Jugendrechtspflegegesetz (JRPG)

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1 1 von : Jnur 1993 Jugendrechtspflegegesetz (JRPG) Der Grosse Rt des Kntons Bern, uf Antrg des Regierungsrtes, eschliesst: I. Allgemeiner Teil 1. Grundsätze Art. 1 Ziel der Jugendrechtspflege Ziel der Jugendrechtspflege sind Erziehung und Fürsorge. Für die Auswhl der Mssnhmen und Strfen ist ds Wohl der Jugendlichen [Fssung vom ] mssgeend. Art. 2 [Fssung vom ] Kntonles Recht Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 üer ds Jugendstrfrecht (Jugendstrfgesetz, JStG [SR 311.1]) finden uf die nch ernischem Recht mit Strfe edrohten Hndlungen entsprechende Anwendung. Art. 3 [Fssung vom ] Anwendrkeit des Strfverfhrens 1 Soweit dieses Gesetz keine weichenden Bestimmungen enthält, sind für die Durchführung der Jugendrechtspflege die Bestimmungen des Gesetzes vom 15. März 1995 üer ds Strfverfhren (StrV [BSG 321.1]) sinngemäss nwendr. 2 An die Stelle der Sttsnwltschft und der Generlprokurtur tritt die Jugendsttsnwltschft und n diejenige der Anklgekmmer die zuständige Strfkmmer. 2. Geltungsereich, Gerichtsrkeit und Zuständigkeit Art. 4 Persönlicher Geltungsereich 1 Dieses Gesetz findet Anwendung, wenn Jugendliche [Fssung vom ] im Sinne des Strfgesetzuches Hndlungen egehen, die nch den Bestimmungen des eidgenössischen oder ernischen Rechts mit Strfe edroht sind. 2 Wird ds Verfhren gegen eine erwchsene Täterin oder einen erwchsenen Täter für eine vor dem 18. Altersjhr egngene strfre Hndlung eingeleitet, so ist ds Jugendgericht für die Verfolgung und Beurteilung zuständig. Dieses wendet usschliesslich Jugendstrfrecht n. [Fssung vom ] 3 Begeht eine Jugendliche oder ein Jugendlicher sowohl vor ls uch nch dem zurückgelegten 18. Altersjhr strfre Hndlungen, richtet sich die Zuständigkeit nch Artikel 3 Astz 2 JStG [SR 311.1]. Ist die Zuständigkeit zwischen Erwchsenengericht und Jugendgericht streitig, entscheidet die zuständige Strfkmmer. [Eingefügt m ] 4 Stellt die zuständige Behörde im Lufe eines Verfhrens fest, dss eine Tt von einem Kind unter zehn Jhren egngen worden ist, enchrichtigt sie die gesetzlichen Vertreter des Kindes. Liegen Anzeichen dfür vor, dss ds Kind esondere Hilfe enötigt, sind uch die Vormundschftsehörde oder die durch ds kntonle Recht ezeichnete Fchstelle für Jugendhilfe zu enchrichtigen. [Eingefügt m ] Art. 5

2 2 von :01 Jugendgerichtsrkeit 1 Die örtliche Zuständigkeit der ernischen Jugendgerichte richtet sich nch Artikel 38 JStG. [Fssung vom ] 2 Ergeen sich im interkntonlen Verkehr unter den zuständigen Behörden Meinungsverschiedenheiten üer die ernische Jugendgerichtsrkeit, verhndelt und eschliesst die Jugendsttsnwltschft üer die Anerkennung oder Alehnung im Verfhren gemäss den Artikeln 7 ff. StrV [Aufgehoen durch G vom üer ds Strfverfhren; BSG 321.1]. [Fssung vom ] Art. 6 Örtliche Zuständigkeit Können sich die Jugendgerichte üer die Zuständigkeit gemäss Artikel 38 JStG [Fssung vom ] nicht einigen oder wird die örtliche Zuständigkeit estritten, entscheidet vor der Üerweisung die Jugendsttsnwltschft und im Huptverfhren die zuständige Strfkmmer. Art. 7 Wechsel des Wohnsitzes 1 Der Wechsel des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen [Fssung vom ] Aufenthltes nch Einleitung des Jugendgerichtsverfhrens zieht in der Regel keinen Hinfll der ernischen Gerichtsrkeit oder der örtlichen Zuständigkeit nch sich. 2 Können sich die Behörden [Fssung vom ] nicht einigen, ist ds Verfhren nch Artikel 5 Astz 2 und Artikel 6 nwendr. Art. 8 Rechtshilfe 1 Für die Gewährung der Rechtshilfe sind die Bestimmungen der Artikel 17 ff. StrV [BSG 321.1]sinngemäss nwendr. [Fssung vom ] 2 An die Stelle der Anklgekmmer tritt die Jugendsttsnwltschft. Art. 9 Schliche Zuständigkeit 1 Die Jugendrechtspflege wird durch die Jugendgerichte usgeüt. 2 Ds Jugendgericht ist im Untersuchungs-, Urteils- und Vollzugsverfhren schlich zuständig. Es gelten die nchfolgenden Bestimmungen. Art. 10 Jugendgerichtspräsidentin/Jugendgerichtspräsident Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident ist zuständig im Untersuchungs-, Urteils- und Vollzugsverfhren, wenn dieses Gesetz nicht usdrücklich ds Kollegilgericht ls zuständig erklärt. Art. 11 [Fssung vom ] Kollegilgericht 1. Dreierkmmer 1 Als urteilendes Gericht ist ds Kollegilgericht in Dreieresetzung zuständig 1. für die Verhängung folgender Snktionen: c Unterringung, Freiheitsentzug von mehr ls sechs Monten, Mssnhme nch StGB und Freiheitsstrfe, die für im Üergngslter egngene Strftten in Frge kommen.

3 3 von :01 2. im Widerrufsverfhren sowie in den Verfhren etreffend nchträgliche Vollstreckrerklärung, wenn ein Freiheitsentzug von mehr ls sechs Monten in Frge kommt. 2 Im vollzugsrichterlichen Verfhren ist ds Kollegilgericht in Dreieresetzung zuständig, wenn ein Freiheitsentzug von mehr ls sechs Monten in Frge kommt. 3 Die Dreierkmmer knn vollzugsrichterliche Entscheide treffen, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fllen, wenn diese in schlichem Zusmmenhng mit ihrem Urteil stehen. Art. 12 [Fssung vom ] 2. Fünferkmmer Als urteilendes Gericht ist ds Kollegilgericht in Fünferesetzung zuständig, wenn ei der Beurteilung eines Verrechens oder Vergehens ezüglich Beweisführung, Beweiswürdigung oder rechtlicher Würdigung der Tt esondere Schwierigkeiten zu erwrten sind, eine esonders schwere Strftt zur Beurteilung steht. Art. 13 [Fssung vom ] Unfähigkeit, Alehnrkeit 1 Die Bestimmungen des Strfverfhrens üer die Unfähigkeit und Alehnrkeit von Gerichtspersonen (Art. 30 ff. StrV [BSG 321.1]) sind in jedem Verfhrensstdium sinngemäss nwendr. 2 Ein Unfähigkeitsgrund im Sinne des Artikels 30 Ziffer 11 StrV esteht nicht im Zusmmenhng mit Unterhltsregelungen gemäss Artikel 88. [Fssung vom ] 3 Ein Unfähigkeitsgrund im Sinne des Artikels 30 Ziffer 9 StrV esteht nicht, wenn im Verlufe des Verfhrens eine Gerichtsperson für die weitere Gestltung der persönlichen und sozilen Verhältnisse der Jugendlichen [Fssung vom ] Rt erteilt ht. [Astz 3 entspricht dem isherigen Astz 2] 4 Eine Alehnung gemäss Artikel 31 StrV im Huptverfhren erührt ds Vollzugsverfhren nicht. [Eingefügt m ] 3. Prteien Art. 14 Prteien 1 Prteien im Verfhren sind etroffene Jugendliche sowie im Hupt-, Rechtsmittel- und vollzugsrichterlichen Verfhren die Jugendsttsnwltschft. Die Privtklge ist usgeschlossen. [Fssung vom ] 2 Ds Jugendgericht gewährt dem Opfer nur so weit Einsicht in die Akten, ls es für die Ausüung seiner ürigen Verfhrensrechte gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 4. Oktoer 1991 üer die Hilfe n Opfer von Strftten (Opferhilfegesetz, OHG [SR 312.5]) notwendig ist. Nichteintretens-, Nichteröffnungs-, Aufheungs- und Einstellungsentscheide sind den Opfern unter Hinweis uf die Rekursmöglichkeit zu eröffnen. [Fssung vom ] 3 Jugendliche hndeln durch ihre gesetzlichen Vertreter. Der Elternteil ohne elterliche Sorge ht Anspruch uf Informtion und Auskunft gemäss Artikel 275 des Schweizerischen Zivilgesetzuches vom 10. Dezemer 1907 (ZGB [SR 210]). Pflegeeltern können ei Vorliegen esonderer Umstände nstelle der Inher der elterlichen Sorge Prteirechte usüen. [Fssung vom ] 4 Urteilsfähige Jugendliche können sämtliche Prteirechte zudem selstständig whrnehmen. Ist die oder der Jugendliche nicht vertreten, ist im Verfhren mit Huptverhndlung uf Antrg des Jugendgerichts durch die zuständige Vormundschftsehörde eine Vertretungseistndschft zu errichten. [Fssung vom ] 5 Jugendliche [Fssung vom ] sowie die gesetzlichen Vertreter sind uf ihre Verfhrensrechte und -pflichten ufmerksm zu mchen; dieser Hinweis ist in den Akten zu vermerken [Aufgehoen m ] Art. 15

4 4 von :01 Verteidigung Die Verteidigung durch eine im Knton Bern zur Ausüung des Anwltserufs erechtigte Person ist in jedem Stdium des Verfhrens zugelssen. Art. 16 [Fssung vom ] Notwendige Verteidigung 1 Die Verteidigung ist in folgenden Fällen notwendig, woei sie usschliesslich die Interessen der oder des Jugendlichen vertritt, wenn c d e f die Jugendsttsnwltschft n der Huptverhndlung teilnimmt, es die Schwere der Tt erfordert, die oder der Jugendliche oder die gesetzlichen Vertreter offensichtlich nicht imstnde sind, die Verteidigung zu üernehmen, die Untersuchungshft mehr ls 24 Stunden geduert ht, eine vorsorgliche Unterringung ngeordnet wird, die Jugendsttsnwltschft im Rechtsmittelverfhren persönlich uftritt oder die Verteidigung im Huptverfhren notwendig wr. 2 Für ds Untersuchungs- und ds Üerweisungsverfhren wird eine Verteidigung nur estellt, wenn ein Huptverfhren im Sinne von Astz 1 Buchsten is c mit Whrscheinlichkeit evorsteht. 3 In den Verfhren gemäss den Artikeln 60 und 61 ist die Verteidigung notwendig unter den Vorussetzungen von Astz 1 Buchsten, c oder e. Art. 17 Amtliche Verteidigung 1 Wird in einem Fll der notwendigen Verteidigung keine Verteidigung estellt, lehnen Bestellte oder estehen Anzeichen eines Interessenkonflikts in der nwltschftlichen Tätigkeit, ezeichnet die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident eine im Knton Bern zur Ausüung des Anwltserufes erechtigte Person. [Fssung vom ] 2... [Aufgehoen m ] 3 Die Entschädigung für die mtliche Verteidigung wird durch ds Kntonle Anwltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG [BSG ]) geregelt. [Fssung vom ] 4 Die Kosten der mtlichen Verteidigung trägt der Knton [Fssung vom ]. [Entspricht dem isherigen Astz 3] 5 Soweit die Jugendlichen oder die Eltern üer hinreichende Mittel verfügen, können sie zur gnzen oder teilweisen Rückerstttung des vom Knton der mtlichen Verteidigung usgerichteten Honorrs verurteilt werden. [Fssung vom ] 6 Ist die oder der Jugendliche zum Zeitpunkt des Urteils volljährig, ist den Eltern ds rechtliche Gehör zu gewähren, wenn eine Rückerstttung der Kosten der mtlichen Verteidigung in Frge kommt. Gegen den Entscheid üer die Rückerstttung können die Eltern Rekurs ei der zuständigen Strfkmmer einlegen. Der Jugendsttsnwltschft steht ein Antrgsrecht zu. [Eingefügt m ] 4. Verfhrensestimmungen Art. 18 Vorldung und Vorführung, Mitteilungen 1 Die formlose Einldung zum Erscheinen ist mit dem Einverständnis der Betroffenen gestttet. Sie ist ktenkundig zu mchen. 2 Die Vorführung von Jugendlichen erfolgt durch die Kntonspolizei [Fssung vom ]. Die Inher der elterlichen Sorge sind unverzüglich zu orientieren, wenn der Vorführungszweck es nicht verietet. [Fssung vom ] 3 Wo ds Gesetz Mitteilungen n die Prteien vorsieht, hen diese in rechtsgenüglicher Form zu erfolgen. Sie sind unter Ange ihres Inhlts, ihrer Form und der Zeit der Mitteilung ktenkundig zu

5 5 von :01 mchen. 4 Bei uneknntem Aufenthlt gelten die Artikel 91 und 92 StrV sinngemäss. [Eingefügt m ] Art. 19 [Fssung vom ] Hilfspersonl, Kntonspolizei [Fssung vom ] Für mtliche Verrichtungen im Verkehr mit Jugendlichen und ihren Fmilien sind nch Möglichkeit Orgne der Jugendrechtspflege in Anspruch zu nehmen. Art. 20 Form der gerichtlichen Verhndlung 1 Die Bestimmungen des Gesetzes üer ds Strfverfhren [BSG 321.1] hinsichtlich der Form der gerichtlichen Verhndlungen sind sinngemäss nwendr. [Fssung vom ] 2 Ds Protokoll der Verhndlungen des Kollegilgerichtes wird von der Gerichtssekretärin oder dem Gerichtssekretär, der Jugendgerichtsschreierin oder dem Jugendgerichtsschreier oder von den durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion speziell ezeichneten Mitreiterinnen oder Mitreitern geführt. [Fssung vom ] 3 In den ürigen Fällen führen von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion [Fssung vom ] ezeichnete Mitreiterinnen oder Mitreiter [Fssung vom ] des Jugendgerichts ds Protokoll. In esonderen Fällen knn die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident eine usserordentliche Protokollführerin oder einen usserordentlichen Protokollführer eiziehen. Art. 21 Beteiligung der Prteien 1 Für die Beteiligung der Prteien gelten die Bestimmungen des Gesetzes üer ds Strfverfhren. 2 Ds Akteneinsichtsrecht der Prteien knn nch Ermessen der Jugendgerichtspräsidentin oder des Jugendgerichtspräsidenten im Interesse und zum Schutz der Jugendlichen [Fssung vom ] ezüglich der Ermittlungen zu den persönlichen und sozilen Verhältnissen eschränkt werden. Die Beschränkung gilt üer den Verfhrensschluss hinus is zum zurückgelegten 22. Altersjhr der Beurteilten. Belstende Ttschen sind den Prteien in geeigneter Form mitzuteilen. 3 Die Verteidigung ht volle Akteneinsicht. Sie drf Ermittlungen zu den persönlichen und sozilen Verhältnissen den Jugendlichen sowie den gesetzlichen Vertretern nur in dem von der Jugendgerichtspräsidentin oder vom Jugendgerichtspräsidenten ewilligten Umfnge eknnt geen. [Fssung vom ] Art. 22 Aktenufewhrung und -herusge 1 Die Akten werden eim Jugendgericht ufewhrt. Einzelheiten regelt eine Verordnung des Regierungsrtes. 2 Üer die Herusge der Akten n Strfgerichtsehörden sowie n Behörden und Institutionen, die sich im Auftrg des Jugendgerichts mit den etroffenen Jugendlichen [Fssung vom ] efssen, entscheidet die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident. Bestimmte vertruliche Aktenstücke dürfen zurückehlten werden; diesflls ist uf die Unvollständigkeit der herusgegeenen Akten hinzuweisen. 3 Wenn ein schutzwürdiges Interesse esteht, wird Behörden und Privten in geeigneter Weise Auskunft gegeen. 4 In Streitfällen entscheidet die zuständige Strfkmmer. [Fssung vom ] Art. 23 Kosten und Entschädigungen [Fssung vom ] 1 Für die Verfhrenskosten und Entschädigungen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes üer ds Strfverfhren. 2 Bei Änderung der Mssnhme oder nderen nchträglichen Entscheiden des urteilenden oder des vollziehenden Gerichts werden die Verfhrenskosten den Beurteilten uferlegt, sofern sie ds

6 6 von :01 Verfhren schuldhft verurscht hen. 3 Wenn esondere Umstände es rechtfertigen, nmentlich in Verfhren ohne Huptverhndlung, knn von der Auflge der Verfhrenskosten gnz oder teilweise Umgng genommen werden. 4 Sind die Vorussetzungen einer Entschädigung n Jugendliche [Fssung vom ] erfüllt, knn uch den gesetzlichen Vertretern eine Entschädigung usgerichtet werden. 5 Erledigt sich ein Verfhren wegen Rückzugs des Strfntrges, können die Verfhrenskosten der oder dem Jugendlichen, wenn sie oder er egründeten Anlss zum Strfverfhren gegeen ht, üerunden werden. Der kostenverpflichteten Person ist vorgängig ds rechtliche Gehör zu gewähren. Wird die Kostentrgung vorgängig durch Vergleich estimmt, ist die entsprechende Regelung in den richterlichen Entscheid ufzunehmen. [Fssung vom ] 6 Der Grosse Rt setzt die in Jugendstrfschen zu erheenden Geühren durch Dekret fest. [Fssung vom ] 5. Vorsorgliche Schutzmssnhmen [Fssung vom ] Art. 24 [Fssung vom ] 1 In jedem Verfhrensstdiumknn die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident vorsorglich eine Schutzmssnhme nch Artikel 12 is 15 JStG [SR 311.1] nordnen. Artikel 81 und 82 sind sinngemäss nwendr. 2 Schutzmssnhmen dürfen nur dnn vorsorglich ngeordnet werden, wenn eine unmittelre Gefährdung der Jugendlichen oder eine Gefährdung Dritter nicht nders gewendet werden knn oder wenn die Gefhr esteht, dss der Vollzug der vorussichtlich nzuordnenden Schutzmssnhme vereitelt oder erhelich eeinträchtigt würde. 3 Eine vorsorglich ngeordnete Schutzmssnhme gemäss Artikel 15 JStG drf üer die Duer von drei Monten hinus und jeweils nch drei weiteren Monten nur durch Beschluss der Dreierkmmer ufrecht erhlten leien. Der entsprechende Beschluss wird uf schriftlichem Wege gefsst, sofern kein Mitglied der Dreierkmmer eine mündliche Verhndlung verlngt. 4 Der Beschluss etreffend erstmlige Anordnung einer vorsorglichen Schutzmssnhme sowie die Verlängerungseschlüsse gemäss Astz 3 sind kurz zu egründen, mit einer Rechtsmittelelehrung zu versehen und den Jugendlichen, den gesetzlichen Vertretern und der Jugendsttsnwltschft schriftlich zu eröffnen. 5 Gegen diese Beschlüsse ist ein Rekurs n die zuständige Strfkmmer möglich. Dieser ist schriftlich zu egründen und innert zehn Tgen Zustellung eim Jugendgericht einzureichen. Der Jugendsttsnwltschft steht ein Antrgsrecht zu. Der Rekurs ht nur ufschieende Wirkung, wenn diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten der zuständigen Strfkmmer ngeordnet wird. 6 Wenn ds Gericht nichts nderes verfügt, leit die vorsorgliche Schutzmssnhme is zur Rechtskrft des Urteils estehen. 7 Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident ist uch im Rechtsmittelverfhren gegen ds Hupturteil für die Anordnung einer vorsorglichen Schutzmssnhme zuständig. 6. Beschwerde Art Üer Beschwerden gemäss Artikel 327 ff. StrV [BSG 321.1] in Jugendstrfschen entscheidet die zuständige Strfkmmer. [Fssung vom ] 2 Bezieht sich die Beschwerde uf ein Vorkommnis während des Vollzuges, entscheidet die Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion. [Fssung vom ] 3 Die Beschwerde ist uch zulässig gegen vom Jugendgericht mtlich eigezogene Personen. 7. Befugnisse der Jugendgerichtsschreierinnen und Jugendgerichtsschreier [Fssung vom ] Art. 26 [Fssung vom ] 1 Durch Dekret des Grossen Rtes können Jugendgerichtsschreierstellen [Fssung vom ] geschffen werden.

7 7 von :01 2 Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident ist efugt, die Anordnung und Durchführung von Untersuchungshndlungen n die Jugendgerichtsschreierin oder den Jugendgerichtsschreier zu üertrgen. Ds Weisungsrecht der Jugendgerichtspräsidentin oder des Jugendgerichtspräsidenten leit vorehlten. 3 Folgende Untersuchungsmssnhmen stehen unter Vorehlt der Regelung üer die Stellvertretung gemäss Astz 5 nur der Jugendgerichtspräsidentin oder dem Jugendgerichtspräsidenten zu: c d e f g h Beizug von Schverständigen, Husdurchsuchungen, Üerwchung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Untersuchung von Personen nch Artikel 161 StrV, Verfügungen üer den Leichnm nch Artikel 165 und 166 StrV, Verhftungen und dmit zusmmenhängende Anordnungen, vorsorgliche Schutzmssnhmen, Begutchtungen und sttionäre Beochtungen. 4 Im Weiteren können n die Jugendgerichtsschreierin oder den Jugendgerichtsschreier üertrgen werden: c Anträge uf Nichteintreten, Einstellung und Aufheung der Strfverfolgung in Fällen, welche im Beurteilungsflle schriftlich oder im Verfhren ohne Huptverhndlung erledigt worden wären, Urteile ohne Huptverhndlung, sofern nicht ein Freiheitsentzug von mehr ls einem Mont zu erwrten ist, und dmit in Zusmmenhng stehende nchträgliche Entscheide, soweit diese im schriftlichen Verfhren erfolgen, Vollzugsentscheide, die sich us einem schriftlichen Entscheid oder einem Urteil ohne Huptverhndlung ergeen. 5 Die Jugendgerichtsschreierin oder der Jugendgerichtsschreier vertritt die Jugendgerichtspräsidentin oder den Jugendgerichtspräsidenten ei Awesenheit von kurzer Duer. Für folgende Hndlungen und Verrichtungen esteht keine Befugnis: Antrgstellung uf Aufheung der Untersuchung und Üerweisung n ds urteilende Gericht, persönliche Einvernhmen gemäss Artikel 37 Astz 2, c Durchführung von Huptverhndlungen sowie Fällen von nchträglichen Entscheiden, welche mit diesen in Zusmmenhng stehen. II. Besonderer Teil 1. Polizeiliche Befugnisse Art. 27 Polizeiliche Ermittlung 1 Polizeiliche Ermittlungen gemäss Artikel 204 ff. StrV [BSG 321.1] gegen Unmündige [Fssung vom ] edürfen der Zustimmung oder eines Auftrges des Jugendgerichts. [Fssung vom ] 2 Bei unufschieren polizeilichen Mssnhmen gegen Unmündige [Fssung vom ] ist dem Jugendgericht unverzüglich Meldung zu ersttten. 3 Polizeiliche Ermittlungen sind eschleunigt durchzuführen, insesondere in Hftfällen. Art. 28 Polizeiliche Erledigung 1 Die Befugnis der Polizeiorgne des Kntons und der Gemeinden [Fssung vom ], von Jugendlichen, die ds 15. Altersjhr zurückgelegt hen, Ordnungsussen einzuziehen, richtet sich nch Artikel 221 StrV [BSG 321.1]. [Fssung vom ] 2 Die Kntonspolizei [Fssung vom ] ist efugt, Jugendliche zwischen dem 10. und dem zurückgelegten 15. Altersjhr, welche eine Widerhndlung gegen die Strssenverkehrsgesetzgeung

8 8 von :01 egngen hen, zum Besuch des Verkehrsunterrichts ei der Verkehrsinstruktion ufzuieten, wenn der festgestellte Verstoss in der Ordnungsussenliste enthlten ist. [Fssung vom ] 3 Artikel 2 und 10 des Bundesgesetzes [SR ] sowie Artikel 2 und 3 der Verordnung des Bundesrtes üer Ordnungsussen im Strssenverkehr [SR ] sind sinngemäss uf die polizeiliche Erledigung durch Aufgeot zum Verkehrsunterricht nwendr. 4 Für die Durchführung des Verkehrsunterrichts dürfen keine Kosten erhoen werden. 2. Einleitung des Verfhrens und Eröffnung der gerichtlichen Strfverfolgung Art. 29 [Fssung vom ] Einleitung 1 Die Anzeigen gegen Jugendliche sind eim örtlich zuständigen Jugendgericht einzureichen (Art. 38 JStG [SR 311.1]). 2 Ist dieses nicht zuständig, üerweist es die Anzeige nch den Bestimmungen gemäss Artikel 4 is 7 dem zuständigen Gericht. 3 Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident leitet selst ein Verfhren ein, wenn die Begehung einer von Amtes wegen zu verfolgenden Hndlung von Jugendlichen mtlich zur Kenntnis gelngt. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident ls Vollzugsperson hndelt und es sich um einen Fll von Artikel 21 JStG oder Artikel 4 StrV hndelt. Art. 30 Nichteintreten, Nichteröffnung [Fssung vom ] 1 Kommt die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident, llenflls nch Aklärungen gemäss Artikel 199 Astz 3 StrV, zum Schluss, die zur Anzeige gerchte Hndlung sei nicht mit Strfe edroht, die gesetzlichen Vorussetzungen der Strfverfolgung seien nicht gegeen, die Anzeige sei offensichtlich unegründet oder dss es sich um einen Fll nch Artikel 21 JStG oder Artikel 4 StrV hndle, entrgt sie oder er der Jugendsttsnwltschft, uf die Anzeige sei nicht einzutreten. Der Antrg ist kurz zu egründen. [Fssung vom ] 2 Hen ein gemäss Artikel 224 StrV ngeordnetes Ermittlungsverfhren oder nderweitige Ermittlungen ergeen, dss keine strfrechtlich verfolgre Tt vorliegt, Artikel 21 JStG oder Artikel 4 StrV Anwendung findet, entrgt die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident der Jugendsttsnwltschft, die Strfverfolgung sei nicht zu eröffnen. Der Antrg ist kurz zu egründen. [Fssung vom ] 3 Stimmt die Jugendsttsnwltschft dem Antrg zu, ist er zum Beschluss erhoen. Stimmt sie nicht zu, ist die Strfverfolgung zu eröffnen. [Entspricht dem isherigen Astz 2] 4 Der Beschluss ist der oder dem Jugendlichen, gegen die oder den sich die Anzeige oder die Ermittlungen richteten, den gesetzlichen Vertretern und dem Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes mit kurzer Begründung zu eröffnen. Ausser ei Strftten gemäss Opferhilfegesetz knn die Eröffnung unterleien, wenn weder die Beteiligten noch Dritte von der Anzeige oder den Ermittlungen Kenntnis erhlten hen. [Eingefügt m ] Art. 31 Eröffnung der gerichtlichen Strfverfolgung Liegt nch Auffssung der Jugendgerichtspräsidentin oder des Jugendgerichtspräsidenten eine mit Strfe edrohte und verfolgre Tt vor, wird die Strfverfolgung eröffnet durch Üerweisung n die Jugendgerichtspräsidentin oder den Jugendgerichtspräsidenten zur Durchführung des schriftlichen Verfhrens, wenn die Vorussetzungen von Artikel 32 Astz 1 erfüllt sind. Die Zustimmung der Jugendsttsnwltschft ist nicht erforderlich; durch Einleitung einer Untersuchung zur Durchführung des mündlichen Verfhrens in llen ürigen Fällen (Art. 36). 3. Ds schriftliche Verfhren Art. 32

9 9 von :01 Vorussetzungen 1 In llen Fällen, in denen sich us der Anzeige und llfälligen weiteren Informtionen mit hinreichender Sicherheit ergit, dss Jugendliche keiner Schutzmssnhme edürfen und keine Strfefreiungsgründe gemäss Artikel 21 JStG oder Artikel 4 StrV vorliegen, erlässt die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident uf schriftlichem Weg den Entscheid, sofern ein Verweis, eine Verpflichtung zu einer persönlichen Leistung von mximl fünf Tgen, ein edingter Freiheitsentzug von höchsten zehn Tgen oder eine Busse in Frge kommt. Ds Meditionsverfhren gemäss Artikel 8 JStG ist im schriftlichen Verfhren usgeschlossen. [Fssung vom ] 2 Im Entscheid knn zudem uf Einziehung (Art. 69 is 72 StGB), Verwendung zugunsten der oder des Geschädigten (Art. 73 StGB) und Retention (Art. 117 EG ZGB) erknnt werden. [Fssung vom ] 3 Der Entscheid ht die in Artikel 265 StrV [BSG 321.1] erwähnten Angen zu enthlten. [Astz 3 entspricht dem isherigen Astz 2] Art. 33 Einspruch 1 Gegen den schriftlichen Entscheid knn innert zehn Tgen Zustellung eim Jugendgericht schriftlich Einspruch erhoen werden. Zum Einspruch legitimiert sind die oder der Jugendliche und die gesetzlichen Vertreter. [Fssung vom ] 2 Wird Einspruch erhoen, ist entsprechend den Bestimmungen üer ds mündliche Verfhren vorzugehen. 3 Der Rückzug des Einspruchs ht keine zusätzlichen Kosten zur Folge. 4 Der Einspruch gilt ls zurückgezogen, wenn die Einsprecherin oder der Einsprecher einer druffolgenden Vorldung zur Einvernhme nicht Folge leistet. Wiederherstellung (Art. 76 StrV) leit vorehlten. [Fssung vom ] 5 Unwidersprochene Entscheide sind mit den Akten umgehend der Jugendsttsnwltschft zuzustellen. Sie knn innert zehn Tgen Einspruch erheen. [Astz 5 entspricht dem isherigen Astz 4] Art. 34 Untersuchung Wenn vor Eintritt der Rechtskrft die neue Aktenlge es rechtfertigt oder die Jugendsttsnwltschft es verlngt, eröffnet die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident eine Untersuchung. 4. Ds mündliche Verfhren 4.1 Einleitung der Untersuchung Art. 35 Einleitung Ist ds schriftliche Verfhren (Art. 32 As. 1) usgeschlossen, unzweckmässig, ht es nicht zur Erledigung geführt oder drängen sich eingehendere Aklärungen uf, leitet die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident eine Untersuchung ein. 4.2 Untersuchung Art. 36 [Fssung vom ] Zuständigkeit Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident führt die Untersuchung im Sinne der Artikel 5 is 9 JStG. Sie oder er sorgt für einen eschleunigten Gng des Verfhrens. Art. 37 Einvernhme [Fssung vom ] 1 Für die Einvernhme gelten die Artikel 56 sowie 103ff. StrV sinngemäss. Die gesetzlichen Vertreter

10 10 von :01 können von der Einvernhme usgeschlossen werden. [Fssung vom ] 2 In Jugendstrfschen, die durch ds Kollegilgericht eurteilt werden, ht die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident mindestens einml die Jugendlichen [Fssung vom ] und wenn möglich die gesetzlichen Vertreter persönlich nzuhören. Art. 38 Feststellung des Schverhlts Zur Feststellung des Schverhltes geht die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident nch den für die Untersuchung geltenden Bestimmungen (Art. 234 ff. StrV [BSG 321.1]) vor, soweit dieses Gesetz nichts nderes vorschreit. [Fssung vom ] Art. 39 [Fssung vom ] Feststellung der persönlichen und sozilen Verhältnisse 1 Soweit dies für den Entscheid üer die Anordnung einer Schutzmssnhme oder Strfe erforderlich ist, klärt die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident die persönlichen Verhältnisse der oder des Jugendlichen, nmentlich in Bezug uf Fmilie, Erziehung, Schule und Beruf. 2 Mit der Aklärung knn insesondere der jugendgerichtliche Sozildienst oder eine ndere Person oder Stelle euftrgt werden, die eine fchgerechte Durchführung gewährleistet. Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident üerwcht die Verrichtungen der Beuftrgten und ist für sie verntwortlich. 3 Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident ist efugt, zur Ermittlung der Leens-, Fmilien- und Gesundheitsverhältnisse von Jugendlichen deren Aholung für Einvernhmen, Arztvisiten sowie ärztliche Untersuchungen nzuordnen. Die Inher der elterlichen Sorge sind unverzüglich zu orientieren, wenn der Untersuchungszweck es nicht verietet. 4 Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident ist insesondere efugt, die Dienste öffentlicher und privter Bertungs- und Sozilhilfestellen in Anspruch zu nehmen und von Behörden, Pfrrämtern, Lehrerschft und Ärzteschft Berichte einzufordern. Mitreiterinnen oder Mitreiter dieser Stellen sind zur schdienlichen Berichterstttung und Aussge verpflichtet. 5 Trägerinnen und Träger von Berufsgeheimnissen sind zur Auskunft ermächtigt, wenn diese zur Aklärung der persönlichen und sozilen Verhältnisse dringend geoten ist und dem Wohl der Jugendlichen dient. 6 Mchen zur Auskunft verpflichtete Zeuginnen oder Zeugen geltend, sie hätten ein Geheimnis zu whren, ds ihnen ufgrund des Berufes nvertrut oder eknnt geworden ist, so knn die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident sie von der Aussgepflicht entinden, wenn die Aussgen üer die persönlichen Verhältnisse die Betreuung erhelich gefährden würden. Art. 40 Geheime Untersuchung, Orientierung der Öffentlichkeit [Fssung vom ] 1 Die Untersuchung [Fssung vom ] ist geheim. 2 Die nch Artikel 71 StrV [BSG 321.1] geotenen Informtionen erfolgen durch die Jugendgerichtspräsidentin oder den Jugendgerichtspräsidenten. [Fssung vom ] 3 Die Anklgekmmer erlässt für die Informtion der Öffentlichkeit die erforderlichen Richtlinien. Art. 41 Jugendsttsnwltschft 1 Die Jugendsttsnwltschft üerwcht den Gng der Untersuchung. Sie ist efugt, jederzeit die Akten einzusehen und Anträge zu stellen, nötigenflls den Untersuchungshndlungen eizuwohnen und die Vornhme einzelner Untersuchungshndlungen nzuordnen. 2 Sie üerwcht den eschleunigten Gng des Verfhrens. [Fssung vom ] 3 Sie führt mit den Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten periodisch Konferenzen durch, welche eine einheitliche Rechtsnwendung durch die Jugendgerichte ezwecken. Art. 42

11 11 von :01 Trennung und Vereinigung von Verfhren 1 Die Strfverfolgung gegen Jugendliche ist von derjenigen gegen Erwchsene zu trennen. [Fssung vom ] 2 Hen Erwchsene n strfren Hndlungen von Jugendlichen teilgenommen, git die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident der zuständigen Untersuchungsehörde hievon unverzüglich Kenntnis. [Fssung vom ] 3 Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident führt für lle Tteteiligten ein eigenes Verfhren. Üertretungen können gesondert eurteilt werden. 4 Bei Vorliegen esonderer Umstände knn in llen mündlichen Verfhren die Strftt mehrerer Beteiligter gemeinsm verhndelt und erten werden. Üer die Rechtsfolgen für die Beteiligten wird einzeln verhndelt und erten. [Fssung vom ] 5 Ausländische Jugendliche, die in der Schweiz keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthlt hen, werden vom Jugendgericht eurteilt, in dessen Kreis die strfre Hndlung egngen worden ist (Art. 38 JStG). Die Jugendsttsnwltschft knn für esondere Fälle eine weichende Regelung treffen. [Fssung vom ] 6 Sind Erwchsene und Jugendliche n einer Strftt eteiligt, knn die Untersuchung zur Sche von einer einzigen Behörde geführt werden. Können sich ds Untersuchungsrichtermt und ds Jugendgericht nicht einigen, sind die Akten der zuständigen Strfkmmer zum Entscheid zuzustellen. Diese knn von der Jugendsttsnwltschft oder von der Generlprokurtur einen Antrg einholen. [Eingefügt m ] 7 In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn die örtliche Zuständigkeit ei verschiedenen Jugendgerichten liegt. Können sich diese nicht einigen, entscheidet die Jugendsttsnwltschft. [Eingefügt m ] Art. 43 [Fssung vom ] Untersuchungshft, Verfhren [Fssung vom ] 1 Jugendliche werden spätestens innerhl von 24 Stunden nch der Festnhme zw. der Zuführung n Polizeiorgne des Kntons Bern durch die Jugendgerichtspräsidentin oder den Jugendgerichtspräsidenten einvernommen. Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident entscheidet spätestens innerhl weiterer 24 Stunden üer die Freilssung oder die Verhftung oder setzt die entsprechenden Erstzmssnhmen fest. 2 Der Verhftungseschluss ist der oder dem Jugendlichen und den gesetzlichen Vertretern schriftlich und mit kurzer Begründung zu eröffnen. Die Eröffnung n die gesetzlichen Vertreter knn unterleien, wenn deren Aufenthltsort nicht eknnt ist oder der Untersuchungszweck dies verietet. 3 Eine Verteidigung gemäss Artikel 16 Astz 1 Buchste d ist der oder dem Jugendlichen 24 Stunden nch der Verhftung eizuordnen, sofern sie oder er nicht seler schon vorher eine solche ezeichnet ht. 4 Die Hftelssung während mehr ls cht Tgen ist nur mit Zustimmung der Jugendsttsnwltschft gestttet. Art. 43 [Eingefügt m ] Hftentlssungsgesuch 1 Verhftete oder ihre gesetzlichen Vertreter können jederzeit ein Hftentlssungsgesuch stellen. 2 Die Aweisung des Hftentlssungsgesuchs knn mit Rekurs (Art. 322ff. StrV) n die zuständige Strfkmmer weitergezogen werden, welche in sinngemässer Anwendung von Artikel 191 Astz 2 StrV entscheidet. Art. 43 [Eingefügt m ] Sicherheitshft Für Verhftungen nch der Üerweisung ist die Präsidentin oder der Präsident des urteilenden Gerichts zuständig. Art. 44 [Fssung vom ] Einweisung zur Beochtung

12 12 von :01 1 Zur Aklärung der persönlichen Verhältnisse knn eine mulnte oder sttionäre Beochtung ngeordnet werden. 2 Der Beschluss etreffend Beochtung von Jugendlichen in einer geeigneten Institution ist zu egründen und mit einer Rechtsmittelelehrung versehen den Betroffenen, den gesetzlichen Vertretern und der Jugendsttsnwltschft schriftlich zu eröffnen. 3 Die Anordnung einer sttionären Beochtung gemäss Artikel 9 JStG [SR 311.1] drf üer die Duer von sechs Monten hinus und jeweils nch drei weiteren Monten nur durch Beschluss der Dreierkmmer ufrechterhlten leien. Der entsprechende Beschluss wird uf schriftlichem Weg gefsst, sofern kein Mitglied der Dreierkmmer eine mündliche Verhndlung verlngt. 4 Gegen den Beschluss ist ein Rekurs n die zuständige Strfkmmer möglich. Dieser ist schriftlich zu egründen und innert zehn Tgen Zustellung eim Jugendgericht einzureichen. Der Jugendsttsnwltschft steht ein Antrgsrecht zu. Der Rekurs ht nur ufschieende Wirkung, wenn diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten der zuständigen Strfkmmer ngeordnet wird. 4.3 Aufheung der Untersuchung, Einstellung des Verfhrens und Üerweisung n ds urteilende Gericht [Fssung vom ] Art. 45 Aufheung 1 Kommt die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident zum Schluss, dss die gesetzlichen Vorussetzungen der Strfverfolgung nicht vorliegen, es sich um einen Fll gemäss Artikel 4 StrV hndelt oder die Belstungsttschen ungenügend sind, entrgt sie oder er die Aufheung der Strfverfolgung. Der Antrg ist zu egründen. Im Fll einer esichtigten Aufheung knn uf die Mitteilung gemäss Artikel 249 StrV verzichtet werden. [Fssung vom ] 2 Stimmt die Jugendsttsnwltschft dem Antrg zu, ist dieser zum Beschluss erhoen. Stimmt sie nicht zu und können sich die Beteiligten nicht einigen, entscheidet die zuständige Strfkmmer [Fssung vom ]. 3 Die Jugendsttsnwltschft knn die Akten zur Vervollständigung zurückweisen. 4 Der Aufheungseschluss enthält eine Verfügung üer sichergestellte zw. eschlgnhmte Gegenstände sowie einen Entscheid üer die Entschädigung der ngeschuldigten Person und die Kosten des Verfhrens. [Eingefügt m ] Art. 45 [Eingefügt m ] Einstellung 1 Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident stellt ds Verfhren ein, wenn keine Schutzmssnhmen notwendig sind oder die Behörde des Zivilrechts ereits geeignete Mssnhmen ngeordnet ht oder wenn ds öffentliche Interesse mit ndern Mssnhmen esser gewhrt werden knn ls durch ein Jugendstrfverfhren und die Vorussetzungen für eine Strfefreiung gemäss Artikel 21 Astz 1 JStG erfüllt sind. 2 Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident knn ds Verfhren ferner einstellen, wenn der usländische Stt, in dem der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthlt ht, wegen dessen Tt ereits ein Verfhren eingeleitet oder sich ereit erklärt ht, ein solches einzuleiten. 3 Für den Einstellungsntrg gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 45 sinngemäss. Art. 45 [Eingefügt m ] Einstellung zum Zweck der Medition 1 Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident knn ds Verfhren vorläufig einstellen und eine nerknnte, dfür geeignete Orgnistion oder Person dmit euftrgen, ein Meditionsverfhren durchzuführen, wenn keine Schutzmssnhmen notwendig sind oder die Behörde des Zivilrechts ereits geeignete Mssnhmen ngeordnet ht, die Vorussetzungen für eine Strfefreiung gemäss Artikel 21 Astz 1 JStG nicht erfüllt sind,

13 13 von :01 c d e die Ttumstände im Wesentlichen geklärt sind, kein Verrechen vorliegt, ds vorussichtlich mit einem unedingten Freiheitsentzug nch Artikel 25 JStG gehndet würde und der Jugendliche, seine gesetzlichen Vertreter und die Geschädigten zw. Opfer dmit einverstnden sind. 2 Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident erteilt der mit der Durchführung der Medition etruten unhängigen Orgnistion oder Person einen schriftlichen Auftrg und legt drin die Modlitäten fest. Sie oder er setzt eine Frist, die in Ausnhmefällen verlängert werden knn. 3 Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident stellt ds Verfhren definitiv ein, wenn uf dem Weg der Medition eine schriftliche Vereinrung zwischen dem Geschädigten und dem Jugendlichen zustnde gekommen ist. Sie oder er efindet im Einstellungseschluss, wer die Kosten des Meditionsverfhrens zu trgen ht. 4 Führt ds Meditionsverfhren innert der gesetzten Frist nicht zu einer Vereinrung, wird ds Strfverfhren fortgesetzt. Im Urteil wird drüer efunden, wer die Kosten des gescheiterten Meditionsverfhrens zu trgen ht. 5 Gegen die Kostenregelung im definitiven Einstellungseschluss knn ds Rechtsmittel des Rekurses n die zuständige Strfkmmer ergriffen werden. In den ndern Fällen richtet sich ds Rechtsmittel nch demjenigen gegen ds Urteil. Art. 46 Üerweisung 1 Hält die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident Jugendliche [Fssung vom ] der Begehung einer mit Strfe edrohten und verfolgren Tt für hinreichend verdächtig, ist der Jugendsttsnwltschft Antrg uf Üerweisung n ds urteilende Gericht zu stellen. 2 Artikel 45 Astz 2 und 3 ist entsprechend nwendr. 3 Der Üerweisungseschluss ezeichnet [Astz 3 Fssung vom ] c d e f die ngeschuldigte Person, die der ngeschuldigten Person zur Lst gelegte Tt unter möglichst genuer Ange der Geschädigten sowie von Ort, Zeit und soweit nötig Art der Ausführung, die nwendren Gesetzesestimmungen, ds Gericht, n welches üerwiesen wird, die Gegenstände, welche sichergestellt zw. eschlgnhmt worden sind, die Duer der Untersuchungshft, der vorsorglichen Unterringung und der sttionären Beochtung. 4 Sind die Vorussetzungen eines Urteils ohne Huptverhndlung (Art. 47) erfüllt, knn die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident Jugendliche im Anschluss n die Einvernhme ohne Zustimmung der Jugendsttsnwltschft dem Einzelgericht üerweisen. [Eingefügt m ] 4.4 Urteil ohne Huptverhndlung Art. 47 [Fssung vom ] Vorussetzungen Ergeen die Einvernhme sowie die is dhin getätigten Ermittlungen (gemäss Art. 35 is 44), dss ei der oder dem Jugendlichen keine Schutzmssnhmen nötig sind, eröffnet die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident ds Urteil ohne Durchführung einer Huptverhndlung, sofern Verweis, Verpflichtung zu einer persönlichen Leistung, Busse oder Freiheitsentzug is zu drei Monten in Frge kommt. Art. 47 [Eingefügt m ] Aufheung und Einstellung Ds Urteil ohne Huptverhndlung knn mit einem Antrg uf Aufheung der Untersuchung unter

14 14 von :01 Einschluss des Kosten- und Entschädigungspunktes oder dem Einstellungseschluss ezüglich der durch ein Meditionsverfhren geschlossenen strfren Hndlung verunden werden. Art. 47 [Eingefügt m ] Urteil Ds Urteil enthält c den Entscheid üer die Fehlrkeit, die usgefällte Strfe, den Entscheid üer Neenpunkte wie insesondere 1. Mssnhmen gemäss den Artikeln 69 is 73 StGB, 2. Anrechnung der Untersuchungshft und Anordnungen üer den Vollzug, 3. Entschädigungs- und Kostenfolgen des Strfverfhrens, 4. Trgung der Kosten des Meditionsverfhrens, 5. llfällige weitere Verfügungen, d e die ngewendeten Gesetzesestimmungen, die Rechtsmittelelehrung. Art. 48 Urteilseröffnung 1 Ds Urteil ist der oder dem urteilsfähigen Jugendlichen und den gesetzlichen Vertretern innert drei Tgen schriftlich mitzuteilen, sofern nicht zu Protokoll druf verzichtet wird. [Fssung vom ] 2 Die Zustellung durch eingeschrieenen Brief ist zulässig. Art. 49 Einspruch 1 Gegen ds Urteil ohne Huptverhndlung knn innert zehn Tgen Einspruch erhoen werden. 2 Die Einsprchefrist eginnt mit der Zustellung des Urteils. Ist uf die Zustellung verzichtet worden, eginnt die Einsprchefrist mit der mündlichen Eröffnung des Urteils. [Fssung vom ] 3 Der Einspruch ewirkt, dss die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident ds Verfhren nch Artikel 45 Astz 1 oder Artikel 46 Astz 1 weiterführt. 4 Wird kein Einspruch erhoen, sind die Akten der Jugendsttsnwltschft unverzüglich zuzustellen. Diese knn innert zehn Tgen Einspruch erheen. [Fssung vom ] Art [Aufgehoen m ] 4.5 Huptverhndlung Art. 51 Vorereitung der Huptverhndlung 1 Ist die Sche durch üereinstimmenden Beschluss der Jugendgerichtspräsidentin oder des Jugendgerichtspräsidenten und der Jugendsttsnwltschft dem urteilenden Gericht üerwiesen, setzt die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident den Verhndlungstermin fest und trifft die zur Durchführung der Huptverhndlung notwendigen Mssnhmen. 2 Die Akten sind ei den Mitgliedern des Gerichts in Zirkultion zu setzen. 3 In der Regel dürfen nur die Verhndlungen der Fünferkmmer in den Räumen der Kreisgerichte stttfinden. [Fssung vom ] Art. 51 [Eingefügt m ]

15 15 von :01 Zusmmensetzung des Gerichts Bei Strftten gegen die sexuelle Integrität ist ds Gericht uf Verlngen des Opfers wie folgt zu esetzen: 1. ds Einzelgericht mit einer Person des gleichen Geschlechts wie ds Opfer; 2. ds Kollegilgericht in Dreieresetzung mit mindestens einer Person [Fssung vom ] des gleichen Geschlechts wie ds Opfer; 3. ds Kollegilgericht in Fünferesetzung mit mindestens zwei Personen [Fssung vom ] des gleichen Geschlechts wie ds Opfer. Art. 52 Öffentlichkeit der Verhndlung, Orientierung der Öffentlichkeit [Fssung vom ] 1 Die Verhndlungen vor dem Jugendgericht sind nicht öffentlich. Vorehlten leit Artikel 39 Astz 2, 2. Stz JStG. [Fssung vom ] 2 Bei Vorliegen schutzwürdiger Interessen knn die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident estimmten Personen uf Gesuch hin die Anwesenheit gesttten. 3 Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident knn uch ei nicht öffentlicher Verhndlung die Medien üer ein Strfverfhren orientieren, sofern dies geoten erscheint. [Fssung vom ] 4... [Aufgehoen m ] Art. 53 Erscheinen der Prteien, Awesenheitsurteil 1 Jugendliche hen persönlich zu erscheinen, die gesetzlichen Vertreter immer dnn, wenn nicht nders verfügt worden ist. Dem nicht sorgeerechtigten Elternteil steht der Anspruch uf Teilnhme n der Huptverhndlung zu, sofern die Interessen der oder des Jugendlichen dem nicht entgegenstehen. [Fssung vom ] 2... [Aufgehoen m ] 3 In Awesenheit der etroffenen Jugendlichen [Fssung vom ] drf vorehältlich Astz 4 nicht verhndelt werden. Ist die Vorführung nicht möglich, wird die Huptverhndlung verschoen oder ds Verfhren eingestellt. 4 Wenn die einleitenden Schritte zur Verhndlung in gesetzlicher Weise erfolgt sind, drf verhndelt werden, sofern während der Untersuchung eine Einvernhme erfolgt ist und lediglich eine Bestrfung in Frge kommt. Für die Wiedereinsetzung gelten die Bestimmungen von Artikel 362 ff. StrV [BSG 321.1] sinngemäss. [Fssung vom ] 5 Wird ds Verfhren eingestellt, werden die Akten zur Festnhme der etroffenen Jugendlichen [Fssung vom ] und zur Aklärung der Awesenheitsgründe n die Jugendgerichtspräsidentin oder den Jugendgerichtspräsidenten gewiesen. 6 Die Jugendsttsnwltschft nimmt n den Verhndlungen der Fünferkmmer teil, n denjenigen der Dreierkmmer und des Einzelgerichts nur, wenn geoten. Bei Verzicht uf persönliches Erscheinen knn der Antrg schriftlich gestellt werden. Art. 54 [Fssung vom ] Ausdehnung der Strfverfolgung uf ndere Strftten 1 Eine Ausdehnung der Strfverfolgung uf ndere Strftten ist in der Huptverhndlung möglich. [Fssung vom ] 2 Kommt es zu keiner Ausdehnung oder liegt ein Fll von Mittäterschft oder Teilnhme vor, knn ds Gericht die Sche zur Ergänzung n die Untersuchungsehörde zurückweisen oder sie ufgrund der vorliegenden Üerweisung eurteilen. In diesem Fll ist für die neuentdeckten strfren Hndlungen ein esonderes Verfhren einzuleiten. Art. 55 Persönliche Einvernhme

16 16 von :01 1 Die etroffenen Jugendlichen [Fssung vom ] und die nwesenden gesetzlichen Vertreter sind persönlich einzuvernehmen. 2 Ds Gericht knn in esonderen Fällen Jugendliche [Fssung vom ] von der Teilnhme n der Beweisufnhme, der Erörterung estimmter Frgen oder den Prteivorträgen usschliessen. 3 Bei Ausschluss von den Prteivorträgen sind die Prteinträge in geeigneter Form mitzuteilen, und es ist Gelegenheit zur Stellungnhme zu geen. 4 Ds Gericht estimmt üer die llfällige Einvernhme von Jugendlichen [Fssung vom ] unter Ausschluss der gesetzlichen Vertreter. Diesen ist vom Ergenis der Einvernhme Kenntnis zu geen. Art. 56 Zeugen 1 Mchen zur Auskunft verpflichtete Zeuginnen oder Zeugen geltend, sie hätten ein Geheimnis zu whren, ds ihnen ufgrund ihres Berufes nvertrut oder eknnt geworden ist, so knn ds Gericht sie von der Aussgepflicht entinden, wenn ds Geheimhltungsinteresse ds Interesse n der Whrheitsfindung üerwiegt. 2 Zeuginnen oder Zeugen, welche usschliesslich zu den persönlichen und sozilen Verhältnissen der Jugendlichen [Fssung vom ] efrgt werden, knn die Anwesenheit während der gnzen Duer der Verhndlung gestttet werden. Art. 57 Beweisufnhme, Beweiswürdigung 1 Für ds Verfhren gilt der Grundstz der Mündlichkeit und Unmittelrkeit unter Vorehlt der Asätze 2 is 5. 2 Die Akten sind den Mitgliedern des Gerichts eknnt (Art. 51 As. 2). 3 Bei unestrittenem Schverhlt knn ds Gericht mit dem Einverständnis der Prteien die Beweisufnhme zur Sche kürzen. 4 Üer die persönlichen und sozilen Verhältnisse von Jugendlichen [Fssung vom ] ist eine Beweisufnhme nur zur Ergänzung der Akten oder zur Beheung von Widersprüchen erforderlich. 5 Ds Gericht würdigt ds Ergenis der Beweisufnhme ufgrund der Huptverhndlung und der Akten nch freiem Ermessen. Art. 58 [Fssung vom ] Inhlt des Urteils 1 Ds Urteil lutet uf Freispruch oder stellt die strfre Hndlung mit oder ohne Rechtsfolge fest. 2 Liegen zum Zeitpunkt der Beurteilung die Vorussetzungen der Strfverfolgung nicht vor oder wird von der Strfverfolgung in Anwendung von Art. 4 StrV gesehen, wird im Urteil dem Verfhren keine weitere Folge gegeen. 3 Ht ein Meditionsverfhren zum Erfolg geführt, wird im Urteil ds Verfhren in diesem Punkt definitiv eingestellt. 4 Sind strfre Hndlungen zu eurteilen, welche die ngeschuldigte Person vor und nch dem zurückgelegten 18. Altersjhr egngen ht, erfolgt für die nch dem 18. Altersjhr verüten Strftten ein Schuldspruch. Art. 58 [Eingefügt m ] Urteil Ds Urteil enthält c den Entscheid üer die Fehlrkeit, die usgefällten Snktionen, den Entscheid üer Neenpunkte wie insesondere 1. Mssnhmen gemäss den Artikeln 69 is 73 StGB,

17 17 von :01 2. Anrechnung der Untersuchungshft und Anordnungen üer den Vollzug, 3. Entschädigungs- und Kostenfolgen des Strfverfhrens, 4. Trgung der Kosten des Meditionsverfhrens, 5. llfällige weitere Verfügungen, d e die ngewendeten Gesetzesestimmungen, die Rechtsmittelelehrung. Art. 59 Urteilseröffnung, Rechtsmittelelehrung, schriftliche Mitteilung 1 Ds Urteil ist den Prteien in der Verhndlung zu eröffnen und mündlich zu egründen. Mit der Eröffnung ist die Rechtsmittelelehrung zu verinden. 2 Die Urteilsformel ist den urteilsfähigen Jugendlichen, den gesetzlichen Vertretern sowie der nwesenden Jugendsttsnwltschft nch der mündlichen Eröffnung schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist im Anschluss n die Huptverhndlung zu üergeen oder innert drei, ei umfngreichen Urteilsformeln usnhmsweise innert zehn Tgen nch der mündlichen Eröffnung durch Gerichtskt oder eingeschrieenen Brief zuzustellen. 3 Die Mitteilung unterleit, sofern die Prtei ihren Verzicht uf die Mitteilung zu Protokoll erklärt ht. Art. 60 [Fssung vom ] Begründung, Aktenzustellung 1 Ds Urteil ist innert 30 Tgen mit einer schriftlichen Begründung zu versehen, die sich uf lle Teile des Urteilsdispositivs zu erstrecken ht. 2 Die Protokollführerin oder der Protokollführer verfsst die schriftliche Begründung. 3 Die schriftliche Begründung des Urteils entfällt, sofern weder eine Schutzmssnhme oder ein Freiheitsentzug von mehr ls sechs Monten ngeordnet wird noch eine Prtei ein Rechtsmittel ergreift oder innert zehn Tgen eine schriftliche Begründung usdrücklich verlngt. 4 Die Akten mit dem schriftlich egründeten Urteil sind der Jugendsttsnwltschft unverzüglich zuzustellen. Wenn der Vollzug des Urteils zeitlich drängt, können die Akten der Jugendsttsnwltschft, sofern sie n der Verhndlung nicht vertreten wr, mit der lossen Urteilsformel zugestellt werden. 5. Nchträgliche Entscheide des urteilenden und des vollziehenden Gerichts [Titel ufgehoen m ] Art. 60 [Eingefügt m ] Anwendungsereich Die nchfolgenden Verfhrensregeln gelten für lle Entscheide nch einem Urteil, welche ds JStG der urteilenden Behörde zuweist, und für folgende Entscheide, welche nch JStG der Vollzugsehörde oliegen: c d e f g Änderung der Schutzmssnhme (Art. 18 As. 1 JStG), Aufheung zw. Fortsetzung der Schutzmssnhme (Art. 19 As. 1 und 2 JStG), Ermhnung und Fristnsetzung ei persönlicher Leistung (Art. 23 As. 4 JStG) zw. Anordnung eines Vollzugs unter Aufsicht (Art. 23 As. 5 JStG), Umwndlung der Busse in persönliche Leistung uf Gesuch hin (Art. 24 As. 3 JStG), edingte Entlssung us dem Freiheitsentzug zw. Verweigerung (Art. 28 JStG), endgültige Entlssung us dem Freiheitsentzug (Art. 30 JStG), Feststellung der Bewährung nch Aluf der Proezeit (Art. 30 i. V. m. Art. 35 As. 2 JStG),

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