d a h l i a V e r e i n
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- Karl Holzmann
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1 S T A T U T E N D E S V E R E I N S d a h l i a V e r e i n
2 I. Name, Sitz und Zweck Name Zweck Art. 1 Unter dem Namen dahlia Verein besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Langnau i.e. Art. 2 Der Verein führt Alterswohn- und Pflegeeinrichtungen für die Betreuung von Betagten und Langzeitpatienten. Der Verein kann Wohneinheiten für Senioren erstellen und vermieten oder sich an Gesellschaften beteiligen, welche diesen Zweck verfolgen sowie Dienstleistungen erbringen, die mit der Betreuung von Betagten und Langzeitpatienten direkt und indirekt zusammenhängen. Der Verein tätigt alle Geschäfte, die die Entwicklung des Vereins fördert. II. Mitgliedschaft Aufnahme Art. 3 Mitglieder des Vereins sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Institutionen des Gemeinwesens, die eine schriftliche Beitrittserklärung abgegeben haben und vom Verwaltungsrat aufgenommen worden sind. Der Verwaltungsrat kann ein Gesuch um Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs besteht kein Rechtsmittel. Art. 4 Mitgliederbe liederbeitrag und Verzeichnis Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages, der für die einzelnen Mitgliederkategorien unterschiedlich sein kann, wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Verwaltungsrates festgesetzt. In Härtefällen kann der Jahresbeitrag erlassen werden. Verlust der Mitgliedschaft Art. 5 Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein durch: 2
3 a) schriftliche Austrittserklärung, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, jeweils auf Ende des Kalenderjahres; b) Tod des Mitglieds; c) Auflösung und Liquidation des Mitglieds, welches über das Rechtskleid einer juristischen Person, Personengesellschaft oder Institution des Gemeinwesens verfügt; d) einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrates, der nicht zu begründen ist. III. Organisation Allgemeines Art. 6 Der Verein hat folgende Organe: A) Die Mitgliederversammlung; B) Der Verwaltungsrat; C) Die Revisionsstelle. A D I E M I T G L I E D E R V E R S A M M L U N G Zusammensetzung Art. 7 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den Mitgliedern und Abgeordneten zusammen. Befugnisse der Mitgliederversammlung lung Art. 8 Der Mitgliederversammlung stehen die folgenden unübertragbaren Befugnisse zu: a) die Festsetzung und Änderung der Statuten; b) die Wahl und Abberufung des Präsidenten und der übrigen Mitgliedes Verwaltungsrates; c) die Wahl der Revisionsstelle d) die Genehmigung des Jahresberichts; e) die Genehmigung der Jahresrechnung; f) Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages; 3
4 g) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates; h) die Auflösung und Liquidation des Vereins; i) die Beschlussfassung über Gegenstände, die der Mitgliederversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder ihr vom Verwaltungsrat unterbreitet werden. Einberufung Art. 9 Die Mitgliederversammlung wird durch den Verwaltungsrat einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich binnen 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt. Drei Mitglieder des Verwaltungsrates oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. In diesem Fall, hat die Mitgliederversammlung innert einem Monat stattzufinden. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung zu erfolgen. In der Einberufung sind neben Tag, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung die Traktanden bekannt zu geben. Traktandierung, Bekanntgabe Stimmrecht Art. 10 Die Mitgliederversammlung kann ausschliesslich über traktandierte Geschäfte Beschluss fassen. Sofern alle Mitglieder anwesend sind, kann auch über nicht traktandierte Geschäfte gültig Beschluss gefasst werden, sofern nicht mindestens ein Mitglied Einspruch dagegen erhebt. Art. 11 Die juristischen Personen sind berechtigt, sich an der Versammlung durch einen Abgeordneten vertreten zu lassen. Alle Mitglieder und Abgeordneten besitzen je eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Beschlussfassung, sung, Mehrheiten Art. 12 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt. 4
5 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht zwingende Gesetzesvorschriften oder die Statuten etwas anderes vorsehen. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel gelten nicht als Stimmen. Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten das absolute Mehr erreicht, so gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Im Fall von Stimmengleichheit bei Abstimmungen hat der Vorsitzende der Mitgliederversammlung den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet im Fall von Stimmengleichheit das Los. Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins mit anschliessender Liquidation bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Vereins mit anschliessender Liquidation (Art. 25 der Statuten) kann zudem nur beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Mitgliederversammlung anwesend ist. Ein Fusionsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Vorsitz, Protokoll Art. 13 Der Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates, führt den Vorsitz. Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer und die Stimmenzähler. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. B D E R V E R W A L T U N G S R A T Zusammensetzung, Amtsdauer Art. 14 Der Verwaltungsrat besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern. Als Verwaltungsratsmitglieder sind nur Personen wählbar, die wirtschaftlich vom Verein unabhängig sind bzw. keine wesentlichen wirtschaftlichen Verflechtungen mit dem Verein und seinen Institutionen aufweisen. 5
6 Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Sie sind wieder wählbar. Mitglieder des Verwaltungsrates scheiden nach Erreichen des 70. Altersjahres auf die nächste Mitgliederversammlung hin aus. Konstituierung und Zeichnungs- berechtigung Art. 15 Der Verwaltungsrat konstituiert sich unter Vorbehalt der Wahl des Präsidenten durch die Mitgliederversammlung selbst. Er wählt nach Bedarf einen oder mehrere Vizepräsidenten und bestimmt einen Sekretär. Der Verwaltungsrat bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung. Befugnisse, Delegation, Organisations sations- reglement Art. 16 Der Verwaltungsrat ist befugt, über alle Angelegenheiten des Vereins Beschluss zu fassen, die nicht von Gesetzes wegen oder durch die Statuten ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ vorbehalten sind. Der Verwaltungsrat kann die Geschäftsführung oder einzelne Teile derselben an einzelne Personen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein müssen, übertragen, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche oder statutarische Bestimmungen ihm zugeordnet sind. Im Einzelnen wird die Delegation durch ein Organisationsreglement geregelt. Art. 17 Unentziehbare Aufgaben Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben: a) Die Oberleitung des Vereins und die Erteilung der nötigen Weisungen; b) die Festlegung der Organisation; c) Die Ausgestaltung des Rechnungswesens, die Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung (beinhaltend insbesondere die Budgetplanung, Investitionsplanung und Kontrolle), sofern diese für die Führung des Vereins notwenig ist; 6
7 d) die Gutheissung und Ablehnung von Gesuchen um Mitgliedschaft (Art. 3 der Statuten); e) der Ausschluss eines Mitgliedes (Art. 5 der Statuten); f) die Ernennung und Abberufung der Personen, die mit der Vertretung nach aussen betraut sind; g) die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; h) die Erstellung des Geschäftsberichts sowie die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse; i) die Benachrichtigung des Richters im Falle einer Überschuldung; j) die Unterzeichnung von Verträgen über Grundstücke und Dienstbarkeiten; k) die Erteilung von Vollmachten für die Prozessführung. Einberufung, Vorsitz, Protokoll Art. 18 Der Verwaltungsrat tagt so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr. Er wird durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates einberufen und geleitet. Die Einberufung hat in der Regel mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Einladung zu erfolgen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann beim Präsidenten schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung einer Sitzung verlangen, welche innert eines Monats abzuhalten ist. Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen ist. Stimmrecht Art. 19 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat dieselben Rechte. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 7
8 Beschlussfassung, sung, Mehrheiten Art. 20 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Anwesenheit kann auch per Telefon oder elektronische Medien erfolgen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht der Vorsitzende die geheime Abstimmung oder Wahl anordnet oder ein Mitglied diese verlangt. Beschlüsse des Verwaltungsrates können auch schriftlich bzw. mittels Telefax oder elektronischer Datenübertragung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel gelten nicht als Stimmen. Bei Abstimmungen hat der Vorsitzende den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los. Entschädigung Art. 21 Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer im Interesse des Vereins aufgewendeten Auslagen sowie auf eine ihrer Tätigkeit entsprechenden Vergütung, die der Verwaltungsrat selbst festlegt. C D I E R E V I S I O N S S T E L L E Allgemein Art. 22 Die Mitgliederversammlung wählt als Revisionsstelle zwei natürliche Personen oder eine Treuhandgesellschaft, die Mitglied der Schweizerischen Treuhandkammer oder des Schweizer Treuhänder-Verbandes STV/VSF sind/ist. Die Revisionsstelle muss vom Verein sowie von dessen Mitgliedern unabhängig sein. Sie wird jährlich gewählt und ist wieder wählbar. Aufgaben, Rechte und Pflichten der Revisionsstelle richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 8
9 IV. Finanzielles und Haftung Einnahmen Art. 23 Die Einnahmen des Vereins setzen sich insbesondere aus folgenden Bestandteilen zusammen: Den Mitgliederbeiträgen, Anderen Beiträgen, namentlich: a) Geschenken, Vergabungen, Legaten und Nachlässen; b) Vermögenserträgen; c) Ausserordentlichen Sammlungen und Kollekten. Erlöse aus Dienstleistungen und Verkäufen Haftung Geschäftsjahr Art. 24 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Art. 25 Der Verwaltungsrat bestimmt Anfang und Ende des Geschäftsjahres. V. Auflösung und Liquidation Auflösung Liquidation Art. 26 Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist, dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder beschliesst. Art. 27 Die Liquidation wird vom Verwaltungsrat durchgeführt. Bleiben nach der Deckung des Fremdkapitals noch Vermögenswerte übrig, fallen diese an gemeinnützige juristische Personen mit ähnlicher Zweckbestimmung und Sitz in der Schweiz, die steuerbefreit sind. 9
10 VI. Schlussbestimmungen Inkraftsetzung Übergangsbestimmung mung Art. 28 Die Statuten treten am Tag des Vorliegens der Fusionsbeschlüsse des Vereins Emmentalisches Krankenheim sowie des Vereins Wohnen im Alter Oberes Emmental in Kraft. Art. 29 Während einer Übergangsfrist von vier Jahren ab Inkraftsetzung der Statuten besteht der Verwaltungsrat aus maximal 15 Mitgliedern. Genehmigt am 26. Juni 2008 (siehe Artikel 28). Anlässlich der Mitgliederversammlung vom 30. April 2009 wurden die Artikel 1 und 23 geändert. Langnau, 30. April 2009 Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Ulrich Affolter Urs Lüthi 10
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