Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) vom unbekannt (Stand unbekannt)

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1 Gesetz üer die Sozilhilfe im Asyl- und Flüchtlingsereich (SAFG) vom uneknnt (Stnd uneknnt) Der Grosse Rt, in Ausführung von Artikel 9 und 8 der Kntonsverfssung (KV) ), gestützt uf die Artikel 86 Astz, 98 Astz und 4 Astz des Bundesgesetzes vom 6. Dezemer 005 üer die Ausländerinnen und Ausländer und üer die Integrtion (Ausländer- und Integrtionsgesetz, AIG) ), die Artikel 8 Astz, 80, 8 Astz is und 8 Astz is 4 und 6 des Asylgesetzes vom 6. Juni 998 (AsylG) ) sowie Artikel 50e Astz des Bundesgesetzes vom 0. Dezemer 946 üer die Alters- und Hinterlssenenversicherung (AHVG) 4), uf Antrg des Regierungsrtes, eschliesst:. Allgemeines Art. Zweck Mit diesem Gesetz sollen insesondere die Vorussetzungen geschffen werden, c um Personen us dem Asyl- und Flüchtlingsereich Beginn ihrer Zuweisung in den Knton is zum Üertritt in die kommunle Zuständigkeit ihrem Aufenthltssttus entsprechend durch gezielte Anreize und Snktionen ei der Sozilhilfe und der Unterringung sowie nch dem Grundstz Fordern und Fördern eruflich, sprchlich und sozil rsch und nchhltig zu integrieren oder dfür vorzuereiten, um Schwnkungen ei den Personenzhlen im Asyl- und Flüchtlingsereich durch entsprechende Mssnhmen kurzfristig ufzufngen, um die Regierungssttthlterinnen und Regierungssttthlter sowie die Gemeinden ei der Plnung und Bereitstellung der notwendigen Unterringungskpzitäten einzueziehen, ) BSG 0. ) SR 4.0 ) SR 4. 4) SR 8.0 * Änderungstellen m Schluss des Erlsses

2 d um Unternehmen ds Anieten von Ausildungs- und Areitsplätzen für Personen us dem Asyl- und Flüchtlingsereich unter optimlen Rhmenedingungen zu ermöglichen. Art. Gegenstnd und Geltungsereich Dieses Gesetz regelt die Integrtion, die Sozilhilfe und die Unterringung durch den Knton oder durch geeignete Dritte für folgende Personen: Personen im lufenden Asylverfhren, solnge der Bund für sie Beiträge nch der Asylgesetzgeung usrichtet, vorläufig Aufgenommene, Schutzedürftige mit und ohne Aufenthltsewilligung, nerknnte Sttenlose und Flüchtlinge, solnge der Bund für sie Beiträge nch der Asylgesetzgeung usrichtet. c offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Beiträge nch der Asylgesetzgeung mehr usrichtet. Es regelt ferner die Aufgen und Zuständigkeiten des Kntons, der Regierungssttthlterinnen und Regierungssttthlter sowie weiterer mit dem Vollzug dieses Gesetzes efsster Stellen, die Finnzierung des Vollzugs, c den Dtenschutz im Zusmmenhng mit dem Vollzug dieses Gesetzes. Der Regierungsrt estimmt durch Verordnung, wnn vorläufig Aufgenommene nch Astz Buchste c ls offensichtlich nicht integriert gelten, knn durch Verordnung Personen nch Astz Buchste vom Geltungsereich dieses Gesetzes usnehmen, die. gemeinsm mit einer nderen Person nch Astz Buchste ls Unterstützungseinheit wirtschftliche Hilfe erhlten und. später in die Schweiz eingereist sind. Art. Wirkungs- und Leistungsziele Die Mssnhmen und Leistungen nch diesem Gesetz c müssen kosteneffizient, wirkungsorientiert und qulittiv ngemessen sein, sollen die etroffenen Personen dei unterstützen, sich eruflich, sprchlich und sozil zu integrieren und finnziell selstständig zu werden, werden regelmässig durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion uf ds Erreichen der Ziele und Wirkungen sowie uf ds Kosten-Nutzen-Verhältnis hin üerprüft.

3 Die Kosten der Mssnhmen und Leistungen sind grundsätzlich durch die Beiträge des Bundes zu finnzieren, soweit eine Kostendeckung gestützt uf ds Bundesrecht vorgesehen ist, sind im Rhmen der Strtegie nch Artikel 4 Astz zu egründen, sofern die Finnzierung nch Buchste nicht usreicht. Art. 4 Eigenverntwortung Personen nch Artikel Astz trgen zu ihrer Integrtion ei und leisten einen ktiven persönlichen Beitrg dfür. Sie sind insesondere verpflichtet, c d e eine der Amtssprchen zu erlernen, us eigenen Mitteln für ihren Leensunterhlt ufzukommen, die notwendige Bildung für die Teilhe m wirtschftlichen, sozilen und kulturellen Leen zu erweren, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu respektieren, die Werte der Bundesverfssung zu chten. Art. 5 Regionler Prtner Ein regionler Prtner ist eine geeignete öffentliche oder privte Trägerschft, die lle Aufgen nch Artikel 9 Astz für einen estimmten Perimeter erringt, die ihr nch Artikel 0 Astz üertrgen wurden. Er trägt die opertive Gesmtverntwortung für die Aufgenerfüllung und für ds Erreichen der vertrglich vereinrten Ziele. Art. 6 Perimeter Als Perimeter gilt ds geogrfische Geiet, in dem ein regionler Prtner lle ihm üertrgenen Aufgen erringt. Der Regierungsrt ezeichnet die Perimeter durch Verordnung. In einer Ausnhmesitution und zur Gewährleistung des Vollzugs dieses Gesetzes knn die Gesundheits- und Fürsorgedirektion Perimeter für eine egrenzte Zeit ändern. Sie informiert den Regierungsrt üer diese Änderungen.

4 4. Zuständigkeit und Aufgen Art. 7 Regierungsrt Der Regierungsrt c d setzt sich uf Bundes- und interkntonler Eene für günstige Rhmenedingungen zur Erfüllung der Aufgen nch diesem Gesetz ein, sorgt uf kntonler Eene für effiziente Aläufe zwischen den eteiligten Behörden und Stellen, nimmt Kenntnis von den Wirkungskontrollen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, erfüllt weitere Aufgen nch diesem Gesetz. Art. 8 Gesundheits- und Fürsorgedirektion Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist uf strtegischer Eene zuständig für c d e f g die Definition der Wirkungs- und Leistungsziele, der finnziellen Ziele sowie deren Umsetzung, Erreichung und Kontrolle, die Festlegung der Grundzüge des strtegischen, fchlichen und finnziellen Controllings, die Plnung und Steuerung der Mssnhmen und Leistungen, die Sicherstellung der edrfsgerechten Leistungen, sofern sie nicht durch den freien Mrkt zur Verfügung gestellt werden, die Üerprüfung der Wirtschftlichkeit, der Wirkung und der Qulität der Mssnhmen und Leistungen, die regelmässige Bereitstellung der notwendigen Informtionen üer die relevnten Entwicklungen im Asyl- und Flüchtlingsereich, die Erheung von Kennzhlen. Art. 9 Zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion vollzieht dieses Gesetz, soweit dieses keine weichenden Zuständigkeiten vorsieht. Sie ist uf opertiver Eene zuständig für c d die Förderung der Integrtion der Personen nch Artikel Astz und die Bereitstellung oder Vermittlung der hierzu erforderlichen Leistungen, die Ausrichtung der Sozilhilfe, die Bereitstellung geeigneter Unterringungsplätze, die ngemessene Betreuung der zugewiesenen Personen,

5 5 e f g die Sicherstellung des Zugngs zur medizinischen Grundversorgung der zugewiesenen Personen, die Vernetzung mit der Wirtschft, mit Anieterinnen und Anietern von Beschäftigungs- und Integrtionsmssnhmen sowie mit Berufs-, Ausildungs- und Weiterildungsstellen, die Koordintion der Freiwilligenreit. Art. 0 Üertrgung des Vollzugs sowie der Verfügungsmcht n öffentliche und privte Trägerschften Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion knn im Rhmen des Vollzugs dieses Gesetzes die Aufgen nch Artikel 9 Astz durch Leistungsverträge gnz oder teilweise n geeignete öffentliche oder privte Trägerschften, insesondere n regionle Prtner nch Artikel 5, üertrgen. Die Trägerschften können im Rhmen der üertrgenen Aufgen Verfügungen erlssen. Sie können sich zusmmenschliessen, sofern die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion schriftlich zustimmt. Art. Weiterüertrgung des Vollzugs n Dritte Ein regionler Prtner knn die ihm üertrgenen Aufgen durch Leistungsvertrg gnz oder teilweise n Dritte weiterüertrgen. Die Weiterüertrgung n Dritte erfordert die schriftliche Zustimmung der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, wenn eine Aufge nch Artikel 9 Astz Buchsten, c oder d vollständig oder in wesentlichen Bereichen n Dritte üertrgen wird. Die Ausrichtung der Sozilhilfe nch Artikel 9 Astz Buchste knn nicht n Dritte weiterüertrgen werden. Art. Regierungssttthlterinnen und Regierungssttthlter Die Regierungssttthlterinnen und Regierungssttthlter wirken ktiv ei der Suche nch und der Bereitstellung von geeigneten Unterringungsplätzen mit, stellen den regelmässigen Informtionsustusch etreffend die Unterringungssitution mit den zuständigen Stellen und den Gemeinden in ihren Verwltungskreisen sicher, c üernehmen die Koordintion nch Artikel, d reiten in Bezug uf die erufliche und sozile Integrtion mit den zuständigen Stellen zusmmen,

6 e f sorgen ei der eruflichen Integrtion zusmmen mit den zuständigen Stellen für den Einezug der Wirtschft, erfüllen weitere ihnen durch den Regierungsrt oder die Gesundheits- und Fürsorgedirektion üertrgene Aufgen. Art. Zusmmenreit Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes efssten Behörden und Stellen reiten mit nderen Behörden, Institutionen und Dritten zusmmen, um die Wirkungs- und Leistungsziele dieses Gesetzes zu erreichen. Diese Zusmmenreit erfolgt insesondere mit c d e f g h i k l der Wirtschft, den Gemeinden, den zuständigen Migrtionsehörden, den Areitsmrktehörden, der Kntonlen Areitsmrktkommission und den pritätischen Berufskommissionen, den regionlen Areitsvermittlungszentren, den regionlen Berufsinformtionszentren, den Bildungsinstitutionen der Regelstrukturen, den privtrechtlichen Orgnistionen, den Lndeskirchen und ihren Kirchgemeinden, den Freiwilligen.. Integrtion sowie Asyl- und Flüchtlingssozilhilfe. Integrtion.. Personen nch Artikel Astz Buchste Art. 4 Personen nch Artikel Astz Buchste sind verpflichtet, von den ereitgestellten Angeoten zur sprchlichen Integrtion Geruch zu mchen, sich gemäss ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten ktiv n den gemeinnützigen Beschäftigungsprogrmmen zu eteiligen. Der Regierungsrt knn durch Verordnung estimmte Personengruppen von der Pflicht nch Astz Buchste usnehmen. 6

7 7.. Personen nch Artikel Astz Buchsten und c Art. 5 Integrtionspln Die zuständige Stelle legt für die ihr zugewiesenen Personen nch Artikel Astz Buchsten und c unter Berücksichtigung des Alters und der Fähigkeiten einen individuellen Integrtionspln fest. Sie üerprüft den Integrtionspln periodisch und psst ihn ei Bedrf n. Der Regierungsrt konkretisiert die Anforderungen n die Integrtionsemühungen und die Integrtionsziele durch Verordnung, knn estimmte Personengruppen von der Mitwirkung ei Integrtionsemühungen und vom Erreichen von Integrtionszielen durch Verordnung usnehmen. Art. 6 Pflichten Die Personen sind verpflichtet, den individuellen Integrtionspln einzuhlten. Die Nichteinhltung des Integrtionsplns ht für vorläufig Aufgenommene und Schutzedürftige ohne Aufenthltsewilligung eine Kürzung nch Artikel zur Folge, für Schutzedürftige mit Aufenthltsewilligung, nerknnte Sttenlose und Flüchtlinge eine Kürzung nch Artikel 6 des Gesetzes vom. Juni 00 üer die öffentliche Sozilhilfe (Sozilhilfegesetz, SHG) ) zur Folge.. Asylsozilhilfe Art. 7 Susidirität Susidirität in der Asylsozilhilfe edeutet, dss Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine edürftige Person sich nicht seler helfen knn oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Art. 8 Anspruchserechtigte Personen Personen im lufenden Asylverfhren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzedürftige ohne Aufenthltsewilligung, die für ihren Leensunterhlt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig us eigenen Mitteln ufkommen können, können Asylsozilhilfe enspruchen. ) BSG 860.

8 Art. 9 Weisungsefugnis Die zuständige Stelle knn die Ausrichtung der Asylsozilhilfe mit Weisungen verinden, soweit ddurch die Bedürftigkeit vermieden, ehoen oder vermindert werden knn oder eigenverntwortliches Hndeln gefördert wird. Art. 0 Pflichten Personen, die Asylsozilhilfe enspruchen, sind verpflichtet, Weisungen zu efolgen, ds zum Vermeiden, Beheen oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche zu unternehmen, c eine zumutre Areit nzunehmen oder n geeigneten Integrtionsmssnhmen teilzunehmen. Sie hen zudem der zuständigen Stelle die erforderlichen Auskünfte üer ihre persönlichen und wirtschftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie Änderungen unufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Der Regierungsrt konkretisiert die Pflichten durch Verordnung. Art. Umfng der Leistungen Die Asylsozilhilfe umfsst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Bertung, Betreuung, Vermittlung und Informtion, der wirtschftlichen Hilfe in Form von Geld- und Schleistungen, Kostengutsprchen oder Gutscheinen. Die wirtschftliche Hilfe umfsst den Grundedrf für den Leensunterhlt, die medizinische Grundversorgung, c eine Unterkunft, d situtionsedingte Leistungen, e Motivtionszulgen. Die Art der Gewährung der Unterkunft richtet sich nch Artikel 5. Art. Bemessung der wirtschftlichen Hilfe Die Höhe der wirtschftlichen Hilfe emisst sich nch 8 c der Höhe der Beiträge des Bundes, den Integrtionsemühungen, dem Erreichen von Integrtionszielen.

9 9 Der Regierungsrt konkretisiert die Ausrichtung und Bemessung der wirtschftlichen Hilfe durch Verordnung. Er knn seine Regelungsefugnis im Bereich der Bemessung der wirtschftlichen Hilfe durch Verordnung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion üertrgen. Art. Kürzungen Die wirtschftliche Hilfe wird gekürzt ei fehlenden Integrtionsemühungen oder mngelhftem Erreichen der Integrtionsziele ufgrund von Selstverschulden, ei fehlender oder ungenügender Mitwirkung, c ei Erfüllen eines Ttestnds nch Artikel 8 Astz AsylG, d ei nderen Pflichtverletzungen nch Artikel 0, e ei selstverschuldeter Bedürftigkeit. Die Kürzung drf nur die fehlre Person treffen und muss verhältnismässig sein. Die verfssungsmässig grntierte Nothilfe muss gewährleistet leien. Art. 4 Einstellung Die wirtschftliche Hilfe wird gnz oder teilweise eingestellt, wenn die etroffene Person trotz vorgängiger Weisung eine ihr zur Verfügung stehende und zumutre Areit oder die Teilnhme n einer Beschäftigungsmssnhme verweigert, einen ezifferren und durchsetzren Rechtsnspruch uf Erstzeinkommen nicht geltend mcht oder c ohne zureichenden Grund uf nderweitige Einnhmen verzichtet. Sie wird wegen fehlenden Nchweises der Bedürftigkeit gnz oder teilweise eingestellt, wenn Zweifel n der Bedürftigkeit der etroffenen Person estehen, weil diese ihrer Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung und unter Hinweis uf die Folgen nicht oder nicht hinreichend nchgekommen ist. Art. 5 Verfhren Für ds Verfhren üer die Ausrichtung der Asylsozilhilfe gelten die Artikel 49 sowie 5 und 5 SHG sinngemäss. Im Ürigen gelten die Bestimmungen nch dem Gesetz vom. Mi 989 üer die Verwltungsrechtspflege (VRPG) ). ) BSG 55.

10 0 Art. 6 Rückerstttung Die Rückerstttung richtet sich nch den Bestimmungen des SHG.. Flüchtlingssozilhilfe Art. 7 Schutzedürftige mit Aufenthltsewilligung, nerknnte Sttenlose und Flüchtlinge, die für ihren Leensunterhlt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig us eigenen Mitteln ufkommen können, können Flüchtlingssozilhilfe enspruchen. Die Flüchtlingssozilhilfe richtet sich nch den Bestimmungen des SHG üer die individuelle Sozilhilfe. 4. Unterringung und Betreuung 4. Stndortplnung Art. 8 Die Stndortplnung erfolgt nch dem Drei-Stufen-Modell (normle Lge, ngespnnte Lge, Notlge). Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist zuständig für die Stndortplnung der Kollektivunterkünfte und ngemessener Reserven. Sie erücksichtigt dei kostengünstige Lösungen. 4. Drei-Stufen-Modell 4.. Normle Lge Art. 9 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion sorgt, in Zusmmenreit mit der für die Nothilfe zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion und mit der für die Unterringung zuständigen Stelle, für eine usreichende Anzhl n geeigneten temporären und duerhften Unterkünften für Personen nch Artikel Astz und schfft ngemessene Reserven. Sie orientiert sich dei n den Prognosen der Bundesehörden zur Entwicklung der Asylgesuche. Die Gemeinden sowie die Regierungssttthlterinnen und Regierungssttthlter werden frühzeitig in die Suche nch Unterkünften einezogen und wirken ktiv mit.

11 4 Der Regierungsrt knn den Regierungssttthlterinnen und Regierungssttthltern Aufgen nch Astz üertrgen. 4.. Angespnnte Lge Art. 0 Der Regierungsrt euftrgt die Regierungssttthlterinnen und Regierungssttthlter, in Zusmmenreit mit den Gemeinden und innerhl einer ngemessenen Frist, eine estimmte Anzhl n kurzfristig verfügren Unterringungsplätzen zu ezeichnen, wenn die Anzhl der Personen nch Artikel Astz die zur Verfügung stehenden Unterringungsplätze innert weniger Monte zu üersteigen droht und kurzfristig kein usreichender Wohnrum uf dem freien Mrkt eschfft werden knn. Können nicht genügend Unterringungsplätze mit Mssnhmen nch Artikel 9 und Artikel 0 Astz eschfft werden, weisen die Regierungssttthlterinnen und Regierungssttthlter einzelne Gemeinden für längstens zwei Jhre n, kurzfristig verfügre und geeignete Unterringungsplätze zur Verfügung zu stellen, oder ezeichnen, soweit es die Umstände erfordern, selstständig estimmte Unterkünfte. Beschwerden gegen Verfügungen nch Astz hen keine ufschieende Wirkung. Im Ürigen richtet sich ds Verfhren nch dem VRPG. 4.. Notlge Art. In Notlgen kommen die Bestimmungen des Kntonlen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 9. März 04 (KBZG) ) zur Anwendung Entschädigung Art. Der Knton richtet den Stndortgemeinden eine ngemessene Entschädigung für die Nutzung von kommunlen Einrichtungen ei der Unterringung von Personen nch Artikel Astz us. ) BSG 5.

12 4..5 Koordintion Art. Die Regierungssttthlterinnen und Regierungssttthlter sowie die Gemeinden stimmen die Suche nch Unterringungsplätzen ufeinnder, wirken ktiv mit, c sorgen für einen lufenden, gegenseitigen Informtionsustusch. Die Regierungssttthlterinnen und Regierungssttthlter koordinieren die Suche mit der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion und mit der für die Nothilfe zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion. 4. Regionle Verteilung Art. 4 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion weist den für die Unterringung zuständigen Stellen Personen nch Artikel Astz zu. Sie sorgt für eine möglichst usgeglichene regionle Verteilung der neu zugewiesenen Personen unter Berücksichtigung regionler Möglichkeiten für erufliche Integrtion sowie der Sprchkenntnisse der zugewiesenen Personen. 4.4 Zwei-Phsen-System 4.4. Allgemeines Art. 5 Die zuständige Stelle ringt die ihr zugewiesenen Personen nch Artikel Astz nch dem folgenden Zwei-Phsen-System unter: in einer ersten Phse werden grundsätzlich lle der zuständigen Stelle neu zugewiesenen Personen in Kollektivunterkünften untergercht, in einer zweiten Phse können vorläufig Aufgenommene, Schutzedürftige mit und ohne Aufenthltsewilligung sowie nerknnte Sttenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergercht werden, wenn sie erwerstätig oder in Ausildung sind und die vorgegeenen Integrtionsziele erreicht hen. Die zuständige Stelle knn vom Grundstz nch Astz weichen ei Kpzitätsengpässen in den Kollektivunterkünften, für esonders verletzliche Personen,

13 c für Fmilien mit Kindern. Der Regierungsrt regelt die Einzelheiten durch Verordnung Kollektivunterkünfte Art. 6 Kollektivunterkünfte sind Einrichtungen, die von den zuständigen Stellen mit entsprechendem Betreuungspersonl etrieen werden, durch ihre Lge, Grösse und Beschffenheit eine ngemessene Unterringung und Betreuung einer Vielzhl von Personen nch Artikel Astz ermöglichen. Jeder Perimeter verfügt üer mindestens eine Kollektivunterkunft. Der Regierungsrt regelt die Einzelheiten durch Verordnung und knn weitere Kriterien festlegen Individuelle Unterkünfte Art. 7 Individuelle Unterkünfte sind Wohnungen oder Teile dvon. Die für die Unterringung zuständige Stelle knn Mietverträge für individuelle Unterkünfte in ihrem eigenen Nmen schliessen. Werden die Integrtionsziele erreicht, unterstützt die zuständige Stelle die etroffenen Personen ei der Suche nch einer individuellen Unterkunft Ausschluss us Unterkünften Art. 8 Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist ngesetzt worden und ei denen die Frist gemäss Astz gelufen ist, müssen Kollektivunterkünfte oder individuelle Unterkünfte verlssen. Die für die Unterringung zuständige Stelle setzt ihnen dzu eine ngemessene Frist. Der Regierungsrt regelt die Einzelheiten durch Verordnung. 4 Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Astz hen keine ufschieende Wirkung.

14 4 4.5 Besondere Mssnhmen und Unterringungen Art. 9 Grundstz Benötigt eine Person zum Schutze ihres Wohls eine esondere Mssnhme oder Unterringung, sorgt die für sie zuständige Stelle unter Beizug der geeigneten Institutionen oder Fchstellen dfür. Die für die Unterringung zuständige Stelle knn ei der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ein Gesuch um Kostengutsprche für esondere Mssnhmen oder Unterringungen stellen. Der Regierungsrt regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Art. 40 Unegleitete Minderjährige Die Unterringung und Betreuung von unegleiteten Minderjährigen erfolgt unhängig von ihrem Asylsttus, ht den esonderen Bedürfnissen und den Anforderungen n ds Kindeswohl Rechnung zu trgen. Der Regierungsrt regelt die Einzelheiten durch Verordnung. 5. Finnzierung Art. 4 Lstenusgleich Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes nfllenden Kosten werden dem Lstenusgleich Sozilhilfe zugeführt, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt sind. Art. 4 Festlegung der Kostenstrtegie und Ausgenewilligung Der Grosse Rt legt durch Beschluss periodisch die Strtegie für die Bemessung der vom Knton nch diesem Gesetz zu trgenden Kosten fest. Der Regierungsrt ewilligt ufgrund der nch Astz festgelegten Strtegie die jährlich nfllenden Ausgen schliessend. Art. 4 Beiträge n Trägerschften Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion gewährt im Rhmen der nch Artikel 4 ewilligten Ausgen Beiträge n Trägerschften, insesondere n die regionlen Prtner, die Leistungen nch diesem Gesetz erringen.

15 5 Die Beiträge können ls Puschlen usezhlt oder nch Aufwnd festgesetzt werden, insesondere zur Ageltung einmlig nfllender Kosten, erfolgsorientiert festgelegt werden. 6. Aufsicht Art. 44 Zuständigkeit Die mit dem Vollzug von Aufgen nch diesem Gesetz euftrgten Trägerschften unterstehen der Aufsicht der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion. Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion üerprüft insesondere, o die Trägerschften die üertrgenen Aufgen erfüllen, ihre Leistungen kosteneffizient, wirkungsorientiert und qulittiv ngemessen erringen. Art. 45 Mitwirkungspflichten Soweit dies für die Whrnehmung der Aufsicht durch die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion erforderlich ist, sind die Trägerschften sowie die von diesen euftrgten Dritten verpflichtet, ihr Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Akten, insesondere in die Buchführungsunterlgen und, wenn erforderlich, uch in esonders schützenswerte Personendten, zu gewähren, c Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen zu verschffen, d die für die Beufsichtigung und Steuerung erforderlichen Betries-, Leistungs- und Qulitätsdten zu liefern, e jede Unterstützung zu gewähren, die für die Whrnehmung der Aufsicht erforderlich ist. Ihre Orgne und Hilfspersonen können sich gegenüer der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion nicht uf gesetzliche Geheimhltungspflichten erufen. Der Regierungsrt regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

16 6 7. Dtenschutz 7. Dtenereitung Art. 46 Bereitung von Personendten Die Dtenereitung richtet sich nch den Bestimmungen des Dtenschutzgesetzes vom 9. Ferur 986 (KDSG) ), ergänzend gilt dieses Gesetz. Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen können Personendten, einschliesslich esonders schützenswerter Personendten, von Personen nch Artikel Astz ereiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgen nch diesem Gesetz erforderlich ist. Art. 47 Dteneknntge Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen können im Einzelfll Personendten, einschliesslich esonders schützenswerter Personendten, Behörden des Bundes und nderer Kntone sowie nderen Behörden des Kntons und der Gemeinden eknnt geen, soweit dies zur Erfüllung von Aufgen nch diesem Gesetz, dem SHG oder dem Einführungsgesetz vom [Erlssdtum] zum Ausländer- und Integrtionsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG) ) durch sie oder durch die empfngenden Behörden erforderlich ist. Beim Vollzug der Asylsozilhilfe gelten die Bestimmungen des SHG üer die Schweigepflicht, üer Mitteilungen n Behörden und Privte sowie üer die Auskunftspflichten. Art. 48 Dtenereitungssystem Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion etreit gemeinsm mit der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion ds zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgen und ds zur Führung der Geschäftskontrolle notwendige Dtenereitungssystem, uf dem die Personendten, einschliesslich esonders schützenswerter Personendten, ereitet werden. Sie echtet ei der Erfüllung ihrer Aufgen nch diesem Gesetz die mssgelichen kntonlen Bestimmungen zur Informtionssicherheit und zum Dtenschutz. ) BSG 5.04 ) BSG...

17 7 Art. 49 Arufverfhren Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion knn einzelne Inhlte des Dtenereitungssystems nch Artikel 48 den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen im Arufverfhren zugänglich mchen, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgen erforderlich ist. Art. 50 Systemtische Verwendung der Versichertennummer nch AHVG Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen dürfen die Versichertennummer nch AHVG systemtisch verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgen nch diesem Gesetz erforderlich ist. Art. 5 Dtenschutzverntwortung Jede für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Stelle trägt für ihren Bereich die Verntwortung für den Dtenschutz. Der Regierungsrt ezeichnet die nch Artikel 8 Astz KDSG insgesmt verntwortliche Behörde. Art. 5 Ausführungsestimmungen Der Regierungsrt regelt durch Verordnung insesondere c d e den Ktlog der zu ereitenden Personendten, die Orgnistion und den Betrie des Dtenereitungssystems nch Artikel 48, den Umfng der Zugriffsrechte uf ds Dtenereitungssystem, die Duer der Dtenufewhrung, die Archivierung und die Vernichtung der Dten nch Aluf der Aufewhrungsfrist. 7. Dtenlieferung und -veröffentlichung Art. 5 Pflicht zur Dtenlieferung Die euftrgten Trägerschften liefern der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion innert ngesetzter Frist lle Dten, die erforderlich sind für c die Bedrfserheung, Anlyse, Plnung und Wirkungskontrolle der nch diesem Gesetz erforderlichen Leistungen, die vergleichende Üerprüfung der Qulität und der Leistungskosten, die Üerprüfung der Ageltung der errchten Leistungen,

18 d die Üerprüfung des Erreichens von Zielen und Wirkungen der Leistungen sowie der Kennzhlen. Der Regierungsrt regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er knn insesondere die Art und den Umfng der Dten sowie den Zeitpunkt der Dtenlieferung regeln. Art. 54 Verwltungssnktion Liefert die Trägerschft die Dten nicht oder nicht nch den Vorgen des Regierungsrtes, verfügt die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ihr gegenüer für ds etreffende Jhr eine Verwltungssnktion in Form einer Busse is zu Frnken. Art. 55 Dtenveröffentlichung Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist erechtigt, die erhoenen etriesezogenen Dten zu ereiten und so zu veröffentlichen, dss die einzelnen Erringer der Leistungen ersichtlich sind. 8. Rechtspflege Art. 56 Streitigkeiten us Leistungsverträgen Üer Streitigkeiten us Leistungsverträgen zwischen der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion und der von ihr euftrgten Trägerschft nch Artikel 0 Astz entscheidet die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion durch Verfügung. Üer Streitigkeiten us Leistungsverträgen zwischen einem regionlen Prtner und einem von ihr euftrgten Dritten nch Artikel Astz entscheidet der regionle Prtner durch Verfügung. Art. 57 Rechtsschutz Verfügungen der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder der von ihr euftrgten Trägerschften nch Artikel 0 Astz können mit Beschwerde ei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ngefochten werden. Ds Verfhren richtet sich nch dem VRPG. 8

19 9 9. Ausführungsestimmungen Art. 58 Der Regierungsrt erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsestimmungen. 0. Üergngsestimmungen Art. 59 Regionle Verteilung Die Zuweisung nch Artikel 4 erfolgt durch die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Gesetzes sttt in einer Kollektivunterkunft nderweitig sttionär oder in einer Vollzugseinrichtung nch Artikel 8 des Gesetzes vom. Jnur 08 üer den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) ) untergercht sind oder nch uneknntem Aufenthlt um Hilfe ersuchen. Art. 60 Personen in individuellen Unterkünften Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Gesetzes in einer individuellen Unterkunft wohnen, findet Artikel 5 keine Anwendung. Art. 6 Kostengutsprchen Kostengutsprchen, die nch isherigem Recht von den isher zuständigen Behörden erteilt wurden, ehlten ihre Gültigkeit. Art. 6 Üertrgung der einzelnen Personendossiers Alle ei den isher zuständigen Stellen physisch und elektronisch vorhndenen Dten und Informtionen zu einer Person (Personendossier) sind is spätestens sechs Monte nch Inkrfttreten dieses Gesetzes uf die nch diesem Gesetz zuständigen Stellen zu üertrgen. Der Regierungsrt knn durch Verordnung festlegen, nch welchen Prioritäten die Üertrgung zu erfolgen ht. ) BSG XXX

20 Art. 6 Anpssung der wirtschftlichen Hilfe und Üerprüfung des Integrtionsplns Die nch diesem Gesetz zuständige Stelle psst die wirtschftliche Hilfe und die individuellen Integrtionspläne is spätestens sechs Monte nch der jeweiligen Üertrgung des Personendossiers den Bestimmungen dieses Gesetzes n. Der Regierungsrt knn durch Verordnung festlegen, nch welchen Prioritäten die Anpssungen zu erfolgen hen. Art. 64 Hängige Verwltungsverfhren Zum Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Gesetzes hängige Verwltungsverfhren werden is zur Üertrgung der Personendossiers nch Artikel 6 von der nch isherigem Recht zuständigen Stelle nch isherigem Recht geführt und geschlossen, nch der Üertrgung der Personendossiers nch Artikel 6 von der nch neuem Recht zuständigen Stelle nch neuem Recht geführt und geschlossen. Art. 65 Hängige Beschwerdeverfhren Zum Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Gesetzes hängige Beschwerdeverfhren werden von den isher zuständigen Behörden nch isherigem Recht geführt und geschlossen. Art. 66 Leistungsverträge Nch isherigem Recht geschlossene Leistungsverträge ehlten nch Inkrfttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit is zur vertrglich vereinrten Beendigung. Art. 67 Ausgleich der Lstenverschieung Die Lstenverschieung zwischen dem Knton und den Gemeinden von drei Millionen Frnken pro Jhr ls Folge der Regelung in Artikel 4 wird dem Zeitpunkt des Inkrfttretens dieses Gesetzes dem Lstenusgleich nch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Novemer 000 üer den Finnz- und Lstenusgleich (FILAG) ) ngerechnet. 0 ) BSG 6.

21 . Schlussestimmungen Art. 68 Änderung eines Erlsses Ds Gesetz vom. Juni 00 üer die öffentliche Sozilhilfe (Sozilhilfegesetz, SHG) ) wird geändert. Art. 46 unverändert. Vorehlten leit Artikel des Gesetzes vom XX.XX.XXXX üer die Sozilhilfe im Asyl- und Flüchtlingsereich (SAFG) ). Art. 46 ufgehoen ufgehoen ufgehoen Art. 69 Inkrfttreten Der Regierungsrt estimmt den Zeitpunkt des Inkrfttretens. Er koordiniert ds Inkrfttreten mit dem Inkrfttreten des EG AIG und AsylG. ) BSG 860. ) BSG XXX.X

22 Änderungstelle - nch Beschluss Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle keine Ange keine Ange Erlss Erstfssung

23 Änderungstelle - nch Artikel Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss keine Ange keine Ange Erstfssung

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