1 Allgemeine Bestimmungen

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1 Verordnung üer die Gemeinderegistersysteme-Plttform (GERES-V) vom uneknnt (Stnd uneknnt) Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstnd Diese Verordnung regelt den Bestnd und Betrie der Gemeinderegistersysteme-Plttform (GERES-Plttform), einer zentrlen Personendtensmmlung im Sinne von Artikel PDSG insesondere zur Erfüllung der Aufgen des Kntons Bern gemäss Bundesgesetz üer die Hrmonisierung der Einwohnerregister und nderer mtlicher Personenregister (RHG) dient. Art. Geltungsereich Diese Verordnung gilt für die Behörden der Kntonsverwltung, der öffentlichrechtlichen Körperschften des Gemeindegesetzes sowie des Gesetzes üer Lndeskirchen, einschliesslich der utonomen Träger öffentlicher Aufgen, welche Dten n die GERES-Plttform liefern oder von dort eziehen. Art. Begriffe In dieser Verordnung edeuten c d e f g h WAN: Weitereichsdtennetz der Kntonsverwltung, EGID: Geäudeidentifiktor nch Artikel 6 Buchste c RHG Ereignis: Die Änderung eines Personenmerkmls oder einer Merkmlsusprägung sowie der Grund dfür, EWID: Wohnungsidentifiktor nch Artikel 6 Buchste d RHG GWR: Geäude- und Wohnungsregister nch Artikel der Verordnung des Bundesrtes üer ds eidgenössische Geäude- und Wohnungsregister (VGWR, SR 4.84) UID: Unternemens-Identifiktionsnummer nch Artikel Astz Buchste des Bundesgesetzes üer die Unternehmens-Identifiktionsnummer UIDG, SR 4.0), AHVN: Versichertennummer nch Artikel 50c des Bundesgesetzes üer die Alters- und Hinterlssenenversicherung (AHVG, SR 8.0), Sedex: Zentrle Informtik- und Kommuniktionsplttform, die der Bund den zuständigen Behörden für die sichere Üermittlung von Personendten zur Verfügung stellt (secure dt exchnge), * Änderungstellen m Schluss des Erlsses

2 i VPN: System, ds den geschützten Trnsport von Personendten üer öffentliche Netzwerke ermöglichen (virtul privte network), j VDI: System, welches ds Areiten uf einem virtuellen Areitspltz-Computer ermöglich, der üer ein Netzwerk uf einem Server eines zentrlen Rechnungszentrums etrieen wird (Virtul Desktop Infrstruckture); lle Funktionen des Computers werden üer den Server zur Verfügung gestellt, k Token: Einmliges und fälschungssicheres Merkml uf einem Dtenträger zur Identifiktion einer Person in einem elektronischen Netzwerk, Im Ürigen gelten in dieser Verordnung die Begriffsestimmungen des RHG und des PDSG. Gemeinderegistersysteme -Plttform. Allgemeines Art. 4 Betrie Der Knton Bern etreit die GERES-Plttform, welche vom Amt für Informtik und Orgnistion (KAIO) verntwortet wird. Art. 5 Zweck Die GERES-Pltform dient den folgenden Zwecken: c Zur Erfüllung der Aufgen des Knton Bern gemäss dem RHG, dem Gesetz üer Niederlssung und Aufenthlt der Schweizer (GNA), sowie der Verordnung üer Niederlssung und Aufenthlt von Schweizer (VNA); Zur Erfüllung der weiteren gesetzlichen Aufgen der in Artikel gennnten Behörden; Zu sttistischen und nderen Zwecken gemäss Bundesrecht.. Inhlt Art. 6 Grundstz Die GERES-Plttform einhltet diejenigen Personenmerkmle und Funktionlitäten, die zur Erfüllung der Aufgen nch RHG oder nderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich sind. Die GERES-Personenmerkmle werden in Anhng ufgeführt.

3 Art. 7 Örtlicher, schlicher und zeitlicher Dtenumfng In der GERES-Plttform werden die Personendten pro Gemeinde, in Komintion verschiedener Gemeinden oder kntonsweit ereitgestellt. Die GERES-Plttform führt lle im Knton Bern meldepflichtigen Personen. Sie ildet die Ereignisse, welche mximl fünf Jhre zurückliegen (Historisierung), von Personen, die mximl vor fünf Jhren verstoren oder us dem Knton Bern weggezogen sind. Art. 8 Besonders schützenswerte Personendten In der GERES-Plttform werden die folgenden esonders schützenswerten Personendten zw. -merkmle geführt: c d e f g Konfession; Schriftensperre; Pflegeeltern; Umfssende Beistndschft; Vormund; Profiling infolge Historisierung der Ereignisse; Profiling infolge Aildung der Personen im gleichen Hushlt. Art. 9 Funktionlitäten Die GERES-Plttform weist die folgenden Funktionlitäten uf: c d e f g h i j Historisierung der Ereignisse; Personen im gleichen Hushlt; Beziehungen der Personen us Fmilienrecht; Beziehungen der Personen us Vormundschftsrecht; Beziehungen der Personen us umfssender Beistndschft; Beziehungen der Personen us Vorsorgeuftrg; Anzeige der Schriftensperre; Anzeige der Dtensperre nch Artikel KDSG; Leserechte trotz Dtensperre nch Artikel 4 KDSG; Vernichtung der Personendten von nicht mehr in der GERES-Plttform zu führenden Personen. Art. 0 Bsisprofil Ds GERES-Bsisprofil umfsst die folgenden Personenmerkmle: c Nme; Vornmen; Wohndresse und Zustelldresse inkl. Postleitzhl und Ort;

4 d Geurtsdtum; e Geschlecht; f AHVN; g Vermerk der Dtensperre nch Art. KDSG Ds Bsisprofil ist in Anhng ufgeführt. Es einhltet weder die Historisierung der Ereignisse noch die nch Artikel 4 KDSG gesperrten Personen. Art. Stndrdprofile Die GERES-Plttform verfügt üer Stndrdprofile, welche uch esonders schützenswerte Personenmerkmle oder Profilings enthlten können. Die Stndrdprofile und deren Funktionlitäten sind in Anhng ufgeführt. Im Stndrdprofil werden die Personen, welche nch Artikel 4 KDSG gesperrt sind, nur den dzu erechtigen Behörden ngezeigt. Art. Dtensperre und trotzdem erechtigte Behörden Sperrvermerke im Einwohnerregister nch Artikel und 4 KDSG werden in die GERES-Plttform üernommen. Die folgenden Behörden hen trotz der Sperre der Dteneknntge nch Artikel 4 KDSG uf die GERES-Personendten Zugriff: Informtionssicherheit und Dtenschutz. Allgemeines Art. Ds KAIO ist im Rhmen seiner Betriesverntwortung für die Informtionssicherheit und den Dtenschutz (ISDS) der GERES-Plttform und des WAN zuständig. Es stellt durch technische und orgnistorische Mssnhmen insesondere folgende Punkte sicher: Schutz vor nicht erechtigten Zugriffen und Änderungen: Eine sichere Authentisierung der Zugriffserechtigten Personen sowie trnsportverschlüsselte Üermittlung der Ereignisse; Zugriffs- und Änderungskontrolle: Zugriffe und Dtenänderungen werden ufgezeichnet und vierteljährlich uf Unregelmässigkeiten üerprüft. Die Aufzeichnungen werden sechs Monte lng ufewhrt. 4

5 5 c Verfügrkeit: Die Verträge mit der Betreierin der GERES-Plttform sehen eine regelmässige Dtensicherung vor. Sie gewährleisten, dss die GERES-Plttform duernd und nch einem Ausfll rsch wieder verfügr ist. Ds KAIO estimmt die umzusetzenden ISDS-Mssnhmen in einem ISDS- Konzept, welches sich uf eine Risikoidentifiktion und -eurteilung (ISDS- Anlyse) stützt und sich m ktuellen Stnd der Technik orientiert. 4 Es erlässt zur Umsetzung der ISDS-Mssnhmen Weisungen oder Verfügungen und schliesst die erforderlichen Verträge. Die Umsetzung der ISDS- Mssnhmen wird mindestens lle zwei Jhre durch Audits externer Dritter üerprüft. 5 Es sorgt für eine ngemessene Ausildung der Benutzerinnen und Benutzer der GERES-Plttform.. Berechtigungsregeln und -verwltung Art. 4 Berechtigungsregeln der Direktionen, Sttsknzlei, Justiz und Gemeinden Die Direktionen sowie die Körperschften des Gemeindegesetzes und des Gesetzes üer die Lndeskirchen legen mittels Direktionsverordnungen zw. Verordnungen folgendes fest: Zugriffserechtigte Orgnistionseinheiten, Ateilungen oder Bereiche der Behörden; Zugriffserechtigte ndere Träger öffentlicher Aufgen (Art. As. 6 Bst. KDSG); c Zugriffserechtigte Privte, welche Personendten im Auftrg einer Behörde ereiten (Outsourcing nch Art. 6 KDSG); d Zugriffserechtigte, von ntürlichen Personen usgeüte Funktionen, oder zugriffserechtigte Systeme; e Zuordnung der Bsis- und Stndrdprofile inkl. Funktionlitäten pro Funktion oder System; f Bezeichnung der Linienfunktionen, welche ei KAIO den Antrg uf Eröffnung, Änderung oder Aufheung eines Benutzerkontos entrgen dürfen. Die Berechtigungsregeln sind vor dem Erlss der zuständigen Dtenschutzufsichtsstelle zur Stellungnhme vorzulegen (Art. 8 PDSG).

6 Art. 5 Spezielle Bereitungsvorschriften Die GERES-Plttform ildet nur den Dtenumfng der örtlichen Zugehörigkeit zu einer Gemeinde, nicht jedoch der persönlichen Zugehörigkeit zu einer Burger- oder Kirchgemeinde. Diese dürfen dher nur diejenigen Personendten ereiten, welche ihre Gemeindemitglieder etreffen. Dei hen sie wie folgt vorzugehen: Die rufende Behörde identifiziert die Person, deren Dten sie rufen will, nhnd der AHVN. Flls diese ihr nicht vorliegt, muss die Afrge mindestens üer den Nmen, Vornmen sowie ds Geurtsdtum erfolgen. Die GERES-Plttform üermittelt der rufenden Behörde die Personendten der so ezeichneten Person im Umfng ihrer Berechtigung und ihrer Anfrge. Diese Bereitungsvorschriften gelten für die folgenden rufenden Behörden: Kirch- und Gesmtkirchgemeinden; Burgergemeinden; c urgerliche Kindes-und Erwchsenenschutzehörde; d Mütter- und Väterertung. Ds KAIO üerprüft deren Anfrgen regelmässig, mindestens vierteljährlich, stichproenweise uf ihre Plusiilität. Bei Anzeichen von Missruch sperrt es den Dtenruf durch ds etreffende Benutzerkonto is zum Nchweis der Berechtigung der nfrgenden Behörde. Art. 6 Berechtigungsverwltung Ds KAIO richtet für die Behördenmitglieder und -orgne persönliche Benutzerkonti ein, sofern sich der Antrg uf eine ktuelle Berechtigungsregel ezieht. Sofern die Berechtigungsregel die Vorussetzungen nch Artikel 4 nicht erfüllt, weist ds KAIO den Antrg unerledigt zurück. Für Systeme, die Personendten mit der GERES-Plttform ustuschen, können unpersönliche Benutzerkonti eröffnet werden. 6

7 7. Dtenvernichtung Art. 7 Die Dten von Personen, welche nicht mehr in der GERES-Plttform geführt werden dürfen, werden spätestens fünf Jhre nch der Meldung der Gemeinde vom KAIO vernichtet. Die Vernichtung von Personendten ht keinen Einfluss uf llfällige Verpflichtungen zur Führung oder Aufewhrung von Personendten in nderen Dtensmmlungen. 4 Orgnistion 4. Dtenlieferung der Gemeinden Art. 8 Dtenüermittlung Die Gemeinden üermitteln die Personendten ihrer Einwohnerregister uf die GERES-Plttform, soweit die entsprechenden Merkmle sowohl in der Einwohnerkontrolle, der Fremdenkontrolle oder im Stimmregister ls uch uf der GERES-Plttform geführt werden. Die Dtenüermittlung erfolgt üer Sedex. Art. 9 Administrtive Wohnungsnummer Die Gemeinden können eine dministrtive Wohnungsnummer vergeen und im Einwohnerregister inkl. Fremdenkontrolle führen. Sie üermitteln die Nummer ls "Wohnungsnummer des Kntons oder der Gemeinde" nch Artikel 8 Astz Buchste der Verordnung des Bundesrtes üer ds eidgenössische Geäude- und Wohnungsregister (VGWR, SR 4.84) der für die Führung des GWR zuständigen Behörde des Bundes. Sie können Dritte mit der Verge der Nummer und mit der für die Führung der mtlichen Register notwendigen Zuordnung von Personen zu Wohnungen euftrgen. Art. 0 Physische Wohnungsnummer Die Gemeinden können lle oder estimmte Wohnungen uf ihrem Geiet mit der dministrtiven Wohnungsnummer eschriften. Ds Nummerierungsschem sowie die Ausgestltung und Pltzierung der Nummernschilder richten sich nch den Empfehlungen des Bundesmtes für Sttistik.

8 Die Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer sowie die Bewohnerinnen und Bewohner sind verpflichtet, den mit der Beschriftung euftrgten Personen is vor die Wohnungstür Zugng zu gewähren und ihnen üer Nmen und Vornmen der wohnhften Personen Auskunft zu erteilen. 4 Sie sind verpflichtet, eschädigte oder entfernte Nummernschilder der Gemeinde zu melden. Art. Muttionen und deren Meldung Die Muttion von Personendten uf der GERES-Plttform erfolgt usschliesslich uf dem Wege der Meldung von Ereignissen durch die zuständige Gemeinde. Die Gemeinden melden fortlufend die Ereignisse, welche sich uf die Personenmerkmle in ihren Registern eziehen, n die GERES-Plttform. Diese Meldung erfolgt: Mindestens 75 Tge vor jeder Astimmung oder Whl für die Ereignisse us dem Stimmregister (Dten gemäss Anhng Ziff....); Fortlufend, jedoch mindestens einml pro Areitstg, für lle nderen Ereignisse. Art. Dtenverwltung und -ereinigung Die Gemeinden sind für die Richtigkeit der in der GERES-Plttform geführten Personendten verntwortlich (Dtenherrinnen nch Art. 5 PDSG). Stellen sie Differenzen zwischen der GERES-Plttform und ihrer Einwohnerkontrolle fest, vernlssen sie die Richtigstellung und eine entsprechende Meldung n die GERES-Plttform. Die Gemeinden melden innert fünf Areitstgen die erichtigten Personendten, wenn sie von der GERES-Plttform eine Fehlermeldung erhlten. Ds KAIO knn die erneute Lieferung der Dten nordnen und die Gemeinden zudem nweisen, die Qulität ihrer Registerdten zu üerprüfen. Art. WAN-Nutzung Die Behörden der Kntonsverwltung erhlten einen Zugng zum WAN des Kntons Bern. 8

9 9 Die nderen Träger öffentlicher Aufgen des Kntons sowie die Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschften des Gemeindegesetzes sowie des Gesetzes üer die Lndeskirchen, einschliesslich deren utonomen Träger öffentlicher Aufgen, die zum Aruf von Personendten der GERES-Plttform erechtigt sind, erhlten uf Antrg einen Zugng zum WAN. Der Zugng zum WAN erfolgt üer vom KAIO gelieferte Router, üer VPN- Token oder üer VDI. 4 Gegenüer den Behörden mit eigener Rechtspersönlichkeit verfügt ds KAIO die Bedingungen und Auflgen für den Zugng zum WAN, welche estimmen: Die Art und Menge der vom Knton zur Verfügung gestellten Zugngsusrüstung nch Mssge der Grösse der Gemeinde; Die Mssnhmen zur Gewährleistung der Informtionssicherheit und des Dtenschutzes und die weiteren Sicherheitsuflgen für die Behörde, die ds WAN nutzt; c Die Kosten. 5 Die Bedingungen und Auflgen entsprechen sinngemäss denjenigen, welche gemäss den verwltungsinternen Weisungen für die n ds WAN ngeschlossenen Behörden der Kntonsverwltung gelten. Art. 4 Auskunft industrieller Werke Der Gemeindert knn industrielle Werke durch Verfügung dzu verpflichten, der Gemeinde regelmässig und unentgeltlich diejenigen Personendten zu üermitteln, die zur Bestimmung und Nchführung des EWID von in der Gemeinde niedergelsenen oder sich in ihr ufhltenden Personen notwendig sind (Art. 8 As. GNA). Die Verfügung setzt vorus, dss die Werke ihre Leistungen uf dem Gemeindegeiet erringen; die Werke die geforderten Personendten im Rhmen ihrer Tätigkeit führen; c die Üermittlung den Werken den Umständen nch zumutr ist. Die Verfügung estimmt die zu üermittelnden Personendten, den etreffenden Personenkreis sowie die Form und die Periodizität der Üermittlung. 4 Üermitteln die Werke die geforderten Personendten nicht, knn die Gemeinde von ihnen neen nderen Formen des Verwltungszwngs ufwndshängige Geühren für den Aufwnd erheen, welcher der Gemeinde für die Bestimmung und Nchführung des EWID entsteht.

10 0 4. Dtenereitung des Kntons Art. 5 Zuständigkeit Ds KAIO erfüllt, wo nötig in Zusmmenreit mit nderen Behörden der Kntonsverwltung, die sich us dem RHG ergeenden Aufgen des Kntons. Insesondere ist es die für die Koordintion, Durchführung und Qulitätskontrolle der Registerhrmonisierung zuständige Behörde gemäss Artikel 9 RHG. Es üermittelt nch Mssge des Bundesrechts und der ereichsspezifischen Gesetzgeung die Personendten der GERES-Plttform n die dzu erechtigten Behörden. Art. 6 Dteneknntge n Behörden und n Dritte Ds KAIO knn einzelfllweise im Rhmen der Artikel 0 und 5 KDSG Personendtensätze us der GERES-Plttform n Behörden für Forschung, Prxisildung, Sttistik oder Plnung eknnt geen. Die Dteneknntge n Dritte, die eine Dtenereitung im Auftrg einer Behörde nch Artikel 6 KDSG verrichten, ist nur gestttet, wenn ein schriftlicher Vertrg sie dzu erechtigt und usreichend zur Informtionssicherheit und zum Dtenschutz verpflichtet, ws von der zuständigen kommunlen Dtenschutzufsichtsstelle zu estätigen ist. Die mehrmlige unterjährige oder lufende Personendteneknntge setzt eine Berechtigungsregel gemäss Artikel 4 vorus. 5 Technische Anforderungen 5. Weisungen und Stndrds Art. 7 Weisungen und Stndrds Ds KAIO erlässt die für die Hrmonisierung der kntonlen Register notwendigen fchlichen Weisungen und legt die Anforderungen für die Bereitung von Personendten uf der GERES-Plttform fest. Es definiert die Schnittstellenspezifiktion für die GERES-Plttform und estimmt die Versionen der Spezifiktion, welche für die Dtenüermittlung uf die GRES-Plttform zugelssen sind. Es orientiert sich dei n den Vorgen des Bundes, m Stnd der Technik und n etlierten Stndrds.

11 4 Es mcht die Weisungen öffentlich zugänglich. 5. Zertifizierung der Einwohnerregister-Schnittstellensoftwre Art. 8 Grundstz Ds KAIO prüft und zertifiziert uf schriftlichen Antrg hin Softwreschnittstellen für die Üermittlung von Personendten uf die GERES-Plttform. Die Antrgstellerinnen und Antrgsteller sind zur Mitwirkung n der Prüfung verpflichtet. Die Zertifizierung estätigt, dss die geprüfte Version der Schnittstelle für die Dtenüermittlung uf die GERES-Plttform tuglich und zugelssen ist. Art. 9 Antrgserechtigte Antrgserechtigt ist, wer nchweisen knn, dss er oder sie eine Einwohnerregister-Schnittstellensoftwre zwischen der GERES-Plttform und einer Gemeinderegistersoftwre entwickeln will, die im Knton vertrieen wird oder in sehrer Zeit vertrieen werden soll, und zur Vervielfältigung und Veränderung der Schnittstellensoftwre und der dzu gehörenden Gemeinderegistersoftwre in dem Umfng, wie dies für die Umsetzung der Anforderungen n die Schnittstellen und für die Zertifizierung notwendig ist, in der Lge und erechtigt ist (Rechteinherin oder Rechteinher.) Art. 0 Zugelssene Schnittstellensoftwre Für die Dtenüermittlung uf die GERES-Plttform ist Schnittstellensoftwre zugelssen, welche die folgenden ktuell geltenden Normen des Vereins ech richtig und vollständig umsetzt: ech-000 Schnittstellenstndrd Meldegründe Personenregister; ech-0045 Dtenstndrd Stimm- und Whlregister. Für die Dtenüermittlung gelten die Stndrds von sedex gemäss Artikel ff. der Registerhrmonisierungsverordnung (RHV, SR 4.0).

12 Art. Auflgen Die Zertifizierung erfolgt unter der Auflge gegenüer den Rechteinherinnen oder den Rechteinhern, dem KAIO unter Ange der Versionsnummer unverzüglich mitzuteilen, wenn und inwiefern die Schnittstellensoftwre oder die dzugehörenden Gemeinderegistersoftwre eine funktionle Änderung erfährt, von der nicht usgeschlossen werden knn, dss sie sich uf die im Rhmen der Zertifizierung geprüfte Funktion der Schnittstellensoftwre uswirkt, die Rechte n der Schnittstellensoftwre oder der dzugehörenden Gemeinderegistersoftwre n Dritte üergehen. Ds KAIO knn die Zertifizierung mit weiteren Auflgen verinden. Art. Entzug und Erlöschen Ds KAIO knn die Zertifizierung jederzeit entziehen, nmentlich ei einer Änderung der ttsächlichen, rechtlichen oder technischen Grundlgen der Zertifizierung, ei einer Verletzung der Zertifizierungsuflgen. Die Zertifizierung erlischt ohne weiteres, wenn die Version der Schnittstellensoftwre, die durch die geprüfte Version der Schnittstelle umgesetzt wird, nicht mehr für die Dtenüermittlung uf die GERES-Plttform zugelssen ist. 6 Kosten Art. Weisungswidrige Dtenereitung Der durch die weisungswidrige Dtenereitung verurschte Aufwnd des KAIO wird nch dem Verurscherprinzip in Rechnung gestellt. Der Aufwnd emisst sich nhnd der in der GERES-Plttform nicht innert Frist nch Artikel Astz ehoenen fehlerehfteten Meldungen per Ende eines Klendermonts. Art. 4 WAN-Nutzung und Dtenlieferung Die WAN-Nutzung und die Dtenlieferung n die Behörden der Kntonsverwltung ohne Rechtspersönlichkeit sowie n die Einwohner-, Burger- und Kirchgemeinden erfolgt kostenlos. Anderen utonomen Trägern öffentlicher Aufgen der Kntonsverwltung und nch den Bestimmungen des Gemeindegesetzes oder des Gesetzes üer die Lndeskirchen werden die externen Kosten des KAIO uferlegt.

13 Dtenezügern, die uch einen kommerziellen Zweck verfolgen, werden sowohl die internen ls uch die externen Kosten uferlegt. Art. 5 Zertifizierung Die Zertifizierung ist grundsätzlich kostenlos. Die Antrgstellerinnen und Antrgsteller trgen ihre eigenen Kosten. Ds KAIO knn ufwndshängige Geühren nch Artikel 8 der Verordnung üer die Geühren der Kntonsverwltung (GeV, BSG 68.46) erheen, wenn ihm im Zusmmenhng mit der Erteilung oder dem Entzug der Zertifizierung ein esonderer Aufwnd entsteht, den die Antrgstellerinnen und Antrgsteller zu vertreten hen, nmentlich wegen unzureichender Mitwirkung. Art. 6 Trife Die Trife ergeen sich us Anhng. 7 Üergngs- und Schlussestimmungen Art. 7 Üergngsrecht Die Berechtigungsregeln nch Artikel 4 sind innert sechs Monten nch Inkrftsetzung dieser Verordnung zu erlssen oder zu ktulisieren. Dnch werden Anträge uf Erstellung oder Anpssung von Benutzerkonti vom KAIO unerledigt zurückgewiesen. Art. 8 Aufheung von Erlssen Mit dieser Verordnung werden die folgenden Erlsse ufgehoen: ) Verordnung üer die Hrmonisierung mtlicher Register (RegV) )... 8 Inkrfttreten Art. 40 Inkrfttreten Der Regierungsrt estimmt den Zeitpunkt des Inkrfttretens.

14 4 Änderungstelle - nch Beschluss Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle keine Ange keine Ange Erlss Erstfssung

15 5 Änderungstelle - nch Artikel Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss keine Ange keine Ange Erstfssung

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