Europäisches Fürsorgeabkommen

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1 Smmlung Europäisher Verträge - Nr. 14 Europäishes Fürsorgekommen Pris, 11.XII.1953 Amtlihe Üersetzung Deutshlnds Die unterzeihneten Regierungen, Mitglieder des Europrtes, sind, in der Erwägung, dß der Europrt die Herstellung einer engeren Verindung zwishen seinen Mitgliedern zur Aufge ht, insesondere um ihren sozilen Fortshritt zu fördern; in dem Willen, zur Erreihung dieses Zieles ihre Zusmmenreit uf ds sozile Geiet uszudehnen, unter Festlegung des Grundstzes der Gleihehndlung der Sttsngehörigen ihrer Länder uf dem Geiet der Fürsorgegesetzgeung; in dem Wunshe, zu diesem Zwek ein Akommen zushließen, wie folgt üereingekommen: Teil I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Jeder der Vertrgshließenden verpflihtet sih, den Sttsngehörigen der nderen Vertrgshließenden, die sih in irgendeinem Teil seines Geietes, uf ds dieses Akommen Anwendung findet, erlut ufhlten und niht üer usreihende Mittel verfügen, in gleiher Weise wie seinen eigenen Sttsngehörigen und unter den gleihen Bedingungen die Leistungen der sozilen und Gesundheitsfürsorge (im folgenden ls "Fürsorge" ezeihnet) zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Geietes geltenden Gesetzgeung vorgesehen sind. Artikel 2 Im Sinne dieses Akommens hen die Ausdrüke "Fürsorge", "Sttsngehörige", "Geiet" und "Heimtstt" folgende Bedeutung: i Als "Fürsorge" wird jede Fürsorge ezeihnet, die jeder der Vertrgshließenden nh den in dem jeweiligen Teile seines Geietes geltenden Rehtsvorshriften gewährt und wonh Personen ohne usreihende Mittel die Mittel für ihren Leensedrf sowie die Betreuung erhlten, die ihre Lge erfordert. Ausgenommen sind eitrgsfreie Renten und Leistungen zugunsten der Kriegsopfer und der Bestzungsgeshädigten.

2 SEV 14 Europäishes Fürsorgekommen, 11.XII.1953 ii iii Die Ausdrüke "Sttsngehörige" und "Geiet" eines Vertrgshließenden hen die Bedeutung, die dieser Vertrgshließende ihnen in einer Erklärung git, die n den Generlsekretär des Europrtes zu rihten ist. Dieser ht sie llen nderen Vertrgshließenden eknntzugeen. Es ist jedoh usdrüklih festgelegt, dß ehemlige Sttsngehörige eines Sttes, die ihre Sttsngehörigkeit verloren hen, ohne dß sie ihnen erknnt wurde, und die ddurh sttenlos geworden sind, is zum Erwer einer neuen Sttsngehörigkeit weiterhin wie Sttsngehörige zu ehndeln sind. Als "Heimtstt" wird der Stt ezeihnet, dessen Sttsngehörigkeit eine Person, uf die sih die Bestimmungen dieses Akommens eziehen, esitzt. Die Rehtsvorshriften, die in den Geieten der Vertrgshließenden, uf die dieses Akommen Anwendung findet, in Krft sind, sowie die von den Vertrgshließenden formulierten Vorehlte sind in Anhng I und II ufgeführt. Artikel 3 Der Nhweis der Sttsngehörigkeit rihtet sih nh den einshlägigen Bestimmungen der Gesetzgeung des Heimtsttes. Artikel 4 Die Kosten der Fürsorge für Sttsngehörige eines Vertrgshließenden werden von dem Vertrgshließenden getrgen, der die Fürsorge gewährt. Artikel 5 Die Vertrgshließenden verpflihten sih, sih gegenseitig die nh ihrer Gesetzgeung zulässige Hilfe zu gewähren, um den Erstz der Fürsorgekosten durh Dritte, die dem Unterstützten gegenüer finnzielle Verpflihtungen hen, oder durh Personen, die dem Beteiligten gegenüer unterhltspflihtig sind, so weit wie möglih zu erleihtern. Teil II Rükshffung Artikel 6 Ein Vertrgshließender drf einen Sttsngehörigen eines nderen Vertrgshließenden, der in seinem Geiet erlut seinen gewöhnlihen Aufenthlt ht, niht llein us dem Grunde der Hilfsedürftigkeit rükshffen. Die Vorshriften dieses Akommens stehen in keiner Weise dem Reht zur Ausweisung us einem nderen ls dem im vorstehenden Astz erwähnten Grund entgegen. Artikel 7 Aweihend von den Bestimmungen des Artikels 6 As. knn ein Vertrgshließender einen Sttsngehörigen eines nderen Vertrgshließenden, der in seinem Geiet seinen gewöhnlihen Aufenthlt ht, llein us dem in Artikel 6 As. erwähnten Grunde rükshffen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: i Der Beteiligte ht seinen gewöhnlihen Aufenthlt im Geiet dieses Vertrgshließenden, flls er vor Vollendung des 55. Leensjhres in dieses Geiet gekommen ist, ununterrohen seit weniger ls fünf Jhren, oder, flls er nh Erreihung dieses Alters in ds Geiet gekommen ist, ununterrohen seit weniger ls zehn Jhren; 2

3 SEV 14 Europäishes Fürsorgekommen, 11.XII.1953 ii iii er ist nh seinem Gesundheitszustnd trnsportfähig; er ht keine engen Bindungen in dem Lnd seines gewöhnlihen Aufenthltes. Die Vertrgshließenden vereinren, dß sie nur mit großer Zurükhltung zur Rükshffung shreiten und nur dnn, wenn Gründe der Menshlihkeit dem niht entgegenstehen. In gleihem Geiste sind die Vertrgshließenden drüer einig, dß ei der Rükshffung eines Unterstützten seinem Ehegtten und seinen Kindern jede Möglihkeit gegeen werden soll, ihn zu egleiten. Artikel 8 Der Vertrgshließende, der einen Sttsngehörigen uf Grund der Vorshriften des Artikels 7 rükshfft, ht die Kosten der Rükshffung is zur Grenze des Geietes zu trgen, in ds der Sttsngehörige rükgeshfft wird. Jeder Vertrgshließende verpflihtet sih, jeden seiner Sttsngehörigen zu üernehmen, der uf Grund der Vorshriften des Artikels 7 rükgeshfft wird. Jeder Vertrgshließende verpflihtet sih, llen gemäß Artikel 7 rükgeshfften Personen die Durhreise durh sein Geiet zu gesttten. Artikel 9 Erkennt der Stt, dessen Sttsngehörigkeit der Unterstützte nh seinen Angen esitzt, diesen niht ls seinen Sttsngehörigen n, so ht dieser Stt die notwendige Begründung dem Aufenthltsstt innerhl von 30 Tgen oder innerhl der kürzestmöglihen Frist mitzuteilen. Artikel 10 Ist die Rükshffung eshlossen, so sind die diplomtishen oder konsulrishen Behörden des Heimtsttes möglihst drei Wohen im vorus von der Rükshffung ihres Sttsngehörigen in Kenntnis zu setzen. Die Behörden des Heimtsttes hen hiervon die Behörden des Durhreiselndes oder der Durhreiseländer zu verständigen. Die Orte für die üerge sind durh eine Vereinrung zwishen den zuständigen Behörden des Aufenthltssttes und des Heimtsttes zu estimmen. Teil III Aufenthlt Artikel 11 Der Aufenthlt eines Ausländers im Geiet eines der Vertrgshließenden gilt solnge ls erlut im Sinne dieses Akommens, ls der Beteiligte im Besitz einer gültigen Aufenthltserlunis oder einer nderen in den Rehtsvorshriften des etreffenden Sttes vorgesehenen Erlunis ist, uf Grund welher ihm der Aufenthlt in diesem Geiet gestttet ist. Die Fürsorge drf niht deswegen versgt werden, weil die Verlängerung einer solhen Erlunis lediglih infolge einer Nhlässigkeit des Beteiligten unterlieen ist. 3

4 SEV 14 Europäishes Fürsorgekommen, 11.XII.1953 Der Aufenthlt gilt ls niht erlut von dem Tge n, mit dem eine gegen den Beteiligten erlssene Anordnung zum Verlssen des Lndes wirksm wird, sofern niht ihre Durhführung usgesetzt ist. Artikel 12 Der Zeitpunkt des Beginns der in Artikel 7 festgelegten Duer des gewöhnlihen Aufenthltes wird in jedem Lnd, vorehltlih des Nhweises des Gegenteils, entweder uf Grund des Ergenisses ehördliher Ermittlungen oder durh die in Anhng III ufgeführten Urkunden oder durh Urkunden, die nh den Rehtsvorshriften des Sttes ls Nhweis des gewöhnlihen Aufenthltes nerknnt werden, estimmt. Artikel 13 Der ununterrohene gewöhnlihe Aufenthlt wird durh lle im Aufenthltslnd ülihen Beweismittel nhgewiesen, insesondere durh den Nhweis der eruflihen Tätigkeit oder die Vorlge von Mietquittungen. i Der gewöhnlihe Aufenthlt gilt uh ei Awesenheit von weniger ls drei Monten ls ununterrohen, sofern die Awesenheit niht uf Rükshffung oder Ausweisung eruht. ii iii iv Bei Awesenheit von mindestens sehs Monten gilt der gewöhnlihe Aufenthlt ls unterrohen. Bei der Prüfung, o ei Awesenheit von mindestens drei und weniger ls sehs Monten der gewöhnlihe Aufenthlt ls unterrohen gilt, sind die Asiht des Beteiligten, in ds Lnd des gewöhnlihen Aufenthltes zurükzukehren und ds Mß, in dem er seine Bindungen zu diesem Lnde während seiner Awesenheit ufrehterhlten ht, zu erüksihtigen. Durh den Dienst uf Shiffen, die im Shiffsregister des Lndes des gewöhnlihen Aufenthltes eingetrgen sind, wird der gewöhnlihe Aufenthlt niht unterrohen. Auf den Dienst uf nderen Shiffen finden die Vorshriften der vorstehenden Nummern i is iii entsprehende Anwendung. Artikel 14 Bei der Berehnung der Duer des gewöhnlihen Aufenthltes werden solhe Zeiten niht erüksihtigt, für die der Beteiligte Fürsorgeleistungen us öffentlihen Mitteln uf Grund der in Anhng I ufgeführten Bestimmungen erhlten ht, usgenommen ärztlihe Behndlung ei kuter Krnkheit oder kurzfristige Behndlung. Teil IV Sonstige Bestimmungen Artikel 15 Die diplomtishen und konsulrishen Verwltungsstellen der Vertrgshließenden gewähren sih gegenseitig ei der Durhführung dieses Akommens jede möglihe Hilfe. Artikel 16 Die Vertrgshließenden hen den Generlsekretär des Europrtes üer jede änderung ihrer Gesetzgeung zu unterrihten, die den Inhlt von Anhng I und III erührt. 4

5 SEV 14 Europäishes Fürsorgekommen, 11.XII.1953 Jeder Vertrgshließende ht dem Generlsekretär des Europrtes lle neuen Rehtsvorshriften mitzuteilen, die in Anhng I noh niht ufgeführt sind. Gleihzeitig mit dieser Mitteilung knn der Vertrgshließende Vorehlte hinsihtlih der Anwendung dieser neuen Rehtsvorshriften uf die Sttsngehörigen der nderen Vertrgshließenden mhen. Der Generlsekretär des Europrtes ht den ürigen Vertrgshließenden lle Mitteilungen, die ihm nh den Bestimmungen der Asätze und zugehen, zur Kenntnis zu ringen. Artikel 17 Die Vertrgshließenden können durh zweiseitige Vereinrungen üergngsregelungen für diejenigen Fälle treffen, in denen vor dem Inkrfttreten dieses Akommens Fürsorgeleistungen gewährt worden sind. Artikel 18 Die Bestimmungen dieses Akommens stehen in keiner Weise den Vorshriften der innersttlihen Gesetzgeung, der interntionlen üereinkommen oder der zwei- oder mehrseitigen Akommen entgegen, die für den Beteiligten günstiger sind. Artikel 19 Die Anhänge I, II und III sind Bestndteil dieses Akommens. Artikel 20 Alle Streitfrgen, die sih ei der Auslegung oder Durhführung dieses Akommens ergeen, sollen von den zuständigen Behörden der Vertrgshließenden uf dem Verhndlungswege geregelt werden. Wird eine Streitfrge niht innerhl von drei Monten uf diesem Wege geregelt, so ist sie einer Shiedsstelle zu unterreiten, deren Zusmmensetzung und Verfhren von den eteiligten Vertrgshließenden vereinrt werden. Kommt innerhl einer weiteren Frist von drei Monten hierüer keine Einigung zustnde, so ist der Streitfll einem Shiedsrihter zu unterreiten, der uf Antrg eines der eteiligten Vertrgshließenden von dem Präsidenten des Interntionlen Gerihtshofs estellt wird. Besitzt dieser die Sttsngehörigkeit einer der m Streitfll eteiligten Prteien, so fällt diese Aufge dem Vizepräsidenten des Gerihtshofs oder dem nh dem Dienstlter nähstfolgenden Rihter zu, der niht Sttsngehöriger einer der m Streitfll eteiligten Prteien ist. Die Entsheidung der Shiedsstelle oder des Shiedsrihters soll im Einklng mit den Grundsätzen und im Geiste dieses Akommens ergehen; sie ist verindlih und endgültig. Artikel 21 Dieses Akommen wird zur Unterzeihnung durh die Mitglieder des Europrtes ufgelegt. Es edrf der Rtifizierung. Die Rtifiktionsurkunden sind eim Generlsekretär des Europrtes zu hinterlegen. Dieses Akommen tritt mit dem ersten Tge des Monts in Krft, der uf die Hinterlegung der zweiten Rtifiktionsurkunde folgt. 5

6 SEV 14 Europäishes Fürsorgekommen, 11.XII.1953 Für jeden Unterzeihner, der dieses Akommen in der Folge rtifiziert, tritt es mit dem ersten Tge des Monts in Krft, der uf die Hinterlegung seiner Rtifiktionsurkunde folgt. Artikel 22 d Ds Ministerkomitee des Europrtes knn jeden Stt, der niht Mitglied des Rtes ist, einlden, diesem Akommen eizutreten. Der Beitritt erfolgt durh Hinterlegung einer Beitrittserklärung eim Generlsekretär des Europrtes, die mit dem ersten Tge des druffolgenden Monts wirksm wird. Zugleih mit der Hinterlegung einer Beitrittserklärung nh den Bestimmungen dieses Artikels sind die Angen mitzuteilen, die in Anhng I und III dieses Akommens enthlten sein würden, wenn die Regierung dieses Sttes m Tge des Beitritts Unterzeihner dieses Akommens gewesen wäre. Jede Mitteilung gemäß Astz gilt für die Anwendung dieses Akommens ls Bestndteil des Anhngs, in dem sie enthlten sein würde, wenn die Regierung dieses Sttes Unterzeihner dieses Akommens wäre. Artikel 23 Der Generlsekretär des Europrtes ringt den Mitgliedern des Rtes zur Kenntnis den Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Akommens und die Nmen der Mitglieder, die es rtifiziert hen oder in der Folge rtifizieren; die Hinterlegung jeder Beitrittserklärung gemäß Artikel 22 und den Eingng der gleihzeitig üermittelten Angen; jede gemäß Artikel 24 eingegngene Erklärung und den Zeitpunkt, mit dem sie wirksm wird. Artikel 24 Dieses Akommen wird für die Duer von 2 Jhren geshlossen, gerehnet vom Zeitpunkt seines Inkrfttretens gemäß Artikel 21 As.. Seine Geltungsduer verlängert sih sodnn von Jhr zu Jhr für diejenigen Vertrgshließenden, die es niht wenigstens sehs Monte vor dem Aluf der ursprünglihen Zweijhresfrist oder einer späteren Jhresfrist durh eine n den Generlsekretär des Europrtes zu rihtende Erklärung gekündigt hen. Diese Erklärung wird mit dem Aluf dieser Frist wirksm. Zu Urkund dessen hen die hierzu in gehöriger Form ermähtigten Unterzeihneten dieses Akommen unterzeihnet. Geshehen zu Pris m 11. Dezemer 1953 in englisher und frnzösisher Sprhe, woei eide Fssungen gleihermßen uthentish sind, in einem einzigen Exemplr, ds im Arhiv des Europrtes zu hinterlegen ist. Der Generlsekretär üermittelt llen Unterzeihnern egluigte Ausfertigungen. 6

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