I. Allgemeine Bestimmungen. 2 Es gilt sinngemäss ebenfalls für Mobilitätsstudierende, die im Rahmen des Masterstudiengangs ECTS-Punkte erwerben.

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1 Reglement üer ds Studium und die Leistungskontrollen im spezilisierten Msterstudiengng Biomedicl Sciences der Medizinischen Fkultät der Universität Bern (RSL M Biomedicl Sciences; RSL MBS) Die Medizinische Fkultät, gestützt uf Artikel Astz 1 Buchste c des Gesetzes vom 5. Septemer 1996 üer die Universität (Universitätsgesetz, UniG), Artikel 115 der Verordnung vom 7. Mi 1998 üer die Universität (Universitätsverordnung, UniV) und Artikel 8 des Sttuts vom 17. Dezemer 1997 der Universität Bern (Universitätssttut, UniSt), eschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstnd Art. 1 Dieses Reglement regelt ds Studium und die Leistungskontrollen im spezilisierten Msterstudiengng in Biomedicl Sciences (Msterstudiengng). Geltungsereich Art. 1 Dieses Reglement gilt für lle Studierenden, die im Rhmen des Msterstudiengngs in Biomedicl Sciences n der Medizinischen Fkultät der Universität Bern (Fkultät) studieren. Es gilt sinngemäss eenflls für Moilitätsstudierende, die im Rhmen des Msterstudiengngs ECTS-Punkte erweren. 11. Orgnistion Studienusschuss Art. Der Studienusschuss ist eine Sukommission des Ausschusses für Lehre der Fkultät (Ausschuss für Lehre). Zusmmensetzung und Aufgen des Studienusschusses sind, soweit sie nicht im RSL geregelt sind, im Anhng zum Studienpln eschrieen. Studienleitung Art. c 1 Die Studienleitung esteht us: dem Leiter oder der Leiterin des Msterstudiengnges, einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin, einer Studienkoordintorin oder einem Studienkoordintor. Die Aufgen der Studienleitung sind, soweit sie nicht im RSL geregelt sind, im Studienpln eschrieen

2 111. Studium 1. Allgemeines Ziel des Studiums Art. 5 1 Der Msterstudiengng soll den Studierenden fundierte Fchkenntnisse in der Systemiologie des gesunden und des erkrnkten menschlichen Orgnismus vermitteln, die Befähigung vermitteln, wissenschftliche Methoden und Erkenntnisse prxisorientiert, selständig und kritisch nzuwenden, c ls Vorereitung uf eine Lufhn in den Grundlgenwissenschften, der klinischen und der industriellen Forschung dienen. Der Msterstudiengng vermittelt den Studierenden profunde theoretische Kenntnisse ("knowledge") und ngewndte Fertigkeiten und Methoden ("skills"). Allgemeine Vorussetzungen für ds Studium Art. 6 1 Alle Studierenden, die im Rhmen des Msterstudiengngs Leistungen enspruchen, müssen n der Universität Bern immtrikuliert sein. Es gelten die Bestimmungen von Artikel is 51 UniSt. Die Zulssungsvorussetzungen für ds Studium richten sich nch Artikel 87 is 98 UniV. Wer n der Universität Bern oder n einer nderen Hochschule in einem Studiengng, der in seiner Ausrichtung dem Msterstudiengng entspricht, wegen ungenügender Leistungen endgültig gewiesen wurde, wird zum Msterstudiengng nicht zugelssen. Fchliche Vorussetzungen für ds Studium Art. 7 1 Zum Msterstudiengng in Biomedicl Sciences n der Universität Bern ist zugelssen, wer die llgemeinen Studienvorussetzungen (Art. 6) erfüllt und Inherin oder Inher eines Bchelorschlusses in Biomedicl Sciences der Universität Freiurg ist. Auf Beschluss des Ausschusses für Lehre der Fkultät können sur Dossier Personen mit nderen ls in Astz 1 gennnten Aschlüssen zugelssen werden, die die fchlichen Vorussetzungen erfüllen oder die mit Zustzleistungen, welche in der Regel den Umfng von 10 ECTS-Punkten nicht üersteigen sollen, die fchlichen Vorussetzungen für den Msterstudiengng erfüllen können. Der Studienusschuss legt in diesen Fällen fest, welche Lehrvernstltungen zu welchem Zeitpunkt zusätzlich solviert werden müssen. Die in Astz 1 und gennnten Aschlüsse dürfen in der Regel nicht älter ls sechs Jhre sein. Üer Ausnhmen entscheidet der Ausschuss für Lehre. - -

3 Studieneginn Art. 8 Der Msterstudiengng eginnt im Herstsemester. Regelstudienzeit, Art. 9 1 Die Regelstudienzeit eträgt ei Vollzeitstudierenden Verlängerungsmöglichkeiten, Semester. Studienusschluss Wer ohne wichtige Gründe (Art. 8 As. UniSt) die Regelstudienzeit um mehr ls Semester üerschreitet, wird vom Msterstudiengng usgeschlossen. Auf Antrg knn die Regelstudienzeit ei Vorliegen wichtiger Gründe (Art. 8 As. UniSt) durch den Ausschuss für Lehre um höchstens zwei Semester verlängert werden. Dnch knn uf erneutes Gesuch hin eine weitere Verlängerung von höchstens zwei Semestern gewährt werden. Die gewährten Verlängerungen dürfen insgesmt vier Semester nicht üersteigen. Alehnende Entscheidungen ergehen in der Form einer nfechtren Verfügung. Bei der Wiederholung von Msterreiten knn uf schriftlichen Antrg eine Verlängerung um ein Semester durch den Ausschuss für Lehre gewährt werden, wenn die Studienzeit gemäss Astz üerschritten wird. 5 Wenn gemäss Artikel 7 Asätze und zusätzliche Lehrvernstltungen solviert werden müssen, verlängert sich die in Astz 1 und gennnte Regel- zw. Höchststudienzeit um ein Semester. Studienpln Art. 10 Ds Fkultätskollegium erlässt einen von der Universitätsleitung zu genehmigenden Studienpln. Im Studienpln ist der Aufu des Msterstudiums festgelegt. Er enthält nmentlich Bestimmungen üer c d e oligtorische Unterrichtseinheiten, den Umfng der Whlvernstltungen und die eventuell verlngten Vorussetzungen, die Msterreit, die möglichen esonderen Bedingungen für die zeitliche Afolge der zu elegenden Lehrvernstltungen, die Zuordnung der Lehrvernstltungen zu den Modulen.. Grundelemente des Msterstudiums Bemessung der Studienleistungen, Verjährung Art Die Studienleistungen werden nch dem Europen Credit Trnsfer nd Accumultion System (ECTS) emessen. Bemessungseinheit für die Gewichtung der einzelnen Leistungen ist die Anzhl der ECTS-Punkte. Ds Studienpensum für ein Vollzeitstudium eträgt 60 ECTS Punkte pro Jhr. Ein ECTS-Punkt entspricht einer Studienleistung, die in 5 is 0 Areitsstunden errcht werden knn. ECTS-Punkte können mximl während sechs Jhren nch - -

4 Erwer n ds Studium ngerechnet werden. Umfng des Studiums Art. 1 Der Msterstudiengng in Biomedicl Sciences ht einen Umfng von 90 ECTS-Punkten. Module von Leistungseinheiten Art. 1 1 Im Msterstudiengng können mehrere Leistungseinheiten zu Modulen zusmmengefsst werden. Einem Modul wird die Summe der ECTS-Punkte der konstituierenden Leistungseinheiten zugewiesen. Es git folgende Arten von Modulen: Module, die durch eine einzige Leistungskontrolle geprüft werden. Module dieser Art dürfen 15 ECTS-Punkte nicht üerschreiten. Kumultive Module, die us einer Reihe unhängiger Leistungskontrollen der einzelnen Lehrvernstltungen und/oder us Leistungskontrollen von Modulen gemäss Buchste estehen. Module gelten ls estnden, wenn der Notendurchschnitt der konstituierenden Leistungseinheiten mindestens genügend ist. 5 Die Studierenden werden spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrvernstltungen drüer informiert, uf welche Weise die in einem Modul zusmmengefssten Leistungseinheiten geprüft werden. IV. Leistungskontrollen 1. Allgemeine Bestimmungen Berechtigung zu Leistungskontrollen Art. 1 Zur Anhme von Leistungskontrollen erechtigt sind Dozierende im Sinne von Artikel 9 UniV sowie prüfungserechtigte Dozierende der Universität Freiurg. Leistungskontrollen Art Die einzelnen Leistungseinheiten werden in der Regel mit enoteten Leistungskontrollen ewertet. Unenotete Leistungskontrollen sind in Artikel Astz geregelt. Leistungskontrollen zu Lehrvernstltungen oder Modulen müssen in der Regel spätestens is Ende des Semesters, in dem die entsprechende Lehrvernstltung oder ds Modul ngeoten wurde, durchgeführt werden. Näheres regelt der Studienpln. Orgnistion Art. 16 Die Studienleitung orgnisiert die Leistungskontrollen. Sprchen Art. 17 Leistungskontrollen werden in der Unterrichtssprche --

5 durchgeführt. Zusätzlich können sie in einer zwischen den Prüfenden und den Studierenden vereinrten Lndessprche oder in Englisch durchgeführt werden (Art. 11 UniG). Unerlute Hilfsmittel Art. 18 Wird ds Ergenis der Leistungskontrollen durch Täuschung, nmentlich durch Verwendung unerluter Hilfsmittel, eeinflusst oder zu eeinflussen versucht, so gilt die Leistungskontrolle ls nicht estnden mit der Note 1. Akteneinsicht, Archiviemngspflicht Art Für die Archivierung und Vernichtung von Dten gelten die entsprechenden Richtlinien der Universitätsleitung. Es esteht grundsätzlich Akteneinsichtsrecht. Soweit üerwiegende öffentliche oder privte Interessen, insesondere ds Interesse n der Geheimhltung der Prüfungsfrgen, es erfordern, knn die Einsichtnhme in Unterlgen von Leistungskontrollen eingeschränkt werden. Der Studienpln regelt Einzelheiten der Einsichtnhme. Geühren für Leistungskontrollen Art. 0 Die Geühr für Leistungskontrollen insgesmt eträgt 00 Frnken. Die Fkultät erhet die Hälfte der Geühr ei Beginn des Studiums, den Rest vor der Verleihung des Mstertitels. An- und Ameldung zu Leistungskontrollen Art. 1 1 Anmeldungen zu Leistungskontrollen sind in der Regel nicht erforderlich. Die Studierenden sind utomtisch zu llen Leistungskontrollen der von ihnen zu solvierenden Pflicht- und Whlpflichtvernstltungen ngemeldet. Für die Ameldung von der Leistungskontrolle können nur wichtige Gründe wie nmentlich Krnkheit, Unfll oder Militärdienst der Studierenden oder Todesfll einer nhe stehenden Person geltend gemcht werden. Andernflls gilt die Leistungskontrolle ls nicht estnden mit der Note 1 oder ei unenoteten Leistungskontrollen ls "nicht estnden". Treten die Studierenden während der Leistungskontrolle zurück oder erscheinen nicht, hen sie innerhl von drei Areitstgen den Nchweis des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäss Astz zu erringen. Andernflls gilt die Leistungskontrolle ls nicht estnden mit der Note 1 oder ei unenoteten Leistungskontrollen ls "nicht estnden". Krnkheit und Unfll müssen durch Arztzeugnis elegt werden; ein Vertruensrzt knn eigezogen werden. Studierende, die us einem wichtigen Grund gemäss Astz n der Teilnhme n einer Leistungskontrolle verhindert wren, können die Leistungskontrolle uf Antrg innerhl von 6 Monten nchholen. Kompenstion Art. 1 Ungenügende Leistungskontrollen können kompensiert ungenügender Leistungen werden, wenn die Leistungskontrollen Bestndteil eines -5-

6 kumultiven Moduls sind. Dei muss der Notendurchschnitt des Moduls mindestens genügend sein. Leistungseurteilung und Notenskl Art. 1 Für enotete Leistungskontrollen wird die Notenskl von 1-6 verwendet. Genügende Leistungen werden wie folgt ewertet: 6 usgezeichnet 5,5 sehr gut 5 gut,5 efriedigend usreichend/genügend Ungenügende Leistungen werden nch der folgenden Notenskl ewertet:.5; ;.5; ; 1.5; 1. In folgenden Fällen können unenotete, er kontrollierte Leistungen nerknnt zw. unenotete Leistungskontrollen durchgeführt werden: Im Flle von Üungen, Prktik usw., deren Asolvierung Vorussetzung für die Zulssung zu einer Leistungskontrolle gemcht wird. Die Anerkennung erfolgt nur, wenn die Leistungskontrolle estnden wurde. Es können ECTS-Punkte für Prktik in der Industrie, n Forschungsinstitutionen, ei Gesundheitsehörden oder im Spitl vergeen werden. Die entsprechenden Bedingungen sind im Studienpln geregelt. 5 Nicht enotete Leistungskontrollen werden mit "estnden" oder "nicht estnden" ewertet. Näheres zu den nicht enoteten Leistungskontrollen regelt der Studienpln. 6 Der Durchschnitt der Noten us einzelnen Leistungskontrollen wird erechnet ls nch ECTS-Punkten gewichtetes Mittel dieser Noten. 7 Noten, die us einer gewichteten Mittelung hervorgehen, werden wie folgt gerundet: Note im Bereich: 5, ,00 5,5... < 5,75,75... < 5,5,5... <,75,00... <,5,5... <,00,75... <,5,5... <,75 1,75... <,5 1,5... <1,75 1,00... <1,5 Gerundete Note: 6,0 5,5 5,0,5,0,5,0,5,0 1,5 1,0-6-

7 Eröffnung der Leistungsergenisse Art. 1 Ds Ergenis jeder Leistungskontrolle wird den Studierenden mitgeteilt. Die Studierenden werden dhingehend informiert, dss innerhl einer festgelegten Frist Erhlt dieser Mitteilung eine nfechtre Verfügung des gemäss Fkultätsreglements zuständigen Orgns verlngt werden knn. Wiederholung von Leistungskontrollen Art. 5 1 Nur ungenügende Leistungskontrollen (inkl. Msterreit) können einml wiederholt werden. Ist ein Modul ls Gnzes estnden (Art. 1 As. und Art. ), können ungenügende Leistungskontrollen der konstituierenden Leistungseinheiten nicht wiederholt werden. Es zählt immer die zuletzt gelegte Leistungskontrolle. Der Studienpln regelt die Modlitäten der Wiederholung ungenügender Leistungskontrollen. Die Wiederholung von ungenügenden Leistungskontrollen muss zum nächst möglichen Termin erfolgen, wenn keine wichtigen Gründe gemäss Astz vorliegen. Ausschluss us dem Studiengng, Studienruch Art. 6 1 Studierende, die nch Wiederholung ller ungenügenden Leistungskontrollen innerhl eines kumultiven Moduls (Art. 1 As. Bst. ) und ggf. unter Anwendung der Kompenstionsregelung gemäss Artikel eine ungenügende Note für ds etreffende Modul erhlten, werden vom Weiterstudium im Msterstudiengng usgeschlossen. Studierende, deren Msterreit zweiml mit einer ungenügenden Note ewertet wurde, werden vom Weiterstudium im Msterstudiengng usgeschlossen. Studierende, die im Studiengng Biomedicl Sciences vom Weiterstudium usgeschlossen werden oder ihr Studium rechen, können einen vom Deknt der Fkultät unterzeichneten Leistungsnchweis üer die erworenen ECTS Punkte entrgen.. Arten der Leistungskontrollen Erringen von Leistungsnchweisen Art. 7 Im Rhmen des Msterstudiums können folgende Arten der Leistungskontrollen durchgeführt werden: G d e schriftliche und/oder mündliche Prüfungen, schriftliche Areiten, nmentlich Mster- und Seminrreiten, Referte, prktische Leistungskontrollen, weitere von den Dozierenden zu Beginn der Vernstltung eknntzugeende Nchweise. - 7-

8 Mündliche Prüfungen Art. 8 1 Bei der Durchführung einer mündlichen Prüfung muss eine Beisitzerin oder ein Beisitzer mit den entsprechenden Fchkenntnissen nwesend sein. Bei jeder mündlichen Prüfung wird sichergestellt, dss der Prüfungsverluf nchträglich rekonstruiert werden knn. Eine mündliche Prüfung duert zwischen 10 und 60 Minuten. Der Studienpln regelt die Einzelheiten. Schriftliche Prüfungen Art. 9 1 Eine schriftliche Prüfung duert in der Regel mximl Stunden. Die prüfungsverntwortlichen Personen melden die Ergenisse der schriftlichen Prüfung innerhl eines Monts n die Studienleitung Msterreit Art. 0 1 Zu den Anforderungen des Msterstudiums gehört die Anfertigung einer Msterreit im Umfng von 0 ECTS-Punkten sowie deren öffentliche Präsenttion. Die Msterreit wird von zwei Prüfenden egutchtet. Eine Person muss gemäss Artikel 1 zur Durchführung von Leistungskontrollen im Msterstudiengng Biomedicl Sciences erechtigt sein. Die ndere Person knn eine fchlich kompetente Person sein, die nicht prüfungserechtigt im Sinne von Artikel 1 ist. Die Duer der Msterreit ist uf sechs Monte egrenzt. Eine erste Verlängerung um mximl drei Monte wegen wichtiger Gründe im Sinne von Artikel 8 Astz UniSt knn uf Antrg von der Studien leitung ewilligt werden. Jede weitere Verlängerung muss vom Ausschuss für Lehre genehmigt werden. Die Ergenisse der schriftlichen Msterreit werden im Rhmen eines 15- is 0-minütigen öffentlichen Vortrgs mit nschliessender Diskussion vorgestellt. 5 Weitere Einzelheiten üer die Msterreit, insesondere die Berechnung der Note, sind im Studienpln geregelt. V. Anerkennung nderer Leistungen Anrechnung uswärtiger Leistungen Art. 1 1 Die Studienleitung prüft die Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen, die usserhl des Msterstudiengngs Biomedicl Sciences errcht wurden. Der Ausschuss für Lehre entscheidet uf Antrg der Studienleitung. Die Anrechnung von nerknnten uswärtigen Leistungen setzt Leistungskontrollen der etreffenden Hochschulen vorus. Es können mximl 0 ECTS-Punkte ngerechnet werden. Angerechnete Leistungen werden im Diplom Supplement ufgeführt. Benotete Leistungskontrollen werden ei der -8-

9 Berechnung des Notendurchschnitts erücksichtigt. Nicht enotete Leistungen werden im Diplom Supplement ufgeführt und zählen ei der Berechnung des Notendurchschnitts nicht mit. 5 Vorehlten leien Vereinrungen mit nderen universitären Hochschulen. VI. Aschluss und Urkunde Aschluss Gesmtnote Art. Für den Aschluss des Studiums melden sich die Studierenden ei der Studienleitung. Die Studienleitung kontrolliert, o lle Vorussetzungen für den Studienschluss erfüllt sind, stellt die entsprechenden Ausweise sowie die Msterurkunde us, leitet die Dokumente n ds Deknt zur Unterschrift weiter und üergit sie dem Studierenden nch Eingng der Geührenzhlung. Art. Die Gesmtnote wird ls gemäss ECTS-Punkten gewichtetes Mittel ller enoteten Leistungskontrollen errechnet und gemäss Artikel Astz 5 gerundet. Msterprädikt Art. 1 Ds Prädikt für den Titel Mster in Biomedicl Sciences richtet sich nch der Gesmtnote (Art. ) im Msterstudium. Ds Prädikt wird nch folgender Skl vergeen: 6,0 = summ cum lude (usgezeichnet) 5,5 = insigni cum lude (sehr gut) 5,0 = mgn cum lude (gut),5 = cum lude (efriedigend),0 = rite (usreichend/genügend). Bestehensnorm Art. 5 Der Msterstudiengng ist estnden, wenn folgende Vorussetzungen erfüllt sind: Nchweis von errchten und geprüften Leistungen im Umfng von insgesmt 60 ECTS-Punkten, die Note der Msterreit mindestens,0 eträgt, c die Noten der llfälligen Zustzleistungen gemäss Artikel 7 Astz jeweils mindestens etrgen. Diplom und Diplom Supplement Art. 6 1 Nch Erfüllung der Vorussetzungen stellt die Fkultät den Studierenden ein Msterdiplom und ein Diplom Supplement üer die erfolgreiche Asolvierung des Msterstudiengngs us. Im Msterdiplom werden der Titel und ds Gesmtprädikt ufgeführt. Ds Diplom Supplement weist die detillierten Studienleistungen mit ECTS-Punkten und Noten sowie ds Them der Msterreit us

10 Titel Art. 7 Der von der Fkultät verliehene Titel lutet: Mster of Science (M Sc) in Biomedicl Sciences, Universität Bern. VII. Rechtspflege Art. 8 1 Für ds Verfhren gelten ds Gesetz vom 5. Septemer 1996 üer die Universität und ds Gesetz vom. Mi 1989 üer die Verwltungsrechtspflege. Gegen Verfügungen der Orgne der Fkultät knn innert 0 Tgen Beschwerde ei der Rekurskommission der Universität Bern erhoen werden (Art. 76 As. 1 UniG). Bei Beschwerden gegen Ergenisse von Leistungskontrollen ist die Rüge der Unngemessenheit unzulässig (Art. 76 As. UniG). VIII. Schlussestimmung Art. 9 Dieses Reglement tritt rückwirkend m 1. August 009 in Krft. Bern, den 7. Oktoer 009 Im Nmen der Medizinischen Fkultät Der Dekn: ("\'. C \\.'-- Prof. Dr. Peter Eggli Von der Erziehungsdirektion genehmigt: Bern,den 6. August 010 Der Erziehungsdirektor: S(. '\ _1/5 Bernhrd Pulver - 10-

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