmten Fonds, Einrichtungen, Betriee und Unternehmen (FEU) in privter Rechtsform im Jhr 003 Dipl.-Volkswirt Peter Emmerich A Mitte der 980er-Jhre ist eine Zunhme von

Mehr

QualitŠtskriterien fÿr die betriebliche Gesundheitsfšrderung

QualitŠtskriterien fÿr die betriebliche Gesundheitsfšrderung WH IN U O Gesunde Mitreiter in gesunden Unternehmen Erfolgreiche Prxis etrielicher Gesundheitsfšrderung in Europ QulitŠtskriterien fÿr die etrieliche Gesundheitsfšrderung Vorwort Seit 1996 existiert ds

Mehr

Krankheitskostenversicherung

Krankheitskostenversicherung Brmeni Krnkenversicherung. G. Huptverwltung Brmeni-Allee 1 42119 Wuppertl Krnkheitskostenversicherung Trif B-Smrt Ergänzungstrif für Personen, die in der deutschen gesetzlichen Krnkenversicherung versichert

Mehr

www.transportrecht.de Übereinkommen vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

www.transportrecht.de Übereinkommen vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer Übereinkommen vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer Vgl. Gesetz vom 19. September 1983 (BGBl. II S. 593), in Kraft gemäß Bekanntmachung vom 09. Dezember 1987 (BGBl. 1988 II

Mehr

MC-Serie 12 - Integrationstechniken

MC-Serie 12 - Integrationstechniken Anlysis D-BAUG Dr. Meike Akveld HS 15 MC-Serie 1 - Integrtionstechniken 1. Die Formel f(x) dx = xf(x) xf (x) dx i) ist im Allgemeinen flsch. ii) folgt us der Sustitutionsregel. iii) folgt us dem Huptstz

Mehr

edatenq ist eine Anwendung, die den Unternehmen die Möglichkeit bietet, ihre statistischen Meldungen über das Internet auszufüllen und einzureichen.

edatenq ist eine Anwendung, die den Unternehmen die Möglichkeit bietet, ihre statistischen Meldungen über das Internet auszufüllen und einzureichen. Mnuell edatenq Fremdenverkehrs- und Gstgeweresttistik Einleitung edatenq ist eine Anwendung, die den Unternehmen die Möglichkeit ietet, ihre sttistischen Meldungen üer ds Internet uszufüllen und einzureichen.

Mehr

ARBEITSBLATT 14 ARBEITSBLATT 14

ARBEITSBLATT 14 ARBEITSBLATT 14 Mthemtik: Mg. Schmid Wolfgng reitsltt. Semester RBEITSBLTT RBEITSBLTT RBEITSBLTT RBEITSBLTT DS VEKTORPRODUKT Definition: Ds vektorielle Produkt (oder Kreuprodukt) weier Vektoren und ist ein Vektor mit

Mehr

v P Vektorrechnung k 1

v P Vektorrechnung k 1 Vektorrechnung () Vektorielle Größen in der hysik: Sklren Größen wie Zeit, Msse, Energie oder Tempertur werden in der hysik mit einer Mßzhl und einer Mßeinheit ngegeen: 7 sec, 4.5 kg. Wichtige physiklische

Mehr

10 Anwendungen der Integralrechnung

10 Anwendungen der Integralrechnung 9 nwendungen der Integrlrechnung Der Inhlt von 9 wren die verschiedenen Verfhren zur Berechnung eines Integrls Der Inhlt von sind die verschiedenen Bedeutungen, die ein Integrl hen knn Die Integrlrechnung

Mehr

ARBEITSBLATT 5L-6 FLÄCHENBERECHNUNG MITTELS INTEGRALRECHNUNG

ARBEITSBLATT 5L-6 FLÄCHENBERECHNUNG MITTELS INTEGRALRECHNUNG Mthemtik: Mg. Schmid WolfgngLehrerInnentem RBEITSBLTT 5L-6 FLÄHENBEREHNUNG MITTELS INTEGRLREHNUNG Geschichtlich entwickelte sich die Integrlrechnug us folgender Frgestellung: Wie knn mn den Flächeninhlt

Mehr

Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Antrg uf Gewährung von Leistungen nch dem Unterhltsvorschussgesetz (UVG) - Eingngsstempel - b dem Mont der Antrgstellung 1 Mont rückwirkend ( Angben unter Nr. 12 erforderlich) Bitte dzugehöriges Merkbltt

Mehr

1 Zweck und Geltungsbereich

1 Zweck und Geltungsbereich 83.0 Gesetz üer die Areit, Betriee und Anlgen (ABAG) vom 04..99 (Stnd 0.0.00) Der Grosse Rt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 8 der Sttsverfssung des Kntons Bern ), Artikel 4 des Bundesgesetzes vom

Mehr

Wichtige Unterlagen. rlagen. zu Ihrer Kraftfahrtversicherung:

Wichtige Unterlagen. rlagen. zu Ihrer Kraftfahrtversicherung: Wichtige Unterlgen zu Ihrer Krftfhrtversicherung: - Allgemeine Bedingungen für die Krftfhrtversicherung (AKB, Stnd 01.01.2008) - Merkltt zur Dtenverreitung - Informtionen zum Versicherer rlgen - 2 - Inhltsverzeichnis

Mehr

Kapitel 1. Anschauliche Vektorrechnung

Kapitel 1. Anschauliche Vektorrechnung Kpitel 1 nschuliche Vektorrechnung 1 2 Kpitel I: nschuliche Vektorrechnung Montg, 13. Oktoer 03 Einordnung Dieses erste Kpitel ht motivierenden Chrkter. Es führt n die geometrische nschuung nknüpfend die

Mehr

2. Erläuterungen... 12 2.1 Begriffe... 12 2.2 Abkürzungen... 15 2.3 Symbole... 15

2. Erläuterungen... 12 2.1 Begriffe... 12 2.2 Abkürzungen... 15 2.3 Symbole... 15 Deutscher Bundestg Drucksche 18/179 18. Whlperiode 16. 12. 2013 Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung üer den Stnd von Sicherheit und Gesundheit ei der Areit und üer ds Unfll-

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Verbraucherinformationen zur Kfz-Versicherung 2-6

Inhaltsverzeichnis. Allgemeine Verbraucherinformationen zur Kfz-Versicherung 2-6 Inhltsverzeichnis Seite Allgemeine Verrucherinformtionen zur Kfz-Versicherung 2-6 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) (Stnd 2008-01-01) 7-38 Zustzedingungen für die DEVK Kfz-Versicherung

Mehr

Auszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA) Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit

Auszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA) Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und über Soziale Sicherheit Vom 14.11.1985 (BGBl. 1988 II, S. 28) * unter Berücksichtigung der Änderungen aus dem Zusatzabkommen vom 01.12.2003

Mehr

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Germn version/version llemnde Üersetzung Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fssung des Protokolls Nr. 11 smt Zustzprotokoll und Protokolle Nr. 4, 6, 7, 12 und 13 Der Text

Mehr

Für den Mathe GK, Henß. - Lineare Algebra und analytische Geometrie -

Für den Mathe GK, Henß. - Lineare Algebra und analytische Geometrie - Für den Mthe GK, Henß - Linere Alger und nlytische Geometrie - Bis uf die Astände ist jetzt lles drin.. Ich h noch ne tolle Seite entdeckt mit vielen Beispielen und vor llem Aufgen zum Üen mit Lösungen..

Mehr

Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer,

Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer, TK Lexikon Steuern Ausländische Arbeitnehmer Sozialversicherung 1 Beschäftigung in Deutschland HI726593 HI7621248 Jeder in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich dem

Mehr

a) Potenzieren ausgesprochen als Beispiel a b = c a = Basis a hoch b = c 4 3 = 64 b = Exponent c = Potenzwert

a) Potenzieren ausgesprochen als Beispiel a b = c a = Basis a hoch b = c 4 3 = 64 b = Exponent c = Potenzwert 8. Potenzen 8. Einführung in Potenzen / Wurzeln / Logrithmen Neen den klssischen Grundrechenopertionen git es weitere Opertionen, welche Beziehungen zwischen Zhlen schffen: Potenzieren Rdizieren Wurzelziehen)

Mehr

Public-Key-Verfahren: Diffie-Hellmann und ElGamal

Public-Key-Verfahren: Diffie-Hellmann und ElGamal Westfälische Wilhelms-Universität Münster Ausreitung Pulic-Key-Verfhren: Diffie-Hellmnn und ElGml im Rhmen des Seminrs Multimedi und Grphen WS 2007/2008 Veselin Conev Themensteller: Prof. Dr. Herert Kuchen

Mehr

JUSTUS-LIEBIG-UNIVERSITÄT GIESSEN

JUSTUS-LIEBIG-UNIVERSITÄT GIESSEN JUSTUS-LIEBIG-UNIVERSITÄT GIESSEN Professur für VWL II Wolfgng Scherf Die Exmensklusur us der Volkswirtschftslehre Erschienen in: WISU 8-9/2000, S. 1163 1166. Fchbereich Wirtschftswissenschften Prof. Dr.

Mehr

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. AUGUST 2007

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. AUGUST 2007 STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. AUGUST 2007 Die Wirtshfts- und Sozilwissenshftlihe Fkultät der Universität Bern erlässt, gestützt uf Artikel 39 Astz

Mehr

4 Die rationalen Zahlen

4 Die rationalen Zahlen 4 Die rtionlen Zhlen Der Ring der gnzen Zhlen ht den Mngel, dß nicht jede Gleichung = X, 0 innerhl Z lösr ist. (Z.B. ist 1 = 2 X unlösr in Z). Zu seiner Beseitigung erweitert mn den Zhlereich zum Körper

Mehr

(Reglement vom 14. April 2005 mit Änderungen vom 31. Juli 2008 und vom 6. März 2014)

(Reglement vom 14. April 2005 mit Änderungen vom 31. Juli 2008 und vom 6. März 2014) Reglement üer ds Studium und die Leistungskontrollen n der Philosophisch-nturwissenschftlichen Fkultät (Studienreglement Phil.-nt. Fkultät [RSL Phil.-nt.]) (Reglement vom 4. April 005 mit Änderungen vom

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit

Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit Europäishes Üereinkommen üer ie Sttsngehörigkeit Strßurg/Strsourg, 6.XI.1997 Nihtmtlihe Üersetzung Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 166 Prämel Die Mitgliestten es Europrts un ie neren Stten, ie ieses

Mehr

Gemeindeverfassung. der Einwohnergemeinde Rüderswil

Gemeindeverfassung. der Einwohnergemeinde Rüderswil Gemeindeverfssung der Einwohnergemeinde Rüderswil Totlrevision 2013 - 2 - Die Stimmerechtigten von Rüderswil, gestützt uf Art. 13 Bst. des Orgnistionsreglementes vom 28. Novemer 2010, eschliessen m 22.Septemer

Mehr

Einführung in die Integralrechnung

Einführung in die Integralrechnung Einführung in die Integrlrechnung Einführung in die Integrlrechnung Einführung in die Integrlrechnung In der Differentilrechung estnd die ufge u drin, zu einer gegeenen Funktion f deren leitungsfunktion

Mehr

Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern

Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 43 Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern Straßburg/Strasbourg, 6.V.1963 Amtliche Übersetzung Deutschlands

Mehr

Bruchterme I. Definitionsmenge eines Bruchterms

Bruchterme I. Definitionsmenge eines Bruchterms Bruchterme I Definitionsmenge eines Bruchterms Alle zulässigen Einsetzungen in einen Bruchterm ilden die Definitionsmenge D. Einsetzungen, für die der Nenner Null wird, gehören nicht zur Definitionsmenge.

Mehr

Bestimmtes (Riemannsches) Integral / Integral als Grenzwert einer Summe : Bedeutung: Fläche unter einer Funktion innerhalb bestimmter Grenzen

Bestimmtes (Riemannsches) Integral / Integral als Grenzwert einer Summe : Bedeutung: Fläche unter einer Funktion innerhalb bestimmter Grenzen III. Integrlrechnung : Bestimmtes (Riemnnsches Integrl / Integrl ls Grenzwert einer Summe : Bedeutung: Fläche unter einer Funktion innerhl estimmter Grenzen yf( y n y n ( Δ Berechnung der Fläche A unter

Mehr

Inhaltsübersicht. Vektorrechnung in der Ebene. Ungleichungen in zwei Variablen. Der Vektorraum R n, Vektoroperationen.

Inhaltsübersicht. Vektorrechnung in der Ebene. Ungleichungen in zwei Variablen. Der Vektorraum R n, Vektoroperationen. Inhltsüersicht Kpitel 5: evil forces: Vektorrechnung Vektorrechnung in der Eene Ungleichungen in zwei Vrilen Der Vektorrum R n, Vektoropertionen Eenen im Rum Linere Gleichungssysteme Gußsche Elimintion

Mehr

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006

STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 STUDIENPLAN ZUM STUDIENGANG BACHELOR VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE UNIVERSITÄT BERN VOM 1. SEPTEMBER 2006 Die Wirtshfts- un Sozilwissenshftlihe Fkultät er Universität Bern erlässt, gestützt uf Artikel 39 Astz

Mehr

5. Vektor- und Matrizenrechnung

5. Vektor- und Matrizenrechnung Ü F-Studiengng Angewndte lektronik, SS 6 Üungsufgen zur Lineren Alger und Anlysis II Vektor- und Mtrizenrechnung Für die Vektoren = (,,,) und = (,,,) erechne mn die Linerkomintion ( ) + ( + ), die Längen,

Mehr

Logische Grundschaltungen

Logische Grundschaltungen Elektrotechnisches Grundlgen-Lor II Logische Grundschltungen Versuch Nr. 9 Erforderliche Geräte Anzhl Bezeichnung, Dten GL-Nr. 1 Voltmeter 335 1 Steckrett SB 1 1 Steckrett SB 2 mit 5V Netzteil 1 Steckrett

Mehr

Wirtschaftsmathematik 00053: Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler I Kurseinheit 2: Lineare Algebra II. Autor: Univ.-Prof. Dr.

Wirtschaftsmathematik 00053: Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler I Kurseinheit 2: Lineare Algebra II. Autor: Univ.-Prof. Dr. Wirtschftsmthemtik 0005: Mthemtik für Wirtschftswissenschftler I Kurseinheit : Linere Alger II Leseproe Autor: Univ.-Prof. Dr. Wilhelm Rödder 5. Linere Gleichungssysteme und Mtrixgleichungen So verwundert

Mehr

im Hinblick auf die Empfehlung 1194 (1992) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 6. Oktober 1992;

im Hinblick auf die Empfehlung 1194 (1992) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 6. Oktober 1992; Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 155 Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Shutze der Menshenrehte und Grundfreiheiten üer die Umgestltung des durh die Konvention eingeführten Kontrollmehnismus * Strßurg/Strsourg,

Mehr

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2012

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2012 Sicherheit und Gesundheit ei der Areit 2012 Bericht der Bundesregierung üer den Stnd von Sicherheit und Gesundheit ei der Areit und üer ds Unfll- und Berufskrnkheitengeschehen in der Bundesrepulik Deutschlnd

Mehr

Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren.

Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren. 84.76 Kntonle Lärmschutzverordnung (KLSV) vom 4.0.009 (Stnd 0.05.06) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 7. Oktoer 98 üer den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,

Mehr

Multiplikative Inverse

Multiplikative Inverse Multipliktive Inverse Ein Streifzug durch ds Bruchrechnen in Restklssen von Yimin Ge, Jänner 2006 Viele Leute hben Probleme dbei, Brüche und Restklssen unter einen Hut zu bringen. Dieser kurze Aufstz soll

Mehr

0.831.109.268.1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

0.831.109.268.1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 0.831.109.268.1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb

Mehr

Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Antrg uf Gewährung von Leistungen nch em Unterhltsvorschussgesetz (UVG) n em Mont er Antrgstellung! 'l Mont rückwirken (>Angen unter Nr. 12 erforerlich) Bifte zugehöriges Merklft sorgfältig urchlesen'

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

Domäne und Bereich. Relationen zwischen Mengen/auf einer Menge. Anmerkungen zur Terminologie. r Relationen auf/in einer Menge.

Domäne und Bereich. Relationen zwischen Mengen/auf einer Menge. Anmerkungen zur Terminologie. r Relationen auf/in einer Menge. Reltionen zwischen Mengen/uf einer Menge! Eine Reltion R A B (mit A B) ist eine Reltion zwischen der Menge A und der Menge B, oder uch: von A nch B. Drstellung: c A! Wenn A = B, d.h. R A A, heißt R eine

Mehr

Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung

Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung A.2.20 Fhrzeugteile und Fhrzeugzubehör Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten A.2.6 bis A.2.19 entsprechend. A.3 Auto-Schutzbrief Hilfe für unterwegs ls Service oder

Mehr

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) *

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) * Smmlung Europäischer Verträge - Nr. 193 Europäisches Üereinkommen üer den Schutz von Tieren eim interntionlen Trnsport (revidiert) * Chisinu, 6.XI.2003 Zwischen Deutschlnd und Österreich gestimmte Üersetzung

Mehr

Auszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA) Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit

Auszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA) Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und über Soziale Sicherheit Vom 20.04.1998 (BGBl. 1999 II, S. 876) (1) In diesem Abkommen bedeuten die Begriffe: a) Hoheitsgebiet in bezug

Mehr

Richtlinie Wohnungsbau

Richtlinie Wohnungsbau es Lnes Brnenurg für ie Üernhme von Bürgshften zur Förerung es Wohnungswesens Gemeinsmer Runerlss es Ministeriums er Finnzen un es Ministeriums für Sttentwiklung, Wohnen un Verkehr - jetzt: Ministerium

Mehr

Mathematik Bruchrechnung Grundwissen und Übungen

Mathematik Bruchrechnung Grundwissen und Übungen Mthemtik Bruchrechnung Grundwissen und Übungen von Stefn Gärtner (Gr) Stefn Gärtner -00 Gr Mthemtik Bruchrechnung Seite Inhlt Inhltsverzeichnis Seite Grundwissen Ws ist ein Bruch? Rtionle Zhlen Q Erweitern

Mehr

Die Philosophisch-historische Fakultät der Universität Bern. erlässt

Die Philosophisch-historische Fakultät der Universität Bern. erlässt Stuienpln für s Bhelor- un Mster-Stuienprogrmm Estern Europen Stuies / Osteurop-Stuien / Étues e l Europe orientle er Universität Bern in Zusmmenreit mit er Universität Friourg vom 1. August 2009 Die Philosophish-historishe

Mehr

Versuchsplanung. Grundlagen. Extrapolieren unzulässig! Beobachtungsbereich!

Versuchsplanung. Grundlagen. Extrapolieren unzulässig! Beobachtungsbereich! Versuchsplnung 22 CRGRAPH www.crgrph.de Grundlgen Die Aufgbe ist es Versuche so zu kombinieren, dss die Zusmmenhänge einer Funktion oder eines Prozesses bestmöglich durch eine spätere Auswertung wiedergegeben

Mehr

50.4 Leistungsfeststellung wegen Alters Alters- und Hinterbliebenenrenten bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigende Zeiten

50.4 Leistungsfeststellung wegen Alters Alters- und Hinterbliebenenrenten bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigende Zeiten Die erste(n) Ziffer(n) der kennzeichnen den Artikel der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die Ziffern nach dem Punkt die laufende Nummer des s im Kommentar. A Alters- und Hinterbliebenenrenten Antragstellung

Mehr

Bewertung von Renten bei mehrfach abgestufter Sterbetafel

Bewertung von Renten bei mehrfach abgestufter Sterbetafel Wirtschft Bewertung von Renten ei mehrfch gestufter Steretfel Wissenschftlicher Aufstz -- (Disch, Dr. Burkhrd / Schwetzingen, Germny) Astrct Gegenstnd der Ausreitung ist die Drstellung einer Rechentechnik

Mehr

R. Brinkmann http://brinkmann-du.de Seite 1 17.11.2010

R. Brinkmann http://brinkmann-du.de Seite 1 17.11.2010 R. rinkmnn http://rinkmnn-du.de Seite 7..2 Grundegriffe der Vektorrehnung Vektor und Sklr Ein Teil der in Nturwissenshft und Tehnik uftretenden Größen ist ei festgelegter Mßeinheit durh die nge einer Mßzhl

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.672.910.10 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 87 ausgegeben am 18. April 1997 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über verschiedene

Mehr

Der Tabelle kann entnommen werden, welche Einschränkungen sich aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen

Der Tabelle kann entnommen werden, welche Einschränkungen sich aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Kntonles Steuermt Aru, 6. Ferur 2013 MERKBLATT Quellenesteuerung von Hypothekrzinsen n Personen ohne Wohnsitz oer Aufenthlt in er Schweiz ( 124 As. 1 StG un Art. 94

Mehr

Kapitel 8 Apps installieren und verwalten

Kapitel 8 Apps installieren und verwalten Kpitel 8 Apps instllieren und verwlten In diesem Kpitel sehen wir uns die Stndrdquelle ller Apps einml etws genuer n, den Google Ply Store (kurz: Google Ply oder Ply Store). Er ist der Dreh- und Angelpunkt,

Mehr

Die Regelungen zu den Einsendeaufgaben (Einsendeschluss, Klausurzulassung) finden Sie in den Studien- und Prüfungsinformationen Heft Nr. 1.

Die Regelungen zu den Einsendeaufgaben (Einsendeschluss, Klausurzulassung) finden Sie in den Studien- und Prüfungsinformationen Heft Nr. 1. Modul : Grundlgen der Wirtschftsmthemtik und Sttistik Kurs 46, Einheit, Einsendeufge Die Regelungen zu den Einsendeufgen (Einsendeschluss, Klusurzulssung) finden Sie in den Studien- und Prüfungsinformtionen

Mehr

3 Module in C. 4 Gültigkeit von Namen. 5 Globale Variablen (2) Gültig im gesamten Programm

3 Module in C. 4 Gültigkeit von Namen. 5 Globale Variablen (2) Gültig im gesamten Programm 3 Module in C 5 Glole Vrilen!!!.c Quelldteien uf keinen Fll mit Hilfe der #include Anweisung in ndere Quelldteien einkopieren Bevor eine Funktion us einem nderen Modul ufgerufen werden knn, muss sie deklriert

Mehr

- 1 - VB Inhaltsverzeichnis

- 1 - VB Inhaltsverzeichnis - - VB Inhltsverzeichnis Inhltsverzeichnis... Die Inverse einer Mtrix.... Definition der Einheitsmtrix.... Bedingung für die inverse Mtrix.... Berechnung der Inversen Mtrix..... Ds Verfhren nch Guß mit

Mehr

17 Doppelbündel-Rekonstruktion mit Semitendinosussehne

17 Doppelbündel-Rekonstruktion mit Semitendinosussehne Kpitel 17 143 17 Doppelündel-Rekonstruktion mit Semitendinosussehne Wolf Petersen 17.1 Einleitung Ds vordere Kreuznd (VKB) esteht us 2 funktionellen Bündeln: einem nteromedilen (AM) und einem posterolterlen

Mehr

Nullstellen quadratischer Gleichungen

Nullstellen quadratischer Gleichungen Nullstellen qudrtischer Gleichungen Rolnd Heynkes 5.11.005, Achen Nch y ufgelöst hen qudrtische Gleichungen die Form y = x +x+c. Zeichnet mn für jedes x uf der rechten Seite und ds drus resultierende y

Mehr

Brandenburg: Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte, Blinde und Gehörlose (Landespflegegeldgesetz - LPflGG)

Brandenburg: Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte, Blinde und Gehörlose (Landespflegegeldgesetz - LPflGG) Brandenburg: Gesetz über die Leistung von Pflegegeld an Schwerbehinderte, Blinde und Gehörlose (Landespflegegeldgesetz - LPflGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.10.1995 (GVBl.I/95 S.259), zuletzt

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge

Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 88 Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge Brüssel, 3.VI.1976 Amtliche Übersetzung der Schweitz

Mehr

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren Europäishes Üereinkommen zum Shutz von Heimtieren Strßurg/Strsourg, 13.XI.1987 Amtlihe Üersetzung Deutshlnds Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 125 Prämel Die Mitgliedstten des Europrtes, die dieses Üereinkommen

Mehr

1.6 Bruchterme. 1 Theorie Lernziele Repetition Die Addition von zwei Bruchtermen-Methode I Doppelbrüche...

1.6 Bruchterme. 1 Theorie Lernziele Repetition Die Addition von zwei Bruchtermen-Methode I Doppelbrüche... .6 Bruchterme Inhltsverzeichnis Theorie. Lernziele............................................ Repetition............................................3 Die Addition von zwei Bruchtermen-Methode I.......................

Mehr

Hans Walser. Geometrische Spiele. 1 Vier gleiche rechtwinklige Dreiecke. 1.1 Allgemeiner Fall

Hans Walser. Geometrische Spiele. 1 Vier gleiche rechtwinklige Dreiecke. 1.1 Allgemeiner Fall Hns Wlser Geometrische Spiele 1 Vier gleiche rechtwinklige Dreiecke 1.1 Allgemeiner Fll Wir strten mit einem elieigen rechtwinkligen Dreieck in der ülichen Beschriftung. A c B Strtdreieck C Nun versuchen

Mehr

Wiederholungsaufgaben zum Grundwissenkatalog Mathematik der 7. Jahrgangsstufe

Wiederholungsaufgaben zum Grundwissenkatalog Mathematik der 7. Jahrgangsstufe Gymnsium Stein Wiederholungsufgen zum Grundwissenktlog Mthemtik der. Jhrgngsstufe ) ) Wie viele Symmetriechsen hen jeweils die folgenden Figuren? ) Welche der Figuren sind punktsymmetrisch? ❶ ❷ ❸ ❹ ❺ ❻

Mehr

1 Folgen von Funktionen

1 Folgen von Funktionen Folgen von Funktionen Wir etrchten Folgen von reell-wertigen Funktionen f n U R mit Definitionsereicht U R und interessieren uns für ntürliche Konvergenzegriffe. Genuer setzen wir uns mit folgenden Frgen

Mehr

11. DER HAUPTSATZ DER DIFFERENTIAL- UND INTEGRALRECHNUNG

11. DER HAUPTSATZ DER DIFFERENTIAL- UND INTEGRALRECHNUNG 91 Dieses Skript ist ein Auszug mit Lücken us Einführung in die mthemtische Behndlung der Nturwissenschften I von Hns Heiner Storrer, Birkhäuser Skripten. Als StudentIn sollten Sie ds Buch uch kufen und

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB. Stand 01.10.2014

Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB. Stand 01.10.2014 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versiherung AKB Stnd 1.1.214 VOLKSWOHL BUND Shversiherung AG Südwll 37-41 44137 Dortmund VBS K 111 1.214 Seite 1 Inhltsverzeihnis A Welhe Leistungen umfsst Ihre Kfz-

Mehr

TECHNISCHE UNIVERSITÄT MÜNCHEN

TECHNISCHE UNIVERSITÄT MÜNCHEN TECHNISCHE UNIVERSITÄT MÜNCHEN Zentrum Mthemtik PROF. DR.DR. JÜRGEN RICHTER-GEBERT, VANESSA KRUMMECK, MICHAEL PRÄHOFER Aufge 69. Quizz Integrle. Es sei Höhere Mthemtik für Informtiker II (Sommersemester

Mehr

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009

Mehr

Verbrauchswerte. 1. Umgang mit Verbrauchswerten

Verbrauchswerte. 1. Umgang mit Verbrauchswerten Verbruchswerte Dieses Unterkpitel ist speziell dem Them Energienlyse eines bestehenden Gebäudes nhnd von Verbruchswerten (Brennstoffverbräuche, Wrmwsserverbruch) gewidmet. BEISPIEL MFH: Ds Beispiel des

Mehr