Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)

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1 Erlss der Bernishen Systemtishen Gesetzessmmlung BSG / Ate législtif du R... Seite 1 von Juni 2001 Gesetz üer die öffentlihe Sozilhilfe (Sozilhilfegesetz, SHG) Der Grosse Rt des Kntons Bern, uf Antrg des Regierungsrtes, eshliesst: I. Allgemeines Art. 1 Zwek Die Sozilhilfe nh diesem Gesetz sihert die gemeinsme Wohlfhrt der Bevölkerung und ermögliht jeder Person die Führung eines menshenwürdigen und eigenverntwortlihen Leens. Art. 2 Wirkungsereihe Die Sozilhilfe umfsst Mssnhmen in folgenden Bereihen: finnzielle Existenzsiherung, persönlihe Autonomie, eruflihe und sozile Integrtion, d Leensedingungen. Art. 3 Wirkungsziele Die Mssnhmen der Sozilhilfe sind in den einzelnen Wirkungsereihen uf folgende Ziele usgerihtet: Prävention, Hilfe zur Selsthilfe, Ausgleih von Beeinträhtigungen, d Beheung von Notlgen, e Verhinderung von Ausgrenzung, f Förderung der Integrtion. Art. 4 Mssnhmen 1 Zum Erreihen des Zweks und der Wirkungsziele der Sozilhilfe werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Mssnhmen getroffen. 2 Zu den Mssnhmen gehören insesondere ds Bereitstellen der Leistungsngeote der individuellen und der institutionellen Sozilhilfe sowie ds Gewähren von Leistungen. Art. 5 Wirkungsorientierung

2 Erlss der Bernishen Systemtishen Gesetzessmmlung BSG / Ate législtif du R... Seite 2 von 30 1 Die Leistungsngeote der Sozilhilfe sind llgemein zugänglih, qulittiv ngemessen und wirkungsorientiert. 2 Sie werden regelmässig uf ds Erreihen der Ziele und uf ds Kosten-Nutzen-Verhältnis hin üerprüft. Art. 6 Steuerung 1 Der Knton steuert unter Anhörung der Gemeinden die Leistungsngeote in den einzelnen Wirkungsereihen. 2 Er sorgt zusmmen mit den Gemeinden sowie mit privten und öffentlihen Trägershften für ds Bereitstellen der erforderlihen Leistungsngeote. Art. 7 Gleihstellung von Fruen und Männern Die Sozilhilfe ehtet den Grundstz der Gleihstellung von Fruen und Männern. Art. 8 [Fssung vom ] Sozilhilfegeheimnis und Anzeigepflihten und -rehte 1 Personen, die sih mit dem Vollzug dieses Gesetzes efssen, hen üer Angelegenheiten, die ihnen dei zur Kenntnis gelngen, zu shweigen. 2 Ds Sozilhilfegeheimnis entfällt, wenn d die etroffene Person zur Auskunftserteilung ermähtigt ht, die vorgesetzte Stelle zur Auskunftserteilung ermähtigt ht, eine Strftt zur Anzeige gerht wird, oder uf Grund einer gesetzlihen Bestimmung ein Auskunftsreht oder eine Auskunftspfliht esteht. 3 Personen, die sih mit dem Vollzug dieses Gesetzes efssen, sind zur Mitteilung n die Sttsnwltshft verpflihtet, wenn ihnen in ihrer mtlihen Tätigkeit konkrete Verdhtsgründe eknnt werden für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verrehen, ein von Amtes wegen zu verfolgendes Vergehen im Zusmmenhng mit dem Bezug von Sozilhilfeleistungen, oder eine Üertretung im Sinne von Artikel 85, usser wenn sie offensihtlih ungewollt erfolgte. 4 Die Mitteilungspflihten nh Artikel 48 Astz 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strfprozessordnung und zur Jugendstrfprozessordnung (EG ZSJ) [BSG 271.1] und Astz 3 entfllen, wenn die Informtionen vom Opfer stmmen, die Informtionen von der Ehegttin oder vom Ehegtten, von der eingetrgenen Prtnerin oder vom eingetrgenen Prtner, von der Leensprtnerin oder vom Leensprtner, von einem Elternteil, Geshwister oder Kind des Opfers stmmen, oder ds Opfer Ehegttin oder Ehegtte, eingetrgene Prtnerin oder eingetrgener Prtner oder Leensprtnerin oder Leensprtner, Elternteil, Geshwister oder Kind der vermuteten Tätershft ist. Art. 8 [Eingefügt m ] Weiterge von Informtionen n Behörden und Privtpersonen 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes etruten Personen dürfen Informtionen etreffend Angelegenheiten nh Artikel 8 Astz 1 weitergeen, wenn die Informtionen niht personenezogen sind,

3 Erlss der Bernishen Systemtishen Gesetzessmmlung BSG / Ate législtif du R... Seite 3 von 30 d die Betroffenen dzu ihre usdrüklihe Zustimmung erteilen, ds Erfüllen der Sozilhilfeufgen die Weiterge zwingend erfordert oder eine usdrüklihe Grundlge in einem Gesetz die Weiterge verlngt oder zulässt. 2 Informtionen dürfen gemäss Astz 1 Buhste d insesondere weitergegeen werden n die zuständigen Ausländerehörden ufgrund einer Anfrge gemäss Artikel 97 Astz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezemer 2005 üer die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) [SR ] und unufgefordert nh Artikel 97 Astz 3 Buhste d AuG gemäss den Ausführungsestimmungen des Bundesrts, die Steuerehörden des Kntons und der Gemeinden im Rhmen von Artikel 155 des Steuergesetzes vom 21. Mi 2000 (StG) [BSG ], die Betreiungs- und Konkursehörden im Rhmen von Artikel 91 Astz 5 und Artikel 222 Astz 5 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 üer Shuldetreiung und Konkurs (ShKG) [SR 281.1], d die Vormundshftsehörden im Rhmen von Artikel 364 des Shweizerishen Strfgesetzuhs vom 21. Dezemer 1937 (StGB) SR 311.0, und von Artikel 25 des Gesetzes vom 28. Mi 1911 etreffend die Einführung des Shweizerishen Zivilgesetzuhes (EG ZGB) [BSG 211.1], e die für die Anordnung von Mssnhmen nh dem Gesetz vom 22. Novemer 1989 üer die fürsorgerishe Freiheitsentziehung und ndere Mssnhmen der persönlihen Fürsorge (FFEG) [BSG ] zuständigen Behörden, f g h i die Polizeiorgne des Kntons und der Gemeinden nh Artikel 50 Astz 4 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG) [BSG 551.1] ungehtet der esonderen Geheimhltungspfliht, die Einrihtungen und Orgne der Sozilversiherungen, soweit ds Bundesreht es vorsieht, ndere mit der individuellen Sozilhilfe im Sinne dieses Gesetzes efsste Behörden des Kntons oder der Gemeinden nh Artikel 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) [BSG ], die mit dem Vollzug der öffentlihen Sozilhilfe efssten Behörden des Bundes und nderer Kntone, sofern die Mitteilungen zur Erfüllung der Sozilhilfeufgen zwingend erforderlih sind und die nfrgende Behörde ufgrund esonderer gesetzliher Bestimmungen zu deren Bereitung efugt ist. 3 Informtionen dürfen nur weitergegeen werden, wenn die nfrgenden Behörden und Privtpersonen den Gegenstnd der gewünshten oder verlngten Informtionen genu ezeihnen und die Zulässigkeit der Weiterge nhweisen. 4 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes etruten Personen dürfen, sofern die Vorussetzungen nh Astz 1 erfüllt sind, Informtionen uh n Behörden und Personen weitergeen, die keiner esonderen Geheimhltungspfliht unterstehen. 5 Die Einrihtung elektronisher oder utomtisierter Arufverfhren edrf einer usdrüklihen Grundlge in einem Gesetz. Art. 8 [Eingefügt m ] Informtionseshffung 1 Informtionen sind in der Regel im Rhmen der Mitwirkungspfliht nh Artikel 28 ei der etroffenen Person zu eshffen. 2 Ist dies niht möglih oder sinnvoll, können die Informtionen gestützt uf die nhstehenden Bestimmungen direkt ei Dritten eingeholt werden. 3 Für Informtionen, die gestützt uf die nhstehenden Bestimmungen niht eshfft werden können, holen die mit dem Vollzug dieses Gesetzes etruten Personen von den etroffenen Personen zum Zeitpunkt der Einreihung des Gesuhs um Gewährung von Sozilhilfe eine Vollmht ein. Art. 8 [Eingefügt m ]

4 Erlss der Bernishen Systemtishen Gesetzessmmlung BSG / Ate législtif du R... Seite 4 von 30 Auskunftspflihten und Mitteilungsreht 1 Gegenüer den mit dem Vollzug dieses Gesetzes etruten Stellen sind zur Erteilung mündliher und shriftliher Auskünfte, die für den Vollzug erforderlih sind, verpflihtet: die Behörden des Kntons und der Gemeinden nh Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mi 1989 üer die Verwltungsrehtspflege (VRPG) [BSG ], d e Personen und Orgnistionen des öffentlihen oder des privten Rehts, soweit sie mit der Erfüllung öffentliher Aufgen etrut sind, Personen, die mit einer Person, die Leistungen der öffentlihen Sozilhilfe enspruht oder entrgt, in Husgemeinshft leen oder einer solhen Person gegenüer unterhlts- oder unterstützungspflihtig sind, die Areitgeerinnen und Areitgeer von Personen, die Leistungen der öffentlihen Sozilhilfe enspruhen oder entrgen, Vermieterinnen und Vermieter von Wohnrum von Personen, die Leistungen der öffentlihen Sozilhilfe enspruhen oder entrgen. 2 Soweit keine esonderen Vorshriften des Bundesrehts entgegenstehen und die Informtionen notwendig sind, um die Ansprühe nh diesem Gesetz vollständig zuklären, sind zur Erteilung von Auskünften insesondere verpflihtet: die Behörden der Einwohnerkontrolle, d e f die Ausländerehörden etreffend den usländerrehtlihen Sttus einer Person, die Leistungen der öffentlihen Sozilhilfe enspruht, die Strssenverkehrsehörden im Rhmen von Artikel 104 Astz 5 des Strssenverkehrsgesetzes vom 19. Dezemer 1958 (SVG) [SR ], die Polizeiorgne des Kntons und der Gemeinden, die Steuerehörden etreffend Steuerdten derjenigen Personen, die Leistungen der individuellen oder der institutionellen Sozilhilfe enspruhen, entrgen oder enspruht hen, die Einrihtungen und Orgne der Sozilversiherungen. 3 Die in Astz 1 und 2 gennnten Personen und Behörden sind nmentlih verpflihtet, Auskünfte zu erteilen zur Aklärung d e der finnziellen und persönlihen Verhältnisse von Personen, die Leistungen der öffentlihen Sozilhilfe enspruhen, der Ansprühe dieser Personen gegenüer Dritten, der Integrtion der unterstützten Person, der Rükerstttungspfliht nh diesem Gesetz oder der wirtshftlihen Verhältnisse von Personen, die Leistungen der institutionellen Sozilhilfe empfngen, sowie von deren Eltern oder deren gesetzlihen Vertretung, soweit dies notwendig ist, um die Kosteneteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger festzusetzen. 4 Die in Astz 1 und 2 gennnten Personen und Behörden können den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden von sih us Informtionen zukommen lssen, wenn sie sihere Kenntnis hen, dss die von der Meldung etroffenen Personen Sozilhilfe eziehen und die Informtionen für die Aklärung der Ansprühe nh diesem Gesetz zwingend erforderlih sind. Art. 9 Susidirität 1 Die Sozilhilfe ehtet den Grundstz der Susidirität. 2 Susidirität in der individuellen Sozilhilfe edeutet, dss Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine edürftige Person sih niht seler helfen knn oder wenn Hilfe von dritter Seite niht oder niht rehtzeitig erhältlih ist.

5 Erlss der Bernishen Systemtishen Gesetzessmmlung BSG / Ate législtif du R... Seite 5 von 30 3 Susidirität in der institutionellen Sozilhilfe edeutet, dss Knton und Gemeinden Leistungsngeote in Ergänzung zur privten Inititive nur soweit ereitstellen und finnzieren, ls dies zur Siherstellung eines edrfsgerehten Angeotes nötig ist. Art. 10 Rehtspflege Soweit dieses Gesetz keine weihenden Bestimmungen enthält, rihten sih ds Verfhren und der Rehtsshutz nh den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mi 1989 üer die Verwltungsrehtspflege (VRPG) [BSG ]. II. Orgnistion und Zuständigkeiten Art. 11 Grundstz Wo ds Gesetz nihts nderes erwähnt, ist die Sozilhilfe eine gemeinsme Aufge von Knton und Gemeinden. Art. 12 Knton 1 Der Knton legt die Grundsätze und Ziele der Sozilhilfe fest. 2 Er sorgt für die Bereitstellung, Finnzierung, Koordintion und Üerprüfung der erforderlihen Leistungsngeote. Art. 13 Regierungsrt Der Regierungsrt definiert die strtegishen Ziele und Shwerpunkte der Sozilhilfe, entrgt ds Bereitstellen der finnziellen Mittel durh den Grossen Rt, genehmigt die Leitilder, Plnungen und Berihte der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, d legt die Grundzüge des strtegishen Controllings fest und nimmt Kenntnis von den Wirkungskontrollen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, e erfüllt weitere Aufgen nh diesem Gesetz. Art. 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion konkretisiert die Ziele der Sozilhilfe und sorgt für deren Umsetzung, erhet und nlysiert regelmässig den Bedrf n Leistungsngeoten, plnt und koordiniert edrfsgerehte Leistungsngeote, d stellt die erforderlihen institutionellen Leistungsngeote ereit, e üerprüft regelmässig die Wirkung und die Qulität der Leistungsngeote, f... [Aufgehoen m ] g h i k erät die Gemeinden in Vollzugsfrgen, erlässt in Zusmmenreit mit den Gemeinden Vorshriften für ds Controlling der Gemeinden, vollzieht die interkntonle und interntionle Sozilhilfe, erfüllt weitere Aufgen nh diesem Gesetz.

6 Erlss der Bernishen Systemtishen Gesetzessmmlung BSG / Ate législtif du R... Seite 6 von 30 Art. 15 Gemeinden 1 Die Gemeinden stellen nh den kntonlen Vorgen die individuellen Leistungsngeote ereit. Sie vollziehen die individuelle Sozilhilfe und üerprüfen regelmässig die Wirkung der Leistungsngeote. 2 Sie unterstützen die Gesundheits- und Fürsorgedirektion eim Bereitstellen von institutionellen Leistungsngeoten und stellen mit deren Ermähtigung solhe Angeote ereit. 3 Sie können uf eigene Kosten Leistungsngeote ereitstellen, welhe üer die kntonlen Vorgen oder die Ermähtigung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion hinusgehen. Art. 16 Sozilehörde 1. Orgnistion 1 Jede Einwohnergemeinde und jede gemishte Gemeinde ht eine Sozilehörde. 2 Sofern die Gemeinde nihts nderes estimmt, ist der Gemeindert die Sozilehörde. [Fssung vom ] 3 Die Gemeinden können mit nderen Gemeinden gemeinsme Sozilehörden ilden. [Fssung vom ] 4 Gemeinden mit einem gemeinsmen Sozildienst ilden eine einzige Sozilehörde. [Eingefügt m ] Art. 17 [Fssung vom ] 2. Aufgen 1 Die Sozilehörde legt die strtegishe Ausrihtung des Sozildienstes fest. 2 Sie eufsihtigt den Sozildienst, indem sie insesondere d die Orgnistion des Sozildienstes in Bezug uf die Regelung der Zuständigkeiten, Areitsläufe und Mssnhmen zur Verhinderung von unrehtmässigem Bezug von Leistungen prüft, regelmässig Dossiers von Personen, die Leistungen des Sozildienstes eziehen oder ezogen hen, hinsihtlih der Einhltung der gesetzlihen Vorgen üerprüft; sie knn zu diesem Zwek verlngen, dss ihr der Sozildienst eine nmentlihe Liste der Dossiers ushändigt, Mssnhmen zur Beheung festgestellter Mängel ergreift, soweit sie dzu zuständig ist, vom Sozildienst die Beheung festgestellter Mängel verlngt oder dem zuständigen Gemeindeorgn Mssnhmen vorshlägt, wenn sie dfür niht seler zuständig ist. 3 Sie unterstützt den Sozildienst in seiner Aufgenerfüllung, indem sie grundsätzlihe Frgen zur Ausrihtung von Leistungen der wirtshftlihen Hilfe eurteilt und entsheidet, konsulttiv Stellung zu Frgen us dem Zuständigkeitsereih des Sozildienstes nimmt. 4 Sie nimmt Controlling- und Plnungsufgen whr, indem sie den Bedrf n Leistungsngeoten in der Gemeinde erhet und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion üer ihre Areit und diejenige des Sozildienstes Beriht erstttet. 5 Die Gemeinden können der Sozilehörde Aufgen im Bereih der institutionellen Sozilhilfe üertrgen. 6 Die Sozilehörde orientiert regelmässig die Gemeinden, für die sie zuständig ist, üer lle wesentlihen Entwiklungen in ihrem Zuständigkeitsereih. Art. 18

7 Erlss der Bernishen Systemtishen Gesetzessmmlung BSG / Ate législtif du R... Seite 7 von 30 Sozildienst 1. Orgnistion 1 Jede Einwohnergemeinde und jede gemishte Gemeinde führt einen eigenen Sozildienst, etreit mit nderen Gemeinden einen gemeinsmen Sozildienst oder shliesst sih dem Sozildienst einer nderen Gemeinde n. 2 Die Gemeinden sorgen für eine zwekmässige und effiziente Orgnistion des Sozildienstes. [Fssung vom ] 3 Der Regierungsrt erlässt Vorshriften üer [Eingefügt m ] d die Mindestgrösse der Sozildienste, die Stellenemessung des Personls der Sozildienste, die Aufgen des Fhpersonls und die Anforderungen, die ds Fhpersonl erfüllen muss. Art Aufgen 1 Die Sozildienste vollziehen die Sozilhilfe im Einzelfll. Dzu gehören insesondere d e f die präventive Bertung, die Aklärung der persönlihen und wirtshftlihen Verhältnisse, die Festlegung und Vereinrung von individuellen Zielen, die Bertung und Betreuung, die Anordnung von Mssnhmen, die Festsetzung und Gewährung von Leistungen. 2 Die Sozildienste erfüllen uh Aufgen nh esonderer Gesetzgeung, nmentlih in den Bereihen der Vormundshft und des Kindesshutzes. Sie können weitere Aufgen uf Grund eines Leistungsvertrges zwishen der Trägershft und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion erfüllen. 3 Die Trägershften der Sozildienste ersttten der Gesundheits- und Fürsorgedirektion regelmässig Beriht und liefern ihr die erforderlihen Dten. Art. 19 [Eingefügt m ] Sozilinspektort 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion sorgt dfür, dss lle Sozildienste im Knton die Möglihkeit hen, Shverhlte in egründeten Einzelfällen mit Sozilinspektionen zuklären. 2 Die Gemeinden können ein Sozilinspektort führen, ds Sozilinspektionen gemäss Artikel 50 ff. durhführt, oder Dritte mit der Durhführung solher Inspektionen euftrgen. 3 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion knn eigene Sozilinspektorinnen und Sozilinspektoren einsetzen oder mit Dritten Leistungsverträge etreffend Sozilinspektionen gemäss Artikel 50 ff. shliessen, in denen Art, Menge und Qulität der Leistungen, deren Ageltung und die Qulitätssiherung geregelt werden. 4 Der Knton und die Gemeinden können Institutionen des privten Rehts errihten, die im Auftrg der Sozildienste Sozilinspektionen gemäss Artikel 50 ff. durhführen. Art. 19 [Eingefügt m ] Interinstitutionelle Zusmmenreit 1 Die Sozildienste reiten mit ndern Institutionen zusmmen, um die Eingliederung von Personen und deren finnzielle Unhängigkeit zu fördern. Dzu gehören insesondere die Orgne der Areitslosenversiherung, der Invlidenversiherung und der Berufs-, Studien- und Lufhnertung.

8 Erlss der Bernishen Systemtishen Gesetzessmmlung BSG / Ate législtif du R... Seite 8 von 30 2 Die mitwirkenden Institutionen stimmen ihre Angeote n Eingliederungsmssnhmen nh Möglihkeit ufeinnder. 3 Der Regierungsrt regelt ds Nähere durh Verordnung. Art. 20 [Fssung vom ] Zusmmenreit Knton und Gemeinden 1 Zur Förderung der Zusmmenreit von Knton und Gemeinden sowie zur Erörterung von Frgen, die den Knton und die Gemeinden gemeinsm etreffen, estehen ds Kontktgremium Knton Gemeinden und eine konsulttive Kommission. 2 Ds Kontktgremium efsst sih insesondere mit Frgen der Aufgenteilung zwishen Knton und Gemeinden. 3 Die konsulttive Kommission erät den Regierungsrt, die Verwltung und die Gemeinden ei der Umsetzung dieses Gesetzes, insesondere im Hinlik uf eine gnzheitlihe Existenzsiherungspolitik des Kntons. 4 Der Regierungsrt estellt die konsulttive Kommission und ordnet deren Aufgen und Orgnistion. Er knn der Kommission eine oder mehrere Vertretungen der Leistungserringer und der Fhorgnistionen eigeen. Art. 21 Omudsstellen Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion knn Omudsstellen im Bereih der institutionellen Sozilhilfe fördern und unterstützen. III. Leistungsngeote der individuellen Sozilhilfe 1. Allgemeines Art. 22 Individuelle Leistungsngeote Die individuellen Leistungsngeote umfssen Leistungen der persönlihen und der wirtshftlihen Hilfe. Art. 23 Anspruh 1 Jede edürftige Person ht Anspruh uf persönlihe und wirtshftlihe Hilfe. 2 Als edürftig gilt, wer für seinen Leensunterhlt niht hinreihend oder niht rehtzeitig us eigenen Mitteln ufkommen knn. 3 Jede Person ht Anspruh uf Zugng zum Sozildienst der Gemeinde. Art. 24 Persönlihe Integrität Die Mitreiterinnen und Mitreiter der Sozildienste sowie die Empfängerinnen und Empfänger der Sozilhilfe hten gegenseitig die Menshenwürde und die persönlihe Integrität. Art. 25 Individulisierung Die Mitreiterinnen und Mitreiter der Sozildienste trgen den Gegeenheiten des Einzelflles ngemessen Rehnung. Art. 26 Ashieeverot

9 Erlss der Bernishen Systemtishen Gesetzessmmlung BSG / Ate législtif du R... Seite 9 von 30 1 Die Gemeinden dürfen edürftige Personen weder shieen noh dürfen sie ihnen den Zuzug ershweren oder verwehren. 2 Bei Widerhndlung ht die fehlre Gemeinde der Hilfe gewährenden Gemeinde sämtlihe Kosten zu ersetzen. Der Kostenerstz ist vom Lstenusgleih usgeshlossen. 3 Für Ausländerinnen und Ausländer leien die Bestimmungen üer den Widerruf oder die Verweigerung von Anwesenheitsewilligungen sowie üer die Aus- und Wegweisung und die Heimshffung vorehlten. Art. 27 Gewährung der Hilfe 1 Die persönlihe und die wirtshftlihe Hilfe werden uf der Bsis einer individuellen Zielvereinrung gewährt. 2 Die Gewährung der Sozilhilfe ist mit Weisungen zu verinden, soweit ddurh die Bedürftigkeit vermieden, ehoen oder vermindert oder eigenverntwortlihes Hndeln gefördert wird. Art. 28 Pflihten 1 Personen, die Sozilhilfe enspruhen, hen dem Sozildienst die erforderlihen Auskünfte üer ihre persönlihen und wirtshftlihen Verhältnisse zu geen und Änderungen der Verhältnisse unufgefordert und unverzüglih mitzuteilen. 2 Sie sind verpflihtet Weisungen des Sozildienstes zu efolgen, ds zum Vermeiden, Beheen oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderlihe seler vorzukehren, eine zumutre Areit nzunehmen oder n einer geeigneten Integrtionsmssnhme teilzunehmen. Zumutr ist eine Areit, die dem Alter, dem Gesundheitszustnd, den persönlihen Verhältnissen und den Fähigkeiten der edürftigen Person ngemessen ist. 2. Persönlihe Hilfe Art. 29 Die persönlihe Hilfe wird in Form von Bertung, Betreuung, Vermittlung und Informtion gewährt. 3. Wirtshftlihe Hilfe Art. 30 Grundstz 1 Die wirtshftlihe Hilfe dekt der edürftigen Person den Grundedrf für den Leensunterhlt und ermögliht ihr die ngemessene Teilnhme m sozilen Leen. 2 Vorehlten leien insesondere Einshränkungen für Personen, die ufgrund sttsvertrgliher Regelungen keinen Anspruh uf Sozilhilfe geltend mhen können, die sih illegl in der Shweiz ufhlten oder die uf der Durhreise sind, sowie Kürzungen gemäss Artikel 36. [Fssung vom ] 3 Die eigenen Mittel und die Leistungsnsprühe gegenüer Dritten werden ei der Bemessung der Hilfe in ngemessener Weise ngerehnet. 4 Für ds Tilgen von Shulden wird in der Regel keine wirtshftlihe Hilfe gewährt. Art. 31 Bemessung 1 Der Regierungsrt erlässt eine Verordnung üer die Bemessung der wirtshftlihen Hilfe.

10 Seite 10 von 30 2 Er ht sih dei n folgende Rhmenedingungen zu hlten: d Gleihehndlung ller Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe unter Berüksihtigung der regionlen Untershiede, Behtung fhliher Grundsätze, Shffung von Anreizsystemen, welhe die Empfängerinnen und Empfänger der Hilfe zur Selstständigkeit und Integrtion, insesondere zur Aufnhme einer Areit führen, Anwendung der für den Knton und die Gemeinden lngfristig kostengünstigsten Vrinte. Art. 32 Ausrihtung 1 Die wirtshftlihe Hilfe wird in der Regel in Form einer Geldleistung gewährt. Dies knn erfolgen durh Bruszhlung, Bnk- oder Postüerweisung, Begleihung von nfllenden Rehnungen, d Vergütung der Kosten von institutionellen Leistungsngeoten, e Bevorshussung von usstehenden Drittleistungen. 2 Die Hilfe knn usnhmsweise uh durh Shleistungen, durh Kostengutsprhen oder durh Age von Gutsheinen errht werden. 3 Auf Antrg eines Ehegtten oder einer in eingetrgener Prtnershft leenden Person knn die Hilfe ufgeteilt und eiden Ehegtten oder eiden eingetrgenen Prtnerinnen oder Prtnern seprt usgerihtet werden. [Fssung vom ] 4 Die Bevorshussung von Unterhltseiträgen für Kinder und die Inkssohilfe rihten sih nh der esonderen Gesetzgeung. Art. 33 Besondere Hilfe 1 Für edürftige Personen mit Anspruh uf Leistungen der Alters-, Hinterlssenen- und Invlidenversiherung rihten die Gemeinden n Stelle der in diesem Gesetz vorgesehenen wirtshftlihen Hilfe esondere Zushüsse us. 2 Der Grosse Rt regelt ds Nähere durh Dekret. Art. 34 [Fssung vom ] Hilfe ei vorhndenem Vermögen oder im Hinlik uf Leistungen Dritter 1 Wirtshftlihe Hilfe knn usnhmsweise uh gewährt werden, wenn Vermögenswerte vorhnden sind, deren Relisierung zum Zeitpunkt des Gesuhs niht möglih oder niht zumutr ist oder wenn Ansprühe uf Leistungen Dritter estehen, diese Leistungen er noh niht erfolgt sind. 2 Die Hilfe knn von der Atretung von Forderungen n die Gemeinde hängig gemht werden. 3 Wenn der Sozildienst Sozilversiherungsleistungen evorshusst ht, knn er eim Versiherer die Auszhlung der fälligen evorshussten Leistungen n ihn verlngen. 4 Die Trägershft des Sozildienstes ist verpflihtet, gesetzlihe Grundpfndrehte gemäss Artikel 109 Buhste [Fssung vom ] EG ZGB in ds Grunduh eintrgen zu lssen. 5 Der Regierungsrt regelt durh Verordnung die Ausnhmen von der Eintrgungspfliht gemäss Astz 4. Art. 35

11 Seite 11 von 30 Hilfe ei Integrtionsmssnhmen 1 Der Sozildienst prüft mit der edürftigen Person Mssnhmen, die zur eruflihen oder sozilen Integrtion eitrgen können. 2 Als Mssnhmen zur eruflihen oder sozilen Integrtion gelten insesondere eruflihe Qulifizierungsmssnhmen, Integrtionshilfen in den Areitsmrkt, Beshäftigungsprogrmme, Fmilienreit, Freiwilligenreit sowie Therpien. 3 Erringt die edürftige Person die mit dem Sozildienst vereinrte Eigenleistung im Rhmen einer Mssnhme zur eruflihen und sozilen Integrtion, ist dies ei der Bemessung der wirtshftlihen Hilfe ngemessen zu erüksihtigen. Art. 36 Kürzungen 1 Die wirtshftlihe Hilfe wird ei Pflihtverletzungen oder ei selstvershuldeter Bedürftigkeit gekürzt. In leihten, egründeten Fällen knn von einer Kürzung gesehen werden. 2 Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhlten der edürftigen Person ngemessen sein und drf den solut nötigen Existenzedrf niht erühren. Sie drf nur die fehlre Person seler treffen. Art. 37 Unterhlts- und Verwndtenunterstützungspfliht 1. Geltendmhung der Beiträge 1 Der Sozildienst ist verpflihtet, fmilienrehtlihe Unterhlts- und Unterstützungsnsprühe geltend zu mhen, die uf ds unterstützende Gemeinwesen üergehen. 2 Vorehlten leien die Bestimmungen von Sttsverträgen, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 üer die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) [SR 851.1] und des Gesetzes vom 6. Ferur 1980 üer Inkssohilfe und Bevorshussung von Unterhltseiträgen für Kinder [BSG ]. Art Festsetzung der Beiträge 1 Ist der Unterhlts- oder Unterstützungseitrg noh niht vertrglih oder rihterlih festgesetzt oder soll ein festgesetzter Beitrg erhöht werden, trifft der Sozildienst mit der pflihtigen Person nh Möglihkeit eine Vereinrung üer Art und Umfng der von ihr zu erringenden Leistung. 2 Kommt keine Vereinrung zu Stnde, klgt der Sozildienst den Anspruh eim zuständigen Geriht ein. Art. 39 Siherung des Verwendungszweks 1 Zur Siherung des Verwendungszweks knn der Sozildienst die wirtshftlihe Hilfe für die edürftige Person uh n Dritte usrihten. 2 Die wirtshftlihe Hilfe drf niht verpfändet oder getreten werden. Sie drf mit Ausnhme von Rükerstttungsforderungen uh niht mit Gegenforderungen der Gemeinde verrehnet werden. 4. Rükerstttung Art. 40 [Fssung vom ] Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger 1 Personen, die wirtshftlihe Hilfe ezogen hen, sind zu deren Rükerstttung verpflihtet, sold sih ihre wirtshftlihen Verhältnisse wesentlih veressert hen. 2 Personen, die wirtshftlihe Hilfe ei vorhndenem Vermögen eziehen, sind zu deren Rükerstttung verpflihtet, sold die Vermögenswerte relisierr oder relisiert werden.

12 Seite 12 von 30 3 Personen, die im Hinlik uf evorstehende Leistungen Dritter wirtshftlihe Hilfe ezogen hen, sind zu deren Rükerstttung verpflihtet, sold die Ansprühe relisiert werden können. 4 Personen, die ihre Bedürftigkeit in groer Weise selst vershuldet hen, müssen die wirtshftlihe Hilfe zurükersttten, die ihnen deswegen usgerihtet werden musste. 5 Personen, die unrehtmässig wirtshftlihe Hilfe ezogen hen, sind zu deren Rükerstttung smt Zins verpflihtet. Art. 41 [Fssung vom ] Ehe und eingetrgene Prtnershft 1 Die Ehefru, der Ehemnn oder die in eingetrgener Prtnershft leende Person ht grundsätzlih uh die der jeweilig nderen Person gewährte wirtshftlihe Hilfe zurükzuersttten, sofern ein Rükerstttungsgrund nh Artikel 40 vorliegt. 2 O die Rükerstttung geltend gemht werden knn, eurteilt sih nh Mssge der fmilienrehtlihen oder uf Grund von Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 üer die eingetrgene Prtnershft gleihgeshlehtliher Pre (Prtnershftsgesetz, PrtG [SR ]) oliegenden Unterhlts- und Beistndspflihten. Art. 42 Drittpersonen 1 Die wirtshftlihe Hilfe, die eine verstorene Person zu Lezeiten ezogen ht, ist zurükzuersttten [Astz 1 Fssung vom ] von den Erinnen und Eren sowie Vermähtnisnehmerinnen und Vermähtnisnehmern, wenn der Nhlss niht üershuldet ist und soweit sie us dem Nhlss ereihert sind, von Personen, die us einer mit dem Aleen der verstorenen Person fällig gewordenen Leistung einer Leensversiherung egünstigt sind. 2 Die persönlihen Verhältnisse der ereiherten Personen und ihre Beziehung zur verstorenen Person sind ngemessen zu erüksihtigen. Art. 43 [Fssung vom ] Befreiung von der Rükerstttungspfliht 1 Die wirtshftlihe Hilfe, die für die Kosten von institutionellen Leistungsngeoten gewährt wird, muss niht rükerstttet werden, soweit sie den Grundedrf für den Leensunterhlt üersteigt. 2 Kein Rükerstttungsnspruh gemäss Artikel 40 Astz 1 entsteht, wenn die wirtshftlihe Hilfe während der Unmündigkeit oder is zum Ashluss der ordentlihen Erstusildung rehtmässig ezogen worden ist, unter Ausnhme der Bevorshussungen von Sozilversiherungsleistungen, Stipendien, Fmilienzulgen und ähnlihen für den Unterhlt der Kinder estimmten Leistungen, während der Duer der Teilnhme n einer Integrtionsmssnhme gemäss Artikel 72 ezogen worden ist, unter Ausnhme der Bevorshussungen von Sozilversiherungsleistungen, Stipendien, Fmilienzulgen und ähnlihen für den Unterhlt estimmten Leistungen. 3 Auf Antrg hin knn in Härtefällen uf eine Rükerstttung gnz oder teilweise verzihtet werden. 4 Der Regierungsrt regelt durh Verordnung die Kriterien für ds Vorliegen eines Härteflls gemäss Astz 3. Art. 44 [Fssung vom ] Verfhren

13 Seite 13 von 30 1 Der Sozildienst, der die wirtshftlihe Hilfe gewährt ht, klärt regelmässig, o die Vorussetzungen für eine Rükerstttung gegeen sind. 2 Sind die Vorussetzungen für eine Rükerstttung erfüllt, trifft der Sozildienst mit der pflihtigen Person nh Möglihkeit eine Vereinrung üer die Rükerstttungsmodlitäten. 3 Sind die Vorussetzungen für die Rükerstttung erfüllt, ist der Sozildienst verpflihtet, den Rükerstttungsnspruh geltend zu mhen. Er trifft mit der pflihtigen Person nh Möglihkeit eine Vereinrung üer die Rükerstttungsmodlitäten. 4 Der Sozildienst informiert ndere Sozildienste im Knton Bern, die eenflls Anreht uf eine Rükerstttung hen. Art. 44 [Eingefügt m ] Inksso 1 Die Gemeinden erhlten eine Inkssoprovision ls Anreiz für die Inkssoemühungen ihrer Sozildienste. 2 Der Regierungsrt estimmt die Höhe der Inkssoprovision und die Erträge, uf denen eine Inkssoprovision usgerihtet wird. Diese Erträge können nmentlih umfssen fmilienrehtlihe Unterhltsleistungen, evorshusste Versiherungsleistungen, Rükerstttungen. Art. 44 [Eingefügt m ] Verrehnung 1 Der Sozildienst knn Rükerstttungsnsprühe, die gemäss Artikel 44 festgesetzt worden sind, mit fälligen Leistungen verrehnen. Die Grundsätze von Artikel 36 Astz 2 sind zu ehten. 2 Bedürftigen Personen, die wegen gro selstvershuldeter Bedürftigkeit oder unrehtmässigen Leistungsezugs infolge einer Pflihtverletzung rükerstttungspflihtig sind, werden zunähst ls Snktion die Leistungen gekürzt, sofern die Vorussetzungen von Artikel 36 erfüllt sind. Art. 45 [Fssung vom ] Verjährung 1 Der Rükerstttungsnspruh verjährt mit dem Aluf eines Jhres, nhdem der Sozildienst Kenntnis erhlten ht, dss ein rükerstttungsrelevnter Shverhlt vorliegt, für jede einzelne Leistung er spätestens zehn Jhre nh deren Ausrihtung. 2 Wird die Rükerstttung vereinrt oder verfügt, so gilt diesem Zeitpunkt nstelle der Fristen nh Astz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist. 3 Die einjährige Verjährungsfrist nh Astz 1 und die fünfjährige Verjährungsfrist nh Astz 2 werden durh jede Einforderungshndlung und durh Teilzhlungen der rükerstttungspflihtigen Person unterrohen. Sie ruhen, solnge die rükerstttungspflihtige Person in der Shweiz niht etrieen werden knn. 4 Wird der Rükerstttungsnspruh us einer strfren Hndlung hergeleitet, für die ds Strfreht eine längere Verjährung vorshreit, so gilt diese uh für den Rükerstttungsnspruh. 5 Der Rükerstttungsnspruh, der durh ein Grundpfnd sihergestellt ist, unterliegt keiner Verjährung. 5. Zuständigkeit Art. 46 Wohnsitz- und Aufenthltsgemeinde 1. Allgemeines [Fssung vom ]

14 Seite 14 von 30 1 Die Gewährung der Sozilhilfe n Personen mit Aufenthlt im Knton oliegt der Gemeinde, in der die edürftige Person ihren zivilrehtlihen Wohnsitz ht. 2 Die Gewährung der Sozilhilfe oliegt der Aufenthltsgemeinde, wenn kein Wohnsitz im Knton esteht oder wenn eine Person usserhl der Wohnsitzgemeinde uf sofortige Hilfe ngewiesen ist. 3 Zuständigkeitsstreitigkeiten zwishen Gemeinden entsheidet uf Klge hin die Regierungssttthlterin oder der Regierungssttthlter des Verwltungskreises [Fssung vom ] der eklgten Gemeinde [Aufgehoen m ] Art. 46 [Fssung vom ] 2. Personen des Asylereihs und Sttenlose 1 Die Zuständigkeit nh Artikel 46 Asätze 1 und 2 gilt uh für folgende Personen des Asylereihs: Flühtlinge und nerknnte Sttenlose, sofern der Bund für sie keine Beiträge für die Sozilhilfe mehr usrihtet, Shutzedürftige mit Aufenthltsewilligung, sofern der Bund für sie keine Beiträge für die Sozilhilfe mehr usrihtet, vorläufig Aufgenommene, die sih seit mehr ls sieen Jhren ordnungsgemäss in der Shweiz ufhlten. 2 Vorehlten leit Artikel 3 des Einführungsgesetzes vom 20. Jnur 2009 zum Ausländerund zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG [BSG ]). Art. 46 [Eingefügt m ] Knton 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist zuständig für Flühtlinge, nerknnte Sttenlose und Shutzedürftige mit Aufenthltsewilligung, solnge der Bund Beiträge n die Sozilhilfe für diese Personen usrihtet. 2 Im Ürigen rihtet sih die Zuständigkeit für die Gewährung von Sozilhilfe für Personen des Asylereihs nh dem EG AuG und AsylG. 3 Vorehlten leit die Zuständigkeit des Kntons gemäss esonderer Gesetzgeung. Art. 46 [Eingefügt m ] Üertrgung n Dritte 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion und die Gemeinden können die Gewährung der Sozilhilfe gemäss Artikel 46 und 46 in ihrem Zuständigkeitsereih mit einem Leistungsvertrg n öffentlihe oder privte Trägershften üertrgen. Diese können im Rhmen der üertrgenen Zuständigkeiten Verfügungen erlssen. 2 Die Bestimmungen von Artikel 62 is 64 gelten sinngemäss. Art. 47 Burgergemeinden 1. Burgerlihe Sozilhilfe 1 Den Burgergemeinden sowie den Zünften und Gesellshften der Burgergemeinde Bern, welhe ei Inkrfttreten dieses Gesetzes die urgerlihe Sozilhilfe usüen, oliegt die Gewährung der Sozilhilfe n ihre Angehörigen. 2 Die zuständige Burgergemeinde ersetzt der Wohnsitz- oder Aufenthltsgemeinde oder dem Knton die Kosten der ihren Angehörigen gewährten Hilfe. 3 Die Burgergemeinden können jederzeit uf Ende eines Klenderjhres von der urgerlihen Sozilhilfe zurüktreten. Der Regierungsrt regelt ds Verfhren. Art. 48

15 Seite 15 von Burgergutseitrg 1 Burgergemeinden und Burgerkorportionen, die niht die urgerlihe Sozilhilfe usüen, hen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion jährlih einen Burgergutseitrg zu leisten. 2 Die Burgergutseiträge der Burgergemeinden und Burgerkorportionen sind nh deren wirtshftliher Leistungskrft zu emessen. Sie werden dem Lstenusgleih ls Einnhme gutgeshrieen. 3 Der Regierungsrt erlässt Bestimmungen üer die Höhe und Bemessung der Burgergutseiträge, ds Festsetzungsverfhren und die Befreiung von der Beitrgspfliht. 6. Verfhren Art. 49 Gesuh 1 Ds Verfhren zur Gewährung der Sozilhilfe wird in der Regel uf Gesuh hin und in Ausnhmefällen von Amtes wegen eröffnet. 2 Ds Gesuh um Gewährung der Sozilhilfe ist mündlih oder shriftlih eim Sozildienst der zuständigen Gemeinde zu stellen. Die ds Gesuh stellende Person knn sih vertreten lssen. Art. 50 Mssnhmen 1 Der Sozildienst trifft die nötigen vorsorglihen Mssnhmen und vernlsst die zur Beurteilung des Gesuhs erforderlihen Vorkehren. 2 Er erstttet der Vormundshftsehörde Beriht und stellt ihr Antrg, sofern die Anordnung vormundshftliher Mssnhmen ngezeigt ist. 3 Wenn hinsihtlih der Areitsintegrtion einer edürftigen Person zusätzlihe medizinishe Aklärungen erforderlih sind, so knn der Sozildienst eine ärztlihe Untersuhung nordnen. [Eingefügt m ] 4 Er knn mit den Ärztinnen und Ärzten entsprehende Verträge shliessen. [Eingefügt m ] 5 Er ist zur Üermittlung der erforderlihen Dten n die Ärztinnen und Ärzte erehtigt. [Eingefügt m ] Art. 50 [Eingefügt m ] Sozilinspektion 1. Begriff und Vorussetzungen Sozilinspektionen sind esondere Shverhltsklärungen im Einzelfll, die nur vorgenommen werden dürfen, wenn der egründete Verdht esteht, dss eine Person unrehtmässig Leistungen ezieht, ezogen ht oder zu erhlten versuht, und der Sozildienst die eigenen Möglihkeiten zur Ermittlung des Shverhlts usgeshöpft ht. Art. 50 [Eingefügt m ] 2. Shverhltsklärungen Die Sozilinspektorinnen und Sozilinspektoren klären die Verhältnisse der etroffenen Personen, insesondere hinsihtlih der Erwerstätigkeit, der Wohnsitution, der Areitsfähigkeit und d der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

16 Seite 16 von 30 Art. 50 [Eingefügt m ] 3. Beweismittel 1 Im Rhmen von Sozilinspektionen werden Beweismittel nh Artikel 19 VRPG erhoen. 2 Soweit erforderlih können insesondere uh folgende Beweismittel herngezogen werden: Üerwhung der etroffenen Person ohne ihr Wissen, unngemeldeter Besuh m Areitsort, unngemeldeter Besuh m Wohnort. 3 Sozilinspektorinnen und Sozilinspektoren dürfen die Wohnung und den Areitsort nur etreten, wenn die Berehtigten zustimmen. Art. 50d [Eingefügt m ] 4. Üerwhung 1 Die etroffenen Personen dürfen nur zeitlih egrenzt und uf öffentlih einsehrem Grund üerwht werden. Sie müssen ohne tehnishe Hilfsmittel erkennr sein. 2 Die Sozilinspektorinnen und Sozilinspektoren dürfen ds Verhlten der etroffenen Personen niht eeinflussen. 3 Die Üerwhung knn die Benutzung von Bildträgern einhlten. 4 Für jede Anordnung einer Üerwhung ht der Sozildienst vorgängig die Zustimmung der Sozilehörde einzuholen. Art. 50e [Eingefügt m ] 5. Sozilinspektorinnen und Sozilinspektoren 1 Sozilinspektionen dürfen nur von fhlih qulifizierten Personen durhgeführt werden. 2 Der Regierungsrt erlässt Vorshriften üer die Anforderungen n die Sozilinspektorinnen und Sozilinspektoren durh Verordnung. Art. 50f [Eingefügt m ] 6. Anordnung von Sozilinspektionen 1 Die Anordnung einer Sozilinspektion erfolgt durh die Leitung des Sozildienstes und wird mit Angen üer die den Verdht egründenden Ttshen in ds Dossier der etroffenen Person eingetrgen. 2 In einem shriftlihen Sozilinspektionsuftrg wird insesondere festgelegt, welhe Beweismittel die Sozilinspektorinnen und Sozilinspektoren verwenden dürfen. 3 Mit der Anordnung erhlten die Sozilinspektorinnen und Sozilinspektoren die zur Aklärung erforderlihen Dten. 4 Der Regierungsrt knn weitere Vorshriften üer den Inhlt der Sozilinspektionsufträge erlssen. Art. 50g [Eingefügt m ] 7. Aklärungsergenisse 1 Die Sozilinspektorinnen und Sozilinspektoren ersttten dem Sozildienst Beriht, üergeen ihm die verwertren Beweismittel und vernihten die untuglihen unverzüglih. 2 Die im Rhmen der Sozilinspektion erfssten Dten werden im Dossier der etroffenen Person gelegt. 3 Die etroffene Person wird vom Sozildienst nh Ashluss der Sozilinspektion üer die Beweismittelerheungen informiert. 4 Die Sozildienste ersttten der Gesundheits- und Fürsorgedirektion jährlih Beriht üer die erfolgten Sozilinspektionen und deren Ergenisse.

17 Seite 17 von 30 Art. 51 Entsheid 1 Der Sozildienst trifft und eröffnet seine Entsheide grundsätzlih in Form einer eshwerdefähigen Verfügung. 2 Begünstigende Entsheide können uh in nderer Form getroffen und eröffnet werden. Auf Verlngen ist jedoh uh für diese Entsheide eine Verfügung zu erlssen. Art. 52 Rehtsshutz [Fssung vom ] 1 Gegen Verfügungen der Sozildienste und von öffentlihen und privten Trägerinnen oder Trägern im Zuständigkeitsereih der Gemeinden knn ei der Regierungssttthlterin oder eim Regierungssttthlter Beshwerde erhoen werden. Gegen Verfügungen von öffentlihen oder privten Trägerinnen oder Trägern im Zuständigkeitsereih der Gesundheits - und Fürsorgedirektion knn Beshwerde n diese erhoen werden. [Fssung vom ] 2 Gegen Verfügungen [Fssung vom ] der Sozilhilfeehörden der Burgergemeinde Bern sowie ihrer Zünfte und Gesellshften knn Beshwerde ei der Oerwisenkmmer erhoen werden. 3 Beshwerdeentsheide unterliegen der Beshwerde n ds Verwltungsgeriht. [Fssung vom ] 4 Zur Prozessvertretung vor den Beshwerdeinstnzen sind Personen und Orgnistionen nh freier Whl der eshwerdeführenden Person zugelssen. Art. 53 Kosten Im Verfhren vor den Sozildiensten und den Beshwerdeinstnzen werden vorehältlih mutwilliger oder leihtfertiger Prozessführung keine Verfhrenskosten erhoen. 7. Finnzierung Art Der Aufwnd der Einwohnergemeinden und der gemishten Gemeinden für die individuellen Leistungsngeote unterliegt im Rhmen der Bestimmungen von Artikel 78 ff. dem Lstenusgleih. 2 Der Aufwnd der Burgergemeinden unterliegt niht dem Lstenusgleih [Aufgehoen m ] Art. 55 is [Aufgehoen m ] IV. Leistungsngeote der institutionellen Sozilhilfe 1. Allgemeines Art. 58 Institutionelle Leistungsngeote 1 Die institutionellen Leistungsngeote umfssen mulnte, teilsttionäre und sttionäre Leistungen in den vershiedenen Wirkungsereihen gemäss Artikel 2. [Fssung vom ] 2 Die Leistungen werden vom Knton, von Gemeinden oder von privten Trägershften oder Personen errht (Leistungserringer). [Fssung vom ] 3... [Aufgehoen m ]

18 Seite 18 von 30 Art. 59 Bedrfserheung und Plnung 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erhet und nlysiert regelmässig den Bedrf n institutionellen Leistungsngeoten. 2 Sie plnt gestützt uf die Bedrfsnlyse die Leistungsngeote und erreitet umfssende Leitilder. 3 Sie erüksihtigt dei die Plnungsgrundlgen, Berihte und Dten der Gemeinden und der Leistungserringer. Art. 60 [Fssung vom ] Bereitstellung 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt im Rhmen der verfügren Mittel und der strtegishen Vorgen des Regierungsrtes die erforderlihen Leistungsngeote ereit. 2 Zu diesem Zwek shliesst die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion mit Leistungserringern Leistungsverträge, ermähtigt die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Gemeinden zur Bereitstellung von Angeoten gemäss Artikel 71, erringt usnhmsweise der Knton Leistungen. Art. 60 [Eingefügt m ] Zugänglihkeit des Angeots 1 Die vom Knton ereitgestellten Leistungsngeote sind ei usgewiesenem Bedrf llen Personen mit Wohnsitz im Knton zugänglih. 2 Die von einer Gemeinde ereitgestellten Leistungsngeote sind ei usgewiesenem Bedrf llen Personen mit Wohnsitz in der ereitstellenden Gemeinde zugänglih. 3 Sie sind uh Personen mit Wohnsitz in einer ndern Gemeinde zugänglih, wenn diese mit der ereitstellenden Gemeinde einen Vertrg üer die Benutzung dieses Angeots geshlossen ht. Art. 61 Interkntonle Zusmmenreit 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion und die Gemeinden können eim Bereitstellen der Leistungsngeote uh usserkntonle Leistungserringer erüksihtigen, soweit ds zur Bedrfsdekung nötig ist. 2 Der Regierungsrt knn ei Bedrf mit nderen Kntonen Verträge üer die Zusmmenreit, üer die Aufnhme von Personen in Institutionen und üer die Kostentrgung shliessen. Art. 62 Leistungsverträge 1. Ashluss 1 Leistungsverträge werden mit einzelnen Leistungserringern oder mit Gruppen zw. Veränden von Leistungserringern uf eine estimmte Zeit geshlossen. 2 Beim Ashluss von Leistungsverträgen ist uf die Gleihehndlung der Leistungserringer und uf die Einhltung der Gesmtreitsverträge oder der orts- und rnhenülihen Areitsedingungen zu hten. 3 Sofern die gleihe Leistung von mehreren Leistungserringern errht werden knn und wenn ttsählih eine Auswhlmöglihkeit esteht, knn vor dem Vertrgsshluss ein Ausshreiungsverfhren durhgeführt werden.

19 Seite 19 von 30 Art Inhlt 1 Die Leistungsverträge regeln die vom Leistungserringer zu erringenden Leistungen (Art, Menge und Qulität) und die von ihm zu liefernden Berihte und Dten sowie die vom Leistungsesteller zu leistende Ageltung. 2 Die Leistungsverträge regeln zudem, wie mit einer llfälligen Unter- oder Üerdekung umzugehen ist und o und unter welhen Bedingungen die Leistungen für die Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger kostenlos oder kostenpflihtig sind. 3 Im Rhmen der Leistungsverträge ist siherzustellen, dss die Leistungserringer die erforderlihen Ausildungs- und Prktikumsplätze zur Verfügung stellen. 4 In den Verträgen sind soweit möglih qulittiv und quntittiv üerprüfre Ziele festzulegen, die eine nhträglihe Kontrolle der Wirkung der Leistungsngeote ermöglihen. Art. 64 Wirkungskontrolle 1 Die Leistungsngeote [Fssung vom ] und die errhten Leistungen werden regelmässig uf ihre Wirkung hin üerprüft. 2 Werden die festgelegten Ziele niht erfüllt, ist der Leistungsvertrg im Hinlik uf die Bedrfslge nzupssen oder ufzuheen. [Fssung vom ] 2. Aufsiht und Bewilligung [Titel Fssung vom ] Art. 65 [Fssung vom ] Aufsiht 1 Wer Leistungen nietet, die der Knton ereitstellt, oder wer für sein Leistungsngeot einer kntonlen Bewilligungspfliht unterliegt, ist der Aufsiht des Kntons unterstellt. 2 Die Gemeinden eufsihtigen die Erringer von Leistungen, die sie mit Ermähtigung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ereitstellen oder die einer kommunlen Bewilligungspfliht unterliegen. 3 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion üerprüft periodish, o die Leistungserringer die gesetzlihen Vorussetzungen für ihre Tätigkeit erfüllen und ihre Leistungen in guter Qulität erringen. Art. 66 [Fssung vom ] Bewilligungspfliht 1 Leistungserringer, die eine sttionäre Einrihtung etreien und den ufgenommenen Personen Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege gewähren, edürfen einer Betriesewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion. 2 Sondershulen edürfen einer Betriesewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheitsund Fürsorgedirektion. 3 Der Regierungsrt knn die Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen zur Pflege in privten Hushlten den Gemeinden üertrgen. Art. 66 [Eingefügt m ] Bewilligungsvorussetzungen 1 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion erteilt die Bewilligung, wenn der Leistungserringer sein Angeot in einem Betrieskonzept umshreit, üer die zum Betrie notwendigen Räumlihkeiten und Einrihtungen verfügt, Gewähr für eine fhgerehte Betreuung und Pflege der ufgenommenen Personen ietet,

20 Seite 20 von 30 d e üer eine qulifizierte Leitung sowie genügend Fh- und Hilfspersonl verfügt, die Orgnistion, ds Unterrihtsprogrmm, die Methodik, sowie die Gestltung der Freizeit einer Sondershule den Behinderungen sowie den therpeutishen Erfordernissen der Kinder und Jugendlihen ngepsst ht. 2 Der Regierungsrt erlässt durh Verordnung nähere Bestimmungen üer die Bewilligungsvorussetzungen und ds Bewilligungsverfhren. Art. 66 [Eingefügt m ] Einshränkung der Bewilligung Die Bewilligung knn efristet, unter Bedingungen erteilt oder mit Auflgen verunden werden. Art. 66 [Eingefügt m ] Entzug und Erlöshen der Bewilligung 1 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion entzieht eine Betriesewilligung, wenn deren Vorussetzungen niht mehr erfüllt sind oder nhträglih Ttshen festgestellt werden, ufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen. 2 Die Bewilligung erlisht mit der Aufge des Betreuungs-, Pflege- oder Bildungsngeots. Art. 66d [Eingefügt m ] Mssnhmen gegen Inherinnen und Inher einer Bewilligung 1 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion knn ei Verletzung etrieliher Pflihten, Misshtung von Auflgen oder Bedingungen oder Verstoss gegen die Vorshriften dieses Gesetzes oder der Ausführungserlsse gegen die Inherin oder den Inher einer Betriesewilligung folgende Mssnhmen nordnen: eine Verwrnung, eine Busse is zu Frnken, den Entzug der Bewilligung. 2 Die Bewilligung knn gnz oder teilweise, uf estimmte oder uf unestimmte Zeit entzogen oder in eine efristete Bewilligung umgewndelt werden. Art. 66e [Eingefügt m ] Mitwirkungspflihten 1 Die Leistungserringer erteilen der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder der Gemeinde Auskünfte, gewähren ihr Einsiht in Akten, vershffen ihr Zutritt zu den Räumlihkeiten und Einrihtungen und unterstützen sie in llen Belngen, soweit dies für die Whrnehmung der Aufsiht erforderlih ist. 2 Ihre Orgne und Hilfspersonen können sih gegenüer der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder der Gemeinde niht uf gesetzlihe Geheimhltungspflihten erufen. 3 Die Leistungserringer sind verpflihtet, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion die für die Beufsihtigung und Steuerung erforderlihen Betries-, Leistungs- und Qulitätsdten zu liefern. Art. 66f [Eingefügt m ] Amtshilfe Die Gerihts- und Verwltungsehörden melden der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion unverzüglih Vorfälle, die uf eine Verletzung etrieliher Pflihten hindeuten. Art. 66g [Eingefügt m ] Verjährung

21 Seite 21 von 30 1 Die dministrtive Verfolgung verjährt nh Aluf von zwei Jhren, nhdem die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion vom enstndeten Vorfll Kenntnis erhlten ht. 2 Die Frist wird durh jede Untersuhungs- und Prozesshndlung üer den enstndeten Vorfll unterrohen, welhe die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, eine Strfverfolgungsehörde oder ein Geriht vornimmt. 3 Die dministrtive Verfolgung verjährt in jedem Fll nh Aluf von zehn Jhren nh dem zu enstndenden Vorfll. 3. Leistungsngeote im Einzelnen Art. 67 [Fssung vom ] Behinderungs- oder ltersedingter Pflege- und Betreuungsedrf ei Erwhsenen 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erforderlihen Angeote für erwhsene Menshen mit einem ehinderungs- oder ltersedingten Pflege- und Betreuungsedrf ereit. 2 Zu den Angeoten gehören insesondere die Leistungen von d e f g Bertungs- und Informtionsstellen, Wohn- und Pflegeheimen, Orgnistionen der Hilfe und Pflege zu Huse (Spitex-Orgnistionen), geshützten Werkstätten, Beshäftigungs- und Tgesstätten, Assistenzdiensten, Trnsportdiensten. Art. 68 [Fssung vom ] Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsedrf ei Kindern und Jugendlihen 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erforderlihen Angeote für Kinder und Jugendlihe mit einem ehinderungsedingten oder sonstigem esonderen Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsedrf ereit. 2 Zu den Angeoten gehören insesondere die Leistungen von d e f Bertungs- und Informtionsstellen, Kinder- und Jugendheimen, Orgnistionen der Hilfe und Pflege zu Huse (Spitex-Orgnistionen), Sondershulen, Assistenzdiensten, Trnsportdiensten. 3 Die Bereitstellung der Angeote erfolgt unter Berüksihtigung der Angeote der Volksshule. Art. 69 Gesundheitsförderung und Suhthilfe 1. Leistungsngeote 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erforderlihen Angeote der llgemeinen Gesundheitsförderung, der Suhtprävention und der Suhthilfe ereit. [Fssung vom ] 2 Zu den Angeoten gehören die Leistungen insesondere von Einrihtungen zur Prävention, Bertung und Informtion, Früherkennung, Betreuung und Behndlung. Art Fonds für Suhtproleme

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